{"id":"bgbl1-2009-38-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":38,"date":"2009-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/38#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_38.pdf#page=19","order":5,"title":"Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)","law_date":"2009-06-30T00:00:00Z","page":1675,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009              1675\nBetäubungsmittel-Kostenverordnung\n(BtMKostV)\nVom 30. Juni 2009\nAuf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittel-          (3) Für die teilweise oder vollständige Zurückwei-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2 der        sung und bei Rücknahme eines ausschließlich gegen\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)         den Gebühren- oder Auslagenbescheid gerichteten\ngeändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-          Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro,\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni         höchstens jedoch 10 Prozent des streitigen Betrages.\n1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministe-        Ist der streitige Betrag geringer als 50 Euro, wird eine\nrium für Gesundheit:                                       Gebühr in Höhe des streitigen Betrages erhoben.\n(4) Wird ein Widerspruch vollständig als unzulässig\n§1                               zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr nach den\nAnwendungsbereich                         Absätzen 1 und 3 mindestens 50 Euro, höchstens\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-        100 Euro.\nprodukte erhebt für Prüfungen und Untersuchungen,             (5) Wird ein Widerspruch teilweise zurückgewiesen,\nfür die Bearbeitung von Anträgen sowie für andere          ist die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 ent-\nAmtshandlungen auf dem Gebiet des Betäubungsmit-           sprechend dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen; die\ntelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgen-         Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 3 darf nicht\nden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der           unterschritten werden.\nAnlage.\n§4\n§2\nErmäßigungen\nGebühren in besonderen Fällen\nVon der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in\nFür den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaub-       den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11\nnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder Geneh-         teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die\nmigung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch         Amtshandlung wissenschaftlichen, analytischen oder\nden Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bear-         anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken\nbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der        von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhe-\nfür die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden          bung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirt-\nGebühr erhoben. Die vorgesehene Gebühr kann bis zu         schaftlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht.\n25 Prozent der für die Vornahme festzusetzenden Ge-\nbühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz ab-                                      §5\ngesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.\nÜbergangsvorschrift\n§3                                  Die     Betäubungsmittel-Kostenverordnung         vom\nGebühren in Widerspruchsverfahren                 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch\nArtikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\n(1) Für die teilweise oder vollständige Zurück-\nS. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwen-\nweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachent-\nden, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung vor\nscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro,\ndem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag er-\nhöchstens jedoch die für die angefochtene Amtshand-\nforderlich ist, beendet worden ist.\nlung festgesetzte Gebühr. Dies gilt nicht, wenn der\nWiderspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die\nVerletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach                                    §6\n§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nist.                                                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sach-          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Kosten-\nlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zu-        verordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433),\nrückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens                die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom\n50 Euro, höchstens jedoch 75 Prozent der Gebühr nach       24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,\nAbsatz 1.                                                  außer Kraft.\nBonn, den 30. Juni 2009\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt","1676           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\nAnlage 1\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung                                            Gebühr in Euro\n1        Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes\n1.1      Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel\nund Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:\n1.1.1    Anbau einschließlich Gewinnung                                                               190\n1.1.2    Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der                                 380\nHerstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)\n1.1.3    Binnenhandel                                                                                 470\n1.1.4    – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als                                        7 050\n1.1.5    Außenhandel einschließlich Binnenhandel                                                      830\n1.1.6    – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als                                       12 450\n1.2      Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-\ncken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für\njede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und\nBetriebsstätte folgende Gebühr erhoben:\n1.2.1    Anbau einschließlich Gewinnung                                                               150\n1.2.2    Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der                                 150\nHerstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und\nvon Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)\n1.2.3    Erwerb                                                                                       150\n1.2.4    Abgabe                                                                                       150\n1.2.5    Einfuhr                                                                                      150\n1.2.6    Ausfuhr                                                                                      150\n1.3      Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene\nZubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:\n1.3.1    Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der                                 380\nHerstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)\n1.3.2    Einfuhr                                                                                      400\n1.3.3    Ausfuhr                                                                                      400\n2        Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs-\nmittelgesetzes\n2.1      Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer                                 70\nRechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-\ndes\n2.2      Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke                             35\noder des Apothekenbetreibers\n3        In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes\nwerden folgende Gebühren erhoben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009            1677\nGebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung                                            Gebühr in Euro\n3.1       Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener                      entsprechend\nVerkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitun-             Gebührennummer 1\ngen\n3.2       Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der        50 Prozent der Gebühr\nPerson des Erlaubnisinhabers                                         nach Gebührennummer 1\n3.3       Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage      50 Prozent der Gebühr\nder Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes,            nach Gebührennummer 1\n4          In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes\nwerden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:\n4.1       Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen                          75\noder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-\nsetzung erfolgt, je Änderung\n4.2       Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung                               150\n5          Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs-          25 Prozent der Gebühr\nmittelgesetzes befristeten Erlaubnis                                 nach Gebührennummer 1\n6          Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2                           150\nNummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes\n7          Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungs-                                150\nmittelgesetzes\n8          Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs-                       200 bis 4 000\nmittelgesetzes\n9          Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhr-                               60\ngenehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung\nnach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung,\nje Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung\n10         Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für                               30\nArzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-\nbungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen\nje angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je an-\ngefangene 500 Stück\n11         Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen\n11.1      Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte                                            50 bis 500\n11.2      Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen                              50 bis 250\n11.3      Fachliche Beratung des Antragstellers                                            150 bis 1 500"]}