{"id":"bgbl1-2009-35-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":35,"date":"2009-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/35#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_35.pdf#page=33","order":4,"title":"Neufassung des Conterganstiftungsgesetzes","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":33,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009 1537\nBekanntmachung\nder Neufassung des Conterganstiftungsgesetzes\nVom 25. Juni 2009\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1534)\nwird nachstehend der Wortlaut des Conterganstiftungsgesetzes in der ab dem\n30. Juni 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 19. Oktober 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Oktober 2005\n(BGBl. I S. 2967),\n2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 81 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n3. das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz vom 26. Juni 2008 (BGBl. I\nS. 1078),\n4. den am 30. Juni 2009 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen","1538            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nGesetz\nüber die Conterganstiftung für behinderte Menschen\n(Conterganstiftungsgesetz – ContStifG)\nAbschnitt 1                                                       §5\nAllgemeine Vorschriften                                         Organe der Stiftung\nOrgane der Stiftung sind\n§1                              1. der Stiftungsrat,\nName der Stiftung                        2. der Stiftungsvorstand.\nDie durch das Gesetz vom 17. Dezember 1971\n(BGBl. I S. 2018; 1972 I S. 2045) (im Folgenden: Errich-                                  §6\ntungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Ge-                             Stiftungsrat\nsetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), er-             (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und\nrichtete Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ erhält  höchstens sieben Mitgliedern. Stellvertretung ist zuläs-\nden Namen „Conterganstiftung für behinderte Men-            sig. Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für\nschen“.                                                     Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\n§2                              dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-\nStiftungszweck                         nannt. Zwei weitere Mitglieder werden vom Bundes-\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nZweck der Stiftung ist es, behinderten Menschen,\nauf Vorschlag der in § 2 bezeichneten Personen beru-\nderen Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomid-\nfen. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundes-\nhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (frü-\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die\naus der Wissenschaft berufen. Die Sätze 3 bis 5 gelten\nMutter während der Schwangerschaft in Verbindung\nauch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.\ngebracht werden können,\n(2) Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundes-\n1. Leistungen zu erbringen und\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\n2. ihnen durch die Förderung oder Durchführung von          benannten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsit-\nForschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu ge-         zenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den\nwähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-        stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.\nschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen her-    Wiederholte Wahl ist zulässig.\nvorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.                 (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates\nund ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt\n§3                              fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellver-\nSteuerbegünstigung                        treterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den\nDie Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar     Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nach-\nsteuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68          folger benannt oder berufen. Wiederholte Benennung\nder Abgabenordnung.                                         oder Berufung ist zulässig.\n(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamt-\n§4                              lich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwen-\ndigen Auslagen.\nStiftungsvermögen\n(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner\n(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus                    Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit ein-\n1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leis-     facher Mehrheit.\ntung von Kapitalentschädigungen und Contergan-              (6) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätz-\nrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen       lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung\nVerwaltungskosten zur Verfügung stellt;                 gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvor-\n2. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünen-        standes. Das Nähere regelt die Satzung.\nthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;             (7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwen-\n3. den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der         dung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht be-\nBund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes      reits durch dieses Gesetz festgelegt ist; diese Richt-\nzur Verfügung gestellt hat;                             linien bedürfen der Genehmigung des Bundesminis-\nteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.\n4. den Zuwendungen nach Absatz 2\n(8) Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und\nund dem daraus erwirtschafteten Vermögen.                   Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von         Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die weiteren Rege-\ndritter Seite anzunehmen. Die Stiftung wirbt um weitere     lungen über erforderliche Mehrheiten und Beschluss-\nZuwendungen bei Dritten.                                    fähigkeit trifft die Satzung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009            1539\n§7                                                       Abschnitt 2\nStiftungsvorstand                                                  Leistungen\n(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem                   wegen Contergan-Schadensfällen\nVorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.\nEin Mitglied des Stiftungsvorstandes muss selbst leis-                                   § 11\ntungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sein.                        Verwendung des Stiftungsvermögens\n(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden            Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem\nvom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen          Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwen-\nund Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminis-              den:\nterium der Finanzen und dem Bundesministerium für\n1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungs-\nArbeit und Soziales mit Zustimmung des Stiftungsrates\nberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13\nbestellt.\na) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus\n(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt\nerzielten Erträge sowie\nfünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für\nden Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nach-           b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von\nfolger bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.               50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Ja-\nnuar 2009 erzielten Erträge;\n(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind\nehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer      2. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt\nnotwendigen Auslagen.                                            die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der\nMittel für die notwendigen Verwaltungskosten.\n(5) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des\nStiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung.\n§ 12\nZu diesen Geschäften gehören insbesondere die Ver-\ngabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer                        Leistungsberechtigte Personen\nzweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwen-                (1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Ein-\ndung durch die Stiftung. Er vertritt die Stiftung gericht-   nahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal\nlich und außergerichtlich.                                   GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwan-\n(6) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Auf-       gerschaft in Verbindung gebracht werden können, wer-\ngaben kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem              den an die behinderten Menschen gewährt, die bei In-\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und          krafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach\nJugend und dem Bundesministerium der Finanzen bis            Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen\nzu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen oder Ge-          und Erben.\nschäftsführer anstellen.                                        (2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungs-\n(7) Das Nähere regelt die Satzung.                        gesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist\ngeltend gemacht, können die Conterganrente und eine\nKapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 bean-\n§8\ntragt werden.\nSatzung\nDer Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit                                    § 13\nGenehmigung des Bundesministeriums für Familie,                                  Art und Umfang der\nSenioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit                       Leistungen an behinderte Menschen\ndem Bundesministerium der Finanzen ändern.\n(1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leis-\ntungen Kapitalentschädigung und vorbehaltlich des\n§9                               Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Conterganrente so-\nVerwendung der Mittel                       wie eine jährliche Sonderzahlung zu, die erstmals für\ndas Jahr 2009 gewährt wird. Die jährlichen Sonderzah-\nDie Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungs-\nlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach\nzwecke verwendet werden.\n§ 11 Satz 2 Nr. 1 im Stiftungsvermögen vorhanden sind.\n§ 10                                 (2) Die Höhe der Kapitalentschädigung, der Conter-\nganrente und der jährlichen Sonderzahlung richtet sich\nAufsicht,                            nach der Schwere des Körperschadens und der hier-\nHaushalt, Rechnungsprüfung                      durch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Ab\n(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes-      dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt die Kapital-\nministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.       entschädigung mindestens 511 Euro und höchstens\n12 782 Euro, die monatliche Conterganrente mindes-\n(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines je-\ntens 242 Euro und höchstens 1 090 Euro. In leichten\nden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.\nFällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschä-\nDer Haushaltsplan und die Jahresrechnung bedürfen\ndigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente\nder Genehmigung des Bundesministeriums für Familie,\nwird durch das Bundesministerium für Familie, Se-\nSenioren, Frauen und Jugend. Das Nähere regelt die\nnioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem\nSatzung.\nProzentsatz angepasst, um den sich die Renten der ge-\n(3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrech-          setzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpas-\nnungshof.                                                    sung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeit-","1540            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\npunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-           Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nversicherung angepasst werden.                              ist entsprechend anwendbar.\n(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitali-\nsieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirt-                                    § 14\nschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eige-\nnen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74                                  Verzinsung\nAbs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3\nDie Kapitalentschädigung nach § 13 Abs. 2 ist ab\ndes Bundesversorgungsgesetzes finden entspre-\nAntragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz\nchende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-\nnach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu\nversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwen-\nverzinsen.\ndung, dass die Veräußerung und Belastung des mit\nder Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich\ngestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungs-                                        § 15\neigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der\nFrist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde,                  Sonderregelung für Auslandsfälle\nnur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die\n(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre\nKosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung\ngesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhn-\ngemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversor-\nlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches die-\ngungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungs-\nses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vor-\nberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Contergan-\nschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher\nrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berech-\nschriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung\ntigten wirtschaftlichen Interesse des behinderten Men-\netwaiger Ansprüche gegen die Grünenthal GmbH, de-\nschen liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf\nren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäfts-\nAntrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im In-\nführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die\nteresse des behinderten Menschen liegt. Die Kapitali-\nauf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurück-\nsierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens\ngeführt werden, unwiderruflich verzichten.\nzehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt.\nDer Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die            (2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden\nKapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitrau- Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme\nmes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit         thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen mög-\nAblauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung         licherweise Verantwortlichen geleistet worden sind.\nder Abfindung folgt.\n(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen                                      § 16\nfrühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag in-\nnerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des                           Gang des Verfahrens\nErrichtungsgesetzes gestellt, so wird die Contergan-\nrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt.              (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Die jähr-\nlichen Sonderzahlungen werden auch ohne Antrag an\n(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten         die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhal-\nLeistungen können nicht übertragen, verpfändet oder\nten.\ngepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche\nauf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf            (2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende\ndie jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des           Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten\nTodes der leistungsberechtigten Person bereits fällig       ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach die-\ngeworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person           sem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach\nvon ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem       Maßgabe der Richtlinien.\nLebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt\nwird.                                                           (3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss\ndie Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen\n(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richt-\nsetzt sich die Kommission aus medizinischen Sach-\nlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen\nverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen.\nüber die Voraussetzungen und den Umfang der Kapita-\nBei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet\nlisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5\nwerden.\nund 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapital-\nbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln,        (4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom\nnach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur            Stiftungsvorstand bestellt.\nVerfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem\nAbschnitt zu bemessen sind; diese Richtlinien erlässt           (5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer\ndas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen         Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im\nund Jugend.                                                 Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellung-\n(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen             nahme einzuholen.\nauch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conter-          (6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage\nganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.            der Entscheidung und der Bewertung der Kommission\n(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter         nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richt-\nLeistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsver-      linien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungs-\nfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118              akt fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009            1541\n§ 17                              schaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung\nBehandlung von                           von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen\nLeistungen nach diesem Gesetz                    Maßnahmen fördern oder durchführen.\nbei der Anwendung anderer Gesetze                      (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten\nLeistungen nach diesem Abschnitt sind einkommen-          Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.\nsteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören\n(3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stif-\nnicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewer-\ntung besteht nicht.\ntungsgesetzes.\n§ 18                                                         § 21\nVerhältnis zu anderen Ansprüchen                                         Vergabeplan\n(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkom-           Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundes-\nmen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach ande-             ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nren Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten,             jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf,\nFünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und               der den Finanzrahmen für die Förderung festlegt. Über\ndem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen              die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der\nnach diesem Gesetz außer Betracht.                           Vorstand.\n(2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unter-\nhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder an-                            Abschnitt 4\nderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz\nnicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leis-                Schluss- und Übergangsvorschriften\ntungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht,\ndürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem                                   § 22\nGesetz Leistungen vorgesehen sind.\nVerfahren\nAbschnitt 3                              Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Ver-\nProjektförderung                         fahrensregelungen getroffen sind, findet das Verwal-\ntungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.\n§ 19\nFinanzielle Ausstattung                                                § 23\nFür Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu ver-                                  Rechtsweg\nwenden\nFür Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Ge-\n1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die\nsetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nnicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen;\n2. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder\n§ 24\nder Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.\nÜbergangsvorschrift\n§ 20\nDie Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nFörderungsmaßnahmen                          amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet mit\n(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten          der Bestellung der Mitglieder der neuen Stiftungs-\nZwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissen-          organe."]}