{"id":"bgbl1-2009-37-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":37,"date":"2009-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/37#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_37.pdf#page=6","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung\ndes Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin\nVom 25. Juni 2009\nAuf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom                  c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232                   darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan-\nNummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                            ten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 27                     die Vorgehensweise bei der Durchführung der\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                      Arbeitsaufgaben begründen\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I                kann;\nS. 2095), der durch Artikel 146 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden               2. der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchfüh-\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                  ren, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf\nund Technologie nach Anhörung des Hauptausschus-                     bezogenes situatives Fachgespräch führen, das\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einver-                 aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                     und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten,\nForschung:                                                           die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben bezie-\nhen;\nArtikel 1                              3. für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten\nDie Verordnung über die Entwicklung und Erprobung                 zu Grunde zu legen:\ndes Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechani-                  Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie\nker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin vom 2. Juni 2004                Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\n(BGBl. I S. 1057), die durch Artikel 444 der Verordnung              Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfproto-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                 kolls mindestens an einem der nachfolgenden\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    Systeme:\n1. In § 1 werden die Wörter „§ 28 Abs. 2 des Berufs-                 a) Bordnetzsystem,\nbildungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3                 b) Beleuchtungssystem,\ndes Berufsbildungsgesetzes“ und die Wörter „§ 27\nAbs. 2 der Handwerksordnung“ durch die Wörter                    c) Ladestromsystem oder\n„§ 25 Absatz 3 der Handwerksordnung“ ersetzt.                    d) Startsystem;\n2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 des Berufs-             4. für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten\nbildungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 4 des Berufs-              zu Grunde zu legen:\nbildungsgesetzes“ ersetzt.                                       Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Sys-\n3. § 11 wird wie folgt gefasst:                                      tems einschließlich Erstellen einer Dokumenta-\n„§ 11                                  tion;\nAbschlussprüfung                          5. für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten\nzu Grunde zu legen:\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse              Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechni-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-                schen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation;\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung        6. abweichend von den Nummern 3 bis 5 können\nwesentlich ist.                                                  andere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prü-                 wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Num-\nfungsbereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts-                 mer 1 genannten Nachweise ermöglichen;\nund Sozialkunde.                                             7. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; inner-\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag beste-             halb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in ins-\nhen folgende Vorgaben:                                           gesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der\nschriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         durchgeführt werden.\na) die Arbeitsschritte planen, Daten recherchie-            (4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und So-\nren, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen,          zialkunde bestehen folgende Vorgaben:\nMessungen durchführen, Schaltpläne und\nFunktionen analysieren, Mittel der technischen        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nKommunikation nutzen,                                     wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nb) Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zu-              beurteilen kann;\nsammenhang von Technik, Arbeitsorganisa-\ntion, Umweltschutz sowie Sicherheit und Ge-           2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nsundheitsschutz, berücksichtigen sowie                3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009                  1599\n(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu ge-                    tronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1375)“\nwichten:                                                             durch die Wörter „§ 9 der Verordnung über die\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag          90 Prozent,               Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroni-\nker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli\n2. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                                  2007 (BGBl. I S. 1501)“ ersetzt.\nSozialkunde                            10 Prozent.\n(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die               b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nLeistungen                                                           „Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstech-\nnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisations-\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie\ntechnik“ die Wörter „ , Zweiradmechaniker/Zwei-\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                 radmechanikerin Fachrichtung Motorradtechnik“\nmit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.                   eingefügt.\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n5. In § 13 Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe\ndürfen die Leistungen nicht mit „ungenügend“ be-\n„31. Juli 2009“ durch die Angabe „31. Juli 2013“ er-\nwertet worden sein.“\nsetzt.\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 der Verord-                                      Artikel 2\nnung über die Erprobung einer neuen Ausbil-\ndungsform für die Berufsausbildung zum Kraft-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmecha-              in Kraft.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}