{"id":"bgbl1-2009-38-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":38,"date":"2009-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_38.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften","law_date":"2009-06-29T00:00:00Z","page":1659,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009             1659\nGesetz\nzur Änderung des Lebensmittel-\nund Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften\nVom 29. Juni 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    stände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             und Wasserversorgungsanlagen“ eingefügt.\n4.  § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nÄnderung des                                a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches                        gefügt:\nDas Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der                „8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an\nFassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006                              einem gesundheitlich nicht erwünschten\n(BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-                  Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel\nzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert                         enthalten ist, bei dessen Überschreitung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       Untersuchungen vorgenommen werden\nmüssen, um die Ursachen für das Vorhan-\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel\na) Die § 49 betreffende Zeile wie folgt gefasst:                     zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verrin-\n„§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwen-                        gerung oder Beseitigung einzuleiten,“.\ndung bestimmter Daten“.                           b) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden die\nb) Nach der § 73 betreffenden Zeile wird folgende               neuen Nummern 9 bis 21.\n§ 74 betreffende Zeile angefügt:\nc) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe\n„§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschrif-                  „(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192\nten“.                                                S. 34),“ durch die Wörter „(ABl. EU Nr. L 268\n2.   § 1 wird wie folgt geändert:                                    S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98\nS. 29), die durch die Verordnung (EG)\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „bei“ durch die\nNr. 378/2005 der Kommission vom 4. März\nWörter „vorbehaltlich des Absatzes 2 bei“ er-\n2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden\nsetzt.\nist,“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                 5.  § 4 wird wie folgt geändert:\n„(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den                 a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „deren\nSchutz der menschlichen Gesundheit im priva-                 Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt\nten häuslichen Bereich durch Vorbeugung ge-                  ist“ durch die Wörter „die der Gewinnung von\ngen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von                   Lebensmitteln dienen“ ersetzt.\nErzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann,                  b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die\nsicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz                Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die\nangeordnet ist.“                                             Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm\n6.  § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwerden die Wörter „geändert durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen                  „Unberührt bleiben\nParlaments und des Rates vom 22. Juli 2003                1. das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbin-\n(ABl. EG Nr. L 245 S. 4)“ durch die Wörter „zu-              dung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung\nletzt geändert durch die Verordnung (EG)                     (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen\nNr. 575/2006 der Kommission vom 7. April                     gesundheitsschädlicher Lebensmittel und\n2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)“ ersetzt.\n2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund\n3.   In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern\ndes § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den\n„Biozid-Produkte sind“ die Wörter „ , sowie nicht\nprivaten häuslichen Bereich gelten.“\ndie in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegen-           7.  § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:","1660             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\na) In Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen“                           b) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder\ngestrichen.                                                              des Artikels 18 Abs. 1 der Verord-\nb) In Nummer 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“                                 nung (EG) Nr. 396/2005\ngestrichen.                                                          zuzulassen.“\nc) In Nummer 3 werden                                  11.   § 10 wird wie folgt geändert:\naa) das Wort „gewerbsmäßigen“ und                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) das Wort „gewerbsmäßig“                                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                      aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort\n„gewerbsmäßig“ gestrichen.\n8.  In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils im einleitenden\nSatzteil                                                            bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) die Wörter „den Bundesministerien für Wirt-                            „1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der\nschaft und Technologie und für Umwelt, Natur-                              Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\nschutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wör-                               des Rates vom 26. Juni 1990 zur\nter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und                              Schaffung eines Gemeinschafts-\nTechnologie“ und                                                           verfahrens für die Festsetzung\nvon Höchstmengen für Tierarz-\nb) die Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die\nneimittelrückstände in Nahrungs-\nWörter „in Verbindung mit Abs. 3“\nmitteln tierischen Ursprungs (ABl.\nersetzt.                                                                      EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt\n9.  § 8 wird wie folgt geändert:                                                  durch die Verordnung (EG)\nNr. 703/2007 der Kommission\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort                              vom 21. Juni 2007 (ABl. EU\n„gewerbsmäßig“ gestrichen.                                                 Nr. L 161 S. 28) geändert worden\nb) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-                            ist, bei den dort genannten Tieren\nter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wörter                            nicht angewendet werden dür-\n„in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.                                        fen,“.\n10.  § 9 wird wie folgt geändert:                                        ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               nicht“ durch die Wörter „oder, ohne\nentsprechende Zulassung oder Re-\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-                        gistrierung, nicht“ ersetzt.\nwerbsmäßig“ gestrichen.\nddd) In Nummer 5 Buchstabe b werden die\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende                                 Wörter „als zugelassene Futtermittel-\ndurch ein Komma ersetzt.                                          Zusatzstoffe nach Buchstabe a“\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                   durch die Wörter „als Futtermittel-Zu-\nsatzstoffe, die für das Tier, von dem\n„3. die den Anforderungen nach Artikel 18\ndie Lebensmittel stammen, zugelas-\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Arti-\nsen sind, im Rahmen der Zulassung\nkel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG)\nfestgesetzte Höchstmengen über-\nNr. 396/2005 des Europäischen Parla-\nschreiten oder, sofern solche Höchst-\nments und des Rates vom 23. Februar\nmengen im Rahmen der Zulassung\n2005 über Höchstgehalte an Pestizid-\nnicht festgesetzt worden sind,“ er-\nrückständen in oder auf Lebens- und\nsetzt.\nFuttermitteln pflanzlichen und tieri-\nschen Ursprungs und zur Änderung                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Richtlinie 91/414/EWG des Rates                     „Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit\n(ABl. EU Nr. L 70 S. 1) nicht entspre-\n1. für die Stoffe mit pharmakologischer\nchen.“\nWirkung oder deren Umwandlungspro-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   dukte\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                               a) Höchstmengen hinsichtlich des je-\naaa) Im einleitenden Satzteil werden die                           weiligen Lebensmittels nach Absatz 4\nWörter „in Verbindung mit Abs. 2“                            Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind\ndurch die Wörter „in Verbindung mit                          und diese nicht überschritten werden\nAbs. 3“ ersetzt.                                             oder\nbbb) In Buchstabe a wird das Wort „ge-                         b) nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Ver-\nwerbsmäßigen“ gestrichen.                                    ordnung (EWG) Nr. 2377/90 festge-\nsetzte Höchstmengen nicht über-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                    schritten werden,\n„2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1                   2. die Stoffe mit pharmakologischer Wir-\noder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung                     kung in Anhang II der Verordnung (EWG)\nmit Abs. 3, genannten Zwecken verein-                      Nr. 2377/90 für die Tierart, von der das\nbar ist, Ausnahmen von dem Verbot                          Lebensmittel gewonnen worden ist, auf-\na) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder                        geführt sind und die für diese dort fest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009               1661\ngelegten sonstigen Vorschriften einge-               cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nhalten sind oder die in Anhang II der                     „7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1\nVerordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufge-                            Nr. 2 Auslösewerte für einen gesund-\nführten Stoffe auf Grund sonstiger arz-                        heitlich nicht erwünschten Stoff, der in\nneimittelrechtlicher Vorschriften ange-                        oder auf einem Lebensmittel enthalten\nwendet werden dürfen.“                                         ist, festzusetzen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-              strichen.\nwerbsmäßig“ gestrichen.                              c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 5                   im einleitenden Satzteil die Wörter „in Verbin-\nAbs. 2“ durch die Angabe „Artikel 5 Unter-              dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbin-\nabs. 2“ ersetzt.                                        dung mit Abs. 3“ ersetzt.\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „oder                   d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnicht“ durch die Wörter „oder, ohne ent-                „Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nsprechende Zulassung oder Registrierung,                schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,\nnicht“ ersetzt.                                         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ndd) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-                  Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1\nter „zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe              Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,\nnach Buchstabe a“ durch die Wörter „Fut-                genannten Zwecke erforderlich ist,\ntermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von           1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln,\ndem die Lebensmittel gewonnen werden,                       die einer Einwirkung durch Verunreinigun-\nzugelassen sind,“ ersetzt.                                  gen der Luft, des Wassers oder des Bodens\nc) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort                    ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu be-\n„gewerbsmäßig“ gestrichen.                                       schränken,\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                            erwünschten Stoff, der in oder auf einem\nLebensmittel, das einer Einwirkung durch\naaa) Im einleitenden Satzteil werden die                    Verunreinigungen der Luft, des Wassers\nWörter „in Verbindung mit Abs. 2“                     oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten\ndurch die Wörter „in Verbindung mit                   ist, festzusetzen.“\nAbs. 3“ ersetzt.\n15.   § 14 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Buchstabe a wird das Wort „ge-\nwerbsmäßigen“ gestrichen.                      a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die\nWörter „jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin-                genannten Zwecke“ durch die Wörter „in den\ndung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Ver-              Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung\nbindung mit Abs. 3“ ersetzt.                            der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung\n12. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 19              mit Abs. 3, genannten Zwecke“ ersetzt.\nAbs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 1            b) In Absatz 2 im einleitenden Satzteil und in Ab-\nwird jeweils das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.                satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit\n13. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbindung mit\n„(3) Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)                   Abs. 3“ ersetzt.\nNr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und          16.   In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den\ndes Rates vom 20. Dezember 2006 über nähr-                   Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft\nwert- und gesundheitsbezogene Angaben über                   und Technologie“ durch die Wörter „dem Bundes-\nLebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007                   ministerium für Wirtschaft und Technologie“ er-\nNr. L 12 S. 3) über die Verwendung von Angaben               setzt.\nüber die Verringerung eines Krankheitsrisikos          17.   § 18 wird wie folgt geändert:\nbleibt unberührt.“\na) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\n14. § 13 wird wie folgt geändert:                                   gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            „Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warm-\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter               blütiger Landtiere und von Fischen sowie von\n„auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten               Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel\nZwecke“ durch die Wörter „in den Fällen                 enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um\nder Nummer 3, soweit diese zu Regelun-                  Wiederkäuer handelt, ist verboten. Das Verbot\ngen über das Herstellen oder Behandeln                  des Satzes 1 gilt nicht für Milch und Milcher-\nermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfül-                zeugnisse.“\nlung der in Abs. 2, stets jeweils auch in            b) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-\nVerbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke“                ter „oder 4, jeweils auch in Verbindung mit\nersetzt.                                                Abs. 2“ durch die Wörter „oder Nr. 4 oder\nbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende                       Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3“\ndurch ein Komma ersetzt.                                ersetzt.","1662             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\n18.  § 21 wird wie folgt geändert:                                        Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwe-\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die                        cken vereinbar ist,\nWörter „gewerbsmäßig“ gestrichen.                                 1. abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    a und b die Abgabe von Futtermitteln in\nbestimmten Fällen oder zu bestimmten\naa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:                        Zwecken zuzulassen und, soweit erfor-\n„Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt                        derlich, von einer Genehmigung abhän-\nist, dürfen Futtermittel,                                        gig zu machen,\n1. bei deren Herstellen oder Behandeln                        2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes\na) ein Futtermittel-Zusatzstoff der in Ar-                   1 Nr. 3 oder Artikels 18 Abs. 1 der Ver-\ntikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Ver-                       ordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.“\nordnung (EG) Nr. 1831/2003 genann-             c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nten Kategorie der Kokzidiostatika              d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die\nund Histomonostatika oder                         neuen Absätze 4 und 5.\nb) ein Futtermittel-Zusatzstoff einer an-         e) Im neuen Absatz 5 wird das Wort „gewerbsmä-\nderen als der in Artikel 6 Abs. 1                 ßig“ gestrichen.\nBuchstabe e der Verordnung (EG)\nNr. 1831/2003 genannten Kategorie        19.   In § 22, § 25, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, § 34\nSatz 1, § 35, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 54\nverwendet worden ist,                             Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „in\n2. die einer durch                                    Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Ver-\na) eine Rechtsverordnung nach § 23                bindung mit Abs. 3“ ersetzt.\nNr. 1 Buchstabe a,                       20.   In § 23 werden\nb) eine Rechtsverordnung nach § 23                a) im einleitenden Satzteil die Wörter „in Verbin-\nNr. 1 Buchstabe b,                                dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbin-\nc) eine Rechtsverordnung nach § 23                   dung mit Abs. 3“ und\nNr. 3,                                         b) in Nummer 15 die Wörter „oder Desinfektion“\nd) eine Rechtsverordnung nach § 23                   durch die Wörter „oder Desinfektion der in\nNr. 12                                            Nummer 14 bezeichneten Räume, Anlagen\noder Behältnisse,“\nfestgesetzten Anforderung nicht ent-\nsprechen, oder                                    ersetzt.\n21.   § 28 wird wie folgt geändert:\n3. die den Anforderungen nach Artikel 18\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20         a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die\nAbs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/                 Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die\n2005 nicht entsprechen,                              Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.\nnicht in Verkehr gebracht und nicht verfüt-           b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-\ntert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn               strichen.\nder verwendete Futtermittel-Zusatzstoff         22.   § 30 wird wie folgt geändert:\ndurch einen unmittelbar geltenden Rechts-\nakt der Europäischen Gemeinschaft zuge-               a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bedarfs-\nlassen ist und der verwendete Futtermittel-              gegenstände“ die Wörter „für andere“ einge-\nZusatzstoff oder das Futtermittel einer im               fügt.\nRahmen dieses unmittelbar geltenden                   b) In Nummer 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen“\nRechtsaktes oder in der Verordnung (EG)                  gestrichen.\nNr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung         23.   § 31 wird wie folgt geändert:\nentspricht, sofern eine solche Anforderung\ndort festgesetzt worden ist.“                         a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden\nSatzteil die Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“\nbb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:                 durch die Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Num-                   ersetzt.\nmer 2 Buchstabe c“ durch die An-               b) In Absatz 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-\ngabe „Nummer 2 Buchstabe b“ er-                   strichen.\nsetzt.\n24.   § 32 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-\nmer 2 Buchstabe d“ durch die An-               a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die\ngabe „Nummer 2 Buchstabe c“ er-                   Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die\nsetzt.                                            Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.\ncc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:               b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-\nstrichen.\n„Das Bundesministerium wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung           25.   § 33 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesrates, soweit es mit den in § 1             a) In Absatz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-\nAbs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in              strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009              1663\nb) In Absatz 2 werden                                         d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die\naa) die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit                 neuen Absätze 6 bis 7a.\nAbs. 2“ durch die Wörter „auch in Verbin-            e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\ndung mit Abs. 3“ ersetzt und                                „(8) Das Bundesministerium wird ermäch-\nbb) das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.                        tigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch\n26. In § 36 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nWörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wör-                  desrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.                           und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit\nAbs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu\n27. § 39 wird wie folgt geändert:\nbestimmen, dass die zuständige Behörde im\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Fall erlegter Wildschweine oder anderer\naa) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „ , jeweils              fleischfressender Tiere, die Träger von Trichi-\nauch in Verbindung mit Abs. 2“ durch die                 nen sein können, bei denen keine Merkmale\nWörter „oder Abs. 2, stets jeweils auch in               festgestellt werden, die das Fleisch als be-\nVerbindung mit Abs. 3“ ersetzt.                          denklich für den Verzehr erscheinen lassen,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              1. einem Jagdausübungsberechtigten für sei-\n„Artikel 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung                      nen Jagdbezirk oder\n(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-                2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdaus-\nments und des Rates vom 29. April 2004                       übungsberechtigten gestattet worden ist,\nüber amtliche Kontrollen zur Überprüfung                 in dessen Person die Voraussetzungen des Ar-\nder Einhaltung des Lebensmittel- und Fut-                tikels 1 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe e\ntermittelrechts sowie der Bestimmungen                   der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäi-\nüber Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.                 schen Parlaments und des Rates vom 29. April\nEU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) über                  2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für\nMaßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt                 Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU\nunberührt.“                                              Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) vorliegen, die\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3“                  Entnahme von Proben zur Untersuchung auf\ndurch die Angabe „Absätze 1 bis 3 Satz 1 und                   Trichinen und die Kennzeichnung übertragen\n2“ ersetzt.                                                    kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-                   sind die Voraussetzungen und das Verfahren\nfügt:                                                          für die Übertragung und die Überwachung der\nEinhaltung der Vorschriften zu regeln.“\n„(5) Zum Zweck der Verringerung oder Be-\nseitigung der Ursachen für einen gesundheit-         27a. § 40 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf              „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist\neinem Lebensmittel enthalten ist, führen die               eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach\nzuständigen Behörden, wenn eine Überschrei-                Abwägung der Belange der Betroffenen mit den\ntung von durch Rechtsverordnung nach § 13                  Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffent-\nAbs. 1 Nr. 7 oder § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 fest-           lichung.“\ngesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Un-\n28.   § 42 wird wie folgt geändert:\ntersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursa-\nchen für das Vorhandensein des gesundheit-                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. So-                aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort\nweit es erforderlich ist, kann die zuständige                       „gewerbsmäßig“ gestrichen.\nBehörde die zur Verringerung oder Beseitigung\nbb) In Nummer 2 erster Halbsatz wird in Buch-\nder Ursachen für das Vorhandensein des ge-\nstabe b die Angabe „Nummer 4“ durch die\nsundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforder-\nAngabe „Nummer 5“ ersetzt.\nlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie\nauch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte                  cc) In Nummer 3 werden die Wörter „und zu\nselbst eine Untersuchung durchführt oder                            fotografieren“ gestrichen.\ndurchführen lässt und das Ergebnis der Unter-                  dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nsuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden in-                      eingefügt:\nformieren das Bundesministerium, im Fall einer\nRechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1                            „4. von Mitteln, Einrichtungen oder Gerä-\nNr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt,                            ten zur Beförderung von Erzeugnissen\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, oder im                              oder lebenden Tieren im Sinne des § 4\nFall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2                            Abs. 1 Nr. 1 sowie von den in Nummer 1\ndas Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                             bezeichneten Grundstücken, Betriebs-\nbensmittelsicherheit unverzüglich über ermit-                           räumen oder Räumen Bildaufnahmen\ntelte Ursachen für das Vorhandensein des ge-                            oder -aufzeichnungen anzufertigen;\nsundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die                           personenbezogene Daten dürfen dabei\nzur Verringerung oder Beseitigung dieser                                nicht aufgenommen oder aufgezeich-\nUrsachen angeordneten Maßnahmen zum                                     net werden;“.\nZweck der Information der Kommission und                       ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden\nder anderen Mitgliedstaaten.“                                       die neuen Nummern 5 und 6.","1664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1,                2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über\n3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1,                  das er die tatsächliche unmittelbare Sach-\n3, 4 und 5“ ersetzt.                                        herrschaft erlangt hat,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1                 einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1\nund 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3               der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,\nund 4“ ersetzt.                                          unverzüglich die für die Überwachung zustän-\nc) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       dige Behörde schriftlich oder elektronisch un-\nter Angabe seines Namens und seiner An-\n„Eine Übermittlung personenbezogener Daten                    schrift darüber unter Angabe des Namens\nnach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere                   und der Anschrift desjenigen, von dem ihm\nbundesgesetzliche oder entsprechende lan-                     das Futtermittel angeliefert worden ist oder\ndesgesetzliche Verwendungsregelungen ent-                     von dem er das Futtermittel erworben hat,\ngegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1                    und des Datums der Anlieferung oder des Er-\nunterbleibt ferner in der Regel, solange und so-              werbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei\nweit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegen-                 auch über von ihm hinsichtlich des Futtermit-\nstehen.“                                                      tels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht\n„(6) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Wohnräu-                erforderlich bei\nme.“                                                          1. einem Futtermittel, das der Futtermittelun-\n29.  § 44 wird wie folgt geändert:                                       ternehmer unschädlich beseitigt hat,\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2               2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft,\nNr. 4“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 5“                      das der Futtermittelunternehmer so herge-\nersetzt.                                                         stellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-\nbar so herzustellen oder zu behandeln be-\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4                          absichtigt, dass es einem Verkehrsverbot\nund 5 eingefügt:                                                 nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG)\n„(4) Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1                    Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.“\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Le-               c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er\nbensmittelunternehmer, der Grund zu der An-                   wird wie folgt geändert:\nnahme hat, dass\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder\n„Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn der Unterrich-\n2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über                       tung eine Unterrichtung nach Absatz 4\ndas er die tatsächliche unmittelbare Sach-                     Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegan-\nherrschaft erlangt hat,                                        gen ist.“\neinem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1                   bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 1\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,                       Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a\nunverzüglich die für die Überwachung zustän-                       Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe\ndige Behörde schriftlich oder elektronisch un-                     „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a\nter Angabe seines Namens und seiner An-                            Doppelbuchstabe aa oder Abs. 2“ ersetzt.\nschrift darüber unter Angabe des Namens\n30.   § 46 wird wie folgt geändert:\nund der Anschrift desjenigen, von dem ihm\ndas Lebensmittel angeliefert worden ist oder               a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b\nvon dem er das Lebensmittel erworben hat,                     und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort\nund des Datums der Anlieferung oder des Er-                   „amtlich“ durch die Wörter „amtlichen oder\nwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei                  amtlich“ ersetzt.\nauch über von ihm hinsichtlich des Lebensmit-              b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ntels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-\naa) In Buchstabe b wird das Wort „Erzeugnis-\nmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht\nse“ durch die Wörter „Erzeugnisse oder zu\nerforderlich bei einem Lebensmittel pflanzli-\nihrer Herstellung oder Behandlung be-\ncher Herkunft, das der Lebensmittelunterneh-\nstimmte Stoffe“ ersetzt.\nmer\nbb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\n1. unschädlich beseitigt hat oder\naaa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort\n2. so hergestellt oder behandelt hat oder                                „gewerbsmäßig“ gestrichen.\nnachvollziehbar so herzustellen oder zu be-\nhandeln beabsichtigt, dass es einem Ver-                       bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort\nkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Ver-                          „gewerbsmäßigen“ gestrichen.\nordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr un-               c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nterliegt.                                                    „(3) Das Bundesministerium wird weiter er-\n(5) Ergänzend zu Artikel 20 Abs. 1 Satz 1                  mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein                      mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung\nFuttermittelunternehmer, der Grund zu der An-                 der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, auch in\nnahme hat, dass                                               Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009                1665\nforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu wel-                chen Daten, die sie im Rahmen der Überwa-\nchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjeni-                 chung gewonnen haben. Die Aufbereitung die-\nge, der Grund zu der Annahme hat, dass ein                   ser Daten erfolgt durch das Bundesministeri-\nFuttermittel, das für andere als der Lebensmit-              um.\ntelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, den                   (3) Einer Übermittlung von Daten nach Ab-\nunmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-                  satz 2 Satz 1 bedarf es nicht, soweit\npäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-\nreich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder                    1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                         Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung ei-\nRechtsverordnungen nicht entspricht und da-                      nes Lagebildes notwendigen Daten bereits\ndurch bei bestimmungsgemäßer und sachge-                         auf Grund einer Vorschrift in Rechtsakten\nrechter Verwendung eine Gefahr für die tieri-                    der Europäischen Gemeinschaft gemeldet\nsche Gesundheit darstellen kann, die für die                     oder übermittelt worden sind oder\nÜberwachung zuständige Behörde darüber                       2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nund über die Maßnahmen zu unterrichten hat,                      Lebensmittelsicherheit elektronisch Zugriff\ndie getroffen worden sind, um eine Gefahr für                    auf die zur Erstellung eines Lagebildes not-\ndie tierische Gesundheit durch die Verfütterung                  wendigen Daten gewährt wird.\ndes Erzeugnisses zu verhindern. Eine Unter-                  Daten, die dem Bundesamt für Verbraucher-\nrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung                    schutz und Lebensmittelsicherheit auf Grund\nnach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Ver-             einer in Satz 1 genannten Vorschrift übermittelt\nfolgung des Unterrichtenden oder für ein Ver-                worden sind oder auf die ihm elektronisch Zu-\nfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-                  griff gewährt worden ist, dürfen auch für die\nkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet                   Erstellung eines Lagebildes oder die Mitwir-\nwerden.“                                                     kung daran verwendet werden. Das Bundes-\n31. § 49 wird wie folgt geändert:                                   amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      cherheit hat die Daten unverzüglich dem Bun-\ndesministerium zur Verfügung zu stellen.“\n„§ 49\nc) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die\nErstellung eines Lagebildes,                      neuen Absätze 4 und 5.\nVerwendung bestimmter Daten“.\n32.   § 56 wird wie folgt geändert:\nb) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze 1 bis 3\na) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden\neingefügt:\nSatzteil die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,\n„(1) Das Bundesministerium kann                           jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2“ durch\n1. in den in § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1            die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 oder\ngenannten Fällen oder                                    Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit\nAbs. 3“ ersetzt.\n2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheits-\nschädliches, aber zum Verzehr ungeeigne-              b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die\ntes, insbesondere ekelerregendes Lebens-                 Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die\nmittel in den Verkehr gelangt oder gelangt               Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.\nist,                                            33.   § 58 wird wie folgt geändert:\nein länderübergreifendes Lagebild erstellen,              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit hinreichender Grund zu der Annahme\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „von ei-\nbesteht, dass der jeweils zu Grunde liegende\nnem Tier gewonnene“ durch das Wort „ein“\nSachverhalt eine die Grenze eines Landes\nersetzt.\nüberschreitende Wirkung hat. Das Lagebild\ndient der Einschätzung eines sich insbeson-                  bb) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\ndere zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ge-                    „11. entgegen\nnannten Zwecke ergebenden Handlungsbe-\na) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches\ndarfs durch das Bundesministerium sowie, so-\nMittel herstellt oder behandelt oder\nweit erforderlich, zur Unterrichtung insbeson-\ndere des Deutschen Bundestages. Das Bun-                               b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-                                eine Zubereitung aus Stoffen als\ntelsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lage-                           kosmetisches Mittel in den Verkehr\nbildes mit. Eine die Grenze eines Landes über-                             bringt,“.\nschreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbe-                 cc) Die Nummer 12 wird gestrichen.\nsondere vor, wenn Grund zu der Annahme be-                   dd) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden\nsteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in                        die neuen Nummern 12 bis 16.\ndem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt\nworden ist, in zumindest ein anderes Land ver-               ee) In der neuen Nummer 16 wird das Wort\nbracht worden ist.                                                „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehör-                 ff) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende\nden übermitteln dem Bundesministerium auf                         neue Nummer 17 eingefügt:\nAnforderung die zur Erstellung eines in Ab-                       „17. einer vollziehbaren Anordnung nach\nsatz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderli-                         § 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchfüh-","1666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\nrung eines in § 39 Abs. 7 bezeichne-                   Nr. L 12 S. 3) verstößt, indem er entgegen\nten Verbots dient, zuwiderhandelt                      Artikel 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit\noder“.                                                 a) Artikel 3 Unterabs. 2 Buchstabe a bis c, d\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „geändert durch                        Satz 1 oder Buchstabe e,\ndie Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Euro-                      b) Artikel 4 Abs. 3,\npäischen Parlaments und des Rates vom\n22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4)“ durch                    c) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder\ndie Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-                       Abs. 2,\nnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom                        d) Artikel 8 Abs. 1,\n7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)“ ersetzt.\ne) Artikel 9 Abs. 2,\n34.  § 59 wird wie folgt geändert:\nf) Artikel 10 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ng) Artikel 12\naa) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1\neine nährwert- oder gesundheitsbezogene\nSatz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1\nAngabe bei der Kennzeichnung oder Auf-\nSatz 1 Nr. 2 oder Nr. 3“ ersetzt.\nmachung eines Lebensmittels oder bei der\nbb) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt                       Werbung verwendet.“\ngefasst:\n35.   § 60 wird wie folgt geändert:\n„11. entgegen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel\nunter einer irreführenden Bezeich-                  „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in\nnung, Angabe oder Aufmachung                    1. § 59 Abs. 1 Nr. 8 oder Abs. 2 Nr. 1,\nin den Verkehr bringt oder mit einer            2. § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 bis 21, Abs. 2 Nr. 2\nirreführenden Darstellung oder                      oder Nr. 3 oder Abs. 3\nAussage wirbt oder\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.“\nb) § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne\nausreichende Kenntlichmachung                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin den Verkehr bringt,                          aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1                         „8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe a ein Futtermittel in den                          Buchstabe b oder Nr. 3 ein Futtermittel\nVerkehr bringt oder verfüttert,“.                            in den Verkehr bringt oder verfüttert,“.\ncc) In Nummer 21 Buchstabe b wird die An-                    bb) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen.\ngabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1“ durch die An-\ncc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3\ngabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die An-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe\n„(2) Ebenso wird bestraft, wer                                  a“ ersetzt.\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002                    dd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3\nverstößt, indem er                                              Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c“ durch die An-\ngabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe\na) entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung\nb“ ersetzt.\nmit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel\nin den Verkehr bringt oder                            ee) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe d“ durch die An-\nb) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung\ngabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe\nmit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel\nc“ ersetzt.\nin den Verkehr bringt oder verfüttert,\nff) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3\n2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe e“ durch die An-\nNr. 396/2005 des Europäischen Parlaments\ngabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe\nund des Rates vom 23. Februar 2005 über\nd“ ersetzt.\nHöchstgehalte an Pestizidrückständen in\noder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzli-              gg) Die Nummern 15 und 16 werden gestri-\nchen und tierischen Ursprungs und zur Än-                       chen.\nderung der Richtlinie 91/414/EWG des Ra-                  hh) Die bisherigen Nummern 17 bis 22 werden\ntes (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) ein Erzeugnis,                      die neuen Nummern 16 bis 21.\nsoweit es sich dabei um ein Lebensmittel\nhandelt, verarbeitet oder mit einem anderen               ii)   In der neuen Nummer 16 wird die Angabe\nErzeugnis, soweit es sich dabei um ein Le-                      „§ 21 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 21\nbensmittel handelt, mischt oder                                 Abs. 4“ ersetzt.\n3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006                   jj)   In der neuen Nummer 17 wird die Angabe\ndes Europäischen Parlaments und des Ra-                         „§ 21 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 21\ntes vom 20. Dezember 2006 über nährwert-                        Abs. 5“ ersetzt.\nund gesundheitsbezogene Angaben über                      kk) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende\nLebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007                      neue Nummer 22 eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009             1667\n„22. entgegen § 44 Abs. 4 Satz 1 oder                   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer\nSatz 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2                  Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,\ndie zuständige Behörde nicht, nicht                2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, des Ab-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht                  satzes 2 Nr. 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buch-\nrechtzeitig unterrichtet,“.                            stabe a, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a,\nll)   Nummer 26 wird wie folgt geändert:                          b oder Buchstabe c sowie des Absatzes 4\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23                   Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit\nNr. 8, 9, 10 oder 12 bis 16“ durch die                einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\nAngabe „§ 23 Nr. 5 bis 10 oder Nr. 12                 Euro,\nbis 16“ ersetzt.                                  3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46                   zu zehntausend Euro\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5“ durch die Angabe             geahndet werden.“\n„§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 3     36.  § 65 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 1“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder dem\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Bundesinstitut für Risikobewertung“ durch die\n„(3) Ordnungswidrig handelt, wer                          Wörter „ , dem Bundesinstitut für Risikobewer-\ntung oder dem Max Rubner-Institut, Bundes-\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002\nforschungsinstitut für Ernährung und Lebens-\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-\nmittel,“ ersetzt.\nsig\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder das\na) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung\nBundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen\nmit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich\nder ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes\ndieser auf die Gesundheit des Tieres be-\nzugewiesenen Tätigkeiten“ durch die Wörter\nzieht, ein Futtermittel in den Verkehr\n„ , das Bundesinstitut für Risikobewertung im\nbringt oder verfüttert,\nRahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Ge-\nb) entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2                 setzes zugewiesenen Tätigkeiten oder die\noder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Ver-               Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nfahren nicht, nicht richtig oder nicht voll-          rung im Rahmen der ihr durch § 2 Abs. 1 Nr. 1\nständig einrichtet,                                   bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer\nc) entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine                 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nInformation nicht, nicht richtig, nicht voll-         rung zugewiesenen Aufgaben“ ersetzt.\nständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-     37.  § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\ngung stellt,\n„5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21\nd) entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Ver-              Abs. 2 und 5 und den durch Rechtsverord-\nfahren nicht, nicht vollständig oder nicht             nung nach § 23 Nr. 10 erlassenen Vorschrif-\nrechtzeitig einleitet,                                 ten, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die\ne) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder                  für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vor-\nArtikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung               schriften von Bedeutung sein können.“\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder  38.  § 70 wird wie folgt geändert:\nnicht rechtzeitig macht,                           a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 einge-\nf) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder                 fügt:\nArtikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde                     „(10) Abweichend von § 9 Abs. 2 oder § 21\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig           Abs. 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen\nunterrichtet oder                                     nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach\ng) entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Ver-             § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 nicht der Zustimmung\nfahren nicht oder nicht rechtzeitig einlei-           des Bundesrates und, in den Fällen des § 9\ntet oder die Behörde nicht, nicht richtig             Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einverneh-\noder nicht vollständig unterrichtet oder              mens des Bundesministeriums für Wirtschaft\n2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-                 und Technologie. Das Bundesministerium wird\nkel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005                   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein                stimmung des Bundesrates die Befugnis zum\nFuttermittel handelt, verarbeitet oder mit ei-            Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9\nnem anderen Erzeugnis mischt.“                            Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3\nSatz 4 Nr. 2 ganz oder teilweise auf das Bun-\nd) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                       desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 1                     telsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnun-\nbis 19“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 18“                 gen des Bundesamtes für Verbraucherschutz\nersetzt.                                                und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 20“                   Rechtsverordnung nach Satz 2 bedürfen nicht\ndurch die Angabe „Nr. 19, 20“ ersetzt.                  der Zustimmung des Bundesrates und, in den\nFällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              des Einvernehmens des Bundesministeriums\n„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann                          für Wirtschaft und Technologie.“","1668              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\nb) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die                        Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die\nneuen Absätze 11 und 12.                                          Überwachung zuständige Behörde darüber und über\n39.   In § 73 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen                       hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beab-\ndes § 70 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „nach                         sichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.“\ndiesem Gesetz“ ersetzt.                                           3. In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1\n40.   Folgender § 74 wird angefügt:                                         oder 1a Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 1a\nSatz 1 oder Abs. 1b“ ersetzt.\n„§ 74\nGeltungsbereich                                                           Artikel 3\nbestimmter Vorschriften\nÄnderung der\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,\nRückstands-Höchstmengenverordnung\n§ 59 Abs. 1 Nr. 6, soweit er auf § 9 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 verweist, und Abs. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 2                      Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der\nNr. 8, soweit er auf § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ver-                Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999\nweist, und Abs. 3 Nr. 2 gelten nicht für Erzeugnis-               (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch\nse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1                   Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I\nder Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderun-                  S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung                  1. § 1a, § 5 Abs. 3a und § 6 Abs. 16 werden aufge-\nnicht gelten.“                                                        hoben.\nArtikel 2                                    2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe „ , 3a“ gestrichen.\nÄnderung des Weingesetzes\nArtikel 4\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt                                               Änderung\ndurch Artikel 15 Absatz 57 des Gesetzes vom 5. Februar                                 der Futtermittelverordnung\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie                         § 24c, § 36a Abs. 2 Nr. 6a und § 37 Abs. 2 der\nfolgt geändert:                                                         Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-\n1. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „sowie § 43 Abs. 1                    machung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt\nbis 4“ durch die Angabe „ , § 43 Abs. 1 bis 4 sowie                  durch die Verordnung vom 10. Juni 2009 (BGBl. I\n§ 49 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.                                          S. 1264) geändert worden ist, werden aufgehoben.\n2. In § 33 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b\nArtikel 5\neingefügt:\n„(1b) Das Bundesministerium für Ernährung,                                    Neubekanntmachungserlaubnis\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter                         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                       schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-\nmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der                       laut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nVerbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,                und des Weingesetzes in der vom 4. Juli 2009 an gel-\nvorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in                    tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nwelcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der                       chen.\nGrund zu der Annahme hat, dass ein von einem\nanderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr                                                   Artikel 6\ngebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und\nüber das er die tatsächliche unmittelbare Sachherr-                                           Inkrafttreten\nschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden                       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}