{"id":"bgbl1-2009-38-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":38,"date":"2009-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/38#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_38.pdf#page=15","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz","law_date":"2009-06-30T00:00:00Z","page":1671,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009              1671\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen\ndes Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz\nVom 30. Juni 2009\nAuf Grund des § 33 Absatz 2 des Arzneimittelgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De-                 1. Stammzellzubereitungen aus Blut\nzember 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Arti-                 und Knochenmark                    6 250 Euro,\nkel 2 Nummer 14a Buchstabe b des Gesetzes vom\n20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, in           2. muskulo-skelettalen Gewebezu-\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-                    bereitungen, einschließlich Haut,\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verord-                 Amnion, Weichgewebe (Sehnen,\nnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-                    Fascien), Plazenta, Tumorge-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                        webe, embryonale/fötale Ge-\nwebe und Gewebezubereitungen\nund Technologie:\naus Schilddrüsengewebe             8 000 Euro,\nArtikel 1\n3. kardiovaskulären     Gewebezube-\nÄnderung                                       reitungen                          7 350 Euro,\nder Kostenverordnung für\nAmtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts                    4. Gewebezubereitungen aus Augen        6 250 Euro,\nnach dem Arzneimittelgesetz\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen des                    5. anderen Gewebezubereitungen             2 000 bis\nPaul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in                                                    10 000 Euro.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober                        (2) Werden Gewebezubereitungen nach Absatz 1\n2002 (BGBl. I S. 4017), die zuletzt durch die Verordnung          Nummer 2 bis 4 nach im Wesentlichen gleichen\nvom 6. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2807) geändert wor-              Herstellungsverfahren erzeugt oder werden von ei-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 nem Antragsteller mehrere Genehmigungsanträge\n1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Arznei-                 gestellt und verringert sich deshalb der Bearbei-\nmittels“ ein Komma und die Wörter „über die Ge-               tungsaufwand wesentlich, so beträgt die Gebühr\nnehmigung einer Gewebezubereitung“ eingefügt.                 jeweils 2 500 Euro.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     (3) Für die Entscheidung über die Erteilung einer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Bescheinigung im Sinne des § 21a Absatz 9 Satz 1\ndes Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr erhoben\naa) In Nummer 5 werden das Wort „,Gentrans-\nin Höhe von 250 Euro.\nfer-Arzneimittel“ gestrichen und das Wort\n„Tumorimpfstoffe“ durch das Wort „Tumor-                 (4) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich\nimpfstoffen“ ersetzt.                                 geringen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „und gen-               auf ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 und im\ntechnisch hergestellten Blutbestandteilen“            Falle des Absatzes 2 bis auf ein Viertel der in Ab-\ngestrichen.                                           satz 2 genannten Gebühr ermäßigt werden.“\nb) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Absatz 1“           4. In § 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 110“ durch die\ndie Wörter „und im Falle des Absatzes 3 auf ein           Angabe „§ 21a Absatz 5“ ersetzt und nach dem\nZehntel der nach Absatz 3 ermäßigten Gebühr“              Wort „Zulassung“ die Wörter „oder nach der Ge-\neingefügt.                                                nehmigung nach § 21a Absatz 1 des Arzneimittel-\nc) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:                 gesetzes“ eingefügt.\n„Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.“             5. § 4 wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2a                                       „(1) Bei folgenden Entscheidungen über die\n(1) Für die Genehmigung von Gewebezuberei-                     Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes\ntungen und Blutstammzellzubereitungen nach                        oder über eine Genehmigung nach § 21a des\n§ 21a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes sind an                   Arzneimittelgesetzes sind an Gebühren zu erhe-\nGebühren zu entrichten bei                                        ben für","1672           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\n1.  die Anordnung des befristeten                               b) bei der Änderung des Prüf-\nRuhens einer Zulassung nach                                     und Herstellungsverfahrens mindestens\n§ 30 Absatz 2 Satz 2 des                                                                       1 120 Euro,\nArzneimittelgesetzes oder ei-                                                                 höchstens\nner Genehmigung nach § 21a                                                                    die für die\nAbsatz 8 des Arzneimittelge-                                                                  Zulassung\nsetzes                            1 020 Euro,                                                 vorgesehene\n2.  die Verlängerung einer Zulas-                                                                 Gebühr,\nsung nach § 31 Absatz 3 des                                 c) bei der Einbeziehung eines\nArzneimittelgesetzes              3 120 Euro,                   Zertifikats der Europäi-\n2a. die Verlängerung der Zulas-                                     schen Arzneimittelagentur\nsung parallel importierter Arz-                                 über eine Plasmastammdo-\nneimittel                           800 Euro,                   kumentation      in  Zulas-\n2b. die Verlängerung von Epiku-                                     sungsunterlagen                  260 Euro,\ntantesten                         1 560 Euro,               d) bei Änderung einer Plasma-\n3.  die Bearbeitung der Änderung                                    stammdokumentation oder\nvon Genehmigungen nach                                          einer Spendenstammdoku-\n§ 21a Absatz 1 des Arznei-                                      mentation                     mindestens\nmittelgesetzes und von Ände-                                                                     260 Euro,\nrungsanzeigen nach § 21a Ab-                                                                  höchstens\nsatz 9 Satz 4 des Arzneimittel-                                                               die in § 2\ngesetzes                                                                                      Absatz 8\nSatz 1 je-\na) bei einer Erweiterung des\nweils vorge-\nAnwendungsgebietes              930 Euro,\nsehene\nb) bei einer Änderung der Art                                                                 Gebühr,\noder Dauer der Anwendung 1 120 Euro,                    e) bei allen anderen Ände-\nc) bei einer Änderung der Ver-                                  rungsanzeigen, soweit sie\narbeitungs- oder Prüfver-                                   nicht unter Buchstabe f\nmindestens                      oder g fallen,                   260 Euro,\nfahren\n1 120 Euro,               f) bei Änderung des Namens\nhöchstens                       oder der Firma oder der\ndie für die                     Anschrift des Herstellers\nGenehmi-                        oder des Antragstellers,\ngung in § 2a                    bei der Übertragung auf ei-\njeweils vor-                    nen anderen Hersteller\ngesehene                        oder      pharmazeutischen\nGebühr,                         Unternehmer oder bei Mit-\nd) bei der Änderung der An-                                     vertrieb                         100 Euro,\ngaben über die Gewinnung,                               g) bei einer Änderung, die der\nSpendertestung, Konser-                                     Anpassung des Herstel-\nvierung, Lagerung, die                                      lungs- oder Prüfverfahrens\nDauer der Haltbarkeit und                                   an eine Änderung einer\ndie Art der Aufbewahrung        800 Euro,                   Monographie des Europäi-\ne) bei der Änderung der Be-                                     schen Arzneibuchs dient,         100 Euro,\nzeichnung                       220 Euro,           5.  die Bearbeitung der Änderung\nf) bei der Änderung des Na-                                 der Zulassung von Arzneimit-\nmens oder der Firma oder                                teln nach der Verordnung (EG)\nder Anschrift des Verarbei-                             Nr. 1084/2003 der Kommission\nters oder der Anforderun-                               vom 3. Juni 2003 über die Prü-\nfung von Änderungen einer Zu-\ngen nach § 21a Absatz 9\nlassung für Human- und Tier-\nSatz 4 des Arzneimittel-                                arzneimittel, die von einer zu-\ngesetzes oder einer Ände-                               ständigen Behörde eines Mit-\nrung im Sinne der Num-                                  gliedstaates erteilt wurde (ABI.\nmer 4 Buchstabe e               100 Euro,               L 159 vom 27.6.2003, S. 1), bei\n4.  die Bearbeitung der Änderung                                einer Änderung\neiner Zulassung                                             a) im Sinne von Artikel 3\na) bei zustimmungsbedürf-                                     Nummer 2 der Verordnung\ntigen Änderungen mit                                      (EG) Nr. 1084/2003 (Typ I A),\nAusnahme der Änderung                                     wenn\nder Packungsgröße und                                     aa) die     Bundesrepublik\nder Änderung des Prüf-                                        Deutschland als Refe-\nund Herstellungsverfah-                                       renzmitgliedstaat ange-\nrens                        1 120 Euro,                       geben ist                    660 Euro,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009              1673\nbb) die      Bundesrepublik                        g) In Absatz 8 wird nach den Wörtern „Änderung\nDeutschland betroffe-                            nach Absatz 1“ die Angabe „Nummer 3 Buch-\nner Mitgliedstaat ist       430 Euro,            stabe c oder“ eingefügt.\nh) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-\nb) im Sinne von Artikel 3\nfügt:\nNummer 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 1084/2003 (Typ l                                „(9) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buch-\nB), wenn                                              stabe a bis d kann die vorgesehene Gebühr bis\naa) die      Bundesrepublik                           auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn der durch\nDeutschland als Refe-                            die Änderungsanzeige veranlasste Bearbei-\nrenzmitgliedstaat ange-                          tungsaufwand besonders gering ist und deshalb\ngeben ist                 1 250 Euro,            die vorgesehene Gebühr oder Mindestgebühr\nnicht angemessen ist.“\nbb) die      Bundesrepublik\nDeutschland betroffe-                      6. § 4a wird wie folgt geändert:\nner Mitgliedstaat ist       800 Euro,         a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nc) im Sinne von Artikel 3                                „5. einer Phase IV Studie           3 000 Euro,“.\nNummer 3 der Verordnung                            b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „zu-\n(EG) Nr. 1084/2003 (Typ ll),                          gelassenen“ die Wörter „oder nach § 21a des\nwenn                                                  Arzneimittelgesetzes genehmigten“ eingefügt.\naa) die      Bundesrepublik                        c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe\nDeutschland als Refe-                            „Satz 2“ die Wörter „oder Absatz 2 Satz 2“ ein-\nrenzmitgliedstaat ange-                          gefügt.\ngeben ist               mindestens         7. § 4b wird wie folgt geändert:\n550 Euro,\nhöchstens             a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils\ndie Gebühr               nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „oder\nfür eine Zu-             im dezentralisierten Verfahren“ eingefügt.\nlassung (§ 2          b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nAbsatz 1\nangefügt:\nNummer 1\nbis 6),                     „(3) Für die Bewertung des aktualisierten Be-\nrichts über die Unbedenklichkeit eines Arznei-\nbb) die      Bundesrepublik                           mittels auf der Grundlage der in § 63c Absatz 4\nDeutschland betroffe-                            des Arzneimittelgesetzes genannten Verpflich-\nner Mitgliedstaat ist   mindestens               tungen werden folgende Gebühren erhoben:\n500 Euro,            1. ohne Bewertungsbericht            1 800 Euro,\nhöchstens\ndie Gebühr               2. mit ausführlichem Bewertungs-\nfür eine Zu-                 bericht                          2 250 Euro.\nlassung (§ 2                (4) Für die Verlängerung der Berichtsintervalle\nAbsatz 1                 nach § 63b Absatz 5 Satz 5 des Arzneimittel-\nNummer 1                 gesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 400 Euro\nbis 6a).“                erhoben.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               8. In § 4c Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25\n„Bei einer Anzeige über die Erfüllung einer Auf-            Abs. 5“ die Wörter „des Arzneimittelgesetzes“ und\nlage wird keine Gebühr erhoben.“                            nach den Wörtern „§ 9 Abs. 5 der GCP-Verord-\nnung“ die Wörter „oder zur Überprüfung der Samm-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           lung und Auswertung von Arzneimittelrisiken nach\naa) In Satz 2 werden die Wörter „gleichzeitig ein-          § 63b Absatz 5a oder § 63c Absatz 5 des Arznei-\ngereichten“ durch das Wort „gleichen“ er-              mittelgesetzes“ eingefügt.\nsetzt.                                              9. In § 5 Absatz 6 Satz 1 werden der Punkt am Ende\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                 des Satzes durch ein Komma ersetzt und die Wör-\nter „und bei parallel importierten Arzneimitteln\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            300 Euro.“ angefügt.\n„(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2, 2a,          10. § 8 wird wie folgt geändert:\n2b, 4 und 5 gilt § 2 Absatz 3 und 5 entspre-                a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 020 Euro“\nchend, wobei die Gebühr mindestens 100 Euro                    durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.\nbeträgt.“\nb) In Nummer 2 werden das Wort „Vorbereitung“\ne) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Konzentra-                   durch die Wörter „Vor- und Nachbereitung“ und\ntionen“ ein Komma und das Wort „Stärken“ ein-                  die Angabe „65 Euro“ durch die Angabe\ngefügt.                                                        „68 Euro“ ersetzt.\nf) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Absatzes 1“          11. Nach § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\ndie Angabe „Nummer 2 und“ eingefügt.                        fügt:","1674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\n„(3) Wird ein Widerspruch, nachdem mit der               steller über die voraussichtliche Gebührenhöhe in-\nsachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, vor             formiert worden ist.“\nderen Beendigung zurückgenommen, so beträgt\ndie zu erhebende Gebühr höchstens 75 Prozent                                    Artikel 2\nder in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr.“                                 Bekanntmachungserlaubnis\n12. Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:                   Das Bundesministerium für Gesundheit kann den\n„§ 12                           Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen\ndes Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz\nDiese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 gel-    in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\ntenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in       Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndenen vor dem 4. Juli 2009 Amtshandlungen im\nSinne des § 2a vorgenommen worden sind und                                      Artikel 3\ndie Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung\nder Kostenverordnung für Amtshandlungen des                                   Inkrafttreten\nPaul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nGebührentatbestand vorbehalten und der Antrag-         in Kraft.\nBonn, den 30. Juni 2009\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}