{"id":"bgbl1-2009-37-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":37,"date":"2009-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1594,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1594            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nGesetz\nzur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes\nVom 25. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                            a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nfügt:\nArtikel 1\n„2. Artikel 29 des Haager Kinderschutzüberein-\nÄnderung des Internationalen                              kommens,“.\nFamilienrechtsverfahrensgesetzes\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nDas Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz               Nummern 3 und 4.\nvom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch\nArtikel 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008                4. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „nach“ die\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt           Wörter „Artikel 54 des Haager Kinderschutzüber-\ngeändert:                                                       einkommens oder nach“ eingefügt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu          5. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n§ 13 folgende Angabe eingefügt:                             „In den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 Satz 1 des\n„§ 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Ab-              Haager Kinderschutzübereinkommens ist das Ju-\ngabe“.                                             gendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der an-\ntragstellende Elternteil seinen gewöhnlichen Auf-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                enthalt hat.“\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-           6. In § 10 wird nach dem ersten Gedankenstrich\nfügt:                                                    folgender Gedankenstrich eingefügt:\n„2. der Ausführung des Haager Übereinkom-                „ – den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinder-\nmens vom 19. Oktober 1996 über die Zu-                   schutzübereinkommens,“.\nständigkeit, das anzuwendende Recht, die\nAnerkennung, Vollstreckung und Zusam-             7. § 13 wird wie folgt geändert:\nmenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen             a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“\nVerantwortung und der Maßnahmen zum                     gestrichen.\nSchutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602,            b) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen\n603) – im Folgenden: Haager Kinderschutz-               Sorgerechtsübereinkommens oder des Haager\nübereinkommen;“.                                        Kindesentführungsübereinkommens“ durch die\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die                   Wörter „Haager Kinderschutzübereinkommens,\nNummern 3 und 4.                                            des Haager Kindesentführungsübereinkommens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009              1595\noder des Europäischen Sorgerechtsübereinkom-              zessordnung anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde\nmens“ ersetzt.                                            ist ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten Be-\n8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                     schlüsse werden erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.\nHierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.\n„§ 13a\n(5) Im Übrigen sind Beschlüsse nach den\nVerfahren bei\nArtikeln 8 und 9 des Haager Kinderschutzüberein-\ngrenzüberschreitender Abgabe\nkommens und nach Artikel 15 der Verordnung (EG)\n(1) Ersucht das Familiengericht das Gericht                Nr. 2201/2003 unanfechtbar.\neines anderen Vertragsstaats nach Artikel 8 des\nHaager Kinderschutzübereinkommens um Über-                       (6) Parteien im Sinne dieser Vorschrift sowie der\nnahme der Zuständigkeit, so setzt es eine Frist, in-          Artikel 8 und 9 des Haager Kinderschutzüberein-\nnerhalb derer das ausländische Gericht die Über-              kommens und des Artikels 15 der Verordnung (EG)\nnahme der Zuständigkeit mitteilen kann. Setzt das             Nr. 2201/2003 sind die in § 7 Absatz 1 und 2 Num-\nFamiliengericht das Verfahren nach Artikel 8 des              mer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nHaager Kinderschutzübereinkommens aus, setzt                  sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nes den Parteien eine Frist, innerhalb derer das aus-          Gerichtsbarkeit genannten Beteiligten. Die Vor-\nländische Gericht anzurufen ist. Ist die Frist nach           schriften über die Hinzuziehung weiterer Beteiligter\nSatz 1 abgelaufen, ohne dass das ausländische                 bleiben unberührt.“\nGericht die Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt         9. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\nhat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass               „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ die Wörter „und\ndas ersuchte Gericht die Übernahme der Zustän-                des Haager Kinderschutzübereinkommens“ einge-\ndigkeit ablehnt. Ist die Frist nach Satz 2 abgelaufen,        fügt.\nohne dass eine Partei das ausländische Gericht an-\ngerufen hat, bleibt es bei der Zuständigkeit des         10. § 32 wird wie folgt gefasst:\nFamiliengerichts. Das Gericht des ersuchten                                            „§ 32\nStaates und die Parteien sind auf diese Rechtsfol-\ngen hinzuweisen.                                                             Anerkennungsfeststellung\n(2) Ersucht ein Gericht eines anderen Vertrags-               Auf das Verfahren über einen gesonderten Fest-\nstaats das Familiengericht nach Artikel 8 des                 stellungsantrag nach Artikel 21 Absatz 3 der Verord-\nHaager Kinderschutzübereinkommens um Über-                    nung (EG) Nr. 2201/2003, nach Artikel 24 des Haager\nnahme der Zuständigkeit oder ruft eine Partei das             Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Euro-\nFamiliengericht nach dieser Vorschrift an, so kann            päischen Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel\ndas Familiengericht die Zuständigkeit innerhalb von           aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht\nsechs Wochen übernehmen.                                      anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 ent-\nsprechend anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 1 ist\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Anträge, Er-              nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person\nsuchen und Entscheidungen nach Artikel 9 des                  die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem\nHaager Kinderschutzübereinkommens entsprechend                anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Absatz 1\nanzuwenden.                                                   Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwen-\n(4) Der Beschluss des Familiengerichts,                    den, dass die mündliche Erörterung auch mit weite-\n1. das ausländische Gericht nach Absatz 1 Satz 1              ren Beteiligten stattfinden kann.“\noder nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der        11. § 33 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 2201/2003 um Übernahme\nder Zuständigkeit zu ersuchen,                            a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1\nvorangestellt:\n2. das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 oder nach\nArtikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung                   „(1) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel\n(EG) Nr. 2201/2003 auszusetzen,                               im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)\nNr. 2201/2003, des Haager Kinderschutzüber-\n3. das zuständige ausländische Gericht nach\neinkommens oder des Europäischen Sorge-\nArtikel 9 des Kinderschutzübereinkommens oder\nrechtsübereinkommens nach dem Recht des\nnach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der\nStaates, in dem er geschaffen wurde, das Recht\nVerordnung (EG) Nr. 2201/2003 um Abgabe der\nauf Herausgabe des Kindes, so kann das Fami-\nZuständigkeit zu ersuchen,\nliengericht die Herausgabeanordnung in der\n4. die Parteien einzuladen, bei dem zuständigen                   Vollstreckungsklausel oder in einer nach § 44\nausländischen Gericht nach Artikel 9 des Haager               getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen.“\nKinderschutzübereinkommens die Abgabe der\nZuständigkeit an das Familiengericht zu bean-             b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\ntragen, oder                                         12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\n5. die Zuständigkeit auf Ersuchen eines auslän-               „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,“ die Wörter „nach\ndischen Gerichts oder auf Antrag der Parteien             dem Haager Kinderschutzübereinkommen,“ einge-\nnach Artikel 9 des Haager Kinderschutzüberein-            fügt.\nkommens an das ausländische Gericht abzuge-          13. In § 45 Satz 1 werden nach der Angabe „Verord-\nben,                                                      nung (EG) Nr. 2201/2003“ die Wörter „oder nach\nist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechen-             Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkom-\nder Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilpro-                mens“ eingefügt.","1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009\nArtikel 2\nÄnderung der\nJustizverwaltungskostenordnung\nNach Nummer 208 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungs-\nkostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 47 Absatz 4 des\nGesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses\nwiederum geändert durch Artikel 110a Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird folgende Nummer 209 eingefügt:\nGebühren-\nNr.                        Gebührentatbestand\nbetrag\n„209     Unterstützungsleistungen des Bundesamts für Justiz\nals Zentrale Behörde nach dem Haager Kinderschutz-\nübereinkommen gegenüber Trägern der elterlichen\nVerantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   10,00 bis\n300,00 EUR“.\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Internationalen\nFamilienrechtsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen\nvom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwen-\ndende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kin-\ndern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den\nTag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}