{"id":"bgbl1-2009-33-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":33,"date":"2009-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/33#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_33.pdf#page=16","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin","law_date":"2009-06-10T00:00:00Z","page":1360,"pdf_page":16,"num_pages":14,"content":["1360               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin*)\nVom 10. Juni 2009\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                  (2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Che-\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                        mikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):\n(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-                Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober                                         § 3 Nummer 1\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\ndung und Forschung:                                                     bes,\n3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen\n§1                                    Handeln (Responsible Care):\nStaatliche                                  3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                beit,\nDer Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird                     3.2 Anlagensicherheit,\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-                     3.3 Umweltschutz,\nlich anerkannt.\n3.4 Einsetzen von Energieträgern,\n§2                                    3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-\nschließlich Pflege und Wartung,\nDauer der Berufsausbildung\n3.6 Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.                  3.7 Kostenorientiertes Handeln;\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\n§3\n4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs-\nStruktur der Berufsausbildung                                 und Arbeitsabläufen,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in:                              4.2 Arbeiten im Team,\n1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I                 4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,\nNummer 1 bis 14,\n4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;\n2. vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifika-                5. Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von\ntionen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II             Stoffkonstanten,\nNummer 1 bis 19; dabei ist mindestens eine Wahl-\nqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.                     6. Verfahrenstechnische Grundoperationen,\n7. Installationstechnische Arbeiten,\n§4                                 8. Instandhaltung von Fördermitteln,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                      9. Messtechnik,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                10. Betreiben von Produktionsanlagen,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               11. Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n12. Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,\nHandlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des                  13. Steuer- und Regelungstechnik,\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit               14. Optimieren von Produktionsabläufen;\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-\nAbschnitt       II:   Wahlqualifikationen         nach\nfordern.\n§ 3 Nummer 2\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   1. Produktionsverfahren,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\n2. Verarbeitungstechnik,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-    3. Vereinigen von Stoffen,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    4. Trocknen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009             1361\n5. Zerkleinern,                                                                       §7\n6. Extrahieren,                                                          Teil 1 der Abschlussprüfung\n7. Klassieren und Sortieren,                                 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n8. Entstauben,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n9. Pneumatik und Hydraulik,                               in der Anlage für die ersten 90 Ausbildungswochen\n10. Rohrsystemtechnik,                                      aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\n11. Elektrotechnik,\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\n12. Automatisierungstechnik,                                sentlich ist.\n13. Umwelttechnik,                                             (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\n14. Labortechnik,                                           fungsbereichen\n1. Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit,\n15. Qualitätsmanagement,\n2. Verfahrenstechnik,\n16. Logistik, Transport und Lagerung,\n3. Messtechnik,\n17. Kälte- und Tieftemperaturtechnik,\n4. Anlagentechnik.\n18. Anwenden produktionsbezogener         mikrobiologi-\nscher Arbeitstechniken,                                   (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrens- und pro-\nduktionstechnische Arbeit bestehen folgende Vorga-\n19. Internationale Kompetenz.                               ben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n§5\na) eine verfahrens- und produktionstechnische Ar-\nDurchführung der Berufsausbildung\nbeit mit mindestens einer verfahrenstechnischen\n(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse               Grundoperation, mindestens einer messtechni-\nund Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die              schen Aufgabe sowie mindestens einer anlagen-\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten                   technischen Montagearbeit durchführen,\nberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des\nb) Aufträge analysieren und Informationen beschaf-\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-\nfen,\nsondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in         c) Arbeitsmittel festlegen,\nden Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.                d) Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                 planen,\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden               e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit               und ergreifen sowie\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-            f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden               ren\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nkann;\nßig durchzusehen.\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;\n§6                               3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;\nAbschlussprüfung                         4. bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe ist die verfah-\nrens- und produktionstechnische Grundoperation\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nmit 60 Prozent, die messtechnische Aufgabe und\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\ndie anlagentechnische Montagearbeit mit jeweils\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n20 Prozent zu gewichten.\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er           (5) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik be-\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-       stehen folgende Vorgaben:\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschul-\nunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung           a) chemische und physikalische Eigenschaften von\nwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-              Stoffen und Stoffklassen, Methoden zur Analyse\nordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Quali-                 von Arbeitsstoffen und deren chemische und\nfikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-              physikalische Hintergründe sowie die physikali-\nschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung               schen Grundlagen verfahrenstechnischer Grund-\nnur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-           operationen zuordnen,\nlung der Berufsbefähigung erforderlich ist.                     b) Produktionsverfahren beschreiben sowie die ent-\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird               sprechenden grafischen Darstellungen zuordnen,\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2           c) arbeitsorganisatorische    und    technologische\nder Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.                     Sachverhalte verknüpfen,","1362             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nd) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-           3. Prozessleittechnik,\nwie                                                   4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                 (3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Ver-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz          arbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben:\nund Qualitätsmanagement einbeziehen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkann;\na) einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;               gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                             Produktions- oder Verarbeitungsprozess, mit\n(6) Für den Prüfungsbereich Messtechnik bestehen                 mindestens zwei verfahrenstechnischen Grund-\nfolgende Vorgaben:                                                  operationen, mindestens einer Regelungs- oder\nSteuerungsaufgabe und mit mindestens einer\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nanlagentechnischen Inspektions- oder Wartungs-\na) Messprinzipien für nicht-elektrische Größen und              arbeit durchführen,\ndie entsprechenden grafischen Darstellungen\nb) Aufträge analysieren und Informationen beschaf-\nzuordnen, Messverfahren für elektrische Größen\nfen,\nunterscheiden sowie über die Elemente des\nRegelkreises Auskunft geben,                              c) Arbeitsmittel festlegen,\nb) arbeitsorganisatorische    und     technologische         d) Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich\nSachverhalte verknüpfen,                                     planen,\nc) berufsbezogene Berechnungen durchführen,                  e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nd) informationstechnische Fragestellungen berück-\nund qualitätssichernde Maßnahmen auswählen\nsichtigen sowie\nund ergreifen sowie\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nren\nund Qualitätsmanagement einbeziehen\nkann;\nkann;\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.\n4. bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind die ver-\n(7) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik beste-\nfahrenstechnischen Grundoperationen mit 60 Pro-\nhen folgende Vorgaben:\nzent, die Regelungs- oder Steuerungsaufgabe sowie\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         die anlagentechnische Inspektions- oder Wartungs-\na) Bearbeitungsverfahren von unterschiedlichen               arbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.\nWerkstoffen beschreiben, Werkstoffe und Bau-             (4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik be-\nteile unterscheiden, die Elemente der Installa-       stehen folgende Vorgaben:\ntionstechnik zuordnen sowie über die Instand-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nhaltung von Produktionsanlagen, insbesondere\nFördersystemen, Auskunft geben,                           a) Produktionsprozesse anhand von Fließbildern\nb) arbeitsorganisatorische    und     technologische            nachvollziehen und beschreiben, Störungen er-\nSachverhalte verknüpfen,                                     kennen und eingrenzen sowie Maßnahmen zu\nderen Vermeidung und Behebung ableiten,\nc) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-\nwie                                                       b) den Einfluss von Reaktionsparametern und der\nReaktionsführung auf die chemische Umsetzung\nd) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                     beschreiben,\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                       c) berufsbezogene Berechnungen durchführen,\nkann;                                                        d) arbeitsorganisatorische    und     technologische\nSachverhalte verknüpfen sowie\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                             heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nund Qualitätsmanagement einbeziehen\n§8\nkann;\nTeil 2 der Abschlussprüfung\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und      3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nFähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschul-              (5) Für den Prüfungsbereich Prozessleittechnik be-\nunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die     stehen folgende Vorgaben:\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-          a) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisie-\nfungsbereichen                                                      rungssystemen beschreiben,\n1. Produktions- oder Verarbeitungsprozess,                       b) anhand von Unterlagen Fehler in der Steuerungs-\n2. Produktionstechnik,                                              und Regelungstechnik eingrenzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                  1363\nc) informationstechnische Fragestellungen berück-                (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nsichtigen und berufsbezogene Berechnungen                  Leistungen\ndurchführen,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nd) arbeitsorganisatorische    und     technologische              schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nSachverhalte verknüpfen sowie\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                       mindestens „ausreichend“,\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                        3. im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbei-\ntungsprozess und im Prüfungsbereich Produktions-\nkann;\ntechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                               von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-               „ausreichend“ und\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                   prüfung mit „ungenügend“\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nbewertet worden sind.\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;\n§ 10\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nMündliche Ergänzungsprüfung\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\n§9                                     in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                       reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\nfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu           tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\ngewichten:                                                        Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\n1. Prüfungsbereich Verfahrens- und                                für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nproduktionstechnische Arbeit              20 Prozent,         kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\n2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik            5 Prozent,        Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n3. Prüfungsbereich Messtechnik                  5 Prozent,\nhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n4. Prüfungsbereich Anlagentechnik             10 Prozent,\n5. Prüfungsbereich Produktions- oder                                                          § 11\nVerarbeitungsprozess                      30 Prozent,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n6. Prüfungsbereich Produktionstechnik         15 Prozent,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\n7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik           5 Prozent,        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                               dung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Feb-\nSozialkunde                               10 Prozent.         ruar 2001 (BGBl. I S. 350) außer Kraft.\nBerlin, den 10. Juni 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","1364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin\nAbschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 90. 91. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1               2                                         3                                        4\nI.1 Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nArbeits- und Tarifrecht      sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, er-\n(§ 4 Absatz 2                klären\nAbschnitt I Nummer 1)     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-\nnen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-\ndenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nI.2 Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betrie-\nOrganisation des             bes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes während\n(§ 4 Absatz 2                wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal- der gesamten\nAbschnitt I Nummer 2)        tung erklären                                    Ausbildung\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und sei- zu vermitteln\nner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\nI.3 Betriebliche\nMaßnahmen zum\nverantwortlichen\nHandeln\n(Responsible Care)\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt I Nummer 3)\nI.3.1 Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nbei der Arbeit               Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nAbschnitt I Nummer 3.1)      hütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-\nwie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                 1365\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                  Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 90. 91. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1                2                                             3                                       4\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der für den Arbeitsschutz zuständi-\ngen Behörden erläutern\nf)  persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden\nund handhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-\nnen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-\nmen zum Explosionsschutz ergreifen\ni)  Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen\nWirkungen des Stroms bei unterschiedlichen\nNetzsystemen anwenden\nj)  Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben\nvon Behältern und Fördersystemen zuordnen\nk) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\nwährend\nl)  ergonomische Grundregeln anwenden sowie der gesamten\nMaßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Ausbildung\nLeistungsfähigkeit ergreifen                   zu vermitteln\nm) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern\nund vermeiden\nI.3.2 Anlagensicherheit            a) Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklas-\n(§ 4 Absatz 2                   sen beachten\nAbschnitt I Nummer 3.2) b) Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterschei-\nden und beachten\nc) bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen\neinleiten\nI.3.3 Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 4 Absatz 2               gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\nAbschnitt I Nummer 3.3) insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\ne) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung\nbereitstellen\nI.3.4 Einsetzen von                a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\nEnergieträgern                  giearten unterscheiden und unter Beachtung\n(§ 4 Absatz 2                   des Wirkungsgrades und des Gefährdungs-\nAbschnitt I Nummer 3.4)         potenzials einsetzen; Zusammenhänge der\nEnergieumwandlung beschreiben                      6*)\nb) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden\nund Maschinen und Apparate, insbesondere\nWärmetauscher, einsetzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1366               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                   Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.      53. – 90. 91. – 182.\nWoche          Woche     Woche\n1               2                                             3                                        4\nI.3.5 Umgehen mit                  a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedie-\nArbeitsgeräten und             nen und pflegen\n-mitteln einschließlich\nb) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen,\nPflege und Wartung\nthermischen und chemischen Eigenschaften ein-\n(§ 4 Absatz 2                  setzen\nAbschnitt I Nummer 3.5)                                                             3*)\nc) Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten\nd) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Ver-\nschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen\ne) Arbeitsmittel warten und pflegen\nI.3.6 Qualitätsmanagement,         a) betriebsspezifische Instrumente des Qualitäts-\nKundenorientierung             managements erläutern und aufgabenspezifisch\n(§ 4 Absatz 2                  anwenden\nAbschnitt I Nummer 3.6) b) prozess- und kundenorientiert arbeiten\nI.3.7 Kostenorientiertes           a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten\nHandeln                        im eigenen Arbeitsbereich nutzen\n(§ 4 Absatz 2               b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen\nAbschnitt I Nummer 3.7)\nI.4  Arbeitsorganisation\nund Kommunikation\n(§ 4 Absatz 2                                                                   während\nAbschnitt I Nummer 4)                                                           der gesamten\nAusbildung\nI.4.1 Planen und Steuern           a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Be-    zu  vermitteln\nvon Prozess-, Betriebs-        triebsmittel auswählen, lagern, disponieren und\nund Arbeitsabläufen            bereitstellen\n(§ 4 Absatz 2               b) Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvor-\nAbschnitt I Nummer 4.1)        schriften zur Planung von Arbeitsabläufen an-\nwenden\nc) Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten\neinschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben\nunter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung\nvon der Planung die Arbeitsschritte auf die ver-\nänderte Situation korrigiert abstimmen\nI.4.2 Arbeiten im Team             a) Problemlösungsmethoden anwenden\n(§ 4 Absatz 2               b) Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel           3*)           2*)\nAbschnitt I Nummer 4.2)        zur Kommunikationsförderung einsetzen\nc) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen;\nErgebnisse auswerten, kontrollieren und darstel-\nlen\nI.4.3 Informations-                a) Informationsquellen auswählen und unter Be-\nbeschaffung,                   rücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbe-\nDokumentation                  griffe anwenden\n(§ 4 Absatz 2               b) Dokumentationsarten unterscheiden                während\nAbschnitt I Nummer 4.3)                                                         der gesamten\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen          Ausbildung\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren zu vermitteln\nund beurteilen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                     1367\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                           Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 90. 91. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1              2                                          3                                              4\nI.4.4 Kommunikations- und       a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-\nInformationssysteme           mationssysteme einsetzen\n(§ 4 Absatz 2             b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-\nAbschnitt I Nummer 4.4)       fischer Software arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit anwenden\nI.5 Umgehen mit               a) chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere\nArbeitsstoffen und            chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit,\nBestimmen von                 beachten\nStoffkonstanten\nb) typische anorganische und organische Reak-\n(§ 4 Absatz 2                 tionen unterscheiden\nAbschnitt I Nummer 5)\nc) physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere\nAggregatzustandsänderungen und den Einfluss\nvon Druck und Temperatur auf Gasvolumina be-\nachten\nd) aliphatische und aromatische Kohlenwasser-\nstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren un-\nterscheiden\ne) mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen\numgehen\n10            4\nf)  mit Lösemitteln umgehen\ng) mit Gasen umgehen\nh) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern\ni)  Verfahren zur Probennahme und Probenvorbe-\nreitung für die Inprozesskontrolle und Endpro-\nduktprüfung unterscheiden; Proben nehmen\nj)  Säure-Base-Titrationen durchführen und aus-\nwerten; pH-Wert bestimmen\nk) Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen\nund Flüssigkeiten bestimmen\nl)  Stoffkonstanten,       insbesondere        Viskosität,\nBrechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und\nauswerten\nm) betriebsübliche Analysenverfahren, insbeson-\ndere fotometrische oder chromatografische, an-\nwenden und auswerten\nn) physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten be-\nachten, insbesondere über Energieinhalte bei                            4\nexo- und endothermen Reaktionen sowie den\nEinfluss von Druck und Temperatur auf chemi-\nsche Reaktionen Auskunft geben\no) über den Einfluss chemischer und physika-\nlischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reak-\ntionsprozess Auskunft geben und bei dessen                                        4\nDurchführung beachten\nI.6 Verfahrenstechnische      a) Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren\nGrundoperationen              Einsatzgebieten zuordnen\n(§ 4 Absatz 2             b) Stoffportionen definieren und die Zusammen-\nAbschnitt I Nummer 6)         setzung von Mischphasen berechnen, definierte\nLösungen herstellen","1368            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 90. 91. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1               2                                         3                                        4\nc) Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und\nklassieren                                           12            6\nd) Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere\ndurch Sedimentieren und Filtrieren trennen\ne) Gemische durch Umkristallisieren und Destil-\nlieren reinigen\nf) Feststoff trocknen\ng) Methoden der Sorption anwenden\nI.7 Installationstechnische   a) Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unter-\nArbeiten                     scheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bear-\n(§ 4 Absatz 2                beiten\nAbschnitt I Nummer 7)     b) Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichti-\ngung von Rohrverbindungsarten und -elementen         10\nsowie Dichtungsmaterialien verbinden und ab-\ndichten\nc) Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Ab-\nsperrorgane bedienen\nI.8 Instandhaltung            a) Wellenabdichtungen überprüfen\nvon Fördermitteln         b) Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Be-\n(§ 4 Absatz 2                trieb nehmen\nAbschnitt I Nummer 8)\nc) beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwir-        2            4\nken\nd) vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln\ndurchführen und dokumentieren\nI.9 Messtechnik               a) Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten\n(§ 4 Absatz 2                zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck,\nAbschnitt I Nummer 9)        Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur\nunterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuord-\nnen\n4\nb) Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss,\nMenge und Temperatur messen\nc) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom\nmessen\nd) Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung\nvon Signalen unterscheiden\ne) Funktionsweise von Aktoren unterscheiden                          10\nf) Elementen eines Regelkreises Funktionen zuord-\nnen\nI.10 Betreiben von             a) Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und\nProduktionsanlagen           Entsorgung und unter Berücksichtigung von             2            2\n(§ 4 Absatz 2                Umweltschutzmaßnahmen beschreiben\nAbschnitt I Nummer 10)\nb) Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren\nund im Rahmen der Betriebsanweisung fahren                         6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                 1369\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                  Zu vermittelnde                      Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 90. 91. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1              2                                           3                                         4\nI.11 Thermische                Destillieren und Rektifizieren\nund mechanische\nVerfahrenstechnik         a) Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rekti-\nfizieren, insbesondere unter Beachtung von\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt I Nummer 11)        Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-\nscheiden und einsetzen\nb) Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der phy-                                  10\nsikalischen Vorgänge und betriebstechnischen\nVorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung\nder Energieeffizienz durch Destillieren und Rekti-\nfizieren trennen\nc) Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im\nProzess feststellen und Maßnahmen ergreifen\nFiltrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren\nd) Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentri-\nfugieren und Filtrieren insbesondere unter Be-\nachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungs-                                  10\nweise unterscheiden und einsetzen\ne) Abweichungen im Prozess feststellen; bei Stö-\nrungen Maßnahmen einleiten\nI.12 Instandhaltung            a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und\nvon Produktions-              Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer\neinrichtungen                 Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedin-\n(§ 4 Absatz 2                 gungen in und außer Betrieb nehmen\nAbschnitt I Nummer 12)    b) Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bau-\nteilspezifischer Montagebedingungen austau-\n8\nschen\nc) Baugruppen und Bauteile sichern und transpor-\ntieren\nd) vorbeugende Instandhaltung von Produktions-\neinrichtungen durchführen und dokumentieren\nI.13 Steuer- und               a) logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen\nRegelungstechnik          b) Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen ein-\n(§ 4 Absatz 2                 grenzen\nAbschnitt I Nummer 13)\nc) Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Kompo-\nnenten bedienen\nd) Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben\n12\nund unter Nutzung von betriebsspezifischen Plä-\nnen überprüfen und einstellen\ne) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisie-\nrungssystemen einschließlich speicherprogram-\nmierbarer Steuerungen unterscheiden und ein\nSystem bedienen\nI.14 Optimieren von            a) Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach\nProduktionsabläufen           betrieblichen Vorgaben optimieren\n(§ 4 Absatz 2             b) Störungen im Produktionsablauf feststellen,\nAbschnitt I Nummer 14)        Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und                                  8\nbei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwir-\nken\nc) Prozessabläufe dokumentieren","1370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nAbschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 90. 91. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1               2                                         3                                        4\nII.1 Produktionsverfahren      a) bei der Planung von Produktionsprozessen mit-\n(§ 4 Absatz 2                wirken\nAbschnitt II Nummer 1)    b) anorganische, organische, polymere oder bio-\nund gentechnische Produkte unter Berücksich-\ntigung des Reaktionsverhaltens sowie gesetz-                                 10\nlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen\nc) Inprozesskontrolle durchführen\nd) Produkte prüfen\nII.2 Verarbeitungstechnik      a) bei der Planung von Verarbeitungsprozessen\n(§ 4 Absatz 2                mitwirken\nAbschnitt II Nummer 2)    b) Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von\nStoffen in Betrieb nehmen und nach Betriebs-\nanweisung fahren                                                             10\nc) vorbeugende Wartung durchführen; bei Störun-\ngen Maßnahmen ergreifen\nd) Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qua-\nlitätskontrollen durchführen\nII.3 Vereinigen von Stoffen    a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2                tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise\nAbschnitt II Nummer 3)       unterscheiden und einsetzen\nb) Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigen                               10\nc) Ergebnisse prüfen\nd) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-\nnahmen einleiten\nII.4 Trocknen                  a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2                tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise\nAbschnitt II Nummer 4)       unterscheiden und einsetzen\nb) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen                                  10\nc) den Trockengrad bestimmen\nd) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-\nnahmen einleiten\nII.5 Zerkleinern               a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2                tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise\nAbschnitt II Nummer 5)       unterscheiden und einsetzen\nb) Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerklei-\nnern                                                                         10\nc) Ergebnisse prüfen\nd) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-\nnahmen einleiten\nII.6 Extrahieren               a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2                tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise\nAbschnitt II Nummer 6)       unterscheiden und einsetzen\nb) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und\nFlüssig-Flüssig-Extraktion abtrennen                                         10\nc) Reinheit der Fraktionen prüfen\nd) Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Pro-\nzess feststellen und Maßnahmen ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                  1371\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                        Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 90. 91. – 182.\nWoche         Woche     Woche\n1               2                                         3                                           4\nII.7 Klassieren und Sortieren a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2                tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise\nAbschnitt II Nummer 7)       unterscheiden und einsetzen\nb) Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennen\n10\nc) Ergebnisse prüfen\nd) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-\nnahmen einleiten\nII.8 Entstauben                a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2                tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise\nAbschnitt II Nummer 8)       unterscheiden und einsetzen\nb) Gase durch Entstauben reinigen                                                  10\nc) Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte si-\ncherstellen\nII.9 Pneumatik                 a) Schalt- und Funktionspläne             verschiedener\nund Hydraulik                Systeme handhaben\n(§ 4 Absatz 2             b) Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck\nAbschnitt II Nummer 9)       und Volumenstrom in hydraulischen Systemen\nmessen und einstellen\n10\nc) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen\nüberprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleiten\nd) im Rahmen von Inspektionen Bauteile austau-\nschen\nII.10 Rohrsystemtechnik         a) Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen\n(§ 4 Absatz 2                überprüfen, bei Störungen Maßnahmen einleiten\nAbschnitt II Nummer 10) b) Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berück-\nsichtigung verfahrenstechnischer Bedingungen                                    10\nund sicherheitstechnischer Vorschriften austau-\nschen\nII.11 Elektrotechnik            a) ein- und mehradrige, geschirmte und unge-\n(§ 4 Absatz 2                schirmte Leitungen zurichten\nAbschnitt II Nummer 11) b) Installationsschaltungen unter Berücksichtigung\nverschiedener Leitungsarten herstellen\nc) Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstrom-\nkreis beschreiben; Messungen durchführen\nd) „die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden\ne) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen\nfeststellen und Maßnahmen einleiten\nf) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise\n10\nauswählen, einbauen, kennzeichnen und doku-\nmentieren\ng) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschal-\ntungen aufbauen und Motoren in Betrieb neh-\nmen\nh) Bauelementen der Elektronik Funktionen zuord-\nnen und kontaktbehaftete Steuerungen auf-\nbauen\ni) Vorschriften des elektrischen Explosionsschut-\nzes anwenden","1372             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 90. 91. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1               2                                         3                                        4\nII.12 Automatisierungstechnik a) Systeme nach Vorschriften warten\n(§ 4 Absatz 2             b) Programme für speicherprogrammierbare Steue-\nAbschnitt II Nummer 12)      rungen nach Vorgaben und technischen Unter-\nlagen eingeben und testen\nc) bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnah-\nmen einleiten                                                                10\nd) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen\ninterpretieren\ne) nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen\nund Regelkreise optimieren\nII.13 Umwelttechnik             a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2                tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungs-\nAbschnitt II Nummer 13)      weise, Einsatzgebieten zuordnen\nb) Verfahren zur Behandlung und Reinigung von\nAbwässern oder Abluft durchführen                                            10\nc) Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maß-\nnahmen einleiten\nd) Abfälle verwerten und beseitigen\nII.14 Labortechnik              a) analytische Verfahren, insbesondere unter\n(§ 4 Absatz 2                Beachtung von Funktions- und Wirkungsweise,\nAbschnitt II Nummer 14)      Einsatzgebieten zuordnen\nb) Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und                                 10\nEndkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten\nund Maßnahmen einleiten\nc) anwendungstechnische Prüfungen durchführen\nII.15 Qualitätsmanagement       a) Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter\n(§ 4 Absatz 2                Laborpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelun-\nAbschnitt II Nummer 15)      gen anwenden\nb) statistische Qualitätskontrolle durchführen\nc) Qualitätssicherungskonzept anhand betrieb-\nlicher Vorgaben für einen Verfahrensschritt ent-                             10\nwickeln\nd) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-\nmanagements mitwirken\ne) bei der Validierung eines Verfahrens mitwirken\nII.16 Logistik, Transport       a) Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen,\nund Lagerung                 insbesondere unter Beachtung von Aufbau,\n(§ 4 Absatz 2                Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten\nAbschnitt II Nummer 16)      zuordnen\nb) Stoff- und Warenströme darstellen und erfassen\nc) Abweichungen im betrieblichen Materialfluss\n10\nfeststellen und Maßnahmen einleiten\nd) Flurförderzeuge führen\ne) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nwählen, Transporte sichern und durchführen\nf) Lager betreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009               1373\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                 Zu vermittelnde                     Ausbildungsabschnitt\nAusbildungsberufsbild\nNr.                                    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 52.     53. – 90. 91. – 182.\nWoche        Woche     Woche\n1               2                                         3                                        4\nII.17 Kälte- und                a) Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tief-\nTieftemperaturtechnik        temperaturen und zum Verarbeiten unter Tief-\n(§ 4 Absatz 2                temperaturbedingungen, insbesondere unter\nAbschnitt II Nummer 17)      Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wir-\nkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen\n10\nb) Produkte unter Tieftemperaturbedingungen her-\nstellen\nc) Messmethoden der Tieftemperaturtechnik an-\nwenden, bei Störungen Maßnahmen einleiten\nII.18 Anwenden                  a) GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Be-\nproduktionsbezogener         triebe und Vorschriften zur biologischen Sicher-\nmikrobiologischer            heit beachten\nArbeitstechniken\nb) grundlegende Methoden des Gentransfers be-\n(§ 4 Absatz 2                schreiben\nAbschnitt II Nummer 18)\nc) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen\nanzüchten und aufarbeiten\nd) Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedie-\nnen und warten                                                               10\ne) Proteine durch unterschiedliche chromatografi-\nsche Verfahren trennen\nf) Inprozesskontrolle bei der Fermentation und\nTrennung von Proteinen durchführen\ng) Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Tech-\nnik, reinigen und sterilisieren\nh) biologisches Material entsorgen\nII.19 Internationale            a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbe-\nKompetenz                    sondere technische Regelwerke, Betriebsanlei-\n(§ 4 Absatz 2                tungen und Arbeitsanweisungen, auswerten\nAbschnitt II Nummer 19)      und anwenden\n10\nb) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\nc) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle\nBesonderheiten berücksichtigen"]}