{"id":"bgbl1-2009-35-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":35,"date":"2009-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":1506,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["1506                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nGesetz\nzur Umsetzung der\naufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie*)\n(Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)\nVom 25. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                           Abschnitt 3\nsen:                                                                                          Eigenkapital\nInhaltsübersicht                           § 12 Eigenkapital\nArtikel 1    Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungs-                                    Abschnitt 4\ndiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)\nVorschriften\nArtikel 2    Änderung des Kreditwesengesetzes                                          über die Beaufsichtigung\nArtikel 3    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes           von Zahlungsinstituten, sofortige Vollziehbarkeit\nArtikel 4    Änderung der Verordnung über die Erhebung von         § 13 Sicherungsanforderungen\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem         § 14 Auskünfte und Prüfungen\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\n§ 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organ-\nArtikel 5    Änderung des Geldwäschegesetzes                             befugnissen auf Sonderbeauftragte\nArtikel 6    Änderung des Handelsgesetzbuchs                       § 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag\nArtikel 7    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes           § 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungs-\nArtikel 8    Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche          berichten\nRentenbank                                            § 18 Besondere Pflichten des Prüfers\nArtikel 9    Inkrafttreten                                         § 19 Inanspruchnahme von Agenten\n§ 20 Auslagerung\nArtikel 1                           § 21 Aufbewahrung von Unterlagen\nGesetz                             § 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungs-\ninstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche\nüber die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten\n§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit\n(Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)\nAbschnitt 5\nInhaltsübersicht\nZusammenarbeit mit\nAbschnitt 1                                     anderen Behörden, Zweigniederlassung,\nBegriffsbestimmungen,                               grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\nAnwendungsbereich,                        § 24 Zusammenarbeit mit anderen Behörden\nAufsicht, Zahlungssysteme\n§ 25 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender\n§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich                           Dienstleistungsverkehr\n§ 2 Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und ver-         § 26 Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-\nbotene Geschäfte                                                 päischen Wirtschaftsraums\n§ 3 Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen                    § 27 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des\nEuropäischen Wirtschaftsraums\n§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste\n§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste                                                    Abschnitt 6\n§ 6 Verschwiegenheitspflicht                                                   Außergerichtliches Beschwerdeverfahren\n§ 7 Zugang zu Zahlungssystemen                                     § 28 Beschwerden über Zahlungsdienstleister\nAbschnitt 2                                                    Abschnitt 7\nErlaubnis, Inhaber                                                  Anzeigen,\nbedeutender Beteiligungen                            Zahlungsinstituts-Register, Strafbestimmungen,\n§ 8 Erlaubnis                                                              Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften\n§ 9 Versagung der Erlaubnis                                        § 29 Anzeigen\n§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis                         § 29a Monatsausweise und weitere Angaben\n§ 30 Zahlungsinstituts-Register\n§ 11 Inhaber bedeutender Beteiligungen\n§ 31 Strafvorschriften\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vor- § 32 Bußgeldvorschriften\nschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments § 33 Zuständige Verwaltungsbehörde\nund des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im\nBinnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,  § 34 Mitteilung in Strafsachen\n2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie\n§ 35 Übergangsvorschriften\n97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009               1507\nAbschnitt 1                                Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten ausgelös-\nBegriffsbestimmungen,                              ten Zahlungsvorgängen (Zahlungsauthentifizierungs-\nAnwendungsbereich,                                geschäft),\nAufsicht, Zahlungssysteme                        5. die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen\ndie Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines\n§1                                   Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-,\nBegriffsbestimmungen und Anwendungsbereich                     Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zah-\nlung an den Betreiber des Telekommunikations-\n(1) Zahlungsdienstleister sind:\noder IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der\n1. die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nr. 1             Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete\nBuchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäi-           Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und\nschen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006             dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen\nüber die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der             tätig ist (digitalisiertes Zahlungsgeschäft) und\nKreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), die im Inland\n6. die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zah-\nzum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,\nlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder\n2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Abs. 3           eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zah-\nBuchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG des Europäi-           lers ausschließlich zur Übermittlung eines entspre-\nschen Parlaments und des Rates vom 18. September             chenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder\n2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsich-              an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfän-\ntigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG          gers handelnden Zahlungsdienstleister entgegen-\nNr. L 275 S. 39) in Verbindung mit Artikel 158 der           genommen wird oder bei dem der Geldbetrag im\nRichtlinie 2006/48/EG, die im Inland zum Geschäfts-          Namen des Zahlungsempfängers entgegengenom-\nbetrieb berechtigt sind,                                     men und diesem verfügbar gemacht wird (Finanz-\n3. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemein-               transfergeschäft).\ndeverbände sowie die Träger bundes- oder landes-            (3) Ein Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines\nmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich      oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes und der\nhandeln,                                                 Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto,\n4. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundes-         das die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen\nbank sowie andere Zentralbanken in der Europäi-          dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienst-\nschen Union oder den anderen Staaten des Abkom-          leister innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum,              rechnungsmäßig darstellt und für den Zahlungsdienst-\nwenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungs-        nutzer dessen jeweilige Forderung gegenüber dem\nbehörde oder andere Behörde handeln und                  Zahlungsdienstleister bestimmt.\n5. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Um-              (4) Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger\nfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerich-       ausgelöster Zahlungsvorgang zur Belastung des Zah-\nteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste        lungskontos des Zahlers, dem dieser gegenüber dem\nerbringen, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen      Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder\n(Zahlungsinstitute).                                     seinem eigenen Zahlungsdienstleister zustimmt.\n(2) Zahlungsdienste sind:                                    (5) Ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ist je-\n1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zah-       des personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwi-\nlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zah-           schen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungs-\nlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die         dienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen\nFührung eines Zahlungskontos erforderlichen Vor-         vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer ein-\ngänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäft),                   gesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.\n2. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließ-             (6) Ein Zahlungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist\nlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein           ein System zum Zwecke von Verarbeitung, Clearing,\nZahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des             Verrechnung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen\nZahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zah-        auf Basis einer förmlichen Vereinbarung mit gemein-\nlungsdienstleister durch                                 samen Regeln, die zwischen einer Partei, die das Sys-\na) die Ausführung von Lastschriften einschließlich       tem betreibt (Betreiber) und mindestens drei Teilneh-\neinmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),      mern zur Übermittlung von Geldbeträgen getroffen wur-\nde; dabei wird eine etwaige von dem Betreiber verselb-\nb) die Ausführung von Überweisungen einschließ-          ständigte Ver- und Abrechnungsstelle, zentrale Ver-\nlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),          tragspartei oder Clearingstelle nicht mitgerechnet. Teil-\nc) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels          nehmer können nur Zahlungsdienstleister sein.\neiner Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zah-\n(7) Ein Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede ju-\nlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),\nristische oder natürliche Person, die als selbständiger\nohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft),                 Gewerbetreibender im Namen eines Zahlungsinstituts\n3. die Ausführung der in Nummer 2 genannten Zah-             Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agen-\nlungsvorgänge mit Kreditgewährung im Sinne des           ten werden dem Zahlungsinstitut zugerechnet.\n§ 2 Abs. 3 (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung),          (8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind\n4. die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsinstru-         diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat-\nmenten oder die Annahme und Abrechnung von mit           zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-","1508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nschäfte und zur Vertretung eines Zahlungsinstituts in                  gliedstaates der Europäischen Union oder eines\nder Rechtsform einer juristischen Person oder einer                    anderen Vertragsstaates des Abkommens über\nPersonenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnah-                   den Europäischen Wirtschaftsraum,\nmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-              c) ein Gutschein in Papierform,\ntungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit\nder Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung              d) ein Reisescheck in Papierform oder\nermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter be-            e) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der\nzeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche               Definition des Weltpostvereins,\nfachliche Eignung hat. Beruht die Bezeichnung einer             7. Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs-\nPerson als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Zah-               oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen\nlungsinstituts, so ist sie auf Antrag des Zahlungsin-              Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenpar-\nstituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.                   teien, Clearingstellen oder Zentralbanken und an-\n(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Ge-             deren Teilnehmern des Systems und Zahlungs-\nsetzes besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über               dienstleistern abgewickelt werden,\nein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleich-            8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Be-\nartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit ande-                dienung von Wertpapieranlagen, die von den unter\nren Personen oder Unternehmen mindestens 10 Pro-                   Nummer 7 fallenden Unternehmen oder von Kredit-\nzent des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten               instituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Ka-\nUnternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten                pitalanlagegesellschaften im Rahmen ihrer Erlaub-\nwerden oder wenn auf die Geschäftsführung eines an-                nis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Invest-\nderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausge-                mentgesetz durchgeführt werden,\nübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der\n9. Dienste, die von technischen Dienstleistern er-\nStimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit\nbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zah-\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 5 des Wertpapier-\nlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in\nhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehalte-\nden Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge ge-\nnen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Perso-\nlangen, wie beispielsweise die Verarbeitung und\nnen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.\nSpeicherung von Daten, vertrauensbildende Maß-\n(10) Keine Zahlungsdienste sind:                                nahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre,\n1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete                Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereit-\nStellen ausschließlich als unmittelbare Bargeld-              stellung von IT- und Kommunikationsnetzen sowie\nzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger er-               die Bereitstellung und Wartung der für Zahlungs-\nfolgen,                                                       dienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen,\n2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungs-           10. Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den\nempfänger über einen Handelsvertreter oder Zen-               Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den\ntralregulierer, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf         Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen\nvon Waren oder Dienstleistungen im Namen des                  einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller\nZahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhan-                 entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenz-\ndeln oder abzuschließen,                                      ten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb\neiner begrenzten Auswahl von Waren oder Dienst-\n3. der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und\nleistungen verwendet werden können,\nMünzen einschließlich ihrer Entgegennahme, Bear-\nbeitung und Übergabe,                                    11. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunika-\ntions-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden,\n4. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem\nwenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Tele-\nZahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs\nkommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät ge-\naushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer\nliefert werden und mittels eines solchen genutzt\nkurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs\nwerden sollen, sofern der Betreiber des Telekom-\nzum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen aus-\nmunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Net-\ndrücklich hierum gebeten hat,\nzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete\n5. Geldwechselgeschäfte, die bar abgewickelt wer-                Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und\nden,                                                          dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen\n6. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Do-               tätig ist,\nkumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungs-            12. Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern\ndienstleister gezogen ist und die Bereitstellung              untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren\neines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger                  Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander\nvorsieht:                                                     auf eigene Rechnung ausgeführt werden,\na) ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheck-         13. Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns oder\ngesetzes oder ein vergleichbarer Scheck in Pa-            zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen\npierform nach dem Recht eines anderen Mit-                Verbundgruppe,\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines       14. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenver-\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über                trag mit Kunden geschlossen haben, bei denen\nden Europäischen Wirtschaftsraum,                         Geld für einen oder mehrere Kartenemittenten an\nb) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wech-               multifunktionalen Bankautomaten abgehoben wird,\nselgesetzes oder ein vergleichbarer Wechsel in            vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine ande-\nPapierform nach dem Recht eines anderen Mit-              ren Zahlungsdienste erbringen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009             1509\n15. die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und                                           §3\nÜbergabe von Bargeld im Rahmen einer gemein-                                  Aufsicht und\nnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Er-                    Entscheidung in Zweifelsfällen\nwerbszweck.\n(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zah-\n(11) Auf Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis im         lungsinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nSinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes         aus.\nhaben, sind die §§ 11, 14, 15, 17, 20 bis 22, 29 und 29a        (2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr ge-\nnicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine          setzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Zah-\ninhaltsgleiche Regelung enthält.                             lungsinstituten und ihren Geschäftsleitern Anordnun-\ngen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Ver-\n(12) Die Zahlungsdienstleistungen der Kreditanstalt       stöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu un-\nfür Wiederaufbau gelten nicht als Zahlungsdienste im         terbinden oder um Missstände in einem Zahlungsin-\nSinne dieses Gesetzes.                                       stitut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die\nSicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Ver-\nmögenswerte gefährden können oder die ordnungs-\n§2                               gemäße Durchführung der Zahlungsdienste beeinträch-\ntigen.\nFür Zahlungsinstitute zugelassene\nTätigkeiten und verbotene Geschäfte                    (3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-\nbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam-\n(1) Ein Zahlungsinstitut darf außerhalb der Grenzen       men; § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.\ndes Absatzes 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1             (4) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,\nSatz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der          ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes\neinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-             unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die sonstigen\nschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rück-         Verwaltungsbehörden.\nzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.\n§4\n(2) Soweit ein Zahlungsinstitut im Rahmen der Er-\nEinschreiten\nlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zah-\ngegen unerlaubte Zahlungsdienste\nlungsdienstnutzer führt, darf das Zahlungsinstitut über\ndiese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung              (1) Werden ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche\nvon Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben auf                Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zah-\nZahlungskonten, die bei dem Zahlungsinstitut geführt         lungsdienste), kann die Bundesanstalt die sofortige\nwerden, dürfen nicht verzinst werden. Die Geldbeträge,       Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzüg-\ndie ein Zahlungsinstitut von den Zahlungsdienstnutzern       liche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Un-\nfür die Durchführung von Zahlungsvorgängen entge-            ternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern\ngennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbe-        und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie kann\ndingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des         für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeig-\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder         nete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maß-\nals elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des         nahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen;\nKreditwesengesetzes.                                         personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht wer-\nden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.\n(3) Ein Zahlungsinstitut darf im Rahmen seiner Er-        Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1\nlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern         bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das\nnur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten im Sinne            in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 Kredite gemäß § 19 des            dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber\nKreditwesengesetzes gewähren, sofern                         seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner\nOrgane.\n1. die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und             (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines\nausschließlich im Zusammenhang mit der Ausfüh-           Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh-\nrung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,                     mens berechtigt.\n2. im Kreditvertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Mo-                                   §5\nnaten nicht vereinbart und das Darlehen innerhalb\nvon 12 Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und               Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste\n(1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die An-\n3. der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausfüh-        nahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Zahlungs-\nrung eines Zahlungsvorgangs entgegengenomme-             dienste erbringt oder dass es in die Anbahnung, den\nnen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird.           Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungs-\ndienste einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder\nEine Kreditgewährung, die die Voraussetzungen des            der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten\nSatzes 1 erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne     eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt\ndes § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes,         sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-\nwenn sie durch ein Zahlungsinstitut erfolgt, das als         künfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen\nKreditinstitut keine Erlaubnis zum Betreiben des Kredit-     und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs,\ngeschäfts hat.                                               ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlan-","1510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\ngen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ                                          §6\noder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unter-\nVerschwiegenheitspflicht\nlagen vorzulegen.\nDie bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die\n(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des        nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\nUmfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich         gesetzes beauftragten Personen, die nach § 16 Abs. 2\nist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des         Satz 2 Nr. 3 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 4\nUnternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1          Abs. 1 Satz 2 bestellten Abwickler sowie die im Dienst\nauskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und           der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, so-\nUnternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung            weit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig wer-\nder Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen.          den, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewor-\nDie Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen        denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse\nBundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der          des Zahlungsinstituts oder eines Dritten liegt, insbe-\nüblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und         sondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht\nbesichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für          unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie\ndie öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt,     nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet\ndiese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs-           ist. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2 des Kredit-\nund Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Woh-          wesengesetzes gilt entsprechend.\nnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird in-\nsoweit eingeschränkt.                                                                   §7\nZugang zu Zahlungssystemen\n(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der\nDeutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unter-               (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zah-\nnehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vor-         lungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleich-\nlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durch-          artige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittel-\nsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-         bar\nsetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen\n1. bei dem Zugang zum Zahlungssystem mit restrik-\nvon Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr im Verzug,\ntiven Bedingungen oder sonstigen unverhältnismä-\ndurch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von\nßigen Mitteln behindern,\nRäumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Ge-\nricht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in         2. in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilneh-\ndessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die ge-            mer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfer-\nrichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;            tigten Grund unterschiedlich behandeln und\ndie §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung\n3. im Hinblick auf den institutionellen Status des Zah-\ngelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine\nlungsdienstleisters beschränken.\nNiederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche\nDienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung             (2) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf objek-\nund ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung    tive Bedingungen für eine Teilnahme an einem Zah-\nergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme            lungssystem festlegen, soweit diese für einen wirk-\neiner Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.         samen Schutz der finanziellen und operativen Stabilität\ndes Zahlungssystems und zur Verhinderung der mit der\n(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der\nTeilnahme an einem Zahlungssystem verbundenen\nDeutschen Bundesbank können Gegenstände sicher-\nRisiken erforderlich sind. Zu diesen Risiken gehören\nstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des\ndas operationelle Risiko, das Erfüllungsrisiko und das\nSachverhaltes von Bedeutung sein können.\nunternehmerische Risiko.\n(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den                (3) Jeder Zahlungsdienstleister und jedes andere\nAbsätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden.           Zahlungssystem muss vor dem Beitritt und während\nDer zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die     seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem gegenüber\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-         dem Betreiber und den anderen Teilnehmern des Zah-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1     lungssystems darlegen, dass seine eigenen Vorkehrun-\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehö-          gen die objektiven Bedingungen des Betreibers des\nrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder         Zahlungssystems im Sinne von Absatz 2 für die Teil-\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-             nahme an dem System erfüllen.\nwidrigkeiten aussetzen würde.\n(4) Absatz 1 gilt nicht für\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-\ndere Unternehmen und Personen, sofern                       1. die in § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes bezeich-\nneten Systeme,\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die\nAnbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von        2. Zahlungssysteme, die ausschließlich zwischen den\nZahlungsdiensten einbezogen sind, die in einem an-          einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden\nderen Staat entgegen einem dort bestehenden Ver-            Zahlungsdienstleistern bestehen, sofern zwischen\nbot erbracht werden, und                                    diesen Einzelunternehmen Kapitalverbindungen vor-\nhanden sind und eines der verbundenen Unterneh-\n2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein               men die tatsächliche Kontrolle über die anderen aus-\nentsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt                übt, sowie Zahlungssysteme, die innerhalb einer\nstellt.                                                     kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe bestehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009            1511\n3. Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungs-               dass der Antragsteller über geeignete und verhält-\ndienstleister als einzelne rechtliche Einheit oder als         nismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren ver-\nGruppe                                                         fügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszufüh-\na) als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den            ren,\nZahlungsempfänger handelt oder als solcher han-         3. den Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das\ndeln kann und ausschließlich allein für die Verwal-        Anfangskapital nach § 9 Nr. 3 verfügt,\ntung des Systems zuständig ist und                      4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung\nb) den anderen Zahlungsdienstleistern das Recht                der Sicherungsanforderungen des § 13,\neinräumt, an dem System teilzunehmen, sofern            5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung\ndie anderen Zahlungsdienstleister nicht berech-            und der internen Kontrollmechanismen des Antrag-\ntigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungs-             stellers einschließlich der Verwaltungs-, Risiko-\nsystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre                management- und Rechnungslegungsverfahren,\neigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und             aus der hervorgeht, dass diese Unternehmens-\nZahlungsempfänger festlegen dürfen.                        steuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren\n(5) Wer gegen Absatz 1 verstößt, ist dem Betrof-                verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und aus-\nfenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr                  reichend sind,\nzur Unterlassung verpflichtet. Wer einen Verstoß nach           6. eine Beschreibung der internen Kontrollmecha-\nSatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Be-             nismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um\ntroffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-                 die Anforderungen des § 22, des Geldwäsche-\ndens verpflichtet. Für diese Ansprüche ist der ordent-             gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006\nliche Rechtsweg gegeben.                                           des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n(6) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-               15. November 2006 über die Übermittlung von An-\nbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-                      gaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU\nschränkungen bleiben unberührt. Die Kartellbehörden                Nr. L 345 S. 1) zu erfüllen,\nwirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang               7. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus\nmit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen                     des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich\nwahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.                            einer Beschreibung der geplanten Inanspruch-\nnahme von Agenten und Zweigniederlassungen\nAbschnitt 2                                  sowie einer Darstellung der Auslagerungsverein-\nErlaubnis, Inhaber                               barungen, und eine Beschreibung der Art und\nbedeutender Beteiligungen                               Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen\noder internationalen Zahlungssystem,\n§8                                 8. die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteili-\nErlaubnis                                 gung, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nach-\n(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Um-                weis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung\nfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten             einer soliden und umsichtigen Führung des Zah-\nGeschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zah-               lungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen;\nlungsinstitut erbringen will, bedarf der schriftlichen Er-         § 2c Abs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt\nlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Abs. 4 des Verwal-                 entsprechend,\ntungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.                         9. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-\n(2) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten                    schäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwort-\nhinaus sind von der Erlaubnis umfasst:                             lichen Personen und soweit es sich um Unterneh-\nmen handelt, die neben der Erbringung von Zah-\n1. die Erbringung betrieblicher und eng verbundener                lungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nach-\nNebendienstleistungen; Nebendienstleistungen sind              gehen, der für die Führung der Zahlungsdienst-\ndie Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvor-             geschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen\ngängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die             Personen. Der Antrag muss den Nachweis enthal-\nSicherstellung des Datenschutzes sowie die Daten-              ten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig\nspeicherung und -verarbeitung und Verwahrungs-                 sind und über angemessene theoretische und prak-\nleistungen, soweit es sich nicht um die Entgegen-              tische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung\nnahme von Einlagen handelt,                                    von Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller\n2. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe                   hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen;\ndes § 7 und                                                    bei Zahlungsinstituten mit geringer Größe genügt\n3. Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von           ein Geschäftsleiter,\nZahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende             10. gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des\nGemeinschaftsrecht und das jeweils maßgebende                  Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses,\neinzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.           11. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-\n(3) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und               schaftsvertrag des Antragstellers und\nNachweise enthalten:                                          12. die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes\n1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die                 des Antragstellers.\nArt der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,          (4) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen\n2. den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die        drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags\nersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht,          mit, ob die Erlaubnis erteilt oder abgelehnt wurde.","1512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\n(5) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auf-             liche Eignung hat und auch nicht eine andere Person\nlagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Ge-              nach § 8 Abs. 3 Nr. 9 als Geschäftsleiter bezeichnet\nsetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann im                 wird; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in\nRahmen dieses Zweckes auch die Erlaubnis auf ein-                  ausreichendem Maß theoretische und praktische\nzelne Zahlungsdienste beschränken. Geht das Zah-                   Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und Lei-\nlungsinstitut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten                tungserfahrung vorhanden sind,\nnach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es           6. das Zahlungsinstitut über keine wirksamen Verfah-\ndiese Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Un-               ren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und\nternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft zu gründen                Meldung von Risiken sowie angemessene interne\nhat, wenn diese Geschäfte die finanzielle Solidität des            Kontrollverfahren nach § 22 einschließlich solider\nZahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten be-               Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren ver-\neinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.                        fügt,\n(6) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt un-          7. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine\nverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Än-          wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut beein-\nderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse             trächtigt wird; dies ist insbesondere der Fall, wenn\nmitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3\nvorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.                       a) das Zahlungsinstitut mit anderen Personen oder\nUnternehmen in einen Unternehmensverbund\n(7) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis               eingebunden ist oder in einer engen Verbindung\nim elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.                    zu einem solchen steht, der durch die Struktur\ndes Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte\n§9                                        wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Auf-\nVersagung der Erlaubnis                              sicht über das Zahlungsinstitut beeinträchtigt,\nDie Erlaubnis ist zu versagen, wenn                             b) eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut\nwegen der für solche Personen oder Unterneh-\n1. der Antragsteller keine juristische Person oder Per-\nmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvor-\nsonenhandelsgesellschaft ist,\nschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird\n2. der Antrag entgegen § 8 Abs. 3 keine ausreichenden                  oder\nAngaben oder Unterlagen enthält,\nc) das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines\n3. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, ins-                Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im\nbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im                      Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung\nSinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2, 3 oder 6 des                  nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zu-\nKreditwesengesetzes, im Inland nicht zur Verfügung                 ständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden\nstehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung ste-                 Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht be-\nhen:                                                               reit ist.\na) bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs. 2\nNr. 6 genannten Zahlungsdienste erbringen,                                          § 10\neinen Betrag im Gegenwert von mindestens                                         Erlöschen\n20 000 Euro,                                                           und Aufhebung der Erlaubnis\nb) bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs. 2          (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-\nNr. 5 genannten Zahlungsdienste erbringen,             halb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch ge-\neinen Betrag im Gegenwert von mindestens               macht wird oder wenn ausdrücklich auf sie verzichtet\n50 000 Euro,                                           wurde.\nc) bei Zahlungsinstituten, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 1        (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach\nbis 4 genannten Zahlungsdienste erbringen,             den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes\neinen Betrag im Gegenwert von mindestens               aufheben, wenn\n125 000 Euro.\n1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-\nSoweit ein Zahlungsinstitut eine Erlaubnis im Sinne            zieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus-\ndes § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes                 geübt worden ist,\nhat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel\n2. die Erlaubnis auf Grund falscher Angaben oder auf\nder nach dieser Vorschrift und § 33 Abs. 1 des Kre-\nandere Weise unrechtmäßig erlangt wurde,\nditwesengesetzes festgelegte höhere Wert.\n3. Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der\n4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-               Erlaubnis nach § 9 rechtfertigen würden oder\ntragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Be-\nteiligung oder, wenn dieser eine juristische Person        4. die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiens-\nist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-           ten die Stabilität des betriebenen Zahlungssystems\ntreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesell-              gefährden würde.\nschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig        (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.\nist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse        § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwal-\neiner soliden und umsichtigen Führung des Zah-             tungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht\nlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt,            anzuwenden.\n5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein           (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder\nGeschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die       das Erlöschen der Erlaubnis im elektronischen Bundes-\nzur Leitung des Zahlungsinstituts erforderliche fach-      anzeiger bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009                     1513\n§ 11                                (3) Sofern die Anforderungen des § 2a Abs. 1 bis 5\ndes Kreditwesengesetzes eingehalten werden, kann die\nInhaber bedeutender Beteiligungen\nBundesanstalt davon absehen, die Absätze 1, 2, 4 und\n(1) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an ei-       5 auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsoli-\nnem Zahlungsinstitut muss den im Interesse einer soli-        dierte Beaufsichtigung des übergeordneten Instituts\nden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu          einbezogen sind.\nstellenden Ansprüchen genügen. § 2c Abs. 1 Satz 1 bis            (4) Zahlungsinstitute haben der Bundesanstalt und\n7, Abs. 1a und 1b Satz 2 bis 7, Abs. 2 und 3 des Kre-         der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die\nditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2c            Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstat-\nAbs. 1b Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist mit der            tung erforderlichen Angaben einzureichen. Die Rechts-\nMaßgabe anzuwenden, dass der beabsichtigte Erwerb             verordnung nach Absatz 6 kann in besonderen Fällen\nder bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung nur            einen längeren Meldezeitraum vorsehen. Die Bundes-\nauf Grund der dortigen Nummern 1 und 3 bis 5 sowie            anstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit\nim Falle des § 9 Nr. 6 untersagt werden kann.                 des Eigenkapitals auf der Grundlage einer Bewertung\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            der Geschäftsorganisation, des Risikomanagements,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              der internen Kontrollmechanismen sowie der tatsächli-\ndes Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen                 chen Risiken des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass\nBundesbank nähere Bestimmungen über die wesentli-             die Eigenkapitalunterlegung des Zahlungsinstituts ei-\nchen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der inte-       nem Betrag entsprechen muss, der um bis zu 20 Pro-\nressierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung anzu-        zent von den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht.\ngeben hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann               (5) Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis gemäß § 32\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zu-              Abs. 1 des Kreditwesengesetzes haben, müssen die\nstimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit            Eigenkapitalanforderungen nach diesem Gesetz und\nder Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung             die Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 1 des\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-              Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabili-\ngeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Ver-           tätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I\nbände der Zahlungsinstitute zu hören.                         S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung ermitteln, so-\nfern sie nicht von der Anwendung des § 10 des Kredit-\nAbschnitt 3                             wesengesetzes ausgenommen sind. Sofern die Anfor-\nEigenkapital                             derungen nach diesem Gesetz höher sind, sind diese\nmit Eigenkapital nach Absatz 1 abzudecken.\n§ 12                                (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nEigenkapital                          des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen\n(1) Zahlungsinstitute müssen im Interesse der Erfül-       Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemes-\nlung ihrer Verpflichtungen über angemessenes Eigen-           sene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der Zah-\nkapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 2a und 2b         lungsinstitute, insbesondere über\ndes Kreditwesengesetzes verfügen. Jeweils hälftig vom         1. die Berechnungsmethoden,\nKern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:\n2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 4 er-\n1. unmittelbare Anteile an Zahlungsinstituten,                    forderlichen Angaben,\n2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im          3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenkapita-\nSinne des § 10 Abs. 5a des Kreditwesengesetzes                lanforderungen und\nund Forderungen aus Genussrechten an Zahlungs-            4. die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträ-\ninstituten, an denen das Zahlungsinstitut unmittelbar         ger, Übertragungswege und Datenformate\nAnteile hält sowie\nzu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann\n3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei           die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nZahlungsinstituten, an denen das Zahlungsinstitut         stimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit\nunmittelbar Anteile hält.                                 der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-\nDas Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Abs. 3\ngeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Ver-\nnach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem\nbände der Zahlungsinstitute zu hören.\nangemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der ge-\nwährten Kredite stehen.\nAbschnitt 4\n(2) Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die erforder-                         Vo r s c h r i f t e n ü b e r\nlich sind, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu                     die Beaufsichtigung\nderselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsin-                        von Zahlungsinstituten,\nstitut, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinsti-               s o f o r t i g e Vo l l z i e h b a r k e i t\ntut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein\nVersicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Be-                                            § 13\nstandteile, die für die Berechnung des haftenden Eigen-\nkapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt werden.                            Sicherungsanforderungen\nDies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsinstitut neben             (1) Erbringen Zahlungsinstitute Zahlungsdienste,\nder Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Ge-               sind die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienst-\nschäftsaktivitäten nachgeht.                                  nutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister","1514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nfür die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegen-           stitut tätigen Agenten, seine Zweigniederlassungen und\ngenommen haben, nach einer der in Satz 2 beschriebe-         Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt,\nnen Methoden zu sichern. Die Geldbeträge                     den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bun-\n1.                                                           desanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben be-\ndient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen\na) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen       Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu ertei-\nanderer natürlicher oder juristischer Personen als    len und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt\nder Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten        kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Zahlungs-\nwerden, vermischt werden,                             instituten, ihren Zweigniederlassungen, Agenten und\nb) müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag         Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und\nihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in        die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bun-\nHänden des Zahlungsinstituts befinden und noch        desbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesan-\nnicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder            stalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen\nan einen anderen Zahlungsdienstleister übermit-       Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-\ntelt worden sind, auf einem offenen Treuhand-         führung der Prüfungen bedient, können hierzu die Ge-\nkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in     schäftsräume des Zahlungsinstituts, der Zweignieder-\nsichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko, wie      lassung, des Agenten oder des Auslagerungsunterneh-\nvon der Bundesanstalt definiert, investiert werden    mens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-\nund                                                   zeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben\nc) sind so von den übrigen Vermögenswerten des           Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.\nZahlungsinstituts zu trennen, dass sie im Insol-         (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-\nvenzfall nicht in die Insolvenzmasse des Zah-         bank können zu den Hauptversammlungen, General-\nlungsinstituts fallen und dessen Gläubiger auf        versammlungen oder Gesellschafterversammlungen\nsie auch nicht im Wege der Einzelvollstreckung        sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter\nZugriff haben,                                        entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sit-\noder                                                     zung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maß-\nnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.\n2. müssen durch eine Versicherung oder eine andere\nvergleichbare Garantie bei einem im Geltungsbe-             (3) Zahlungsinstitute haben auf Verlangen der Bun-\nreich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befug-        desanstalt die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 be-\nten Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut,        zeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sit-\ndas nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zah-          zungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie\nlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert      die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfas-\nwerden, der demjenigen entspricht, der ohne die          sung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer\nVersicherung oder die andere vergleichbare Garantie      nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden.\ngetrennt geführt werden müsste, und der im Falle         Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Die\nder Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts aus-       Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2\nzuzahlen ist.                                            und 3 zu dulden. Absatz 2 bleibt unberührt.\n(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Ab-           (4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Aus-\nsatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für     kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\nzukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während            tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nder verbleibende Teil für Dienste, die keine Zahlungs-       bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-\ndienste sind, verwendet werden muss, gilt Absatz 1           gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nauch für den Anteil der Geldbeträge, der für zukünftige      Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\nZahlungsvorgänge zu verwenden ist.                           ten aussetzen würde.\n(3) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt wäh-                                  § 15\nrend des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforde-\nrung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausrei-                                 Abberufung von\nchende Maßnahmen ergriffen hat, um die in den Absät-                    Geschäftsleitern, Übertragung von\nzen 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird               Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte\nder Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen             (1) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 und 4 kann die\nnicht ausreichend, kann die Bundesanstalt das Zah-           Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Ab-\nlungsinstitut auffordern, die erforderlichen Nachweise       berufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlan-\nvorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet        gen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung\nund erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu be-         ihrer Tätigkeit bei anderen Zahlungsinstituten untersa-\nseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemes-         gen.\nsene Frist bestimmen. Werden die Nachweise oder Vor-            (2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzun-\nkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder       gen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Insti-\nausgeführt, kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach            tuts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbe-\n§ 16 Abs. 2 treffen.                                         auftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse\ngeeignet erscheint; § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kre-\n§ 14                             ditwesengesetzes gilt entsprechend.\nAuskünfte und Prüfungen                         (3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines\n(1) Ein Zahlungsinstitut, die Mitglieder seiner Organe    Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Ge-\nsowie seine Beschäftigten und die für das Zahlungsin-        schäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009              1515\nZahlungsinstituten untersagen, wenn dieser vorsätzlich        higkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insol-\noder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Ge-           venzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der An-\nsetzes, des Geldwäschegesetzes sowie gegen die zur            tragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insol-\nDurchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen           venzverfahren über das Vermögen eines Zahlungsinsti-\noder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen            tuts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Über-\nhat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt die-         schuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes\nses Verhalten fortsetzt.                                      5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit\nstatt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n§ 16                             über das Vermögen des Zahlungsinstituts kann nur von\nMaßnahmen in                           der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle der drohen-\nbesonderen Fällen und Insolvenzantrag                den Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den\nAntrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und\n(1) Sinkt das Eigenkapital unter den höheren der          nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3\nnach § 9 Nr. 3 und § 12 zu ermittelnden Beträge, kann         nicht erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestel-\ndie Bundesanstalt                                             lung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht\n1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter            die Bundesanstalt zu hören. Der Bundesanstalt ist der\nsowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen           Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen.\noder beschränken oder\n§ 17\n2. anordnen, dass das Zahlungsinstitut Maßnahmen\nzur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich                     Vorlage von Jahresabschluss,\ndiese aus bestimmten Arten von Geschäften und                      Lagebericht und Prüfungsberichten\nProdukten, insbesondere aus der Vergabe von Kre-            (1) Zahlungsinstitute haben den Jahresabschluss in\nditen, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssys-          den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das\nteme ergeben.                                            vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufge-\n(2) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zah-      stellten sowie später den festgestellten Jahresab-\nlungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet,         schluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und\ninsbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten          der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzu-\nVermögenswerte, oder besteht der begründete Ver-              reichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestäti-\ndacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Zahlungs-         gungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung\ninstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur        der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer\nAbwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen                hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlus-\ntreffen. Sie kann insbesondere                                ses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung\nder Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen\n1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Zah-\nBundesbank einzureichen.\nlungsinstituts erlassen,\n(2) Ein Zahlungsinstitut, das einen Konzernab-\n2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer\nschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat\nTätigkeit untersagen oder beschränken und\ndiese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen\n3. Aufsichtspersonen bestellen.                               Bundesbank unverzüglich einzureichen. Wird ein Prü-\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2             fungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer er-\nSatz 1 vor, kann die Bundesanstalt zur Vermeidung             stellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach\ndes Insolvenzverfahrens vorübergehend                         Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der\nDeutschen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmun-\n1. die Annahme von Geldern und die Gewährung von\ngen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Ein-\nDarlehen verbieten,\nzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-\n2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Zah-           buchs.\nlungsinstitut erlassen,\n3. die Schließung des Zahlungsinstituts für den Verkehr                                   § 18\nmit der Kundschaft anordnen und                                      Besondere Pflichten des Prüfers\n4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-           (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie ei-\ngung von Schulden gegenüber dem Zahlungsinstitut         nes Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirt-\nbestimmt sind, verbieten.                                schaftlichen Verhältnisse des Zahlungsinstituts zu prü-\n§ 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6 und Abs. 2 sowie § 46c des           fen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er ins-\nKreditwesengesetzes gelten entsprechend.                      besondere festzustellen, ob das Zahlungsinstitut die\nAnzeigepflichten nach § 29, auch in Verbindung mit ei-\n(4) Wird ein Zahlungsinstitut zahlungsunfähig oder        ner Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 2, erfüllt hat. Der\ntritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter         Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Zahlungsinstitut\ndies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger\nUnterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftslei-         1. seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschege-\nter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entspre-            setz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 nach-\nchender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn                    gekommen ist und\ndas Zahlungsinstitut voraussichtlich nicht in der Lage        2. seinen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 3, nach § 12\nsein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeit-            auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach\npunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsun-            dessen Absatz 6, nach den §§ 13, 19 bis 22 sowie\nfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen                    nach § 30 auch in Verbindung mit der Rechtsverord-\nRechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfä-           nung nach dessen Absatz 3 nachgekommen ist.","1516             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\n(2) Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt         lungsdienstnutzer vor oder während der Aufnahme der\nund der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn                Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und\nihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche         unverzüglich von der Beendigung dieses Status in\ndie Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs-           Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Er-\nvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Zah-            füllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Zah-\nlungsinstituts gefährden oder seine Entwicklung we-          lungsinstitut mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende\nsentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen       des Status des Agenten aufbewahren.\nVerstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvo-\n(3) Die Bundesanstalt kann einem Zahlungsinstitut,\nraussetzungen des Zahlungsinstituts oder die Aus-\ndas die Auswahl oder Überwachung seiner Agenten\nübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen\nnicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm\noder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter\nim Zusammenhang mit der Führung des Zahlungsinsti-\ngegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag er-\ntuts-Registers nach § 30 Abs. 1 übertragenen Pflichten\nkennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder\nverletzt hat, untersagen, Agenten im Sinne der Absätze\nder Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den\n1 und 2 in das Zahlungsinstitut einzubinden. Die Unter-\nPrüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prü-\nsagung kann sich auf die Ausführung von Zahlungs-\nfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die ge-\ndiensten durch einzelne Agenten oder auf die Einbin-\ngen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte\ndung von Agenten insgesamt beziehen.\ndes Zahlungsinstituts sprechen. Die Anzeige-, Erläute-\nrungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und           (4) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut durch Beauftra-\n2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das            gung eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat der\nmit dem Zahlungsinstitut in enger Verbindung steht, so-      Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nfern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung          des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndes Zahlungsinstituts bekannt werden. Der Prüfer haf-        raum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das\ntet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach     Verfahren nach § 25 befolgen. Die Bundesanstalt setzt\ndiesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.                      die zuständigen Behörden des anderen Staates von ih-\nrer Absicht, den Agenten in das Zahlungsinstituts-Re-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\ngister nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 einzutragen, in Kenntnis\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz\nund berücksichtigt die Stellungnahme des anderen\nund nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch\nStaates, bevor die Eintragung vorgenommen wird.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nnähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prü-                (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt        Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch\nder Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nder Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-      nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der\nsondere um Missstände, welche die Sicherheit der dem         Nachweise im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erlassen,\nZahlungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefähr-         soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesan-\nden oder die ordnungsmäßige Durchführung der Zah-            stalt erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung durch\nlungsdienste beeinträchtigen können, zu erkennen so-         Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nwie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den      auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,\nZahlungsinstituten durchgeführten Geschäfte zu erhal-        dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Ein-\nten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-          vernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-            Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände\ndesanstalt übertragen.                                       der Zahlungsinstitute anzuhören.\n(4) § 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.\n§ 20\n§ 19                                                      Auslagerung\nInanspruchnahme von Agenten                         (1) Ein Zahlungsinstitut muss abhängig von Art, Um-\n(1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungs-          fang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung\ndienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der          von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unter-\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank fol-              nehmen, die für die Durchführung von Zahlungsdiens-\ngende Angaben zu übermitteln:                                ten oder sonstigen zahlungsinstitutstypischen Dienst-\nleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrun-\n1. Name und Anschrift des Agenten,                           gen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu ver-\n2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanis-          meiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmä-\nmen, die der Agent anwendet, um die Anforderun-          ßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die\ngen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, und              Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere\nmuss ein angemessenes und wirksames Risikomana-\n3. die Namen der Geschäftsleiter und der für die Ge-         gement durch das Zahlungsinstitut gewährleistet blei-\nschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Per-       ben, welches die ausgelagerten Aktivitäten und Pro-\nsonen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten           zesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht zu einer\neingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass         Delegation der Verantwortung der in § 8 Abs. 3 Nr. 9\nsie zuverlässig und fachlich geeignet sind.              bezeichneten Personen an das Auslagerungsunterneh-\n(2) Bedient sich ein Zahlungsinstitut eines Agenten,      men führen. Das Zahlungsinstitut bleibt bei einer Aus-\nhat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und          lagerung für die Einhaltung der von ihm zu beachten-\nfachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungs-      den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Durch\ndienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, den Zah-          die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009                       1517\nnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre               der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\nAuskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglich-              zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat das Zah-\nkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitä-            lungsinstitut diesen vor dem Hintergrund der laufen-\nten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein               den Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktio-\nUnternehmen mit Sitz im Ausland durch geeignete Vor-              nen nachzugehen. Ein Zahlungsinstitut darf perso-\nkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt               nenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit\nfür die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Zah-              dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.\nlungsinstituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftli-         (2) Die §§ 6a, 24c, 25f Abs. 1 und 2 und § 25h des\nchen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vor-         Kreditwesengesetzes sowie § 93 Abs. 7 und 8 in Ver-\nstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des           bindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Zah-\nZahlungsinstituts, einschließlich Weisungs- und Kündi-        lungsinstitute entsprechend.\ngungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten\ndes Auslagerungsunternehmens festschreibt.                       (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des\nGeldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten\n(2) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, wesentliche         nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes\nbetriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszula-           für Zahlungsinstitute bei Annahme von Bargeld im Rah-\ngern, hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-          men der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1\ndesbank hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine betriebli-        Abs. 2 ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder\nche Aufgabe ist dann wesentlich, wenn deren unzurei-          in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge.\nchende oder unterlassene Wahrnehmung die dauer-\nhafte Einhaltung der Zulassungsanforderungen oder                (4) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zah-\nder anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts             lungsinstitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die ge-\nnach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähig-         eignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1\nkeit oder die Solidität oder die Kontinuität seiner Zah-      bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. Die Bundes-\nlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.                anstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen\nZahlungsinstitute vom Einsatz von Datenverarbeitungs-\nsystemen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 absehen können.\n§ 21\nAufbewahrung von Unterlagen                                                     § 23\nZahlungsinstitute haben für aufsichtsrechtliche Zwe-                        Sofortige Vollziehbarkeit\ncke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nBestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.\nmen der Bundesanstalt auf der Grundlage der §§ 4, 5,\n§ 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie\n10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 19 Abs. 3\n§ 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gelten ent-\nund § 30 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 26\nsprechend. § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs\nAbs. 3 und 4, haben keine aufschiebende Wirkung.\nbleibt unberührt.\nAbschnitt 5\n§ 22\nZusammenarbeit\nBesondere organisatorische\nmit anderen Behörden,\nPflichten von Zahlungsinstituten und\nZ w e i g n i e d e r l a s s u n g , g r e n z ü b e r-\nSicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche\nschreitender Dienstleistungsverkehr\n(1) Ein Zahlungsinstitut muss über eine ordnungsge-\nmäße Geschäftsorganisation verfügen. Die in § 8 Abs. 3                                        § 24\nNr. 9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsge-\nZusammenarbeit mit anderen Behörden\nmäße Geschäftsorganisation des Zahlungsinstituts ver-\nantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-              Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses\ntion umfasst insbesondere                                     Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten\nbei der Aufsicht über Zahlungsinstitute, die in einem\n1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteue-               anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-\nrung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die ge-          nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nwährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Ver-         Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbrin-\npflichtungen erfüllt,                                     gen, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zu-\n2. eine vollständige Dokumentation der Geschäftstä-           sammen; die §§ 8 und 9 des Kreditwesengesetzes gel-\ntigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die        ten entsprechend.\nBundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich ge-\nwährleistet,                                                                              § 25\n3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme                      Errichten einer Zweigniederlassung,\nund                                                           grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\n4. unbeschadet der Pflichten des § 9 Abs. 1 und 2 des            (1) Ein Zahlungsinstitut, das die Absicht hat, eine\nGeldwäschegesetzes ein angemessenes Risikoma-             Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat\nnagement und angemessene Kontrollmechanismen              der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nsowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme,            staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndie die Einhaltung der Anforderungen des Geldwä-          schaftsraum zu errichten, hat dies der Bundesanstalt\nschegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1781/            und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach\n2006 gewährleisten. Bei Sachverhalten, die auf            Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss\nGrund des Erfahrungswissens über die Methoden             enthalten","1518             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\n1. die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlas-        ständige Behörde des Herkunftsstaates ist die Behör-\nsung errichtet werden soll,                              de, die die Eintragung des Agenten oder der Zweignie-\n2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten        derlassung in das dortige Zahlungsinstituts-Register\nGeschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweig-        ablehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist,\nniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung          diese löschen kann.\nvon Agenten hervorgehen,                                    (3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absat-\n3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Zahlungsin-       zes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsauf-\nstituts im Staat, in dem es eine Zweigniederlassung      sichtsgesetzes sowie die §§ 4, 5, 14 Abs. 1 und 4,\nunterhält, angefordert und Schriftstücke zugestellt      § 22 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, § 28 sowie § 29 Abs. 1\nwerden können, und                                       Nr. 5 und 6 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-\nden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen\n4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.             desselben Unternehmens als ein Zahlungsinstitut gel-\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,    ten. Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-           der Art der geplanten Geschäfte und des organisatori-\nverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-         schen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-         und der Leiter, sind der Bundesanstalt und der Deut-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                schen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem\nZahlungsdienste zu erbringen. Die Anzeige hat die An-        Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.\ngabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende            Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden\nDienstleistung erbracht werden soll, einen Geschäfts-        Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten\nplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und           § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie\ndie Angabe, ob in diesem Staat Agenten herangezogen          die §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4 entsprechend.\nwerden sollen, zu enthalten.                                    (4) Auf Agenten eines Zahlungsinstituts im Sinne des\n(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behör-        Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungs-\nden des Staates, in dem das Zahlungsinstitut eine            aufsichtsgesetzes sowie die §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und\nZweigniederlassung unterhält oder grenzüberschrei-           4, § 22 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\ntende Dienstleistungen erbringt, innerhalb eines Mo-            (5) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unterneh-\nnats nach Erhalt der Anzeigen nach Absatz 1 oder Ab-         men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen aufsichts-\nsatz 2 die entsprechenden Angaben nach Absatz 1              rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, fordert\nSatz 2 oder Absatz 2 Satz 2 mit.                             sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist\nzu beheben. Kommt es der Aufforderung nicht nach,\n§ 26                              unterrichtet sie die zuständigen Behörden des anderen\nUnternehmen mit Sitz in einem anderen                Staates. Ergreift der andere Staat keine Maßnahmen\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums               oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend,\nkann sie nach Unterrichtung der zuständigen Behörden\n(1) Ein Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen        des anderen Staates die erforderlichen Maßnahmen er-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-          greifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-          neuer Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden\nschen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die          Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des Ver-\nBundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im           fahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.\nWege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-\nkehrs im Inland Zahlungsdienste erbringen, wenn das             (6) Die zuständigen Behörden des anderen Staates\nUnternehmen von den zuständigen Behörden des an-             können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesan-\nderen Staates zugelassen worden ist, die Geschäfte           stalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die auf-\ndurch die Zulassung abgedeckt sind und das Unter-            sichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung\nnehmen von den zuständigen Behörden nach Vorschrif-          erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlas-\nten, die denen der Richtlinie 2007/64/EG des Europäi-        sung prüfen.\nschen Parlaments und des Rates vom 13. November\n2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-                                     § 27\nrung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG                 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz\nund 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/           außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums\n5/EG (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) entsprechen, beaufsich-\ntigt wird. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.            (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder der ande-\n(2) Hat die Bundesanstalt im Fall des Absatzes 1 tat-     ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nsächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammen-             schen Wirtschaftsraum eine Zweigstelle im Inland, die\nhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten            Zahlungsdienste erbringt, gilt die Zweigstelle als Zah-\noder der Gründung einer Zweigniederlassung Geldwä-           lungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere\nsche im Sinne des § 261 des Strafgesetzbuchs oder            Zweigstellen im Inland, gelten diese als ein Zahlungs-\nTerrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des          institut.\nGeldwäschegesetzes stattfinden, stattgefunden haben\noder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des            (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Zahlungsinsti-\nAgenten oder die Gründung der Zweigniederlassung             tute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzu-\ndas Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismus-         wenden:\nfinanzierung stattfinden, so unterrichtet die Bundesan-      1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche\nstalt die zuständige Behörde des Herkunftsstaates. Zu-           Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009                          1519\nfür den Geschäftsbereich des Zahlungsinstituts zur       2. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher\nGeschäftsführung und zur Vertretung des Unterneh-            Interessen,\nmens befugt sind. Solche Personen gelten als Ge-             a) die insbesondere nach ihrer persönlichen, sachli-\nschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handels-           chen und finanziellen Ausstattung imstande sind,\nregister anzumelden. Bei Zahlungsinstituten mit ge-              ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung\nringer Größe mit geringem Geschäftsvolumen ge-                   gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzuneh-\nnügt ein Geschäftsleiter.                                        men und\n2. Das Zahlungsinstitut ist verpflichtet, über die von           b) denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen an-\nihm betriebenen Geschäfte und über das seinem                    gehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt\nGeschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unter-                    anbieten, wenn der Verstoß die Interessen der\nnehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber                   Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbe-\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank                   werb nicht unerheblich zu verfälschen oder\nRechnung zu legen. Die Vorschriften des Handels-\n3. die Industrie- und Handelskammern.\ngesetzbuchs über Handelsbücher für Kreditinstitute\nund Finanzdienstleistungsinstitute gelten insoweit          (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-\nentsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen         schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen\nVermögensübersicht ist der Betrag des dem Zah-           den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ange-\nlungsinstitut von dem Unternehmen zur Verfügung          ben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern we-\ngestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem       gen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern\nZahlungsinstitut zur Verstärkung der eigenen Mittel      gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-\nbelassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszu-          buchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum\nweisen. Der Überschuss der Passivposten über die         Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in\nAktivposten oder der Überschuss der Aktivposten          ihrer Antwort auch auf das Verfahren zur außergericht-\nüber die Passivposten ist am Schluss der Vermö-          lichen Streitbeilegung nach § 14 des Unterlassungskla-\ngensübersicht ungeteilt und gesondert auszuwei-          gengesetzes hin.\nsen.                                                        (3) Soweit die behaupteten Verstöße einen grenz-\n3. Die nach Nummer 2 für den Schluss eines jeden Ge-         überschreitenden Sachverhalt betreffen, gilt § 24 ent-\nschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht          sprechend.\nmit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem\nAnhang gilt als Jahresabschluss (§ 17). Für die Prü-                                Abschnitt 7\nfung des Jahresabschlusses gilt der § 340k des                                       Anzeigen,\nHandelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßga-                      Z a h l u n g s i n s t i t u t s - R e g i s t e r,\nbe, dass der Prüfer von den Geschäftsleitern ge-               S t r a f b e s t i m m u n g e n , B u ß g e l d v o r-\nwählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluss           schriften und Übergangsvorschriften\ndes Zahlungsinstituts ist der Jahresabschluss des\nUnternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzu-                                         § 29\nreichen.\nAnzeigen\n4. Als Eigenkapital des Zahlungsinstituts gilt die              (1) Ein Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt und\nSumme der Beträge, die der vierteljährlichen Mel-        der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen\ndung nach § 12 Abs. 4 als dem Zahlungsinstitut\nvon dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Be-           1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters\ntriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen             und der Ermächtigung einer Person zur Einzelver-\nMittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen              tretung des Zahlungsinstituts in dessen gesamten\nwird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven            Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die\nVerrechnungssaldos.                                           für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der\nfachlichen Eignung wesentlich sind, und den Voll-\nzug einer solchen Absicht,\nAbschnitt 6\n2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die\nAußergerichtliches                                Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des\nBeschwerdeverfahren                                 Zahlungsinstituts in dessen gesamten Geschäfts-\nbereich,\n§ 28                              3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits\nBeschwerden über Zahlungsdienstleister                    eine Erlaubnis nach § 8 erforderlich ist, und die Än-\nderung der Firma,\n(1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2\n4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden\nkönnen jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines\nBeteiligung an dem eigenen Zahlungsinstitut, das\nZahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nErreichen, das Über- oder das Unterschreiten der\nbis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis 676c\nBeteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Ein-\nund 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Be-\nsowie die Tatsache, dass das Zahlungsinstitut\nschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwer-\nTochterunternehmen eines anderen Unternehmens\ndebefugte Stellen sind\nwird oder nicht mehr ist, sobald das Zahlungsinsti-\n1. qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des          tut von der bevorstehenden Änderung dieser Betei-\nUnterlassungsklagengesetzes,                                  ligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,","1520              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\n5. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent des haftenden                                   § 30\nEigenkapitals,                                                         Zahlungsinstituts-Register\n6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,            (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein\nlaufend zu aktualisierendes Zahlungsinstituts-Register,\n7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs,                   in das sie einträgt\n1. alle inländischen Zahlungsinstitute, denen sie eine\n8. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung\nErlaubnis nach § 8 Abs. 1 erteilt hat, mit dem Datum\neiner engen Verbindung zu einer anderen natürli-\nder Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und\nchen Person oder einem anderen Unternehmen,\ngegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder\n9. die Absicht, sich mit einem anderen Zahlungsinsti-           der Aufhebung der Erlaubnis,\ntut zu vereinigen und                                   2. die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten\nZweigniederlassungen unter Angabe des Staates,\n10. die Absicht der Auslagerung sowie den Vollzug der             in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Um-\nAuslagerung.                                                fangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Ge-\nschäftstätigkeit und\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank durch                   3. die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 19\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                  Abs. 2 tätig sind sowie das Datum des Beginns und\nnähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und               des Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.\nForm der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen                (2) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen las-\nund Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen           sen, dass die der Bundesanstalt nach § 19 Abs. 1 von\nDatenträger, Übertragungswege und Datenformate er-            einem Zahlungsinstitut übermittelten Angaben über ei-\nlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch             nen Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesan-\ndie Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen           stalt die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinsti-\nund die Einreichung von Sammelaufstellungen ergän-            tuts-Register ablehnen.\nzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\ndesanstalt erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nnähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des\ndesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe über-\nZahlungsinstituts-Registers sowie den Mitwirkungs-\ntragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt\npflichten der Zahlungsinstitute, deren Zweigniederlas-\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erge-\nsungen und Agenten bei der Führung des Zahlungsin-\nhen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Ver-\nstituts-Registers erlassen. Es kann insbesondere dem\nbände der Zahlungsinstitute anzuhören.\nZahlungsinstitut einen schreibenden Zugriff auf die für\ndas Zahlungsinstitut einzurichtende Seite des Zah-\n§ 29a                              lungsinstituts-Registers einräumen und ihm die Verant-\nwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser\nMonatsausweise und weitere Angaben                   Seite übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n(1) Ein Zahlungsinstitut hat unverzüglich nach Ablauf     ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesan-\neines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen             stalt übertragen.\nMonatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundes-\nbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit                                      § 31\nihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiter-\nleitung bestimmter Meldungen verzichten.                                           Strafvorschriften\n(1) Wer\n(2) In den Fällen des § 12 Abs. 2 kann die Bundes-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Einlagen\nanstalt festlegen, ob und wie ein Zahlungsinstitut un-\noder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt\nverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deut-\noder Kredit gewährt,\nschen Bundesbank einen zusammengefassten Monats-\nausweis einzureichen hat.                                     2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungs-\ndienste erbringt oder\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch         3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Anzeige\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                  nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nim Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere\nBestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt           wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nsowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungs-          Geldstrafe bestraft.\nwege und Datenformate der Monatsausweise und über                (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nweitere Angaben erlassen, um Einblick in die Entwick-         Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nlung der Vermögens- und Ertragslage der Zahlungsin-\nstitute zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-                                 § 32\nben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesmi-\nnisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch                                Bußgeldvorschriften\nRechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maß-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren\ngabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Ein-            Anordnung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhan-\nvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.                delt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009               1521\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                                       § 35\nleichtfertig\nÜbergangsvorschriften\n1. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1\noder 2 oder § 29a Abs. 1 Satz 1, dieser auch in Ver-         (1) Für Kreditinstitute, die am 31. Oktober 2009 eine\nbindung mit Abs. 2 sowie einer Rechtsverordnung           Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes\nnach Abs. 3 Satz 1 einen Jahresabschluss, einen           für das Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2\nLagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzern-        Nr. 9 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Ok-\nabschluss, einen Konzernlagebericht oder einen Mo-        tober 2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis\nnatsausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig       nach § 8 Abs. 1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des\noder nicht rechtzeitig einreicht oder                     § 1 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\nsetzes als erteilt. Wenn das Kreditinstitut binnen zwei\n2. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Nr. 4\nMonaten nach dem 31. Oktober 2009 durch schriftliche\nbis 9 oder Nr. 10 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nErklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Be-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nstimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von An-\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           fang an als nicht erteilt.\nfahrlässig\n(2) Unternehmen, die mit einer Erlaubnis nach § 32\n1. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6 zuwider-       Abs. 1 des Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember\nhandelt,                                                  2007\n2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   1. die Besorgung von Zahlungsaufträgen nach § 1\nerteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht       Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,                   der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung\noder\n3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht\nduldet,                                                   2. die Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten, es\nsei denn, der Kartenemittent war auch der Erbringer\n4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte\nder dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leis-\nMaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt\ntung, nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 des Kreditwe-\noder\nsengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 gel-\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 3                 tenden Fassung\nSatz 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt.\naufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit bis zum\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absat-\n30. April 2011 ohne eine Erlaubnis nach § 8 fortsetzen.\nzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend\nBis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaub-\nEuro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis\nnis nach § 8 sind für Unternehmen, die Geschäfte nach\nzu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nSatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betreiben, die Vorschriften des\nKreditwesengesetzes weiter anzuwenden mit Aus-\n§ 33\nnahme des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18, 24 Abs. 1\nZuständige Verwaltungsbehörde                    Nr. 9, der §§ 24a, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1          Nr. 5 und der §§ 46a bis 46c des Kreditwesengesetzes.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bun-           Für Unternehmen nach Satz 1, die nach § 2 Abs. 4 des\ndesanstalt.                                                   Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind die Vor-\nschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der\n§ 34                             §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und\n51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwen-\nMitteilung in Strafsachen\nden.\nDas Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-\nstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber            (3) Tätigkeiten, die ohne Verstoß gegen den Erlaub-\noder Geschäftsleiter von Zahlungsinstituten sowie ge-         nisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengeset-\ngen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Zahlungsin-          zes vor dem 25. Dezember 2007 aufgenommen worden\nstituten oder deren gesetzliche Vertreter wegen Verlet-       sind, dürfen ohne eine Erlaubnis nach § 8 bis zum\nzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei        30. April 2011 fortgesetzt werden. §§ 14 und 22 Abs. 1\noder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ge-               Satz 3 Nr. 4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhal-\nwerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftli-         tung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz erfor-\nchen Unternehmung, im Fall der Erhebung der öffent-           derlich sind, sowie die Erfüllung der Pflichten des Un-\nlichen Klage der Bundesanstalt                                ternehmens aus dem Geldwäschegesetz bleiben hier-\nvon unberührt.\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende\nAntragsschrift,                                              (4) Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 7 des Kre-\n2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und               ditwesengesetzes, die im Einklang mit einzelstaatli-\nchem Recht vor dem 25. Dezember 2007 die in Anhang\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit           I Nr. 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Tätigkeiten\nBegründung                                                aufgenommen haben und die die Anforderungen des\nzu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-        § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes\nmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-      erfüllen, können diese Tätigkeiten im Inland abwei-\nweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.          chend von § 8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt aus-\n§ 60a Abs. 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes gilt ent-         üben, wenn sie den zuständigen Behörden des Her-\nsprechend.                                                    kunftsstaates diese Tätigkeiten anzeigen.","1522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\n(5) §§ 7 und 28 bleiben in den Fällen der Absätze 1                „(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des\nbis 4 unberührt.                                                   Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflich-\nten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschege-\nArtikel 2                                setzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ndes Geldwäschegesetzes bei der Annahme von\nÄnderung des Kreditwesengesetzes                           Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-               oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträ-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                   ge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des § 1\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                  Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Ver-\n20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:           pflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewi-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   ckelt wird und die Transaktion einen Wert von\n2 500 Euro oder mehr aufweist.“\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\n9. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„9. die Durchführung des bargeldlosen Scheck-\neinzugs     (Scheckeinzugsgeschäft),     des             „(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaub-\nWechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft)               nis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-\nund die Ausgabe von Reiseschecks (Reise-              gesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Fi-\nscheckgeschäft).“                                     nanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a\nSatz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut\nb) In Absatz 1a Satz 2 werden die Nummern 6 und               keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht\n8 aufgehoben.                                             nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis\nc) In Absatz 19 Nr. 1 werden nach dem Wort „Aus-              4 anzuwenden.“\nland“ die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im         10. In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbrief-\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiens-             gesetzes“ ein Komma und die Wörter „des Zah-\nteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.                           lungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                              11. § 53b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „25 bis 38“             a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „E-\ndurch die Angabe „25, 25a, 26 bis 38“ ersetzt.                Geld-Institute“ ein Komma und die Wörter „so-\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                              wie für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Insti-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Kreditkar-               tute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des\ntengeschäft,“ und die Wörter „ , dem Finanz-              Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes      erbringen“\ntransfergeschäft“ gestrichen.                             eingefügt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                               b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a\n3. § 10a wird wie folgt geändert:                                     Satz 2 Nr. 7, 9 und 10“ die Wörter „ , oder Zah-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch                  lungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteauf-\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Neben-                   sichtsgesetzes“ eingefügt.\ndienstleistungen“ werden die Wörter „oder Zah-\nlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteauf-                                Artikel 3\nsichtsgesetzes“ eingefügt.\nÄnderung des\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanz-              Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nunternehmen“ das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Neben-                 Das       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom\ndienstleistungen“ werden die Wörter „oder Zah-       22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch\nlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteauf-      Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I\nsichtsgesetzes“ eingefügt.                           S. 607), wird wie folgt geändert:\n4. In § 10b Abs. 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Ne-          1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbendienstleistungen,“ die Wörter „Zahlungsinstitute          a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „oder“ ge-\nim Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“                 strichen.\neingefügt.                                                   b) In Nummer 7 Buchstabe c wird am Ende das Wort\n5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1                  „oder“ angefügt.\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 4“ die Angabe „ , 9 oder 10“              c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-\neingefügt.                                                      fügt:\n6. In § 24a Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „erbrin-               „8. durch\ngen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt so-\nwie nach dem Wort „anzubieten“ die Wörter „oder,                     a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 4\nim Falle von Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-                       Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf-\nInstituten, Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungs-                       sichtsgesetzes, nach § 10 Abs. 3 Satz 1\ndiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen“ eingefügt.                        des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in\nVerbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4\n7. In § 25b werden die Wörter „und die Finanzdienst-                         des Kreditwesengesetzes, nach § 26\nleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft                       Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit\nnach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 betreiben“ gestrichen.                     § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf-\n8. § 25f Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                      sichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsper-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009                1523\nson nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Zah-                 a) Kreditinstitute und entsprechend nach\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes,                                § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Un-\nternehmen, die Bankgeschäfte betreiben\nb) eine Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1\nund gleichzeitig Zahlungsdienste erbrin-\nSatz 3, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils\ngen, ausschließlich als Kreditinstitute, und\nin Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 oder\neine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4                       b) Finanzdienstleistungsinstitute und ent-\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,                         sprechend nach § 53 des Kreditwesenge-\nsetzes tätige Unternehmen, die gleichzei-\nc) eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf\ntig Finanzdienstleistungen und Zahlungs-\nGrund\ndienste erbringen, ausschließlich als Fi-\naa) des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit                    nanzdienstleistungsinstitute\nMaßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder                      im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gel-\ndes § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungs-                   ten,“ eingefügt.\ndiensteaufsichtsgesetzes,\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nbb) des § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Ver-\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort\nbindung mit § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder\n„Finanzdienstleistungs-,“ das Wort „Zahlungs-\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungs-\ndienste-,“ eingefügt.\ndiensteaufsichtsgesetzes.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nd) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 8 wird\ndie Angabe „Nummern 1, 2, 4 und 7“ durch die                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 8“ ersetzt.                         aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                                Wort „Finanzdienstleistungs-,“ das Wort\n„Zahlungsdienste-,“ eingefügt und das\na) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungs-                        Wort     „Finanzdienstleistungsinstitute“\ninstitute,“ durch die Wörter „Finanzdienstleis-                          durch die Wörter „Finanzdienstleis-\ntungs- und Zahlungsinstitute,“ ersetzt.                                  tungs- und Zahlungsinstitute“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt ge-                  bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1\nändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                                 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3“ durch\n20. März 2009 (BGBl. I S. 607)“ durch die Wörter                         die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c,\n„die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                            2 oder 3“ ersetzt.\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden\nccc) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 1\nsind“ ersetzt.\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8“ durch die\nAngabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und\nArtikel 4                                              7“ ersetzt und nach dem Wort „Kredit-\nÄnderung der Verordnung                                          wesengesetzes“ die Wörter „und für\nZahlungsinstitute mit einer Erlaubnis\nüber die Erhebung von Gebühren\nnach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1\nund die Umlegung von Kosten nach                                        Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-\ndem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                                    setzes“ eingefügt.\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren                     bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils nach dem\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-                        Wort „Finanzdienstleistungs-,“ das Wort\nleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I                      „Zahlungsdienste-,“ eingefügt.\nS. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) wird wie\nfolgt geändert:                                                   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Finanzdienst-\nleistungs-,“ das Wort „Zahlungsdienste-,“ einge-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nfügt.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort                b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5\n„Finanzdienstleistungs-,“ das Wort „Zahlungs-                 oder Abs. 7 Satz 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4\ndienste-,“ eingefügt.                                         oder 5“ ersetzt.\nb) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:               4. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort            a) In Nummer 3 werden die Wörter „bank- oder fi-\n„Finanzdienstleistungs-,“ das Wort „Zah-                 nanzdienstleistungsfremde“ durch die Wörter\nlungsdienste-,“ eingefügt.                               „bank-, finanz- oder zahlungsdienstleistungs-\nbb) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a                fremde“ ersetzt.\nSatz 2 Nr. 1 bis 11“ durch die Angabe „§ 1            b) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 32 Abs. 1\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11“              Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes\nersetzt und nach dem Wort „erbringen,“ die               in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigen-\nWörter „sowie Zahlungsinstitute mit einer Er-            verordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vor-\nlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1            zulegenden Planbilanz für das erste Geschäfts-\nNr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes               jahr ausgewiesene Bilanzsumme“ durch die Wör-\nund die nach § 27 des Zahlungsdiensteauf-                ter „Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausge-\nsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei                wiesene Bilanzsumme, welche nach § 32 Abs. 1","1524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nSatz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes                   9.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des\nin Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigen-                      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)\nverordnung oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Zah-\n9.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist“ er-\nZahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-\nsetzt.\nnung (ZIEV)“.\n5. Dem § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt:                   b) In Nummer 1.1.13.1.1 werden die Wörter „Finanz-\n„(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober                transfer-, Sorten- und Kreditkartengeschäft“\n2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober                   durch die Wörter „und Sortengeschäft“ und die\n2009 anzuwenden. Für Unternehmen, auf die § 35                   Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8“ durch\nAbs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichts-                die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7“ er-\ngesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum                 setzt.\nvom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die               c) In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe „§ 1\nauf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften                 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11“ durch die\nzur Umlageerhebung entsprechend.“                                Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5,\n7 und 9 bis 11“ ersetzt.\n6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nändert:                                                       d) In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe „§ 1\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11“ durch die\na) Der Gliederung werden die folgenden Angaben                   Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5,\nangefügt:                                                     7 und 9 bis 11“ ersetzt.\n„9. Amtshandlungen auf der Grundlage des Zah-              e) In den Nummern 1.1.16.1.3, 1.1.16.2.3, 1.1.17.1.3\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der              und 1.1.17.2.3 werden jeweils die Wörter „Finanz-\nZahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung                 transfer-, das Sorten- und das Kreditkartenge-\n(ZIEV)                                                   schäft“ durch das Wort „Sortengeschäft“ ersetzt.\nf) Nach der Nummer 8.3.2 werden die folgenden Nummern 9 bis 9.2.4 angefügt:\nNr.                                    Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\n„9.         Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\n(ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)\n9.1         Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\n(ZAG)\n9.1.1       Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG)             1 000\n9.1.1.1     Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 1 500 bis\nZAG                                                                               4 500\n9.1.1.2     Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG 5 000\n9.1.2       Erlaubniserweiterung                                                              50 % bis 100 %\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis                 der Gebühr\nnach Num-\nmer 9.1.1 unter\nBerücksich-\ntigung des ins-\ngesamt beste-\nhenden Erlaub-\nnisumfangs\nnach Erteilung\nder erweiterten\nErlaubnis\n9.1.3       Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009               1525\nNr.                                    Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n9.1.3.1   Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder                2 000\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne\nErlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;\n§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;\n§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung\nmit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)\n9.1.3.2   Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.3.1,             1 000\nmit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder\nein Abwickler bestellt wird\n(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;\n§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;\n§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung\nmit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)\n9.1.4     Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis\n9.1.4.1   Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von           2 000\nWeisungen für die Abwicklung und/oder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,\n§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)\n9.1.4.2   Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.4.1,             1 000\nmit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder\nein Abwickler bestellt wird,\n(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,\n§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)\n9.1.5     Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen\n(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)\n9.1.5.1   Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder          5 000\nihrer Erhöhung\n(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG)\n9.1.5.2   Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile 5 000\nnur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf\n(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)\n9.1.5.3   Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine 1 500\nbedeutende Beteiligung begründen\n(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)\n9.1.6     Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG                                   750\n9.1.7     Maßnahmen gegen Geschäftsleiter\n(§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG)\n9.1.7.1   Verlangen nach Abberufung                                                          500\n9.1.7.2   Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                           250\n9.1.8     Maßnahmen in besonderen Fällen\n(§ 16 ZAG)\n9.1.8.1   Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG                                   750\n9.1.8.2   Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG                                   750\n9.1.8.3   Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG                                   750","1526             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009\nNr.                                  Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\n9.1.9      Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut                      250\n(§ 19 Abs. 3 ZAG)\n9.1.10     Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen                 750\n(§ 22 Abs. 4 ZAG)\n9.2        Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-\nnung (ZIEV)\n9.2.1      Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen                750\nMethode als nach der gewählten zu erfolgen hat\n(§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV)\n9.2.2      Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung                         750\n(§ 4 Satz 2 ZIEV)\n9.2.3      Verlangen auf Anpassung des Geschäftsplans                                          750\n(§ 4 Satz 3 ZIEV)\n9.2.4      Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapital-          750“.\nunterlegung\n(§ 7 ZIEV)\nArtikel 5                                institute“ und nach dem Wort „Finanzdienstleis-\ntungsinstituten“ die Wörter „sowie Zahlungsinstitu-\nÄnderung\nten“ eingefügt.\ndes Geldwäschegesetzes\nDas Geldwäschegesetz vom 13. August 2008                                            Artikel 6\n(BGBl. I S.1690), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), wird wie folgt ge-\nÄnderung\nändert:                                                                      des Handelsgesetzbuchs\n1. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende neue               Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nNummer 2a eingefügt:                                      Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n„2a. Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5      Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) wird wie\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im         folgt geändert:\nInland gelegene Zweigstellen und Zweignieder-\nlassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im        1. In § 330 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nAusland,“.                                              „soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von\nder Anwendung nicht ausgenommen sind,“ die Wör-\n2. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1,        ter „sowie auf Zahlungsinstitute im Sinne des Zah-\n2 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a            lungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt.\nund 4“ ersetzt, werden nach der Angabe „§ 104a\nAbs. 2 Nr. 5“ die Wörter „des Versicherungsauf-           2. Dem § 340 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsichtsgesetzes“ und vor der Angabe „§ 104k Nr. 3“                 „(5) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Zahlungs-\ndie Wörter „einer gemischten Finanzholding-Gesell-            institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsge-\nschaft im Sinne des“ eingefügt und die Wörter                 setzes anzuwenden. § 340l ist nur auf Zahlungsinsti-\n„ , soweit es sich bei den Tochterunternehmen um              tute anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind.\nsolche handelt, die Geschäfte betreiben, die unter            Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschrif-\ndie Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversi-           ten, die wegen der Rechtsform oder für Zweignieder-\ncherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten“              lassungen bestehen, bleiben unberührt.“\ndurch die Wörter „in Bezug auf ihre Niederlassungen       3. In § 340k Abs. 4 werden nach dem Wort „Finanz-\nund mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Un-            dienstleistungsinstitute“ die Wörter „und Zahlungs-\nternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne             institute“ eingefügt.\ndes § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes an-\nbieten“ ersetzt.\nArtikel 7\n3. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird nach den Wörtern\n„derselben gemischten Versicherungs-Holdingge-\nÄnderung des\nsellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5“ die An-                  Versicherungsaufsichtsgesetzes\ngabe „oder des § 104k Nr. 3“ durch die Wörter „des           Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nVersicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben ge-         der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\nmischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des          (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 13\n§ 104k Nr. 3“ ersetzt.                                    Abs. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\n4. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Finanz-        S. 1102), wird wie folgt geändert:\ndienstleistungsinstitute“ die Wörter „und Zahlungs-       1. § 80d Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2009              1527\n„Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c ha-          3. In § 113 Abs. 3 wird nach der Angabe „66 Abs. 7,“\nben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne            die Angabe „§§ 80c bis 80f,“ eingefügt.\ndes § 104a Abs. 2 Nr. 4, als gemischte Versiche-\nrungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a                                      Artikel 8\nAbs. 2 Nr. 5, als gemischte Finanzholding-Gesell-\nÄnderung des Gesetzes\nschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 oder als Mutterun-\nternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des               über die Landwirtschaftliche Rentenbank\n§ 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und           In § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft-\nmehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unter-         liche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung\nnehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne            vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt\nvon § 80c anbieten, gruppenweite interne Siche-           durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2009\nrungsmaßnahmen nach Absatz 1 und § 9 des Geld-            (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, werden die Wörter\nwäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorg-       „das Girogeschäft“ durch die Wörter „Zahlungsdienste\nfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwä-         im Sinne des § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichts-\nschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die          gesetzes“ ersetzt.\nEinhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\npflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicher-                                  Artikel 9\nzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates,\nInkrafttreten\nin dem die Niederlassung oder das Unternehmen\nansässig ist, jeweils zulässig ist.“                         (1) In Artikel 1 treten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 6, § 18\nAbs. 3, § 19 Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 29a Abs. 3 und § 30\n2. In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort          Abs. 3 sowie in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und\n„Ausland“ die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im          Nummer 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nSinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein-             (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 31. Oktober\ngefügt.                                                   2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}