{"id":"bgbl1-2009-37-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":37,"date":"2009-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/37#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_37.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafprozessordung  Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten","law_date":"2009-06-26T00:00:00Z","page":1597,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1597\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozessordnung –\nErweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten\nVom 26. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung der Strafprozessordnung\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April\n1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), wird wie folgt geändert:\n1. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des\nEuropäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder\neines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mit-\nglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen\nanvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;“.\n2. § 97 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfs-\npersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das\nZeugnis verweigern dürfen.\n(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\ngenannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen un-\nzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände,\ndie von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren Hilfs-\npersonen (§ 53a) anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfs-\npersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das\nZeugnis verweigern dürften.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}