{"id":"bgbl1-2009-33-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":33,"date":"2009-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/33#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_33.pdf#page=30","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/ zur Pharmakantin","law_date":"2009-06-10T00:00:00Z","page":1374,"pdf_page":30,"num_pages":13,"content":["1374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin*)\nVom 10. Juni 2009\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                 betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                         fordern.\n(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-                    (2) Die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober                      Pharmakantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet                rufsbild):\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nAbschnitt I: Pflichtqualifikationen nach\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\n§ 3 Nummer 1\ndung und Forschung:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§1                                    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nStaatliche                                     bes,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen\nDer Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin                          Handeln (Responsible Care):\nwird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes                         3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-\nstaatlich anerkannt.                                                          beit,\n3.2 Umweltschutz,\n§2\n3.3 Qualitätsmanagement,\nDauer der Berufsausbildung\n3.4 Einsetzen von Energieträgern,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.                    3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-\nschließlich Pflege und Wartung,\n§3\n3.6 Kostenorientiertes Handeln;\nStruktur der Berufsausbildung\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\nDie Berufsausbildung gliedert sich in:\n4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs-\n1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I                       und Arbeitsabläufen,\nNummer 1 bis 10,                                                     4.2 Aufgaben im Team lösen,\n2. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikatio-                       4.3 Informationsbeschaffung,\nnen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 16\nim Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind                        4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;\naus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 1                   5. Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,\nbis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikatio-              6. Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen-\nnen nach den Nummern 4 bis 6 mindestens eine                         schaften,\nauszuwählen.\n7. Pharmazeutische Verfahrenstechnik,\n§4                                    8. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                       9. Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                 10. Lagern;\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                Abschnitt       II:   Wahlqualifikationen        nach\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                                   § 3 Nummer 2\nHandlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan                   1. Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen,\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\n2. Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nArzneiformen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    3. Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  4. Galenik für feste Arzneiformen,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-     5. Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                 6. Galenik für sterile Arzneiformen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009             1375\n7. Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steue-          (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nrungseinrichtungen,                                    in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate\n8. Instrumentelle Analytik,                               aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\n9. Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen     den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nvon qualitätssichernden Maßnahmen,                     wesentlich ist.\n10. Elektrotechnische Arbeiten,                                (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\n11. Prüfen und Entwickeln von Packmitteln,                  fungsbereichen\n12. Logistik und Lagerung,                                  1. Pharmazeutische Produktionstechnik,\n13. Herstellen und Verpacken von Diagnostika,               2. Arbeitsstoffe und Verfahren.\n14. Biotechnologische Wirkstoffgewinnung,                      (4) Für den Prüfungsbereich Pharmazeutische Pro-\nduktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:\n15. Herstellen und Verpacken von therapeutischen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nSystemen,\na) Aufträge analysieren und Informationen beschaf-\n16. Internationale Kompetenz.\nfen,\n§5                                   b) Arbeitsmittel festlegen,\nDurchführung der Berufsausbildung                     c) Arbeitsabläufe selbstständig planen,\n(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse            d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nund Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die              heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten                   und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen\nberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des                und ergreifen sowie\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-              e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\nsondere selbstständiges Planen, Durchführen und                    ren\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in         kann;\nPrüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung              Tätigkeiten zugrunde zu legen:\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\na) Herstellen   pharmazeutischer    Darreichungsfor-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nmen,\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nb) Durchführen von Messungen oder Bestimmungen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nvon Stoffkonstanten,\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden            c) Durchführen von Inprozesskontrollen;\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-        3. der Prüfling soll je eine Arbeitsaufgabe zu der Num-\nßig durchzusehen.                                               mer 2 Buchstabe a, b und c durchführen;\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden;\n§6\n5. die Aufgabe zu Nummer 2 Buchstabe a ist mit\nAbschlussprüfung                            50 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe b mit\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden              20 Prozent und die zu Nummer 2 Buchstabe c mit\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die         30 Prozent zu gewichten.\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die        (5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Ver-\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-      fahren bestehen folgende Vorgaben:\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und            a) praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichti-\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-                  gung qualitätssichernder Fragestellungen bear-\nterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung                beiten,\nwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-        b) rechtliche Grundlagen bei der Herstellung von\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-             Arzneimitteln beachten,\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-\nprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur               c) arbeitsorganisatorische     und   technologische\ninsoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung            Sachverhalte verknüpfen,\nder Berufsbefähigung erforderlich ist.                          d) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-\nwie\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2           e) Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits-\nder Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.                     schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ein-\nbeziehen\n§7                                   kann;\nTeil 1 der Abschlussprüfung                   2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des            tigkeiten zugrunde zu legen:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                          a) Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,","1376             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nb) Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen-         4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.\nschaften,                                                (4) Für den Prüfungsbereich Herstellung, Verpa-\nc) Anwenden von Grundlagen des Qualitätsmana-            ckung, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vor-\ngements,                                              gaben:\nd) Durchführen von Grundoperationen der pharma-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nzeutischen Verfahrenstechnik,\na) praxisbezogene Fälle unter Berücksichtigung da-\ne) Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,                 mit zusammenhängender qualitätssichernder\nf) Erfassen und Auswerten von Messwerten, Aus-                  Fragestellungen lösen,\nwählen der Messgeräte,                                    b) berufsbezogene Berechnungen durchführen,\ng) Unterscheiden von Arzneiformen,\nc) arbeitsorganisatorische     und    technologische\nh) Unterscheiden von Packstoffen und Packmitteln                Sachverhalte verknüpfen,\nsowie\nd) Gesetze, Verordnungen und GMP-Regeln anwen-\ni) Herstellen von Granulat und nicht überzogenen                den sowie\nTabletten, Cremes und Injektionslösungen sowie\nDurchführung zugehöriger Inprozesskontrollen;             e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;               einbeziehen\n4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                         kann;\n§8                               2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und\nTätigkeiten zugrunde zu legen:\nTeil 2 der Abschlussprüfung\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die        a) Durchführen    pharmazeutischer    Dokumentatio-\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und             nen,\nFähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulun-             b) Planen und Festlegen von Arbeitsschritten, An-\nterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die              passen an veränderte Situationen,\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                 c) Beschreiben und Auswählen von Maßnahmen\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den                  zum Qualitätsmanagement,\nPrüfungsbereichen\nd) Steuern und Regeln von Prozessen,\n1. Fertigungstechnik,\ne) Planen und Durchführen der Herstellung von\n2. Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement,                    Darreichungsformen unter Berücksichtigung der\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                    entsprechenden Prozess-, Betriebs- und Arbeits-\n(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik be-                abläufe sowie der dazugehörigen Inprozesskon-\nstehen folgende Vorgaben:                                           trollen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         f) Beschreiben von Arzneimitteln nach galenischer\nForm,\na) Aufträge analysieren und Informationen beschaf-\nfen,                                                      g) Bedienen und Warten von Maschinen und Gerä-\nten zur Herstellung und Verpackung,\nb) Arbeitsmittel festlegen,\nc) Arbeitsabläufe selbstständig planen und durch-            h) Durchführen von Verfahrensoptimierungen und\nführen,                                                      Auswählen von Verfahren sowie\nd) Arbeitszusammenhänge erkennen,                            i) nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikatio-\nnen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-              Abschnitt II zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie\nren,                                                         mindestens eine aus den Nummern 4 bis 16 ein-\nf) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                     zubeziehen sind;\nheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nschutz ergreifen sowie\n4. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten;\ng) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen\nkann;                                                    5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a bis c\nund zu der Nummer 2 Buchstabe d bis h sind mit\n2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten            jeweils 25 Prozent, sowie die zu der Nummer 2\nauszuwählen:                                                 Buchstabe i mit 50 Prozent zu gewichten.\na) Herstellen von Darreichungsformen in einem Ar-           (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nbeitsschritt und                                      kunde bestehen folgende Vorgaben:\nb) Herstellen von Darreichungsformen in zwei Ar-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nbeitsschritten;\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\n3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben nach Num-              hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nmer 2 Buchstabe a oder eine Arbeitsaufgabe nach              beurteilen kann;\nNummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine\nder nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikatio-        2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nnen zu berücksichtigen;                                  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                  1377\n§9                                     4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                         prüfung mit „ungenügend“\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu          bewertet worden sind.\ngewichten:\n§ 10\n1. Prüfungsbereich Pharmazeutische\nProduktionstechnik                       15 Prozent,                     Mündliche Ergänzungsprüfung\n2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und                                Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nVerfahren                                15 Prozent,         in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-\nreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\n3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik         30 Prozent,         fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\n4. Prüfungsbereich Herstellung,                                  tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\nVerpackung, Qualitätsmanagement          30 Prozent,         Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                              für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nSozialkunde                              10 Prozent.         kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die              Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nLeistungen                                                       hältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,                                             § 11\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmindestens „ausreichend“,                                       Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\n3. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prü-              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsma-           dung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom\nnagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und            8. März 2001 (BGBl. I S. 419) außer Kraft.\nBerlin, den 10. Juni 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","1378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\nAbschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.     13. – 18. 19. – 42.\nMonat        Monat     Monat\n1               2                                         3                                        4\nI.1 Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nArbeits- und Tarifrecht      sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, er-\n(§ 4 Absatz 2                klären\nAbschnitt I Nummer 1)     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-\nnen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-\ndenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nI.2 Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betrie-\nOrganisation des             bes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 4 Absatz 2                wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-\nAbschnitt I Nummer 2)        tung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisatio-\nnen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\nI.3 Betriebliche\nMaßnahmen zum\nverantwortlichen\nHandeln\n(Responsible Care)\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt I Nummer 3)\nI.3.1 Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nbei der Arbeit               Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nAbschnitt I Nummer 3.1)      hütungsvorschriften anwenden\nwährend\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- der gesamten\nwie erste Maßnahmen einleiten                    Ausbildung\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes zu vermitteln\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009              1379\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.     13. – 18. 19. – 42.\nMonat        Monat     Monat\n1               2                                          3                                        4\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der für den Arbeitsschutz zuständi-\ngen Behörden erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden\nund handhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-\nnen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-\nmen zum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben\nBehältern und Fördersystemen zuordnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\nk) ergonomische Grundregeln anwenden sowie\nMaßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und\nLeistungsfähigkeit ergreifen\nl) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern\nund vermeiden\nI.3.2 Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 4 Absatz 2             gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\nAbschnitt I Nummer 3.2) insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nI.3.3 Qualitätsmanagement       a) Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur phar-\n(§ 4 Absatz 2                mazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln\nAbschnitt I Nummer 3.3)      der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel,\nbeachten\nb) über Grundsätze des Qualitätssicherungssys-\ntems in der Arzneimittelherstellung, insbeson-\ndere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung,\nDokumentation,         Standardarbeitsanweisungen\nund Qualitätskontrolle, Auskunft geben\nc) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-\nbereitung für die Inprozesskontrolle und die Qua-    11\nlitätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen\nd) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Per-\nsonal, insbesondere Personalhygiene, durchfüh-\nren\ne) Inprozesskontrolle statistisch auswerten\nf) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich\nRäumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hy-\ngienemaßnahmen, durchführen","1380               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                  im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.      13. – 18. 19. – 42.\nMonat          Monat     Monat\n1               2                                             3                                       4\ng) pharmazeutische Dokumentationen durchführen\nh) qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktions-\nvorgängen, insbesondere Produktionshygiene,\ndurchführen\ni) Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unter-\nnehmen darstellen und deren Anforderungen                                    16\nbei der Arbeit berücksichtigen\nj) Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Be-\ntriebsmitteln und Personal durchführen\nk) korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inpro-\nzesskontrolle einleiten\nI.3.4 Einsetzen von                a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\nEnergieträgern                 arten unterscheiden; Zusammenhänge der Ener-\n(§ 4 Absatz 2                  gieumwandlung beschreiben\nAbschnitt I Nummer 3.4) b)     Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden       2*)\nund Maschinen und Apparate, insbesondere\nWärmetauscher, einsetzen\nI.3.5 Umgehen mit                  a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedie-\nArbeitsgeräten und             nen und pflegen\n-mitteln einschließlich\nb) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen,\nPflege und Wartung\nthermischen und chemischen Eigenschaften ein-\n(§ 4 Absatz 2                  setzen\nAbschnitt I Nummer 3.5)                                                            6*)\nc) Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorberei-\nten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Stö-\nrungen Maßnahmen einleiten\nd) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Ver-\nschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen\nI.3.6 Kostenorientiertes           a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten\nHandeln                        im eigenen Arbeitsbereich nutzen\n(§ 4 Absatz 2                                                                                               2*)\nb) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen\nAbschnitt I Nummer 3.6)\nI.4  Arbeitsorganisation\nund Kommunikation\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt I Nummer 4)\nI.4.1 Planen und Steuern           a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Be-\nvon Prozess-, Betriebs-        triebsmittel auswählen, lagern, disponieren und\nund Arbeitsabläufen            bereitstellen\n2\n(§ 4 Absatz 2               b) Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funkti-\nAbschnitt I Nummer 4.1)        onsplänen und Verfahrensvorschriften erklären\nc) Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten\neinschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben\nunter Beachtung wirtschaftlicher und terminli-                                4\ncher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die\nveränderte Situation anpassen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009              1381\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                    im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.     13. – 18. 19. – 42.\nMonat        Monat     Monat\n1              2                                           3                                       4\nI.4.2 Aufgaben im Team lösen a) Problemlösungsmethoden anwenden\n(§ 4 Absatz 2             b) Kommunikationsregeln anwenden; Kommunika-\nAbschnitt I Nummer 4.2)      tionsmittel einsetzen\n4\nc) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen;\nErgebnisse auswerten, kontrollieren und darstel-\nlen\nI.4.3 Informations-             a) Informationsquellen, insbesondere Dokumenta-\nbeschaffung                  tionen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch\nwährend\n(§ 4 Absatz 2                englischsprachige, nutzen                        der gesamten\nAbschnitt I Nummer 4.3) b)   Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbeson- Ausbildung\ndere Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie zu vermitteln\nSicherheitsdaten und -hinweise beachten\nI.4.4 Kommunikations- und       a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-\nInformationssysteme          mationssysteme einsetzen\n(§ 4 Absatz 2             b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-\nAbschnitt I Nummer 4.4)      scher Software arbeiten                                                      6\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit anwenden\nI.5 Umgehen mit               a) Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundla-\npharmaspezifischen           gen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduk-\nArbeitsstoffen               tion sowie Reaktionstypen und physikalische\n(§ 4 Absatz 2                Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszu-\nAbschnitt I Nummer 5)        standsänderungen sowie den Einfluss von Druck\nund Temperatur auf Gasvolumina beachten\nb) die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren,\nBasen, Salze und Oxide und die organischen\n4\nStoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole,\nAlkanale und Carbonsäuren unterscheiden\nc) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren\nLösungen umgehen\nd) mit Lösemitteln umgehen\ne) mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und\nLuft, umgehen\nf) Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungs-\nweise, unterscheiden\ng) Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelsta-\nbilität durchführen\nh) Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbar-\nkeit und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arz-\n12\nneistoffe, unterscheiden\ni) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern\nj) Ansatzberechnungen durchführen\nk) Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen\nl) Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen\nI.6 Bestimmen von             a) physikalische Größen und Stoffkonstanten, ins-\nStoffkonstanten und          besondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität,\nStoffeigenschaften           Brechzahl und Schmelztemperatur bestimmen\n(§ 4 Absatz 2                und auswerten                                        4\nAbschnitt I Nummer 6)     b) Säure-Base-Titrationen durchführen und aus-\nwerten; pH-Wert bestimmen","1382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                          im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.     13. – 18. 19. – 42.\nMonat         Monat     Monat\n1               2                                         3                                             4\nI.7  Pharmazeutische           a) Grundoperationen der pharmazeutischen Ver-\nVerfahrenstechnik            fahrenstechnik durchführen, insbesondere zer-\n(§ 4 Absatz 2                kleinern, klassieren, trocknen, filtrieren, destillie-\nAbschnitt I Nummer 7)        ren, extrahieren, homogenisieren, mischen                 12\nb) mikrobiologische Arbeitstechniken und Metho-\nden zur Keimzahlreduzierung anwenden\nI.8  Mess-, Steuerungs-        a) Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen\nund Regelungstechnik\nb) Messwerte erfassen und auswerten, Maßnah-\n(§ 4 Absatz 2                                                                           3\nmen zur Beseitigung von Messfehlern veranlas-\nAbschnitt I Nummer 8)\nsen\nc) Prozesse steuern\n4\nd) Prozesse regeln\nI.9  Herstellen und            a) rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und\nVerpacken von                Verpackung von Arzneimitteln beachten\nArzneimitteln\nb) Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirk-\n(§ 4 Absatz 2\nsamkeit sowie Zusammensetzung und Biover-\nAbschnitt I Nummer 9)\nfügbarkeit unterscheiden\nc) Granulat und nicht-überzogene Tabletten her-\nstellen sowie Inprozesskontrollen durchführen                          14\nd) Creme herstellen und Inprozesskontrollen durch-\nführen\ne) Injektionslösung herstellen und Inprozesskon-\ntrollen durchführen\nf) Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre\nEinsetzbarkeit unterscheiden\nI.10 Lagern                     a) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entlee-\n(§ 4 Absatz 2                ren\nAbschnitt I Nummer 10)    b) Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel             4\nlagern\nc) Wareneingangskontrollen durchführen\nAbschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                          im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.     13. – 18. 19. – 42.\nMonat         Monat     Monat\n1               2                                         3                                             4\nII.1 Herstellen und            a) feste Arzneimittel nach ihren galenischen For-\nVerpacken fester             men bezüglich Aufbau und Anwendung be-\nArzneiformen                 schreiben\n(§ 4 Absatz 2             b) Mahl-, Sieb-, Misch- und Dosieranlagen nach\nAbschnitt II Nummer 1)       ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, be-\ndienen und warten\nc) Granulatoren, Tablettenpressen, Dragier- und\nLackieranlagen sowie Anlagen zur Kapselher-\n12\nstellung nach ihren Einsatzmöglichkeiten unter-\nscheiden, bedienen und warten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009               1383\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                    im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.     13. – 18. 19. – 42.\nMonat        Monat     Monat\n1               2                                          3                                       4\nd) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln\nin fester Form unterscheiden, bedienen und\nwarten, Kontroll- und Steuereinrichtungen über-\nprüfen\ne) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-\npackung von festen Arzneiformen durchführen\nII.2 Herstellen und            a) halbfeste und flüssige Arzneiformen sowie Zäpf-\nVerpacken halbfester         chen nach ihren galenischen Formen bezüglich\nund flüssiger                Aufbau und Anwendung beschreiben\nArzneiformen\nb) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von\n(§ 4 Absatz 2                halbfesten und flüssigen Arzneiformen sowie\nAbschnitt II Nummer 2)       von Zäpfchen unterscheiden, bedienen und war-\nten\nc) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln                               12\nin halbfester und flüssiger Form sowie von Zäpf-\nchen unterscheiden, bedienen und warten, Kon-\ntroll- und Steuereinrichtungen überprüfen\nd) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und\nVerpackung von halbfesten und flüssigen Arznei-\nformen sowie von Zäpfchen durchführen\nII.3 Herstellen und            a) sterile Arzneimittel nach ihren galenischen For-\nVerpacken steriler           men bezüglich Aufbau und Anwendung be-\nArzneiformen                 schreiben\n(§ 4 Absatz 2             b) Räume und Einrichtungen für die Herstellung\nAbschnitt II Nummer 3)       und Verpackung von sterilen Arzneiformen vor-\nbereiten\nc) unterschiedliche Methoden der Sterilisation und\nKeimreduktion anwenden\nd) Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Ab-\nfüllung von sterilen Arzneiformen unterscheiden,\nbedienen und warten                                                          12\ne) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln\nin steriler Form unterscheiden, bedienen und\nwarten, Kontroll- und Steuereinrichtungen über-\nprüfen\nf) chargenbezogene und nichtchargenbezogene\nInprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-\npackung von sterilen Arzneiformen durchführen\ng) optische Kontrollen an parenteralen Arzneimit-\nteln durchführen\nII.4 Galenik für               a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die\nfeste Arzneiformen           Herstellung von festen Arzneiformen durchfüh-\n(§ 4 Absatz 2                ren, Verfahren auswählen, Prozessparameter er-\nAbschnitt II Nummer 4)       mitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch\nund grafisch, darstellen und auswerten\n12\nb) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für\nfeste Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe aus-\nwählen, Messdaten erfassen und Versuchser-\ngebnisse auswerten","1384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.     13. – 18. 19. – 42.\nMonat        Monat     Monat\n1               2                                         3                                        4\nII.5 Galenik für halbfeste und a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die\nflüssige Arzneiformen        Herstellung von halbfesten und flüssigen Arznei-\n(§ 4 Absatz 2                formen durchführen, Verfahren auswählen, Pro-\nAbschnitt II Nummer 5)       zessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbeson-\ndere tabellarisch und grafisch, darstellen und\nauswerten                                                                    12\nb) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für\nhalbfeste und flüssige Arzneiformen durchfüh-\nren, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen\nund Versuchsergebnisse auswerten\nII.6 Galenik für               a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die\nsterile Arzneiformen         Herstellung von sterilen Arzneiformen durchfüh-\n(§ 4 Absatz 2                ren, dabei Verfahren auswählen, Prozesspara-\nAbschnitt II Nummer 6)       meter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabel-\nlarisch und grafisch, darstellen und auswerten                               12\nb) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für\nsterile Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe\nauswählen, Messdaten erfassen und Versuchs-\nergebnisse auswerten\nII.7 Instandhalten von         a) Messgeräte sowie Messwertaufnehmer justieren\nFertigungsanlagen            und kalibrieren, Ergebnisse dokumentieren\nsowie Steuerungs-\nb) Überwachungs-, Kontroll- und Sicherheitsein-\neinrichtungen\nrichtungen überprüfen und warten\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt II Nummer 7)    c) Anlagen und Anlagenteile einrichten, instandhal-\nten und überprüfen sowie bei Störungen Maß-                                  12\nnahmen ergreifen\nd) Steuerungseinrichtungen prüfen und einstellen\ne) Steuerungseinrichtungen warten\nf) Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifen\nII.8 Instrumentelle Analytik   a) Proben für analytische Bestimmungen vorberei-\n(§ 4 Absatz 2                ten\nAbschnitt II Nummer 8)    b) Volumetrie mit verschiedenen Indikationsmetho-\nden durchführen\nc) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen                                    6\nchromatografischen Methoden durchführen\nd) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen\nspektroskopischen Methoden durchführen\ne) Freisetzungsuntersuchungen durchführen\nII.9 Planen, Entwickeln,       a) bei der Erstellung einer Herstellungsvorschrift\nOrganisieren und             und einer Herstellungsanweisung mitwirken\nSicherstellen von\nb) Anweisungen und Pläne zur Personalhygiene\nqualitätssichernden\nund betrieblichen Hygiene entwickeln\nMaßnahmen\n(§ 4 Absatz 2             c) Kalibrierung, Qualifizierung und Validierung pla-\nAbschnitt II Nummer 9)       nen, entwickeln, organisieren und dokumentie-\nren\nd) betriebliches Dokumentationssystem und tech-\nnische Zulassungsdokumentation anwenden\ne) Unterweisungen zu Richtlinien, Anweisungen                                   12\nund Vorschriften vorbereiten und durchführen\nf) vorbereitende Maßnahmen für interne und ex-\nterne Inspektionen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009               1385\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.     13. – 18. 19. – 42.\nMonat        Monat     Monat\n1               2                                         3                                        4\ng) bei Selbstinspektionen mitwirken sowie Ergeb-\nnisse bewerten, Maßnahmen einleiten und deren\nUmsetzung sicherstellen\nh) die Bearbeitung von internen und externen Re-\nklamationen sicherstellen\nII.10 Elektrotechnische         a) „die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden\nArbeiten                  b) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefah-\n(§ 4 Absatz 2                ren durch Strom bei unterschiedlichen Netzsys-\nAbschnitt II Nummer 10)      temen ergreifen\nc) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und\nDreiphasenwechselstromkreis messen\nd) Installationsschaltungen für ein-, mehradrige,\ngeschirmte und ungeschirmte Leitungen herstel-\nlen\ne) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise                                 12\nauswählen, einbauen, kennzeichnen und doku-\nmentieren\nf) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschal-\ntungen aufbauen und Motoren in Betrieb neh-\nmen\ng) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen\nfeststellen und Maßnahmen einleiten\nh) Vorschriften des elektrischen Explosionsschut-\nzes anwenden\nII.11 Prüfen und Entwickeln     a) Primär- und Sekundärpackmittel aus unter-\nvon Packmitteln              schiedlichen Werkstoffen, insbesondere Glas\n(§ 4 Absatz 2                und Kunststoff, prüfen, Ergebnisse bewerten\nAbschnitt II Nummer 11)      und dokumentieren sowie Statuskennzeichnung                                  6\nvornehmen\nb) an der Entwicklung von Packmitteln mitwirken\nII.12 Logistik und Lagerung     a) Lagerbedingungen und -organisation für unter-\n(§ 4 Absatz 2                schiedliche Güter beurteilen\nAbschnitt II Nummer 12) b) Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer\nEigenschaften der Lagerung zuweisen\nc) Umschlagsaufgaben im Rahmen des logisti-\nschen Konzeptes planen und die Durchführung                                  6\norganisieren\nd) Störungen im logistischen System feststellen\nsowie deren Beseitigung veranlassen\ne) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen\neinleiten\nII.13 Herstellen und            a) Funktionsweisen diagnostischer Produkte be-\nVerpacken von                schreiben\nDiagnostika\nb) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von\n(§ 4 Absatz 2                Diagnostika unterscheiden, bedienen und war-\nAbschnitt II Nummer 13)      ten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen\nüberprüfen                                                                   12\nc) Einrichtungen zur Verpackung von Diagnostika\nunterscheiden, bedienen und warten, Kontroll-\nund Steuerungseinrichtungen überprüfen\nd) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und\nVerpackung von Diagnostika durchführen","1386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     im Ausbildungsmonat\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 12.     13. – 18. 19. – 42.\nMonat        Monat     Monat\n1               2                                         3                                        4\nII.14 Biotechnologische         a) GLP- und GMP-Regeln für Biotechnologie-Be-\nWirkstoffgewinnung            triebe beachten\n(§ 4 Absatz 2             b) Vorschriften zur biologischen Sicherheit beach-\nAbschnitt II Nummer 14)       ten\nc) grundlegende Methoden des Gentransfers be-\nschreiben\nd) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen\nanzüchten\ne) Anlagen zur Fermentation, vom Labor bis zum\nindustriellen Maßstab, unterscheiden, bedienen\nund warten\nf)  Kulturen durch Filtrieren, Zentrifugieren und\nHochdruckhomogenisieren aufarbeiten\ng) Trennleistung von Chromatografiesäulen be-\nrechnen, Chromatografiesäulen für die Tren-                                 24\nnung vorbereiten und regenerieren\nh) Proteine durch unterschiedliche chromatografi-\nsche Verfahren trennen\ni)  Inprozesskontrollen bei der Fermentation und\nTrennung von Proteinen durchführen\nj)  Sauerstoffpartialdruck, osmotischen Druck und\nLeitfähigkeit messen\nk) Prozessleitsysteme zur Regelung von Fermen-\ntations-, Chromatografie- und Membrantrenn-\nprozessen einsetzen\nl)  Anlagen mit CIP- und SIP-Technik reinigen und\nsterilisieren\nm) biologisches Material entsorgen\nII.15 Herstellen und            a) therapeutische Systeme nach ihren galenischen\nVerpacken von                 Formen bezüglich Aufbau und Anwendung un-\ntherapeutischen               terscheiden\nSystemen\nb) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von\n(§ 4 Absatz 2                 therapeutischen Systemen unterscheiden, be-\nAbschnitt II Nummer 15)       dienen und warten, Kontroll- und Steuerungs-\neinrichtungen überprüfen\n12\nc) Einrichtungen zur Verpackung von therapeuti-\nschen Systemen unterscheiden, bedienen und\nwarten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen\nüberprüfen\nd) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und\nVerpackung von therapeutischen Systemen\ndurchführen\nII.16 Internationale            a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbe-\nKompetenz                     sondere technische Regelwerke, Betriebsanlei-\n(§ 4 Absatz 2                 tungen und Arbeitsanweisungen, auswerten\nAbschnitt II Nummer 16)       und anwenden\n6\nb) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\nc) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle\nBesonderheiten berücksichtigen"]}