{"id":"bgbl1-2009-34-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":34,"date":"2009-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"2009-06-19T00:00:00Z","page":1434,"pdf_page":2,"num_pages":70,"content":["1434            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 19. Juni 2009\nAuf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des Gesetzes           14. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 9 des\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend           Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),\nder Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der            15. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3\nvom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung bekannt ge-               Absatz 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:                           S. 1970),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\n16. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2\nvom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\ndes Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I\n2. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Arti-           S. 2809),\nkel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\n17. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3\nS. 3082),\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I\n3. die nach seinem Artikel 21 teils am 1. April 2003,          S. 1466),\nteils am 16. September 2003, teils am 1. April 2004\nund teils am 1. August 2004 in Kraft getretenen         18. den am 1. September 2006 in Kraft getretenen § 19\nArtikel 1, 2, 3 und 13 des Gesetzes vom 10. Sep-            des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I\ntember 2003 (BGBl. I S. 1798),                              S. 2039),\n4. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 13    19. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I                 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006\nS. 2848),                                                   (BGBl. I S. 3171),\n5. den am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des    20. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 4\nGesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630),               des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037),\n6. den am 26. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 3      21. den am 26. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3\n§ 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457),\nS. 1248),                                               22. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2\n7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11        des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nNummer 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I            S. 2897),\nS. 1950),                                               23. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2\n8. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2         des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027),           S. 2930),\n9. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2     24. den am 1. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1b\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I                  des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I\nS. 3235),                                                   S. 215),\n10. den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti-        25. den am 13. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1\nkel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I           des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282),\nS. 3242),\n26. den am 5. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 2\n11. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1         des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493),\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3390),                                               27. den § 62 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008\n(BGBl. I S. 1010), der vor seinem Inkrafttreten durch\n12. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 3          Artikel 15 Absatz 16 Nummer 1 Buchstabe a in Ver-\ndes Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),            bindung mit Artikel 17 Absatz 11 des Gesetzes vom\n13. den am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 2           5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) aufgehoben wor-\ndes Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234),             den ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009             1435\n28. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1    32. den am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582),          tikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2891),\n29. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582),      33. den teils am 1. Januar 2009, teils am 12. Februar\n2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Juli 2009,\n30. den am 5. November 2008 in Kraft getretenen Arti-          teils am 1. Juni 2010, teils am 1. Juli 2010 in Kraft\nkel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I           tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar\nS. 2130),                                                  2009 (BGBl. I S. 160),\n31. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen § 11 des     34. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 2a\nGesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370),           des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).\nBerlin, den 19. Juni 2009\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nBundesbesoldungsgesetz\nInhaltsverzeichnis\n§§\n1. Abschnitt:        Allgemeine Vorschriften                                         1 bis 17a\n2. Abschnitt:        Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen                    18 bis 38\n1. Unterabschnitt:   Allgemeine Grundsätze                                          18 bis 19a\n2. Unterabschnitt:   Vorschriften für Beamte und Soldaten                           20 bis 31\n3. Unterabschnitt:   Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche             32 bis 36\nLeiter und Mitglieder von Leitungsgremien an\nHochschulen\n4. Unterabschnitt:   Vorschriften für Richter und Staatsanwälte                     37 und 38\n3. Abschnitt:        Familienzuschlag                                               39 bis 41\n4. Abschnitt:        Zulagen, Vergütungen                                           42 bis 51\n5. Abschnitt:        Auslandsdienstbezüge                                           52 bis 58a*)\n6. Abschnitt:        Anwärterbezüge                                                 59 bis 66\n7. Abschnitt:        (weggefallen)                                                  67 und 68\n8. Abschnitt:        Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten        69 und 70\nund Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei\n9. Abschnitt:        Übergangs- und Schlussvorschriften                             71 bis 86\n1. Abschnitt                                      (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\nBezüge:\nAllgemeine Vorschriften\n1. Anwärterbezüge,\n§1\nGeltungsbereich                                 2. jährliche Sonderzahlungen***),\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der                           3. vermögenswirksame Leistungen.\n1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbe-\namte,                                                                   (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtli-\nchen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\n2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamt-\nliche Richter,\n§2\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.\n(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:                                         Regelung durch Gesetz\n1. Grundgehalt,\n(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Solda-\n2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberuf-                     ten wird durch Gesetz geregelt.\nliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an\nHochschulen,                                                            (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,\n3. Familienzuschlag,                                                     die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere\nals die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaf-\n4. Zulagen,                                                              fen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versi-\n5. Vergütungen,                                                          cherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen\n6. Auslandsdienstbezüge**).                                              werden.\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm\n*) Die Angabe zum 5. Abschnitt gilt gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buch-\nstabe b in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom       gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fas-   teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermö-\nsung:                                                                genswirksamen Leistungen.\n„5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“.\n**) Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des   ***) Gemäß Artikel 2a Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli 2010        des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 1 Absatz 3\nin § 1 Absatz 2 Nummer 6 das Wort „Auslandsdienstbezüge“ durch            Nummer 2 am 1. Januar 2011 aufgehoben und die bisherige Num-\ndas Wort „Auslandsbesoldung“ ersetzt.                                     mer 3 wird Nummer 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009              1437\n§3                              berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden\nnur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes ge-\nAnspruch auf Besoldung                       zahlt.\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben An-\n(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-\nspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem\nsetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer\nTag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme\nVerwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\noder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam\nDienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, des-\nwird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit ande-\nsen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,\nrem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung\nso werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte\noder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend\nverringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nin eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der An-\nDienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer\nspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,\nbestimmt ist.\nan der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Ver-\n(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf          band, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-\ndes Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat           ren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-\naus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetz-        sen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-\nlich nichts Anderes bestimmt ist.                           dung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das\nBundesministerium des Innern oder die von ihm be-\n(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für ei-     stimmte Stelle.\nnen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Be-\nzüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt,\nsoweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.                                          §5\n(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1                  Besoldung bei mehreren Hauptämtern\nbis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen\nHat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmi-\nBezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit\ngung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere\nnichts Anderes bestimmt ist.\nbesoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus\n(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit ge-        dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, so-\nzahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.          weit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sind für\ndie Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen,\n(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind         so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst über-\ndie sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5        tragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts Anderes\nabzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurun-        bestimmt ist.\nden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei De-\nzimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist\neinzeln zu runden.                                                                      §6\nBesoldung bei Teilzeitbeschäftigung\n§ 3a\n(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbe-\nBesoldungskürzung                         züge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis\nwie die Arbeitszeit gekürzt.\n(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwär-\nterbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Mo-             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte,        Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bun-\nRichter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern,       desbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Be-\nin denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl         stimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ru-\nder gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Fei-       hegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln.\nertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert wor-    Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom\nden ist.                                                    Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die\n(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das ge-     nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung\nsamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,      der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit\nder im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des         zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist\nInkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt,      zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zu-\nwirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.         schlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bun-\ndesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom\nHundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von\n§4                              Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung\nWeitergewährung der Besoldung bei                  der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen\nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand              Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu re-\ngeln. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Ver-\n(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-     gütungen werden entsprechend der tatsächlich geleis-\namte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem      teten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei\nihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit-      der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Ab-\ngeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate       schnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf\ndie Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung        Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen\nzustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu         würden.","1438               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\n§ 7*)                                                             §9\nKaufkraftausgleich                                              Verlust der Besoldung bei\nschuldhaftem Fernbleiben vom Dienst\n(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienst-\nlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (auslän-                    Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Geneh-\ndischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im                  migung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die\nInland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unter-                    Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei\nschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszu-                  einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.\ngleichen (Kaufkraftausgleich).                                        Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.\n(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den ein-\nzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berech-                                          § 9a\nnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und\nAnrechnung anderer\ndes Wechselkurses zwischen den Währungen den\nEinkünfte auf die Besoldung\nVomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten\nam ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind                     (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch\nals am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die                auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienst-\nTeuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt                     leistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unter-\nbekannt zu machen.                                                    bliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes\nanderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet\n(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teue-\nwerden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Aus-\nrungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung\nkunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen\ndes Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im\nDienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens\nBenehmen mit dem Bundesministerium des Innern\ngelten die besonderen Vorschriften des Disziplinar-\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschrift.\nrechts.\n§8                                       (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Ver-\nwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes\nKürzung der Besoldung bei                             anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung\nGewährung einer Versorgung durch eine                         angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste\nzwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung                    Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der               absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten ander-\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-                     weitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehal-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine                     tes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.\nVersorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die                    Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Ein-\nKürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im                      vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst voll-                 besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teil-\nendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom                  weise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend\nHundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditäts-              für Soldaten.\npension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,                                           § 10\nwerden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt.\nDer Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatli-                                      Anrechnung von\nchen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor-                           Sachbezügen auf die Besoldung\ngung nicht übersteigen.                                                  Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge,\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatli-             so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirt-\nchen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher                  schaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag\nder Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines                   auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts Anderes\nAmtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-                 bestimmt ist.\nchen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder\nsonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprü-                                               § 11\nche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem\nAusscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen                          Abtretung von Bezügen, Verpfändung,\noder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Be-                     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\nrechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berück-                        (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn\nsichtigt werden.                                                      gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind                     Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der\nGrundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhege-                   Pfändung unterliegen.\nhaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leis-\n(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der\ntungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche\nDienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-\nLeiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-\nrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge\nschulen.\ngeltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den\nBeamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf\n*) Gemäß Artikel 2 Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 7 am 1. Juli  Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-\n2010 aufgehoben.                                                   lung besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009             1439\n§ 12                             geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprü-\nRückforderung von Bezügen                      che unberücksichtigt.\n(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine        (2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1\ngesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der       Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für ei-\nEinreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen            nen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne\nder Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft             dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zuge-\nschlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge        standen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die\nnicht zu erstatten.                                         Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag aus-\ngeglichen wird.\n(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\ngezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerli-           (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge\nchen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer unge-            einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeam-\nrechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts       tengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich\nAnderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des          der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1\nrechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn       Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.\nder Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\nihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung            ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Rich-\nkann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obers-       ter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im\nten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle        unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwen-\nganz oder teilweise abgesehen werden.                       dungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur\n(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode       noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die\ndes Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto           jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Aus-\nbei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als        gleich vorsieht.\nunter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der\nüberweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn                                          § 14\ndiese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine                       Anpassung der Besoldung\nVerpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, so-\nweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der            (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwick-\nRückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es         lung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen\nsei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Gut-           Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den\nhaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den über-        Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch\nwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forde-       Gesetz regelmäßig angepasst.\nrungen verwenden.                                              (2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009\n(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem          erhöht\nTode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht         1. die Grundgehaltssätze,\nerbracht worden sind, haben die Personen, die die\nGeldleistung in Empfang genommen oder über den ent-         2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V\nsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der             genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungs-\nüberweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach         gruppen A 2 bis A 5,\nAbsatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.        3. die Amtszulagen,\nEin Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem\n4. die Anwärtergrundbeträge,\nHinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden\nBetrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der über-     5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzu-\nweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift              schlag.\nder Personen, die über den Betrag verfügt haben, und        Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV,\netwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein An-            V, VIa bis VIi, VIII und IX.\nspruch gegen die Erben bleibt unberührt.\n§ 14a\n§ 13\nVersorgungsrücklage\nAusgleichszulage für\nden Wegfall von Stellenzulagen                     (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der\n(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen     demographischen Veränderungen und des Anstiegs\nGründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Solda-         der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,\nten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stel-    werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen\nlenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren         aus der Verminderung der Besoldungs- und Versor-\ninsgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat.            gungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll\nDie Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt,       zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in\nder am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils         gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom\nnach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Aus-           Hundert abgesenkt werden.\ngleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom              (2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. De-\nHundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Er-           zember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung\nhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf         nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der\neine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage     Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1\nangerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die           verminderten Anpassung wird den Sondervermögen\nbereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage         zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur","1440             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nzur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet                                      § 17a\nwerden.\nZahlungsweise\n(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den\nFür die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2\n31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen An-\nund 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17\npassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf\nhat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Be-\nvorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren\nhörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurich-\nZuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben un-\nten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Über-\nberührt.\nmittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die\n(3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum           Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der\nnach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der           Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs-\nVerminderung der Versorgungsausgaben durch das               oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine\nVersorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember             Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden\n2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.                            werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder\n(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dabei          Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht\nkönnen insbesondere Bestimmungen über Verwaltung             zugemutet werden kann.\nund Anlage der Sondervermögen getroffen werden.\n(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen sind                                  2. Abschnitt\nunter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung                                 Grundgehalt,\nder Alterssicherungssysteme und der Situation in den\nLeistungsbezüge an Hochschulen\nöffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der\nEntwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und fi-\nnanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a                              1. Unterabschnitt\ngenannten Zeitraums zu prüfen.                                                Allgemeine Grundsätze\n§ 15\n§ 18\nDienstlicher Wohnsitz\nGrundsatz\n(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters                  der funktionsgerechten Besoldung\nist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienst-\nstelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten       Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten\nist sein Standort.                                           sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen\nsachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen       Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichti-\nWohnsitz anweisen:                                           gung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren\n1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit       den Besoldungsgruppen zuzuordnen.\ndes Beamten, Richters oder Soldaten ist,\n2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit                                  § 19\nZustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,                               Bestimmung des\n3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat                       Grundgehaltes nach dem Amt\nim Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.         (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder\nSie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen            Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe\nübertragen.                                                  des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in\neiner Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehre-\n§ 16                             ren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das\nAmt, Dienstgrad                         Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der\nEinweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung\nSoweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt        bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nverwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Sol-        des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das\ndaten gleich.                                                Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten\nist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbe-\n§ 17                             hörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nAufwandsentschädigungen                       des Innern. Ist dem Beamten oder Richter noch kein\nAmt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundge-\nAufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt wer-\nhalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines\nden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung\nEingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des\nfinanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme\nStaatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit\ndem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet\ndie Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt\nwerden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Ver-\nerfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der\nfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Be-\nentsprechenden Besoldungsgruppe.\nträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher\nAnhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvoll-           (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeord-\nziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene         net oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu ei-\nfinanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen;           ner Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung\nsie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-            von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten\nrium des Innern festgesetzt.                                 Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                        1441\nPlanstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzun-      te, die für die Befähigung einen solchen Abschluss\ngen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus die-        nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen*).\nsem Amt.\n§ 24\n§ 19a                                                      Eingangsamt für\nBesoldungsanspruch bei                                   Beamte in besonderen Laufbahnen\nVerleihung eines anderen Amtes                       (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei de-\nVerringert sich während eines Dienstverhältnisses         nen\nnach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung           1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttech-\neines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Be-                nischen oder technischen Verwaltungsdienst beson-\namten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist ab-           ders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder\nweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei              die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorge-\neinem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden                schrieben ist und\nhätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die\nAmtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entspre-\nbei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuwei-\nchend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer an-\nsung des Eingangsamtes zu einer anderen Besol-\nderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\ndungsgruppe als nach § 23 erfordern,\nein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis\nauf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienst-      kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-\nverhältnis auf Zeit übertragen wurde.                        den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die\nFestlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsord-\n2. Unterabschnitt                         nungen zu kennzeichnen.\nVorschriften für Beamte und Soldaten                     (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen\nDienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1\nSatz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungs-\n§ 20\ngruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter\nBesoldungsordnungen A und B                     eingereiht sind.\n(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre\nBesoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsord-                                               § 25\nnungen geregelt.                                                                    Beförderungsämter\n(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende              Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts\nGehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B –               Anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn\nfeste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze        sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-\nder Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge-           gruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktio-\nwiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           nen wesentlich abheben.\nRechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den\nBundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.                                                          § 26\nObergrenzen für Beförderungsämter\n§ 21\n(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach\n(weggefallen)\nMaßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-\ngrenzen nicht überschreiten:\n§ 22\nim mittleren Dienst\n(weggefallen)                          – in der Besoldungsgruppe A 8                              30 v. H.,\n– in der Besoldungsgruppe A 9                               8 v. H.,\n§ 23\nim gehobenen Dienst\nEingangsämter für Beamte                      – in der Besoldungsgruppe A 11                             30 v. H.,\n(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden           – in der Besoldungsgruppe A 12                             16 v. H.,\nBesoldungsgruppen zuzuweisen:                                – in der Besoldungsgruppe A 13                              6 v. H.,\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-           im höheren Dienst\ndungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,                           – in den Besoldungsgruppen\nA 15, A 16 und B 2 nach\n2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Diens-\nEinzelbewertung zusammen                                40 v. H.,\ntes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des\n– in den Besoldungsgruppen\nmittleren technischen Dienstes der Besoldungs-\nA 16 und B 2 zusammen                                    10 v. H.\ngruppe A 6 oder A 7,\nDie Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl\n3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-\naller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen\ndungsgruppe A 9,\nLaufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamt-\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besol-             zahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13\ndungsgruppe A 13.                                        bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeit-\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen\nfür die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlos-        *) § 23 Absatz 2 ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturge-\nsetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des\nsenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Ab-              gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die\nschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beam-           Geltung ausgesetzt.","1442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwerti-          wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Sol-\ngen Stellen können mit der Maßgabe in die Berech-            daten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten\nnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine ent-             entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt\nsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für         oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.\nBeförderungsämter erfolgt.\n(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                   von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren\n1. für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwal-         in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den\ntung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale          Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Er-\nund die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundes-          fahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und\nbank,                                                    drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des\n2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öf-         einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei\nfentlichen Schulen und Hochschulen,                      Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzö-\ngern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Ab-\n3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-           satz 2 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten\nschulen,                                                 sind auf volle Monate abzurunden.\n4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Ab-\n(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1\nsatz 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungs-\nnach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des\ngruppe zugewiesen worden ist,\nMonats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr voll-\n5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch            endet wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungs-\nHaushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendun-             gruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfah-\ngen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der        rungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils\nsich bei Anwendung des Absatzes 1 und der                zwölf Monate. Satz 2 gilt unabhängig von der Besol-\nRechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde,            dungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erst-\n6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die         maliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad wer-\ndem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeord-            den zur Berücksichtigung der besonderen militärischen\nneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit           Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungs-\nden Funktionen verbundenen Anforderungen erfor-          zeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so\nderlich ist.                                             festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Mo-\nnats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nwurde.\nRechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der\nFunktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz              (5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beam-\noder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen          ten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen\nfestzulegen.                                                 Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bis-\n(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Ver-         herigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung\nminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge           nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten\nvon Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter            Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung\nBewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen              älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leis-\ngemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu er-             tungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung\nlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus          nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt wer-\npersonalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der          den, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.\ndie Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen\n(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungs-\nZeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und da-\neinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Be-\nnach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt\namten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbun-\nwerden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung\ndenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg\nvon Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fuß-\nin die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in\nnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen\ndem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit\nGründen überschritten werden.\nfestgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen\nerbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforde-\n§ 27                             rungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Fest-\nBemessung des Grundgehaltes                     stellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfah-\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich et-     rungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet,\nwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Da-          dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Ver-\nbei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach     bleibens in der Stufe entsprechend mindert oder auf-\nbestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsge-            hebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden\nrechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).        Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgeben-\nder Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die ent-\n(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf             sprechende Feststellung erfolgt.\nDienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\nwird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit            (7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann\nnicht bei Beamten nach § 28 Absatz 1 Erfahrungszeiten        Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsord-\nanerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Be-           nung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächs-\nmessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4               ten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe ge-\nerfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des           zahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem\nMonats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam             Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009              1443\ntungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem          mung des Bundesministeriums des Innern kann von\nDienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der              den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die\nBesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch              Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzun-\nnicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesre-        gen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden\ngierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch              durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht ver-\nRechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung          mindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rah-\nkann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit             men von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden,\nweniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in           können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur\njedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe           Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im\ngewährt wird.                                                 Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Ent-\nscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste\n(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft\nDienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die\ndie zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nZeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Mo-\nbestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten\nnate aufgerundet.\nschriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach\nder Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage                   (2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                            Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht\nverzögert:\n(9) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen          1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für\nentsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.                jedes Kind,\n(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bis-       2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem\nherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes ent-             Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen\nhoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur               (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern\nEntfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver-               oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen\nhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten             Angehörigen,\noder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurtei-\nlung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vor-      3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die\nläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.             nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Inte-\nressen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste\nDienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\n§ 28\nschriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstli-\nBerücksichtigungsfähige Zeiten                       chen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,\n(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Be-        4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht\namten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3             zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,\nanerkannt:\n5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungs-\n1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätig-            übungsgesetz und\nkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht\n6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenver-\nVoraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn\nhältnis erbracht wurden.\nsind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\nherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen       (3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2\nReligionsgesellschaften und ihren Verbänden,              des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni\n2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, wer-\n2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz we-\nden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2\ngen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzö-\nangerechnet.\ngerung des Beginns eines Dienstverhältnisses aus-\nzugleichen sind,\n§ 29\n3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei ei-\nnem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach                    Öffentlich-rechtliche Dienstherren\nder Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung              (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne die-\nerfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis       ses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemein-\nerreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfah-      den (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften,\nrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenver-        Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit\nhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus     Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\n§ 27 Absatz 3 ergebende Erfahrungszeit zurückge-          schaften und ihrer Verbände.\nlegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der\nnächsthöheren Stufe, und                                     (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-\nchen Dienstherrn stehen gleich:\n4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-\nrungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem      1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-\nDienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn           päischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit\n(§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.              im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäi-\nschen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mit-\nWeitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Vorausset-\ngliedstaates der Europäischen Union und\nzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,\nkönnen ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit           2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaus-\ndiese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustim-             siedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst","1444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Her-      dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable\nkunftslandes.                                            Leistungsbezüge vergeben:\n1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlun-\n§ 30\ngen,\nNicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\n2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre,\n(1) § 28 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer          Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung so-\nTätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder          wie\ndas Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zei-\nten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt wor-       3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder beson-\nden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als        deren Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbst-\nAngehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deut-                verwaltung oder der Hochschulleitung.\nschen Demokratischen Republik.                               Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer      befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung ver-\nTätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen       geben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 3\nNähe zum System der ehemaligen Deutschen Demo-               werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion\nkratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen            oder Aufgabe gewährt.\ndieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar\n(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbe-\nvermutet, wenn der Beamte oder Soldat\ntrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\n1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine haupt-        gruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 überstei-\namtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funk-         gen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus\ntion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch-      dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu\nlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund,           gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in\nder Freien Deutschen Jugend oder einer vergleich-        den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen ab-\nbaren systemunterstützenden Partei oder Organisa-        zuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschieds-\ntion innehatte oder                                      betrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\n2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen        gruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner\nStaatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat          übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bis-\neines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines         herigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den\nKreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer       Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der\nvergleichbaren Funktion tätig war oder                   Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10\nübersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor\n3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtun-         für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder\ngen der staatstragenden Parteien oder einer Mas-         seine Abwanderung an eine andere deutsche Hoch-\nsen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder       schule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\n4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder           chend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von\neiner vergleichbaren Bildungseinrichtung war.            Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor\nsind.\n§ 31                                 (3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n(weggefallen)                         und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hun-\ndert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, so-\nweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens\n3. Unterabschnitt                        zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet\nVorschriften für Professoren                   gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhe-\nsowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder             gehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach\nvon Leitungsgremien an Hochschulen                   Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe,\ndass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschieds-\n§ 32                              betrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1\nBundesbesoldungsordnung W                       Nummer 1 und 2 können über den Vomhundertsatz\nnach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.\nDie Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgrup-\nTreffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach\npen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II)\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach\ngeregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn\nausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für haupt-\ndes Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben wor-\nberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an\nden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhe-\nHochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre\ngehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhe-\nÄmter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesol-\ngehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.\ndungsordnungen A und B zugewiesen sind.\n(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge\n§ 33                              regeln das Bundesministerium der Verteidigung für sei-\nnen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Ein-\nLeistungsbezüge\nvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zu-\n(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden           ständigen Bundesministerien für die Fachhochschule\nnach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben            des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                 1445\ndesministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-                  Nummer 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1\nmen mit dem Bundesministerium des Innern für die                      Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002\nHochschule der Bundesagentur für Arbeit durch                         geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1\nRechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen                      Absatz 3 Nummer 2**). Bei der Berechnung des Verga-\nberahmens sind\n1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die\nVergabe sowie die Voraussetzungen und die Krite-                 1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Lei-\nrien der Vergabe,                                                     tungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter\nnicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnun-\n2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leis-                       gen A und B geregelt sind, und\ntungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Über-\n2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und\nschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3\nMitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,\nSatz 3 und\ndie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ste-\n3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den                          hen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungs-\nregelmäßigen Besoldungsanpassungen                                    gruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt\nwerden,\nzu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nund die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben\nles kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\neinzubeziehen. Mittel privater oder öffentlicher Dritter,\ndes Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand\ndie der Hochschule für die Besoldung von Professoren\nder Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung\nzur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung\nübertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der\nnicht einzubeziehen.\nÜbertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Ar-\nbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit                      (4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und                     Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des\ndem Bundesministerium des Innern.                                     Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicher-\nzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt einge-\n(5) *)Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich                  halten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung\num 2,5 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzah-                 erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben\nlung gewährt werden.                                                  darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.\n§ 34                                                                    § 35\nVergaberahmen                                                  Forschungs- und Lehrzulage\nDas Bundesministerium der Verteidigung für seinen\n(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Verga-                  Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einver-\nberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnitt-                  nehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zu-\nlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungs-                  ständigen Bundesministerien für die Fachhochschule\ngruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften                    des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bun-\nProfessoren den durchschnittlichen Besoldungsausga-                   desministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-\nben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besol-                     men mit dem Bundesministerium des Innern für die\ndungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebli-                 Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können\nche Besoldungsdurchschnitt kann abweichend von                        durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professo-\nSatz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden,                    ren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben\nhöchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurch-                    oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und\nschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besol-                      diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmit-\ndungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich                   telflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehalt-\n2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom                   fähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für\nHundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck                  die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben\nHaushaltsmittel bereitgestellt sind.                                  werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Pro-\n(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich                fessors nicht auf seine Regellehrverpflichtung ange-\nder Universitäten und gleichgestellten Hochschulen so-                rechnet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und\nwie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu                   Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nberechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besol-                        terium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den\ndungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht                 Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechts-\nan dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besol-                     verordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf\ndungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vor-                   Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundes-\ngesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur                  agentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Ein-\nsind zu berücksichtigen.                                              vernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales und dem Bundesministerium des Innern.\n(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1\nsind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2                                                   § 36\n*) Gemäß Artikel 2a Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10\n(weggefallen)\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Ja-\nnuar 2011 in § 33 Absatz 5 vor dem Wort „Leistungsbezüge“ die      **) Gemäß Artikel 2a Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10\nAngabe „Die am 31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und           des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar\ndie Angabe „2,5 vom Hundert“ durch die Angabe „2,44 vom Hundert“       2011 in § 34 Absatz 3 Satz 1 die Angabe „sowie für sonstige Bezüge\nersetzt.                                                               nach § 1 Absatz 3 Nummer 2“ gestrichen.","1446            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\n4. Unterabschnitt                        oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde\nes ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte\nEinkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des\nBundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie\n§ 37\nzusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1\nBesoldungsordnung R                        und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl\nDie Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-        der Kinder entspricht. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend.\nnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interes-\nses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,                                   § 40\nund ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-                      Stufen des Familienzuschlages\ndungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundge-\nhaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV         (1) Zur Stufe 1 gehören\nausgewiesen.                                                1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\n2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,\n§ 38\nBemessung des Grundgehalts                      3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie\nBeamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgeho-\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts           ben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe\nAnderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Auf-            zum Unterhalt verpflichtet sind,\nsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27\nAbsatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne           4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine\nAnspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg                andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Woh-\num diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate ab-           nung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewäh-\nzurunden.                                                       ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet\nsind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen\n(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf                Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetz-\nDienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes               licher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsge-\nwird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festge-          währung nicht, wenn für den Unterhalt der aufge-\nsetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt wer-         nommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die,\nden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Mo-              bei einem Kind einschließlich des gewährten Kinder-\nnats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird;            geldes und des kinderbezogenen Teils des Familien-\ndie Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsan-            zuschlages, das Sechsfache des Betrages der\nwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten          Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenom-\nentsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt               men gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter\noder einer anderen statusrechtlichen Änderung.                  oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig unter-\n(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwen-              gebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Ver-\nden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28            bindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspru-\nAbsatz 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2             chen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsbe-\nSatz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.            rechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder\n(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen            auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst\nruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.           Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer\nFührt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem           anderen Person oder mehrerer anderer Personen in\nDienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlas-            die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familien-\nsung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder           zuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leis-\ninfolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der        tung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beam-\nAnspruch auch für die Zeit des Ruhens.                          ten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familien-\nzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig\n3. Abschnitt                              gewährt.\nFamilienzuschlag                             (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören\ndie Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen\nKindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder\n§ 39\nnach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne\nGrundlage des Familienzuschlages                  Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen-\n(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V ge-      steuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskin-\nwährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungs-         dergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich\ngruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen         nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.\ndes Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für            (3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und\nBeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter)       Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren\nist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßge-           Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen\nbend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbe-         Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder\nreitungsdienstes unmittelbar eintritt.                      nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne\n(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf           Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen-\nGrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemein-         steuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskin-\nschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausge-       dergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich\nbrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht       zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen\nihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz             der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009              1447\nder Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ent-          oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.\nspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.                         Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit\nim Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den\n(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder\nöffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarif-\nSoldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter\nverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin\nim öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätig-\noder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge\nkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen\noder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder ver-\nGrundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm\ngleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder\nebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer\neine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder\nder folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung\nVerbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-\nin Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages\nsen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-\nder Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der\ndung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das\nBeamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1\nBundesministerium des Innern oder die von ihm be-\ndes für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälf-\nstimmte Stelle.\nte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mut-\nterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine         (7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Ab-\nAnwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt          satz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift\noder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-             erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und\ngungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit         untereinander austauschen.\nbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die\nregelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung errei-                                § 41\nchen.\nÄnderung des Familienzuschlages\n(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Solda-\nten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst            Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats\nsteht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen         an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis\nDienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder              fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem\nnach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt             die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorge-\nist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der        legen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nfolgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfal-        die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familien-\nlende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten,             zuschlages.\nRichter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm\ndas Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz                                      4. Abschnitt\noder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird\nZulagen, Vergütungen\noder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommen-\nsteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldge-\nsetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzu-                                      § 42\nschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen                      Amtszulagen und Stellenzulagen\nstehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für\n(1) Für herausgehobene Funktionen können Amts-\nArbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige ent-\nzulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie\nsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld\ndürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi-\ngleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich\nschen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des\naus der für die Anwendung des Einkommensteuerge-\nBeamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrund-\nsetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßge-\ngehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht\nbenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf\nübersteigen, soweit gesetzlich nichts Anderes be-\nden Betrag keine Anwendung, wenn einer der An-\nstimmt ist.\nspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-\nschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen              (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhege-\nversorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchs-            haltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.\nberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zu-\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der\nsammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei\nWahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt\nVollzeitbeschäftigung erreichen.\nwerden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten\n(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4         vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die\nund 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines         zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen In-\nLandes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften,          teresse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebunde-\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder        nen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden\nder Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätig-         muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stel-\nkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften      lenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei\noder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch       Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende\nselbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schu-          Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der\nlen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Al-          Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der\ntersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt         Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend\nsind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im         erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen        diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbe-\nEinrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in         trages gewährt. Die Entscheidung, ob die Vorausset-\nSatz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort       zungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienst-\nbezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen            behörde oder die von ihr bestimmte Stelle.","1448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\n(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ru-     soldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene\nhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.           Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist\nzweckentsprechend zu verwenden und jährlich voll-\n§ 42a                              ständig auszuzahlen.\nPrämien und\nZulagen für besondere Leistungen                                             § 43\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgel-                      Prämien für Angehörige\ntung von herausragenden besonderen Leistungen                         der Spezialkräfte der Bundeswehr\ndurch Rechtsverordnung die Gewährung von Leis-                 (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-\ntungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen         schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der\nan Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der             Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwen-\nBesoldungsordnung A zu regeln.                              dung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe\n(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei ei-     der Absätze 2 bis 4.\nnem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und                (2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro er-\nLeistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der           hält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei\nbei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Solda-          den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwen-\nten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die          dung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und aus-\nÜberschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist         gebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser\nin dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit          Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbil-\nder Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 7          dung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat,\nSatz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung        endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Ab-\nkann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit           satz 3 entstanden ist.\nweniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr ei-\nnem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leis-               (3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10 000 Euro\ntungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien           erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der\nund Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; er-        Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlos-\nneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von           sen hat und entsprechend verwendet wird. Der An-\nLeistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall      spruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt\nsind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das         rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die\nAnfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beam-           der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jah-\nten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich        ren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung\n7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht über-          nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn\nsteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die   diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu ver-\nzuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-       treten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Mona-\nstimmte Stelle.                                             ten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer\nvon insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.\n(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Aus-\nschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben            (4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro Jahr er-\nAnlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung      hält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben\nkann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und           der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht.\nLeistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Solda-         Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn\nten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer           der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der\ndurch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrach-         Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines\nten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine         jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die\nLeistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des           Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten\nAbsatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leis-        hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der\ntungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 vom            Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer ent-\nHundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs           spricht.\nnicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besol-           (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der\ndungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten      Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am\nBeamten oder Soldaten. Für Teilprämien und Teilzula-        1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem\ngen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen     Tag.\nBeamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6\nentsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes              (6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in ei-\nmit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei           ner entsprechenden Verwendung befinden, entsteht\nGewährung einer Amtszulage können in der Verord-            abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an die-\nnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu            sem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der\nLeistungszulagen vorgesehen werden.                         Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ab-\nlauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum\n(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundert-\nvon vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Ver-\nsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen\nwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.\nLeistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom\nHundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen           (7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs\nHaushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich         Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bun-\nzentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen       deswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prä-\nEuro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Be-     mie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009            1449\nsiebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum                                § 47\nfrühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.                             Zulagen für besondere Erschwernisse\n(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden            Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nin den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht nebeneinander        verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung\ngewährt.                                                     besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der\n(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4       Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter\nist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen.              Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zu-\nlagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es\n§ 44                              kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung\nvon Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des\nStellenzulage                          Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.\nfür hauptamtliche Lehrkräfte\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                 § 48\nverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Be-                         Mehrarbeitsvergütung\namte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie\nRichter und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt                (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nmindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und           Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeits-\nFortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stel-  vergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Be-\nlenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die             amte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch\nWahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung         Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf\nberücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX       nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in de-\nnicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit      nen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit\nder Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Auf-         messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem\nwand mit abgegolten.                                         Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit fest-\nzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Be-\nsoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte\n§ 45\nkönnen abweichende Regelungen getroffen werden.\nZulage für die\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nWahrnehmung befristeter Funktionen\nRechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichs-\n(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den        zahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsan-\nFällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet       spruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für\nübertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbe-          Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich\nzügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Über-       aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der\ntragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicher-        Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils\nweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage            geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Ar-\nkann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen               beitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise\nWahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf            möglich ist.\nJahren gezahlt werden.\n(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschieds-                                 § 49\nbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besol-                                   Vergütung für\ndungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungs-                         Beamte im Vollstreckungsdienst\ngruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funk-             (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ntion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden      mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\nBesoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert             mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung\nsich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhö-           einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstre-\nhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.                    ckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab\n(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage         für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahm-\ntrifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen           ten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich\ndie oberste Dienstbehörde.                                   die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei\nder Festsetzung zu berücksichtigen ist.\n§ 46                                 (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die\nZulage für die                          einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalen-\nWahrnehmung eines höherwertigen Amtes                 derjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden,\ninwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand\n(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Auf-\ndes Beamten mit abgegolten ist.\ngaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend ver-\ntretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten\n§ 50\nder ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben\neine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts-                               (weggefallen)\nrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen\nfür die Übertragung dieses Amtes vorliegen.                                           § 50a\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbe-                          Vergütung für Soldaten\ntrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungs-                    mit besonderer zeitlicher Belastung\ngruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höher-              Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nwertige Amt zugeordnet ist.                                  durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem","1450                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nBundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-                       b) Gemäß Artikel 2 Nummer 38 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am\nministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergü-                         1. Juli 2010 die §§ 52 bis 53a durch folgende §§ 52 und 53 er-\ntung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundes-                         setzt:\nbesoldungsordnung A zu regeln, die                                                                       „§ 52\na) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,                                                       Auslandsdienstbezüge\n(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und\nb) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden                                     tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der\nzusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür                            nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen\nVerwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Aus-\nkeine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.                          land). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und\nDie Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die                           Mietzuschuss.\nFreistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienst-                         (2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Ver-\nzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienst-                      setzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach\ndem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der\nzeit. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach                        Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung\nAblauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.                        im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen\nDienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden\nSätzen gezahlt.\n§ 51\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beam-\nAndere Zulagen und Vergütungen                                te, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von grundsätzlich mehr\nals drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abge-\nAndere als die in diesem Abschnitt geregelten                           ordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwen-\nZulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden,                          dung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich-\nsoweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für                        gestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer\neiner Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.\nNebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unbe-\n(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das\nrührt.                                                                      Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt\nim Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienst-\n5. Abschnitt*)                                   bezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grund-\ngehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende\nAuslandsdienstbezüge                                   Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde\ngelegt.\n§ 53\n§ 52\nAuslandszuschlag\nAuslandsdienstbezüge                                     (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie\n(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem                       allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der\nallgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach\nund tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die                          der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammen-\nDienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im In-                         gefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts,\nland zustehen; beim Familienzuschlag sind auch Kinder                       darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen\nPersonen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft\nzu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag ge-                      oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die all-\nwährt wird. Zulagen und Vergütungen werden jedoch                           gemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes wer-\nnur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraus-                       den dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen\nimmateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung\nsetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen.                         im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei\nSie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge:                         außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen\nkann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastun-\n1. Auslandszuschlag,                                                        gen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung\nvon Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswär-\n2. Auslandskinderzuschlag,                                                  tigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-\n3. Mietzuschuss.                                                            ministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von\nbis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.\n(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre                           (2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Sol-\nPerson das Grundgehalt einer höheren Besoldungs-                            daten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten\ngruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen                          neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungs-\nfähigen Person nach Absatz 4 Nummer 1 oder 3 erhöht sich der\nzusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach                         Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungs-\nder niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt                           fähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in\nder niedrigeren Besoldungsgruppe und der entspre-                           Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat un-\nentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpfle-\nchende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraft-                          gung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemin-\nausgleich zugrunde gelegt.                                                  dert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert.\nDies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur\n(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzver-                      Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder\nkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländi-                         entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.\nschen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu                           (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls An-\nihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge                         spruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öf-\nfentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder einen Ver-\n10 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1                           band, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,\nund den Mietzuschuss.                                                       wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Ta-\nbelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzu-\nwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide\n*) Gemäß Artikel 2 Nummer 36, 38, 39 bis 42, 43 und 45 in Verbindung        Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines\nmit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I        Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zu-\nS. 160) wird der 5. Abschnitt zum 1. Juli 2010 wie folgt geändert:       stünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der\nBerechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksich-\na) Der 5. Abschnitt gilt gemäß Artikel 2 Nummer 36 in Verbindung         tigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag\nmit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I    nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen ge-\nS. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung:                        leistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berück-\n„5. Abschnitt                                sichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger da-\nnach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des\nAuslandsbesoldung“.\nZuschlags.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                     1451\n(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen                     (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer\nsind:                                                                        festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert\n1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am                 des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags\nausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,                   und des Auslandszuschlags. Abweichend hiervon beträgt die Be-\nrechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei ei-\n2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kinder-                ner von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet\ngeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu-               werden.\nsteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 3\noder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde                    (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs\nund                                                                      regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen,\n– die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,                  hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Ein-\n– die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn              vernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch\ndort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind         allgemeine Verwaltungsvorschrift.“\nbis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder      e) Gemäß Artikel 2 Nummer 41 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9\nwar, oder                                                              des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 56 am\n– die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungs-                1. Juli 2010 aufgehoben.\nabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn\nf)  Gemäß Artikel 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9\ndes nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsver-\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli\nwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert\n2010 § 57 zu § 54 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder\nhat, höchstens jedoch für ein Jahr; diese Kinder sind auch\nbeim Auslandskinderzuschlag“ gestrichen.\nbeim Familienzuschlag zu berücksichtigen,\ng) Gemäß Artikel 2 Nummer 43 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9\n3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 58 am\nWohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorüberge-\n1. Juli 2010 aufgehoben.\nhend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich\noder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder ge-    h) Gemäß Artikel 2 Nummer 45 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9\nsundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf.                               des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli\n2010 der bisherige § 58a zu § 56.\n(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später\neinen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vor-\nzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn                                         § 53\nder Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab\ndem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der                            Zahlung der Auslandsdienstbezüge\nVerwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Sat-\nzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Num-             Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung\nmer 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt le-\nbende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslands-         zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach\nzuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt,           dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum\nlängstens jedoch für zwölf Monate.                                    Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Ver-\n(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Ge-          setzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des\nsetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichti-\ngung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer\nEintreffens am neuen Dienstort nach den für den bishe-\nDienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt.            rigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Ab-\nDies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst        ordnungen vom Ausland in das Inland gilt Satz 1 ent-\nnach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland;\nUnterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich.\nsprechend.*)\nVerheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die\ndas Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berück-\nsichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom\n§ 54\nHundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszu-\nschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird\nKaufkraftausgleich\nberücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger\nunter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes               (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftaus-\nüber den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des            gleich vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem\nAbsatzes 4 Nummer 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungs-            Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis-\nempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Er-\nwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.                   terium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehr-\n(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslands-\ndienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem\nzuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3         Bundesministerium der Verteidigung, geregelt wird.\nsowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslands-        Dem Kaufkraftausgleich werden 60 vom Hundert der\nzuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Fi-\nDienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Absatz 1\nnanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.“                   Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuss wird ein\nc) Gemäß Artikel 2 Nummer 39 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9       Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 54 am\n1. Juli 2010 aufgehoben.                                                  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wer-\nd) § 55 gilt gemäß Artikel 2 Nummer 40 in Verbindung mit Artikel 17      den der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Be-\nAbsatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab         amten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2\n1. Juli 2010 in folgender Fassung:                                    bis A 8 65 vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kauf-\n„§ 55\nkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte\nKaufkraftausgleich\noder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungs-\n(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland\ndie Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht\n*) Gemäß Artikel 2 Nummer 37 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8\nder Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist\nder Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kauf-            des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juni\nkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszu-                2010 folgender § 53a eingefügt:\nschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich                                          „§ 53a\nnicht vorgenommen.                                                                             Verordnungsermächtigung\n(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen               Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszu-\nDienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode               schlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Absatz 6 Satz 3\nauf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwi-               in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der\nschen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebens-               Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsver-\nhaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger           ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,\nsind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teue-        dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium\nrungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu ma-             der Verteidigung.“\nchen.","1452             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\ngruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag ge-            Dies gilt entsprechend, wenn Unterkunft und/oder Ver-\nwährt.                                                       pflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür ent-\n(3) Abschläge werden nicht erhoben                        sprechende Geldleistungen gewährt werden.\n1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Absatz 7 sowie auf die           (5) Beamte und Soldaten, für die das Gesetz über\nzu gewährenden jährlichen Sonderzahlungen, ver-          den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Aus-\nmögenswirksame Leistungen und Jubiläumszuwen-            landszuschlages nach den Anlagen VIa bis VIc den\ndungen,                                                  Auslandszuschlag nach den Anlagen VIf bis VIh. Soweit\ndie Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 vor-\n2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkos-\nliegen, erhalten sie den Auslandszuschlag nach An-\ntenzuschuss gewährt wird.\nlage VId oder VIe, der sich um die Differenz der Anla-\nDas Auswärtige Amt wird ermächtigt, das Nähere im            gen VIh und VIc erhöht. Gilt für beide Ehegatten das\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern            Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so erhalten sie\nund dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln.            den Auslandszuschlag nach der Anlage VIg; Absatz 2\nSatz 5 gilt entsprechend. Das Auswärtige Amt wird\n§ 55                              ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nAuslandszuschlag                         rium des Innern und dem Bundesministerium der Finan-\nzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ver-\n(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellun-\nheirateten Beamten und Soldaten zum Ausgleich der\ngen in den Anlagen VIa bis VIh gewährt. Seine Höhe\nbesonderen, mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen\nrichtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2\nBelastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über\nbis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters\nden Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 vom Hundert\noder Soldaten und nach der für den ausländischen\nder Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszu-\nDienstort maßgebenden Stufe.\nschlag gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob\n(2) Nach der Anlage VIa erhalten den Auslandszu-          und inwieweit Erwerbseinkommen des Ehegatten be-\nschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die        rücksichtigt wird.\nmit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so\nRechtsverordnung die Dienstorte den Stufen des Aus-\nverbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an\nlandszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den Be-\neinen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im\nsonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingun-\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\ngen im Ausland folgenden besonderen materiellen und\nAbsatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öf-\nimmateriellen Belastungen in der Lebensführung zu be-\nfentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehe-\nrücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der\ngatte den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa und der\nZustimmung des Bundesrates.\nandere nach Tabelle VIc; den Auslandszuschlag nach\nTabelle VIa erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den           (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen mate-\nhöheren Auslandszuschlag hat. § 4 Absatz 2 Satz 2            riellen oder immateriellen Belastungen in der Lebens-\nund 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit beider Ehe-        führung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen\ngatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-      mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-\nzeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag        desministerium der Finanzen im Verwaltungswege ei-\nnach der Anlage VIa.                                         nen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von\n(3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszu-          380 Euro monatlich fest. Steht Bundesbeamten und\nschlag                                                       Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag nach\n§ 58a zu und erhalten andere Bundesbeamte und Sol-\n1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer         daten an demselben ausländischen Dienstort Aus-\ndienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-    landsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 und § 59,\nschen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,       wird für diese ein besonderer Zuschlag festgesetzt,\n2. Beamte, Richter und Soldaten, die das 40. Lebens-         wenn sie den gleichen Belastungen und erschweren-\njahr vollendet haben,                                    den Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein\n3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung        Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-\nam ausländischen Dienstort einer anderen Person          dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraft-\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt         ausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-\npflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-                                § 56\nlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,                                      Auslandskinderzuschlag\n4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-\n(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld\nnem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen          nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\nDienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder die-       zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1\nsen wieder aufgegeben haben.\nSatz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zuste-\n(4) Nach der Anlage VIc erhalten den Auslandszu-          hen würde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der\nschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten.            Anlage VIi für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend\nBei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer\n1. im Ausland aufhalten,\nGemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der\nGemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag           2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines\nnach der Anlage VId, wenn nur eine der beiden Voraus-            Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Errei-\nsetzungen gegeben ist, nach der Anlage VIe gewährt.              chen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009            1453\n§ 40 Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.                                    § 58\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 wird ein Kaufkraftaus-                Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen\ngleich nicht vorgenommen.\n(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum\n(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1           von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland\nNummer 1 wird auch gewährt für Kinder in der Über-           oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57\ngangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,              und § 59 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung\nwenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbil-         kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bun-\ndungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des             desbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1\nBeamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchs-        und 2 gelten entsprechend für Soldaten.\ntens jedoch für ein Jahr.\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-\n(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn            men mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\ndes Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraus-           Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Ab-\nsetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Mo-         satz 1 zulassen.\nnats gewährt, in dem Anspruchsvoraussetzungen weg-\nfallen; § 53 bleibt unberührt.                                                          § 58a\nAuslandsverwendungszuschlag\n§ 57\n(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei\nMietzuschuss                           einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und\n(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete         unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Über-\nfür den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum            einkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung\n18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Famili-            mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung\nenzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs-         oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der\nund Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraft-          Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deut-\nausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt              schen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr-\n90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Miet-           zeugen stattfindet (besondere Verwendung im Aus-\neigenbelastung                                               land). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht\nerforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches\n1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgrup-\nHilfswerk nach § 1 Absatz 2 des THW-Helferrechts-\npen A 2 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert,\ngesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundes-\n2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgrup-           ministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt\npen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als            besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleis-\n22 vom Hundert                                           tungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parla-\nder Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag         mentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwi-\nals Mietzuschuss erstattet.                                  schen dem Bundesministerium der Verteidigung und\ndem Auswärtigen Amt besteht.\n(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle ma-\nSoldat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim\nteriellen Mehraufwendungen und immateriellen Belas-\nAuslandskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Ei-\ntungen der besonderen Verwendung im Ausland mit\ngenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn\nAusnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zu-\ndienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zu-\nstehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören\nschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1\ninsbesondere Mehraufwendungen auf Grund be-\ngewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom\nsonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Ver-\nHundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig\nwendung oder Belastungen durch Unterbringung in\nanerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss\nprovisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch\nbeträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten\neine spezifische Bedrohung der Mission oder deren\nKaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzu-\nDurchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden\nschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer\nTag der Verwendung gewährt und als einheitlicher\nMiete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare\nTagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehrauf-\nObjekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe-\nwendungen und Belastungen für jede Verwendung fest-\nrücksichtigt.\ngesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt\n(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem        110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-            als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe\nsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls          ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt\nAuslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder          nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen\nArbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52          können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein An-\nAbsatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt.       spruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen\nDer Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1            ausländischen Dienstort bleibt unberührt.\nSatz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende\n(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Aus-\nArbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der\nlandsverwendungszuschlag an einem ausländischen\nMietzuschuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines\nDienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter,\nEhegatten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine\nRichter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gel-\nAnwendung.\nten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die\n(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhal-         Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag\nten keinen Mietzuschuss.                                     entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise","1454                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nhinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen                        rung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Aufla-\neiner Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der                       gen abhängig gemacht werden.\nBeamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung,\nGefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zu-                                                § 60\nsammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten\nhat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,                                            Anwärterbezüge\nwerden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen                                 nach Ablegung der Laufbahnprüfung\nund Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereig-                     Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft\nnisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm                      Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanord-\nAuslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz                           nung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbeste-\nder höchsten Stufe zu.                                                   hen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge\n(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer                    und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung\nüber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen                    der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats wei-\nfür eine besondere Verwendung gewährt, sind diese,                       tergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein An-\nsoweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in                     spruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit\nvollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag                        bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Ab-\nanzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen                      satz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wer-\nauf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzu-                   den die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur\nwenden.                                                                  bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.\n(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die\nEinzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im                                                    § 61\nEinvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-                                           Anwärtergrundbetrag\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium\nder Verteidigung durch Rechtsverordnung.                                    Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der An-\nlage VIII.\n6. Abschnitt\n§ 62\nAnwärterbezüge\n(weggefallen)\n§ 59\n§ 63\nAnwärterbezüge\nAnwärtersonderzuschläge\n(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An-\nwärter) erhalten Anwärterbezüge.                                            (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten\n(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-                     Bewerbern, kann das Bundesministerium des Innern\ngrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Da-                         oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonder-\nneben werden der Familienzuschlag und die vermö-                         zuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des\ngenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonder-                      Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen\nzahlungen können gewährt werden*). Zulagen und                           höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetra-\nVergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich                     ges betragen.\nbesonders bestimmt ist.                                                     (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht\n(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland                    nur, wenn der Anwärter\nerhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Aus-                         1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes\nlandsdienstbezügen**). Der Berechnung des Mietzu-                            oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Lauf-\nschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familien-                         bahnprüfung ausscheidet und\nzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag\nzugrunde zu legen.                                                       2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens\nfünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29)\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\nin der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung\nihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet\nerworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis\nwerden. § 7***) gilt mit der Maßgabe, dass mindestens\nnach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in der-\ndie Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.\nselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im\n(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorberei-                          öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche\ntungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewäh-                         Zeit eintritt.\n(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzun-\n*) Gemäß Artikel 2a Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Ja-    gen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte\nnuar 2011 in § 59 Absatz 2 Satz 2 die Angabe „; jährliche Sonder-   zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzu-\nzahlungen können gewährt werden“ gestrichen.                        schlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzah-\n**) Gemäß Artikel 2 Nummer 46 Buchstabe b in Verbindung mit Arti-       lungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen\nkel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)\nwerden am 1. Juli 2010 in § 59 Absatz 3 die Wörter „den Auslands-\nder Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils\ndienstbezügen“ durch die Wörter „der Auslandsbesoldung“ ersetzt.    ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.\n***) Gemäß Artikel 2 Nummer 46 Buchstabe c in Verbindung mit Arti-\nkel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)                              § 64\nwird am 1. Juli 2010 in § 59 Absatz 4 Satz 2 die Angabe „§ 7“ durch\ndie Angabe „§ 55“ ersetzt.                                                                 (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009             1455\n§ 65                                                     8. Abschnitt\nAnrechnung anderer Einkünfte                                       Dienstbekleidung,\nHeilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und\n(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätig-       Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei\nkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige\nNebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so\nwird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,                                   § 69\nsoweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag                              Dienstbekleidung,\nwerden jedoch mindestens 30 vom Hundert des An-                       Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten\nfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe\nder Laufbahn gewährt.                                           (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbe-\nkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hier-\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen            von werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage\nAnspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs-       ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate be-\nrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des         trägt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die\nöffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die An-      zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unent-\nwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Ent-         geltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die\ngelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die              von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein ein-\nSumme von Grundgehalt und Familienzuschlag über-            maliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere\nsteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand        Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Dieser Zu-\nim Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der           schuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren\nersten Stufe zusteht.                                       beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt\nwerden. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im      mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die\nöffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür     noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhal-\ngeltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 ent-       ten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der\nsprechend.                                                  Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der\nZuschuss erneut gewährt werden.\n§ 66                                  (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\nVersorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit\nKürzung der Anwärterbezüge\neiner Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldaten-\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-       gesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Fa-\nstimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf         milienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beam-           buch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung\nten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe         nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes. Hierbei er-\nzusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorge-          halten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung er-\nschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder         litten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehand-\nsich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertre-       lung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese\ntenden Grunde verzögert.                                    günstiger sind.\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen\npflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge       die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.\ngenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der            (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den\nPrüfung,                                                Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n2. in besonderen Härtefällen.\nrium des Innern. In der allgemeinen Verwaltungsvor-\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder       schrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zah-\nein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist      lungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bun-\ndie Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum         desministerium der Verteidigung bestimmte Kleider-\nder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu be-           kasse geleistet werden.\nschränken.\n§ 70\n7. Abschnitt                                   Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei\n(weggefallen)\n(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nder Bundespolizei werden die Ausrüstung und die\n§ 67                              Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des\nhöheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die\n(weggefallen)                         Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-\nsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich\n§ 68                              bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des\nhöheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird\n(weggefallen)                         für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein","1456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\neinmaliger Bekleidungszuschuss und für deren beson-          drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann\ndere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die               festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung\nSätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bun-          auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonder-\ndespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung         zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate\nverpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlun-        gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall\ngen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bun-          erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen\ndesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse ge-         des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Ab-\nleistet werden.                                              satz 1 gilt entsprechend.\n(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei             (3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines\nwird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der        Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen\nInanspruchnahme von Elternzeit sowie während der             Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährli-\nZeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Num-        chen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen\nmer 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beam-            einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck\nten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des           erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch haben.\n(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Son-\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die      derzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.\nauf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-\nunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich\n§ 72a\nbereitgestellt.\nBesoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit\n9. Abschnitt                             (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundes-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                   beamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter\nDienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. Sie werden\n§ 71                              mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er\nbei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.\nRechtsverordnungen,\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                    (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich\nzu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsver-\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedür-          ordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen\nfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.                    Zuschlags zu regeln.\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das\nBundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts                                    § 73\nAnderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Rich-\nter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bun-                Überleitungsregelungen aus Anlass\ndesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem                   der Herstellung der Einheit Deutschlands\nBundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nder Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesminis-       verordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu er-\nterium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-            lassen sind, für die Besoldung im Sinne des § 1 und die\nministerium der Verteidigung.                                hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften\nÜbergangsregelungen zu bestimmen, die den beson-\n§ 72                              deren Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese\nSonderzuschläge zur Sicherung\nVerordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit\ndarauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen\n(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbs-         wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer\nfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhege-     Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nhaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein          genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz fest-\nbestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im          zusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für\nHinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Be-       andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson-\ndarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht            derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung\nbesetzt werden kann und die Deckung des Personalbe-          der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangs-\ndarfs dies im konkreten Fall erfordert.                      regelungen sind zu befristen.\n(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hun-\ndert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden                                        § 73a\nBesoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag                       Übergangsregelung bei Gewährung\ndürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht überstei-                   einer Versorgung durch eine zwischen-\ngen; bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der                 staatliche oder überstaatliche Einrichtung\nSonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grund-\ngehaltes der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der            Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis\nSonderzuschlag wird, wenn nichts Anderes bestimmt            zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in\nist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines      der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-\nAusgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr      wenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum\nnach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von             31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Ab-\nSatz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu         satz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                           1457\n1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Absatz 1                                      § 77\nSatz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3\nund 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten                               Übergangsvorschriften aus\nFaktor anzuwenden.                                           Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes\n(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsord-\n§ 74                            nung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund\n§ 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit\nÜbergangsregelung zum                       diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch\nFamilienzuschlag für dritte und weitere Kinder          nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befind-\nlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3,\nDer Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere    § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unter-\nzu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von            abschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II\ndem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Ja-          und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung\nnuar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro        in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung\nund ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro.        sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bun-\ndesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-\n§ 75                            zes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie\nunter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der\nÜbergangszahlung                        Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die\nBeträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-\n2,5 vom Hundert *) erhöht werden, Anwendung; eine Er-\ntigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer\nhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von\nÜbergangszahlung für Beamte des einfachen und mitt-\nZuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis\nleren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuf-\nzum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausge-\nlichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindes-\nschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer\ntens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das\nBerufung auf eine höherwertige Professur an der glei-\nBeamtenverhältnis übernommen worden sind und\nchen Hochschule oder einer Berufung an eine andere\nderen Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im\nHochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2\nArbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Über-\nNummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Ab-\ngangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen\nschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in\nvorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheb-\nder nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fas-\nlichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis ge-\nsung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren\nwonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechts-\nder Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungs-\nverordnung festgelegt.\ngruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgrup-\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Drei-          pen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2\nzehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach         oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist\nder Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind        unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die\nals die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerver-        §§ 13 und 19a keine Anwendung.\nhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch                   (2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten,\n1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich           Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstle-\nbis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht             rischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der\ngewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der         auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen,\nNettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem       oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember\nUmfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den              2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im\neinzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu         Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Ab-\nberücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist              schnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar\nzurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines            2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX\nJahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und            nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versor-\ner dies zu vertreten hat.                                   gungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001\n(BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der wei-\n§ 76                            teren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit\nder Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dorti-\nKonkurrenzregelung                       gen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert**) erhöht\nbeim Grundgehalt für den vom Besoldungs-               werden, anzuwenden.\nüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis\n(3) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach\nAnsprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind        § 34 Absatz 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Be-\nneben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1\noder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes aus-               *) Gemäß Artikel 2a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10\ngeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der              des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar\n2011 in § 77 Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „um 2,5 vom Hun-\nAnlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung           dert“ die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom\nzu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des               Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.\nGrundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungs-         **) Gemäß Artikel 2a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10\nüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht           des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar\n2011 in § 77 Absatz 2 nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die\nein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1                 Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab\noder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.                      dem 1. Januar 2011“ eingefügt.","1458                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\ntracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon                  wärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998\nam 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart                   geltenden Vorschriften.\nnicht mehr geschaffen werden durften.\n(4) Das Bundesministerium des Innern macht die                                                     § 83\nnach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöh-\nÜbergangsregelung für Ausgleichszulagen\nten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.\naus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes\n§ 78                                        (1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf\neine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Ver-\nÜbergangsregelung für                             ringerung oder des Verlustes einer Amtszulage wäh-\nBeamte bei den Postnachfolgeunternehmen                          rend eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis\n(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunterneh-                 zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen\nmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grund-                      des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.\ngehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach\n(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstver-\nAnlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach An-\nhältnisses nach § 1 Absatz 1 entstandene Ausgleichs-\nlage IX mit dem Faktor 0,9756*) zu multiplizieren. Die\nzulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Ge-\nBeträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgrup-\nsetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder\npen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um\nwegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden\n10,42 Euro zu vermindern.\nauf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festge-\n(2) Das Bundesministerium des Innern macht die                     setzt und nach den Vorschriften des § 13 Absatz 1\nBeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fas-                    Satz 3 und 4 vermindert.\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt.\n(3) Soweit am 1. Juli 2009**) Erhöhungen bei den\nDienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der\n§ 79\njährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende\n(weggefallen)                                Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsge-\nsetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen,\n§ 80                                    führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung\nvon Ausgleichszulagen.\nÜbergangsregelung für beihilfeberechtigte\nPolizeivollzugsbeamte der Bundespolizei\n§ 84\nPolizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am\n1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften                                           Anpassung von\ndes Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt.                                Bezügen nach fortgeltendem Recht\nAuf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfür-                    Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend\nsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.               für\n§ 81                                    1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Rege-\nlungen über künftig wegfallende Ämter,\nÜbergangsregelungen bei Zulagenänderungen\naus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998                        2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder\nRegelungen über künftig wegfallende Ämter,\nSoweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die\nRuhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zula-                    3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse\ngen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu                         zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Num-\nden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind                           mer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach\nfür Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. De-                        Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis\nzember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt                           zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,\nwerden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhege-\nhaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-                 4. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Ver-\nden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von                            ordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz\nDienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9                             zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\nbei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010.                         dungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter\nDies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar                         und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Ok-\n1999 erstmals gewährt wird.                                                 tober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).\n§ 82\n§ 85\nÜbergangsregelungen für Anwärterbezüge\naus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998                                      Einmalige Zahlung im Jahr 2009\nAnwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem                       (1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den\nBeamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten An-                  Dienstbezügen für den Monat Januar 2009 eine einma-\n*) Gemäß Artikel 2a Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10    **) Gemäß Artikel 2a Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar     des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar\n2011 in § 78 Absatz 1 Satz 1 die Zahl „0,9756“ durch die Zahl           2011 in § 83 Absatz 3 die Datumsangabe hinter dem Wort „am“\n„0,9524“ ersetzt.                                                       durch die Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009          1459\nlige Zahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an min-         entsprechenden Leistungen aus einem anderen\ndestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf                Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.\nDienstbezüge haben.\n(2) § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten                                 § 86\nentsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar 2009                  Anwendungsbereich in den Ländern\ngeltenden Verhältnisse.\nFür die Beamten und Richter der Länder, der Ge-\n(3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleis-     meinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen\ntungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung          der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-\ndes Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzu-      schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nschlagsverordnung zu berücksichtigen.                       Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis\n(4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal       zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts\ngewährt. Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1         Anderes bestimmt ist.","1460               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage I\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\nI . A l l g e m e i n e Vo r b e m e r k u n g e n      Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\n1. Amtsbezeichnungen\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung             Bundesanstalt für Straßenwesen\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                         Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt           Bundesinstitut für Risikobewertung\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe-                 Bundesinstitut für Sportwissenschaft\nzeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können                 Bundeskriminalamt\nZusätze, die                                                   Deutscher Wetterdienst\nForschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,            und Geophysik\n2. auf die Laufbahn,                                           Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für\n3. auf die Fachrichtung                                        Tiergesundheit\nJohann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeich-             schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fische-\nnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Di-         rei\nrektor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach         Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kul-\nSatz 2 verliehen werden.                                       turpflanzen\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund-            Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Er-\namtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbe-                nährung und Lebensmittel\nreich der Bundesminister des Innern.                           Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impf-\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord-              stoffe\nnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höhe-            Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des krimi-          Robert Koch-Institut\nnalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die        Umweltbundesamt\nPolizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.               Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv-\nDiese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivoll-            und Betriebsstoffe.\nzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bun-               Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit ei-\ndestag“.                                                       genen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleich-\n(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern             gestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezen-\nder Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat – mit             trum der Deutschen Telekom AG.\nder Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II            Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-\nbei entsprechender Verwendung –“ abweichende, den              gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei-\nAmtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen ge-                chen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsge-\nführt werden. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer          setz bestimmt.\n– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                   (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungs-\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –“               einrichtung einem „Direktor und Professor“ in den Be-\nund für das Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer Grund-         soldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit            sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungsein-\nmehr als 80 bis zu 180 Schülern –“.                            richtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält\n2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup-             er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen\npen B 1, B 2 und B 3                                       eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor“ in den               3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nBesoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an                   Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze\nBeamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen           bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zuge-\nForschungseinrichtungen oder in Dienststellen und              ordnet werden können, nicht abschließend.\nEinrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen For-\nschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche For-                                  II. Zulagen\nschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrich-\ntungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen               3a. (weggefallen)\nForschungsbereichen sind:                                      4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im\nBundesagentur für Arbeit                                            Außen- und Geländedienst\nBundesamt für Bauwesen und Raumordnung                             (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als\nBundesamt für Naturschutz                                      Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                  verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nBundesamt für Strahlenschutz                                   Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-              15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt.\nsicherheit                                                     Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009              1461\nmer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese            tung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagd-\nübersteigt.                                                      lizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt       4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Be-\nder Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen              triebspersonal des Radarführungsdienstes ohne\nmit dem Bundesminister des Innern.                               Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatz-\n4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                    dienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer\nLehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhal-             der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtun-\nten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach                gen,\nAnlage IX.\n5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-\n5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-\ntungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in\nsicherungstechnisches Personal der militäri-\nregionalen Beratungszentralen,\nschen Flugsicherung und technisches Personal\ndes Radarführungs- und Tiefflugüberwachungs-             6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen – nicht je-\ndienstes                                                     doch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie\nals Ausbildungspersonal der militärischen Flugsi-\n(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als\ncherung, des Radarführungsdienstes sowie des\na) flugzeugtechnisches Personal,                                 Tiefflugüberwachungsdienstes.\nb) flugsicherungstechnisches Personal der militäri-             (2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX er-\nschen Flugsicherung und als technisches Personal         halten bei Verwendung\ndes Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüber-\nwachungsdienstes                                         1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nummer 1\nerhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.                      a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten\ngewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen         b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nFunktionen verwendet werden.                                         der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offi-\nziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\ndungsgruppe A 13,\nnach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie\ndiese übersteigt.                                            2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nummer 1\n5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militäri-                  a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nschen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radar-                  der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nführungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-\ndienst sowie im Geophysikalischen Beratungs-               b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\ndienst der Bundeswehr                                          der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offi-\nziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-\n(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst,                dungsgruppe A 13,\nim Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-\ndienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst            3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1\nder Bundeswehr erhalten                                          Nummer 1 Beamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere              Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radar-                dungsgruppe A 13,\nleit-Jagdlizenz,\n4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nder Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nummer 2\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\nBeamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\ndes militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\ngruppe A 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgrup-\npen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz,                5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1\nc) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der                 Nummer 2 Beamte des mittleren Dienstes und Un-\nBesoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der                  teroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nOffiziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-      6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach\ndungsgruppe A 13,                                            Absatz 1 Nummer 3 mit Radarleit-Jagdlizenz\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet            a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nwerden                                                               der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsiche-              b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nrungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in                der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\neiner Lehrtätigkeit an einer Schule,\n7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach\n2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssek-            Absatz 1 Nummer 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz\ntoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen\nder Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätig-           a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nkeit an einer Schule,                                            der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\n3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit            b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nerfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarlei-                   der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,","1462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\n8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1      auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbun-\nNummer 3                                                 den ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stel-\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere      lenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,                   nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwen-\ndung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere           nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weite-\nder Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,                  ren Verwendung bezogen und auch nicht während der\n9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen          weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag\nsowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach        zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellen-\nAbsatz 1 Nummer 4 Beamte des mittleren Dienstes          zulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der\nund Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5             Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3\nbis A 9.                                                 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird ne-           (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte\nben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a          nach Absatz 1 Satz 1*)\nnur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\na) Buchstabe a in Höhe von 235,83 Euro,\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt\nb) Buchstabe b in Höhe von 188,67 Euro,\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem             c) Buchstabe c in Höhe von 150,93 Euro\nBundesministerium der Finanzen.                              ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezo-\n6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes             gen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod\nPersonal                                                 oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwen-\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5         dung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die\nBesonderheiten dieser Verwendung bedingten gesund-\nbis A 16 erhalten\nheitlichen Schädigung beendet worden ist.\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-          (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\noder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier       nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese über-\nmit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen           steigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage\nstrahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,           nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Num-\nmer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen            (6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffi-      Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift\nzier,                                                    des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im\nÜbrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allge-\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-         meinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit\nhörige                                                   dem Bundesministerium des Innern.\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entspre-         6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer\nchend verwendet werden. Die Stellenzulage erhöht sich              von Luftfahrtgerät\nbis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach An-\nlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwort-          Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage\nliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines          nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besit-\nKommandanten auf Flugzeugen verwendet werden,                zen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet\nfür die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeug-         werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine\nführern vorgeschrieben ist.                                  andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich\neinschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-\n(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stel-\nzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit\nlenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch\nsie diese übersteigt.\nüber die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre\nweitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte                   7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten\nBehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-\nBundes\nsatz 1 verwendet worden ist oder\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei\nb) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun-\nobersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts-\nfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderhei-\nhöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzu-\nten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche\nlage nach Anlage IX.\nSchädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung\nnach Absatz 1 ausschließen.                                  (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und\nDer Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stel-\nneben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-\nlenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhal-\ntung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um       dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Die\nStellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den\nzwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens\njedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stel-\n*) Gemäß Artikel 2a Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10\nlenzulage auf 50 von Hundert.                                   des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Ja-\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf            nuar 2011 in Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 4 in Buchstabe a die\nZahl „235,83“ durch die Zahl „241,59“, in Buchstabe b die Zahl\neine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in             „188,67“ durch die Zahl „193,27“ und in Buchstabe c die Zahl\neine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch              „150,93“ durch die Zahl „154,62“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009              1463\nNummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie          (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\ndiese übersteigt.                                            zulage nach Nummer 8 gewährt.\n(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte,                (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonder-\nwenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet wer-          heiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit\nden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zu-       dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nacht-\nlagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend;          dienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für\nder in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht       Verzehr mit abgegolten.\nüberschritten werden.                                        9a. Zulage im Marinebereich\n(4) Beamte und Soldaten erhalten während der                 (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten\nVerwendung bei obersten Behörden eines Landes, das           Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung,\nfür die Beamten bei seinen obersten Behörden eine            Kommandierung oder Abordnung\nRegelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzu-\na) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe\nlage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes\noder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,\nbestimmten Höhe.\nb) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreit-\n8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-               kräfte verwendet werden,\ndiensten\nc) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gülti-\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den            gem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein\nSicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver-              in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten\nwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage)            auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden,\nnach Anlage IX.                                                  die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucheraus-\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-            bildung voraussetzt,\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes-         eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem\namt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für        Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b\nVerfassungsschutz der Länder.                                oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.\n8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Solda-                 (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung\nten in der Nachrichtengewinnung durch Fern-\na) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote,\nmelde- und Elektronische Aufklärung\ndie nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusam-\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,              menhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmel-              Seefahrt verwendet werden,\nde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden,           b) als Taucher für den maritimen Einsatz\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf           erhalten eine Zulage nach Anlage IX.\nWiderruf, die Vorbereitungsdienst leisten.                      (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem            nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese\nDienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Auf-          übersteigt.\nwendungen mit abgegolten.                                       (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt\ndie oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nBundesminister des Innern und dem Bundesminister\nnach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit\nder Finanzen.\nsie diese übersteigt.\n10. Zulage für Beamte der Feuerwehr\n8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für\nSicherheit in der Informationstechnik                     (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im\nEinsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt           Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet\nfür Sicherheit in der Informationstechnik verwendet          werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nwerden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.                   Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-\n(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage      gen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf\nnach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese über-            Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\nsteigt.                                                         (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-\n8c. (weggefallen)                                            ten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere\nder mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie\n8d. (weggefallen)\nder Aufwand für Verzehr mit abgegolten.\n9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-\n11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder\npolizeilichen Aufgaben\nals Gebietsärzte\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der            (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nLänder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die         als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die\nSoldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspoli-\nzeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwal-         a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfü-\ntung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit          gen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation\nihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsord-                 verpflichtet sind, oder\nnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den glei-         b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abge-\nchen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die               schlossen haben und in diesem Fachgebiet verwen-\nVorbereitungsdienst leisten.                                     det werden,","1464                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nerhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage                     ches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes\nnach Anlage IX.                                                           mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemein-\n(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzun-                    schaft) und der Leiter mindestens einer dieser Aus-\ngen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stel-                       landsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6\nlenzulage nur einmal gewährt.                                             eingestuft ist.\n12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-                       13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes\ngen und Psychiatrischen Krankenanstalten                              (1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet\n(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-                         werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zu-\nnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlos-                    lage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Num-\nsenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in ge-                          mer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit\nschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychia-                       der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen\ntrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem                         abgegolten.\nVollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung                            (2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die\ndienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten                        bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten                    Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zu-\nunter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Wider-                      lagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.\nruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\n13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundes-\n(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebe-\nagentur für Arbeit\nhafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach\nNummer 9 gewährt.                                                            Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfas-                          Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach\nsungsgerichtshöfen                                                 Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tä-\ntigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegol-\nDie Länder können bestimmen, dass Beamte, die                         ten.\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-\nrichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.\nIII. Einstufung von Ämtern\n§ 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\n13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirt-                           14. (weggefallen)\nschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit                     15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-\neingegliederter oder angegliederter landwirt-                         hochschulabschluss\nschaftlicher Schule\nDie nicht durch die Einstufung in die Besoldungs-\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\ngruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden\nnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungs-\nlandesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewer-\ngruppe A 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen\ntung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen\nBehörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzu-\nan die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 aus-\nlage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder\ngewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder\nDienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder\nFachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entspre-\nangegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen\nchend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.\nwerden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunk-\ntion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt                      16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in\nworden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder                         anderen Ländern ohne Mittelinstanz\neiner anderen Stellenzulage gewährt.\nDie Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadt-\n13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften*)                           staaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz\nBeamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-                      sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter\ngruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung                       Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anfor-\nals Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach                    derungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15\nder Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in                   und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf\nHöhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der                         Kreis- und Bezirksebene einzustufen.\nStufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Glei-                      16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi-\ngung in Bremen und Hamburg\n*) Vorbemerkung Nummer 13b gilt gemäß Artikel 2 Nummer 62 Buch-\nstabe e in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom            In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung: Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primar-\n„13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften                         stufe und Sekundarstufe I höchstens in die Besol-\nBeamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13          dungsgruppe A 13 eingestuft werden.\nwird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslands-\nvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft    16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht\nist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Ver-\ntretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindes-\nder ehemaligen DDR\ntens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe\nB 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert,\nLehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der\nan den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washing-       ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wer-\nton sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen           den landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung\nUnion in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York            der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsord-\n35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienst-\nortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben       nung A und in den Landesbesoldungsordnungen A\neiner Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.“      ausgewiesen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                    1465\n17. Leiter von Gesamtschulen                                derungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4\nDie Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind lan-         eingestuften Beamten der obersten Behörden des je-\ndesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung           weiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung aus-\nauf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an         zubringen.\ndie in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausge-\nwiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter                I V. S o n s t i g e S t e l l e n z u l a g e n\neiner Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als\n1 000 Schülern darf höchstens in die Besoldungs-            23. (weggefallen)\ngruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit        24. (weggefallen)\nbesonderen Funktionen an Gesamtschulen sind lan-\ndesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung           25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprü-\nauf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an              fung als staatlich geprüfter Techniker\ndie in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiese-\nBeamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in de-\nnen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzu-\nnen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als\nstufen.\nstaatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhal-\n18. Lehrämter an Sonderschulen                              ten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stel-\nDie Lehrämter an Sonderschulen und an entspre-           lenzulage nach Anlage IX.\nchenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach\n26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-\nMaßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines\nwaltung\nVergleichs mit den Anforderungen an die in der Bun-\ndesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter                 (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobe-\neinzustufen.                                                nen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollver-\n19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und                waltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Ver-\nMarkenamt; Prüfer beim Deutschen Patent-               wendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der\nund Markenamt und beim Bundessortenamt                 Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1\ngilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte,\nGruppenleiter beim Deutschen Patent- und Marken-         die überwiegend im Außendienst tätig sind.\namt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amts-\nzulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der           (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nGesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent-        zulage nach Nummer 9 gewährt.\nund Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt\n(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Ab-\nkönnen Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausge-\nsatz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte han-\nbracht werden.\ndelt, der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-\n20. (weggefallen)                                           men mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbe-\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und              reich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit\nLeiter von allgemeinbildenden oder beruflichen         dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.\nSchulen                                                27. (weggefallen)\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbe-\nhörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich        28. (weggefallen)\nbegrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der           29. (weggefallen)\nÄmter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter\nvon allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dür-        30. Flugsicherungslotsen\nfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnun-             (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\ngen A eingestuft werden. Für die Leiter von besonders       dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-\ngroßen und besonders bedeutenden unteren Verwal-            soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontroll-\ntungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden           dienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.\noder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haus-\nhalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer          (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nAmtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei          zulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deut-\nder Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1             schen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\nauf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden,\nMittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit                               V. V e r g ü t u n g e n\neiner Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besol-\ndungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit         31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und\neiner Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Be-              künstlerische Mitarbeiter\nsoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl\nder Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter           Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nunterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder            werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beam-\nOberbehörden nicht überschreiten.                           tete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an\neiner Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergü-\n22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungs-              tung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln,\nhöfen                                                  die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprü-\nDie Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landes-          fungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundes-\nrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter              regierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesra-\nBewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anfor-         tes.","1466                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nBundesbesoldungsordnung A\n4\nBesoldungsgruppe A 1                                   ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten\neine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine\n(weggefallen)                                                                  Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.\n5\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe A 2\nA u f s e h e r 1)2)                                                                            Besoldungsgruppe A 5\nOberamtsgehilfe                                                            B e t r i e b s a s s i s t e n t 3 ) 5)\nOberbetriebsgehilfe\nE r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 3 )5 ) 6 )\nS c h a f f n e r 1)2)\nH a u p t w a r t 3)5)\nW a c h t m e i s t e r 1 )3 )\nJustizvollstreckungsassistent\n1\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                 Kriminaloberwachtmeister1)\n2\n) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n3\n) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten\nKriminalwachtmeister1)2)\neine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine        O b e r a m t s m e i s t e r 4 ) 5)\nAmtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.\nO b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)\nBesoldungsgruppe A 3\nObertriebwagenführer3)5)\nH a u p t a m t s g e h i l f e 1) 4 )\nPolizeioberwachtmeister1)\nH a u p t b e t r i e b s g e h i l f e 4)\nPolizeiwachtmeister1)2)\nO b e r a u f s e h e r 2)4)\nO b e r s c h a f f n e r 2)4)                                             Stabsgefreiter\nO b e r w a c h t m e i s t e r 2 ) 3 ) 4) 5 )\nOberstabsgefreiter3)8)\nGrenadier, Flieger, Matrose6)                                              Unteroffizier\nGefreiter7)                                                                Maat\n1\n) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im\nFahnenjunker\nSitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält\neine Amtszulage nach Anlage IX.\nSeekadett\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3                                                                          1\n) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.                                    ) Während der Ausbildung.\n4\n) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvor-         2\n) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.\nschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben\n3\nhat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine      ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nmindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Diensther- 4\n) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im\nren nachweist.\nSitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.\n5\n) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten\n5\neine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine          ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.\nAmtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.                                6\n) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten\n6\n) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unters-           eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine\nten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson-            Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.\ndere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.                          7\n) (weggefallen)\n7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n8\n) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu\n50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für\nBesoldungsgruppe A 4                                     Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nA m t s m e i s t e r 1)\nBetriebsmeister                                                                                 Besoldungsgruppe A 6\nH a u p t a u f s e h e r 2)                                               B e t r i e b s a s s i s t e n t 5)\nH a u p t s c h a f f n e r 2)                                             E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 5 )6 )\nH a u p t w a c h t m e i s t e r 2 ) 4)                                   H a u p t w a r t 5)\nO b e r w a r t 2 )3 )\nJustizvollstreckungssekretär\nTriebwagenführer2)\nLokomotivführer1)\nObergefreiter                                                              O b e r a m t s m e i s t e r 5)\nHauptgefreiter5)\nO b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)\n1\n) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im     Obertriebwagenführer5)\nSitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nS e k r e t ä r 1)\n3\n) Als Eingangsamt.                                                       W e r k m e i s t e r 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                 1467\nStabsunteroffizier2)                                                  Hauptfeldwebel2)\nObermaat2)                                                            Hauptbootsmann2)\nOberfähnrich2)\n1\n) Als Eingangsamt.\n2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.\nOberfähnrich zur See2)\n3\n) (weggefallen)\n1\n4\n) (weggefallen)                                                       ) Als Eingangsamt.\n2\n5\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der   ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nGesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.\n6\n) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten                          Besoldungsgruppe A 9\neine Amtszulage nach Anlage IX.\nA m t s i n s p e k t o r 3)\nBesoldungsgruppe A 7                             B e t r i e b s i n s p e k t o r 3)\nBrandmeister4)                                                        Hauptbrandmeister3)\nJustizvollstreckungsobersekretär                                      Inspektor\nKrankenpfleger4)                                                      Kapitän1)\nKrankenschwester4)                                                    Konsulatssekretär\nKriminalmeister4)                                                     Kriminalhauptmeister3)\nOberlokomotivführer1)\nKriminalkommissar\nO b e r s e k r e t ä r 6)7)\nObergerichtsvollzieher3)\nO b e r w e r k m e i s t e r 1)8)\nOberin6)7)\nPolizeimeister4)\nOberpfleger7)\nStationspfleger5)\nOberschwester7)\nStationsschwester5)\nPflegevorsteher6)7)\nStabsunteroffizier3)                                                  Polizeihauptmeister3)\nObermaat3)                                                            Polizeikommissar\nFeldwebel\nBootsmann                                                             Stabsfeldwebel4)\nFähnrich                                                              Stabsbootsmann4)\nFähnrich zur See                                                      Oberstabsfeldwebel2)4)\nOberfeldwebel2)                                                       Oberstabsbootsmann2)4)\nOberbootsmann2)                                                       Leutnant\nLeutnant zur See\n1\n) Auch als Eingangsamt.\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                            1\n) Im Bundesbereich.\n3\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.                         2\n) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 ab-\n4\n) Als Eingangsamt.                                                      heben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der\n5\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine\n6\nAmtszulage nach Anlage IX.\n) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen\n3\nDienstes.                                                           ) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 ab-\n7                                                                         heben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis\n) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Voll-\nzu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausge-\nzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.\nstattet werden.\n8\n) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justiz- 4\n) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmän-\nvollzugsanstalten.\nner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu\n40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für\nBesoldungsgruppe A 8                                 Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.\n5\nAbteilungspfleger                                                       ) (weggefallen)\n6\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nAbteilungsschwester\n7\n) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung\nGerichtsvollzieher1)                                                      für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nHauptlokomotivführer\nHauptsekretär                                                                             Besoldungsgruppe A 101)*)\nHauptwerkmeister                                                      Konsulatssekretär Erster Klasse\nJustizvollstreckungshauptsekretär                                     Kriminaloberkommissar\nKriminalobermeister                                                   Oberinspektor\nOberbrandmeister                                                      Polizeioberkommissar\nPolizeiobermeister                                                    Seekapitän2)","1468                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nOberleutnant                                                                  – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,\nOberleutnant zur See                                                             Haupt- und Realschulen und den entsprechenden\nJahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-\n1\nWestfalen bei entsprechender Verwendung –1)3)\n) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Be-\nfähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstu-             – mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und\ndium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Be-          Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Se-\namte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist.\n2\nkundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regel-\n) Im Bundesbereich.\nschulen in Thüringen bei einer entsprechenden\n*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgeset-\nzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des\nVerwendung –1)3)9)\ngehobenen technischen Dienstes anzuwenden.                                – mit der Befähigung für das Lehramt der Primar-\nstufe bei entsprechender Verwendung –1)\nBesoldungsgruppe A 11\n– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\nAmtmann                                                                          stufe I bei entsprechender Verwendung –1)\nKanzler2)                                                                     – mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe\nKriminalhauptkommissar1)                                                         und die Sekundarstufe I bei entsprechender Ver-\nwendung –1)3)\nPolizeihauptkommissar1)\nSeeoberkapitän3)                                                              – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-\nstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechen-\nFachlehrer                                                                       der Verwendung –1)3)10)\n– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-                    Zweiter Konrektor\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist\noder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif-                      – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nten, gefordert wird –4)                                                  Hauptschule mit mehr als 540 Schülern –7)\nHauptmann1)                                                             Hauptmann2)\nKapitänleutnant1)                                                       Kapitänleutnant2)\n1\n1\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.                              ) Als Eingangsamt.\n2\n2\n) Im Auswärtigen Dienst.                                                  ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.\n3\n3\n) Im Bundesbereich.                                                       ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\n4\n4\n) Als Eingangsamt.                                                        ) Im Auswärtigen Dienst.\n5\n) Im Bundesbereich.\nBesoldungsgruppe A 12                               6\n) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden,\ndie nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung\nAmtsanwalt1)                                                                  eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit\nAmtsrat                                                                       Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht\nhaben.\nKanzler Erster Klasse3)4)                                                7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nKriminalhauptkommissar2)                                                 8\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjäh-\nrigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch\nPolizeihauptkommissar2)                                                       nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.\nRechnungsrat                                                             9\n) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung\nRegelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amts-\n– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –                           bezeichnung Sekundarschullehrer.\nSeehauptkapitän3)5)                                                     10\n) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.\nFachlehrer\nBesoldungsgruppe A 1311)\n– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist                    Akademischer Rat\noder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif-                      – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-\nten, gefordert wird –6)                                                  beiter an einer Hochschule –\nKonrektor                                                               A r z t 1)\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-              Erster Kriminalhauptkommissar\nschule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-\nErster Polizeihauptkommissar\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –7)\nKanzler Erster Klasse2)3)\nLehrer\n– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                   Konservator\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schü-                      Konsul\nlern –8)                                                        Kustos\n– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht an-                  Landesanwalt1)\nderweitig eingereiht –1)\nLegationsrat\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,\nHaupt- und Realschulen in Niedersachsen bei ent-                Oberamtsanwalt12)\nsprechender Verwendung –1)3)                                    O b e r a m t s r a t 13)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                              1469\nOberrechnungsrat                                              Studienrat\n– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –                   – im höheren Dienst des Bundes –9)\nP f a r r e r 1)                                                    – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\nRat                                                                     oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili-\ngen Befähigung entsprechenden Verwendung –\nSeehauptkapitän2)4)\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\nFachschuloberlehrer – im Bundesdienst –5)6)10)                          und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymna-\nHauptlehrer                                                             sium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer\n– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                     Oberstufe –21)\nGrund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu                – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\n180 Schülern –                                                   stufe II bei entsprechender Verwendung –\nKonrektor                                                           – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                stufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung\nschule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-                       an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem\nschule mit mehr als 360 Schülern –                               Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-\nschulreife –21)\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-\nschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit          Stabshauptmann15)\neiner schulformunabhängigen Orientierungsstufe\nStabskapitänleutnant15)\nmit mehr als 180 Schülern –7)\nMajor\nLehrer\nKorvettenkapitän\n– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei\nFächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-       Stabsapotheker\nund Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei          Stabsarzt\neiner dieser Befähigung entsprechenden Verwen-         Stabsveterinär\ndung –10)16)\n– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von min-            1\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\ndestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern,           2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nwenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt-         3\n) Im Auswärtigen Dienst.\nund Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähi-     4\n) Im Bundesbereich.\ngung entsprechenden Verwendung –8)10)                   5\n) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,             6\n) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als\nHaupt- und Realschulen in Niedersachsen bei                   Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.\nüberwiegender Verwendung in der Sekundar-               7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nstufe I –20)                                            8\n) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 gere-\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,                   gelt war.\n9\nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden              ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\nSchulen.\nJahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-        10\n) Als Eingangsamt.\nWestfalen bei überwiegender Verwendung im Be-\n11\nreich der Sekundarstufe I –20)                            ) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funk-\ntionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben,\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und               nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für\nRealschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an                 technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe\nA 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nSekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Re-          12\n) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die\ngelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden             sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach\nVerwendung –17)18)                                           Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für\nOberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet\n– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-               werden.\nstufe I bei entsprechender Verwendung –14)             13\n) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der\n– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe                 Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften,\ndie sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach\nund die Sekundarstufe I bei überwiegender Ver-               Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechts-\nwendung in der Sekundarstufe I –20)                          pfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer\nAmtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-             14\n) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbe-\nstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechen-\nzogen ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der Sekundarstufe I\nder Verwendung –19)20)                                       (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der\nfür diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausge-\nRealschullehrer                                                     wiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funk-\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschu-                tion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder\ndes Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung ver-\nlen bei einer dieser Befähigung entsprechenden               liehen werden.\nVerwendung –10)                                        15\n) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\nRektor                                                              Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu\n3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausge-\n– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und                 brachten Planstellen.\nHauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-          16\n) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an\nlern –7)                                                     Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über","1470                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\ndas Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fas-      – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-\nsung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem\n1. Juli 1975 geregelt war.\nstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung\n17\nan beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem\n) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung\nRegelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amts-          Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-\nbezeichnung Sekundarschullehrer.                                          schulreife –9)\n18\n) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die       – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\ngenannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entspre-\nchenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort\nstufe II bei entsprechender Verwendung –\nfür diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.     Realschulkonrektor\n19\n) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\n20\n) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die          schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –\ngenannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entspre-\nchenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort         – als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\nfür diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.             schule mit mehr als 360 Schülern –5)\n21\n) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die\nSekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.              Realschulrektor\n– einer Realschule mit bis zu 180 Schülern –\nBesoldungsgruppe A 14                                  – einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nAkademischer Oberrat                                                           lern –5)\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-               Regierungsschulrat\nbeiter an einer Hochschule –                                        – als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nA r z t 1)                                                                     Bezirksebene –\nChefarzt2)                                                                  – im Schulaufsichtsdienst –\nKonsul Erster Klasse                                                   Rektor\nLandesanwalt1)                                                              – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nHauptschule mit mehr als 360 Schülern –\nLegationsrat Erster Klasse3)\n– einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug\nMitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit4)                       oder mit einer schulformunabhängigen Orientie-\nOberarzt4)                                                                     rungsstufe mit mehr als 180 Schülern –\nOberkonservator                                                             – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-\nOberkustos                                                                     entierungsstufe mit bis zu 180 Schülern –\nOberrat                                                                     – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-\nentierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nP f a r r e r 1)                                                               lern –5)\nFachschuldirektor                                                      Schulrat\n– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-                      – als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –5)\ngängen, die zu einem Abschluss führen, der dem\nder Realschule entspricht –5)                                  Zweiter Konrektor\nFachschuloberlehrer                                                         – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-\nentierungsstufe mit mehr als 540 Schülern –\n– als der ständige Vertreter des Direktors einer\nFachschule als Leiter einer Fachschule des Bun-                Zweiter Realschulkonrektor\ndes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Un-                   – einer Realschule mit mehr als 540 Schülern –\nterrichtsteilnehmern –6)7)\nOberstleutnant4)\n– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundes-\nwehrfachschule –6)                                             Fregattenkapitän4)\nKonrektor                                                              Oberstabsapotheker\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer selb-              Oberstabsarzt\nständigen schulformunabhängigen Orientierungs-                 Oberstabsveterinär\nstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –\n1\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer selb-                ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nständigen schulformunabhängigen Orientierungs-                 2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\nstufe mit mehr als 360 Schülern –5)                            3\n) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge-\nsandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.\nOberstudienrat                                                         4\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n– im höheren Dienst des Bundes –8)                                5\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien                 6\n) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili-             7\n) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer\ngen Befähigung entsprechenden Verwendung –                         mit Teilzeitunterricht als einer.\n8\n) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien                     Schulen.\nund Gesamtschulen bei Verwendung am Gymna-                     9\n) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstel-\nsium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer                    len gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschrit-\nOberstufe –9)                                                      ten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                              1471\nBesoldungsgruppe A 15                               eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,\nAkademischer Direktor                                               eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\n360 Schülern,\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-\nbeiter an einer Hochschule –                                   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\n360 Schülern,7)\nBotschafter1)\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,\nBotschaftsrat\nBundesbankdirektor2)                                                eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit\nChefarzt3)                                                          mindestens zwei Schultypen7) –\nDekan                                                             – als Leiter\nDirektor                                                            einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,8)\nGeneralkonsul5)                                                     einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\nGesandter11)                                                        360 Schülern,7)8)\nGeschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-                  eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,7)\nschäftsführung einer Agentur für Arbeit4)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\nHauptkonservator                                                    360 Schülern,7)\nHauptkustos                                                         eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums7) –\nMitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6)          – im höheren Dienst des Bundes\nMuseumsdirektor und Professor                                       als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-\nOberarzt6)                                                          schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als\n360 Unterrichtsteilnehmern,7)8)\nOberlandesanwalt4)\nVortragender Legationsrat                                           zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –9)\nDirektor einer Fachschule                                   Oberstleutnant6)10)\n– als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-      Fregattenkapitän6)10)\nlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-\nOberfeldapotheker\nnehmern –7)8)\nRealschulrektor                                             Flottillenapotheker\n– einer Realschule mit mehr als 360 Schülern –           Oberfeldarzt\nRegierungsschuldirektor                                     Flottillenarzt\n– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst       Oberfeldveterinär\ndes Bundes –\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.\n– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\n2\nBezirksebene –                                             ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.\n3\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.\nRektor\n4\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n– einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-          5\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nentierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –\n6\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nSchulamtsdirektor                                            7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –              8\n) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer\nStudiendirektor                                                   mit Teilzeitunterricht als einer.\n9\n) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in\n– als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter         der Laufbahn der Studienräte.\noder Seminarlehrer an Studienseminaren oder            10\n) Auf herausgehobenen Dienstposten.\nSeminarschulen oder zur Koordinierung schul-           11\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nfachlicher Aufgaben –9)\n– als der ständige Vertreter des Leiters                                       Besoldungsgruppe A 16\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu        Abteilungsdirektor\n360 Schülern,8)\nAbteilungspräsident\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\nlern,7)8)                                              Botschafter1)\neines Gymnasiums im Aufbau mit                         Botschaftsrat Erster Klasse\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-       Bundesbankdirektor2)\ngangsstufe fehlt,7)                                 Chefarzt3)\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nJahrgangsstufen fehlen,7)                           Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen         Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preu-\nJahrgangsstufen fehlen,7)                           ßischer Kulturbesitz","1472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nDirektor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung       Oberstudiendirektor\nPreußischer Kulturbesitz                                             – als Leiter\nDirektor des Staatlichen Instituts für Musikforschung                  einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                  lern,12)\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle6)                          eines Gymnasiums im Aufbau mit\nGeneralkonsul8)                                                            mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\nGesandter9)                                                                gangsstufe fehlt,\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nGeschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-\nJahrgangsstufen fehlen,\nschäftsführung einer Agentur für Arbeit5)\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen\nLandeskonservator                                                          Jahrgangsstufen fehlen,\nLeitender Akademischer Direktor                                        eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-                 360 Schülern,\nbeiter an einer Hochschule –10)                                 eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nL e i t e n d e r D e k a n 4)                                         nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit\nmindestens zwei Schultypen –\nL e i t e n d e r D i r e k t o r 13)\n– im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer\nMinisterialrat                                                          Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr\n– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-                     als 360 Unterrichtsteilnehmern –12)\ndeseisenbahnvermögen –7)\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen             Oberst7)\nStadtstaaten) –11)                                      Kapitän zur See7)\nMitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion          Oberstapotheker7)\nder Bundesagentur für Arbeit7)                                 Flottenapotheker7)\nMuseumsdirektor und Professor                                  Oberstarzt7)\nOberlandesanwalt5)                                             Flottenarzt7)\nSenatsrat                                                      Oberstveterinär7)\n– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\nbehörde –11)                                             1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.\n2\nVortragender Legationsrat Erster      Klasse7)                     ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\n3\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\nKanzler einer Universität der Bundeswehr14)                     4\n) Im Bundesbereich.\nLeitender Regierungsschuldirektor                               5\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst           6\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\ndes Bundes –                                             7\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\n8\n– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf             ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\n9\nBezirksebene –                                              ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\n10\n) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\nLeitender Schulamtsdirektor                                    11\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\n– als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebe-         12\n) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer\nne, dem mindestens sechs weitere Schulauf-                    mit Teilzeitunterricht als einer.\nsichtsbeamte unterstellt sind –                         13\n) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche\nBundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-\n– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem                   Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet\nausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-               werden.\nsamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schu-         14\n) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist\nlen obliegt –                                                 und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                                bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungs-\nDirektor und Professor                                                 gruppe B 5 eingestuft ist –\n– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter\nder Zentralabteilung\nBesoldungsgruppe B 2\nDirektor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufga-\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                        ben8)\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung         Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes           wein\noder eines Landes,                                            – als der ständige Vertreter des Präsidenten –10)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                             1473\nDirektor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-       Senatsrat2)6)\nliche Verwaltung\n– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\n– als Leiter eines großen Fachbereichs –                           behörde –\nDirektor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,         Vizepräsident7)\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen8)\n– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-                in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters ei-\nscher Kulturbesitz                                                    ner Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –\n– als der ständige Vertreter des Generaldirektors\nund Leiter einer Abteilung –                             1\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-\nsoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\nDirektor bei der Unfallkasse des Bundes\n2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n– als stellvertretender Geschäftsführer –                  3\n) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Plan-\nDirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit             stellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgrup-\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-              Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan-\nteilung –8)                                                   stellen nicht überschreiten.\n4\n) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerial-\nDirektor bei einem Regionalträger der gesetzlichen                 räte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be-\nRentenversicherung                                                 soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl\nder für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied           Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in         5\n) (weggefallen)\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –                    6\n) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in\nDirektor beim Bundesamt für Informationsmanagement                     der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besol-\nund Informationstechnik der Bundeswehr                                 dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl\nder für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                        Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nschaffung                                                          b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den\nBesoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Ge-\n– als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrol-                samtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht\nlings, eines bedeutenden Projektes oder eines be-                 überschreiten.\ndeutenden Servicebereiches –                             7\n) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf\ndie Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-\nDirektor beim Bundeseisenbahnvermögen                              inhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt wer-\nden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung\n– als Leiter einer Dienststelle –                               diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nDirektor beim Marinearsenal                                   8\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\n– als Leiter eines Arsenalbetriebes –                      9\n) (weggefallen)\n10\nDirektor der Eisenbahn-Unfallkasse                              ) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundes-\nmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge\n– als Geschäftsführer –                                         aus der Besoldungsgruppe B 3.\nDirektor eines Prüfungsamtes des Bundes\nBesoldungsgruppe B 3\nDirektor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr\nAbteilungsdirektor\n– als Leiter der Dienststelle –\n– als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bil-\nDirektor und Professor\ndungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfi-\n– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-               nanzverwaltung –\nrichtung –1)\n– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer\n– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-                  Bundesfinanzdirektion –\ntung oder in einem wissenschaftlichen For-\nAbteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversiche-\nschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines\nrung Bund\nFachbereichs, eines Instituts sowie einer großen\noder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder                 – als Leiter einer besonders großen und besonders\neines großen oder bedeutenden Laboratoriums,                     bedeutenden Abteilung –\nsoweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungslei-      Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Ab-\nter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –    schirmdienst\nLeitender Regierungsdirektor2)3)\nBotschafter1)\n– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nBundesbankdirektor2)\nbehörde –\nDirektor bei der Bundesagentur für Arbeit\nMinisterialrat2)4)\n– als Leiter der Familienkasse –\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nStadtstaaten) –                                         Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-\nwaltung\nMitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion\nder Bundesagentur für Arbeit2)                                     – als Leiter einer Lehrgruppe –","1474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nDirektor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek       Direktor und Professor\n– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der        – als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\nBundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der                 richtung –6)\nDeutschen Bibliothek in Frankfurt am Main –                – bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-\n– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der           tung oder in einem wissenschaftlichen For-\nBundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der                 schungsbereich als Leiter einer großen Abteilung,\nDeutschen Bücherei in Leipzig –                               eines großen Fachbereichs oder eines großen In-\nstituts –\nDirektor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufga-\nben15)                                                       Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-\nbeit\nDirektor bei der Führungsakademie der Bundeswehr\n– als Leiter eines großen und bedeutenden For-\n– als Leiter einer Fachgruppe –\nschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt-\nDirektor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,               und Berufsforschung –15a)\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen15)\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-\nDirektor bei der Unfallkasse Post und Telekom                serkunde\n– als Geschäftsführer –                                   Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-\nDirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit       bau\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-        Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-\nteilung –15)                                            deswehr für Wasserschall und Geophysik\nDirektor bei einem Regionalträger der gesetzlichen           Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevöl-\nRentenversicherung                                           kerungsforschung\n– als Geschäftsführender Direktor –\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in        Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwis-\nBesoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –                   senschaftliche und internationale Studien\nDirektor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle                 – als Geschäftsführender Direktor –\n– als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät      Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts\nder Bundeswehr –                                        in Florenz\nDirektor beim/bei der ...3)                                  Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-\nstituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz\n– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu\nbewertenden, besonders großen und besonders             Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-\nbedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-           stituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe\nhörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt,          Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmana-\nwenn der Leiter mindestens in Besoldungs-               gement und Informationstechnik der Bundeswehr\ngruppe B 8 eingestuft ist –                             Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen\nDirektor beim Bundesarchiv                                   Rentenversicherung\n– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und            – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nMassenorganisationen der DDR –                                schäftsführung bei höchstens 900 000 Versicher-\nten und laufenden Rentenfällen –\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\nGeneralkonsul8)\n– als Leiter einer Abteilung –\nGesandter9)\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst4)\nKurator der Museumsstiftung Post und Telekommuni-\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-\nkation\nrung\nLeitender Ministerialrat13)\nDirektor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nDirektor des Beschaffungsamtes des Bundesministeri-                Stadtstaaten)\nums des Innern\nals Leiter einer Abteilung,20)\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\n– als Geschäftsführender Direktor –22)                          auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,20)\nDirektor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte             als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, so-\nder Deutschen im östlichen Europa                                  weit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Do-              vorhanden ist20)23) –\nkumentation und Information                                  Leitender Postdirektor\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle5)                   – bei der Deutsche Post AG –\nDirektor in der Bundespolizei                                   – bei der Deutsche Postbank AG –\n– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsi-         – bei der Deutsche Telekom AG –\ndiums –                                                    – bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-\n– im Bundesministerium des Innern –21)                          kation Deutsche Bundespost –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                     1475\n5\nLeitender     Regierungsdirektor10)11)                                      ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\n6\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs-\n– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                         gruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\nbehörde –                                                        7\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\nLeitender Senatsrat16)                                                   8\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\n– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde                        9\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\nals Leiter einer   Abteilung,20)                                10\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\n11\nals Leiter einer Unterabteilung,20)                                ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstel-\nlen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen\nals ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit               B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen\nkein Unterabteilungsleiter vorhanden ist20)23) –                      Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan-\nstellen nicht überschreiten.\nMinisterialrat                                                          12\n) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der\n– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-                         für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\n13\ndeseisenbahnvermögen –7)12)14)                                     ) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerial-\nräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be-\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                          soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl\nStadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-                      der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für\nMinisterialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\ngruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter\n14\nunterstellt –10)13)                                                ) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bun-\ndestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetra-\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes                          ges zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.\nMitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion                   15\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.\nder Bundesagentur für Arbeit10)                                         15a\n) Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der\nPräsident einer Bundespolizeidirektion25)                                      Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.\n16\nPräsident eines Landesversorgungsamtes                                     ) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in\nder Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besol-\n– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit                               dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl\nmehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberech-                          der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für\nSenatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\ntigten –\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den\nRegierungsvizepräsident                                                           Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamt-\nzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über-\n– als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                            schreiten.\ngruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten –                 17\n) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\nSenatsrat10)16)                                                               Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinha-\nber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden,\n– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-                        wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen\nbehörde, soweit nicht einem in Besoldungs-                            Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\ngruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter                  18\n) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes-\nunterstellt –                                                         behörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.\n19\n) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nVizepräsident17)                                                                 Ämter ausgebrachten Planstellen,\n– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht                     b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl\nin Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften                             der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nLeiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-              20\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-\ntung –                                                                soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\n21\n) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des\nVizepräsident des Bundesausgleichsamtes                                       Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direk-\nVorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-                          toren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.\n22\ngionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit24)                            ) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält wei-\nterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.\nVortragender Legationsrat Erster Klasse7)18)                            23\n) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden,\nsoweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist,\nOberst7)19)                                                                   die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.\nKapitän zur      See7)19)                                               24\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.\n25\nOberstapotheker7)19)                                                       ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.\nFlottenapotheker7)19)\nBesoldungsgruppe B 4\nOberstarzt7)19)\nDirektor bei einem Regionalträger der gesetzlichen\nFlottenarzt7)19)\nRentenversicherung\nOberstveterinär7)19)\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.                 Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –\n2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.\n3\nDirektor des Zentrums für Informationsverarbeitung und\n) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst-\nstelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber an- Informationstechnik\ngehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz       Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1)\nsind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.\n4\n) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“    Direktor und Professor des Deutschen Historischen In-\nzu führen.                                                         stituts in Paris","1476              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen In-         Präsident eines Landesversorgungsamtes\nstituts in Rom                                                     – als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit\nErster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien-                 mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberech-\naufgaben                                                              tigten –\nErster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der         Regierungsvizepräsident\nBundeswehr                                                         – als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\n– als ständiger Vertreter des Amtschefs –                          gruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten –\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und            Senatsdirektor\nBeschaffung                                                        – in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als\nLeiter einer besonders bedeutenden Abteilung –5)\nErster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\n– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n– als Leiter des Forschungsbereichs und als der\nbehörde\nständige Vertreter des Präsidenten –\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem\nErster Direktor der Unfallkasse des Bundes                            in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines\n– als Geschäftsführer –                                            Amtes unmittelbar unterstellt ist,3)\nErster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen                als Leiter eines bedeutenden Amtes3) –\nRentenversicherung                                            Vizepräsident4)\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-                 – als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht\nschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchs-                  in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters ei-\ntens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden                   ner Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –\nRentenfällen –                                          Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungs-\nErster Direktor im Bundeskriminalamt                          schutz und Katastrophenhilfe6)\nLeitender Direktor des Marinearsenals\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nLeitender Ministerialrat                                      2\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\n3\nStadtstaaten)                                             ) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe\neingestuften Amt zugeordnet ist.\nals Leiter einer Abteilung,2)                           4\n) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer       angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten               der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz\nunter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften            in der Amtsbezeichnung führt.\nBeamten,3)                                              5\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.\n6\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-           ) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.\n7\ngruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Un-          ) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist\nund soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.\nterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden        8\n) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmo-\nist3) –                                                     nopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus\nLeitender Senatsrat                                               der Besoldungsgruppe B 6.\n9\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\n– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nals Leiter einer Abteilung,2)                                                 Besoldungsgruppe B 5\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer   Bundesbankdirektor1)\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten\nDirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nunter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\nschaft-Bahn-See\nBeamten,3)\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                 der Geschäftsführung –\ngruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Un-\nterabteilungsleiter vorhanden ist3) –                   Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen\nRentenversicherung\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nwein8)                                                             – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nPräsident der Bundespolizeiakademie                                   Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –\nPräsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und           Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-\nLebensmittelsicherheit                                        beit\nPräsident des Bundessortenamtes                                    – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes                                  rufsforschung –4)\nDirektor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum\nPräsident des Luftfahrt-Bundesamtes\nBerlin\nPräsident einer Bundespolizeidirektion9)                      Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nPräsident einer Universität der Bundeswehr7)                  Beschaffung2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                           1477\nErster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen       Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-\nRentenversicherung                                           gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit5)\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und          1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\nhöchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufen-       2\n) Nur für den Leiter des Projektbereichs.\nden Rentenfällen –                                     3\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe\neingestuften Amt zugeordnet ist.\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-\n4\nßischer Kulturbesitz                                           ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.\n5\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen\n6\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                          ) (weggefallen)\n7\n) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                 und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.\nMinisterialdirigent                                          8\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen           9\n) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion\nStadtstaaten) als Leiter einer Abteilung –3)               in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit\nihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.\nOberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-\nbeit4)                                                                              Besoldungsgruppe B 6\nPräsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung              Botschafter1)\nund Wehrtechnik\nBundesbankdirektor2)\nPräsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Be-\nhörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben            Bundesbeauftragter für den Zivildienst\nPräsident der Bundesfinanzakademie                           Bundesdisziplinaranwalt\nPräsident der Fachhochschule des Bundes für öffent-          Bundeswehrdisziplinaranwalt\nliche Verwaltung7)                                           Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst\nPräsident des Bundesamtes für den Zivildienst                     – als der ständige Vertreter des Amtschefs –\nPräsident des Bundesamtes für Naturschutz                    Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nPräsident des Bundessprachenamtes                                 – als der leitende Beamte –\nPräsident einer Bundespolizeidirektion8)9)                   Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen\nPräsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion            des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-\nPräsident eines Landesversorgungsamtes                       schen Demokratischen Republik\n– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit                  – als der leitende Beamte –\nmehr als 500 000 Versorgungsberechtigten –             Direktor beim Bundesrechnungshof\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-       Direktor beim Bundesverfassungsgericht\nschutz und Arbeitsmedizin                                    Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-       beit\nwesen                                                             – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-\nPräsident und Professor der Stiftung Deutsches Histo-                rufsforschung –10)\nrisches Museum\nErster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizi-\nPräsident und Professor des Bundesamtes für Karto-           tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\ngraphie und Geodäsie\nErster Direktor beim Bundesnachrichtendienst3)\nPräsident und Professor des Bundesamtes für See-\nErster Direktor der Deutschen Rentenversicherung\nschifffahrt und Hydrographie\nKnappschaft-Bahn-See\nPräsident und Professor des Hauses der Geschichte\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nder Bundesrepublik Deutschland\nschäftsführung –\nPräsident und Professor des Johann Heinrich von Thü-\nErster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen\nnen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche\nRentenversicherung\nRäume, Wald und Fischerei\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nSenatsdirektor\nschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versi-\n– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als                  cherten und laufenden Rentenfällen –11)\nLeiter einer besonders bedeutenden Abteilung –3)\nGeneraldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Biblio-\n– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-         thek\nbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden\nGeneralkonsul4)\nAmtes –3)\nSenatsdirigent                                               Gesandter5)\n– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als          Militärgeneraldekan\nLeiter einer Abteilung –3)                             Militärgeneralvikar","1478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nMinisterialdirigent                                          Senatsdirektor\n– bei einer obersten Bundesbehörde                              – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nals Leiter einer Abteilung,6)                                    behörde als Leiter eines besonders bedeutenden\nAmtes –9)\nals Leiter einer Unterabteilung,7)\nSenatsdirigent\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\n– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als\ngruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit\nLeiter einer bedeutenden Abteilung –9)\nkein Unterabteilungsleiter vorhanden ist7) –\nVizepräsident beim Bundeskriminalamt\n– beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-\nleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten        Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium\nGruppe –                                                Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen           Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\nStadtstaaten)\nVorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-         gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12)\nlung,8)\nals Leiter einer Hauptabteilung9) –                     Brigadegeneral\nOberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-      Flottillenadmiral\nbeit10)                                                      Generalapotheker\nPräsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk            Generalarzt\nPräsident der Bundeszentrale für politische Bildung          Admiralarzt\nPräsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums\nder Bundesfinanzverwaltung                                    1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.\n2\nPräsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raum-                 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\nordnung                                                       3\n) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Di-\nrektor“ zu führen.\nPräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz              4\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nund Katastrophenhilfe                                         5\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nPräsident des Bundesamtes für Güterverkehr                    6\n) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Be-\nsoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.\nPräsident des Bundesamtes für Justiz\n7\n) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besol-\nPräsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-             dungsgruppe B 3 zugeordnet ist.\nmationstechnik                                                8\n) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besol-\ndungsgruppe B 7.\nPräsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und\n9\noffene Vermögensfragen und des Bundesausgleichs-                 ) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 einge-\nstuften Amt zugeordnet ist.\namtes                                                        10\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.\nPräsident des Bundesarchivs                                  11\n) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer\nPräsident des Bundeseisenbahnvermögens                             Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversi-\ncherungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Arti-\nPräsident des Bundeszentralamtes für Steuern                       kel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten\nBesoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                             S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.\n12\nPräsident des Eisenbahn-Bundesamtes                             ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.\nPräsident des Zollkriminalamtes\nBesoldungsgruppe B 7\nPräsident einer Bundesfinanzdirektion\nMinisterialdirigent\nPräsident und Professor des Bundesinstituts für Arznei-\nmittel und Medizinprodukte                                         – bei einer obersten Bundesbehörde als der stän-\ndige Vertreter des Leiters der Abteilung Perso-\nPräsident und Professor des Bundesinstitutes für Risi-                nal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bun-\nkobewertung                                                           desministerium der Verteidigung –\nPräsident und Professor des Deutschen Archäologi-                  – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nschen Instituts                                                       Stadtstaaten)\nPräsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts,             als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nBundesforschungsinstitut für Tiergesundheit                           lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter un-\nPräsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bun-               terstellt,1)\ndesforschungsinstitut für Kulturpflanzen                              als Leiter einer Hauptabteilung1) –\nPräsident und Professor des Max Rubner-Instituts,            Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwal-\nBundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebens-           tung\nmittel                                                       Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik\nPräsident und Professor des Robert Koch-Instituts            Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nPräsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts           nährung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                               1479\nPräsident des Amtes für den Militärischen Abschirm-                    Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen\ndienst                                                                 Bundesanstalt\nPräsident des Bundesamtes für Informationsmanage-                      Regierungspräsident\nment und Informationstechnik der Bundeswehr                                 – in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Mil-\nPräsident des Bundesamtes für Strahlenschutz                                   lionen Einwohnern –\nPräsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung\nPräsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-                                           Besoldungsgruppe B 9\nfuhrkontrolle                                                          Botschafter1)\nPräsident des Bundesinstituts für Berufsbildung                        Bundesbankdirektor2)\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung                                 Ministerialdirektor\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Geowis-                       – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer\nsenschaften und Rohstoffe                                                      Abteilung –4)\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Materi-                  Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nalforschung und -prüfung\nPräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-\nRegierungspräsident                                                    schaffung\nSenatsdirektor                                                         Präsident des Bundeskriminalamtes\n– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                 Präsident des Bundesnachrichtendienstes\nbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden\nAmtes –1)                                                      Präsident des Bundespolizeipräsidiums\nSenatsdirigent                                                         Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\n– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als                  Generalleutnant\nLeiter einer bedeutenden Abteilung –1)\nVizeadmiral\nVizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nGeneraloberstabsarzt\nBeschaffung\nVorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-                   Admiraloberstabsarzt\ngionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit4)\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.\nGeneralmajor                                                           2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\nKonteradmiral                                                          3\n) (weggefallen)\n4\nGeneralstabsarzt                                                         ) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Be-\nsoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.\nAdmiralstabsarzt\nBesoldungsgruppe B 10\n1\n) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuf-\nten Amt zugeordnet ist.                                            Direktor des Bundesrates\n2\n) (weggefallen)                                                      Ministerialdirektor\n3\n) (weggefallen)\n4\n– als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.\nmationsamtes der Bundesregierung –\nBesoldungsgruppe B 8                                   – als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-\nrung –\nDirektor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ntungsaufsicht                                                          Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund\n– als Mitglied des Direktoriums –                                 Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht\nDirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\n– als Mitglied des Direktoriums –                                 General1)\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz                        Admiral1)\nPräsident des Bundesamtes für Migration und Flücht-\n1\nlinge                                                                    ) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach\nAnlage IX.\nPräsident des Bundeskartellamtes\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                                                      Besoldungsgruppe B 11\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes                                   Präsident des Bundesrechnungshofes\nPräsident des Deutschen Patent- und Markenamtes                        Staatssekretär1)\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident des Umweltbundesamtes                                        1\n) Im Bundesbereich.","1480                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung W\nVorbemerkungen                                                                               Besoldungsgruppe W 1\n1. Zulagen                                                             Professor als Juniorprofessor1)\n(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbe-\nhörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes\n1\n) Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Univer-\nverwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemer-\nsität oder gleichgestellten Hochschule.\nkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\nmit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in\nder Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt                                             Besoldungsgruppe W 2\nder Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungs-\ngruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Be-                       Professor1)\nsoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen\n– an einer Fachhochschule –\nbei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zwei-                   Professor an einer Kunsthochschule1)\ntes Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen wor-\nden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten               Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)\nHauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende                       Universitätsprofessor1)\nBesoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX\nfür die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten                     Präsident der ...1)2)3)\nBehörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-                     Vizepräsident der ...1)2)3)\ntroffenen Regelung.\nRektor der ...1)2)\n(2) Die Länder können bestimmen, dass Professo-\nren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen                       Konrektor der ...1)2)\n(Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage er-\nProrektor der ...1)2)\nhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\n(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten,                 Kanzler der ...1)2)3)\nwenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132\nAbsatz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeit-                      1\n) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des\npunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnis-                       Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.\nses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe                2\n) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-\nvon monatlich 266,50 Euro*).                                               schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.\n3\n2. Dienstbezüge für Professoren als Richter                              ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-\ndungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).\nProfessoren an einer Hochschule, die zugleich das\nAmt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder\nR 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei-                                       Besoldungsgruppe W 3\nden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und\nProfessor1)\neine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt,\nwenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1                         – an einer Fachhochschule –\nausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der\nProfessor an einer Kunsthochschule1)\nBesoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.\nProfessor an einer Pädagogischen Hochschule1)\n3. Amtsbezeichnungen\nUniversitätsprofessor1)\nWeibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in\nder weiblichen Form.                                                   Präsident der ...1)2)3)\nVizepräsident der ...1)2)3)\n4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren\nRektor der ...1)2)\nDie Bundesregierung und die Landesregierungen\nwerden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Pro-                  Konrektor der ...1)2)\nfessoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsver-\nProrektor der ...1)2)\nordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher\nBelastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an                     Kanzler der ...1)2)3)\nHochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die\nRechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht\n1\nder Zustimmung des Bundesrates.                                          ) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des\nLandesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.\n2\n) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-\n*) Gemäß Artikel 2a Nummer 9 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10        schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar\n3\n2011 in Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 die Zahl „266,50“ durch        ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-\ndie Zahl „273,00“ ersetzt.)                                             dungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                            1481\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen                                              Richter am Sozialgericht\nRichter am Verwaltungsgericht\n1. Amtsbezeichnungen\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die           Direktor des Amtsgerichts1)\nAmtsbezeichnungen in der weiblichen Form.                   Direktor des Arbeitsgerichts1)\nDirektor des Sozialgerichts1)\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obers-\nten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obers-           Staatsanwalt2)\nten Behörden\n1\n) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amts-\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei         zulage nach Anlage IX.\nobersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten             2\n) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nBundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzu-                gericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage\nlage nach Anlage IX.                                            nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt\nals Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der           Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt\nals Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und                   Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als\nneben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-                Gruppenleiter ausgebracht werden.\ndungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Sie\nwird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemer-                               Besoldungsgruppe R 2\nkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\nRichter am Amtsgericht\nnur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\n– als weiterer aufsichtsführender Richter –1)\n(3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und\n– als der ständige Vertreter eines Direktors –2)\nStaatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden\nverwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Ab-          Richter am Arbeitsgericht\nsatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten           – als weiterer aufsichtsführender Richter –1)\nentsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhun-\n– als der ständige Vertreter eines Direktors –2)\ndertsatz darf nicht überschritten werden.\nRichter am Bundespatentgericht\n(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der\nVerwendung bei obersten Behörden eines Landes, das          Richter am Finanzgericht\nfür die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten       Richter am Landessozialgericht\nBehörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat,         Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)\ndie Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht\ndieses Landes bestimmten Höhe.                              Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsge-\nrichtshof)\n3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfas-            Richter am Sozialgericht\nsungsgerichtshöfen                                           – als weiterer aufsichtsführender Richter –1)\n(1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die            – als der ständige Vertreter eines Direktors –2)\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-          Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht\nrichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.         Vorsitzender Richter am Landgericht\n§ 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nVorsitzender Richter am Truppendienstgericht\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Gene-\nVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht\nralsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.\nDirektor des Amtsgerichts3)\n4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwil-       Direktor des Arbeitsgerichts3)\nlige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg\nDirektor des Sozialgerichts3)\nIn Baden-Württemberg erhalten Richter am Landge-\nricht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwil-    Vizepräsident des Amtsgerichts4)\nlige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.     Vizepräsident des Arbeitsgerichts4)\nVizepräsident des Bundesdisziplinargerichts5)\nBesoldungsgruppe R 1\nVizepräsident des Landgerichts5)\nRichter am Amtsgericht                                      Vizepräsident des Sozialgerichts4)\nRichter am Arbeitsgericht                                   Vizepräsident des Truppendienstgerichts5)\nRichter am Bundesdisziplinargericht                         Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5)\nRichter am Landgericht                                      Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof","1482                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nOberstaatsanwalt                                                            Vizepräsident des Landessozialgerichts3)\n– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft                   Vizepräsident des Landgerichts2)\nbei einem Landgericht –6)                                          Vizepräsident des Oberlandesgerichts3)\n– als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-                   Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-\nschaft bei einem Landgericht –7)                                   tungsgerichtshofs)3)\n– als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei ei-                  Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2)\nnem Oberlandesgericht (Kammergericht) –\n– als Leiter einer Amtsanwaltschaft –8)                               Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                  Leitender Oberstaatsanwalt\nanwaltschaft –9)                                                        – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nLeitender Oberstaatsanwalt                                                          Landgericht –4)\n– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem                            – als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft\nLandgericht –10)                                                           bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –\n1\n1                                                                            ) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der\n) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Rich-\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für wei-\nsicht führt.\ntere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besol-\n2\ndungsgruppe R 2 ausgebracht werden.                                     ) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und\n2                                                                              mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Ge-\n) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.\nrichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n3\n) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem   3\n) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-\nGericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach\ngruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.\nAnlage IX.\n4\n4                                                                            ) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\n) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe\nR 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplan-\nstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                     Besoldungsgruppe R 4\n5\n) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-   Präsident des Amtsgerichts1)\ngruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n6\n) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Präsident des Arbeitsgerichts2)\nOberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält      Präsident des Landgerichts1)\nals der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der\nBesoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.         Präsident des Sozialgerichts2)\n7\n) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amts-     Präsident des Verwaltungsgerichts1)\nzulage nach Anlage IX.\n8\n) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amts-   Vizepräsident des Bundespatentgerichts\nanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine\nAmtszulage nach Anlage IX.                                            Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)\n9\n) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.                          Vizepräsident des Landessozialgerichts3)\n10\n) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage\nnach Anlage IX.                                                       Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammerge-\nrichts)3)\nBesoldungsgruppe R 3                                 Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht                                 tungsgerichtshofs)3)\nVorsitzender Richter am Finanzgericht                                       Leitender Oberstaatsanwalt\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht                                     – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht                                         Landgericht –4)\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammer-                          1\n) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der\ngericht)                                                                        Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Ver-                            sicht führt.\n2\nwaltungsgerichtshof)                                                          ) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich\nder Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die\nDienstaufsicht führt.\nPräsident des Amtsgerichts1)                                                3\n) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe\nPräsident des Arbeitsgerichts1)                                                 R 8.\n4\nPräsident des Bundesdisziplinargerichts                                       ) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staats-\nanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung\nPräsident des Landgerichts1)                                                    „Generalstaatsanwalt“.\nPräsident des Sozialgerichts1)\nBesoldungsgruppe R 5\nPräsident des Truppendienstgerichts\nPräsident des Amtsgerichts1)\nPräsident des Verwaltungsgerichts1)\nPräsident des Finanzgerichts2)\nVizepräsident des Amtsgerichts2)                                            Präsident des Landesarbeitsgerichts2)\nVizepräsident des Finanzgerichts3)                                          Präsident des Landessozialgerichts2)\nVizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)                                   Präsident des Landgerichts1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                  1483\nPräsident des Oberlandesgerichts2)                                                              Besoldungsgruppe R 7\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts2)                                    Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nPräsident des Verwaltungsgerichts1)                                             – als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –\nGeneralstaatsanwalt\nBesoldungsgruppe R 8\n– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nOberlandesgericht –3)                                              Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht\nVorsitzender Richter am Bundesfinanzhof\n1\n) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der  Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nsicht führt.                                                           Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht\n2\n) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.\n3\nVorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht\n) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.\nPräsident des Bundespatentgerichts\nBesoldungsgruppe R 6                                 Präsident des Landesarbeitsgerichts1)\nRichter am Bundesarbeitsgericht\nPräsident des Landessozialgerichts1)\nRichter am Bundesfinanzhof\nPräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)1)\nRichter am Bundesgerichtshof\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-\nRichter am Bundessozialgericht                                             gerichtshofs)1)\nRichter am Bundesverwaltungsgericht\nVizepräsident des Bundesarbeitsgerichts2)\nPräsident des Amtsgerichts1)                                               Vizepräsident des Bundesfinanzhofs2)\nPräsident des Finanzgerichts2)                                             Vizepräsident des Bundesgerichtshofs2)\nPräsident des Landesarbeitsgerichts3)\nVizepräsident des Bundessozialgerichts2)\nPräsident des Landessozialgerichts3)\nVizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts2)\nPräsident des Landgerichts1)\nPräsident des Oberlandesgerichts3)                                         1\n) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-                        2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\ngerichtshofs)3)\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                                                             Besoldungsgruppe R 9\nGeneralstaatsanwalt                                                        Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nOberlandesgericht (Kammergericht) –4)                                                  Besoldungsgruppe R 10\nPräsident des Bundesarbeitsgerichts\n1\n) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich\nder Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die        Präsident des Bundesfinanzhofs\nDienstaufsicht führt.\n2\nPräsident des Bundesgerichtshofs\n) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n3\n) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.          Präsident des Bundessozialgerichts\n4\n) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.              Präsident des Bundesverwaltungsgerichts","1484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage IV*)\nGültig ab 1. Juli 2009\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesol-                                                             Grundgehalt\ndungs-                                                      (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe       Stufe 1          Stufe 2        Stufe 3         Stufe 4       Stufe 5        Stufe 6        Stufe 7         Stufe 8\nA2           1 668           1 707           1 747           1 777         1 808          1 839          1 870           1 901\nA3           1 735           1 776           1 817           1 850         1 883          1 916          1 949           1 982\nA4           1 773           1 822           1 871           1 910         1 949          1 988          2 027           2 063\nA5           1 787           1 848           1 897           1 945         1 993          2 042          2 090           2 137\nA6           1 827           1 898           1 970           2 025         2 082          2 137          2 198           2 251\nA7           1 922           1 985           2 068           2 153         2 236          2 320          2 383           2 446\nA8           2 038           2 114           2 221           2 329         2 437          2 512          2 588           2 663\nA9           2 206           2 281           2 399           2 519         2 637          2 717          2 798           2 877\nA 10         2 367           2 470           2 619           2 767         2 915          3 018          3 121           3 224\nA 11         2 717           2 870           3 022           3 175         3 280          3 385          3 490           3 595\nA 12         2 913           3 094           3 276           3 457         3 583          3 707          3 832           3 959\nA 13         3 416           3 586           3 755           3 925         4 042          4 160          4 277           4 392\nA 14         3 513           3 732           3 952           4 171         4 322          4 474          4 625           4 777\nA 15         4 294           4 492           4 643           4 794         4 945          5 095          5 245           5 394\nA 16         4 737           4 967           5 141           5 315         5 488          5 663          5 837           6 009\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10\nDas Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für\nUnteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen\nDienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbeträge in Euro)\nB1                             5 394\nB2                             6 266\nB3                             6 635\nB4                             7 021\nB5                             7 464\nB6                             7 885\nB7                             8 291\nB8                             8 716\nB9                             9 243\nB 10                          10 880\nB 11                          11 303\n*) Anlage IV wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am\n1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009      1485\n3. Bundesbesoldungsordnung W\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbeträge in Euro)\nW1                      3 754\nW2                      4 281\nW3                      5 187\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nBesol-                                                 Grundgehalt\ndungs-                                           (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe     Stufe 1    Stufe 2       Stufe 3       Stufe 4       Stufe 5    Stufe 6      Stufe 7 Stufe 8\nR1         3 416      3 745         4 075         4 367         4 658      4 950        5 240   5 534\nR2         4 151      4 364         4 576         4 866         5 158      5 449        5 741   6 033\nR3         6 635\nR4         7 021\nR5         7 464\nR6         7 885\nR7         8 291\nR8         8 716\nR9         9 243\nR 10      11 348","1486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage V*)\nGültig ab 1. Juli 2009\nFamilienzuschlag\n(Monatsbeträge in Euro)\nStufe 1          Stufe 2\n(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)\nBesoldungsgruppen A 2 bis A 8                          108,92           206,75\nübrige Besoldungsgruppen                               114,38           212,21\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um\n97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-\npen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind\nin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,\nin der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und\nin der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-\nbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1\n– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:                            98,76 Euro\n– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                          104,85 Euro\n*) Anlage V wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am\n1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                 1487\nAnlage VIa*)\nGültig ab 1. Januar 2009\nAuslandszuschlag (§ 55 Absatz 2)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                               Stufe\ngruppe           1          2         3         4         5          6         7        8         9         10         11        12\nA 2 bis A 8          930,21 1 097,80 1 267,65 1 436,36 1 606,21 1 776,04 1 943,65 2 114,62 2 281,09 2 451,48 2 620,77 2 788,92\nA9                 1 093,86 1 275,52 1 456,04 1 637,69 1 820,47 2 001,57 2 183,24 2 365,44 2 546,53 2 728,20 2 909,28 3 090,94\nA 10               1 234,46 1 425,11 1 612,96 1 801,92 1 990,31 2 179,85 2 368,24 2 556,66 2 744,48 2 932,89 3 122,43 3 310,84\nA 11               1 344,13 1 542,08 1 738,37 1 935,21 2 132,04 2 328,33 2 525,72 2 722,56 2 919,96 3 116,24 3 313,08 3 509,37\nA 12               1 496,54 1 705,18 1 913,26 2 122,49 2 330,57 2 540,34 2 748,43 2 957,64 3 165,72 3 374,93 3 584,14 3 792,81\nA 13 und C 1       1 645,58 1 863,23 2 079,17 2 296,26 2 512,78 2 729,88 2 946,98 3 163,48 3 381,13 3 597,07 3 814,74 4 031,26\nA 14               1 797,42 2 021,82 2 246,21 2 471,18 2 695,57 2 920,52 3 144,93 3 368,76 3 593,15 3 818,12 4 041,93 4 265,78\nA 15, C 2 und R 1 2 008,32 2 250,71 2 493,12 2 735,49 2 977,89 3 220,85 3 462,67 3 706,19 3 948,59 4 191,55 4 433,94 4 676,33\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2        2 121,91 2 376,69 2 631,45 2 885,66 3 141,55 3 395,20 3 649,96 3 904,72 4 159,48 4 414,82 4 669,02 4 923,23\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4        2 121,91 2 385,69 2 652,26 2 918,83 3 185,42 3 453,11 3 719,69 3 986,83 4 253,40 4 520,55 4 787,13 5 053,71\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7        2 336,77 2 632,57 2 928,40 3 223,67 3 519,47 3 815,29 4 110,56 4 405,82 4 702,20 4 996,89 5 292,15 5 589,11\nB 8 und höher,\nR 8 und höher      2 503,24 2 837,29 3 170,24 3 504,30 3 837,80 4 171,86 4 506,48 4 839,98 5 174,07 5 507,55 5 841,61 6 175,12\n*) Anlage VIa wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli\n2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.\nAnlage VIb*)\nGültig ab 1. Januar 2009\nAuslandszuschlag (§ 55 Absatz 3)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                               Stufe\ngruppe           1          2         3         4         5          6         7        8         9         10         11        12\nA 2 bis A 8          791,29    933,57 1 076,97 1 220,96 1 366,07 1 509,47 1 652,32 1 796,87 1 939,14 2 084,23 2 227,66 2 370,50\nA9                   929,08 1 084,29 1 237,28 1 391,94 1 548,28 1 701,81 1 856,47 2 011,13 2 164,66 2 319,32 2 472,85 2 626,40\nA 10               1 049,43 1 211,97 1 371,69 1 531,97 1 692,82 1 852,54 2 013,38 2 173,66 2 332,26 2 493,12 2 654,51 2 814,22\nA 11               1 142,80 1 310,38 1 477,41 1 645,01 1 812,60 1 980,21 2 147,22 2 314,83 2 481,30 2 648,32 2 816,49 2 982,39\nA 12               1 271,02 1 449,31 1 626,44 1 803,60 1 981,89 2 159,04 2 335,65 2 513,35 2 691,62 2 868,79 3 046,51 3 223,67\nA 13 und C 1       1 399,24 1 583,71 1 767,04 1 952,07 2 135,99 2 320,45 2 504,92 2 688,83 2 874,41 3 057,76 3 242,22 3 426,68\nA 14               1 528,03 1 718,69 1 908,77 2 101,13 2 291,21 2 481,86 2 671,95 2 863,17 3 054,38 3 245,03 3 435,68 3 625,77\nA 15, C 2 und R 1 1 706,87 1 912,70 2 118,56 2 325,51 2 532,48 2 737,18 2 943,02 3 150,54 3 356,95 3 562,78 3 768,63 3 975,57\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2        1 803,05 2 019,57 2 236,09 2 453,18 2 669,14 2 885,66 3 102,74 3 318,70 3 535,80 3 753,43 3 968,84 4 185,35\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4        1 803,05 2 028,01 2 254,66 2 481,30 2 707,38 2 934,59 3 161,79 3 388,44 3 615,10 3 841,73 4 068,38 4 295,05\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7        1 986,95 2 237,22 2 488,60 2 740,00 2 991,40 3 242,78 3 494,17 3 745,56 3 996,39 4 248,34 4 498,60 4 750,57\nB 8 und höher,\nR 8 und höher      2 127,56 2 411,57 2 695,57 2 979,01 3 263,59 3 545,91 3 829,93 4 113,37 4 397,37 4 680,82 4 964,84 5 248,85\n*) Anlage VIb wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli\n2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.","1488                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage VIc*)\nGültig ab 1. Januar 2009\nAuslandszuschlag (§ 55 Absatz 4)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                               Stufe\ngruppe           1          2         3         4         5          6         7        8         9         10         11        12\nA 2 bis A 8          651,82    768,23    888,02 1 005,57 1 124,79 1 242,89 1 361,00 1 480,22 1 597,20 1 716,42 1 834,54 1 952,64\nA9                   765,44    891,95 1 019,07 1 145,60 1 274,96 1 401,49 1 528,59 1 655,71 1 782,81 1 908,77 2 036,44 2 163,55\nA 10                 864,97    997,68 1 129,28 1 262,02 1 393,62 1 526,35 1 657,94 1 789,54 1 922,28 2 053,32 2 184,92 2 318,19\nA 11                 941,45 1 078,69 1 217,04 1 354,81 1 493,15 1 629,82 1 767,62 1 905,40 2 043,75 2 180,41 2 319,32 2 456,55\nA 12               1 047,19 1 193,41 1 339,07 1 486,42 1 631,51 1 777,74 1 924,52 2 069,61 2 215,84 2 362,63 2 508,84 2 655,63\nA 13 und C 1       1 151,79 1 303,64 1 454,91 1 606,77 1 759,18 1 910,46 2 062,31 2 214,16 2 366,57 2 517,84 2 670,25 2 821,55\nA 14               1 258,63 1 415,55 1 571,89 1 728,81 1 887,40 2 044,31 2 201,22 2 358,12 2 515,03 2 671,95 2 828,86 2 986,34\nA 15, C 2 und R 1 1 405,44 1 574,72 1 745,12 1 915,52 2 084,81 2 255,21 2 424,50 2 594,34 2 764,19 2 934,04 3 103,86 3 273,15\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2        1 485,29 1 663,57 1 841,29 2 019,57 2 198,97 2 377,25 2 554,39 2 733,25 2 911,53 3 090,94 3 268,64 3 446,38\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4        1 485,29 1 669,18 1 856,47 2 043,18 2 229,90 2 417,74 2 603,33 2 789,49 2 976,77 3 164,04 3 350,20 3 537,48\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7        1 636,01 1 842,41 2 049,93 2 256,90 2 463,29 2 670,25 2 877,77 3 084,19 3 291,72 3 497,54 3 705,08 3 912,59\nB 8 und höher,\nR 8 und höher      1 751,86 1 985,82 2 219,23 2 453,18 2 687,14 2 921,09 3 154,49 3 388,44 3 621,27 3 855,24 4 089,18 4 322,58\n*) Anlage VIc wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli\n2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.\nAnlage VId*)\nGültig ab 1. Januar 2009\nAuslandszuschlag (§ 55 Absatz 4)\n– Unterkunft und Verpflegung –\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                               Stufe\ngruppe           1          2         3         4         5          6         7        8         9         10         11        12\nA 2 bis A 8          456,11    538,21    620,90    704,12    787,36     870,04     952,14 1 036,49 1 117,50 1 201,85 1 283,94 1 367,19\nA9                   535,40    624,25    713,12    801,97    891,95     980,81 1 070,24 1 159,10 1 247,41 1 336,26 1 426,25 1 513,42\nA 10                 605,71    698,48    790,75    882,97    975,76 1 068,55 1 161,36 1 253,58 1 345,26 1 436,93 1 529,71 1 621,96\nA 11                 658,00    755,87    851,46    948,21 1 044,39 1 141,10 1 237,28 1 334,00 1 430,74 1 526,91 1 623,08 1 719,26\nA 12                 732,80    835,17    938,64 1 039,88 1 142,22 1 244,02 1 346,94 1 449,31 1 551,65 1 653,46 1 755,78 1 858,16\nA 13 und C 1         805,91    912,21 1 018,50 1 125,36 1 231,09 1 337,39 1 444,25 1 550,53 1 656,83 1 763,11 1 869,41 1 975,70\nA 14                 881,27    990,94 1 100,61 1 211,40 1 321,07 1 431,30 1 540,96 1 650,64 1 760,31 1 870,54 1 980,77 2 090,42\nA 15, C 2 und R 1    984,20 1 102,86 1 221,52 1 340,20 1 458,86 1 576,95 1 697,31 1 816,54 1 934,64 2 053,87 2 172,53 2 291,75\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2        1 039,88 1 164,72 1 289,01 1 413,30 1 539,29 1 663,57 1 788,42 1 913,26 2 038,69 2 163,55 2 287,83 2 412,12\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4        1 039,88 1 168,65 1 299,70 1 430,74 1 560,65 1 691,11 1 823,30 1 953,20 2 084,23 2 214,16 2 346,33 2 476,80\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7        1 145,05 1 289,58 1 434,68 1 579,78 1 724,31 1 869,41 2 014,50 2 159,04 2 304,13 2 448,67 2 593,78 2 737,75\nB 8 und höher,\nR 8 und höher      1 226,59 1 389,68 1 553,90 1 716,99 1 880,66 2 044,31 2 207,97 2 371,07 2 535,86 2 698,38 2 862,03 3 026,26\n*) Anlage VId wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli\n2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                 1489\nAnlage VIe*)\nGültig ab 1. Januar 2009\nAuslandszuschlag (§ 55 Absatz 4)\n– Unterkunft oder Verpflegung –\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                               Stufe\ngruppe           1           2        3         4         5          6         7         8         9        10         11        12\nA 2 bis A 8          553,96     652,94   754,74    854,28    955,51 1 056,19 1 157,41 1 258,63 1 357,64 1 458,86 1 558,96 1 660,19\nA9                   650,68     758,66   866,65    974,65 1 083,75 1 190,59 1 299,70 1 407,13 1 515,11 1 623,08 1 730,50 1 838,48\nA 10                 734,49     847,53   959,44 1 072,49 1 184,41 1 297,45 1 408,81 1 521,29 1 632,63 1 745,12 1 858,16 1 970,08\nA 11                 799,73     917,26 1 034,82 1 151,79 1 268,20 1 385,19 1 503,28 1 619,70 1 737,25 1 854,22 1 971,21 2 088,20\nA 12                 890,28 1 014,57 1 138,86 1 262,59 1 386,30 1 510,59 1 635,47 1 759,18 1 884,59 2 008,32 2 132,04 2 256,90\nA 13 und C 1         979,14 1 108,49 1 236,70 1 366,63 1 495,41 1 623,63 1 752,99 1 882,34 2 011,69 2 140,49 2 269,83 2 398,62\nA 14               1 069,69 1 204,10 1 336,26 1 470,11 1 603,39 1 737,80 1 870,54 2 003,81 2 137,67 2 271,52 2 404,25 2 539,21\nA 15, C 2 und R 1 1 194,53 1 338,49 1 483,03 1 627,57 1 772,68 1 916,64 2 060,63 2 205,17 2 349,71 2 493,67 2 638,20 2 782,18\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2        1 262,59 1 413,30 1 565,73 1 716,99 1 868,84 2 020,13 2 171,98 2 323,27 2 475,11 2 626,40 2 778,24 2 929,53\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4        1 262,59 1 419,49 1 576,95 1 737,25 1 895,26 2 054,99 2 213,03 2 371,63 2 531,35 2 689,39 2 847,98 3 006,58\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7        1 390,24 1 566,28 1 742,31 1 918,35 2 093,25 2 270,40 2 445,87 2 621,89 2 796,79 2 973,41 3 149,41 3 325,45\nB 8 und höher,\nR 8 und höher      1 490,34 1 687,76 1 887,40 2 085,36 2 283,90 2 482,41 2 681,50 2 880,03 3 077,43 3 276,54 3 475,04 3 674,70\n*) Anlage VIe wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli\n2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.\nAnlage VIf*)\nGültig ab 1. Januar 2009\nAuslandszuschlag (§ 55 Absatz 5)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                               Stufe\ngruppe           1           2        3         4         5          6         7         8         9        10         11        12\nA 2 bis A 8        1 030,88 1 205,78 1 379,00 1 554,47 1 725,99 1 900,91 2 075,82 2 250,71 2 424,50 2 597,71 2 771,49 2 946,98\nA9                 1 207,46 1 393,62 1 582,01 1 767,04 1 953,79 2 139,93 2 326,08 2 513,90 2 700,06 2 886,22 3 074,06 3 260,77\nA 10               1 365,50 1 559,52 1 752,99 1 945,89 2 139,35 2 333,40 2 526,83 2 720,87 2 915,46 3 107,81 3 301,84 3 495,87\nA 11               1 486,42 1 688,88 1 892,47 2 094,92 2 298,52 2 502,10 2 704,58 2 907,58 3 111,18 3 314,21 3 517,79 3 720,26\nA 12               1 652,32 1 867,16 2 081,42 2 295,71 2 509,98 2 724,24 2 938,53 3 153,35 3 367,64 3 581,90 3 796,17 4 010,44\nA 13 und C 1       1 817,66 2 041,49 2 264,77 2 488,60 2 712,99 2 935,72 3 159,55 3 383,94 3 608,33 3 831,05 4 054,87 4 279,83\nA 14               1 984,70 2 215,29 2 446,99 2 678,14 2 909,84 3 142,11 3 372,69 3 603,85 3 834,42 4 066,12 4 296,71 4 529,54\nA 15, C 2 und R 1 2 218,11 2 470,05 2 721,43 2 972,82 3 223,67 3 475,04 3 727,00 3 978,39 4 229,80 4 480,61 4 730,88 4 983,96\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2        2 352,51 2 615,72 2 880,03 3 144,35 3 406,43 3 670,21 3 932,83 4 197,17 4 460,37 4 723,57 4 987,91 5 251,11\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4        2 353,06 2 630,32 2 907,03 3 183,73 3 460,43 3 737,13 4 014,38 4 291,09 4 567,78 4 844,49 5 121,76 5 397,88\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7        2 623,59 2 927,85 3 231,53 3 536,35 3 840,60 4 144,85 4 449,11 4 753,94 5 057,64 5 362,45 5 666,72 5 971,54\nB 8 und höher,\nR 8 und höher      2 829,43 3 173,05 3 517,23 3 861,41 4 205,04 4 548,11 4 892,85 5 235,93 5 579,55 5 924,28\n*) Anlage VIf wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli\n2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.","1490                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage VIg*)\nGültig ab 1. Januar 2009\nAuslandszuschlag (§ 55 Absatz 5)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                               Stufe\ngruppe           1          2         3         4        5           6         7        8         9         10         11        12\nA 2 bis A 8          885,21 1 031,43 1 179,90 1 326,70 1 474,61 1 623,08 1 769,87 1 918,35 2 066,25 2 212,46 2 361,50 2 507,17\nA9                 1 033,67 1 190,59 1 352,58 1 510,05 1 668,06 1 826,67 1 984,70 2 142,18 2 300,78 2 459,92 2 617,95 2 776,55\nA 10               1 169,23 1 335,69 1 500,48 1 666,95 1 832,29 1 996,52 2 162,42 2 326,63 2 493,67 2 658,45 2 823,24 2 989,70\nA 11               1 275,52 1 448,18 1 620,83 1 794,05 1 966,70 2 139,93 2 312,58 2 486,35 2 659,01 2 831,67 3 004,89 3 178,10\nA 12               1 418,93 1 600,02 1 782,22 1 963,89 2 146,10 2 327,21 2 509,42 2 691,62 2 873,85 3 054,94 3 236,60 3 418,24\nA 13 und C 1       1 561,21 1 751,30 1 940,83 2 130,92 2 321,57 2 511,11 2 700,64 2 890,15 3 081,38 3 270,89 3 460,43 3 650,52\nA 14               1 703,50 1 898,64 2 094,92 2 291,75 2 488,05 2 684,32 2 880,59 3 075,75 3 272,59 3 469,43 3 665,14 3 861,98\nA 15, C 2 und R 1 1 904,84 2 117,99 2 330,57 2 544,28 2 758,00 2 971,15 3 183,73 3 396,32 3 610,58 3 823,74 4 036,87 4 249,46\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2        2 020,69 2 244,54 2 467,80 2 691,62 2 914,90 3 138,73 3 361,45 3 585,28 3 808,55 4 032,39 4 255,66 4 478,93\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4        2 025,75 2 260,26 2 495,36 2 730,43 2 964,96 3 200,04 3 435,12 3 670,21 3 904,72 4 140,37 4 375,45 4 609,42\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7        2 259,15 2 517,29 2 777,12 3 035,25 3 294,52 3 552,11 3 810,80 4 069,50 4 328,75 4 587,47 4 845,61 5 104,88\nB 8 und höher,\nR 8 und höher      2 440,25 2 731,56 3 024,57 3 315,33 3 608,33 3 899,66 4 191,55 4 483,43 4 775,30 5 066,63\n*) Anlage VIg wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli\n2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.\nAnlage VIh*)\nGültig ab 1. Januar 2009\nAuslandszuschlag (§ 55 Absatz 5)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                               Stufe\ngruppe           1          2         3         4        5           6         7        8         9         10         11        12\nA 2 bis A 8          740,67    863,84    983,63 1 105,68 1 226,59 1 347,51 1 468,97 1 590,46 1 712,49 1 833,42 1 954,33 2 075,82\nA9                   866,65    997,68 1 129,28 1 258,63 1 390,24 1 521,84 1 652,87 1 785,62 1 917,22 2 048,26 2 179,85 2 311,46\nA 10                 980,26 1 114,66 1 250,77 1 384,06 1 519,59 1 654,58 1 790,12 1 925,63 2 060,05 2 196,16 2 329,44 2 464,42\nA 11               1 067,43 1 211,40 1 353,68 1 496,54 1 639,95 1 782,22 1 925,63 2 067,37 2 210,78 2 353,64 2 496,48 2 639,88\nA 12               1 186,09 1 336,81 1 488,10 1 638,26 1 788,42 1 938,58 2 089,30 2 238,89 2 390,75 2 540,92 2 691,62 2 841,22\nA 13 und C 1       1 307,01 1 461,12 1 617,46 1 773,24 1 929,02 2 083,68 2 238,34 2 394,67 2 549,91 2 705,12 2 860,91 3 016,14\nA 14               1 427,37 1 588,77 1 749,06 1 909,35 2 070,75 2 232,16 2 393,55 2 553,85 2 715,81 2 877,23 3 037,50 3 198,91\nA 15, C 2 und R 1 1 595,53 1 772,11 1 947,58 2 123,62 2 299,64 2 476,24 2 652,26 2 828,29 3 004,32 3 180,35 3 357,50 3 532,99\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2        1 693,95 1 878,40 2 062,31 2 247,91 2 431,82 2 616,27 2 801,86 2 985,75 3 170,24 3 354,13 3 540,29 3 724,76\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4        1 698,44 1 892,47 2 085,94 2 279,39 2 473,41 2 666,89 2 860,91 3 054,38 3 248,40 3 441,87 3 636,45 3 829,36\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7        1 898,09 2 111,24 2 323,27 2 536,42 2 748,43 2 961,03 3 173,05 3 386,19 3 598,21 3 810,24 4 023,40 4 235,41\nB 8 und höher,\nR 8 und höher      2 053,32 2 294,02 2 536,42 2 777,68 3 018,37 3 260,22 3 501,47 3 741,61 3 984,01 4 225,85\n*) Anlage VIh wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli\n2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                 1491\nAnlage VIi*)\nGültig ab 1. Januar 2009\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in Euro je Kind)\nnach § 56 Absatz 1 Nummer 1\nnach § 56\nBesoldungsgruppe                                        Stufe des Auslandszuschlags                                          Absatz 1\nNummer 2\n1        2      3        4        5       6        7       8      9      10       11      12\nA 2 bis A 16\nB 1 bis B 11          134,41 154,11 174,34 192,89 213,71 233,41 252,52 272,20 291,88 312,13 331,82 349,81                       134,41\n*) Anlage VIi wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli\n2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.\nAnlage VIII*)\nGültig ab 1. Juli 2009\nAnwärtergrundbetrag\n(Monatsbeträge in Euro)\nEingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss\nGrundbetrag\ndes Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt\nA 2 bis A 4                                                                                             794\nA 5 bis A 8                                                                                             912\nA 9 bis A 11                                                                                            964\nA 12                                                                                                 1 101\nA 13 oder R 1                                                                                        1 166\n*) Anlage VIII wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am\n1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.","1492                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage IX**)\nGültig ab 1. Juli 2009\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nBetrag in Euro,                                                          Betrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in                                               Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                    Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                    Nummer 6a                                                   104,82\n§ 44                                         bis zu          104,82       Nummer 7\nDie Zulage beträgt für                    12,5 v. H. des\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                           Beamte und Soldaten der                   Endgrundgehalts\nVo r b e m e r k u n g e n                                                  Besoldungsgruppen                         oder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nNummer 2 Absatz 2                                            131,02\nBesoldungsgruppe*)\nNummer 4                                                      52,41         A 2 bis A 5                               A5\nA 6 bis A 9                               A9\nNummer 4a                                                     78,61         A 10 bis A 13                             A 13\nA 14, A 15, B 1                           A 15\nNummer 5\nA 16, B 2 bis B 4                         B3\nDie Zulage beträgt für\nB 5 bis B 7                               B6\nMannschaften,\nB 8 bis B 10                              B9\nUnteroffiziere/Beamte\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                        36,68         B 11                                      B 11\nUnteroffiziere/Beamte                                                Nummer 8\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                        52,41         Die Zulage beträgt\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                         für Beamte der Besoldungsgruppen\nund höheren Dienstes                                     78,61           A 2 bis A 5                                             117,92\nA 6 bis A 9                                             157,22\nNummer 5a\nA 10 und höher                                          196,52\nAbsatz 1\nNummer 8a\nBuchstabe a                                              94,33\nDie Zulage beträgt\nBuchstabe b                                             157,22\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nBuchstabe c                                             225,36           A 2 bis A 5                                              71,81\nAbsatz 2                                                                   A 6 bis A 9                                              97,92\nNummer 1 Buchstabe a                                    141,50           A 10 bis A 13                                           120,77\nBuchstabe b                               104,82           A 14 und höher                                          143,61\nNummer 2 Buchstabe a                                    104,82         für Anwärter der Laufbahngruppe\nBuchstabe b                                41,92           des mittleren Dienstes                                   52,23\nNummer 3                                                 68,13           des gehobenen Dienstes                                   68,54\nNummer 4 und 5                                           62,89           des höheren Dienstes                                     84,87\nNummer 6 Buchstabe a                                    104,82       Nummer 8b\nBuchstabe b                               104,82         Die Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nNummer 7 Buchstabe a                                    104,82\nA 2 bis A 5                                              94,33\nBuchstabe b                                41,92\nA 6 bis A 9                                             125,78\nNummer 8 Buchstabe a                                    131,02\nA 10 bis A 13                                           157,22\nBuchstabe b                                68,13\nA 14 und höher                                          188,67\nNummer 9                                                 62,89\nNummer 9\nNummer 6                                                                    Die Zulage beträgt\nnach einer Dienstzeit\nAbsatz 1 Satz 1\nvon einem Jahr                                           65,28\nBuchstabe a                                             471,66\nvon zwei Jahren                                         130,56\nBuchstabe b                                             377,33\nBuchstabe c                                             301,86\nAbsatz 1 Satz 2                                           600,00      *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).\n**) Anlage IX wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am\n1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009              1493\nBetrag in Euro,                                           Betrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in                                   Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                     Vomhundert, Bruchteil\nNummer 9a                                                     Nummer 26 Absatz 1\nAbsatz 1                                                      Die Zulage beträgt für Beamte\nBuchstabe a                                       104,82      des mittleren Dienstes                         17,48\nBuchstabe b                                       209,63\ndes gehobenen Dienstes                         39,31\nBuchstabe c                                       157,22\nNummer 30                                          23,59\nAbsatz 2\nBuchstabe a                                        41,92  Besoldungsgruppen                 Fußnote\nBuchstabe b                                        52,41  A2                                1                33,23\nNummer 10 Absatz 1                                                                              2                18,17\nDie Zulage beträgt                                                                            3                61,30\nnach einer Dienstzeit\nA3                                1, 5             61,30\nvon einem Jahr                                     65,28\n2                33,23\nvon zwei Jahren                                   130,56\n7                30,96\nNummer 11                                             600,00\nA4                                1, 4             61,30\nNummer 12                                              97,92                                    2                33,23\nNummer 13a                            bis zu           78,61                                    5                 6,67\nA5                                3                33,23\nNummer 13c\n4, 6             61,30\nDie Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA6                                6                33,23\nA 2 bis A 7                                        46,02\nA7                                2                41,27\nA 8 bis A 11                                       61,36\n5 50 v. H. des\nA 12 bis A 15                                      71,58                                       jeweiligen\nUnterschieds-\nA 16 und höher                                     92,03                                       betrages zum\nGrundgehalt der\nBesoldungs-\nNummer 13d                                                                                         gruppe A 8\nDie Zulage beträgt\nA8                                2                53,18\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA 2 und A 3                                        12,78  A9                                2, 3, 6         247,42\nA 4 bis A 6                                        17,90                                    7 8 v. H. des End-\ngrundgehalts der\nA 7 bis A 10                                       35,79                                       Besoldungs-\ngruppe A 9\nA 11                                               40,90\nA 12                              7, 8            143,72\nA 12 bis A 15                                      48,57\nA 13                              6               114,93\nA 16 bis B 4                                       58,80\nB 5 bis B 7                                        71,58                                    7               172,39\n11, 12, 13      251,45\nNummer 19 Satz 1                                      229,83\nA 14                              5               172,39\nNummer 21                                             192,80\nA 15                              7               172,39\nNummer 25                                              39,31  B 10                              1               398,38","1494                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nBetrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b e m e r k u n g e n\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                        12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*)\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                   R1\nR 2 bis R 4                          R3\nR 5 bis R 7                          R6\nR 8 bis R 10                         R9\nb) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes, wenn ihnen kein\nRichteramt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte der\nBesoldungsgruppe(n)\nR1                                   A 15\nR 2 bis R 4                          B3\nR 5 bis R 7                          B6\nR 8 bis R 10                         B9\nNummer 4                                                     39,31\nBesoldungsgruppen                           Fußnote\nR1                                          1, 2            190,60\nR2                                          3 bis 8, 10     190,60\nR3                                          3               190,60\nR8                                          2               381,14\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).","Anlage VI*)\nGültig ab 1. Juli 2010\nAuslandszuschlag (§ 53)\nVI.1 (Monatsbeträge in Euro)                                                                                                                                                                       VI.2\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nGrund-           1         2        3        4        5        6        7        8        9        10       11       12       13       14       15\ngehalts-                1 793,54 2 030,63 2 300,03 2 606,11 2 953,90 3 349,05 3 798,04 4 308,18 4 887,82 5 546,42 6 294,73 7 144,97 8 111,04 9 208,70                                                           Monats-\nspanne                                                                                                                                                                                              Zonen-\nbeträge\nvon – bis 1 793,53 2 030,62 2 300,02 2 606,10 2 953,89 3 349,04 3 798,03 4 308,17 4 887,81 5 546,41 6 294,72 7 144,96 8 111,03 9 208,69                                                               stufe\nin Euro\nZonen-\nstufe\n1            658         713         772         838         909         988     1   074      1   169    1   274     1   391      1   519     1   573     1   630     1   691     1   756          1          127\n2            732         791         855         925     1   002     1   087     1   179      1   281    1   393     1   517      1   653     1   715     1   781     1   851     1   926          2          140\n3            805         869         938     1   013     1   096     1   186     1   285      1   393    1   512     1   643      1   786     1   857     1   932     2   012     2   096          3          153\n4            878         947     1   021     1   101     1   189     1   285     1   390      1   505    1   631     1   769      1   920     1   999     2   083     2   172     2   266          4          166\n5            952     1   025     1   104     1   189     1   282     1   384     1   495      1   616    1   749     1   895      2   054     2   141     2   234     2   332     2   437          5          180\n6        1   025     1   103     1   186     1   277     1   376     1   483     1   600      1   728    1   868     2   021      2   188     2   283     2   385     2   492     2   607          6          193\n7        1   099     1   181     1   269     1   365     1   469     1   582     1   706      1   840    1   987     2   147      2   322     2   426     2   536     2   653     2   777          7          206\n8        1   172     1   259     1   352     1   453     1   562     1   681     1   811      1   952    2   105     2   273      2   456     2   568     2   687     2   813     2   947          8          219\n9        1   246     1   337     1   435     1   541     1   656     1   781     1   916      2   064    2   224     2   399      2   590     2   710     2   838     2   973     3   117          9          232\n10         1   319     1   415     1   518     1   629     1   749     1   880     2   021      2   175    2   343     2   525      2   723     2   852     2   988     3   133     3   287         10          245\n11         1   392     1   493     1   600     1   717     1   843     1   979     2   127      2   287    2   461     2   651      2   857     2   994     3   139     3   294     3   458         11          258\n12         1   466     1   571     1   683     1   805     1   936     2   078     2   232      2   399    2   580     2   777      2   991     3   136     3   290     3   454     3   628         12          271\n13         1   539     1   649     1   766     1   892     2   029     2   177     2   337      2   511    2   699     2   903      3   125     3   278     3   441     3   614     3   798         13          284\n14         1   613     1   727     1   849     1   980     2   123     2   276     2   442      2   622    2   817     3   029      3   259     3   420     3   592     3   774     3   968         14          297\n15         1   686     1   805     1   931     2   068     2   216     2   375     2   548      2   734    2   936     3   155      3   393     3   563     3   743     3   935     4   138         15          310\n16         1   759     1   883     2   014     2   156     2   309     2   475     2   653      2   846    3   055     3   281      3   526     3   705     3   894     4   095     4   308         16          323\n17         1   833     1   961     2   097     2   244     2   403     2   574     2   758      2   958    3   174     3   407      3   660     3   847     4   045     4   255     4   479         17          336\n18         1   906     2   038     2   180     2   332     2   496     2   673     2   864      3   070    3   292     3   533      3   794     3   989     4   196     4   416     4   649         18          349\n19         1   980     2   116     2   263     2   420     2   589     2   772     2   969      3   181    3   411     3   659      3   928     4   131     4   347     4   576     4   819         19          363\n20         2   053     2   194     2   345     2   508     2   683     2   871     3   074      3   293    3   530     3   785      4   062     4   273     4   498     4   736     4   989         20          376\n*) Anlage VI tritt gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli 2010 in Kraft und wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17\nAbsatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.                                                                                          1495","1496                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage IV*)\nGültig ab 1. Januar 2011\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesol-                                                            Grundgehalt\ndungs-                                                     (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe         Stufe 1         Stufe 2       Stufe 3        Stufe 4          Stufe 5        Stufe 6        Stufe 7        Stufe 8\nA2          1 708,70        1 748,65       1 789,63      1 820,36         1 852,12       1 883,87       1 915,63        1 947,38\nA3          1 777,33        1 819,33       1 861,33      1 895,14         1 928,95       1 962,75       1 996,56        2 030,36\nA4          1 816,26        1 866,46       1 916,65      1 956,60         1 996,56       2 036,51       2 076,46        2 113,34\nA5          1 830,60        1 893,09       1 943,29      1 992,46         2 041,63       2 091,82       2 141,00        2 189,14\nA6          1 871,58        1 944,31       2 018,07      2 074,41         2 132,80       2 189,14       2 251,63        2 305,92\nA7          1 968,90        2 033,43       2 118,46      2 205,53         2 290,56       2 376,61       2 441,15        2 505,68\nA8          2 087,73        2 165,58       2 275,19      2 385,83         2 496,46       2 573,29       2 651,15        2 727,98\nA9          2 259,83        2 336,66       2 457,54      2 580,46         2 701,34       2 783,29       2 866,27        2 947,20\nA 10        2 424,75        2 530,27       2 682,90      2 834,51         2 986,13       3 091,64       3 197,15        3 302,67\nA 11        2 783,29        2 940,03       3 095,74      3 252,47         3 360,03       3 467,59       3 575,16        3 682,72\nA 12        2 984,08        3 169,49       3 355,93      3 541,35         3 670,43       3 797,45       3 925,50        4 055,60\nA 13        3 499,35        3 673,50       3 846,62      4 020,77         4 140,62       4 261,50       4 381,36        4 499,16\nA 14        3 598,72        3 823,06       4 048,43      4 272,77         4 427,46       4 583,17       4 737,85        4 893,56\nA 15        4 398,77        4 601,60       4 756,29      4 910,97         5 065,66       5 219,32       5 372,98        5 525,61\nA 16        4 852,58        5 088,19       5 266,44      5 444,69         5 621,91       5 801,18       5 979,42        6 155,62\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10\nDas Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für\nUnteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen\nDienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbeträge in Euro)\nB1                            5 525,61\nB2                            6 418,89\nB3                            6 796,89\nB4                            7 192,31\nB5                            7 646,12\nB6                            8 077,39\nB7                            8 493,30\nB8                            8 928,67\nB9                            9 468,53\nB 10                        11 145,47\nB 11                        11 578,79\n*) Anlage IV tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am\n1. Januar 2011 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009      1497\n3. Bundesbesoldungsordnung W\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbeträge in Euro)\nW1                      3 845,60\nW2                      4 385,46\nW3                      5 313,56\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nBesol-                                                  Grundgehalt\ndungs-                                            (Monatsbeträge in Euro)\ngruppe     Stufe 1     Stufe 2       Stufe 3       Stufe 4       Stufe 5    Stufe 6      Stufe 7 Stufe 8\nR1        3 499,35    3 836,38      4 174,43     4 473,55      4 771,66    5 070,78    5 367,86 5 669,03\nR2        4 252,28    4 470,48      4 687,65     4 984,73      5 283,86    5 581,96    5 881,08 6 180,21\nR3        6 796,89\nR4        7 192,31\nR5        7 646,12\nR6        8 077,39\nR7        8 493,30\nR8        8 928,67\nR9        9 468,53\nR 10     11 624,89","1498                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage V*)\nGültig ab 1. Januar 2011\nFamilienzuschlag\n(Monatsbeträge in Euro)\nStufe 1            Stufe 2\n(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)\nBesoldungsgruppen A 2 bis A 8                           111,58             211,80\nübrige Besoldungsgruppen                                117,18             217,40\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um\n100,22 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 Euro.\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-\npen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind\nin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,\nin der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und\nin der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-\nbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1\n– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:                                98,76 Euro\n– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                             104,85 Euro\n*) Anlage V tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar\n2011 in Kraft.","Anlage VI*)\nGültig ab 1. Januar 2011\nAuslandszuschlag (§ 53)\nVI.1 (Monatsbeträge in Euro)                                                                                                                                                             VI.2\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nGrund-           1        2        3        4        5        6        7        8        9        10       11       12       13       14       15\ngehalts-               1 837,30 2 080,18 2 356,15 2 669,70 3 025,97 3 430,77 3 890,71 4 413,30 5 007,09 5 681,75 6 448,32 7 319,31 8 308,95 9 433,39                                              Monats-\nspanne                                                                                                                                                                                   Zonen-\nbeträge\nvon – bis 1 837,29 2 080,17 2 356,14 2 669,69 3 025,96 3 430,76 3 890,70 4 413,29 5 007,08 5 681,74 6 448,31 7 319,30 8 308,94 9 433,38                                                    stufe\nin Euro\nZonen-\nstufe\n1            658        713         772         838         909         988    1   074      1   169    1   274     1   391    1   519     1   573     1   630   1   691   1   756       1      127\n2            732        791         855         925     1   002     1   087    1   179      1   281    1   393     1   517    1   653     1   715     1   781   1   851   1   926       2      140\n3            805        869         938     1   013     1   096     1   186    1   285      1   393    1   512     1   643    1   786     1   857     1   932   2   012   2   096       3      153\n4            878        947     1   021     1   101     1   189     1   285    1   390      1   505    1   631     1   769    1   920     1   999     2   083   2   172   2   266       4      166\n5            952    1   025     1   104     1   189     1   282     1   384    1   495      1   616    1   749     1   895    2   054     2   141     2   234   2   332   2   437       5      180\n6        1   025    1   103     1   186     1   277     1   376     1   483    1   600      1   728    1   868     2   021    2   188     2   283     2   385   2   492   2   607       6      193\n7        1   099    1   181     1   269     1   365     1   469     1   582    1   706      1   840    1   987     2   147    2   322     2   426     2   536   2   653   2   777       7      206\n8        1   172    1   259     1   352     1   453     1   562     1   681    1   811      1   952    2   105     2   273    2   456     2   568     2   687   2   813   2   947       8      219\n9        1   246    1   337     1   435     1   541     1   656     1   781    1   916      2   064    2   224     2   399    2   590     2   710     2   838   2   973   3   117       9      232\n10         1   319    1   415     1   518     1   629     1   749     1   880    2   021      2   175    2   343     2   525    2   723     2   852     2   988   3   133   3   287      10      245\n11         1   392    1   493     1   600     1   717     1   843     1   979    2   127      2   287    2   461     2   651    2   857     2   994     3   139   3   294   3   458      11      258\n12         1   466    1   571     1   683     1   805     1   936     2   078    2   232      2   399    2   580     2   777    2   991     3   136     3   290   3   454   3   628      12      271\n13         1   539    1   649     1   766     1   892     2   029     2   177    2   337      2   511    2   699     2   903    3   125     3   278     3   441   3   614   3   798      13      284\n14         1   613    1   727     1   849     1   980     2   123     2   276    2   442      2   622    2   817     3   029    3   259     3   420     3   592   3   774   3   968      14      297\n15         1   686    1   805     1   931     2   068     2   216     2   375    2   548      2   734    2   936     3   155    3   393     3   563     3   743   3   935   4   138      15      310\n16         1   759    1   883     2   014     2   156     2   309     2   475    2   653      2   846    3   055     3   281    3   526     3   705     3   894   4   095   4   308      16      323\n17         1   833    1   961     2   097     2   244     2   403     2   574    2   758      2   958    3   174     3   407    3   660     3   847     4   045   4   255   4   479      17      336\n18         1   906    2   038     2   180     2   332     2   496     2   673    2   864      3   070    3   292     3   533    3   794     3   989     4   196   4   416   4   649      18      349\n19         1   980    2   116     2   263     2   420     2   589     2   772    2   969      3   181    3   411     3   659    3   928     4   131     4   347   4   576   4   819      19      363\n20         2   053    2   194     2   345     2   508     2   683     2   871    3   074      3   293    3   530     3   785    4   062     4   273     4   498   4   736   4   989      20      376\n*) Anlage VI tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar 2011 in Kraft.                                           1499","1500                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nAnlage VIII*)\nGültig ab 1. Januar 2011\nAnwärtergrundbetrag\n(Monatsbeträge in Euro)\nEingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss\nGrundbetrag\ndes Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt\nA 2 bis A 4                                                                                          813,37\nA 5 bis A 8                                                                                          934,25\nA 9 bis A 11                                                                                         987,52\nA 12                                                                                               1 127,86\nA 13 oder R 1                                                                                      1 194,45\n*) Anlage VIII tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am\n1. Januar 2011 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009                                1501\nAnlage IX**)\nGültig ab 1. Januar 2011\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nBetrag in Euro,                                                          Betrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in                                              Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                    Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                   Nummer 6a                                                   107,38\n§ 44                                        bis zu          107,38       Nummer 7\nDie Zulage beträgt für                    12,5 v. H. des\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                          Beamte und Soldaten der                   Endgrundgehalts\nVo r b e m e r k u n g e n                                                 Besoldungsgruppen                         oder, bei festen\nGehältern, des\nNummer 2 Absatz 2                                           134,22                                                   Grundgehalts der\nBesoldungsgruppe*)\nNummer 4                                                     53,69         A 2 bis A 5                               A5\nA 6 bis A 9                               A9\nNummer 4a                                                    80,53         A 10 bis A 13                             A 13\nA 14, A 15, B 1                           A 15\nNummer 5\nA 16, B 2 bis B 4                         B3\nDie Zulage beträgt für\nB 5 bis B 7                               B6\nMannschaften,\nUnteroffiziere/Beamte                                                 B 8 bis B 10                              B9\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                       37,57         B 11                                      B 11\nUnteroffiziere/Beamte                                               Nummer 8\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                       53,69\nDie Zulage beträgt\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                        für Beamte der Besoldungsgruppen\nund höheren Dienstes                                    80,53           A 2 bis A 5                                             120,80\nA 6 bis A 9                                             161,06\nNummer 5a\nA 10 und höher                                          201,32\nAbsatz 1\nBuchstabe a                                             96,63       Nummer 8a\nBuchstabe b                                            161,06         Die Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nBuchstabe c                                            230,86\nA 2 bis A 5                                              73,56\nAbsatz 2\nA 6 bis A 9                                             100,31\nNummer 1 Buchstabe a                                   144,95\nA 10 bis A 13                                           123,72\nBuchstabe b                              107,38\nA 14 und höher                                          147,11\nNummer 2 Buchstabe a                                   107,38         für Anwärter der Laufbahngruppe\nBuchstabe b                               42,94           des mittleren Dienstes                                   53,50\nNummer 3                                                69,79           des gehobenen Dienstes                                   70,21\nNummer 4 und 5                                          64,42           des höheren Dienstes                                     86,94\nNummer 6 Buchstabe a                                   107,38       Nummer 8b\nBuchstabe b                              107,38         Die Zulage beträgt\nNummer 7 Buchstabe a                                   107,38         für Beamte der Besoldungsgruppen\nBuchstabe b                               42,94           A 2 bis A 5                                              96,63\nA 6 bis A 9                                             128,85\nNummer 8 Buchstabe a                                   134,22\nA 10 bis A 13                                           161,06\nBuchstabe b                               69,79\nA 14 und höher                                          193,27\nNummer 9                                                64,42\nNummer 9\nNummer 6                                                                   Die Zulage beträgt\nAbsatz 1 Satz 1                                                         nach einer Dienstzeit\nvon einem Jahr                                           66,87\nBuchstabe a                                            483,17\nvon zwei Jahren                                         133,75\nBuchstabe b                                            386,54\nBuchstabe c                                            309,23\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\nAbsatz 1 Satz 2                                          614,64         18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).\n**) Anlage IX tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am\n1. Januar 2011 in Kraft.","1502             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009\nBetrag in Euro,                                           Betrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in                                   Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                     Vomhundert, Bruchteil\nNummer 9a                                                     Nummer 26 Absatz 1\nAbsatz 1                                                      Die Zulage beträgt für Beamte\nBuchstabe a                                       107,38      des mittleren Dienstes                         17,91\nBuchstabe b                                       214,74\ndes gehobenen Dienstes                         40,27\nBuchstabe c                                       161,06\nNummer 30                                          24,17\nAbsatz 2\nBuchstabe a                                        42,94  Besoldungsgruppen                 Fußnote\nBuchstabe b                                        53,69  A2                                1                34,04\nNummer 10 Absatz 1                                                                              2                18,61\nDie Zulage beträgt                                                                            3                62,80\nnach einer Dienstzeit\nA3                                1, 5             62,80\nvon einem Jahr                                     66,87\n2                34,04\nvon zwei Jahren                                   133,75\n7                31,72\nNummer 11                                             614,64\nA4                                1, 4             62,80\nNummer 12                                             100,31                                    2                34,04\nNummer 13a                            bis zu           80,53                                    5                 6,83\nA5                                3                34,04\nNummer 13c\n4, 6             62,80\nDie Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA6                                6                34,04\nA 2 bis A 7                                        46,02\nA7                                2                42,28\nA 8 bis A 11                                       61,36\n5 50 v. H. des\nA 12 bis A 15                                      71,58                                       jeweiligen\nUnterschieds-\nA 16 und höher                                     92,03                                       betrages zum\nGrundgehalt der\nBesoldungs-\nNummer 13d                                                                                         gruppe A 8\nDie Zulage beträgt\nA8                                2                54,48\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA 2 und A 3                                        12,78  A9                                2, 3, 6         253,46\nA 4 bis A 6                                        17,90                                    7 8 v. H. des End-\ngrundgehalts der\nA 7 bis A 10                                       35,79                                       Besoldungs-\ngruppe A 9\nA 11                                               40,90\nA 12                              7, 8            147,23\nA 12 bis A 15                                      48,57\nA 13                              6               117,73\nA 16 bis B 4                                       58,80\nB 5 bis B 7                                        71,58                                    7               176,60\n11, 12, 13      257,59\nNummer 19 Satz 1                                      235,44\nA 14                              5               176,60\nNummer 21                                             197,50\nA 15                              7               176,60\nNummer 25                                              40,27  B 10                              1               408,10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1503\nBetrag in Euro,\nDem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b e m e r k u n g e n\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                        12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*)\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                   R1\nR 2 bis R 4                          R3\nR 5 bis R 7                          R6\nR 8 bis R 10                         R9\nb) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes, wenn ihnen kein\nRichteramt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte der\nBesoldungsgruppe(n)\nR1                                   A 15\nR 2 bis R 4                          B3\nR 5 bis R 7                          B6\nR 8 bis R 10                         B9\nNummer 4                                                     40,27\nBesoldungsgruppen                           Fußnote\nR1                                          1, 2            195,25\nR2                                          3 bis 8, 10     195,25\nR3                                          3               195,25\nR8                                          2               390,44\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)."]}