{"id":"bgbl1-2009-35-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":35,"date":"2009-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/35#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_35.pdf#page=24","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1528,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["1528                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nGesetz\nzur Änderung des Einlagensicherungs- und\nAnlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze*)\nVom 25. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers\nsen:                                                                         durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird.“\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Einlagensicherungs-\nund Anlegerentschädigungsgesetzes                                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-                                „Die Bundesanstalt hat den Entschädigungs-\ngungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das                              fall unverzüglich festzustellen, spätestens\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember                             jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen,\n2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie                              nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat,\nfolgt geändert:                                                                   dass ein Institut nicht in der Lage ist,\nEinlagen zurückzuzahlen, und spätestens\n1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung angefügt:\ninnerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon\n„(EAEG)“.                                        Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in\nder Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wert-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                 papiergeschäften zu erfüllen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\naa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 1                               „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Angabe „oder                      die Feststellung haben keine aufschiebende\nSatz 3“ eingefügt.                                                Wirkung.“\nbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 1                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Angabe „oder\nSatz 3“ eingefügt.                                           aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „von\ndrei Monaten nach Eintritt des Entschä-\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndigungsfalles“ durch die Wörter „der in\n„4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne                          Absatz 4 genannten Frist“ ersetzt.\ndes § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,\nbb) In Satz 2 wird das Wort „stellt“ durch das\ndenen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1\nWort „hat“ ersetzt und werden nach dem\ndes Investmentgesetzes erteilt worden\nWort „unverzüglich“ die Wörter „ , spätestens\nist und die zur Erbringung der in § 7\njedoch innerhalb einer Woche,“ und nach\nAbs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investment-\nden Wörtern „zur Verfügung“ die Wörter „zu\ngesetzes genannten Dienst- oder Ne-\nstellen“ eingefügt.\nbendienstleistungen befugt sind.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kredit-\nwesen“ die Wörter „oder Dienstleistungen und                          „(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die\nNebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3                     angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prü-\nund 4 des Investmentgesetzes“ eingefügt.                           fen. Ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche, die\nc) In Absatz 5 wird das Wort „(Bundesaufsichts-                       auf die Entschädigung von Einlagen gerichtet\namt)“ durch das Wort „(Bundesanstalt)“ ersetzt.                    sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätes-\ntens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                            Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                        erfüllen. Ansprüche, die später als zwei Wochen\nfasst:                                                             nach der Feststellung des Entschädigungsfalls\n„1. den Gegenwert von 50 000 Euro der Einla-                       angemeldet werden, hat die Entschädigungsein-\ngen sowie“.                                                   richtung spätestens innerhalb von 20 Arbeits-\ntagen nach dem Eingang der Anmeldung zu er-\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                            füllen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In\n„Der Entschädigungsanspruch mindert sich in-                       besonderen Fällen kann die Frist nach den\nsoweit, als der durch den Entschädigungsfall                       Sätzen 2 und 3 mit Zustimmung der Bundesan-\nstalt auf bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden.\n*) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-       Ansprüche, die auf die Entschädigung von Ver-\nlinie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG des Europäi-        bindlichkeiten des Instituts aus Wertpapier-\nschen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagen-\nsicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszah-               geschäften gerichtet sind, hat die Entschä-\nlungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).                               digungseinrichtung spätestens drei Monate,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009                1529\nnachdem sie die Berechtigung und die Höhe der                cken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit\nAnsprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In beson-           damit die Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 unter\nderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung                 Berücksichtigung der Dauer, Größe und der Um-\nder Bundesanstalt um bis zu drei Monate ver-                 stände des Entschädigungsfalls erfüllt werden\nlängert werden.“                                             kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat\nd) In Absatz 6 wird die Angabe „91/308/EWG“                     die Entschädigungseinrichtung die betroffenen\ndurch die Angabe „2005/60/EG“ ersetzt.                       Institute über die von ihr beabsichtigte weitere\nVorgehensweise zu informieren.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n(3a) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen\na) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nzur Deckung des in einem Entschädigungsfall\nfügt:\nbestehenden Mittelbedarfs. Der Mittelbedarf er-\n„Beiträge und Zahlungen, die ein Institut in sei-            gibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem\nner bisherigen Entschädigungseinrichtung be-                 Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchfüh-\nzahlt hat, werden nicht auf die neue Entschädi-              rung des Entschädigungsfalls entstehenden Ver-\ngungseinrichtung übertragen; dies gilt auch für              waltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich\nden Wechsel der Einrichtung kraft Gesetzes we-               der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der\ngen Änderung des Erlaubnisgegenstands.“                      Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der\nb) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-              Einrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von\nfügt:                                                        der Entschädigungseinrichtung aus den durch\ndie Institute nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zu übermit-\n„§ 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“\ntelnden Unterlagen zu bestimmen. Lässt sich die\nc) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:               Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen\n„(6) Die Entschädigungseinrichtungen haben                nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschä-\nin regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hin-               digungseinrichtung den Betrag insbesondere\nblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.           aufgrund der ihr vorliegenden Daten über den\nSie haben die Bundesanstalt über die Ergeb-                  Entschädigungsfall und der durchschnittlichen\nnisse der Prüfungen zu unterrichten.                         Entschädigungsleistung und den Kosten aus\nden bisherigen Entschädigungsfällen bei den\n(7) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über\nzugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die\nUmstände bei einem Institut erlangt, welche\nEntschädigungseinrichtung fest, dass der tat-\nvoraussichtlich den Eintritt eines Entschädi-\nsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädi-\ngungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschä-\ngung den nach Satz 3 oder 4 ermittelten Betrag\ndigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet\nübersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung\nist, hiervon zu unterrichten.“\nverpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststel-\n6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5“             lung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des\ndurch die Angabe „§ 6 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.                    Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge wer-\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                    den mit der Bekanntgabe der Sonderbeitrags-\nbescheide fällig.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Soweit der Mittelbedarf der Entschä-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndigungseinrichtung durch die Erhebung von\n„Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum           Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung\nEnde eines Abrechnungsjahres Jahresbei-                 ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 gedeckt werden\nträge zu leisten.“                                      kann, hat sie einen Kredit aufzunehmen. Kann\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-                 die Entschädigungseinrichtung den Kredit vo-\nfügt:                                                   raussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermö-\ngen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kos-\n„Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeit-\nten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzah-\nraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum\nlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fällig-\n30. September des Folgejahres. In der\nkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch\nRechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ist\nzwei Wochen nach der Bekanntgabe der Son-\neine Obergrenze für die Erhebung von\nderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragser-\nJahresbeiträgen festzulegen.“\nhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschä-\ncc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.                    digungseinrichtung einen Kredit aufnehmen,\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 7                wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit ein-\neingefügt:                                                   schließlich der Zinsen und Kosten innerhalb\ndes laufenden und des darauf folgenden Ab-\n„(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach\nrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermö-\nder Unterrichtung durch die Bundesanstalt über\ngen vollständig zurückgeführt werden kann,\neinen Entschädigungsfall nach § 5 Abs. 1 Satz 5\nohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen\nunverzüglich den Mittelbedarf festzustellen und\nerforderlich wird.\nhiernach vorbehaltlich Absatz 4 unverzüglich\nSonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur                        (5) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbei-\nDurchführung des Entschädigungsverfahrens                    trägen und Sonderzahlungen besteht für alle\nerforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung              Unternehmen, die der Entschädigungseinrich-\nist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Ent-              tung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem\nschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu de-                  ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung","1530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nerhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie\nfür Institute, die vor der Feststellung des Ent-              folgt geändert:\nschädigungsfalls aus der Entschädigungsein-                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nrichtung ausgeschieden sind.\n„Das Nähere über die Jahresbeiträge, die\n(6) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags                      einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge\nund der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich                      und die Sonderzahlungen regelt das\nnach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen                    Bundesministerium der Finanzen durch\nJahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Ge-                     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nsamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen                       Bundesrates nach Anhörung der Entschädi-\nZahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der                     gungseinrichtungen; hinsichtlich der Jahres-\nfiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 bei-                   und Sonderbeiträge sowie der Sonderzah-\ntrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für In-                 lungen sind Art und Umfang der gesicherten\nstitute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen                   Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die\nhatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen                   Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das\nJahresbeitrags die einmalige Zahlung nach                          Risiko der der Entschädigungseinrichtung\nAbsatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach                         zugeordneten Institute, einen Entschädi-\nAbsatz 8 Satz 1 kann vorsehen, dass die Ent-                       gungsfall herbeizuführen, zu berücksichti-\nschädigungseinrichtungen in Fällen des Satzes 2                    gen.“\nauf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von               bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu den Sonder-\nglaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven                      beiträgen,“ gestrichen.\nJahresbeitrag berechnen, der an die Stelle des\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.\nzuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich\nhiernach eine erhebliche Abweichung zu der ein-            e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und wie\nmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Die Ent-                folgt geändert:\nschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem               aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\nAbrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und                         Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nSonderzahlungen zu erheben. Die in einem Ab-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und\nSonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünf-              8. § 9 wird wie folgt geändert:\nfache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahres-        a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst:\nbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen\n„§ 9\nJahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache\nder einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahres-                             Prüfung der Institute“.\nbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über          b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\neinen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden                     „(1) Die Entschädigungseinrichtung soll zur\nAbrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Son-                    Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-\nderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar                 schädigungsfalls regelmäßig und bei gegebe-\nnachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge                  nem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten In-\nund Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr                  stitute vornehmen. Sie hat die Intensität und\ninsgesamt das Zweifache des für ein Institut                  Häufigkeit von Prüfungen nach Satz 1 an der\nzuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Institu-             Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädi-\nten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen                  gungsfalls bei einem Institut und an der Höhe\nhatten, das Zweifache der einmaligen Zahlung                  der in diesem Fall zu erwartenden Gesamt-\noder des fiktiven Jahresbeitrags nicht überstei-              entschädigung auszurichten. Widerspruch und\ngen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein In-               Anfechtungsklage gegen Prüfungen nach den\nstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt von                   Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wir-\nder Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags                 kung.\noder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise\nbefreien, wenn durch die Gesamtheit der an die                   (2) Die Institute sind verpflichtet, der Ent-\nEntschädigungseinrichtung zu leistenden Zah-                  schädigungseinrichtung, der sie zugeordnet\nlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-             sind, den festgestellten Jahresabschluss mit\ngen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubi-                 dem dazugehörigen Prüfungsbericht unverzüg-\ngern bestehen würde.                                          lich einzureichen sowie auf Verlangen alle Aus-\nkünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,\n(7) Nach Abschluss eines Entschädigungs-                   welche die Entschädigungseinrichtung zur\nverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung                  Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Ge-\nden Instituten über die Verwendung der Sonder-                setz benötigt. Während der üblichen Arbeitszeit\nbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie                ist den bei der Entschädigungseinrichtung be-\nhat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und                schäftigten oder für sie tätigen Personen, soweit\nSonderzahlungen nach Abschluss des Entschä-                   dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ent-\ndigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im                 schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz er-\nFall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung               forderlich ist, das Betreten der Grundstücke und\ndes Entschädigungsfalls oder im Fall von Son-                 Geschäftsräume des Instituts zu gestatten. Der\nderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits                zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nnach Absatz 4 Satz 1 und 2 verwendet worden                   die Auskunft auf solche Fragen verweigern, de-\nsind.“                                                        ren Beantwortung ihn selbst oder einen der in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009                 1531\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung      12. In § 17 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-               Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1“ er-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens               setzt.\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n13. In § 17a Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 1\naussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1“ und\nRecht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-\ndie Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe\nren.“\n„§ 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n14. § 19 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Für die Entschädigungseinrichtungen bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die                                        „§ 19\nPrüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch\ndie Deutsche Bundesbank durchgeführt. Die                                 Anwendungsbestimmung\nBundesanstalt erteilt der Deutschen Bundes-                                und Übergangsregelung\nbank auf Vorschlag der Entschädigungseinrich-                 (1) Bis zum 31. Dezember 2010 können die Ent-\ntungen den Auftrag, die Prüfungen durchzufüh-              schädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter\nren. Beliehene Entschädigungseinrichtungen                 in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung\nnach § 7 haben die Prüfungen nach den Absät-               anwenden.\nzen 1 und 3 durch eigene sachkundige Prüfer\ndurchzuführen oder geeignete Dritte mit den                   (2) Institute, die vor dem 30. Juni 2009 aus einer\nPrüfungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind            Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind,\nWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-            können nicht mehr für die Abwicklung von Entschä-\nschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaf-              digungsfällen bei dieser Entschädigungseinrichtung\nten sowie andere Dritte, die über die erforderli-          herangezogen werden.\nchen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, so-                 (3) Für Entschädigungsfälle, die vor dem 30. Juni\nfern keine Umstände vorliegen, die bei diesen              2009 festgestellt worden sind und bei denen das\nPersonen im Hinblick auf die zu prüfenden Insti-           Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlos-\ntute Interessenkonflikte begründen können. Die             sen ist, ist § 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem 30. Juni\nbeliehene Entschädigungseinrichtung hat die mit            2009 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben\nden Aufgaben nach Satz 3 betrauten Personen                anzuwenden:\nzu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender\nUmstände unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfun-             1. An die Stelle der Unterrichtung durch die Bun-\ngen dürfen nicht durch den Abschlussprüfer                     desanstalt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der 30. Juni\noder den Prüfer der Meldepflichten und                         2009.\nVerhaltensregeln des Instituts durchgeführt wer-           2. Hat die Entschädigungseinrichtung zur Deckung\nden. Die für Prüfungen entstehenden Kosten ha-                 des Mittelbedarfs bereits vor dem 30. Juni 2009\nben die geprüften Unternehmen der jeweiligen                   einen Kredit aufgenommen, entfällt die Verpflich-\nEntschädigungseinrichtung zu erstatten. Die                    tung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nach\nEntschädigungseinrichtungen haben der Deut-                    § 8 Abs. 3 Satz 1, soweit der Mittelbedarf durch\nschen Bundesbank oder, in den Fällen des Sat-                  den Kredit gedeckt wird.\nzes 3, den geeigneten Dritten den Personal- und\nSachaufwand zu ersetzen.“                                     (4) Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni\nd) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.                           2009 eine Erlaubnis zum Erbringen der individuellen\nVermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des\ne) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                          Investmentgesetzes haben und von dieser Erlaub-\n„(8) Erhält die Entschädigungseinrichtung im            nis länger als ein Jahr keinen Gebrauch gemacht\nRahmen einer Prüfung nach Absatz 1 oder in                 haben, gelten bis zum 29. September 2009 nicht\nsonstiger Weise Kenntnis von Umständen,                    als Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4.“\nwelche die Gefahr des Eintritts des Entschä-\ndigungsfalls bei einem Institut begründen, hat                                   Artikel 2\nsie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzu-\nteilen.“                                                          Änderung des Einlagensicherungs-\nund Anlegerentschädigungsgesetzes\n9. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                            zum 31. Dezember 2010\n„§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-\nzuwenden.“                                                  In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einlagensiche-\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom\n10. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „oder stellen         16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-\nInstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 das Betreiben    kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die\nder in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes ge-       Angabe „50 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.\nnannten Geschäfte ein“ und die Wörter „oder der\nEinstellung“ gestrichen.\nArtikel 3\n11. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nÄnderung des\n„(5) Die Entschädigungseinrichtungen arbeiten\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nin Abstimmung mit der Bundesanstalt mit den Ent-\nschädigungseinrichtungen des Herkunftsstaates in            Das       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz        vom\nden Fällen der Absätze 1 bis 4 zusammen.“                22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch","1532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nArtikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I                 Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschafts-\nS. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            gesetzes“ eingefügt.\n1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:              2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „an\na) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „oder“ ge-               denen Finanzinstrumente“ die Wörter „oder Waren“\nstrichen.                                                  eingefügt.\nb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                      3. § 20a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\naa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:                     „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\n„c) die Bestellung eines Abwicklers nach              1. Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c,\n§ 17c des Investmentgesetzes in Verbin-           2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4\ndung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-              Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-\nwesengesetzes,“.                                     setzes und\nbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.            3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51\ndes Börsengesetzes,\nc) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8\nund 9 eingefügt:                                           die an einer inländischen Börse oder einem ver-\ngleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat\n„8. durch eine auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 4\nder Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerent-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44\nWirtschaftsraum gehandelt werden.“\nAbs. 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Ver-\nbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2    4. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-              „(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1\nentschädigungsgesetzes        vorgenommene            Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vor-\nPrüfung, oder                                         sätzliche Handlung begeht und dadurch\n9. durch eine auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 2             1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis\ndes Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes vor-               eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne\ngenommene Prüfung,“.                                     des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung\nd) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 9 wer-                  im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhaus-\nden die Angabe „Nummern 1, 2, 4 und 7“ durch                  gas-Emissionshandelsgesetzes oder eines aus-\ndie Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9“ und nach                ländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51\nden Wörtern „registerführenden Unternehmen“                   des Börsengesetzes,\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie               2. auf den Preis eines Finanzinstruments an einem\nnach den Wörtern „genannten Unternehmen“ die                  organisierten Markt in einem anderen Mitglied-\nWörter „und in den Fällen der Nummer 8 von den                staat der Europäischen Union oder in einem an-\nbetroffenen Einrichtungen“ eingefügt.                         deren Vertragsstaat des Abkommens über den\n2. In § 19 Absatz 2 wird das Wort „Pensionsrücklage“                 Europäischen Wirtschaftsraum oder\ndurch das Wort „Pensionsrücklagen“ ersetzt.                   3. auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2\nAbs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne\nArtikel 4                                   des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emis-\nÄnderung der Verordnung                              sionshandelsgesetzes oder eines ausländischen\nüber die Erhebung von Gebühren                           Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsen-\nund die Umlegung von Kosten nach                          gesetzes an einem mit einer inländischen Börse\ndem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                      vergleichbaren Markt in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder in einem an-\nIn § 3 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nüber die Erhebung von Gebühren und die Umlegung\nEuropäischen Wirtschaftsraum\nvon Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-\ngesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die            einwirkt.“\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009\n(BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe                                 Artikel 6\n„§ 8 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 9“ ersetzt.                                   Änderung\ndes Investmentgesetzes\nArtikel 5\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\nÄnderung                              (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10\ndes Wertpapierhandelsgesetzes                    des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ge-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Ge-\nsetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert                „§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       Verwaltung von Anteilscheinen“.\n1. In § 6 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die               2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHandelsüberwachungsstellen“ ein Komma und die                 a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mit Ent-\nWörter „die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer                    scheidungsspielraum“ die Wörter „einschließlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009                1533\nder Portfolioverwaltung fremder Investmentver-                                     Artikel 6a\nmögen“ eingefügt.                                                                  Änderung\nb) In Nummer 4 werden den Wörtern „die Verwah-                     des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes\nrung“ die Wörter „soweit die Erlaubnis die Dienst-\nArtikel 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteumset-\nleistung nach Nummer 1 umfasst,“ vorangestellt.\nzungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)\n3. § 19b Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:                    wird wie folgt geändert:\n„Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis         1. In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 6“ durch\nzur Erbringung der individuellen Vermögensverwal-               die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.\ntung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die\nbetroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die     2. In Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 7 Buch-\nZugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der            stabe c“ durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.\nAnsprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in            3. In Buchstabe c werden die Wörter „Nach Nummer 7\ngeeigneter Weise zu informieren;“.                              wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. durch“ “\n4. Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt:                       durch die Wörter „Nach Nummer 9 wird folgende\nNummer 10 angefügt: „10. durch“ “ ersetzt.\n„§ 147\nÜbergangsvorschrift zur Verwahrung                 4. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nund Verwaltung von Anteilscheinen                      „d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird\nFür Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni                 die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9“ durch\n2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investment-                   die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ er-\nvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß                    setzt.“\n§ 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die\nErlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermö-                                      Artikel 7\ngensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem                                  Inkrafttreten\nZeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juni 2009 der\nBundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Ne-             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nbendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen         am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwollen.“                                                       (2) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}