{"id":"bgbl1-2009-38-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":38,"date":"2009-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/38#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_38.pdf#page=22","order":6,"title":"Grundstoff-Kostenverordnung (GÜGKostV)","law_date":"2009-06-30T00:00:00Z","page":1678,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\nGrundstoff-Kostenverordnung\n(GÜGKostV)\nVom 30. Juni 2009\nAuf Grund des § 15 Absatz 2 des Grundstoffüber-           geltenden Fassung wird je Grundstoff und je Betriebs-\nwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306)          stätte eine Gebühr in Höhe von 85 Euro erhoben.\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)                                       §4\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit im\nRegistrierung\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-                 Für die Registrierung der Anschrift der Geschäfts-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie:               räume sowie für die Registrierung der Änderung der\nAnschrift nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung\n§1                                (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1\nAnwendungsbereich                          der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je Betriebsstätte\neine Gebühr in Höhe von 90 Euro erhoben.\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-\ndukte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet                                    §5\ndes Grundstoffverkehrs Kosten (Gebühren und Aus-\nlagen) nach dieser Verordnung.                                            Erteilung einer Genehmigung\nFür die Erteilung einer\n§2\n1. Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 Unterabsatz 1\nErteilung einer Erlaubnis                         Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je\nFür die Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Ab-          Grundstoff eine Gebühr in Höhe von 25 Euro,\nsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des           2. Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Absatz 1 Un-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-               terabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder\nruar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47             einer Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfah-\nvom 18.2.2004, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung          ren nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-\noder nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der            bindung mit Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/\nVerordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. De-               2005 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1277/\nzember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die              2005 wird je Grundstoff eine Gebühr in Höhe von\nÜberwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen                60 Euro\nzwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22\nvom 26.1.2005, S. 1, L 61 vom 2.3.2006, S. 23) in ihrer      erhoben.\njeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und je\nBetriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erho-                                    §6\nben.                                                                   Gebühren in Widerspruchsverfahren\n§3                                   Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung ei-\nnes Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der\nNeuerteilung einer Erlaubnis                    für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Ge-\nFür die Erteilung einer neuen Erlaubnis in den Fällen     bühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch\ndes Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/       nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer\n2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchfüh-          Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwal-\nrungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004        tungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem\ndes Europäischen Parlaments und des Rates betref-            erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen\nfend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG)            eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr\nNr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschrif-         höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird\nten für die Überwachung des Handels mit Drogenaus-           ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbei-\ngangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittlän-         tung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen,\ndern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7) in ihrer jeweils        beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009              1679\nnach Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von                                  §8\nSatz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro.                                    Übergangsvorschrift\nFür Amtshandlungen, die vor dem 4. Juli 2009 vor-\n§7                                genommen worden sind, können Kosten nach Maß-\ngabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei\nGebührenermäßigung, Gebührenbefreiung                  den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorste-\nhenden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentschei-\nVon der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in       dung ausdrücklich vorbehalten worden ist.\nden Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abge-\nsehen werden, wenn die Amtshandlung wissenschaft-                                        §9\nlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Inte-\nresse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nMissverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundstoff-Kostenverord-\nKostenschuldner steht.                                      nung vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 642) außer Kraft.\nBonn, den 30. Juni 2009\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}