{"id":"bgbl1-2009-35-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":35,"date":"2009-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/35#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_35.pdf#page=30","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1534,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes\nVom 25. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                 „Zwei weitere Mitglieder werden vom Bundes-\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nArtikel 1                                   Jugend auf Vorschlag der in § 2 bezeichneten\nÄnderung des                                  Personen berufen.“\nConterganstiftungsgesetzes                          c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nDas Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober                       „Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bun-\n2005 (BGBl. I S. 2967), zuletzt geändert durch das Ge-               desministerium für Familie, Senioren, Frauen\nsetz vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1078), wird wie folgt             und Jugend aus der Wissenschaft berufen.“\ngeändert:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 2                                   „Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes muss\nStiftungszweck                               selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Ge-\nZweck der Stiftung ist es, behinderten Men-                   setzes sein.“\nschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme tha-              b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nlidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH,                   gefügt:\nAachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stol-                   „Zu diesen Geschäften gehören insbesondere\nberg), durch die Mutter während der Schwanger-                   die Vergabe der Stiftungsmittel und die Über-\nschaft in Verbindung gebracht werden können,                     wachung ihrer zweckentsprechenden und wirt-\n1. Leistungen zu erbringen und                                   schaftlichen Verwendung durch die Stiftung.“\n2. ihnen durch die Förderung oder Durchführung                c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nvon Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe                      „(6) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner\nzu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der                 Aufgaben kann der Vorstand im Einvernehmen\nGesellschaft zu unterstützen und die durch                    mit dem Bundesministerium für Familie, Senio-\nSpätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen                 ren, Frauen und Jugend und dem Bundesminis-\nzu mildern.“                                                  terium der Finanzen bis zu zwei hauptamtliche\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                     Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer an-\nstellen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n„(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus\n5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „bedarf“ durch\n1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die          die Wörter „und die Jahresrechnung bedürfen“ er-\nLeistung von Kapitalentschädigungen und                 setzt.\nConterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für\ndie notwendigen Verwaltungskosten zur Ver-           6. § 11 wird wie folgt gefasst:\nfügung stellt;                                                                   „§ 11\n2. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der                        Verwendung des Stiftungsvermögens\nGrünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu                   Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus\nleisten ist;                                            dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu\n3. den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die            verwenden:\nder Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errich-              1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leis-\ntungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;                  tungsberechtigten Personen nach den §§ 12\n4. den Zuwendungen nach Absatz 2                              und 13\nund dem daraus erwirtschafteten Vermögen.“                    a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus\nerzielten Erträge sowie\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von\n„Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei                    50 Millionen Euro und die daraus seit dem\nDritten.“                                                         1. Januar 2009 erzielten Erträge;\n3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           2. für die übrigen Leistungen nach diesem Ab-\na) In Satz 1 wird die Angabe „höchstens 15“ durch                schnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Aus-\ndie Wörter „mindestens fünf und höchstens sie-                nahme der Mittel für die notwendigen Verwal-\nben“ ersetzt.                                                 tungskosten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009             1535\n7. § 12 wird wie folgt gefasst:                                      ee) In Satz 8 wird das Wort „Rente“ durch das\n„§ 12                                        Wort „Conterganrente“ ersetzt.\nLeistungsberechtigte Personen                     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der                aa) In Satz 1 wird das Wort „Rentenzahlungen“\nEinnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünen-                      durch die Wörter „Die Zahlungen der Conter-\nthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der                        ganrente“ ersetzt.\nSchwangerschaft in Verbindung gebracht werden                     bb) In Satz 2 wird das Wort „Rente“ durch das\nkönnen, werden an die behinderten Menschen ge-                         Wort „Conterganrente“ ersetzt.\nwährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes           e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und auf\nlebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2                   Rentenleistungen“ durch die Wörter „ , auf Con-\nan deren Erbinnen und Erben.                                      terganrente und auf die jährliche Sonderzahlung“\n(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errich-                    ersetzt und die Wörter „im Sinne des Lebens-\ntungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehe-                 partnerschaftsgesetzes“ gestrichen.\nnen Frist geltend gemacht, können die Contergan-               f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab\naa) In Satz 2 wird das Wort „Rente“ durch das\n1. Juli 2009 beantragt werden.“\nWort „Conterganrente“ ersetzt.\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ng) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Rente zu“\n„(7) An Erhöhungen der Conterganrente neh-\ndurch die Wörter „Conterganrente sowie\nmen auch leistungsberechtigte Personen teil,\neine jährliche Sonderzahlung zu, die erst-\nderen Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert\nmals für das Jahr 2009 gewährt wird“ er-\nworden ist.“\nsetzt.\nh) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:\n„§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches So-\n„Die jährlichen Sonderzahlungen werden nur               zialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.“\ngeleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2\nNr. 1 im Stiftungsvermögen vorhanden sind.“        9. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Firma“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       10. § 16 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung, der             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nConterganrente und der jährlichen Sonder-                     „Die jährlichen Sonderzahlungen werden auch\nzahlung richtet sich nach der Schwere des                     ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine\nKörperschadens und der hierdurch hervorgeru-                  Conterganrente erhalten.“\nfenen Körperfunktionsstörungen. Ab dem In-                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „und höchstens\nkrafttreten dieses Gesetzes beträgt die Kapital-              acht“ gestrichen.\nentschädigung mindestens 511 Euro und höchs-\ntens 12 782 Euro, die monatliche Contergan-                c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nrente mindestens 242 Euro und höchstens                       aa) In Satz 1 wird das Wort „Stiftungsrat“ durch\n1 090 Euro. In leichten Fällen sind die Leistun-                   das Wort „Stiftungsvorstand“ ersetzt.\ngen auf die Kapitalentschädigung zu beschrän-                 bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nken. Die Höhe der Conterganrente wird durch\nd) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\ndas Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend jeweils entsprechend dem                 e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nProzentsatz angepasst, um den sich die Renten                    „(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der\nder gesetzlichen Rentenversicherung verändern.                Grundlage der Entscheidung und der Bewertung\nDie Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum                 der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen\ngleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der ge-                 nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6\nsetzlichen Rentenversicherung angepasst wer-                  durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.“\nden.“\n11. § 18 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Rente“ durch das                    „(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von\nWort „Conterganrente“ ersetzt.                           Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermö-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „einer Frist von              gen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem\n15 Jahren“ durch die Wörter „der Frist, für              Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch So-\ndie die Conterganrente kapitalisiert wurde,“             zialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetz-\nersetzt.                                                 buch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz\ncc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort               außer Betracht.“\n„Rente“ durch das Wort „Conterganrente“               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 aa) In Satz 1 werden das Wort „anderer“ durch\ndd) In Satz 7 werden die Angabe „15“ durch das                     das Wort „Anderer“ ersetzt und nach dem\nWort „zehn“ und das Wort „Rente“ durch das                    Wort „Sozialleistungen“ ein Komma einge-\nWort „Conterganrente“ ersetzt.                                fügt.","1536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „anderer“ das                                        § 21\nWort „Stellen“ eingefügt.                                                    Vergabeplan\n12. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst:                          Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bun-\ndesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und\n„§ 19\nJugend jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Ver-\nFinanzielle Ausstattung                          gabeplan auf, der den Finanzrahmen für die Förde-\nrung festlegt. Über die Ausführung des Plans im\nFür Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu                   Einzelfall beschließt der Vorstand.“\nverwenden\n13. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch folgen-\n1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3,            den § 24 ersetzt:\ndie nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen;                                            „§ 24\n2. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die                                 Übergangsvorschrift\noder der Zuwendende etwas anderes bestimmt                      Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Ge-\nhat.                                                         setzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane\nendet mit der Bestellung der Mitglieder der neuen\n§ 20                                   Stiftungsorgane.“\nFörderungsmaßnahmen\nArtikel 2\n(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten                        Bekanntmachungserlaubnis\nZwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nwissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und\nund Jugend kann den Wortlaut des Conterganstiftungs-\nErprobung von spezifischen Behandlungsmetho-\ngesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durch-\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nführen.\nchen.\n(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewil-\nligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende ge-                                        Artikel 3\nführt.                                                                             Inkrafttreten\n(3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nStiftung besteht nicht.                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}