{"id":"bgbl1-2009-36-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":36,"date":"2009-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/36#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_36.pdf#page=8","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1580,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes\nVom 25. Juni 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung\nvon Sinnesorganen oder in Kombination mit einer\nArtikel 1                               Hirnschädigung, bei schweren Verbrennungen oder\nbei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit von mehr\nÄnderung des\nals zwei Gliedmaßen beträgt die Einmalzahlung\nOpferentschädigungsgesetzes\n25 632 Euro.\nDas Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),                   (3) Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. De-            nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im\nzember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,               Ausland getötet, erhalten Hinterbliebene im Sinne\nwird wie folgt geändert:                                         von § 38 des Bundesversorgungsgesetzes mit\nAusnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie\n1. § 1 Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                 sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte eine Einmal-\n„1. wenn sie mit einem Deutschen oder einem Aus-              zahlung. Diese beträgt bei Vollwaisen 2 364 Euro,\nländer, der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeich-           bei Halbwaisen 1 272 Euro und ansonsten\nneten Personen gehört, bis zum dritten Grade             4 488 Euro. Darüber hinaus haben Hinterbliebene\nverwandt sind oder in einem den Personenkrei-            einschließlich der Eltern, deren minderjährige Kinder\nsen des Absatzes 8 entsprechenden Verhältnis             an den Folgen einer Gewalttat im Ausland\nzu ihm stehen oder“.                                     verstorben sind, Anspruch auf die notwendigen\npsychotherapeutischen Maßnahmen. Zu den Über-\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt:\nführungs- und Beerdigungskosten wird ein Zu-\n„§ 3a                                schuss bis zu 1 506 Euro gewährt, soweit nicht\nLeistungen bei Gewalttaten im Ausland                 Dritte die Kosten übernehmen.\n(1) Erleiden Deutsche oder Ausländer nach § 1                 (4) Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen\nAbsatz 4 oder 5 Nummer 1 im Ausland infolge einer             oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssyste-\nGewalttat nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine gesundheit-           men sind auf die Leistungen nach den Absätzen 2\nliche Schädigung im Sinne von § 1 Absatz 1,                   und 3 anzurechnen. Hierzu können auch Leistungs-\nerhalten sie wegen der gesundheitlichen und wirt-             ansprüche aus Sicherungs- oder Versorgungssys-\nschaftlichen Folgen auf Antrag einen Ausgleich nach           temen des Staates zählen, in dem sich die Gewalttat\nAbsatz 2, wenn sie                                            ereignet hat. Handelt es sich bei der anzurechnen-\nden Leistung um eine laufende Rentenzahlung, so\n1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt\nist der Anrechnung ein Betrag zugrunde zu legen,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und\nder der Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung\n2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden            nach § 1 erworbenen Anspruchs auf eine Kapital-\nZeitraum von längstens sechs Monaten am Tatort            abfindung entspricht.\naufgehalten haben.\n(5) Von Ansprüchen nach Absatz 2 sind Ge-\n(2) Geschädigte erhalten die auf Grund der                 schädigte ausgeschlossen, die es grob fahrlässig\nSchädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der                   unterlassen haben, einen nach den Umständen des\nHeilbehandlung und der medizinischen Rehabili-                Einzelfalles gebotenen Versicherungsschutz zu be-\ntation einschließlich psychotherapeutischer Ange-             gründen. Ansprüche nach Absatz 2 sind außerdem\nbote. Darüber hinaus erhalten Geschädigte                     ausgeschlossen, wenn bei der geschädigten Person\nmit einem Grad                                                ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nder Schädigungsfolgen (GdS)                                   oder Absatz 2 vorliegt.\nunter 25            eine Einmalzahlung von 714 Euro,\n(6) Hinterbliebene sind von Ansprüchen nach Ab-\nbei einem GdS                                                 satz 3 ausgeschlossen, wenn ein Ausschlussgrund\nvon 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1 428 Euro,              nach Absatz 5 in ihrer Person oder bei der getöteten\nbei einem GdS                                                 Person vorliegt.“\nvon 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5 256 Euro,\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nbei einem GdS\nvon 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 9 192 Euro               aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nund bei einem GdS                                             bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nvon 100         eine Einmalzahlung von 14 976 Euro.                fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009           1581\n„(2) Wenn der Geschädigte zur Tatzeit seinen                               Artikel 2\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im                      Änderung des Verwaltungs-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hatte, trägt                   rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nder Bund die Kosten der Versorgung. Das\nDem § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabili-\nGleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem\ntierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndeutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug\nvom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch\noder an einem Ort im Ausland eingetreten ist.“\nArtikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\ncc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die             S. 2904) geändert worden ist, werden folgende Sätze\nAbsätze 3 und 4.                                      angefügt:\ndd) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze              „Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund\nangefügt:                                             den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils\n„Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der       57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstande-\nBund den Ländern in einem pauschalierten Ver-         nen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von\nfahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Ab-          fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzun-\nsatz 1 und 2 entstandenen Ausgaben. Der Bund          gen für die in Satz 3 genannte Quote.“\nüberprüft in einem Abstand von fünf Jahren,\nerstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für                                Artikel 3\ndie in Satz 1 genannte Quote.“                                              Inkrafttreten\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft. Davon abweichend treten Artikel 1 Nummer 3\naa) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.         Doppelbuchstabe dd und Artikel 2 mit Wirkung vom\nbb) Absatz 2 wird aufgehoben.                             1. Januar 2009 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}