{"id":"bgbl1-2009-33-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":33,"date":"2009-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/33#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_33.pdf#page=45","order":5,"title":"Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt  GGVSEB)","law_date":"2009-06-17T00:00:00Z","page":1389,"pdf_page":45,"num_pages":42,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                          1389\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*)\nVom 17. Juni 2009\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-               § 19   Pflichten des Beförderers\nsatz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2             § 20   Pflichten des Empfängers\nin Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförde-                   § 21   Pflichten des Verladers\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    § 22   Pflichten des Verpackers\nvom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen                § 23   Pflichten des Befüllers\n§ 3 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verord-           § 24   Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 3 Ab-                      lichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU\nsatz 5 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom                  § 25   Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und § 5 Absatz 2 sowie                    Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und\nPrüfungen von IBC\n§ 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom\n§ 26   Sonstige Pflichten\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\n§ 27   Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn-\nsind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\nBau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a\n§ 28   Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver-\n§ 29   Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr\nbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:\n§ 30   Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-\nbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr\nInhaltsverzeichnis\n§ 31   Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im\n§   1    Geltungsbereich                                                  Eisenbahnverkehr\n§   2    Begriffsbestimmungen                                      § 32   Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr\n§   3    Zulassung zur Beförderung                                 § 33   Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt\n§   4    Allgemeine Sicherheitspflichten                           § 34   Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnen-\n§   5    Ausnahmen                                                        schifffahrt\n§   6    Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau   § 35   Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr\nund Stadtentwicklung                                      § 36   Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr\n§ 7      Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidi-   § 37   Ordnungswidrigkeiten\ngung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten     § 38   Übergangsbestimmungen\nSachverständigen oder Dienststellen\n§ 39   Aufheben von Vorschriften\n§ 8      Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung                                              § 40   Inkrafttreten\n§ 9      Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material-   Anlage 1    Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und\nforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen       (zu § 35)   grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt\n§ 10     Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und       Anlage 2    Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und\nBeschaffung                                                           den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beför-\n§  11    Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz                    derungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für\n§  12    Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen                      innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförde-\nrungen\n§  13    Zuständigkeiten der Benannten Stellen\nAnlage 3    Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstre-\n§  14    Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr                           cken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungs-\n§  15    Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr                         einheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatli-\n§  16    Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt                    chen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf\n§  17    Pflichten des Auftraggebers des Absenders                             der Straße\n§  18    Pflichten des Absenders\n§1\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG                         Geltungsbereich\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September\n2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland         (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\n(ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).                              grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der","1390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nBeförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro-               30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Ver-\npäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)              ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\ngefährlicher Güter                                               auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), die\nzuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Juni\n1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),\n2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und\n2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)            die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen\nund                                                          Übereinkommens über die internationale Beförde-\n3. auf allen schiffbaren Binnengewässern                         rung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstra-\nßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906,\nin Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-             1908), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung\ndes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung               vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534) geändert\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrts-          worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2\nstraßen.                                                         Nummer 1 und 5.\n(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der                   (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN\n1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten               und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und\nBeförderungen auch für Fahrzeuge und Transport-          innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be-\nmittel, die der Bundeswehr und ausländischen             griffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-\nStreitkräften gehören oder für die die Bundeswehr        staat“.\nund ausländische Streitkräfte verantwortlich sind,          (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6\nund                                                      ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe\n2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-            der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6\nrungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter      ADNR/ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.\nauf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller        (6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile,\nFahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-         Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze be-\nriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der     ziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3\nBundeswehr erfordern.                                    Nummer 3 genannten Verordnung.\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1\n§2\n1. Nummer 1 genannten\nBegriffsbestimmungen\na) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die\nVorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B       Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom                 Verordnung wie folgt verwendet:\n30. September 1957 über die internationale Be-          1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für\nförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)          einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt\nin der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-              die Beförderung auf Grund eines Beförderungsver-\nsung der Anlagen A und B vom 7. April 2009                 trages, gilt als Absender der Absender nach diesem\n(BGBl. 2009 II S. 396) sowie die Vorschriften der          Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade-\nAnlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3,              nen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-              Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-\nmeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße              der;\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-      2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen\nstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die                Güter in\nVorschriften der Anlagen 1 und 3,\na) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-\n2. Nummer 2 genannten                                                wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe-\na) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen                weglicher Tank oder Tankcontainer),\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der          b) einen MEGC,\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförde-           c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in\nrung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des                  loser Schüttung,\nÜbereinkommens über den internationalen Eisen-\nbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas-            d) einen Schüttgut-Container,\nsung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008                   e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,\n(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß-\nf) ein Batterie-Fahrzeug,\ngabe der 14. RID-Änderungsverordnung vom\n14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geän-            g) ein MEMU,\ndert worden ist, sowie die Vorschriften der An-            h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,\nlage 2 Nummer 1, 2 und 4,\ni) einen Batteriewagen,\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-\nmeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-               j) ein Schiff oder\nnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und             k) einen Ladetank\n3. Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen                     einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als\nschiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der              unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem\nTeile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die           Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst\nRheinschifffahrt am 29. November 2001 und am                  befördert;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009               1391\n3. Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstü-       11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous\ncke in ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Schiff, einen          Goods Code) ist der Internationale Code für die\nGroßcontainer oder einen Kleincontainer verlädt              Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen,\nsowie das Unternehmen, das als unmittelbarer                 der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84)\nBesitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur              geändert worden ist, in der amtlichen deutschen\nBeförderung übergibt oder selbst befördert;                  Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar\n2009 (VkBl. S. 102);\n4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährli-\nchen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-         12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in\nverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstü-           Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene\ncke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch          Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt\ndas Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken             auch für UN-MEGC;\nlässt oder das Versandstücke oder deren Kenn-           13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi-\nzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern                ven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)\nlässt;                                                       ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit\noder ein Fahrzeug;\n5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt\ndes Verpackungsvorganges, bestehend aus der             14. OrtsDruckV ist die Verordnung über ortsbewegliche\nVerpackung, der Großverpackung oder dem Groß-                Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Dritten Verordnung\npackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei-              zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom\nnem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase          17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch\nsowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe,                Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nMasse oder Formgebung unverpackt, oder in                    (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist;\nSchlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich-         15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les\ntungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme                 transports internationaux ferroviaires) ist die Zwi-\nder Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-          schenstaatliche Organisation für den internationa-\ngriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch          len Eisenbahnverkehr;\nfür Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert        16. UNECE (United Nations Economic Commission for\nwerden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff            Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein-\nVersandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Contai-              ten Nationen für Europa.\nner (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontai-\nner, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,                                         §3\nGroßpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-\nwagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gas-                              Zulassung zur Beförderung\ncontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;               Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur\nbefördert werden, wenn deren Beförderung nach den\n6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in-      Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,\nnergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von          2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,\nder Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-              2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3\nschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei-       ADR/RID/ADNR/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausge-\nner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von           schlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der\nmehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre An-         anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN er-\nhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem           folgt.\nvom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienen-\nnetz verkehren;                                                                      §4\n7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstän-                     Allgemeine Sicherheitspflichten\nde, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Ta-          (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nbelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN verbo-         ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-\nten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des          baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,\nADR/RID/ADNR/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich        um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines\nfür innerstaatliche Beförderungen die in der An-        Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu\nlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten          halten.\nGüter;\n(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\n8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung         besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-\nvom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zu-       fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\nletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezem-     austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch\nber 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist;         beseitigt werden, hat\n9. GPSG ist das Geräte- und Produktsicherheitsge-          1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\nsetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das        2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes              Eisenbahnverkehr oder\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden      3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nist;\ndie dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-\n10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab-        ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\nschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene             oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwen-\nGroßpackmittel;                                         digen Informationen zu versehen oder versehen zu","1392             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nlassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer un-               (5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nverzüglich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunter-       schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für\nnehmer zu benachrichtigen.                                   den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-\n(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-     heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung\nheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat             der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei-\nsen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,                     EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren\n2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder                   nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der\n3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt                Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bun-\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\ndie Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die\nmitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Geneh-\nBeförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden\nmigung durch die Kommission für höchstens sechs\nVorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-\nJahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Aus-\nmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.\nnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der\nRichtlinie 2008/68/EG.\n§5\nAusnahmen                                 (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die\nvon ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr,\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-         in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen\nnen                                                          und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von\n1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den            dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der\nTeilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8             Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit\nund 1.10 – ADR,                                          gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1\n2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun-         sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen,\ndeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen              soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-\nvon den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi-           ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit\ntel 1.8 und 1.10 – RID und                               sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.\n3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht         (7) Das Bundesministerium des Innern oder die von\nBundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen           ihm bestimmte Stelle darf in seinem Aufgabenbereich\nvon den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi-           und die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die\ntel 1.8 und 1.10 – ADNR/ADN                              von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufga-\nfür Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,           benbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb\nsoweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom               Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richt-\n24. September 2008 des Europäischen Parlaments               linie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt ent-\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter        sprechend.\nim Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zuläs-           (8) Die für den Bereich\nsig ist.\n1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-\nmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nübrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach\nauf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-\nnommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun-\nmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-\ngen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach\ndesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.\nBundes;\n(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\nsion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-        2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelas-\ndirektion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für               senen Ausnahmen gelten auch für den Bereich\nden Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Aus-               der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Län-\nnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN – ausge-                   dern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen\nnommen Absatz 1.5.1.2.1 ADNR, Abschnitt 1.5.2 ADN,                Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Zentral-\nKapitel 1.8 und 1.10 ADNR/ADN – für Beförderungen                 stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-\ninnerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach                 amt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.                      sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-\n(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist           was anderes bestimmt.\nüber die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom\n(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\nAntragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen\nrungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen\nvorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere\nnach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6\ndie verbleibenden Gefahren dargestellt und begründet\nNummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Be-\nwerden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hin-\nförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt\nblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar an-\nwerden.\ngesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver-            (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-\nlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller          rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-\nselbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen         schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder\nkann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-        grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-\nachtens verzichten.                                          nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009             1393\n§6                                2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen\nder Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3\nZuständigkeiten\nund 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung\ndes Bundesministeriums\nder IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nentwicklung ist zuständige Behörde für\nbescheinigungen für Fahrzeugführer und\n1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-                 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach\nschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-                 § 35,\nschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die\nUNECE/OTIF;                                              soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-\nriums des Innern erforderlich ist.\n2. die Anordnungen vorübergehender Art in der Bin-\nnenschifffahrt nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADNR;            (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 bestellten\nDienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen\n3. die Beantragung der Zustimmung oder des Be-               nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungs-\nschlusses der Zentralkommission für die Rhein-           gesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundes-\nschifffahrt sowie die Mitteilungen an die Zentral-       wehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Be-\nkommission für die Rheinschifffahrt nach den Unter-      förderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die\nabschnitten 1.5.1.2 und 1.5.1.3 ADNR;                    Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch\n4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter         wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen be-\ntechnischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und          dient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen\nUnterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID                           neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden\nzur Überwachung befugt.\na) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE\nund                                                                               §8\nb) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;                Zuständigkeiten der Bundesanstalt\n5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die                    für Materialforschung und -prüfung\nMeldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern           Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nnach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN             fung ist zuständige Behörde für\nund erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das\n1. Aufgaben nach\nSekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentral-\nkommission für die Rheinschifffahrt und                       a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme\nder dem Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\n6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach                schaffung nach § 10 und dem Bundesamt für\nden Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5               Strahlenschutz nach § 11 zugewiesenen Zustän-\nADNR/ADN.                                                        digkeiten,\n§7                                     b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme\nder dem Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\nZuständigkeiten der vom                              schaffung nach § 10 zugewiesenen Zuständig-\nBundesministerium der Verteidigung                         keiten,\noder vom Bundesministerium des Innern\nc) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterab-\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200,\n(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung                    P 201 und P 203 ADR/RID und die dem Bundes-\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind                  amt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10\nfür die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte                zugewiesenen Zuständigkeiten,\nzuständige Behörden für\nd) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                             schnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,\n2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen                 e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/\nder Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3                      RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech-\nund 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung                 nischen Bundesanstalt,\nder IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;                      f) den Unterabschnitten 6.2.2.5 und 6.2.2.6 ADR/\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-                     RID,\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-            g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6\nbescheinigungen für Fahrzeugführer und                           Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3\n4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach                      Buchstabe b ADR/RID,\n§ 35,                                                         h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Er-\nteilung der Kennzeichnung und die Baumuster-\nsoweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.\nzulassung von Tankcontainern und MEGC sowie\n(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell-                 die Festlegung von Bedingungen nach Ab-\nten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän-                 schnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2\ndige Behörden für                                                    ADR/RID,\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                          i) Kapitel 6.9 ADR/RID,","1394            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nj) Kapitel 6.11 ADR/RID und                             10. die Anerkennung von technischen Regelwerken\nk) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3            nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Ab-\nund Kapitel 9.8 ADR,                                      satz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1,\nAbsatz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9,\nsoweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle            6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7\nzugewiesen ist;                                               und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit\n2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in              dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nbesonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-              Stadtentwicklung;\ndung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Bestä-     11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-\ntigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a,              abschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es\ndie Zulassung der Bauart von Verpackungen für                 sich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nnicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes\n12. die Zulassung von Gütern zur Beförderung in Tank-\nUranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-\nschiffen nach Absatz 1.5.1.2.1 ADNR;\ndung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, die Bestätigung\nnach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prü-      13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die\nfung und Zulassung der Bauart gering dispergier-              Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2\nbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in            ADN und\nVerbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und       14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-\nfür die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6              schnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN.\nBuchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe h gilt nicht für Tanks, so-\nBundesamt für Strahlenschutz;\nweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und        Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konfor-\nSachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der        mitätsbewertet worden sind.\nKennzeichnung und die Bauartzulassung von\nVerpackungen, IBC, Großverpackungen und Ber-                                        §9\ngungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3,\nZuständigkeiten der von\n6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der\nder Bundesanstalt für Materialforschung\nReparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/\nund -prüfung anerkannten Sachverständigen\nRID/ADNR/ADN;\nDie von der Bundesanstalt für Materialforschung und\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-\n-prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung\nsicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekondi-\nSee anerkannten Sachverständigen sind zuständig für\ntionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und\nGroßverpackungen sowie die Anerkennung von In-          1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks\nspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-        und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcon-\nkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro-            tainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-\ngramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6,             tern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID;\nfür die wiederkehrende Inspektion und Prüfung           2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordent-\nvon IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die             liche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-\nAnerkennung und Überwachung von Qualitätssi-                MEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern,\ncherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel-              Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und\nlung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die             MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und\nWartung und Inspektion von prüfpflichtigen Ver-\nsandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4     3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung\nin Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADNR/             von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tank-\nADN;                                                        wechselaufbauten      (Tankwechselbehältern)     und\nMEGC nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,\n5. die Zulassung des Typs des porösen Materials nach           6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,\nAbsatz 6.2.1.1.9 ADR/RID;                                   6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4\n6. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen                  Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7,\nnach Absatz 6.2.3.4.2 und die Zulassung des Prüf-           jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für\nverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Ab-                Materialforschung und -prüfung, sowie nach Ab-\nsatz 6.2.5.4.2 ADR/RID;                                     satz 6.8.5.2.2 ADR/RID.\n7. die Zustimmung zu alternativen Methoden nach            Satz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli\nAbsatz 6.2.6.3.2.2 und die Zustimmung nach Ab-          2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4\nsatz 6.2.6.3.3 ADR/RID;                                 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.\n8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-                                   § 10\nstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\nADR/RID;                                                                    Zuständigkeiten des\nBundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung\n9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen\nfür die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-          Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\nmentation und Inspektion zulassungspflichtiger          ist, soweit es sich um den militärischen Bereich han-\nVersandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapi-         delt, zuständige Behörde für Aufgaben nach\ntel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/      1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explo-\nADNR/ADN;                                                   sive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009               1395\n2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explo-         2. die Baumusterprüfung von\nsive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,               a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den\n3. Kapitel 4.1 in Bezug auf explosive Stoffe und Ge-                Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1\ngenstände mit Explosivstoff und                                  und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und\n4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a in Bezug auf ex-                den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10\nplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.                und 6.7.5.12.7 ADR/RID,\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\n§ 11                                     Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die\nZulassung des Baumusters zuständigen Be-\nZuständigkeiten des\nhörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen,\nBundesamtes für Strahlenschutz\nTankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-\nDas Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige                  wechselbehältern) und MEGC nach Ab-\nBehörde für                                                         satz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und\n1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die             Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/\nBestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-               RID und\nführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2             c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten\nADR/RID/ADNR/ADN;                                                Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven                 bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-\nStoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN;                  men mit der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung;\n3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach        3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-\nAbsatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4           schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der\nADR/RID/ADNR/ADN;                                            Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile\nvon\n4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-\nsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN;                             a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-\npitel 6.7 ADR/RID,\n5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für ra-\ndioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1                 b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nund 5.1.5.3.4, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis                 Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,\n6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt                 Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-\n6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und                                 bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach\nKapitel 6.8 ADR/RID und\n6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für\ndie Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem           c) faserverstärkten Kunststofftanks       (FVK-Tanks)\nSpezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.8 ADNR/                   nach Kapitel 6.9 ADR/RID;\n7.1.4.14.7.3.7 ADN.                                      4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,\n6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,\n§ 12                                 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4\nZuständigkeiten                             Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7\nzugelassener Überwachungsstellen                       – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-\nZugelassene Überwachungsstellen nach § 17 Ab-                satz 6.8.5.2.2 ADR/RID und\nsatz 5 des GPSG, welche die Prüfungen an überwa-\nchungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1          5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-\nNummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vornehmen dürfen                dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-\nund die gleichzeitig Benannte Stelle für ortsbewegliche         ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der\nDruckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in                 Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der\nVerbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG des          Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2\nRates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druck-             und 6.8.2.4.4 ADR.\ngeräte (ABl. L 138 vom 1. 6. 1999, S. 20) sind oder die     Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstaben a und b,\nvon der zuständigen obersten Landesbehörde oder der         gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks seit dem 1. Juli\nvon ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer        2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4\nnach Landesrecht zuständigen Stelle eingerichtet sind,      der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.\nsind zuständig für\n1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen                                       § 13\nnach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung                   Zuständigkeiten der Benannten Stellen\nder Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 –\nADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der           Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle\nRichtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten         anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche\neingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der           Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Ver-\nEuropäischen Union noch Vertragsstaat des Abkom-         bindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,         zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße\noder soweit diese nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der         nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR/RID.\nOrtsDruckV keiner Neubewertung der Konformität           Satz 1 gilt nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbeweg-\nunterzogen werden;                                       liche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV","1396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nkonformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten            2. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-\nVerordnung geprüft worden sind.                                   lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-\n§ 14                                    reich der Eisenbahnen des Bundes;\nBesondere                               3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-\nZuständigkeiten im Straßenverkehr                       trollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord-\nnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige\n4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-\nBehörde für die Entgegennahme der Berichte über die\nschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des\nMeldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern\nBundes;\nnach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage\nan das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-           5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung\nentwicklung.                                                      von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-\nterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-                Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nhörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach                  wicklung;\nUnterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.\n6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder\n(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-             besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapi-\ndig für                                                           tel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes\n1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,                  und die Unterrichtung des Zentralamtes über die\ndie Durchführung der Prüfungen und die Erteilung              Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4\nder Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung             RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, je-\nnach Abschnitt 8.2.2 ADR und                                  weils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;\n2. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-         7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen\nbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme               nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung\nder in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num-                der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-\nmer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.                     satz 6.8.2.1.16 RID;\n8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für\nEinzelheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die\ndie Ausführung von Schweißarbeiten und die\nIndustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.\nAnordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-\n(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für               satz 6.8.2.1.23 RID;\nden Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen              9. die Ausnahme für Rücksendungen nach Ab-\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten                satz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6\nStelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu-            Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b\nständigen Stelle tätig sind, sind zuständig für die erste         RID;\nUntersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur\nÜbereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften             10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batte-\nder Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer ADR-            riewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks\nZulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1               nach Kapitel 6.8 RID;\nSatz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 hie-         11. die Erteilung der         Zustimmung     nach   Ab-\nrüber.                                                            satz 6.8.3.2.16 RID;\n(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-       12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der                 gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4\nBekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I                    Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im\nS. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung              Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-\nvom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden               forschung und -prüfung, und\nist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu-      13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr                 keiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des\nbestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-            Bundes.\ndesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig\nfür die jährliche technische Untersuchung und die Ver-       Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab\nlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei-          dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach\nnigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3.                        § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet wor-\nden sind.\n§ 15                                  (2) Die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten\nSachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.6 RID sind zu-\nBesondere                             ständig für\nZuständigkeiten im Eisenbahnverkehr\n1. die Baumusterprüfungen von Kesselwagen, Batte-\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-                riewagen und abnehmbaren Tanks nach Unterab-\nhörde für                                                        schnitt 6.8.2.3 RID,\n1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-        2. die Prüfungen der Kesselwagen, Batteriewagen und\nzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID            abnehmbaren Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.4\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes;                      RID und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009            1397\n3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung            7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen\nvon Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren                Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach\nTanks nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.8.2.2.10,                Unterabschnitt 1.10.1.6 ADNR/ADN;\n6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4        8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung\nBuchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7,             von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-\njeweils im Benehmen mit der Bundesanstalt für                 terabschnitt 1.8.5.1 ADNR/ADN und deren Vorlage\nMaterialforschung und -prüfung, sowie nach Ab-                an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nsatz 6.8.5.2.2 RID.                                           Stadtentwicklung;\nSatz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli       9. die Typzulassung einer Anschlussmöglichkeit für\n2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4             eine Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen) und\nder OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.                  Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                  nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN;\nsind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-       10. für die Festlegung aller für die Prüfung erforderli-\nbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-               chen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung\nnung nichts anderes bestimmt ist.                                 nach Absatz 8.6.4.2.6 ADNR/ADN und\n11. für die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4\n§ 16\nADNR/ADN.\nBesondere\n(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\nZuständigkeiten in der Binnenschifffahrt\nsion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist         direktion Südwest im Bereich der Bundeswasserstra-\nzuständige Behörde für                                       ßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige\n1. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-            Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra-\nschnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN,                                ßen ist zuständige Behörde für\n2. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherun-             1. die Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-\ngen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7              stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Ab-\nADNR/ADN und                                                 schnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN und\n2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder\n3. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen\nFirmen zum Entgasen von Ladetanks nach Ab-\nnach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-\nsatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks\nentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent-\nnach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN.\nnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“ und von\nFlammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN                (4) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\nBegriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung“.               sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-\ndirektion Südwest, die Bundesanstalt für Materialfor-\n(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\nschung und -prüfung oder die jeweilige nach Landes-\nsion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-\nrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde\ndirektion Südwest ist zuständige Behörde für\n1. für die Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr\n1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;\nnach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1\n2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun-                 ADNR/1.5.2.2.2 ADN und\ngen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so-       2. für zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichun-\nwie die Anerkennung von Dokumenten nach den                 gen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN.\nUnterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADNR/ADN;\n(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem\n3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek-         jeweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswas-\ntrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADNR/         serstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän-\nADN;                                                    dige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-\n4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung           straßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und\nund Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-       Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.\nlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche,              (6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem\nder besonderen Ausrüstung und der Gasspüranla-          jeweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für\ngen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3\nADNR/ADN;                                               1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-\nterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADNR/ADN und\n5. das Ausstellen, Einziehen, Zurückbehalten oder Än-\ndern eines Zulassungszeugnisses nach den Unter-         2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-\nabschnitten 8.1.8.3 ADNR, 8.1.8.7 ADNR/ADN,                 schnitt 8.2.2.7 ADNR/ADN.\n8.1.8.8 ADNR/ADN und 8.1.9.1 ADNR/ADN sowie                (7) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem je-\ndas Eintragen von Vermerken in das Zulassungs-          weiligen Amtsbezirk ist im Bereich der Bundeswasser-\nzeugnis nach Absatz 1.5.1.4.2 ADNR/Unterab-             straßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige\nschnitt 1.5.3.3 ADN und Unterabschnitt 8.1.8.9          Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra-\nADNR;                                                   ßen ist zuständige Behörde für\n6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absät-        1. Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von\nzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADNR/             Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3\nADN;                                                        Nummer 2;","1398             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\n2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsar-                  des § 35 hinzuweisen. Bei der Beförderung nach\nbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Ab-             den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN ist\nschnitt 8.3.5 ADNR/ADN;                                       ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in\n3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte                   begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;\nKonzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3         2. den Beförderer bei Beförderungen nach Kapitel 3.4\nTabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der               ADR/RID/ADNR/ADN vor der Beförderung über die\nBeförderung von UN 2448;                                      Bruttomasse der so zu versendenden Güter zu in-\n4. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN                formieren;\nund                                                        3. sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförde-\n5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-                rung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter\nlungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b                nach Teil 2 ADR/RID/ADNR/ADN klassifiziert sind\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN.               und nach § 3 befördert werden dürfen;\nZuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-              4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-\nwie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN ist auch die je-              sung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus-\nweils nach Landesrecht zuständige Stelle.                         nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-\nrungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das\n(8) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle           Beförderungspapier eingetragen werden;\nist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab-\nschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN.                                      5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-\npackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-\n(9) Die Seeberufsgenossenschaft ist zuständig nach             wendet werden, die für die Beförderung der betref-\nder IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren An-            fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,\nlage „Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in           Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999                  Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung\n(VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen          nach Tabelle C ADNR/ADN zugelassen und geeig-\nnach Absatz 9.2.0.94.4 ADNR/ADN.                                  net sind;\n§ 17                                6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach\nAbsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN benachrich-\nPflichten des Auftraggebers des Absenders                   tigt wird;\nDer Auftraggeber des Absenders im Straßen- und              7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-\nEisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat               satz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen\ndafür zu sorgen,                                                  Zulassungszeugnisse zu sein und auf Anfrage der\n1. dass dem Absender die Angaben nach den Unter-                  zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/\nabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1 ADR/RID/             RID/ADNR/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu\nADNR/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von                  stellen;\nNamen und Anschrift des Absenders nach Ab-                 8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach\nsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt        Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-\nwerden, und ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um            schnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder-\nStoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die        vorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach Unterab-\nBeachtung des § 35 schriftlich hinzuweisen und                schnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN und Unterab-\n2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4             schnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Angaben und\nauf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter            Hinweise enthält;\nAngabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach            9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-\nKapitel 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN auf das gefährliche              nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADNR/\nGut in freigestellten Mengen unter Angabe der An-             ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich ge-\nzahl der Versandstücke hingewiesen wird.                      macht werden;\n§ 18                              10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die\nerforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-\nPflichten des Absenders                           ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/\n(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr              ADNR/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unter-\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                                abschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/\n1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter              ADNR/ADN beigefügt werden, und\nüber deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-       11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten\nführt worden sind, den Verlader, der als erster die          schriftlich hinzuweisen und die geeignete Sprache\ngefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-              für das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2\nfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-               ADR/RID/ADNR/ADN anzugeben.\nschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im           (2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor-\nBinnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung    gen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die\ndes Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut        Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndurch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buch-           mer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird.\nstabe a bis d ADR/RID/ADNR/ADN oder Ab-\nsatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADNR/ADN sowie,           (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat\nwenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt,       1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach\ndie § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung            Kapitel 7.6 RID zu beachten und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009               1399\n2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und             3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-\nnicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten            derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-\nleeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern              tainern nach den anwendbaren Sondervorschriften\nfür Güter in loser Schüttung                                  in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für\ndie Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6\nbeachtet werden;\nRID,\n4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit\nBegrenzung der beförderten Mengen nach Ab-\nAusnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID und\nsatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-\nc) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID                       gehalten werden;\nangebracht werden.                                         5. dafür zu sorgen, dass\n(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür            a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\nzu sorgen,                                                           Buchstabe a und b und Unterabschnitt 8.1.2.2\nBuchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen\n1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde-               Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheini-\nrungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-                   gung über die Prüfung des Aufsetztanks nach\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 über-                Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3\ngeben wird und                                                   ADR und\n2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee-            b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\nren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen,               Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7\nWagen, Containern, Großcontainern und Kleincon-\ntainern für Güter in loser Schüttung                          dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-\ngeben werden;\na) Großzettel (Placards) nach Absatz        5.3.1.2.4\n6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer\nADNR/ADN angebracht werden und\ngültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8\nb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7              ADR eingesetzt werden;\nADNR/ADN angebracht wird.                               7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach\n(5) Der Absender, der zur Erfüllung seiner Pflichten           Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur\nDienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat ge-            Beförderung aufgegeben werden;\neignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet            8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,\nist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR/RID/               Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte\nADNR/ADN entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von               nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an\nanderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informa-             einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-\ntionen und Daten vertrauen, es sei denn, dass die                 rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem\nVorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapi-            Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;\ntel 7.6 RID anwendbar sind.\n9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Ab-\nschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;\n§ 19\n10. die Prüffristen nach Anlage 2 Gliederungsnum-\nPflichten des Beförderers                         mer 3.4 einzuhalten;\n(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-          11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt                               (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-\n1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1                  nen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und\nBuchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADNR/                den Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.12, Ab-\nADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes                satz 5.2.1.8.3 und Abschnitt 5.3.3 ADR auszurüs-\nfür die Dosisleistung oder die Kontamination infor-           ten;\nmieren und                                               12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden,\n2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1              deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1\nNummer 1 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschrif-              in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17\nten des ADR/RID/ADNR/ADN feststellt, die Sendung              bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent-\nso lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt        spricht;\nsind.                                                    13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der\nAufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-\n(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat\nDruck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den\n1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach                 Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-\nAbschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu-            ten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,\nhalten;                                                      6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnit-\n2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die              ten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulas-\nschriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt                  sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1\n5.4.3.2 ADR zu übergeben, die jedes Mitglied der             oder in der Bescheinigung nach den Absät-\nFahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann,                  zen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen\nund dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahr-           Stoffe entspricht;\nzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwen-        14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absät-\nden kann;                                                    ze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordent-","1400              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nliche Prüfung des festverbundenen Tanks und des              der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und\nBatterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Si-           verstehen können;\ncherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beein-         4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vor-\nträchtigt sein kann;                                         schriften für das Laden, Befördern, Löschen und\n15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung               sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADNR/\nzur Durchführung der Ladungssicherung zu überge-             ADN beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über\nben;                                                         die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsan-\n16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüs-               leitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie\nten und                                                      deren Wartung und Instandhaltung;\n17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,                      5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nBegrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-\na) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas-           schnitt 7.1.4.1 ADNR/ADN eingehalten werden;\nsen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei-\nnigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num-        6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die\nmer 10 angegebenen gefährlichen Güter die                Urkunden nach den Unterabschnitten 8.1.2.1\nVorschriften über den Bau und die Ausrüstung             bis 8.1.2.3 ADNR/ADN übergeben werden, und\nder Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Ver-       7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe eingesetzt wer-\nbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.5               den, bei denen ein Sachkundiger mit einer gültigen\nund den ergänzenden Vorschriften nach den Ka-            Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2,\npiteln 9.3 bis 9.8 ADR und                               8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord ist.\nb) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zu-         (5) Der Beförderer kann jedoch auf die ihm von an-\nlassungspflichtig sind, die Vorschriften über den    deren Beteiligten zur Verfügung gestellten Informatio-\nBau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den        nen und Daten vertrauen.\nanwendbaren Sondervorschriften in den Ab-\nschnitten 7.3.3, 9.2.1 Satz 2, den Abschnit-                                     § 20\nten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR\nPflichten des Empfängers\nbeachtet werden.\n(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver-\n(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr                     kehr sowie in der Binnenschifffahrt hat\n1. hat das Personal hinsichtlich der Besonderheiten           1. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-\ndes Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2              stabe a Gliederungseinheit ii ADR/RID/ADNR/ADN\nRID zu unterweisen;                                           über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die\n2. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm             Dosisleistung oder die Kontamination zu informie-\ngenutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-               ren;\npunkt während der Beförderung schnell und unein-          2. an vollständig entladenen, gereinigten und entgas-\ngeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm           ten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontai-\nermöglichen, die Anforderungen des Unterab-                   nern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen\nschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;\na) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5\n3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-                            ADR/RID oder Absatz 5.3.1.1.1.5 ADNR/ADN zu\nschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung                 entfernen oder abzudecken,\neines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert\nb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8\nwerden, einen Lichtbildausweis während der Beför-\nADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen oder zu verde-\nderung mit sich führt;\ncken und\n4. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num-            c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID/\nmer 8 und 10 genannten Begleitpapiere und die in                  ADNR/ADN zu entfernen;\n§ 36 genannten schriftlichen Weisungen während\nder Beförderung verfügbar sind und zuständigen            3. a) nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt                   die Anweisungen im Beförderungspapier zur\nwerden, und                                                       Beseitigung von Rückständen des Begasungs-\nmittels einzuhalten und\n5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den\nSchutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet               b) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterab-\nwerden.                                                           schnitt 5.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN nach der Be-\nseitigung der Rückstände des Begasungsmittels\n(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt                        vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank zu\n1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-                 entfernen.\nschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADNR/ADN zur              (2) Der Empfänger im Straßenverkehr hat bei inner-\nBeförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;        staatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach\n2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-                    Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung\nschnitt 1.10.1.4 ADNR/ADN für jedes Mitglied der          mit Satz 1 einzuweisen.\nBesatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;                  (3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr hat dafür zu\n3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die            sorgen, dass die Vorschriften über die Reinigung nach\nschriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3              dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Rei-\nADNR/ADN in den Sprachen bereitzustellen, die             nigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009            1401\nAbschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 13 Satz 1 RID               und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an-\neingehalten werden.                                              gebracht sind, und\n(4) Sofern der Empfänger zur Erfüllung seiner Pflich-     5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-\nten die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt,           den, die den technischen Anforderungen nach den\nhat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ge-               Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.\nwährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung        (3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat\nentsprochen wird.\n1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nGefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-\n§ 21                                 schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID\nPflichten des Verladers                         beachtet werden;\n(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr         2. dafür zu sorgen, dass\nsowie in der Binnenschifffahrt                                   a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü-\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-                cken sowie Tragwagen Großzettel (Placards)\nben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;                 nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3\nund 5.3.1.5 sowie Rangierzettel nach Ab-\n2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter               schnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Ab-\noder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-             schnitt 5.3.6 RID,\nrung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-\nständig oder beschädigt ist. Er darf ein Versand-            b) an einem Wagen oder Container die orangefarbe-\nstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig                nen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter\noder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass              Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und\ngefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur           c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-\nBeförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-                 satz 5.3.2.1.5 RID\nseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung       angebracht sind;\nnach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR;\n3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-\n3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach               den, die den technischen Anforderungen nach den\nTeilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen             Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und\nwird, wenn die Verpackung den Anforderungen des          4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher\nUnterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;                  Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die           a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\nleeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11                tel 7.2 RID und\nin Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID\nbeachtet werden;                                             b) das Ausrichten von Versandstücken und Umver-\npackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c\n5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnzeichen nach Un-               und die Beladung und Handhabung nach Kapi-\nterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN ange-                     tel 7.5 RID\nbracht wird;\nbeachtet werden.\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-             (4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat\nschriften nach den Abschnitten 3.4.10 bis 3.4.12\nADR/RID/ADNR/ADN beachtet werden, und                    1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d\n7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-             ADNR/ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in be-\nstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADNR/ADN                 grenzten und freigestellten Mengen nach den Kapi-\nnicht überschritten wird.                                    teln 3.4 und 3.5 ADNR/ADN ist nur ein allgemeiner\n(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat                        Hinweis auf das gefährliche Gut erforderlich;\n1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den        2. dafür zu sorgen, dass\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d              a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts-\nADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die                  beweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach\n§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des                Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach\n§ 35 hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den                  Abschnitt 5.3.6 ADNR/ADN,\nKapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hin-        b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,\nweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und frei-            MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks\ngestellten Mengen erforderlich;                                 befördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-\n2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die                  satz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADNR/ADN,\nTrägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbewegli-             c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser\nchen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR                    Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen\neingehalten werden;                                             und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-              (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADNR/ADN,\nfahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-                 d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke\nschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR               befördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-\nbeachtet werden;                                                satz 5.3.1.1.5 ADNR/ADN und\n4. zu prüfen, dass an Containern mit Versandstücken              e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen,\nGroßzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2               MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen","1402             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nTanks sowie an leeren Fahrzeugen und Contai-                                     § 23\nnern für die Beförderung in loser Schüttung Groß-\nPflichten des Befüllers\nzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADNR/\nADN                                                      (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nsowie in der Binnenschifffahrt\nangebracht sind, und\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Aus-           ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\nrichten von Versandstücken und Umverpackungen\nnach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschrif-        2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Un-\nten über das Laden, Befördern und die Handhabung              terabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Ver-\nnach Abschnitt 7.1.4 ADNR/ADN beachtet werden.                bindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2\nin Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterab-\n(5) Der Verlader kann jedoch auf die ihm von ande-             schnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1\nren Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen            ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen\nund Daten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1                gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der\nNummer 2, Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und Ab-                   nächsten Prüfung nicht überschritten ist;\nsatz 4 Nummer 3 vertrauen.\n3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\n§ 22                                  Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-\neinrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen\nPflichten des Verpackers                          Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und\n(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr             Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterab-\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                                schnitt 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterab-\nschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR/RID nicht beför-\n1. die Vorschriften über das Verpacken nach den Ab-               dert werden, wenn sie undicht sind;\nschnitten 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.6 und 3.4.8 Buchstabe a\nund b ADR/RID/ADNR/ADN;                                    4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten\nsind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen\n2. die Vorschriften über das Verpacken und die Kenn-              gefährlichen Gütern befüllen, wenn die Beförderung\nzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4                dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 in\nADR/RID/ADNR/ADN;                                             Tanks zulässig ist;\n3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung            5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige\nder Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,             Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der\nVerpackungen einschließlich IBC und Großverpa-                Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzu-\nckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und              lässige    Bruttomasse     nach    den     Absätzen\nden Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/             4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,\nRID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in               4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und\nKapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN;                                 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in\n4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach                  Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterab-\nschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und\na) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn                 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-\neine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen              ten in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;\nist, und\n6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be-\nb) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;                                  füllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen\n5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet-             nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapi-\ntelung                                                        tel 3.3 ADR/RID/ADNR und den Vorschriften in Ab-\nsatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.2.4.5.5\na) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-             Satz 2 ADR/RID geprüft wird;\nstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung\n7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6\neingeschlossen ist,\nBuchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an\nb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und                den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll-\nUnterabschnitt 3.5.4.3 ADR/RID/ADNR/ADN und                gutes anhaften;\nc) von Versandstücken nach Unterabschnitt 3.5.4.3          8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt\nund den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1 und 5.2.2 sowie           4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht\nnach den anwendbaren Sondervorschriften in                 mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren\nKapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN                               können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden\nTankabteilen oder -kammern befüllt werden;\nzu beachten und\n9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-\n6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.\nwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-\n(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-               und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1\nschriften über die Verwendung von Umverpackungen                  ADR/RID beachtet werden;\nnach Abschnitt 5.1.2 ADR zu beachten.\n10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\n(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-             Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zu-\nschriften über die Verwendung von Umverpackungen                  gelassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2\nnach Abschnitt 5.1.2 RID zu beachten.                             und 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                 1403\n11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,                (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat\nMEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen              1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen\ndie offizielle Benennung der beförderten Stoffe              von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften\nund Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2                         nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-\nund 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Ein-          achtet werden;\ntragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische\nBenennung       nach     den   Absätzen      6.8.3.5.6   2. dafür zu sorgen, dass\nund 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird, und                   a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-\nten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,\n12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach\nMaßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b              b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,\nbis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben               c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1\nwerden.                                                          Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,\n(2) Der Befüller im Straßenverkehr                             d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und\n1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit           e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID\nden Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a                angebracht werden, und\nbis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt,\ndie § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung         3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\ndes § 35 hinzuweisen;                                        förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID\nbeachtet werden.\n2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-\n(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat\nzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln\nnach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;                    1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a\n3. hat zu prüfen, dass an Tankcontainern, ortsbeweg-            bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d\nlichen Tanks, MEGC und Containern mit loser                  ADNR/ADN hinzuweisen;\nSchüttung\n2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2         weglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser\nADR,                                                     Schüttung\nb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2              a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4\nADR,                                                         ADNR/ADN,\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit              b) die     orangefarbene     Tafel    nach     Unterab-\nAusnahme an MEGC und                                         schnitt 5.3.2.1 ADNR/ADN,\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR                  c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADNR/\nADN mit Ausnahme an MEGC und\nangebracht sind;\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADNR/\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften                 ADN\nnach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2\nangebracht werden, und\nADR beachtet werden;\n3. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für\n5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9\ndiese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern ge-\nund 8.3.5 ADR zu beachten;                                   mäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 be-\n6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift         füllt werden und das Datum in der Zulassung nach\nS2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;          Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN für Tank-\nschiffe nicht überschritten ist.\n7. hat den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungs-\nnummer 3.2 Satz 1 einzuweisen;\n§ 24\n8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder-                      Pflichten des Betreibers eines\nvorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach            Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,\nKapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser                   MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU\nSchüttung beachtet werden;\nDer Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen\n9. hat dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, ortsbe-         Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im\nweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-          Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen         schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass\nnach Abschnitt 7.5.10 ADR eingehalten werden;\n1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und\n10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach            Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeich-\nAbsatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern            nung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADNR/ADN\nbefüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeits-           ausgerüstet sind;\ndatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach\n2. die Tanks, Container und Schüttgut-Container auch\nUnterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist,\nzwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-\nund\nund Kennzeichnungsvorschriften nach den Ab-\n11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für          schnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnit-\ndie Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR            ten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5,\neingehalten sind.                                            den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterab-","1404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und Ab-        und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die IBC\nschnitt 6.11.4 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme         nach einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm\nder durch den Befüller anzugebenden beförderten          untersucht wurden und die im Anerkennungsbescheid\nStoffe und Gase;                                         des Qualitätssicherungsprogramms genannten Neben-\n3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,         bestimmungen erfüllt sind.\n6.7.3.15.7,    6.7.4.14.7,   6.7.4.14.12,  6.8.2.4.4,\n6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/                                     § 26\nRID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt                               Sonstige Pflichten\nwird;                                                       (1) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, ver-\n4. nur Tanks oder MEGC verwendet werden, deren               sendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass\nDicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den         1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID leeren Tanks außen\nUnterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den           keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und\nAbsätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genann-\nten Anforderungen entspricht;                            2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5\nADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste\n5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be-              Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im\nfüllung übergeben werden;                                    gefüllten Zustand.\n6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-            (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1\nrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft        Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich-\nwerden;                                                  tigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden,\n7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach              dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä-\nAbsatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an         tigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert\neinen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben,         dicht sind.\nauf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt\nund dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt                                     § 27\nwird und                                                              Pflichten mehrerer Beteiligter\n8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 untersucht und                       im Straßen- und Eisenbahnverkehr\ngeprüft werden.                                                       sowie in der Binnenschifffahrt\n(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im\n§ 25                             Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nPflichten des Herstellers und des                 schifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer\nRekonditionierers von Verpackungen und der              im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach\nStellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC            Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN die Vor-\nlage eines Berichts\n(1) Der Hersteller im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nsowie in der Binnenschifffahrt                               1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-\nkehr,\n1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-\npackungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen             2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt\ndie Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unter-           und\nabschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den     3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffs-\nAbschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur               untersuchungskommission/Schiffseichamt\nanbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart\nerfolgt.\nentsprechen und die in der Zulassung genannten\nNebenbestimmungen erfüllt sind;                             (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\n2. muss die ausstellende zuständige Behörde über\nschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-\nÄnderungen des zugelassenen Baumusters nach\nstabe b ADR/RID/ADNR/ADN bei Nichteinhaltung eines\nAbsatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kennt-\nGrenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination\nnis setzen und\ndie Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und\n3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen        Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-\nund Verschließen der Versandstücke nach Unterab-         fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-           ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt\nsatz 12 ADR/RID zu liefern.                              haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass\n(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn-       1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi-          Behörde,\ntionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab-           2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen\nschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in          des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-\nÜbereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssiche-              reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach\nrungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID                Landesrecht zuständige Behörde und\nrekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbe-\nscheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.             3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde\nnach § 16 Absatz 7 Nummer 5\n(3) Die Stelle, die Prüfungen von IBC nach Unterab-\nschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 im Straßen- und Eisenbahn-      informiert wird.\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf         (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im\nan IBC die Kennzeichnung nach den Absätzen 6.5.2.2.1         Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009             1405\nschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-             die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR zu entfernen\nantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung              oder zu verdecken und das Kennzeichen nach Ab-\nnach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die                schnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;\nin Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADNR/ADN ge-\nnannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze          8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-\nund Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut                 schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen\nzu beleuchten und, soweit möglich und angemessen,                 zu treffen;\nfür die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten.              9. sich zu vergewissern, dass ein Warnzeichen nach\n(4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit              Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR am Fahrzeug, Contai-\nhohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahn-                ner oder Tank angebracht ist;\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auf-\ntraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Ver-           10. während der Beförderung\nlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Si-\na) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit-\ncherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens\nten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie\nden Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/\nbei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-\nADNR/ADN entsprechen, einführen und anwenden.\ntanks die Bescheinigung über die Prüfung des\nAufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,\n§ 28\nPflichten des                              b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-\nFahrzeugführers im Straßenverkehr                          lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,\nDer Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat                       c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-\n1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-                   ten 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,\nckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,\nd) die    Ausrüstungsgegenstände       nach     Ab-\ninsbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut\nschnitt 8.1.5 ADR und\naustritt oder austreten kann;\n2. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder            e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\nbeschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken                      Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7\nund die Beförderungsbe- oder -einschränkungen\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\nnach Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;\ngen zur Prüfung auszuhändigen;\n3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den\nTankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug          11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-\nselbst befüllt, den vom Befüller angegebenen                 zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5\nhöchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-             ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen\nlässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum              auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be-\nund die zulässige Befülltemperatur nach Unterab-             achten;\nschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und\n12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-\n4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-\nsatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende\nten in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten. Er hat bei\ngefährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder\nflüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen\nentfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den\nFüllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhal-\nAufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-\nten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Fül-\ntainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC\nlungsgrad nicht angeben kann;\nselbst befüllt;\n4. die Vorschriften über\na) den Betrieb von Tanks nach Unterab-                  13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit\nschnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze                 kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten\n4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Ab-                 die Einnahme von alkoholischen Getränken und\nsatz 4.3.2.3.6 Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4,        sämtlichen die dienstliche Tätigkeit beeinträch-\nden Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Ab-              tigenden Mitteln nach der Anlage zu § 24a des\nschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14            Straßenverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden\nADR und                                                   Fassung zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen\nGütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung\nb) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften            solcher Getränke oder Mittel steht;\nnach Kapitel 8.5 ADR\nzu beachten;                                            14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und\ndie Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2\n5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem            ADR während der Beförderung entleert sind;\nBefüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen\nnach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;       15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das\n6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-            Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den\nten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab-             Tankcontainer vor und während des Befüllens oder\nsatz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken;             Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-\nnannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer\n7. die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und           Aufladungen zu erden und\ndas Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3\nund 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen,          16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.","1406             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\n§ 29                             2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-\ngen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-\nPflichten\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\nmehrerer Beteiligter im Straßenverkehr\nden Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,\n(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen-           6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren\nverkehr haben die Vorschriften über das Ausrichten von           Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre-\nVersandstücken und Umverpackungen nach Ab-                       chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-\nschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über              benden beförderten Stoffe und Gase;\ndie Beladung und die Handhabung nach den Unter-\n3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und\nabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unter-\n6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der\nabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnit-\nKesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa-\nten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beach-\ngen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des\nten.\nTanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein\n(2) Der Fahrzeugführer und der Empfänger im Stra-             könnte, und\nßenverkehr haben die Vorschriften über\n4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\n1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 1              wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-\nund Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR und                           führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder\nBetreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen\n2. die Reinigung nach dem Entladen nach Ab-\nBehörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur\nschnitt 7.5.8 und die Reinigung, das Desinfizieren\nVerfügung gestellt wird.\nund das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervor-\nschrift CV 13 Satz 1 ADR\n§ 31\nzu beachten.\nPflichten des\n(3) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und                    Eisenbahninfrastrukturunternehmers\nEmpfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften                               im Eisenbahnverkehr\n1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,             Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-\nder Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift       bahnverkehr\nzum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen          1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-\nnach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-              abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und\nstabe b ADR;\n2. hat\n2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\ntel 7.2 ADR;                                                 a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-\nterne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt\n3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-                werden, und\nbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;\nb) sicherzustellen, dass er während der Beförderung\n4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und                  einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu\noffenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift           den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6\nS1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde-               Buchstabe b RID hat.\nrungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1\nund                                                                                   § 32\n5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr-                                 Pflichten des\nzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung                       Reisenden im Eisenbahnverkehr\nnach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR\nDer Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche\nzu beachten.                                                 Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen\n(4) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger im         oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-\nStraßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab-               fördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7\nschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah-           RID beachtet sind.\nrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.\n§ 33\n§ 30                                                     Pflichten des\nSchiffsführers in der Binnenschifffahrt\nPflichten des Betreibers eines\nKesselwagens, abnehmbaren Tanks                       Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nund Batteriewagens im Eisenbahnverkehr                  1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-\nDer Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren                  schnitt 1.4.1 ADNR/ADN zu beachten;\nTanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da-           2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff\nfür zu sorgen, dass                                               nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht\n1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batte-                   überfüllt ist;\nriewagen verwendet werden, deren Dicke der                 3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,\nTankwände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1              dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung\nin Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3                      keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten\nund 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren             oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-\nSondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;         teile fehlen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009              1407\n4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied       1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großver-\nder Besatzung die schriftlichen Weisungen nach                packungen,\nAbschnitt 5.4.3 ADNR/ADN versteht und richtig an-\nwenden kann;                                             2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks\nnach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach\n5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-                einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Me-\nschnitt 5.4.3 ADNR/ADN vorgeschriebenen Maß-                  ga-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem\nnahmen zu treffen;                                            Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar)\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das             geprüft sind, und wenn dies in der ADR-Zulassungs-\nLaden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-                bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR\nben der Ladung des Teils 7 ADNR/ADN eingehalten               oder in einer besonderen Bescheinigung des Tank-\nwerden, mit Ausnahme der Vorschriften über die                herstellers oder eines Sachverständigen nach § 14\nKlassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsan-                 Absatz 4 bestätigt ist,\nleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie\n3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-\nderen Wartung und Instandhaltung;\nstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-\n7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster                satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte oder in Aufsetztanks\nseinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;                  nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz\n8. hat während der Beförderung                                    linke Spalte ADR oder\na) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit-            4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-\nten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN und                      nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,\nb) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1                    die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu\nund 3                                                     6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-\ngruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-              100 Kilometer.\ngen zur Prüfung auszuhändigen;\n9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des                (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-\nKapitels 8.3 ADNR/ADN eingehalten werden, mit            bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-\nAusnahme der Vorschriften über Hinweistafeln, und        zung der Autobahn\n10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-          1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung\nten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange             bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so\nnicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.           groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer\ngeeigneter Straßen, oder\n§ 34                             2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ord-\nPflichten des Eigentümers                          nung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3\noder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt                  ausgeschlossen oder beschränkt ist.\nDer Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis            (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von\nbesteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür     der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt\nzu sorgen, dass                                               oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be-\n1. die Vorschriften des Teils 7 ADNR/ADN über die             grenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb\nKlassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitun-       einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren\ngen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren           schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann\nWartung und Instandhaltung eingehalten werden;            auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich\n2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADNR/ADN einge-          und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden\nhalten werden;                                            kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Um-\nleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt\n3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnit-                  werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,\nten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord         Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den\nist;                                                      zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.\n4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN hin-            Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur beför-\nsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden und        dern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat\ndafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrweg-\n5. die Vorschriften des Teils 9 ADNR/ADN eingehalten\nbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbe-\nwerden.\nginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die\nFahrwegbestimmung beachten und sie während der\n§ 35\nBeförderung mitführen und zuständigen Personen auf\nFahrweg und                           Verlangen zur Prüfung aushändigen.\nVerlagerung im Straßenverkehr\n(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße\n(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1\nbis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten         1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in\nRahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Be-              einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-\nförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten ent-                laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung\nzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Stra-            auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens\nßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit               doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung\nAusnahme bei Beförderungen                                         auf der Straße,","1408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\n2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten              führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nBahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge-       Prüfung aushändigen.\nfährliche Gut\n§ 36\na) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder\nGroßcontainern verladen werden kann, die ge-              Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr\nsamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich            (1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmä-\ndieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt     ßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beför-\nund der Container oder die ortsbeweglichen           derer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche\nTanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit       Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindes-\nder Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden       tens angeben:\nkönnen oder\n1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich\nb) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im          bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaß-\nHuckepackverkehr befördert werden kann, die              nahmen, um ihr zu begegnen;\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich       2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,\ndieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt         falls Personen mit den beförderten Gütern oder ent-\nund das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil            weichenden Stoffen in Berührung kommen;\ndieser Strecke mit der Eisenbahn befördert wer-\n3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, ins-\nden kann.\nbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf            Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;\nder Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach             4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-\nAbsatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine                packungen oder der beförderten gefährlichen Güter\nBescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzu-                 zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn\nweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder               sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet\nHuckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im            haben;\nContainerverkehr hat der Beförderer außerdem durch\n5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung\neine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdi-\noder Verringerung von Schäden beim Freiwerden\nrektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem\nvon Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel\nWasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist\nangezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gel-\nvom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger\nten.\nzu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1\nund 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen           (2) Werden in einem Wagen oder Container Versand-\nauch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde           stücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern beför-\nerteilt werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller    dert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für\nund der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt,            verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame\nden Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach       schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen\nLandesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die er-        vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und\nforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Vorausset-       Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schrift-\nzungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2        liche Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind\ngelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen      so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbe-\ndem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstge-           hörden am Unfallort sofort eingesehen werden können.\nlegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seeha-            (3) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmä-\nfen.                                                        ßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen von gefähr-\nlichen Gütern, für die keine schriftlichen Weisungen\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-\nnach Absatz 1 vorgehalten werden, vom Beförderer\nnen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2\nschriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4\nmuss der Beförderer im Beförderungspapier die Be-\nADR auf dem Triebfahrzeug mitzuführen.\nzeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und\nzusätzlich vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 4\n§ 37\nNummer 2 GGVSEB“. Für Beförderungen im Zusam-\nmenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4                              Ordnungswidrigkeiten\nNummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\ndurch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn           Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes han-\noder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr    delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nauf der Straße durch das Beförderungspapier für den\nBahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr               1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen\nglaubhaft zu machen.                                             Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht\nrechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht\n(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be-          rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit In-\nscheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reser-             formationen versieht oder versehen lässt,\nvierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für           2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht\nden Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-                 rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt,\nzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.\nDer Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Re-          3. entgegen § 17\nservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier               a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nfür den Bahntransport während der Beförderung mit-                    genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009            1409\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das ge-           6. entgegen § 19 Absatz 2\nfährliche Gut hingewiesen wird,                           a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-\n4. entgegen § 18                                                   wendung nicht einhält,\na) Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,             b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder\nnicht richtig oder nicht vollständig gibt,                   nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen\nübergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-\nb) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht                glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen\nrichtig oder nicht rechtzeitig informiert,                   und richtig anwenden kann,\nc) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht recht-            c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nzeitig vergewissert,                                         nannte Vorschrift über die Beförderung in loser\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine               Schüttung und in Tanks beachtet wird,\nAngabe in das Beförderungspapier eingetragen              d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nwird,                                                        genannte Vorschrift über die Begrenzung der\nMengen eingehalten wird,\ne) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\neine dort zugelassene und geeignete Verpa-                e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\nckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort                 papier, die Bescheinigung oder eine Ausnahme-\nzugelassener und geeigneter Tank oder nur ein                zulassung vor Beförderungsbeginn übergeben\ndort zugelassenes und geeignetes MEMU oder                   wird,\nnur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff           f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeug-\nverwendet wird,                                              führer mit einer gültigen Bescheinigung einge-\nf) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die                setzt werden,\nzuständige Behörde benachrichtigt wird,                   g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe-\nweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege-\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeug-\nben wird,\nnis- oder Anweisungskopie ist oder eine Auf-\nzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Ver-           h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\nfügung stellt,                                               geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder\nzur Verfügung gestellt wird,\nh) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein\nBeförderungspapier mit einer geforderten An-              i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feuer-\ngabe oder einem geforderten Hinweis mitge-                   löschgerät ausrüstet,\ngeben wird,                                               j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,\ni) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein             k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Groß-\nerforderliches Zeugnis zugänglich gemacht                    zettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung\nwird,                                                        oder einem Kennzeichen ausrüstet,\nj) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein            l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\nerforderliches Begleitpapier beigefügt wird,                 verwendet wird, der den dort genannten Anfor-\nderungen entspricht,\nk) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder\nm) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\nnicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich\noder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,\nhinweist oder nicht die geeignete Sprache für\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift\ndas Warnzeichen angibt,\nentspricht,\nl) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahme-            n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\nzulassung vor Beförderungsbeginn übergeben                   ordentliche Prüfung durchgeführt wird,\nwird,\no) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-\nm) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Ver-               liche Ausrüstung nicht übergibt,\nsand als Expressgut nicht beachtet,\np) Nummer 16 das Fahrzeug nicht ausrüstet oder\nn) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein             q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nGroßzettel, die orangefarbene Tafel und das                  nannte Vorschrift beachtet wird,\nKennzeichen angebracht werden,\n7. entgegen § 19 Absatz 3\no) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die\nAusnahmezulassung vor Beförderungsbeginn                  a) Nummer 1 das Personal nicht unterweist,\nübergeben wird, oder                                      b) Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber\nüber Daten verfügen kann,\np) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nGroßzettel und die orangefarbene Tafel ange-              c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-\nbracht werden,                                               zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich\nführt,\n5. entgegen § 19 Absatz 1\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\na) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig                   papier oder eine schriftliche Weisung verfügbar\noder nicht rechtzeitig informiert oder                       ist und ausgehändigt wird, oder\nb) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die            e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nVorschriften erfüllt,                                        nannte Vorschrift beachtet wird,","1410            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\n8. entgegen § 19 Absatz 4                                      k) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, dass ein Groß-\na) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das                  zettel und das Kennzeichen angebracht sind,\nSchiff zur Beförderung der gefährlichen Güter            l) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\nzugelassen ist,                                             ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mit-             nannten Anforderungen entspricht,\nglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an              m) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine\nBord ist,                                                   Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeich-\nc) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt                nungen beachtet wird,\nder Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra-           n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nchen bereitstellt, die der Schiffsführer und der            Großzettel, ein Rangierzettel, das Kennzeichen\nSachkundige lesen und verstehen können,                     oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-           o) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur\nnannte Vorschrift beachtet wird,                            ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-              nannten Anforderungen entspricht,\nnannte Vorschrift eingehalten wird,                      p) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs-               dort genannte Vorschrift über die Beförderung in\nführer eine Urkunde übergeben wird, oder                    Versandstücken, das Ausrichten von Versand-\nstücken und Umverpackungen oder die Bela-\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass nur ein Schiff             dung und Handhabung beachtet wird,\neingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger mit\neiner gültigen Bescheinigung an Bord ist,                q) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig gibt,\n9. entgegen § 20\nr) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\na) Absatz 1 Nummer 1 den Absender nicht oder                   Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist,\nnicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines            oder\nGrenzwertes informiert,\ns) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine\nb) Absatz 1 Nummer 2 einen Großzettel, die oran-\ndort genannte Vorschrift beachtet wird,\ngefarbene Tafel oder das Kennzeichen nicht\nentfernt, abdeckt oder verdeckt,                     11. entgegen § 22\nc) Absatz 1 Nummer 3 eine Anweisung nicht ein-              a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte\nhält oder das Warnzeichen nicht entfernt,                   Vorschrift über das Verpacken und die Kenn-\nzeichnung nicht beachtet,\nd) Absatz 2 den Fahrzeugführer nicht einweist\noder                                                     b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-\nschrift über die Verwendung und Prüfung nicht\ne) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift\nbeachtet,\nüber die Reinigung, das Desinfizieren und Ent-\ngiften eingehalten wird,                                 c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-\nschrift über das Zusammenpacken nicht beach-\n10. entgegen § 21\ntet,\na) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,\nd) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-\nb) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-                  schrift über die Kennzeichnung und Bezettelung\nförderung übergibt,                                         nicht beachtet,\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein            e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpa-\nVersandstück nur verladen wird, wenn die Ver-               ckungen nicht sichert oder\npackung den dort genannten Anforderungen\nf) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift\nentspricht,\nnicht beachtet,\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine\n12. entgegen § 23 Absatz 1\ndort genannte Vorschrift beachtet wird,\na) Nummer 1 Güter übergibt,\ne) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein\nWarnzeichen angebracht wird,                             b) Nummer 2 einen Tank befüllt,\nf) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine           c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit\ndort genannte Kennzeichnungsvorschrift be-                  einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein\nachtet wird,                                                Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die               ist,\nAnzahl der Versandstücke nicht überschritten             d) Nummer 4 einen Tank befüllt,\nwird,                                                    e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungs-\nh) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,               grad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten\nnicht richtig oder nicht vollständig gibt,                  wird,\ni) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine           f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit\ndort genannte Vorschrift eingehalten wird,                  einer Verschlusseinrichtung geprüft wird,\nj) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine           g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank\ndort genannte Vorschrift beachtet wird,                     keine Reste anhaften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009           1411\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan-             b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder\nderliegende Tankabteile oder -kammern nicht                 ein Container einer dort genannten Bau-, Aus-\nmit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen             rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-\nbefüllt werden,                                             spricht,\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entlee-            c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außeror-\nrungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme                  dentliche Prüfung durchgeführt wird,\nbeachtet wird,                                           d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank\nj) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Be-                  oder MEGC verwendet wird, der den dort ge-\nzeichnung angegeben wird,                                   nannten Anforderungen entspricht,\nk) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benen-             e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC\nnung angegeben wird, oder                                   nicht zur Befüllung übergeben wird,\nl) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC               f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-\nnicht zur Beförderung aufgegeben wird,                      entlastungseinrichtung geprüft wird,\n13. entgegen § 23 Absatz 2                                      g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig                 geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder\noder nicht vollständig gibt,                                zur Verfügung gestellt wird, oder\nb) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,                     h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU unter-\nsucht und geprüft werden,\nc) Nummer 3 nicht prüft, dass ein Großzettel, die\norangefarbene Tafel und das Kennzeichen an-          17. entgegen § 25\ngebracht sind,                                           a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kenn-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-               zeichnung anbringt,\nvorschrift beachtet wird,                                b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder\ne) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,                    nicht richtig in Kenntnis setzt,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-           c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht lie-\nnannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,                fert,\ng) Nummer 7 den Fahrzeugführer nicht einweist,              d) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung\nanbringt oder\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift\nüber die Beförderung in loser Schüttung beach-           e) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung\ntet wird,                                                   anbringt,\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß-           18. entgegen § 26\nnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufla-            a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ei-\ndungen eingehalten wird,                                    nem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften,\nj) Nummer 10 einen Tank befüllt oder                           oder\nk) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die              b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\ndort genannten Vorschriften eingehalten sind,               Tank verschlossen und dicht ist,\n14. entgegen § 23 Absatz 3                                  19. entgegen § 27\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-           a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage ei-\nnannte Kontrollvorschrift beachtet wird,                    nes Berichts erfolgt,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-            b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,\ntel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel             eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür\nund das Kennzeichen angebracht werden, oder                 sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert\nwird,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnannte Vorschrift beachtet wird,                         c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift nicht\nbeachtet oder\n15. entgegen § 23 Absatz 4\nd) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt und\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig                 anwendet,\noder nicht vollständig gibt,\n20. entgegen § 28\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-\ntel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-            a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,\nchen angebracht werden, oder                             b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe                die Autobahnstrecken und Beförderungsbe-\nnur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern                oder -einschränkungen nicht beachtet,\nbefüllt werden und das Datum in der Zulassung            c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder\nnicht überschritten ist,                                    die Befülltemperatur nicht einhält,\n16. entgegen § 24                                               d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge-               den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen\nnannter Tank oder Container mit orangefarbener              Vorschriften nicht beachtet,\nKennzeichnung ausgerüstet ist,                           e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,","1412            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nf) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, ent-            b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass\nfernt oder abdeckt,                                          ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder\ng) Nummer 7 eine orangefarbene Tafel und das                 c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass\nKennzeichen nicht anbringt oder nicht sichtbar               er Zugriff zu einer Information hat,\nmacht und eine dort genannte Tafel oder das          24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder\nKennzeichen nicht entfernt oder verdeckt,                 befördern lässt,\nh) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,                 25. entgegen § 33\ni) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein                a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beach-\nWarnzeichen angebracht ist,                                  tet,\nj) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-              b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff\ngung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs-                oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-\ngegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht                  tank nicht überfüllt ist,\nmitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nhändigt,                                                  c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das\nSchiff oder Tankschiff oder die Ladung keine\nk) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über                 Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder\ndie Überwachung nicht beachtet,                              keine Ausrüstungsteile fehlen,\nl) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes                 d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof-\nnicht entfernt oder entfernen lässt,                         fene Mitglied der Besatzung die schriftlichen\nm) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-                     Weisungen versteht und richtig anwenden kann,\ntränke oder dort genannter Mittel nicht unter-            e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme\nlässt oder die Fahrt unter Wirkung solcher                   nicht trifft,\nGetränke oder Mittel antritt,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nn) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbin-              nannte Vorschrift eingehalten wird,\ndungsleitung oder ein Rohr entleert ist,\ng) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder\no) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder                        Ausrüster seinen Pflichten nachgekommen ist,\np) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht             h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-\nbeachtet,                                                    mezulassung nicht mitführt oder nicht oder\n21. entgegen § 29                                                   nicht rechtzeitig aushändigt,\na) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über das           i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nAusrichten von Versandstücken und Umverpa-                   nannte Vorschrift eingehalten wird, oder\nckungen oder die Beladung und Handhabung                  j) Nummer 10 eine Sendung befördert,\nnicht beachtet,\n26. entgegen § 34\nb) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift über die\na) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass\nEntladung und die Reinigung, das Desinfizieren\neine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\nund Entgiften nicht beachtet,\noder\nc) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über das\nb) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkun-\nVerbot, die Einwirkung und das Abstellen, die\ndiger an Bord ist,\nBeförderung in Versandstücken, das Rauchver-\nbot, das Verbot von Feuer und offenem Licht,         27. entgegen § 35\ndie Verladung oder die Kennzeichnung nicht                a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahr-\nbeachtet oder                                                wegbestimmung befördert,\nd) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift über               b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür\nVorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,                           sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung,\n22. entgegen § 30                                                   eine Reservierungsbestätigung oder ein Beför-\nderungspapier übergeben wird,\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen\noder ein Tank verwendet wird, der den dort ge-            c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht\nnannten Anforderungen entspricht,                            beachtet,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen                d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen\noder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-                Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservie-\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-                  rungsbestätigung oder ein Beförderungspapier\nspricht,                                                     nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig\naushändigt oder\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außeror-\ndentliche Prüfung durchgeführt wird, oder                 e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk\nnicht in das Beförderungspapier einträgt.\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder          (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte\nzur Verfügung gestellt wird,                         vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der\nFassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-\n23. entgegen § 31                                           tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal       der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-\nunterwiesen wird,                                    tausend Euro bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                 1413\n§ 38                                                                 § 39\nÜbergangsbestimmungen                                             Aufheben von Vorschriften\n(1) Bis zum 30. Juni 2009 darf die Beförderung ge-\nEs werden aufgehoben:\nfährlicher Güter\n1. auf der Straße und Schiene noch nach den Vor-                 1. die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in\nschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Ei-                der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Novem-\nsenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom                   ber 2006 (BGBl. I S. 2683) und\n24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und\n2. die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom\n2. mit Schiffen noch nach der Gefahrgutverordnung                   31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch\nBinnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I                  die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222)\nS. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom                   geändert worden ist.\n26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist,\nin der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung                                              § 40\ndurchgeführt werden.\nInkrafttreten\n(2) Für Beförderungen gefährlicher Güter in der Bin-\nnenschifffahrt sind die Vorschriften, die auf das ADN               Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nBezug nehmen, erst ab dem 28. Februar 2009 anzu-                 Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 37 und 39\nwenden.                                                          treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juni 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","1414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nAnlage 1\n(zu § 35)\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt\n1.    § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich\nIBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Netto-\nexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene\ndieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-\nderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der\nBeförderungseinheit anzuwenden.\nTabelle 1\nKlasse                              UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n1                    Gegenstände:\n0005        PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0006        PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0029        SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH\n0033        BOMBEN, mit Sprengladung\n0034        BOMBEN, mit Sprengladung\n0037        BOMBEN, BLITZLICHT\n0038        BOMBEN, BLITZLICHT\n0042        ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator\n0043        ZERLEGER, mit Explosivstoff\n0048        SPRENGKÖRPER\n0049        PATRONEN, BLITZLICHT\n0056        WASSERBOMBEN\n0059        HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel\n0060        FÜLLSPRENGKÖRPER\n0073        DETONATOREN FÜR MUNITION\n0099        LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel\n0124        PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel\n0136        MINEN, mit Sprengladung\n0137        MINEN, mit Sprengladung\n0167        GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0168        GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0180        RAKETEN, mit Sprengladung\n0181        RAKETEN, mit Sprengladung\n0192        KNALLKAPSELN, EISENBAHN\n0196        SIGNALKÖRPER, RAUCH\n0221        GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung\n0271        TREIBSÄTZE\n0279        TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE\n0280        RAKETENMOTOREN\n0284        GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009      1415\nKlasse                                  UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0286        GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0288        SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT\n0290        SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel\n0292        GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0296        FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0326        PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER\n0329        TORPEDOS, mit Sprengladung\n0330        TORPEDOS, mit Sprengladung\n0333        FEUERWERKSKÖRPER\n0354        GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0369        GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0374        FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0397        RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung\n0399        BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung\n0408        ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen\n0442        SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel\n0449        TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung\n0451        TORPEDOS, mit Sprengladung\n0457        SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN\n0461        BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.\n0462        GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0463        GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0464        GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0465        GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\nStoffe:\n0004        AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0027        SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform\n0072        CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0076        DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0078        DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0079        HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)\n0081*)      SPRENGSTOFF, TYP A\n0118        HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0147        NITROHARNSTOFF\n0150        PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET\nmit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%\nPhlegmatisierungsmittel\n0151        PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0153        TRINITROANILIN (PIKRAMID)\n0154        TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%\nWasser\n0155        TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)\n*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)","1416         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nKlasse                       UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0160    TREIBLADUNGSPULVER\n0207    TETRANITROANILIN\n0208    TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)\n0213    TRINITROANISOL\n0214    TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0215    TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0216    TRINITRO-m-CRESOL\n0217    TRINITRONAPHTHALEN\n0218    TRINITROPHENETOL\n0219    TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0226    CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0282    NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser\n0357    EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0385    5-NITROBENZOTRIAZOL\n0386    TRINITROBENZENSULFONSÄURE\n0387    TRINITROFLUORENON\n0388    TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)\nIN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN\n0389    TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN\n0392    HEXANITROSTILBEN\n0394    TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0401    DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0411    PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger\nals 7 Masse-% Wachs\n0474    EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0475    EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0476    EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0483    CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT\n0484    CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT\n4.1    3364    TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3365    TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%\nWasser\n3367    TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3368    TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n6.1            Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine\nund -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                                     1417\n2.    § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und\nätzende Stoffe der Klasse 2:\n2.1   Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.1\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1011         BUTAN\n1012         BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH\n1027         CYCLOPROPAN\n1055         ISOBUTEN\n1077         PROPEN\n1965         KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1,\nB 2, B oder C)\n1969         ISOBUTAN\n1978         PROPAN\n2035         1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)\nBemerkungen:\n1.  § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,\ndie keinen Gleisanschluss haben.\n2.  § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3.  § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-\nbeweglichen Tanks und Tankcontainern – im folgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\n3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2und nach den Unterabschnit-\nten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa\noder bb eingehalten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Stra-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-\nstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und\nin der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedin-\ngungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.\n2.2   Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.2\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1005         AMMONIAK, WASSERFREI\n1010         BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT,\ndas bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den\nWert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet\n1017         CHLOR\n1030         1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)\n1032         DIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1033         DIMETHYLETHER\n1035         ETHAN\n1036         ETHYLAMIN","1418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1037         ETHYLCHLORID\n1038         ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1040         ETHYLENOXID\n1040         ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1041         ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid\n1045         FLUOR, VERDICHTET\n1048         BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1050         CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1053         SCHWEFELWASSERSTOFF\n1060         METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)\n1061         METHYLAMIN, WASSERFREI\n1062         METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin\n1063         METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)\n1064         METHYLMERCAPTAN\n1067         DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)\n1076         PHOSGEN\n1079         SCHWEFELDIOXID\n1082         CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT\n1083         TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1085         VINYLBROMID, STABILISIERT\n1086         VINYLCHLORID, STABILISIERT\n1087         VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT\n1581         CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin\n1582         CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH\n1741         BORTRICHLORID\n1860         VINYLFLUORID, STABILISIERT\n1912         METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH\n1959         1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)\n1961         ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1962         ETHYLEN\n1966         WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1972         METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ODER ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt\n2517         1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)\n3138         ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens\n71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\n3160         VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3300         ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3312         GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nBemerkungen:\n1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der\nUN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009             1419\n3.    Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I\ngilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks\noder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter\nbefördert werden.\nTabelle 3\nKlasse                                    UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3          1093     ACRYLNITRIL, STABILISIERT\n1099     ALLYLBROMID\n1100     ALLYLCHLORID\n1131     KOHLENSTOFFDISULFID\n1921     PROPYLENIMIN, STABILISIERT\n3079     METHACRYLNITRIL, STABILISIERT\n4.2        3394     PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND\n4.3        1928     METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER\n3399     MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR\n5.1        1510     TETRANITROMETHAN\n1745     BROMPENTAFLUORID\n1746     BROMTRIFLUORID\n1873     PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure\n2015     WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber\nhöchstens 70 % Wasserstoffperoxid\n2015     WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasser-\nstoffperoxid\n6.1        1092     ACROLEIN, STABILISIERT\n1098     ALLYLALKOHOL\n1135     ETHYLENCHLORHYDRIN\n1182     ETHYLCHLORFORMIAT\n1185     ETHYLENIMIN, STABILISIERT\n1238     METHYLCHLORFORMIAT\n1259     NICKELTETRACARBONYL\n1541     ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT\n1553     ARSENSÄURE, FLÜSSIG\n1556     ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,\nn.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.\n1560     ARSENTRICHLORID\n1580     CHLORPIKRIN\n1595     DIMETHYLSULFAT\n1613     CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE\nLÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff\n1649     ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt über 60 °C\n1649     ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C\n1670     PERCHLORMETHYLMERCAPTAN\n1672     PHENYLCARBYLAMINCHLORID\n1694     BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG\n1722     ALLYLCHLORFORMIAT\n1935     CYANID, LÖSUNG, N.A.G.","1420             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nKlasse                                    UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1994        EISENPENTACARBONYL\n2334        ALLYLAMIN\n2337        PHENYLMERCAPTAN\n2382        DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH\n2558        EPIBROMHYDRIN\n2606        METHYLORTHOSILICAT\n2810        GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten\npara-Dibenzodioxine und -furane)\n3017        ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von\n23 °C oder darüber\n3018        ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG\n8        1052        FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1739        BENZYLCHLORFORMIAT\n1744        BROM oder BROM, LÖSUNG\n1777        FLUORSULFONSÄURE\n1790        FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 %\nFluorwasserstoff\n1790        FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n1829        SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT\n2699        TRIFLUORESSIGSÄURE\n4.    Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe\nI oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.\nTabelle 4\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1088      ACETAL\n1089      ACETALDEHYD\n1090      ACETON\n1091      ACETONÖLE\n1105      PENTANOLE\n1107      AMYLCHLORIDE\n1108      PENT-1-EN (n-AMYLEN)\n1111      AMYLMERCAPTAN\n1113      AMYLNITRITE\n1114      BENZEN\n1120      BUTANOLE\n1123      BUTYLACETATE\n1126      1-BROMBUTAN\n1127      CHLORBUTANE\n1128      n-BUTYLFORMIAT\n1129      BUTYRALDEHYD\n1133      KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff\n1133      KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1133      KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009    1421\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR\n1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,\nAuskleidung für Fässer)\n1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,\nAuskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1144 CROTONYLEN\n1145 CYCLOHEXAN\n1146 CYCLOPENTAN\n1148 DIACETONALKOHOL, technisch\n1150 1,2-DICHLORETHYLEN\n1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)\n1156 DIETHYLKETON\n1159 DIISOPROPYLETHER\n1161 DIMETHYLCARBONAT\n1164 DIMETHYLSULFID\n1165 DIOXAN\n1166 DIOXOLAN\n1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)\n1173 ETHYLACETAT\n1175 ETHYLBENZEN\n1176 TRIETHYLBORAT\n1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD\n1179 ETHYLBUTYLETHER\n1190 ETHYLFORMIAT\n1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)\n1195 ETHYLPROPIONAT\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1201 FUSELÖL\n1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF\n1206 HEPTANE\n1208 HEXANE\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1213 ISOBUTYLACETAT","1422       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1216 ISOOCTENE\n1218 ISOPREN, STABILISIERT\n1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)\n1220 ISOPROPYLACETAT\n1222 ISOPROPYLNITRAT\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1231 METHYLACETAT\n1234 METHYLAL\n1237 METHYLBUTYRAT\n1243 METHYLFORMIAT\n1245 METHYLISOBUTYLKETON\n1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT\n1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1248 METHYLPROPIONAT\n1249 METHYLPROPYLKETON\n1261 NITROMETHAN\n1262 OCTANE\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und\nflüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und\nflüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)\n(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1265 PENTANE, flüssig\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1267 ROHERDÖL\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)\n1275 PROPIONALDEHYD\n1276 n-PROPYLACETAT\n1278 1-CHLORPROPAN\n1279 1,2-DICHLORPROPAN\n1280 PROPYLENOXID\n1281 PROPYLFORMIATE\n1282 PYRIDIN\n1286 HARZÖL\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009         1423\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1288 SCHIEFERÖL\n1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE\n1294 TOLUEN\n1300 TERPENTINÖLERSATZ\n1301 VINYLACETAT, STABILISIERT\n1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT\n1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT\n1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1307 XYLENE\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\ngrößer als 175 kPa)\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\nhöchstens 110 kPa)\n1648 ACETONITRIL\n1862 ETHYLCROTONAT\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1865 n-PROPYLNITRAT\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G.\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)\n2047 DICHLORPROPENE\n2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN\n2056 TETRAHYDROFURAN","1424      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2057 TRIPROPYLEN\n2058 VALERALDEHYD\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2241 CYCLOHEPTAN\n2242 CYCLOHEPTEN\n2246 CYCLOPENTEN\n2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)\n2252 1,2-DIMETHOXYETHAN\n2256 CYCLOHEXEN\n2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE\n2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT\n2278 n-HEPTEN\n2287 ISOHEPTENE\n2288 ISOHEXENE\n2296 METHYLCYCLOHEXAN\n2298 METHYLCYCLOPENTAN\n2301 2-METHYLFURAN\n2309 OCTADIENE\n2338 BENZOTRIFLUORID\n2339 2-BROMBUTAN\n2340 2-BROMETHYLETHYLETHER\n2342 BROMMETHYLPROPANE\n2343 2-BROMPENTAN\n2344 BROMPROPANE\n2345 3-BROMPROPIN\n2346 BUTANDION\n2347 BUTYLMERCAPTAN\n2350 BUTYLMETHYLETHER\n2351 BUTYLNITRITE\n2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT\n2356 2-CHLORPROPAN\n2358 CYCLOOCTATETRAEN\n2362 1,1-DICHLORETHAN\n2363 ETHYLMERCAPTAN\n2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD\n2370 HEX-1-EN\n2371 ISOPENTENE\n2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1425\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2373 DIETHOXYMETHAN\n2374 3,3-DIETHOXYPROPEN\n2375 DIETHYLSULFID\n2376 2,3-DIHYDROPYRAN\n2377 1,1-DIMETHOXYETHAN\n2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN\n2381 DIMETHYLDISULFID\n2384 DI-n-PROPYLETHER\n2385 ETHYLISOBUTYRAT\n2387 FLUORBENZEN\n2388 FLUORTOLUENE\n2389 FURAN\n2390 2-IODBUTAN\n2391 IODMETHYLPROPANE\n2393 ISOBUTYLFORMIAT\n2397 3-METHYLBUTAN-2-ON\n2398 METHYL-tert-BUTYLETHER\n2400 METHYLISOVALERAT\n2402 PROPANTHIOLE\n2403 ISOPROPENYLACETAT\n2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT\n2409 ISOPROPYLPROPIONAT\n2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN\n2412 TETRAHYDROTHIOPHEN\n2414 THIOPHEN\n2416 TRIMETHYLBORAT\n2436 THIOESSIGSÄURE\n2456 2-CHLORPROPEN\n2457 2,3-DIMETHYLBUTAN\n2458 HEXADIENE\n2459 2-METHYLBUT-1-EN\n2460 2-METHYLBUT 2-EN\n2461 METHYLPENTADIENE\n2536 METHYLTETRAHYDROFURAN\n2554 METHYLALLYLCHLORID\n2561 3-METHYLBUT-1-EN\n2612 METHYLPROPYLETHER\n2615 ETHYLPROPYLETHER\n2616 TRIISOPROPYLBORAT\n2707 DIMETHYLDIOXANE\n2749 TETRAMETHYLSILAN\n2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT","1426      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT\n3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol\n3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME\n3271 ETHER, N.A.G.\n3272 ESTER, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009        1427\nAnlage 2\nAbweichungen\nvon den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID\nfür innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN\nfür innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen\n1.  Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-\nfahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Abwei-\nchungen von den Teilen 1 bis 7:\n1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN von der Beförderung\nausgeschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Num-\nmer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Num-\nmer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Num-\nmer 1.2 Buchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nADR/RID/ADNR/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n2.  Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland\nzugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden\nAbweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:\n2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach\nUnterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4","1428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\n50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste\nStoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und\nStoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I\nund Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1\nbis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß\nUnterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.\nb) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als technische Arbeitsmittel\noder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisen-\nbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unter-\nklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte\nexplosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe\nder Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1\nVerpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende\nVorschriften eingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6\nund 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach\nUnterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.\n2.2  Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:\na) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und\nb) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)\ngelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n3.   Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9 des ADR:\n3.1  Verbot von Feuer und offenem Licht\nBei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und\nin den Fahrzeugen oder Containern untersagt.\n3.2  Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der\nFülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für\ngeschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.\n3.3  Überwachung der Fahrzeuge\n(zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24 ADR)\nAbweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche\nGüter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten\nSumme befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich\nabgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten\nnicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur\nauf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen.\nAußerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über\ndie Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als\ngeeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4\nAbsatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach\nBuchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind;\ndie Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht\nvorhanden sind.\na) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch\nandere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder\nb) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstra-\nßen und Wohngebieten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009           1429\n3.4 Feuerlöschgeräte\n(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)\nFeuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab\ndem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längs-\ntens zwei Jahren zu prüfen.\n3.5 Dauerbremsanlage\n(zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)\nFahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften\nder Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I\nS. 2453) entsprechen.\n4.  Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und\nAbweichungen von den Teilen 1 bis 7 des RID:\n4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-\ngen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht\nsowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.\n5.  In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-\nstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN:\n5.1 Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur\nerforderlich, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt als zuständige Behörde\nnach Absatz 1.5.1.3.1 oder Absatz 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf\ndem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Ab-\nsatz 1.5.1.3.2 ADNR zulassen will.\n5.2 Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland\nbeheimatet sind, genügt\na) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 ADNR auch eine amtliche Urkunde ei-\nnes Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik\ndes ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern, und\nb) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines\nDonauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über\ngefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 ADNR verfügt.\n5.3 Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5\nBuchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5\nBuchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrück-\nführleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung\neiner Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlag-\nsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3 ADNR.\n5.4 Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk kann\na) für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für\nStoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 60 °C bis 100 °C die in\nUnterabschnitt 7.2.4.9 ADNR vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen\nUmladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur\nbei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;\nb) für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines\nFeuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des\nADNR befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften\nentsprechende Sicherheit gewährleisten.\n5.5 Auf den Seeschifffahrtsstraßen\na) dürfen Trägerschiffsleichter als Schiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den\nVorschriften des Kapitels 7.6 IMDG-Code entsprechen,\nb) ist der Abschnitt 7.1.5 ADNR/ADN nicht anzuwenden.\n5.6 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADNR/ADN ist nicht erforderlich.\n5.7 Durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04)\n1-Endg. – Protokoll 23) sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und\nder Tschechischen Republik als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2 zweiter Spiegel-\nstrich ADNR.\n5.8 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten\nals von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR/ADN.","1430            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nAnlage 3\nNicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit\nkennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei\ninnerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße\nFolgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:\n1.   Berlin: (Gilt nur für Beförderungen, für die § 35 Anwendung findet)\n1.1  Autobahn Stadtring (A 100):\na) Rathenautunnel,\nb) Tunnel Innsbrucker Platz;\n1.2  Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße\nvon 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;\n2.   Hamburg:\nAutobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof\n(Elbtunnel):\n2.1  Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00\nUhr;\n2.2  ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 – ausgenommen Unterklasse 1.4S –,\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen\nüber den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n2.3  ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1\nNummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;\n3.   Niedersachsen:\nAutobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):\n3.1  Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00\nUhr;\n3.2  ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 – ausgenommen Unterklasse 1.4S –,\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen\nüber den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n3.3  ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1\nNummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;\n4.   Nordrhein-Westfalen:\nAutobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:\na) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 – ausgenommen Unterklasse 1.4S –,\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Men-\ngen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\nb) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der An-\nlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.\n5.   Thüringen:\nAutobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl:\nganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszei-\nchen 261."]}