{"id":"bgbl1-2009-36-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":36,"date":"2009-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_36.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1582,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["1582                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009\nGesetz\nzur Neuregelung der abfallrechtlichen\nProduktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren*)\nVom 25. Juni 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                    Abschnitt 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         Beauftragung Dritter,\nVerordnungsermächtigung, Vollzug\nArtikel 1                                  § 19 Beauftragung Dritter\nGesetz                                   § 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\nüber das Inverkehrbringen,                               § 21 Vollzug\ndie Rücknahme und die\nAbschnitt 5\numweltverträgliche Entsorgung\nvon Batterien und Akkumulatoren                                                    Ordnungswidrigkeiten,\nSchlussbestimmungen\n(Batteriegesetz – BattG)\n§ 22 Bußgeldvorschriften\nInhaltsübersicht                                  § 23 Übergangsvorschriften\nAbschnitt 1\nAnlage\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                           Abschnitt 1\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nAbschnitt 2\n§1\nVertrieb und\nRücknahme von Batterien                                                Anwendungsbereich\n§   3   Verkehrsverbote                                                     (1) Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien,\n§   4   Anzeigepflichten der Hersteller                                  unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zu-\n§   5   Rücknahmepflichten der Hersteller                                sammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für\n§   6   Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien              Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder ande-\n§   7   Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatte-           ren Produkten beigefügt sind. Das Elektro- und Elektro-\nrien                                                             nikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),\n§   8   Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien               das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli\n§   9   Pflichten der Vertreiber                                         2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der je-\n§  10   Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien                               weils geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verord-\n§  11   Pflichten des Endnutzers                                         nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni\n§  12   Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter                   2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung\n§  13   Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger          vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist,\n§  14   Verwertung und Beseitigung                                       in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\n§  15   Erfolgskontrolle                                                    (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batte-\n§  16   Sammelziele                                                      rien, die verwendet werden\nAbschnitt 3                                1. in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz\nder wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-\nKennzeichnung,\nHinweispflichten\nrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,\n§ 17 Kennzeichnung                                                       2. in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenom-\n§ 18 Hinweispflichten                                                        men Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische\nZwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des       3. in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006               Weltraum.\nüber Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumu-\nlatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266          (3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses\nvom 26.9.2006, S. 1, L 339 vom 6.12.2006, S. 39, L 139 vom\n31.5.2007, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl.\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine ab-\nL 327 vom 5.12.2008, S. 7) geändert worden ist.                       weichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislauf-\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen      wirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften      Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,    anzuwenden. Die §§ 26, 43 Absatz 3, § 54 Absatz 1\nsind beachtet worden.                                                 Satz 1 und § 58 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009               1583\ngesetzes sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 der Transport-                (13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder\ngenehmigungsverordnung vom 10. September 1996                Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der\n(BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch         an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.\nArtikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I\n(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den\nS. 1462) geändert worden ist, gelten entsprechend.\nEndnutzer abgibt.\nDie Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13\nAbsatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes            (15) „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der\ngelten nicht für die nach diesem Gesetz getrennt er-         Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungs-\nfassten Altbatterien.                                        bereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt.\nVertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder\n§2                               fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr brin-\nBegriffsbestimmungen                        gen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt\nhaben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.\n(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2        Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.\nbis 22 geregelten Begriffsbestimmungen.\n(16) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder un-\n(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht        entgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Ver-\nwiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederauflad-        triebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die ge-\nbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer         werbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses\nEnergie, die durch unmittelbare Umwandlung chemi-            Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für\nscher Energie gewonnen wird.                                 Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich\n(3) „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die     dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden.\nso miteinander verbunden oder in einem Außen-\n(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den\ngehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollstän-\nUmgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfach-\ndige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öff-\nbetriebe im Sinne des § 52 des Kreislaufwirtschafts-\nnende Einheit bilden. Batteriesätze sind Batterien im\nund Abfallgesetzes, deren Geschäftsbetrieb die ge-\nSinne dieses Gesetzes.\ntrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Be-\n(4) „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den       seitigung von Altbatterien umfasst.\nAnlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von\nFahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von                 (18) „Sachverständiger“ ist, wer nach § 36 der Ge-\nSatz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft          werbeordnung öffentlich bestellt ist oder eine Zulas-\nbewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.          sung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachter-\norganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltaudit-\n(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die aus-         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirt-     4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch\nschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder      Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I\nzum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind.             S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf         Fassung für Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitt E\nBatterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Geräte-      Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des\nbatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes        Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-\nüber Industriebatterien anzuwenden.                          zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Syste-\n(6) „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt       matik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur\nsind und in der Hand gehalten werden können. Fahr-           Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates\nzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebat-           sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte\nterien.                                                      Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1),\n(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien,     die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008\nderen Durchmesser größer ist als ihre Höhe.                  (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung besitzt.\n(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgehal-\ntene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektro-        (19) „Sammelquote“ ist der Prozentsatz, den die\nnikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und              Masse der Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses\nElektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-,          Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen wer-\nBau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind.            den, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht,\ndie im Durchschnitt des betreffenden und der beiden\n(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne\nvorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich\nvon § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und\ndieses Gesetzes erstmals in den Verkehr gebracht wor-\nAbfallgesetzes sind.\nden sind und dort für eine getrennte Erfassung zur Ver-\n(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen     fügung stehen.\nnach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung,\nzur Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung            (20) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz, den die\nder Beseitigung durchgeführt wird.                           Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsge-\nmäßen stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien\n(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die stoffliche Verwer-   im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr ge-\ntung im Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirt-            sammelten Altbatterien ausmacht. Aus dem Geltungs-\nschafts- und Abfallgesetzes.                                 bereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung\n(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbeseitigung im Sinne     ausgeführte Altbatterien sind nur insoweit zu berück-\nvon § 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-      sichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3\ngesetzes.                                                    entsprochen worden ist.","1584            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009\n(21) „Chemisches System“ ist die Zusammen-               Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umwelt-\nsetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie    bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigen\nmaßgeblichen Stoffe.                                        nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch über\n(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung ver-          die Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Um-\ngleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen        weltbundesamt bestätigt den Zugang der übermittelten\nchemischen System.                                          Daten.\n(2) Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen\nAbschnitt 2                           nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für die sonstige\nVe r t r i e b u n d                   Kommunikation mit den Herstellern die elektronische\nRücknahme von Batterien                          Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröff-\nnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer\n§3                            Dokumente verlangen. Die Anforderungen nach Satz 1\nsind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu\nVerkehrsverbote                        veröffentlichen.\n(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als\n(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach\n0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist ver-\nAbsatz 1 übermittelten Angaben, soweit diese auf\nboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen\nGrund der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 zur\nund aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit\nVeröffentlichung bestimmt sind, auf seiner Internet-\neinem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichts-\nseite. Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von\nprozent.\nFahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu unter-\n(2) Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die        gliedern und muss für jeden Hersteller die Angaben\nmehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,           nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten.\nist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Ge-           Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist\nrätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme ein-          zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben.\nschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung         Die Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach dem an-\noder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind.             gezeigten Marktaustritt des Herstellers zu löschen.\nSatz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der\nRichtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments                                       §5\nund des Rates vom 18. September 2000 über Altfahr-\nzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt                 Rücknahmepflichten der Hersteller\ndurch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom                 (1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Ver-\n20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils       treibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen\ngeltenden Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4          Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsor-\nAbsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG aus-         gungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-Alt-\ngenommen sind.                                              batterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14\n(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich       zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach\ndieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie        § 14 zu beseitigen.\ndies zuvor nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit          (2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Be-\neiner Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 ange-             handlung von Altgeräten nach den Vorschriften des\nzeigt haben und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in       Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Be-\nVerbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 7       handlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der\nAbsatz 1 oder § 8 Absatz 1 jeweils obliegenden Rück-        Altfahrzeug-Verordnung anfallen.\nnahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach\nMaßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden                                            §6\nkönnen.\nGemeinsames\n(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich             Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien\ndieses Gesetzes an Endnutzer nur abgeben, wenn sie\ndurch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ob-         (1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die\nliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der        Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass\nEndnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes         sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und\nzurückgeben kann.                                           flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-\nAltbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrich-\n(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im      ten und sich an diesem beteiligen. Jeder teilnehmende\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr ge-          Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rück-\nbracht werden, sind durch den jeweiligen Hersteller         nahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten\nwieder vom Markt zu nehmen.                                 nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf\nVerlangen bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Ge-\n§4                            meinsamen Rücknahmesystem austreten, haben dies\nAnzeigepflichten der Hersteller                 der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich\n(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batte-   anzuzeigen.\nrien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr         (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nbringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter            und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem\nAngabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Num-            Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ver-\nmer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen der         bindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem\nnach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte          nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009               1585\nist. Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern            (5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht\nnach Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bun-           festgestellt, so ist jeder Hersteller von Gerätebatterien\ndesanzeiger öffentlich bekannt zu geben. Das Gemein-          verpflichtet, die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 durch\nsame Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeu-            Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesys-\ntig zu bezeichnen.                                            tems im Sinne von § 7 sicherzustellen.\n(3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss\n1. für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen                                    §7\nBedingungen zugänglich sein,\nHerstellereigene\n2. allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffent-            Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien\nlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Be-\nhandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2              (1) § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Herstel-\ndie unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien       ler ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Ab-\nanbieten,                                                 fallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde\n3. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbat-           oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmig-\nterien bei allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen   tes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstel-\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen       lereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und be-\nBehandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2         treibt. Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag\ngewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2              nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat\nGebrauch gemacht haben (angeschlossene Rück-              die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Mo-\nnahmestellen),                                            naten entschieden, gilt die Genehmigung als mit der\nBedingung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt. Die Frist nach\n4. die von den angeschlossenen Rücknahmestellen\nSatz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Unter-\nbereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig\nlagen bei der zuständigen Behörde.\nvon ihrer Art, Marke oder Herkunft unentgeltlich ab-\nholen und einer Verwertung nach § 14 zuführen,\n(2) Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur\n5. den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgelt-            mit der Bedingung genehmigt werden, dass die in § 16\nlich geeignete Transportbehälter bereitstellen,           vorgeschriebenen Sammelziele zu den dort jeweils fest-\n6. Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport,            gelegten Stichtagen erreicht werden. Im Übrigen gilt § 6\nSortierung und Verwertung von Geräte-Altbatterien         Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das Vorliegen\nsowie die Beseitigung nicht verwertbarer Geräte-Alt-      der notwendigen Voraussetzungen für die voraussicht-\nbatterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im         liche Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhal-\nWettbewerb sichert, für maximal fünf Jahre aus-           tung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung\nschreiben,                                                und Rücknahme ist im Rahmen des Genehmigungs-\nverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sach-\n7. seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die         verständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung\nnach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung ver-           eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch\nbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und         nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die er-\nnotwendiger Gemeinkosten im Verhältnis ihres An-          forderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungs-\nteils am jeweiligen Jahresabsatz, gemessen an der         anforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2\nMasse der Batterien und untergliedert nach chemi-         dauerhaft sicherzustellen.\nschen Systemen und Typengruppen, auf die einzel-\nnen Hersteller aufgeteilt und von den einzelnen Her-         (3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahme-\nstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,        systems nach Absatz 1 können mehrere Hersteller zu-\n8. jährlich die Kosten für Rücknahme, Sortierung, Ver-        sammenwirken. Wirken mehrere Hersteller bei Einrich-\nwertung und Beseitigung der zurückgenommenen              tung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Be-\nGeräte-Altbatterien einschließlich der Gemein-            auftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so\nkosten, untergliedert nach chemischen Systemen            kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit\nund Typengruppen, gegenüber dem Umweltbundes-             Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller erteilt\namt offenlegen,                                           werden; Sitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist\nin diesem Fall der Sitz des beauftragten Dritten. § 6\n9. die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten inso-\nAbsatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftrag-\nweit sicherstellen, als es sich um herstellerspezi-\nten Dritten entsprechend anzuwenden.\nfische oder um einzelnen Herstellern unmittelbar zu-\nrechenbare Informationen handelt.                            (4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmig-\n(4) Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Her-               tes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben,\nstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemein-           können anderen Herstellern von Gerätebatterien, die\nsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstel-             weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehö-\nlereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die            ren noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem be-\nKosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung           treiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und\noder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung          Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in\nstellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr ge-        Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den\nbracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem er-                Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rück-\nfasst worden sind. Der Anspruch umfasst auch die an-          nahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind.\nteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahme-              Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemein-\nsystems.                                                      kosten des herstellereigenen Rücknahmesystems.","1586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009\n§8                               der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen\nRücknahme von                           des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.\nFahrzeug- und Industrie-Altbatterien                   (4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Ver-\nwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dür-\n(1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatte-\nfen beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber\nrien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch\ndem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.\nsicher, dass sie\n1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1                                   § 10\nSatz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-\nPfandpflicht für Fahrzeugbatterien\nAltbatterien und\n(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer\n2. den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1            abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein\nund 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Indus-       Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatz-\ntrie-Altbatterien                                         steuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt\neine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rück-          des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahr-\ngabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien           zeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rück-\nnach § 14 verwerten. Eine Verpflichtung der Vertreiber        gabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Ver-\noder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung             treiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke\ndieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht.          ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe\n(2) Für Industrie-Altbatterien können die jeweils be-      der Pfandmarke abhängig machen.\ntroffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtun-         (2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatte-\ngen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Ab-            rien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so ent-\nsatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.                    fällt die Pfandpflicht.\n(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien\n§ 11\ndurch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12\nAbsatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger                       Pflichten des Endnutzers\noder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 ver-             (1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom\nwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller aus      unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zu-\n§ 5 als erfüllt.                                              zuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere\nProdukte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronik-\n§9                               gerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben\nPflichten der Vertreiber                    unberührt.\n(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über\n(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer\nSammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahme-\nAltbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Ver-\nsystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesys-\nkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rück-\ntem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die ge-\nnahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf\nwerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen\nAltbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien\noder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei\nin seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf\nihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem Gemein-\ndie Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledi-\nsamen Rücknahmesystem oder einem herstellerei-\ngen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit einge-\ngenen Rücknahmesystem von Satz 1 abweichende Ver-\nbauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgeräte-\neinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe\ngesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unbe-\ntreffen.\nrührt. Im Versandhandel ist Verkaufsstelle im Sinne\nvon Satz 1 das Versandlager.                                     (3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich\nüber die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsor-\n(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 sind verpflichtet, zu-\ngungsträger und über die Behandlungseinrichtungen\nrückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemein-\nnach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1\nsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustel-\nkönnen Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirt-\nlen. Abweichend von Satz 1 kann der Vertreiber für\nschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtun-\neinen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalender-\ngen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatte-\njahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-\nrien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Alt-\nAltbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesys-\nbatterieentsorgern überlassen.\ntem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen\neinem oder mehreren herstellereigenen Rücknahme-                 (4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über\nsystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemein-             die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12\nsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Mo-             Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger er-\nnate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.         fasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach\n§ 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der\n(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller       Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.\nnach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahr-\nzeug- oder Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder                                   § 12\nDritten zur Verwertung überlässt, hat er sicherzustellen,\ndass die Anforderungen aus § 14 erfüllt werden. Für                                 Überlassungs-\nFahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber                  und Verwertungspflichten Dritter\neinem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem               (1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel         Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgeräte-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009            1587\ngesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende      nungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Alt-\nGeräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahme-               batterien.\nsystem zur Abholung bereitzustellen.                            (3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Ab-\n(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für        satz 1 können außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nAltfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind ver-       Gesetzes vorgenommen werden, wenn die Verbringung\npflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbat-      der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung\nterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Ab-               (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und\nholung bereitzustellen.                                      des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von\nAbfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein\n28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung\nBetreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens\n(EG) Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7)\neinem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nanfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemein-\nsowie den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 20\nsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-\nNummer 3 entspricht.\nAltbatterien stattdessen einem oder mehreren herstel-\nlereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Ver-               (4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG)\nzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils            Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007\nmindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums              der Kommission vom 29. November 2007 über die Aus-\nschriftlich anzuzeigen.                                      fuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verord-\nnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments\n(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1\nund des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwer-\nund 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien\ntung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der\nist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\nOECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüber-\nschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl.\n§ 13                              L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung\nMitwirkung der                          (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36)\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger              geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\naus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt wer-\n(1) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungs-        den, sind für die Erfüllung der Verpflichtungen nach\nträger an der Sammlung von Geräte-Altbatterien betei-        Absatz 1 nur zu berücksichtigen, wenn stichhaltige\nligen, sind die erfassten Geräte-Altbatterien dem Ge-        Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter\nmeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzu-             Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieses\nstellen. Abweichend von Satz 1 können öffentlich-            Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen\nrechtliche Entsorgungsträger für einen Zeitraum von je-      Rechtsverordnungen entsprechen.\nweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf\ndie Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch\n§ 15\ndas Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und\ndie Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehre-                            Erfolgskontrolle\nren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen.             (1) Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem\nDer Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem             Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Doku-\njeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeit-          mentation vor, die Auskunft gibt über\nraums schriftlich anzuzeigen.\n1. die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen\n(2) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-         Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\nger an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien betei-             Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses\nligen, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Alt-        Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, unterglie-\nbatterien gemäß § 14 zu verwerten.                               dert nach chemischen Systemen und Typengruppen,\n2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr\n§ 14                                  zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, unterglie-\nVerwertung und Beseitigung                         dert nach chemischen Systemen und Typengruppen,\n(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatte-      3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr\nrien sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich           stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, unter-\nzumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln                gliedert nach chemischen Systemen und Typen-\nund stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die          gruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Gel-\ndurch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festge-                tungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-\nlegten Mindestanforderungen zu beachten. Identifizier-           Altbatterien gesondert auszuweisen sind,\nbare Altbatterien, deren Behandlung und Verwertung           4. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen\ntechnisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu-            System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,\nmutbar ist, nicht identifizierbare Altbatterien sowie\nRückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten               5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen\nund stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem             System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Alt-\nStand der Technik gemeinwohlverträglich zu besei-                batterien,\ntigen.                                                       6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und\n(2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Alt-          Beseitigungsergebnisse sowie\nbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist un-         7. die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und\ntersagt. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ord-           Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, un-","1588              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009\ntergliedert nach chemischen Systemen und Typen-          0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstma-\ngruppen.                                                 ligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den\nDie Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbun-            Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit\ndesamtes in einer von einem unabhängigen Sachver-             den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu\nständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzule-          kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten\ngen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffent-                wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Sym-\nlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit          bols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss\nAusnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen              mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche\neines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt                des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.\nauf seiner Internetseite.                                        (4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zei-\n(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Ab-        chen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entspre-           halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter\nchend; Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe an-          Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung\nzuwenden, dass die Dokumentation dem Umweltbun-               verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und\ndesamt und der Behörde vorzulegen ist, die die Geneh-         Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem\nmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.                         Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die\nVerpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten\n(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie-\nentsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie\nbatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2\ntechnisch nicht möglich ist.\nund 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die\nSammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-                 (5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar\nund Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Hersteller       und dauerhaft aufgebracht werden.\nvon Fahrzeug- und Industriebatterien können für meh-             (6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Ge-\nrere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorle-          rätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit\ngen.                                                          einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapa-\n(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger            zitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Ka-\nEmpfehlungen für das Format und den Aufbau der Do-            pazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind\nkumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffent-            die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 fest-\nlichen.                                                       gelegten Vorgaben zu beachten.\n(7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zu-\n§ 16\nlässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer Kenn-\nSammelziele                           zeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.\nDas Gemeinsame Rücknahmesystem und die her-\nstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im                                         § 18\neigenen System für Geräte-Altbatterien\nHinweispflichten\n1. spätestens zum 26. September 2012 eine Sammel-\n(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht-\nquote von mindestens 35 Prozent und\nund lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Haupt-\n2. spätestens zum 26. September 2016 eine Sammel-             kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf\nquote von mindestens 45 Prozent                          hinzuweisen,\nerreichen und dauerhaft sicherstellen.                        1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle\nunentgeltlich zurückgegeben werden können,\nAbschnitt 3\n2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien\nKennzeichnung,\ngesetzlich verpflichtet ist und\nHinweispflichten\n3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1\n§ 17                                 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.\nKennzeichnung                           Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer ab-\n(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem    gibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm ver-\nerstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben               wendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der\nnach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der             Warensendung schriftlich beizufügen.\nAnlage zu kennzeichnen.                                          (2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer\n(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens              über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten\n3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Ver-       Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der\ntriebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von              in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die\n5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einneh-           menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der\nmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden            getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbat-\nObjekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens              terien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.\n1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens je-            (3) Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem In-\ndoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zenti-          formationskampagnen nach Absatz 2 durchführt, sind\nmeter Breite, einnehmen.                                      auch Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemein-\n(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr  samen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflich-\nals 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als                 tet, sich in einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu\n0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als                      in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009                   1589\nVerhältnis an den Kosten der Kampagnen zu beteiligen.           laufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend an-\nDie Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.       zuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der\n(4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rück-             Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird\nnahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur                  insoweit eingeschränkt.\nFinanzierung von Informationskampagnen des Gemein-\nsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind                                           Abschnitt 5\ndiese Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu                              Ordnungswidrigkeiten,\ngestalten.                                                                     Schlussbestimmungen\nAbschnitt 4                                                           § 22\nB e a u f t r a g u n g D r i t t e r,\nBußgeldvorschriften\nVe r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g , Vo l l z u g\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 19                             fahrlässig\nBeauftragung Dritter                          1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nDie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte               Batterien in den Verkehr bringt,\nmit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Ab-           2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr\nsatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-                bringt,\nfallgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter\n3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer\nkann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.\nabgibt,\n§ 20                               4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nErmächtigung                                 einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                          Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig macht,\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-              5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-                     § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung\nrates bedarf,                                                        mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2,\njeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort\n1. die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erfor-              genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht\nderlichen Daten über die Identität und eindeutige                vollständig verwertet,\nIdentifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kon-\ntaktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die                6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nWahrnehmung der Produktverantwortung durch                       § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung\nden Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung               mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht,\nnach § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzu-                nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,\nlegen,                                                        7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information\n2. Mindestanforderungen für die Behandlung und Ver-                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nwertung von Altbatterien, Quoten für die zu errei-               rechtzeitig bereitstellt,\nchende Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für de-            8. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht,\nren Berechnung festzulegen,                                      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n3. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbe-                   erstattet,\nstimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richt-\n9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1\nlinie 2006/66/EG zu erlassen,\noder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemein-\n4. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von                     samen Rücknahmesystem nicht zur Abholung be-\nFahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestal-              reitstellt,\ntung der Kapazitätsangabe festzulegen und\n10. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten\n5. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.                     getrennt ausweist,\n§ 21                             11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein\nPfand nicht erhebt oder nicht erstattet,\nVollzug\n12. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder In-\n(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem\ndustrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Depo-\nGemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen\nnierung beseitigt,\ntreffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vor-\ngaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforde-              13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6,\nrungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen.                           jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Ab-\n(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind § 8 Ab-                  satz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Ab-\nsatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-               satz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht,\nzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndurch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli                   vorlegt,\n2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, § 7 des             14. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1\nEnergiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar                  eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht recht-\n2008 (BGBl. I S. 258) sowie die §§ 21 und 40 des Kreis-              zeitig kennzeichnet,","1590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009\n15. entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer           ropäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht\nRechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahr-          worden sind.\nzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht      (2) Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1\nvollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazi-    Satz 2 ist für Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002\ntätsangabe versieht oder                                erhoben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1\n16. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen          der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-\nHinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder    zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen\nnicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer     dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten,\nWarensendung nicht beifügt.                             die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des         S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 694/\nAbsatzes 1 Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13 mit einer            2008 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 3) geändert worden\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen          ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu le-\nFällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-        gen.\nahndet werden.                                                  (3) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 2\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nAbsatz 19 für das Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe,\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückge-\nin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 7 und 13\nnommenen Altbatterien zur Masse der in diesem Kalen-\ndas Umweltbundesamt.\nderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im      ins Verhältnis zu setzen ist.\ngerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und\n(4) Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der\ndie Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet\nMaßgabe, dass die Masse der im Kalenderjahr 2010\nwurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staats-\nzurückgenommenen Altbatterien zur Masse der im\nkasse auferlegten Kosten trägt.\nDurchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in den\nVerkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen\n§ 23                              ist.\nÜbergangsvorschriften                         (5) Die Absätze 3 und 4 sind, unabhängig vom je-\n(1) § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6         weiligen Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der\nSatz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor Inkraft-  Tätigkeit eines herstellereigenen Rücknahmesystems\ntreten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Eu-        entsprechend anzuwenden.\nAnlage\n(zu § 17)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009                  1591\nArtikel 2                                 „b) der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommis-\nsion vom 29. November 2007 über die Ausfuhr\nÄnderung des\nvon bestimmten in Anhang III oder IIIA der Ver-\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes                             ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen\nDas Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom                         Parlaments und des Rates aufgeführten Ab-\n16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Arti-                fällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in be-\nkel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)                 stimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          über die Kontrolle der grenzüberschreitenden\n1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                        Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316\nvom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung\nNach dem Wort „Abfallgesetzes“ wird das Wort\n(EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008,\n„und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nS. 36) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\n„Transportgenehmigungsverordnung“ werden die\nden Fassung.“\nWörter „ , § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Pro-\nduktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I        4. Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nS. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des\n„(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Bat-\nGesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän-\nterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Anga-\ndert worden ist, und § 7 des Energiebetriebene-Pro-\nben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ\ndukte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I\nund das chemische System der Batterie oder des\nS. 258)“ eingefügt.\nAkkumulators und über deren sichere Entnahme in-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                   formieren.“\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig                                   Artikel 3\noder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbetrieben werden können, sind so zu gestalten,\ndass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batte-            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nrien und Akkumulatoren sichergestellt ist.“             und 3 am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:               die Batterieverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), die durch\n„Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro-     Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I\nund Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der          S. 2331) geändert worden ist, und das Gesetz über die\nSicherheit, der Leistung, aus medizinischen             Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von\nGründen oder aus Gründen der Vollständigkeit            Batterieprogrammen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I\nvon Daten eine ununterbrochene Stromversor-             S. 2819, 2824) außer Kraft.\ngung notwendig und eine ständige Verbindung\nzwischen dem Gerät und der Batterie oder dem               (2) Artikel 1 § 2 Absatz 15 Satz 2 und 3, Artikel 1 § 3\nAkkumulator erforderlich ist.“                          Absatz 3 und Artikel 1 § 22 treten am 1. März 2010 in\nKraft.\n3. § 12 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c wird\ndurch folgenden Buchstaben b ersetzt:                         (3) Artikel 1 § 20 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}