{"id":"bgbl1-2009-36-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":36,"date":"2009-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1574,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1574            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009\nGesetz\nzur Anpassung der Vorschriften\ndes Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008\nVom 25. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              „Zweiter Unterabschnitt\nsen:\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008\nArtikel 1\nArtikel 46b\nÄnderung des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                           Verbraucherschutz für besondere Gebiete\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-                  (1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechts-\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom                     wahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Euro-\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),           päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats\ndas zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. April          des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie             schaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen\nfolgt geändert:                                                 Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staa-\nten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates gelten-\n1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   den Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucher-\n„1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Euro-              schutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.\npäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden           (2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere\nFassung, insbesondere                                   anzunehmen, wenn der Unternehmer\na) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Euro-\n1. in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union\npäischen Parlaments und des Rates vom\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n11. Juli 2007 über das auf außervertragliche\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\nSchuldverhältnisse anzuwendende Recht\nin dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Auf-\n(Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40)\nenthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tä-\nsowie\ntigkeit ausübt oder\nb) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom                2. eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf\ndiesen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n17. Juni 2008 über das auf vertragliche\noder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-\nSchuldverhältnisse anzuwendende Recht\n(Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6), oder“.          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\noder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses\n2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:                              Staates, ausrichtet\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.\nb) Absatz 5 wird Absatz 4.                                      (3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\n3. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt        buchs über Teilzeit-Wohnrechteverträge sind auf\ngefasst:                                                     einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitglied-\n„Fünfter Abschnitt                        staats der Europäischen Union oder eines anderen\nVertragsstaats des Abkommens über den Europäi-\nAußervertragliche Schuldverhältnisse“.               schen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwen-\n4. Der Fünfte Abschnitt Erster Unterabschnitt wird auf-         den, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet\ngehoben.                                                     eines dieser Staaten liegt.\n5. Vor Artikel 38 wird die Überschrift „Zweiter Unterab-           (4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser\nschnitt, Außervertragliche Schuldverhältnisse“ ge-           Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:\nstrichen.\n1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April\n6. Vor Artikel 46a wird folgende Überschrift eingefügt:             1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau-\n„Erster Unterabschnitt                          cherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29);\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007“.             2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parla-\n7. Die Überschrift von Artikel 46a wird wie folgt ge-               ments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum\nfasst:                                                           Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte\nAspekte von Verträgen über den Erwerb von Teil-\n„Artikel 46a                              zeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280\nUmweltschädigungen“.                             vom 29.10.1994, S. 83);\n8. Nach Artikel 46a wird folgender Zweiter Unterab-             3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-\nschnitt eingefügt:                                               ments und des Rates vom 20. Mai 1997 über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009              1575\nden Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen         rungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nim Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19);       sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Par-        10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden\nlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu be-         ist, wird wie folgt geändert:\nstimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs            1. Die Überschrift vor Artikel 1 wird gestrichen.\nund der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl.           2. Das Zweite Kapitel wird aufgehoben.\nL 171 vom 7.7.1999, S. 12);\n(5) Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. No-\n5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Par-        vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti-\nlaments und des Rates vom 23. September 2002          kel 13 Absatz 20 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\nüber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen        S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nan Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie\n90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/        1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nEG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002,                § 215 folgende Angabe eingefügt:\nS. 16);                                                   „§ 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehr-\n6. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par-                      heit“.\nlaments und des Rates vom 23. April 2008 über         2. In § 6 Absatz 6, § 7 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 3\nVerbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der           Satz 1 Nummer 4 sowie § 65 werden jeweils die\nRichtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133               Wörter „Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungs-\nvom 22.5.2008, S. 66).                                    gesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“ durch\ndie Wörter „§ 210 Absatz 2“ ersetzt.\nArtikel 46c                        3. § 210 wird wie folgt gefasst:\nPflichtversicherungsverträge                                            „§ 210\n(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die                               Großrisiken,\nein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein                              laufende Versicherung\nanderer Vertragsstaat des Abkommens über den\n(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach\nEuropäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungs-\ndiesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende\npflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses\nVersicherungen nicht anzuwenden.\nStaates, sofern dieser dessen Anwendung vor-\nschreibt.                                                        (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:\n(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlos-          1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buch-\nsener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die                stabe b sowie den Nummern 11 und 12 der An-\ngesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf                 lage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz er-\ndeutschem Recht beruht.“                                          fassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,\n2. Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der\nArtikel 2                                  Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz\nÄnderungen                                   erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen\nanderer Rechtsvorschriften                            bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche,\nbergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit aus-\n(1) In § 310 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen                    üben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang\nGesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung                         stehen, oder\nvom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April             3. Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13\n2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird die An-               und 16 der Anlage Teil A zum Versicherungsauf-\ngabe „29a“ durch die Angabe „46b“ ersetzt.                            sichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und\nsonstigen Schadensversicherungen bei Versiche-\n(2) In § 17 Satz 2 der Versicherungsvermittlungsver-               rungsnehmern, die mindestens zwei der folgen-\nordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die                  den drei Merkmale überschreiten:\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2969) geändert worden ist, werden die Wörter „Arti-                a) 6 200 000 Euro Bilanzsumme,\nkels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem                  b) 12 800 000 Euro Nettoumsatzerlöse,\nGesetz über den Versicherungsvertrag“ durch die Wör-                  c) im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirt-\nter „§ 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsge-                         schaftsjahr.\nsetzes“ ersetzt.\nGehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern,\n(3) In § 10 Absatz 3 und § 111 Absatz 2 des Versi-             der nach § 290 des Handelsgesetzbuchs, nach § 11\ncherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be-                  des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969\nkanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I                  (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung\nS. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom               oder nach dem mit den Anforderungen der Siebten\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist,              Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983\nwerden jeweils die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 Satz 2               aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages\ndes Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertrags-                über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193\ngesetz“ durch die Wörter „§ 210 Absatz 2 des Versiche-            vom 18.7.1983, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nrungsvertragsgesetzes“ ersetzt.                                   sung übereinstimmenden Recht eines anderen Mit-\n(4) Das Einführungsgesetz zum Versicherungsver-                gliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder\ntragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-         eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über","1576            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009\nden Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzern-                 Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungs-\nabschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststel-           vertrag beteiligten Versicherer.“\nlung der Unternehmensgröße die Zahlen des Kon-                 (6) In § 21 Absatz 4 Satz 1 des Flaggenrechtsgeset-\nzernabschlusses maßgebend.“                                 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Ok-\n4. Folgender § 216 wird angefügt:                              tober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Arti-\nkel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n„§ 216\nS. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Arti-\nProzessstandschaft                         kels 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nbei Versicherermehrheit                      setzbuche vorbehaltlich der“ durch die Wörter „Arti-\nIst ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd’s         kels 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäi-\nvereinigten Einzelversicherern nicht über eine Nie-         schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008\nderlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-           über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-\ngeschlossen worden und ist ein inländischer Ge-             dende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)\nrichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus             vorbehaltlich anderer“ ersetzt.\ngegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im\nVersicherungsschein an erster Stelle aufgeführten                                     Artikel 3\nSyndikats oder einen von diesem benannten Versi-                                    Inkrafttreten\ncherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter           Dieses Gesetz tritt am 17. Dezember 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}