{"id":"bgbl1-2009-37-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":37,"date":"2009-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_37.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1600,"pdf_page":8,"num_pages":46,"content":["1600                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*)\nVom 25. Juni 2009\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                                               Teil 5\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                                               Schlussvorschriften\n(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-                 § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet                                            Anlagen\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie                 Anlage 1:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                              zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin\ndung und Forschung:                                                  Anlage 2:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin\nInhaltsübersicht                             Anlage 3:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin\nTeil 1\nGemeinsame Vorschriften                                                    Teil 1\n§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                                     Gemeinsame Vorschriften\n§ 2 Ausbildungsdauer\n§ 3 Struktur der Berufsausbildung                                                                   §1\nStaatliche\nTeil 2\nAnerkennung der Ausbildungsberufe\nVorschriften\nfür den Ausbildungsberuf\nDie Ausbildungsberufe\nChemielaborant/Chemielaborantin                    1. Chemielaborant/Chemielaborantin,\n§   4   Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                 2. Biologielaborant/Biologielaborantin,\n§   5   Durchführung der Berufsausbildung                            3. Lacklaborant/Lacklaborantin,\n§   6   Abschlussprüfung\nwerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes\n§   7   Teil 1 der Abschlussprüfung\nstaatlich anerkannt.\n§   8   Teil 2 der Abschlussprüfung\n§   9   Gewichtungs- und Bestehensregelung\n§2\n§  10   Mündliche Ergänzungsprüfung\nAusbildungsdauer\nTeil 3                                 Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.\nVorschriften\nfür den Ausbildungsberuf                                                     §3\nBiologielaborant/Biologielaborantin                              Struktur der Berufsausbildung\n§  11   Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                    Die Ausbildung gliedert sich in\n§  12   Durchführung der Berufsausbildung\n1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus\n§  13   Abschlussprüfung\n§  14   Teil 1 der Abschlussprüfung                                     1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, in-\n§  15   Teil 2 der Abschlussprüfung                                          tegrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach\n§  16   Gewichtungs- und Bestehensregelung                                   § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4,\n§  17   Mündliche Ergänzungsprüfung                                          § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4\nund § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1\nTeil 4                                      bis 6.4;\nVorschriften                              1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflicht-\nfür den Ausbildungsberuf                              qualifikationen:\nLacklaborant/Lacklaborantin                             a) für den Chemielaboranten/die Chemielabo-\n§  18   Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                            rantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Num-\n§  19   Durchführung der Berufsausbildung                                       mer 7 bis 8.3,\n§  20   Abschlussprüfung                                                     b) für den Biologielaboranten/die Biologielabo-\n§  21   Teil 1 der Abschlussprüfung                                             rantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Num-\n§  22   Teil 2 der Abschlussprüfung                                             mer 7 bis 13,\n§  23   Gewichtungs- und Bestehensregelung                                   c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin\n§  24   Mündliche Ergänzungsprüfung                                             nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7\nbis 10;\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifi-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    kationen; davon sind\nder Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzei-    a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin\nger veröffentlicht.                                                      mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009           1601\nwahlliste I nach § 4 Absatz 3 auszuwählen, wobei           4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,\nmindestens zwei Wahlqualifikationen aus den                4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,\nNummern 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen\nsind; die übrigen Wahlqualifikationen können               4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufga-\nauch aus der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4                 ben;\nausgewählt werden,                                     5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nb) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin      6. Chemische und physikalische Methoden:\nmindestens vier Wahlqualifikationen aus der Aus-           6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,\nwahlliste I nach § 11 Absatz 3 auszuwählen; die            6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nübrigen Wahlqualifikationen können auch aus der\nAuswahlliste II nach § 11 Absatz 4 ausgewählt              6.3 Analyseverfahren,\nwerden,                                                    6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;\nc) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin min-         7. Durchführen analytischer Arbeiten:\ndestens fünf Wahlqualifikationen aus der Aus-              7.1 Vorbereiten von Proben,\nwahlliste I nach § 18 Absatz 3 auszuwählen,\n7.2 Qualitative Analyse,\nwobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus\nden Nummern 1 bis 10 dieser Auswahlliste fest-             7.3 Spektroskopie,\nzulegen sind; die übrige Wahlqualifikation kann            7.4 Gravimetrie,\nauch aus der Auswahlliste II nach § 18 Absatz 4\n7.5 Maßanalyse,\nausgewählt werden.\n7.6 Chromatografie,\nTeil 2                                 7.7 Auswerten von Messergebnissen;\n8. Durchführen präparativer Arbeiten:\nVorschriften\nfür den Ausbildungsberuf                           8.1 Herstellen von Präparaten,\nChemielaborant/Chemielaborantin                         8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,\n8.3 Charakterisieren von Produkten;\n§4                                Abschnitt        B:  Wahlqualifikationen nach\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                                     § 3 Nummer 2 Buchstabe a\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-              (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifi-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) auf-             kationen:\ngeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten              1. Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,\n(berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungs-          2. Präparative Chemie, Synthesetechnik,\nrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Glie-\nderung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-             3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die            4. Anwenden probenahmetechnischer und analyti-\nAbweichung erfordern.                                              scher Verfahren,\n(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/               5. Anwenden chromatografischer Verfahren,\nzur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbil-           6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,\ndungsberufsbild):\n7. Analytische Kopplungstechniken,\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach\n8. Bestimmen thermodynamischer Größen,\n§ 3 Nummer 1\n9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n10. Durchführen biochemischer Arbeiten,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n11. Prüfen von Werkstoffen,\n3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-           12. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschich-\ndeln (Responsible Care):                                       tungsstoffen und -systemen,\n3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-          13. Prozessbezogene Arbeitstechniken.\nbeit,\n(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifi-\n3.2 Umweltschutz,                                         kationen:\n3.3 Einsetzen von Energieträgern,                           1. Laborbezogene Informationstechnik,\n3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-            2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,\nschließlich Pflege und Wartung,                         3. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreu-\n3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-                 ung,\ntierung,                                                4. Durchführen elektrotechnischer und elektronischer\nArbeiten,\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;\n5. Qualitätsmanagement,\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\n6. Umweltbezogene Arbeitstechniken,\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,\n7. Durchführen immunologischer und biochemischer\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,                 Arbeiten,","1602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\n8. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,                                           §7\n9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,                            Teil 1 der Abschlussprüfung\n10. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi-           (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\nscher Arbeiten,                                        des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n11. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,                (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten\n12. Durchführen diagnostischer Arbeiten,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\n13. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemit-        im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\nteln,                                                  soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n14. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,                       (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:\n15. Untersuchen von Beschichtungen.\n1. Herstellen und Charakterisieren von Produkten,\nDie Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der\nAuswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahl-      2. Allgemeine und Präparative Chemie.\nqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charak-\nWahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der\nterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:\nAuswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahl-\nqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nwerden.                                                         a) Arbeitsabläufe selbstständig planen,\n§5                                  b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\nren,\nDurchführung der Berufsausbildung\nc) berufsbezogene Berechnungen durchführen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-            d) arbeitsorganisatorische    und    technologische\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer                    Sachverhalte verknüpfen sowie\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-       e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                 heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen               und Qualitätsmanagement einbeziehen\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-\nkann;\nbene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den\n§§ 6 bis 10 nachzuweisen.                                   2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und\nTätigkeiten zugrunde zu legen:\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden               a) präparative Arbeiten durchführen,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nb) Produkte charakterisieren;\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nArbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeits-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\naufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nArbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nbeziehen soll;\nßig durchzusehen.\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;\n§6                              5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeits-\nAbschlussprüfung                             aufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden             (5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präpa-\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die     rative Chemie bestehen folgende Vorgaben:\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er            a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-              satorische, naturwissenschaftliche und technolo-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und               gische Sachverhalte und deren Verknüpfung ana-\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-               lysieren, bewerten und geeignete Lösungswege\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung                   darstellen,\nwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-           b) chemisch-physikalische Methoden und Arbeits-\nordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifika-             stoffe prozessbezogen einsetzen,\ntionen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-\nc) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-\nschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung\nwie\nnur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-\nlung der Berufsbefähigung erforderlich ist.                     d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2\nder Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.                  kann;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009              1603\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und               3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeits-\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                 aufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I\na) Atombau, chemische Bindung und Periodensys-                 auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeits-\ntem der Elemente,                                           aufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;\nb) Stoffkunde,                                             4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;\nc) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und             5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die\nBeeinflussung von Reaktionen,                               Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.\nd) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Kon-              (4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und\nzentrationsberechnungen,                                Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:\ne) Trennen und Reinigen von Stoffen,                       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nf) Allgemeine Labortechnik sowie                               a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-\nsatorische, naturwissenschaftliche und techno-\ng) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstof-                logische Sachverhalte und deren Verknüpfung\nfen;                                                           analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;                 wege darstellen,\n4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.                           b) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-\nwie\n§8                                    c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nTeil 2 der Abschlussprüfung                           heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die             und Qualitätsmanagement einbeziehen\nin der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse              kann;\nund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2                2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und\nBuchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf                     Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          a) Analytische Chemie:\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den                    aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvor-\nPrüfungsbereichen:                                                        bereitung und Reaktionsgleichungen,\n1. Prozessorientiertes Arbeiten,                                      bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,\n2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,                        cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemi-\nsches Gleichgewicht sowie\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ndd) Auswerten von Messergebnissen unter Be-\n(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-                    rücksichtigung stöchiometrischer Berechnun-\nbeiten bestehen folgende Vorgaben:                                        gen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,\na) komplexe,       prozessorientierte   Arbeitsabläufe         c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewähl-\nselbstständig planen und durchführen,                          ten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine\nb) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,                       der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;\nc) arbeitsorganisatorische     und     technologische      3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nSachverhalte verknüpfen,                                4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;\nd) berufsbezogene Berechnungen durchführen,                5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren              sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Num-\nund bewerten,                                               mer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.\nf) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner              (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nArbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-           kunde bestehen folgende Vorgaben:\ngründen sowie                                           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\ng) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                    wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz                hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                         beurteilen kann;\nkann;                                                      2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten          3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nauszuwählen:\na) Durchführen einer instrumentell analytischen Auf-                                   §9\ngabe,                                                            Gewichtungs- und Bestehensregelung\nb) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,                 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nc) Durchführen einer physikalisch analytischen Auf-        ten:\ngabe,                                                   1. Prüfungsbereich Herstellen und\nd) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a ge-                  Charakterisieren von Produkten          17,5 Prozent,\nwählten Wahlqualifikationen aus der Auswahl-            2. Prüfungsbereich Allgemeine und\nliste I;                                                    Präparative Chemie                      17,5 Prozent,","1604             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\n3. Prüfungsbereich                                               3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-\nProzessorientiertes Arbeiten           27,5 Prozent,              beit,\n4. Prüfungsbereich Analytische                                   3.2 Umweltschutz,\nChemie und Wahlqualifikationen         27,5 Prozent,         3.3 Einsetzen von Energieträgern,\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                              3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-\nSozialkunde                            10,0 Prozent.              schließlich Pflege und Wartung,\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die              3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-\nLeistungen                                                            tierung,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-               3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit               4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,\nmindestens „ausreichend“,\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,\n3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten\nsowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und              4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,\nWahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausrei-          4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,\nchend“ und                                                   4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachauf-\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-                gaben;\nprüfung mit „ungenügend“                                  5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nbewertet worden sind.                                         6. Chemische und physikalische Methoden:\n6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,\n§ 10\n6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nMündliche Ergänzungsprüfung\n6.3 Analyseverfahren,\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nin Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als                6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen           7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-            8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,            9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag        10. Durchführen biochemischer Arbeiten,\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-     11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im                 11.1 Hämatologische Arbeiten,\nVerhältnis von 2 : 1 zu gewichten.                               11.2 Histologische Arbeiten;\n12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbei-\nTeil 3                                 ten,\nVorschriften                          13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnah-\nfür den Ausbildungsberuf                          men;\nBiologielaborant/Biologielaborantin               Abschnitt        B:   Wahlqualifikationen nach\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe b\n§ 11                                (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifi-\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild             kationen:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-           1. Durchführen immunologischer und biochemischer\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) auf-                Arbeiten,\ngeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,\n(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungs-\n3. Durchführen botanischer Arbeiten,\nrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere           4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten            5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi-\ndie Abweichung erfordern.                                        scher Arbeiten,\n(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/           6. Durchführen parasitologischer Arbeiten,\nzur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbil-\n7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,\ndungsberufsbild):\n8. Durchführen toxikologischer Arbeiten,\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach\n§ 3 Nummer 1                              9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                10. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-         11. Durchführen diagnostischer Arbeiten II,\nbes,                                                   12. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten.\n3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen            Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur in Verbindung\nHandeln (Responsible Care):                            mit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009             1605\n(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifi-        (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nkationen:                                                    in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten\n1. Laborbezogene Informationstechnik,                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\n2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,           soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n3. Prozessbezogene Arbeitstechniken,                            (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den\n4. Qualitätsmanagement,                                      Prüfungsbereichen:\n5. Umweltbezogene Arbeitstechniken,                          1. Untersuchung biologischer Systeme,\n6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer           2. Biologische Grundlagen.\nVerfahren,                                                  (4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologi-\n7. Anwenden chromatografischer Verfahren,                    scher Systeme bestehen folgende Vorgaben:\n8. Anwenden spektroskopischer Verfahren,                     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.                   a) biologische und chemisch-physikalische Metho-\nden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwen-\n§ 12                                     den,\nDurchführung der Berufsausbildung                      b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,          c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt                     ren,\nwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer               d) berufsbezogene Berechnungen durchführen\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-        e) arbeitsorganisatorische    und    technologische\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                  Sachverhalte verknüpfen sowie\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-           f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nbene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den                  heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\n§§ 13 bis 17 nachzuweisen.                                          und Qualitätsmanagement einbeziehen\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung               kann;\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden            2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                              auszuwählen:\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen              a) chemisch-physikalische Methoden,\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nb) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden             c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-             d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie\nßig durchzusehen.\ne) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar-\n§ 13                                     beiten;\nAbschlussprüfung                         3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine\nArbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden               Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die          Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Num-\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die          mer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der               Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;\nAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass\ner die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-     4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und         5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-                Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.\nterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung             (5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen\nwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-        bestehen folgende Vorgaben:\nordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifika-\ntionen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung             a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-\nnur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-            satorische, naturwissenschaftliche und technolo-\nlung der Berufsbefähigung erforderlich ist.                         gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird                analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2               wege darstellen,\nder Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.                   b) biologische und chemisch-physikalische Metho-\nden beschreiben,\n§ 14                                  c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstof-\nTeil 1 der Abschlussprüfung                           fen beschreiben,\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende             d) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                          wie","1606               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                   Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III auf\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz               Nummer 2 Buchstabe c oder d beziehen;\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                    4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten;\nkann;\n5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und die\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und                  Arbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Pro-\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                zent zu gewichten.\na) Chemisch-physikalische Methoden,                          (4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technolo-\nb) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,              gien bestehen folgende Vorgaben:\nc) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nd) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie                a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorgani-\ne) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar-                  satorische, naturwissenschaftliche und technolo-\nbeiten;                                                       gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung\nanalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nwege ableiten und darstellen,\n4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.\nb) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-\n§ 15                                      wie\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nund Qualitätsmanagement einbeziehen\nin der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2                   kann;\nBuchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf              2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-               tigkeiten zugrunde zu legen:\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:                                                   b) Durchführen biochemischer Arbeiten,\n1. Prozessorientiertes Arbeiten,                                  c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b ge-\nwählten Wahlqualifikationen, davon höchstens\n2. Biologische Technologien,\neine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-\nbeiten bestehen folgende Vorgaben:                            4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind\ninsgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu\na) komplexe       prozessorientierte    Arbeitsabläufe\nNummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Pro-\nselbstständig planen und durchführen,\nzent zu gewichten.\nb) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nc) arbeitsorganisatorische     und     technologische     kunde bestehen folgende Vorgaben:\nSachverhalte verknüpfen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nd) berufsbezogene Berechnungen durchführen,                   wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren             hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nund bewerten,                                              beurteilen kann;\nf) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner          2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nArbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ngründen sowie\ng) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                                          § 16\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                             Gewichtungs- und Bestehensregelung\nkann;                                                        (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:\n2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten\nauszuwählen:                                              1. Prüfungsbereich Untersuchung\na) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,                biologischer Systeme                   17,5 Prozent,\nb) Durchführen biochemischer Arbeiten,                    2. Prüfungsbereich Biologische\nGrundlagen                             17,5 Prozent,\nc) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahl-\nqualifikationen der Auswahlliste I,                    3. Prüfungsbereich\nProzessorientiertes Arbeiten           27,5 Prozent,\nd) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahl-\nqualifikationen der Auswahlliste II;                   4. Prüfungsbereich\n3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III            Biologische Technologien               27,5 Prozent,\ndurchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Num-          5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nmer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf               Sozialkunde                            10,0 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009             1607\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die               3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-\nLeistungen                                                             tierung,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-                3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,               4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit                4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,\nmindestens „ausreichend“,\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,\n3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten so-\n4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,\nwie im Prüfungsbereich Biologische Technologien\njeweils mit mindestens „ausreichend“ und                      4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-            4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachauf-\nprüfung mit „ungenügend“                                           gaben;\nbewertet worden sind.                                          5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\n6. Chemische und physikalische Methoden:\n§ 17                                   6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,\nMündliche Ergänzungsprüfung                           6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der          6.3 Analyseverfahren,\nin Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als                 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-             7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstof-\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine                fen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,                7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                   Stoffkonstanten und Kennzahlen,\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-           7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und                    Kennzahlen;\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis von 2 : 1 zu gewichten.                             8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,\nPrüfen von Beschichtungen:\nTeil 4                                  8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,\nVorschriften                               8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen,\nfür den Ausbildungsberuf                           8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstof-\nLacklaborant/Lacklaborantin                              fen,\n8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschich-\n§ 18                                        tungsstoffen;\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungs-\nstoffen,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind min-\ndestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3)              10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungs-\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             stoffen;\n(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungs-       Abschnitt        B:   Wahlqualifikationen nach\nrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche                                     § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifi-\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nkationen:\ndie Abweichung erfordern.\n1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\n(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur\nwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und\nLacklaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-\n-systemen für Holz und Holzwerkstoffe,\nrufsbild):\n2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach\nwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und\n§ 3 Nummer 1\n-systemen für Kunststoffoberflächen,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-               wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und\nbes,                                                         -systemen für metallische Untergründe,\n3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen               4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nHandeln (Responsible Care):                                  Beschichtungsstoffen und -systemen für minerali-\nsche Untergründe,\n3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der\nArbeit,                                               5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nlösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-\n3.2 Umweltschutz,\ntemen für Holz und Holzwerkstoffe,\n3.3 Einsetzen von Energieträgern,                         6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\n3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-             lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-\nschließlich Pflege und Wartung,                          temen für Kunststoffoberflächen,","1608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\n7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von    fung nur insoweit einbezogen werden, als es für die\nlösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-      Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\ntemen für metallische Untergründe,                        (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\n8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von    Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2\nKorrosionsschutzsystemen,                              der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.\n9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\n§ 21\nPulverlacksystemen,\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nElektrotauchlacken,                                       (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n11. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemit-\nteln,                                                     (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten\n12. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\n13. Untersuchen von Beschichtungen,                         im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n14. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter\nProzessbedingungen,                                       (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:\n15. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur\nFertigungsübertragung.                                 1. Applikations- und Prüftechnik,\n(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlquali-      2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.\nfikationen:                                                    (4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüf-\n1. Laborbezogene Informationstechnik,                       technik bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. Qualitätsmanagement,\na) lacktechnische Arbeiten durchführen,\n3. Umweltbezogene Arbeitstechniken.\nb) Arbeitsabläufe selbstständig planen,\n§ 19                                 c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\nDurchführung der Berufsausbildung                       ren,\nd) berufsbezogene Berechnungen durchführen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt                 e) arbeitsorganisatorische     und   technologische\nwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer                 Sachverhalte verknüpfen sowie\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-       f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                 heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen               und Qualitätsmanagement einbeziehen\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-\nkann;\nbene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den\n§§ 20 bis 24 nachzuweisen.                                  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-\ntigkeiten zugrunde zu legen:\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden               a) Durchführen analytischer Arbeiten,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                             b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün-\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                den und\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit            c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-               stoffen;\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden        3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-            durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I          auf\nßig durchzusehen.                                               Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf\nNummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf\n§ 20                                 Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeits-\nAbschlussprüfung                            aufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physi-\nkalische und chemische Einzelbestimmungen einbe-\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden              zogen werden;\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die     4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-      5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeits-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er            aufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-           gewichten.\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und           (5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-           Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:\nterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung\nwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifi-            a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-\nkationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der                    satorische, naturwissenschaftliche und technolo-\nAbschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprü-                gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009             1609\nanalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-                  ten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I\nwege darstellen,                                              Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prü-\nb) chemische und physikalische Eigenschaften von                 fen,\nStoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe be-           b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Ar-\nschreiben,                                                    beitsrezeptur erstellen;\nc) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-            3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;\nwie                                                    4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.\nd) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                  (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschich-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz           tungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:\nund Qualitätsmanagement einbeziehen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkann;\na) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorgani-\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und                     satorische, naturwissenschaftliche und technolo-\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                   gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung\na) Durchführen analytischer Arbeiten,                            analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-\nb) Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün-                   wege darstellen,\nden,                                                       b) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-\nc) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-                  wie\nstoffen sowie                                              c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nd) Herstellen von Beschichtungsstoffen;                          heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nund Qualitätsmanagement einbeziehen\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nkann;\n4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und\nTätigkeiten zugrunde zu legen:\n§ 22\na) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung\nb) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nLackrohstoffen,\nin der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2                   c) Formulierung von Beschichtungsstoffen,\nBuchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf                    d) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewähl-\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                  ten Wahlqualifikationen, davon mindestens eine\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            der Wahlqualifikationen der Auswahlliste I Num-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-              mer 1 bis 10;\nfungsbereichen:                                               3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n1. Herstellung und Qualitätskontrolle,                        4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;\n2. Lack- und Beschichtungstechnologie,                        5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben\nzu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu ge-\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Quali-\nwichten.\ntätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\na) komplexe,      prozessorientierte   Arbeitsabläufe     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nselbstständig planen und durchführen,                      wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nb) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,                   hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nc) arbeitsorganisatorische    und     technologische          beurteilen kann;\nSachverhalte verknüpfen,                               2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nd) berufsbezogene Berechnungen durchführen,               3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren\nund bewerten,                                                                      § 23\nf) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner                   Gewichtungs- und Bestehensregelung\nArbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-             (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngründen sowie                                          gewichten:\ng) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-               1. Prüfungsbereich Applikations-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz               und Prüftechnik                        17,5 Prozent,\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                    2. Prüfungsbereich Chemie und\nkann;                                                         Physik von Beschichtungsstoffen        17,5 Prozent,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und              3. Prüfungsbereich Herstellung und\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                Qualitätskontrolle                     27,5 Prozent,\na) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung ei-         4. Prüfungsbereich Lack- und\nner der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewähl-              Beschichtungstechnologie               27,5 Prozent,","1610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                               reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\nSozialkunde                             10,0 Prozent.         fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die               tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\nLeistungen                                                        Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-                kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,                  Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit                Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nmindestens „ausreichend“,                                     hältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskon-\ntrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Be-                                            Teil 5\nschichtungstechnologie jeweils mit mindestens\n„ausreichend“ und                                                                 Schlussvorschriften\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nprüfung mit „ungenügend“                                                                  § 25\nbewertet worden sind.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 24\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\nMündliche Ergänzungsprüfung                          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der          dung im Laborbereich Chemie, Biologie, Lack vom\nin Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-           22. März 2000 (BGBl. I S. 257) außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                1611\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1\nGemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                        3                                        4\n1   Berufsbildung,              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nArbeits- und Tarifrecht        sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)        erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-\nnen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-\ndenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                  a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-\nOrganisation des               triebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)        wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-\ntionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-\nten nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Betriebliche\nMaßnahmen zum\nverantwortlichen\nHandeln\n(Responsible Care)\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\n3.1 Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nGesundheitsschutz              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih- der gesamten\nbei der Arbeit                 rer Vermeidung ergreifen                        Ausbildung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1) b)                                                   zu vermitteln\nberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden\nbeschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-\nkämpfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern","1612               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 84. 85. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                  2                                            3                                       4\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen\nund handhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-\ndienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-\nmen zum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben\nBehältern und Fördersystemen zuordnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n3.2 Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.2) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-\ngen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-\nweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialverwen-\ndung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3 Einsetzen von                    a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\nEnergieträgern                    giearten unter Beachtung des Wirkungsgrades\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.3)         und Gefährdungspotentials einsetzen\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren\neinsetzen                                          2*)\nc) mechanische, thermische und elektrische\nEnergien unter Verwendung von SI-Größen\nund SI-Einheiten berechnen\n3.4 Umgehen mit                      a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrich-\nArbeitsgeräten und -mitteln       tungen bedienen und pflegen\neinschließlich Pflege und\nb) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer\nWartung\nWerkstoffeigenschaften einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.4)                                                            3*)\nc) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz\nvorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie\nbei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-\ngung einleiten\n3.5 Qualitätssichernde               a) Elemente des Qualitätsmanagements aufga-\nMaßnahmen,                        benspezifisch anwenden\nKundenorientierung\nb) Messgeräte kalibrieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.5)\nc) über Qualifizierung und Validierung Auskunft\ngeben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen an-\nwenden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-\ngung berücksichtigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                         1613\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                       Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 84. 85. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                 2                                             3                                            4\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6)         scheiden\nb) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kos-\nten im eigenen Arbeitsbereich nutzen\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen\n4   Arbeitsorganisation\nund Kommunikation\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\n4.1 Arbeitsplanung,                  a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli-\nArbeiten im Team                  cher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1)         richten                                             während\nder gesamten\nb) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-\nAusbildung\ntriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstel-    zu vermitteln\nlen und lagern\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-\naufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-\nchungen Prioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Be-\narbeitungszeiten planen\ne) Problemlösungsmethoden anwenden\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel\nzur Kommunikationsförderung einsetzen\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-\nstimmen, auswerten und kontrollieren\n4.2 Informationsbeschaffung          a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation              b) Dokumentationsarten unterscheiden und de-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2)         ren Dokumentationswert beschreiben\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentie-\nren, beurteilen und präsentieren\n4.3 Kommunikations-                  a) betriebsspezifische Kommunikations- und In-\nund Informationssysteme           formationssysteme einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-\nscher Software arbeiten                                 3*)\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit anwenden\n4.4 Messdatenerfassung               a) labortechnische         Aufgaben,      insbesondere\nund -verarbeitung                 Steuerung, Messdatenerfassung und -auswer-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4)         tung, mit Computer lösen\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen              3*)\nund einsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1614              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 84. 85. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                 2                                             3                                       4\n4.5 Anwenden von                     a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen bei              b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-\nFachaufgaben                                                                     während\nsondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5)         ten, technische Unterlagen, Dokumentationen,   der gesamten\nHandbücher, Betriebs- und Gebrauchsanwei-      Ausbildung\nsungen, auswerten und anwenden                 zu vermitteln\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5   Umgehen                        a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten\nmit Arbeitsstoffen                zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)           hen\nb) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen\nanwenden, insbesondere Gefahrensymbole\nund -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklä-\nren und beachten\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Um-            4*)\nsetzungen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-\nsche Aufgaben lösen\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren\nLösungen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6   Chemische und\nphysikalische Methoden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\n6.1 Probenahme                       a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-\nund Probenvorbereitung            bereitung für die Gehalts- und Qualitätskon-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1)         trolle unterscheiden                               2*)\nb) Proben nehmen\n6.2 Physikalische Größen             a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-\nund Stoffkonstanten               genauigkeit einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche ein-\nsetzen                                             3*)\nc) physikalische Größen messen und Stoffkon-\nstanten bestimmen, insbesondere Temperatur\nund pH-Wert messen\n6.3 Analyseverfahren                 a) fotometrische Bestimmungen durchführen und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3)         auswerten\nb) chromatografische Trennverfahren, insbeson-\ndere nach Einsatzgebieten, unterscheiden           4*)\nc) Stoffgemische durch chromatografische Ver-\nfahren trennen\n6.4 Trennen und                      a) definierte Lösungen herstellen\nVereinigen von                 b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-\nArbeitsstoffen                                                                       2*)\nsondere durch Dekantieren, Sedimentieren,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4)         Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                  1615\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                      Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                         3                                         4\n7   Durchführen\nanalytischer Arbeiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\n7.1 Vorbereiten von Proben       a) Stoffe in Lösung bringen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1) b) Proben zur Messung vorbereiten\n3\nc) Referenzmaterialien auswählen und zur Mes-\nsung vorbereiten\n7.2 Qualitative Analyse          a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2) b) charakteristische Reaktionen zur Identifizie-           4\nrung anorganischer Stoffe durchführen\n7.3 Spektroskopie                a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3)      und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie\nIR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebie-            4\nten zuordnen\nb) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qua-\nlitativ und quantitativ analysieren                                           5\n7.4 Gravimetrie                  a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravi-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4)      metrie aufstellen\nb) gravimetrische Bestimmung durchführen\n7.5 Maßanalyse                   a) chemische Reaktionsgleichungen der Maß-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5)      analyse aufstellen                                    4             5\nb) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten\nzuordnen\nc) direkte und indirekte volumetrische Bestim-\nmungen         acidimetrisch-alkalimetrisch    und\nkomplexometrisch durchführen\nd) direkte und indirekte volumetrische Bestim-\nmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durch-\nführen\ne) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-                                      6\nschiedlichen Methoden, insbesondere poten-\nziometrisch, konduktometrisch oder polaro-\ngrafisch, durchführen\n7.6 Chromatografie               a) Identitätsprüfungen durchführen                                     5\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6)\nb) Stoffgemische chromatografisch trennen und\ndie Analyten quantitativ bestimmen                                            6\n7.7 Auswerten von                Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten,\nMessergebnissen             dokumentieren und auf Plausibilität prüfen\n3\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7)","1616            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                 2                                        3                                        4\n8   Durchführen\npräparativer Arbeiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\n8.1 Herstellen von Präparaten a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1)     Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Aus-\nbeuten berechnen\nb) Syntheseapparaturen einsetzen\nc) Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C-           4             6\nVerknüpfungen, Einführung funktioneller Grup-\npen, Veränderung funktioneller Gruppen und\nenzymatische Reaktion nach Vorschrift her-\nstellen\nd) organische oder anorganische Verbindung\nüber mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen\ne) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-\ngleichgewichtes ergreifen                                         6\nf) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung\neinsetzen\n8.2 Trennen und                 a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie-\nReinigen von Stoffen          ren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2) b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen\nc) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen\nd) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisie-    5             4\nren reinigen\ne) Stoffe extrahieren\nf) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-\ndruck und reduziertem Druck sowie mit\nSchleppmitteln trennen\n8.3 Charakterisieren            Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch min-\nvon Produkten              destens vier Methoden charakterisieren, davon\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3) sind mindestens drei der folgenden Methoden             2             6\nanzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polari-\nmetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelz-\npunktbestimmung\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a\nWahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                 2                                        3                                        4\n9   Präparative Chemie,        a) Synthesevorschriften auswählen\nReaktionstypen und         b) Syntheseapparaturen auswählen\n-führung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009               1617\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                    Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1                 2                                        3                                       4\nc) Verbindungen nach Analogvorschriften und\nVorschriften mit allgemeinen Angaben unter\nAnwenden von mindestens fünf unterschiedli-\nchen Reaktionstypen herstellen, davon sind\nmindestens vier der folgenden Reaktionstypen\nanzuwenden:\n– Addition,\n– Substitution,\n– Umlagerung,\n13\n– Eliminierung,\n– biokatalytische Reaktion,\n– katalytische Reaktion,\n– Cyclisierung,\n– Polymerisation\nd) Verbindungen über mehrere Stufen unter An-\nwenden unterschiedlicher Reaktionstypen her-\nstellen\ne) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte\nauf Einhaltung der Spezifikation prüfen und\ndas Ergebnis dokumentieren\n10   Präparative Chemie,        a) Verbindungen unter Anwenden von mindes-\nSynthesetechnik               tens zwei unterschiedlichen Techniken herstel-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)       len, dabei mindestens eine der folgenden\nTechniken anwenden:\n– Tieftemperatursynthese,\n– Mikrosynthese,\n– Synthese an polymeren Trägern,\n– Schutzgassynthese,\n– Fermentertechnik,\n– fotochemische Synthese,                                                 13\n– Gasphasenreaktion,\n– elektrochemische Technik,\n– Hochdrucksynthese,\n– Kombinatorik\nb) Verfahrensbedingungen durch unterschiedli-\nche Reaktionsführungen optimieren\nc) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte\nauf Einhaltung der Spezifikation prüfen und\ndas Ergebnis dokumentieren\n11   Durchführen                a) Sensoren für die Messtechnik auswählen\nverfahrenstechnischer      b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen\nArbeiten\nc) Stoffe, insbesondere mechanisch und ther-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nmisch, trennen und reinigen\n13\nd) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen\nund optimieren\ne) verfahrenstechnische Prozesse steuern und\nregeln","1618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                    Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1                 2                                        3                                       4\n12   Anwenden                   a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä-\nprobenahmetechnischer         sentativität und Materialbeschaffenheit aus-\nund analytischer Verfahren    wählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) b) Methoden der Probenkonservierung und -auf-\nbewahrung anwenden\nc) Proben stoff- und analysenspezifisch vorberei-                             13\nten\nd) Analysenverfahren auswählen und einsetzen\ne) Verfahrensschritte optimieren\nf) Analyseverfahren validieren\n13   Anwenden                   a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und\nchromatografischer            Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-\nVerfahren                     reich auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)    b) Analysenproben vorbereiten\nc) chromatografische Verfahren optimieren\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig-                            13\nkeit überprüfen\ne) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min-\ndestens drei unterschiedlichen Verfahren ana-\nlysieren\nf) Chromatogramme interpretieren\n14   Anwenden                   a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und\nspektroskopischer             Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-\nVerfahren                     reich auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)    b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-\nsung vorbereiten\nc) Messparameter einstellen und optimieren\n13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig-\nkeit überprüfen\ne) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi-\nschen Methoden analysieren\nf) Spektren interpretieren\n15   Analytische                a) Kopplungstechnik auswählen\nKopplungstechniken         b) Analysenproben vorbereiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nc) Messparameter einstellen und optimieren\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig-                            13\nkeit überprüfen\ne) Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren\nf) Spektren interpretieren\n16   Bestimmen                  a) thermodynamische und kalorische Kenndaten\nthermodynamischer             ermitteln\nGrößen\nb) sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen                                 13\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nc) thermodynamische Größen von Reaktionen\nermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                   1619\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                        Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                 2                                         3                                           4\n17   Durchführen                 a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang\nmikrobiologischer              mit biologischem Material ergreifen\nArbeiten I\nb) Methoden der Desinfektion und Sterilisation\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)        anwenden\nc) kontaminiertes Material entsorgen\nd) Nährmedien herstellen\ne) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen\nf) Impf- und Kulturtechniken anwenden\ng) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs-                                     13\ntechniken mikroskopieren\nh) Mikroorganismen isolieren, färben und diffe-\nrenzieren\ni) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl\nbestimmen\nj) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnolo-\ngischer Verfahren erläutern\nk) biotechnologische Laborverfahren durchführen\n18   Durchführen                 a) fotometrische und chromatografische Metho-\nbiochemischer Arbeiten         den anwenden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 10) b) enzymatische Analysen durchführen\nc) Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder                                     13\nProteine isolieren\nd) Nucleinsäuren oder Proteingemische elektro-\nforetisch trennen und nachweisen\n19   Prüfen von Werkstoffen      a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 11) b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung\nmikroskopisch beurteilen\nc) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö-                                  13\nrender Methode prüfen\nd) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und\ndokumentieren\n20   Herstellen, Applizieren     a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Re-\nund Prüfen von                 zeptur erstellen und dessen systemspezifische\nBeschichtungsstoffen           Eigenschaft erläutern\nund -systemen\nb) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 12)       gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie\nKorrekturmaßnahmen einleiten und durchfüh-\nren\nc) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten                                            13\nd) Beschichtungsstoff       nach     Verarbeitungsvor-\nschrift applizieren\ne) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung\ndes Filmbildungsmechanismus härten\nf) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren","1620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                        3                                        4\n21   Prozessbezogene             a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwir-\nArbeitstechniken               ken\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 13) b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen\nund bewerten\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen                                 13\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumentie-\nren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentie-\nren\nWahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                        3                                        4\n22   Laborbezogene               a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung\nInformationstechnik            von Laboraufgaben auswählen, testen und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)        einsetzen\nb) Makro-Programmierungen durchführen\nc) Programme installieren und konfigurieren                                    13\nd) Methoden der Systempflege anwenden\ne) Informationsleistungen       von   Datensystemen\ndokumentieren\n23   Arbeiten mit                a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme\nautomatisierten                vorbereiten\nSystemen im Labor\nb) automatisierte Systeme einrichten, optimieren\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)        und überprüfen\nc) mit automatisierten Systemen im Labor um-\ngehen                                                                       13\nd) Labor-Informations- und Management-System\nerklären\ne) Störungen erkennen und Maßnahmen zur\nStörungsbeseitigung einleiten\n24   Anwendungs-                 a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch\ntechnische Arbeiten,           relevanten Eigenschaften überprüfen\nKundenbetreuung\nb) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)        chemisch und technisch optimieren                                           13\nc) Kunden beraten und Problemlösungen erar-\nbeiten\n25   Durchführen                 a) Schaltpläne und -zeichen lesen\nelektrotechnischer und      b) elektrotechnische und elektronische Bauteile\nelektronischer Arbeiten\nund Grundschaltungen anwenden und berech-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)        nen\nc) elektrotechnische Grundlagen von Mess- und\nUntersuchungsverfahren erläutern sowie elek-\n13\ntrotechnische Größen bestimmen und berech-\nnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                      1621\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                              Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                   2                                                  3                                     4\nd) elektrische Parameter des Wechselstromkrei-\nses bestimmen und Berechnungen durchfüh-\nren\ne) Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestim-\nmen und Berechnungen durchführen\n26    Qualitätsmanagement                a) Validierung für ein Verfahren durchführen und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)                dokumentieren\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-\nplatz entwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-\nstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Re-\ngelungen anwenden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-\nmanagements mitwirken\n27    Umweltbezogene                     a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der\nArbeitstechniken                       Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässer-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)                reinhaltung mitwirken\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-\nweltparametern unter Beachtung einschlägiger\nVorschriften bestimmen                                                     13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen\nvon Regelwerken vergleichen, dokumentieren\nund beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen\n28    Durchführen                        a) Enzyme aus biologischem Material isolieren\nimmunologischer und                b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen\nbiochemischer Arbeiten                                                                                            13\nc) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)\nd) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren\n29    Durchführen                        a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisier-\nbiotechnologischer                     ten Zellen durchführen\nArbeiten\nb) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)                men durchführen                                                          13*)\nc) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben\nentnehmen\nd) Fermentationsprodukte aufarbeiten\n30    Durchführen                        a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim-\nmikrobiologischer                      men\nArbeiten II\nb) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)                                                                                         13*)\nc) Mikroorganismen biochemisch differenzieren\nd) Anaerobier kultivieren\ne) Pilze kultivieren\n31    Durchführen                        a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden\ngentechnischer und                 b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren\nmolekularbiologischer\nArbeiten                           c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)               weisen\n*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 17 dieser Anlage zu vermitteln.","1622                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                              Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 84. 85. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                   2                                                  3                                     4\nd) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden\nidentifizieren                                                           13**)\ne) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme-\nrase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen\nf) Plasmide isolieren\ng) Transformationen durchführen und Transfor-\nmationsrate bestimmen\n32    Durchführen                        a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken\nzellkulturtechnischer                  einsetzen\nArbeiten\nb) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren                                13\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 11)\nc) Stammhaltung von Zellen durchführen\nd) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen\n33    Durchführen                        a) Körperflüssigkeiten aufarbeiten\ndiagnostischer Arbeiten            b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 12)               Enzymaktivitäten bestimmen                                               13**)\nc) Plasmaproteine nachweisen\nd) Krankheitserreger serologisch nachweisen\n34    Formulieren, Herstellen            a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulie-\nund Prüfen von                         ren\nBindemitteln\nb) Ausgangsstoffe auswählen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 13)\nc) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen\n13\nd) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf\nanhand ermittelter Kenndaten steuern\ne) Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und\nBindemittel optimieren\n35    Durchführen                        a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-\nfarbmetrischer Arbeiten                läutern\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 14) b) farbmetrische Messungen durchführen\nc) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-\ntieren                                                                     13\nd) Farbmittel nach optischen, chemischen und\nthermischen Eigenschaften auswählen\ne) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbei-\nten\n36    Untersuchen von                    a) Oberflächenbeschaffenheit prüfen und Be-\nBeschichtungen                         schichtungsfehler beschreiben\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 15) b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung\nvon Oberflächenstörungen anwenden\nc) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen                                    13\nd) Zusammensetzung von Beschichtungen spek-\ntroskopisch untersuchen\ne) fotometrische Messungen durchführen\nf) Messwerte auswerten\n**) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 18 dieser Anlage zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                1623\nAnlage 2\n(zu § 11 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1\nGemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                   Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 85. 86. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                   2                                        3                                      4\n1   Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\nArbeits- und Tarifrecht          besondere Abschluss, Dauer und Beendi-\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 1)         gung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-\nnen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-\nAusbildungsbetriebes             triebes erläutern\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 2)      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-\nbes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz\nund Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor-\nganisationen, Berufsvertretungen und Ge-\nwerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Betriebliche\nMaßnahmen zum\nverantwortlichen Handeln\n(Responsible Care)\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 3)\n3.1  Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit während\nGesundheitsschutz                am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen der gesamten\nbei der Arbeit                   zu ihrer Vermeidung ergreifen                Ausbildung\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1)                                                    zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-\nverhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-\nzes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän-\nden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen\nund handhaben","1624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                          Zu vermittelnde                    Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 85. 86. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                    2                                            3                                         4\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhal-\nten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maß-\nnahmen zum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar-\nben Behältern und Fördersystemen zuord-\nnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n3.2   Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2)       lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich\nbeitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den\nAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum\nUmweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-\nlungen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialver-\nwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-\nner umweltschonenden Entsorgung zufüh-\nren\n3.3   Einsetzen von                    a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergieträgern                       Energiearten unter Beachtung des Wir-\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3)           kungsgrades und Gefährdungspotentials\neinsetzen\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperie-             2*)\nren einsetzen\nc) mechanische, thermische und elektrische\nEnergien unter Verwendung von SI-Größen\nund SI-Einheiten berechnen\n3.4   Umgehen mit                      a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-\nArbeitsgeräten und                   richtungen bedienen und pflegen\n-mitteln einschließlich\nb) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer\nPflege und Wartung\nWerkstoffeigenschaften einsetzen\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4)                                                              3*)\nc) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ein-\nsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und war-\nten sowie bei Störungen Maßnahmen zur\nFehlerbeseitigung einleiten\n3.5   Qualitätssichernde               a) Elemente des Qualitätsmanagements auf-\nMaßnahmen,                           gabenspezifisch anwenden\nKundenorientierung\nb) Messgeräte kalibrieren\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5)\nc) über Qualifizierung und Validierung Auskunft\ngeben\nd) statistische       Methoden      aufgabenbezogen\nanwenden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-\ngung berücksichtigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                     1625\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                          Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 85. 86. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                   2                                             3                                       4\n3.6   Wirtschaftlichkeit im Labor      a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un-\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6)           terscheiden\nb) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von\nKosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra-\ngen\n4    Arbeitsorganisation\nund Kommunikation\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 4)\n4.1   Arbeitsplanung,                  a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-\nArbeiten im Team                     licher Vorgaben und ergonomischer Regeln während\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1)           einrichten                                   der gesamten\nAusbildung\nb) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-\nzu vermitteln\ntriebsmittel auswählen, disponieren, bereit-\nstellen und lagern\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und\nTeilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-\ncher und terminlicher Vorgaben planen so-\nwie bei Abweichungen Prioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche\nBearbeitungszeiten planen\ne) Problemlösungsmethoden anwenden\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmit-\ntel zur Kommunikationsförderung einsetzen\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse\nabstimmen, auswerten und kontrollieren\n4.2   Informationsbeschaffung und a) Informationsquellen nutzen\nDokumentation                    b) Dokumentationsarten unterscheiden und\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2)           deren Dokumentationswert beschreiben\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumen-\ntieren, beurteilen und präsentieren\n4.3   Kommunikations- und              a) betriebsspezifische Kommunikations- und\nInformationssysteme                  Informationssysteme einsetzen\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3)       b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-\nfischer Software arbeiten                        3*)\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi-\ncherheit anwenden\n4.4   Messdatenerfassung               a) labortechnische Aufgaben, insbesondere\nund -verarbeitung                    Steuerung, Messdatenerfassung und -aus-\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4)           wertung, mit Computer lösen\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte aus-             3*)\nwählen und einsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1626               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                          Zu vermittelnde                      Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 85. 86. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                   2                                             3                                           4\n4.5   Anwenden von                     a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen bei                b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-\nFachaufgaben\nsondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-      während\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5)           ten, technische Unterlagen, Dokumentatio-        der gesamten\nnen, Handbücher, Betriebs- und Ge-               Ausbildung\nbrauchsanweisungen, auswerten und an-            zu vermitteln\nwenden\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5    Umgehen mit Arbeitsstoffen       a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 5)             zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge-\nhen\nb) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen\nanwenden, insbesondere Gefahrensymbole\nund -bezeichnungen von Arbeitsstoffen er-\nklären und beachten\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Um-               4*)\nsetzungen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiome-\ntrische Aufgaben lösen\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren\nLösungen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6    Chemische und\nphysikalische Methoden\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 6)\n6.1   Probenahme                       a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben-\nund Probenvorbereitung               vorbereitung für die Gehalts- und Qualitäts-\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1)           kontrolle unterscheiden                              2*)\nb) Proben nehmen\n6.2   Physikalische Größen             a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-\nund Stoffkonstanten                  genauigkeit einsetzen\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2)       b) Waagen unterschiedlicher            Messbereiche\neinsetzen                                            3*)\nc) physikalische Größen messen und Stoffkon-\nstanten bestimmen, insbesondere Tempera-\ntur und pH-Wert messen\n6.3   Analyseverfahren                 a) fotometrische Bestimmungen durchführen\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3)           und auswerten\nb) chromatografische Trennverfahren, insbe-\nsondere nach Einsatzgebieten, unterschei-            4*)\nden\nc) Stoffgemische durch             chromatografische\nVerfahren trennen\n6.4   Trennen und Vereinigen           a) definierte Lösungen herstellen\nvon Arbeitsstoffen               b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4)                                                                2*)\nsondere durch Dekantieren, Sedimentieren,\nFiltrieren, Zentrifugieren und Eindampfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009               1627\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                   Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 85. 86. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1                   2                                        3                                      4\n7   Durchführen                    a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Um-\nmikrobiologischer Arbeiten I      gang mit biologischem Material ergreifen\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 7)       b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation\nanwenden\nc) kontaminiertes Material entsorgen\nd) Nährmedien herstellen\ne) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen\nf) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier an-\nwenden                                          12\ng) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-\ntungstechniken mikroskopieren\nh) Mikroorganismen isolieren, färben und mor-\nphologisch differenzieren\ni) Keimwachstum dokumentieren und Keim-\nzahl bestimmen\nj) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotech-\nnologischer Verfahren erläutern\n8   Durchführen                    a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechni-\nzellkulturtechnischer             ken einsetzen\nArbeiten I\nb) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivie-       7\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 8)          ren\nc) Lebendzellzahl bestimmen\n9   Durchführen                    a) Nucleinsäuren aus biologischem Material\nmolekularbiologischer             isolieren\nArbeiten\nb) Nucleinsäuren schneiden und ligieren                                    10\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 9)\nc) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und\nnachweisen\n10   Durchführen                    a) fotometrische und chromatografische Me-\nbiochemischer Arbeiten            thoden anwenden                                  4\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 10)\nb) enzymatische Analysen durchführen\nc) biologisches Material aufarbeiten\nd) Proteingemische elektroforetisch trennen                                9\ne) Proteine reinigen\n11   Durchführen\ndiagnostischer Arbeiten I\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 11)\n11.1 Hämatologische Arbeiten         a) Blut von Versuchstieren entnehmen und\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1)       aufarbeiten\nb) Blutausstriche färben                                         4\nc) Blutbestandteile identifizieren und bestim-\nmen\nd) Gerinnungstests durchführen und Gerin-\nnungszeiten ermitteln                                         2\ne) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen","1628            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 85. 86. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1                  2                                        3                                     4\n11.2 Histologische Arbeiten        a) Gewebe und Gewebeproben von Organis-\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2)      men entnehmen, fixieren und einbetten\nb) Gewebeschnitte herstellen, färben und ein-\ndecken\n5\nc) histologische Präparate mikroskopieren und\nidentifizieren\nd) Objekte in histologischen Präparaten mikro-\nskopisch vermessen\n12  Durchführen zoologisch-       a) über das Tierschutzgesetz Auskunft geben\npharmakologischer Arbeiten       und Tierversuche unter Berücksichtigung\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 12)        des Tierschutzgesetzes durchführen\nb) über die Möglichkeiten der Verringerung und\nVermeidung von Tierversuchen sowie den\nErsatz durch andere Verfahren Auskunft ge-\nben\nc) Versuchstiere halten und kennzeichnen\nd) Veränderungen des äußeren Erscheinungs-\nbildes von Versuchstieren feststellen, not-\nwendige Maßnahmen einleiten                                  22\ne) Applikationen an Säugetieren durchführen\nf) unter Beachtung des Tierschutzgesetzes\nVersuchstiere narkotisieren\ng) pharmakologische Wirkungen feststellen\nh) Methoden zur Tötung von Versuchstieren\nunterscheiden\ni) Versuchstiere nach den Bestimmungen des\nTierschutzgesetzes töten\nj) Sektionen an Versuchstieren durchführen\n13  Bereichsspezifische           a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden\nqualitätssichernde            b) Daten unter Berücksichtigung der biologi-\nMaßnahmen                                                                         3\nschen Variabilität auswerten\n(§ 11 Absatz 2 Nummer 13)\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b\nWahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 85. 86. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1                  2                                        3                                     4\n14  Durchführen                   a) Enzyme aus biologischem Material isolieren\nimmunologischer und           b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen\nbiochemischer Arbeiten\nc) Antigen- und Antikörpernachweis durchfüh-\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 1)                                                                                 13\nren\nd) Proteine durch Blotting-Verfahren identifi-\nzieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                    1629\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                       Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 85. 86. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                         3                                          4\n15   Durchführen                   a) Stoffumsetzungen mit freien und immobili-\nbiotechnologischer Arbeiten      sierten Zellen durchführen\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 2)      b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy-\nmen durchführen                                                              13\nc) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben\nentnehmen\nd) Fermentationsprodukte aufarbeiten\n16   Durchführen                   a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ\nbotanischer Arbeiten             und generativ vermehren\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 3)      b) mikroskopische Präparate herstellen und\nuntersuchen                                                                  13\nc) pflanzenphysiologische           Untersuchungen\ndurchführen\n17   Durchführen                   a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva be-\nmikrobiologischer Arbeiten II    stimmen\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 4)      b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen\nc) Mikroorganismen biochemisch differenzie-                                     13\nren\nd) Anaerobier kultivieren\ne) Pilze kultivieren\n18   Durchführen                   a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwen-\ngentechnischer und               den\nmolekularbiologischer\nb) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren\nArbeiten\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 5)      c) Nucleinsäuren        durch     Blotting-Verfahren\nnachweisen\nd) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Genson-\nden identifizieren                                                           13\ne) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme-\nrase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen\nf) Plasmide isolieren\ng) Transformationen durchführen und Transfor-\nmationsrate bestimmen\n19   Durchführen                   a) Stammhaltung von Parasiten durchführen\nparasitologischer Arbeiten    b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 6)         differenzieren                                                               13\nc) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen\n20   Durchführen                   a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Ver-\npharmakologischer Arbeiten       suchsdurchführung präparieren\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 7)      b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie                                 13\nMesswerte erfassen, auswerten und doku-\nmentieren\n21   Durchführen                   a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen\ntoxikologischer Arbeiten         und Durchführungskriterien anwenden\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 8)      b) bei der Planung toxikologischer Studien\nmitwirken                                                                    13\nc) toxikologische Untersuchungen durchfüh-\nren","1630                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                                   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 85. 86. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                     2                                                  3                                     4\n22     Durchführen                          a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen\nphytomedizinischer Arbeiten                und -krankheitserregern durchführen\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 9)             b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen                                   13*)\nc) Pflanzenschäden feststellen\n23     Durchführen                          a) Stammhaltung von Zellen durchführen\nzellkulturtechnischer                b) Primärkulturen anlegen\nArbeiten II                                                                                                        13\nc) Untersuchungen an Zellkulturen durchfüh-\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 10)\nren\n24     Durchführen                          a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-\ndiagnostischer Arbeiten II                 ten\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 11)            b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen so-\nwie Enzymaktivitäten bestimmen                                          13\nc) Plasmaproteine nachweisen\nd) Krankheitserreger serologisch nachweisen\n25     Durchführen                          a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-\npharmakokinetischer                        ten\nArbeiten\nb) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen                                13\n(§ 11 Absatz 3 Nummer 12)\nc) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen\nd) Kinetiken durchführen\nWahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                                Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                                   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 85. 86. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                     2                                                  3                                     4\n26     Laborbezogene                        a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lö-\nInformationstechnik                        sung von Laboraufgaben auswählen, testen\n(§ 11 Absatz 4 Nummer 1)                   und einsetzen\nb) Makro-Programmierungen durchführen\nc) Programme installieren und konfigurieren                                   13\nd) Methoden der Systempflege anwenden\ne) Informationsleistungen von Datensystemen\ndokumentieren\n27     Arbeiten mit automatisierten         a) Stoffe und Proben für automatisierte Sys-\nSystemen im Labor                          teme vorbereiten\n(§ 11 Absatz 4 Nummer 2)             b) automatisierte Systeme einrichten, optimie-\nren und überprüfen\nc) mit automatisierten Systemen im Labor um-\ngehen                                                                   13\nd) Labor-Informations- und Management-Sys-\ntem erklären\ne) Störungen an automatisierten Systemen\nerkennen und Maßnahmen zur Störungsbe-\nseitigung einleiten\n*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 16 dieser Anlage zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009               1631\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 85. 86. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1                  2                                         3                                     4\n28   Prozessbezogene               a) bei der Planung von Prozessabläufen mit-\nArbeitstechniken                 wirken\n(§ 11 Absatz 4 Nummer 3)      b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen\nund bewerten\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen                             13\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumen-\ntieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumen-\ntieren\n29   Qualitätsmanagement           a) Validierung für ein Verfahren durchführen\n(§ 11 Absatz 4 Nummer 4)         und dokumentieren\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar-\nbeitsplatz entwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-\nstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare\nRegelungen anwenden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-\nmanagements mitwirken\n30   Umweltbezogene                a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der\nArbeitstechniken                 Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewäs-\n(§ 11 Absatz 4 Nummer 5)         serreinhaltung mitwirken\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-\nweltparametern unter Beachtung einschlä-\ngiger Vorschriften bestimmen                                            13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun-\ngen von Regelwerken vergleichen, doku-\nmentieren und beurteilen sowie Maßnahmen\nveranlassen\n31   Anwenden                      a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Re-\nprobenahmetechnischer            präsentativität und Materialbeschaffenheit\nund analytischer Verfahren       auswählen\n(§ 11 Absatz 4 Nummer 6)      b) Methoden der Probenkonservierung und\n-aufbewahrung anwenden\nc) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbe-                             13\nreiten\nd) Analysenverfahren auswählen und einsetzen\ne) Verfahrensschritte optimieren\nf) Analyseverfahren validieren\n32   Anwenden                      a) Methoden unter Beachtung von Spezifität\nchromatografischer               und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen-\nVerfahren                        dungsbereich auswählen\n(§ 11 Absatz 4 Nummer 7)      b) Analysenproben vorbereiten\nc) chromatografische Verfahren optimieren\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich-                            13\ntigkeit überprüfen\ne) Mehrstoffgemische unter Anwenden von\nmindestens drei unterschiedlicher Verfahren\nanalysieren\nf) Chromatogramme interpretieren","1632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 85. 86. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                       3                                        4\n33   Anwenden                     a) Methoden unter Beachtung von Spezifität\nspektroskopischer Verfahren     und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen-\n(§ 11 Absatz 4 Nummer 8)        dungsbereich auswählen\nb) Analysenproben zur           spektroskopischen\nMessung vorbereiten\nc) Messparameter einstellen und optimieren                                   13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich-\ntigkeit überprüfen\ne) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi-\nschen Methoden analysieren\nf) Spektren interpretieren\n34   Durchführen                  a) Sensoren für die Messtechnik auswählen\nverfahrenstechnischer        b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen\nArbeiten\nc) Stoffe mechanisch und thermisch trennen\n(§ 11 Absatz 4 Nummer 9)\nund reinigen\n13\nd) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertra-\ngen und optimieren\ne) verfahrenstechnische Prozesse steuern und\nregeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                1633\nAnlage 3\n(zu § 18 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1\nGemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                   Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                   2                                         3                                      4\n1   Berufsbildung,                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nArbeits- und Tarifrecht           sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 1)          erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-\nnen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-\ndes Ausbildungsbetriebes          triebes erläutern\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 2)       b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-\nbes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz\nund Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorga-\nnisationen, Berufsvertretungen und Gewerk-\nschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Betriebliche\nMaßnahmen zum\nverantwortlichen Handeln\n(Responsible Care)\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 3)\n3.1 Sicherheit und                  a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit während\nGesundheitsschutz                 am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen der gesamten\nbei der Arbeit                    zu ihrer Vermeidung ergreifen                Ausbildung\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1) b)                                                  zu vermitteln\nberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-\nverhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-\nzes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän-\nden beschreiben und Maßnahmen zur Brand-\nbekämpfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern","1634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                         Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 80. 81. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                  2                                             3                                       4\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen\nund handhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-\ndienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maß-\nnahmen zum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar-\nben Behältern und Fördersystemen zuordnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n3.2 Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-\ngen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den\nAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum\nUmweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-\nlungen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialver-\nwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-\nner umweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3 Einsetzen von                      a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergieträgern                      Energiearten unter Beachtung des Wirkungs-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3)          grades und Gefährdungspotentials einsetzen\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren\neinsetzen                                         2*)\nc) mechanische, thermische und elektrische\nEnergien unter Verwendung von SI-Größen\nund SI-Einheiten berechnen\n3.4 Umgehen mit                        a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-\nArbeitsgeräten und                  richtungen bedienen und pflegen\n-mitteln einschließlich\nb) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer\nPflege und Wartung\nWerkstoffeigenschaften einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4)                                                            3*)\nc) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz\nvorbereiten, prüfen, reinigen und warten so-\nwie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbe-\nseitigung einleiten\n3.5 Qualitätssichernde                 a) Elemente des Qualitätsmanagements aufga-\nMaßnahmen,                          benspezifisch anwenden\nKundenorientierung\nb) Messgeräte kalibrieren\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5)\nc) über Qualifizierung und Validierung Auskunft während\ngeben                                         der gesamten\nAusbildung\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen an- zu vermitteln\nwenden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-\ngung berücksichtigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                      1635\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                         Zu vermittelnde                   Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 80. 81. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                  2                                             3                                        4\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor        a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6)          terscheiden\nb) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kos-\nten im eigenen Arbeitsbereich nutzen\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra-\ngen\n4   Arbeitsorganisation\nund Kommunikation\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 4)\n4.1 Arbeitsplanung,                    a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli-\nArbeiten im Team                    cher Vorgaben und ergonomischer Regeln\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1)          einrichten\nb) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-\ntriebsmittel auswählen, disponieren, bereit-\nstellen und lagern\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und\nTeilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-\ncher und terminlicher Vorgaben planen sowie\nbei Abweichungen Prioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche\nBearbeitungszeiten planen                      während\ne) Problemlösungsmethoden anwenden                der gesamten\nAusbildung\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zu vermitteln\nzur Kommunikationsförderung einsetzen\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse\nabstimmen, auswerten und kontrollieren\n4.2 Informationsbeschaffung            a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation                b) Dokumentationsarten unterscheiden und de-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2)          ren Dokumentationswert beschreiben\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentie-\nren, beurteilen und präsentieren\n4.3 Kommunikations-                    a) betriebsspezifische Kommunikations- und\nund Informationssysteme             Informationssysteme einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-\nfischer Software arbeiten                          3*)\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi-\ncherheit anwenden\n4.4 Messdatenerfassung                 a) labortechnische Aufgaben, insbesondere\nund -verarbeitung                   Steuerung, Messdatenerfassung und -aus-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4)          wertung, mit Computer lösen\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswäh-           3*)\nlen und einsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1636              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                         Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 80. 81. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                  2                                             3                                       4\n4.5 Anwenden von                       a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen bei                b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-\nFachaufgaben                                                                      während\nsondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5)          ten, technische Unterlagen, Dokumentatio-     der gesamten\nnen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchs-     Ausbildung\nzu vermitteln\nanweisungen, auswerten und anwenden\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5   Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 5)            zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge-\nhen\nb) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen\nanwenden, insbesondere Gefahrensymbole\nund -bezeichnungen von Arbeitsstoffen er-\nklären und beachten\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Um-           4*)\nsetzungen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiome-\ntrische Aufgaben lösen\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren\nLösungen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6   Chemische und\nphysikalische Methoden\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 6)\n6.1 Probenahme                         a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben-\nund Probenvorbereitung              vorbereitung für die Gehalts- und Qualitäts-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1)          kontrolle unterscheiden                           2*)\nb) Proben nehmen\n6.2 Physikalische Größen               a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-\nund Stoffkonstanten                 genauigkeit einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche ein-\nsetzen                                            3*)\nc) physikalische Größen messen und Stoffkon-\nstanten bestimmen, insbesondere Tempera-\ntur und pH-Wert messen\n6.3 Analyseverfahren                   a) photometrische Bestimmungen durchführen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3)          und auswerten\nb) chromatografische Trennverfahren, insbe-\nsondere nach Einsatzgebieten, unterschei-         4*)\nden\nc) Stoffgemische durch chromatografische Ver-\nfahren trennen\n6.4 Trennen und Vereinigen             a) definierte Lösungen herstellen\nvon Arbeitsstoffen               b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4)                                                            2*)\nsondere durch Dekantieren, Sedimentieren,\nFiltrieren, Zentrifugieren und Eindampfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                 1637\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                        3                                        4\n7   Durchführen analytischer\nArbeiten an Lackrohstoffen,\nHalbfabrikaten und\nBeschichtungsstoffen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 7)\n7.1 Physikalische Verfahren       a) Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbeson-\nzur Bestimmung von              dere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt,\nStoffkonstanten und             Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri-           4\nKennzahlen                      sche Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil,\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1)      bestimmen\nb) Fließkurven erstellen und auswerten                              2\n7.2 Chemische Verfahren           a) Massen- und Stoffmengenkonzentration so-\nzur Bestimmung von              wie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen                         2\nKennzahlen                      berechnen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2)\nb) Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten\nund Beschichtungsstoffen, insbesondere\nSäurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl,                       3\nIodzahl und Epoxidwert bestimmen\nc) Verhalten von Rohstoffen und Beschich-\ntungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beur-                       2\nteilen und Einsatzgebieten zuordnen\n8   Vorbehandeln und\nBeschichten von\nUntergründen, Prüfen\nvon Beschichtungen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 8)\n8.1 Vorbehandeln zu               a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbe-\nprüfender Untergründe           handlungsmethoden begründen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1) b) Angaben über die Vorbehandlung zu be-\nschichtender Untergründe dokumentieren             2\nc) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und\nschleifen\n8.2 Applizieren von               a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole\nBeschichtungsstoffen            und Tauchgefäß einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2) b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen\nParametern zu beschichtendes Objekt be-\nrechnen\nc) Applikationsarten unterscheiden, insbeson-         4             3\ndere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackie-\nren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Sprit-\nzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen\nd) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be-\nschichtungsstoffen anwenden\ne) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von\nder Oberflächenbeschaffenheit und der Ap-\nplikationsmethode beurteilen und dokumen-                        2\ntieren","1638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                   Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1                 2                                         3                                      4\n8.3 Trocknen und Härten           a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach\nvon Beschichtungsstoffen        den Filmbildungsmechanismen unterschei-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3)      den\n3             6\nb) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen\nund chemisch härten\n8.4 Prüfen von Beschichtungen a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener\nund Beschichtungsstoffen        Spezifikation herstellen\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4) b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vor-     3\nlage beurteilen\nc) beschichtungstechnologische Kennzahlen,\ninsbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbar-\nkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnig-        7\nkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, be-\nstimmen und dokumentieren\nd) Farbton messen und Standardvergleiche\ndurchführen\ne) Oberflächenstörungen beschreiben\nf) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbe-\nsondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung                                  4\nund Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse\nbeurteilen und dokumentieren\ng) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen be-\nurteilen\n9   Grundlagen der Herstellung   a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate un-\nvon Beschichtungsstoffen        terscheiden und einsetzen                        3\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung\nverfahrenstechnischer Parameter erstellen                                 7\nc) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach\nvorgegebenen Rezepturen herstellen sowie                       8\nFertigungsablauf dokumentieren\n10   Grundlagen zur               a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-\nFormulierung von                schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung,\nBeschichtungsstoffen            Herstellung, Lagerung und Anwendung un-\n(§ 18 Absatz 2 Nummer 10)       terscheiden sowie über deren arbeitstechni-\nschen Einsatz Auskunft geben\nb) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe\nunter Berücksichtigung der Applikationsarten\nStreichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tau-\nchen erstellen                                                           13\nc) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Addi-\ntive nach den Applikationsarten Streichen,\nRollen, Druckluftspritzen und Tauchen aus-\nwählen und einsetzen\nd) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach\nden Applikationsarten Streichen, Rollen,\nDruckluftspritzen und Tauchen formulieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                   1639\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nWahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                       Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                        3                                          4\n11   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von was-\nApplizieren und Prüfen          serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und\nvon wasserverdünnbaren          -systemen erläutern\nBeschichtungsstoffen\nb) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-\nund -systemen für Holz\nund Holzwerkstoffe              dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-\nlogie, systemspezifische Eigenschaften und\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 1)\nKostenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte             systemspezifisch\nauswählen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-\ndere pH-Wert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-                                    13\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\ndurchführen\ng) Untergrund wässern, schleifen und bleichen\nh) Applikationstechnik systemspezifisch aus-\nwählen und einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-\nduktspezifische        Verarbeitungsvorschriften\nbeachten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-\nfen, bewerten und optimieren\n12   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von was-\nApplizieren und Prüfen          serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und\nvon wasserverdünnbaren          -systemen erläutern\nBeschichtungsstoffen\nb) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-\nund -systemen für\nKunststoffoberflächen           dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-\nlogie, systemspezifische Eigenschaften und\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 2)\nKostenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte             systemspezifisch\nauswählen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-\ndere pH-Wert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-                                    13\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\ndurchführen\ng) Untergrund vorbereiten\nh) Applikationstechnik systemspezifisch aus-\nwählen und einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-\nduktspezifische        Verarbeitungsvorschriften\nbeachten","1640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                       Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                        3                                          4\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-\nfen, bewerten und optimieren\n13   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von was-\nApplizieren und Prüfen          serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und\nvon wasserverdünnbaren          -systemen erläutern\nBeschichtungsstoffen\nb) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-\nund -systemen für\nmetallische Untergründe         dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-\nlogie, systemspezifische Eigenschaften und\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 3)\nKostenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte             systemspezifisch\nauswählen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-\ndere pH-Wert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-                                    13\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\ndurchführen\ng) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe-\nreiten\nh) Applikationstechnik systemspezifisch aus-\nwählen und einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-\nduktspezifische        Verarbeitungsvorschriften\nbeachten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-\nfen, bewerten und optimieren\n14   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen          dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-\nvon Beschichtungsstoffen        logie, systemspezifische Eigenschaften und\nund -systemen für               Kostenaspekte berücksichtigen\nmineralische Untergründe\nb) Rohstoffe auswählen\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 4)\nc) Maschinen und Geräte systemspezifisch\nauswählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\ndurchführen                                                                  13\nf) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren\nund verfestigen\ng) Applikationstechnik produkt- und prozess-\norientiert auswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-\nduktspezifische        Verarbeitungsvorschriften\nbeachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                  1641\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                      Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                        3                                         4\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-\nfen, bewerten und optimieren\n15   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen          dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-\nvon lösemittelhaltigen          logie, systemspezifische Eigenschaften und\nBeschichtungsstoffen und        Kostenaspekte berücksichtigen\n-systemen für Holz und\nHolzwerkstoffe               b) Rohstoffe auswählen\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 5)     c) Maschinen und Geräte systemspezifisch\nauswählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\ndurchführen                                                                 13\nf) Untergrund wässern, schleifen und bleichen\ng) Applikationstechnik produkt- und prozess-\norientiert auswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-\nduktspezifische        Verarbeitungsvorschriften\nbeachten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-\nfen, bewerten und optimieren\n16   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen          dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-\nvon lösemittelhaltigen          logie, systemspezifische Eigenschaften und\nBeschichtungsstoffen            Kostenaspekte berücksichtigen\nund -systemen für\nKunststoffoberflächen        b) Rohstoffe auswählen\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 6)     c) Maschinen und Geräte systemspezifisch\nauswählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\ndurchführen\n13\nf) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prü-\nfen und vorbehandeln\ng) Applikationstechnik produkt- und prozess-\norientiert auswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-\nduktspezifische        Verarbeitungsvorschriften\nbeachten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-\nfen, bewerten und optimieren","1642            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                      Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                        3                                         4\n17   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen          dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-\nvon lösemittelhaltigen          logie, systemspezifische Eigenschaften und\nBeschichtungsstoffen            Kostenaspekte berücksichtigen\nund -systemen für\nmetallische Untergründe      b) Rohstoffe auswählen\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 7)     c) Maschinen und Geräte systemspezifisch\nauswählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\n13\ndurchführen\nf) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe-\nhandeln\ng) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-\nduktspezifische        Verarbeitungsvorschriften\nbeachten\nh) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\ni) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-\nfen, bewerten und optimieren\n18   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen, dabei insbeson-\nApplizieren und Prüfen von      dere die Anwendung im konstruktiven Stahl-\nKorrosionsschutzsystemen        bau, die Verarbeitung unter Witterungsbedin-\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 8)        gungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte\nberücksichtigen\nb) Rohstoffe auswählen\nc) Maschinen und Geräte auswählen und ein-\nsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\ndurchführen\nf) Untergründe durch abtragende Verfahren                                      13\nmaschinell und manuell vorbereiten\ng) Applikationstechnik systemspezifisch unter\nBerücksichtigung der Witterung auswählen\nund einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe unter Beachtung pro-\nduktspezifischer Verarbeitungsvorschriften\napplizieren\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\nj) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Er-\ngebnis bewerten und Korrosionsschutzsys-\ntem optimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                   1643\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                       Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1                  2                                        3                                          4\n19   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver-\nApplizieren und Prüfen          lacksystemen erläutern\nvon Pulverlacksystemen\nb) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 9)        dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-\nlogie, systemspezifische Eigenschaften und\nKostenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen\nund sieben\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-\ndere Temperatur und Verweilzeit, festlegen\nund einhalten\n13\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\ndurchführen\ng) Objekte vorbereiten\nh) Objekte elektrostatisch beschichten\ni) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-\nfen, bewerten und optimieren\n20   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von Elek-\nApplizieren und Prüfen          trotauchlacken erläutern\nvon Elektrotauchlacken\nb) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 10)       dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-\nlogie, systemspezifische Eigenschaften und\nKostenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte             systemspezifisch\nauswählen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-\ndere pH-Wert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-\ngungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-\nwie Korrekturmaßnahmen einleiten und\ndurchführen                                                                  13\ng) Objekte vorbereiten\nh) Aufbau und Funktionsweise von Elektro-\ntauchanlagen erklären\ni) Applikationsparameter, insbesondere Span-\nnung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit,\npH-Wert und nichtflüchtigen Anteil, festlegen\nj) Objekte unter Einhaltung der Applikationspa-\nrameter elektroforetisch beschichten, dabei\nproduktspezifische Verarbeitungsvorschriften\nbeachten\nk) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\nder Filmbildungsmechanismen härten\nl) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-\nfen, bewerten und optimieren","1644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1                  2                                          3                                     4\n21   Formulieren, Herstellen       a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formu-\nund Prüfen von Bindemitteln      lieren\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 11) b) Ausgangsstoffe auswählen\nc) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen\n13\nd) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf\nanhand ermittelter Kenndaten steuern\ne) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich-\ntungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren\n22   Durchführen                   a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten\nfarbmetrischer Arbeiten          erläutern\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 12)     b) farbmetrische Messungen durchführen\nc) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-\ntieren                                                                   13\nd) Farbmittel nach optischen, chemischen und\nthermischen Eigenschaften auswählen\ne) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausar-\nbeiten\n23   Untersuchen                   a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Be-\nvon Beschichtungen               schichtungsfehler und deren Ursachen fest-\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 13)        stellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-\ngung vorschlagen\nb) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung\nvon Oberflächenstörungen anwenden\nc) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen                                 13\nd) Zusammensetzung von Beschichtungen\nspektroskopisch untersuchen\ne) fotometrische Messungen durchführen\nf) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-\ntieren\n24   Durchführen                   a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und\napplikationstechnischer          prüfen\nArbeiten unter\nb) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und\nProzessbedingungen\nnach unterschiedlichen Verfahren beschich-\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 14)        ten\nc) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen                                13\nund härten\nd) beschichtete Objekte beurteilen und auf Feh-\nlerfreiheit prüfen\ne) Applikationsprozess optimieren\n25   Durchführen                   a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent-\nproduktionstechnischer           wicklungsrezepturen, erstellen\nArbeiten zur\nb) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße\nFertigungsübertragung\nund Stoffeigenschaft, auswählen\n(§ 18 Absatz 3 Nummer 15)\nc) Produktionsaufträge planen\nd) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab                                13\nherstellen und abfüllen\ne) Produktionskosten ermitteln und Produkti-\nonsverfahren optimieren\nf) Produktionsablauf und -ergebnis dokumen-\ntieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009               1645\nWahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                   Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 80. 81. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1                  2                                        3                                      4\n26   Laborbezogene                a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung\nInformationstechnik             von Laboraufgaben auswählen, testen und\n(§ 18 Absatz 4 Nummer 1)        einsetzen\nb) Makro-Programmierungen durchführen\nc) Programme installieren und konfigurieren                                 13\nd) Methoden der Systempflege anwenden\ne) Informationsleistungen von Datensystemen\ndokumentieren\n27   Qualitätsmanagement          a) Validierung für ein Verfahren durchführen und\n(§ 18 Absatz 4 Nummer 2)        dokumentieren\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar-\nbeitsplatz entwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-\nstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Re-\ngelungen anwenden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-\nmanagements mitwirken\n28   Umweltbezogene               a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der\nArbeitstechniken                Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewäs-\n(§ 18 Absatz 4 Nummer 3)        serreinhaltung mitwirken\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-\nweltparametern unter Beachtung einschlägi-\nger Vorschriften bestimmen                                               13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun-\ngen von Regelwerken vergleichen, dokumen-\ntieren und beurteilen sowie Maßnahmen ver-\nanlassen"]}