{"id":"bgbl1-2009-33-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":33,"date":"2009-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur  Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2009-06-18T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1346                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nGesetz\nüber Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis\nsowie zur Änderung weiterer Vorschriften*)\nVom 18. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten\nsen:                                                                  § 6 Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Be-\nschränkungen\nInhaltsübersicht                              § 7 Sachliche Zuständigkeit\nArtikel 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen         § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzustän-\nIdentitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)           digkeit\nArtikel 2 Änderung des Passgesetzes\nArtikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes                                                Abschnitt 2\nArtikel 4 Änderung der Signaturverordnung\nAusstellung und Sperrung des Ausweises\nArtikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes\nArtikel 6 Bekanntmachungserlaubnis                                    § 9 Ausstellung des Ausweises\nArtikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             § 10 Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der\nFunktion des elektronischen Identitätsnachweises\nArtikel 1                               § 11 Informationspflichten\n§ 12 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und\nGesetz                                      -übermittlung\nüber Personalausweise und den                           § 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und\nelektronischen Identitätsnachweis                             Sperrkennwort\n(Personalausweisgesetz – PAuswG)\nInhaltsübersicht                                                        Abschnitt 3\nAbschnitt 1                                        Umgang mit personenbezogenen Daten\nAllgemeine Vorschriften\n§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten\n§    1   Ausweispflicht; Ausweisrecht                                 § 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung\n§    2   Begriffsbestimmungen                                              durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden\n§    3   Vorläufiger Personalausweis                                  § 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und\n§    4   Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für         Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berech-\nBerechtigungszertifikate                                          tigte Behörden\n§ 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Spei-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\ncher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften   § 18 Elektronischer Identitätsnachweis\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft  § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitäts-\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie      nachweises\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden\nist, sind beachtet worden.                                         § 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009               1347\nAbschnitt 4                        1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur\nBerechtigungen; elektronische Signatur                  durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die\n§ 21 Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Dienste-         handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von\nanbieter                                                       einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Voll-\n§ 22 Elektronische Signatur                                          macht Bevollmächtigten vertreten werden,\n2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus,\nAbschnitt 5\neinem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung\nPersonalausweisregister; Speicherungsvorschriften              untergebracht sind oder\n§ 23 Personalausweisregister\n3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht\n§ 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter\nDaten                                                          allein in der Öffentlichkeit bewegen können.\n§ 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Licht-          (4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen,\nbildern\nwenn Personen\n§ 26 Sonstige Speicherung personenbezogener Daten\n1. noch nicht 16 Jahre alt sind oder\nAbschnitt 6\n2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nPflichten des Ausweisinhabers;                     Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen\nUngültigkeit und Entziehung des Ausweises\nnicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in\n§ 27   Pflichten des Ausweisinhabers                                 Deutschland haben.\n§ 28   Ungültigkeit\n§ 29   Sicherstellung und Einziehung\n§2\n§ 30   Sofortige Vollziehung\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 7\n(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Per-\nGebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften\nsonalausweis und der vorläufige Personalausweis.\n§ 31 Gebühren und Auslagen\n§ 32 Bußgeldvorschriften                                            (2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden\n§ 33 Bußgeldbehörden                                            im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die\nbefugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben\nAbschnitt 8                        als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen\nVerordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift\nfestzustellen.\n§ 34 Verordnungsermächtigung                                        (3) Diensteanbieter sind natürliche und juristische\n§ 35 Übergangsvorschrift                                        Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der\nöffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener\nAbschnitt 1                            Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder ein-\nzelner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benöti-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\ngen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz inner-\nhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des\n§1\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. Ok-\nAusweispflicht; Ausweisrecht                     tober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der\n(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des            Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien\nGrundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu be-           Datenverkehr sowie in Staaten, in denen ein vergleich-\nsitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen        barer Datenschutzstandard besteht, haben.\nMeldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen,             (4) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische\nsich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müs-             Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermög-\nsen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identi-        licht,\ntät berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinha-\nber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu          1. seine Identität dem Personalausweisinhaber nach-\nhinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam                    zuweisen und\naufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung\n2. die Übermittlung personen- und ausweisbezogener\nberechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einzie-\nDaten aus dem Personalausweis anzufragen.\nhung und Sicherstellung.\n(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als       Berechtigte Diensteanbieter erhalten Berechtigungszer-\nBinnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmelde-              tifikate. Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden\ngesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen.             erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die aus-\nSie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheits-          schließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitäts-\nstrafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen             feststellung zu verwenden sind.\nPass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besit-                (5) Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen\nzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1             ist eine Zeichenfolge, die im Speicher- und Verarbei-\nund 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Pas-          tungsmedium des Personalausweises berechnet wird.\nses erfüllen.                                                   Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererken-\n(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach               nung eines Personalausweises durch den Dienstean-\n§ 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht           bieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere\nbefreien,                                                       personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.","1348             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\n(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die          dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnum-\nausschließlich der Sperrung abhandengekommener               mer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten aus-\nPersonalausweise mit eingeschaltetem elektronischen          schließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben\nIdentitätsnachweis dient.                                    über den Ausweisinhaber:\n(7) Sperrmerkmale eines Personalausweises sind              1. Familienname und Geburtsname,\ndienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die              2. Vornamen,\nausschließlich der Erkennung abhandengekommener\nPersonalausweise durch den Diensteanbieter dienen,             3. Doktorgrad,\nfür den sie errechnet wurden.                                  4. Tag und Ort der Geburt,\n(8) Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer.            5. Lichtbild,\nDie Seriennummer eines Personalausweises setzt sich            6. Unterschrift,\naus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer\nfünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen             7. Größe,\nund kann Ziffern und Buchstaben enthalten. Die Serien-         8. Farbe der Augen,\nnummer des vorläufigen Personalausweises besteht\n9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe\naus einem Buchstaben und sieben Ziffern.\n„keine Hauptwohnung in Deutschland“,\n(9) Die Prüfziffern werden aus den Daten des ma-          10. Staatsangehörigkeit,\nschinenlesbaren Bereichs errechnet und dienen zur\nFeststellung seiner Unversehrtheit.                          11. Seriennummer und\n(10) Die Geheimnummer besteht aus einer sechs-            12. Ordensname, Künstlername.\nstelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Daten-        (3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in\nübermittlung aus dem Personalausweis im Rahmen des           Absatz 2 Nr. 1 bis 12 genannten Angaben sowie die\nelektronischen Identitätsnachweises.                         Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Aus-\n(11) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte,        stellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.\nausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte              (4) Ausweise haben einen Bereich für das automati-\nsechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen        sierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgen-\nunberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwi-            den sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:\nschen Personalausweis und Lesegeräten dient.                 1. Abkürzungen\n(12) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte            a) „IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik\nZiffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer                Deutschland oder\nermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe\ngesperrt worden ist.                                             b) „ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bun-\ndesrepublik Deutschland,\n§3                               2. Familienname,\nVorläufiger Personalausweis                    3. Vornamen,\n(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft,           4. Seriennummer,\ndass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vor-     5. Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,\nläufiger Personalausweis auszustellen.\n6. Tag der Geburt,\n(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 ge-\nnannten Behörden zuständig.                                  7. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,\n8. Prüfziffern und\n§4                               9. Leerstellen.\nEigentum am Ausweis; Ausweishersteller;               Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die\nVergabestelle für Berechtigungszertifikate             aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen\n(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person          werden.\nausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik               (5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches\nDeutschland besitzen.                                        Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende\n(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik             Daten gespeichert werden:\nDeutschland.                                                 1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5, 9 und 12,\n(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den         2. die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach\nAusweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungs-          Absatz 4 Satz 2 und\nzertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht\n3. die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung\nderen Namen im Bundesanzeiger bekannt.\nder erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der\nAbdrücke.\n§5\n(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes\nAusweismuster; gespeicherte Daten                  Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.\n(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszu-          (7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, so-\nstellen.                                                     lange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Perso-\n(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe          nalausweis mit einem elektronischen Speicher- und\nder ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung,          Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009            1349\ndie Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Ab-              (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland\nsatz 4 Satz 2 gespeichert sind.                             ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten\nAuslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbe-\n(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperr-\nhörde).\nkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über\ndie Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf               (3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die\nsolche Daten enthalten.                                     Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalaus-\nweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur\n(9) Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der an-\nhoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behör-\ntragstellenden Person gespeichert. Die Fingerabdrücke\nden zuständig.\nder antragstellenden Person werden in Form des fla-\nchen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im           (4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechti-\nelektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium            gungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechti-\ndes Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines         gungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das\nZeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerab-           Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der\ndrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatz-       Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.\nweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des             (5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für\nMittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Finger-     die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zu-\nabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme          ständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter\nder Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die           ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in\nnicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.          Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den\n(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbei-       Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige\ntungsmedium gespeicherten Daten ermöglichen auch            Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 5\ndie Funktion des elektronischen Identitätsnachweises        Satz 3.\nnach § 18.\n§8\n§6                                               Örtliche Zuständigkeit;\nTätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit\nGültigkeitsdauer; vorzeitige\nBeantragung; räumliche Beschränkungen                    (1) In Deutschland ist die Personalausweisbehörde\nzuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person\n(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeits-        oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei meh-\ndauer von zehn Jahren ausgestellt.                          reren Wohnungen für seine Hauptwohnung, melde-\n(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalauswei-      pflichtig ist. Hat die antragstellende Person keine\nses kann ein neuer Personalausweis beantragt werden,        Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zustän-\nwenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung       dig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.\ndargelegt wird.                                                (2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt be-\n(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind,      stimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren\nbeträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises          Bezirk sich die antragstellende Person oder der Aus-\nsechs Jahre.                                                weisinhaber gewöhnlich aufhält. Der Ausweisinhaber\nhat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalts-\n(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personal-     ort zu erbringen.\nausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungs-\n(3) Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in\nzwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei\nDeutschland haben, ist die Personalausweisbehörde\nMonaten nicht überschreiten.\nam Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die\n(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht     keine Wohnung in Deutschland haben, die Personal-\nzulässig.                                                   ausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.\n(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den        (4) Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises\nFällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den        muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Perso-\nZeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des           nalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn ein wich-\nInhabers so lange nicht überschreiten, bis die zustän-      tiger Grund dargelegt wird. Ein Ausweis darf nur mit\ndige Behörde den Fortbestand der deutschen Staats-          Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalaus-\nangehörigkeit festgestellt hat.                             weisbehörde ausgestellt werden.\n(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des\nAbschnitt 2\nPassgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzel-\nfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen                          Ausstellung und\nDeutschlands berechtigt.                                               Sperrung des Ausweises\n(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizei-                                    §9\nlichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.\nAusstellung des Ausweises\n§7                                  (1) Ausweise werden auf Antrag für Deutsche im\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nSachliche Zuständigkeit\nausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-\n(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind       setzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren\ndie von den Ländern bestimmten Behörden zuständig           nachzureichende Erklärungen können mittels Daten-\n(Personalausweisbehörden).                                  übertragung abgegeben werden. Die antragstellende","1350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nPerson und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei        Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elek-\nder Stellung des Antrags nicht durch einen Bevoll-           tronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Perso-\nmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine        nalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit wäh-\nhandlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende        rend der Gültigkeitsdauer des Personalausweises\nPerson, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich       durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personal-\nbeglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die         ausweisbehörde abändern. Will die antragstellende\nantragstellende Person und ihr gesetzlicher oder be-         Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht\nvollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.       nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese\n(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt        Funktion aus. Wird der Antrag in einer Auslandsvertre-\nsind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und        tung gestellt, so hat die antragstellende Person die Er-\nsich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevoll-          klärung bei Antragstellung abzugeben.\nmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person           (2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion vor\nden Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als         Aushändigung des Personalausweises aus, wenn die\nBetreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist ver-       antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstel-\npflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht          lung noch nicht 16 Jahre alt ist. Gleiches gilt, wenn\n18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nach-         die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsver-\ndem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den           tretung abgegeben wird und die antragstellende Person\nAntrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls     erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnach-\ndies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die min-       weis nicht nutzen möchte.\ndestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen           (3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vor-\nnach diesem Gesetz vornehmen.                                lage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter\n(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben,          elektronischer Identitätsnachweis während der Gültig-\ndie zur Feststellung der Person des Antragstellers und       keitsdauer des Personalausweises eingeschaltet wer-\nseiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die         den, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der\nAngaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und                Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist. Ebenso kann\nKünstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Per-      auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitäts-\nson hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Sie       nachweis während der Gültigkeitsdauer des Personal-\nhat bei Beantragung schriftlich zu erklären, ob ihre Fin-    ausweises ausgeschaltet werden.\ngerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsmedium                 (4) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2\ndes Personalausweises gespeichert werden sollen.             stellt jedem Diensteanbieter über jederzeit öffentlich\nEntscheidet sich die antragstellende Person gegen die        erreichbare Kommunikationsverbindungen eine für ihn\nAufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus            errechnete, aktuelle Liste bereit, die ausschließlich die\nkeine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entste-       Sperrmerkmale abhandengekommener Personalaus-\nhen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitäts-         weise mit eingeschaltetem elektronischen Identitäts-\nprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt             nachweis enthält (Sperrliste). Die Diensteanbieter rufen\nwerden können. Die antragstellende Person ist hierüber       die für sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab und\nund über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerab-       gleichen sie im Rahmen des elektronischen Identitäts-\ndrücke schriftlich zu informieren. Soweit in den Perso-      nachweises lokal mit zu akzeptierenden Personalaus-\nnalausweis Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind             weisen ab.\ndiese der antragstellenden Person abzunehmen und\nnach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch zu erfassen.            (5) Erlangt die ausstellende Personalausweisbe-\nFingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen,            hörde Kenntnis vom\nsolange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.          1. Abhandenkommen eines Personalausweises mit\n(4) Bestehen Zweifel über die Person des Antrag-               eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis\nstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erfor-       oder\nderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweis-         2. Versterben eines Ausweisinhabers,\nbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher\nhat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der\nMaßnahmen veranlassen, wenn die Identität der an-\nSperrliste das Sperrkennwort dieses Personalauswei-\ntragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur\nses an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2\nunter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden\nzu übermitteln.\nkann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zu-\nsammenhang mit der Feststellung angefallenen Unter-              (6) Der Personalausweisinhaber kann in den Fällen\nlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollie-     des Verlustes oder Abhandenkommens seines Perso-\nren.                                                         nalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Iden-\ntitätsnachweis auch durch Mitteilung des Sperrkenn-\n(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten,\nworts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2\nwenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Auswei-\neine sofortige Sperrung des elektronischen Identitäts-\nses zehn Jahre oder älter ist.\nnachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die\nPflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen des\n§ 10                              Personalausweises der Personalausweisbehörde nach\nAusschaltung; Einschaltung;                    § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.\nSperrung und Entsperrung der Funktion                     (7) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2\ndes elektronischen Identitätsnachweises               stellt den Personalausweisbehörden für die Fälle nach\n(1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändi-      Absatz 5 und den Personalausweisinhabern für die\ngung des Personalausweises schriftlich gegenüber der         Fälle nach Absatz 6 einen Sperrdienst über jederzeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009              1351\nöffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen                                        § 12\nzur Verfügung.\nForm und Verfahren der\n(8) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6         Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung\nder Personalausweisinhaber das Wiederauffinden sei-\nnes Personalausweises unter den Voraussetzungen                  (1) Die Datenübermittlung von den Personalaus-\ndes § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Perso-         weisbehörden an den Ausweishersteller zum Zweck\nnalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde          der Ausweisherstellung, insbesondere die Übermittlung\nden Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um            sämtlicher Ausweisantragsdaten, erfolgt durch Daten-\nLöschung des Sperreintrages zu diesem Personalaus-            übertragung. Die Datenübertragung kann auch über\nweis. Die Pflicht des Personalausweisinhabers, den            Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen ha-\nAusweis bei Wiederauffinden nach § 27 Abs. 1 Nr. 3            ben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\nvorzulegen, bleibt hiervon unberührt.                         Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und\n(9) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkom-            Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-\nmens eines Ausweises ist von der Personalausweisbe-           traulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die\nhörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der            Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleis-\nausstellenden Personalausweisbehörde mitzuteilen.             ten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze\nsind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem\njeweiligen Stand der Technik entsprechen.\n§ 11\nInformationspflichten                         (2) Zur elektronischen Erfassung und Qualitätssiche-\nrung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zur\n(1) Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat\nÜbermittlung der Ausweisdaten von der Personalaus-\ndie Personalausweisbehörde ihm Einsicht in die im\nweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen aus-\nelektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium\nschließlich solche technischen Systeme und Bestand-\ngespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.\nteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der\n(2) Die Personalausweisbehörde hat die antragstel-        Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 3 entsprechen. Die\nlende Person bei der Antragstellung durch Übergabe            Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für\nvon Informationsmaterial über den elektronischen Iden-        Sicherheit in der Informationstechnik gemäß der\ntitätsnachweis zu unterrichten, um die Abgabe der             Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 4 festzustellen.\nErklärung nach § 10 Abs. 1 vorzubereiten.\n(3) Die Personalausweisbehörde hat die antrag-                                       § 13\nstellende Person schriftlich über die Maßnahmen zu un-\nterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der                Übermittlung von Geheimnummer,\nNutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu                     Entsperrnummer und Sperrkennwort\ngewährleisten.\nDer Ausweishersteller übersendet antragstellenden\n(4) Die Unterrichtung nach den Absätzen 2 und 3 ist       Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und\nvon der antragstellenden Person schriftlich zu bestäti-       Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises\ngen.                                                          die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das\n(5) Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem         Sperrkennwort des Personalausweises. Die Geheim-\nAbhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben                nummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen\ndie zuständige Personalausweisbehörde, die aus-               gesonderten Seite übermittelt. Soweit die antragstel-\nstellende Personalausweisbehörde und eine Polizei-            lende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die\nbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine              Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbe-\nPolizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhan-           hörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt.\ndenkommen eines Ausweises erlangt, hat die zustän-            Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur\ndige und die ausstellende Personalausweisbehörde              Verfügung. Die Personalausweisbehörde hat den Aus-\nunverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben            weisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses\nzum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer,            Verfahrens hinzuweisen.\nzur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Aus-\nstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Aus-                                   Abschnitt 3\nweises übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die\nEinstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzuneh-         Umgang mit personenbezogenen Daten\nmen.\n(6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbe-                                  § 14\nhörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie\nErhebung und\nder zuständigen Personalausweisbehörde den Familien-\nVerwendung personenbezogener Daten\nnamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die\nausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstel-                Die Erhebung und Verwendung personenbezogener\nlungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennum-           Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises\nmer des Ausweises zu übermitteln.                             darf ausschließlich erfolgen durch\n(7) Schaltet eine Personalausweisbehörde den elek-        1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach\ntronischen Identitätsnachweis eines Personalauswei-               Maßgabe der §§ 15 bis 17,\nses aus oder ein, so hat sie unverzüglich die ausstel-\nlende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu             2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach\nsetzen.                                                           Maßgabe der §§ 18 bis 20.","1352              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\n§ 15                              nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des\nAutomatisierter Abruf                      Dokumentes oder der Identität des Ausweisinhabers\nund automatisierte Speicherung durch                und nur nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 auslesen\nzur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden            und verwenden. Echtheits- oder Identitätskontrollen\nüber öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.\n(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden        Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung,\ndürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf            die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Per-\npersonenbezogener Daten verwenden. Abweichend                 sonalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit\nvon Satz 1 dürfen Polizeibehörden und -dienststellen          des Personalausweises oder die Identität des Inhabers\ndes Bundes und der Länder, die Behörden der Zollver-          überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elekt-\nwaltung sowie die Steuerfahndungsstellen der Länder           ronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des\nden Ausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug-               Personalausweises gespeicherten biometrischen und\nnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener             sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometri-\nDaten verwenden, die zu folgenden Zwecken im poli-            schen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben\nzeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind:                  und die biometrischen Daten miteinander zu verglei-\n1. Grenzkontrolle,                                            chen. Die nach Satz 3 erhobenen Daten sind unverzüg-\n2. Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung zum Zweck            lich zu löschen, wenn die Prüfung der Echtheit des\nder Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Ab-      Personalausweises oder der Identität des Inhabers\nwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder     beendet ist.\n3. der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der po-\n§ 18\nlizeilichen Beobachtung.\nÜber Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben,                   Elektronischer Identitätsnachweis\ndürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die ge-           (1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens\nmäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezo-             16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu ver-\ngenen Aufzeichnungen gefertigt werden.                        wenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen personenbe-        nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.\nzogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes be-            Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitäts-\nstimmt ist, beim automatisierten Lesen des Ausweises          nachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen\nnicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für       des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,\nAbrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die            des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder\nzu einer Feststellung geführt haben.                          des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nnicht vorliegen.\n§ 16                                 (2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt\nVerwendung von Seriennummern,                    durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen\nSperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch                 Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personal-\nzur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden            ausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Tech-\nnik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von\nZur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden\nDatenschutz und Datensicherheit zu treffen, die ins-\ndürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperr-\nbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der\nmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein\nDaten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein\nautomatisierter Abruf personenbezogener Daten oder\nzugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren\neine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend\nanzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identi-\nvon Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern\ntätsnachweises durch eine andere Person als den Per-\nverwenden:\nsonalausweisinhaber ist unzulässig.\n1. die Personalausweisbehörden für den Abruf perso-\nnenbezogener Daten aus ihren Dateien und                     (3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Per-\nsonalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein\n2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes          gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt,\nund der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Län-       immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können\nder und die Behörden des Zollfahndungsdienstes für        übermittelt werden:\nden Abruf der in Dateien gespeicherten Serien-\nnummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt          1. Familienname,\nworden sind, abhandengekommen sind oder bei                 2. Vornamen,\ndenen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtbe-\nrechtigte besteht.                                          3. Doktorgrad,\n4. Tag der Geburt,\n§ 17\n5. Ort der Geburt,\nIdentitätsüberprüfung\n6. Anschrift,\nanhand der im elektronischen\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium                    7. Dokumentenart,\ngespeicherten Daten durch zur\n8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,\nIdentitätsfeststellung berechtigte Behörden\n9. Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,\nZur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dür-\nfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-        10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unter-\nmedium des Personalausweises gespeicherten Daten                   schritten wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009              1353\n11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort            zogener Daten noch zur automatisierten Speicherung\nentspricht, und                                          personenbezogener Daten verwendet werden.\n12. Ordensname, Künstlername.                                    (3) Die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die\n(4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der             Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet werden,\nDiensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an       dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personen-\nden Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in          bezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien\nder Folge seine Geheimnummer eingibt. Vor Eingabe             möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperr-\nder Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber             merkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der\nmüssen insbesondere die folgenden Angaben aus dem             Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis\nBerechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden:       gesperrt ist.\n1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Dienste-                                  Abschnitt 4\nanbieters,\nBerechtigungen;\n2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Ab-                         elektronische Signatur\nsatz 3 Satz 2,\n3. Zweck der Übermittlung,                                                                § 21\n4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen                        Erteilung und Aufhebung\nStellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Da-              von Berechtigungen für Diensteanbieter\ntenschutz kontrollieren,                                     (1) Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzun-\n5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungs-        gen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berech-\nzertifikats.                                              tigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder\n(5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungs-         Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des\nzertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. Der          elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des\nPersonalausweisinhaber kann die Übermittlung auch             Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifi-\ndieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen.            kats anzufragen. Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4\nSatz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berechtigun-\ngen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und\n§ 19\nstellt den Diensteanbietern entsprechende Berechti-\nSpeicherung im Rahmen                        gungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare\ndes elektronischen Identitätsnachweises                Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. In dem\n(1) Die Speicherung eines Sperrmerkmals ist aus-           Antrag sind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1\nschließlich zulässig                                          bis 4 anzugeben.\n1. für abhandengekommene Personalausweise in der                 (2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen,\nSperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder                   wenn\n2. vorübergehend beim Diensteanbieter zur Prüfung,            1. der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist,\nob der Personalausweis in den Sperrlisten nach            2. der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermitt-\n§ 10 Abs. 4 Satz 1 aufgeführt ist; die Daten sind             lung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für\nnach der Prüfung unverzüglich zu löschen.                     die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermitt-\n(2) Eine Speicherung des Sperrkennworts ist aus-               lung der Daten vorliegen,\nschließlich im Personalausweisregister nach § 23 Abs. 3       3. der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlich-\nNr. 12 zulässig.                                                  keit der zu übermittelnden Angaben für den be-\n(3) Eine zentrale, alle Sperrkennwörter oder alle              schriebenen Zweck nachgewiesen hat,\nSperrmerkmale umfassende Speicherung ist unzuläs-             4. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz\nsig.                                                              und Datensicherheit, gemäß der Rechtsverordnung\n(4) Daten, die im Rahmen der Durchführung des                  nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und\nelektronischen Identitätsnachweises aus technischen           5. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ver-\nGründen oder zum Abgleich mit der Sperrliste an den               wendung der Berechtigung vorliegen.\nDiensteanbieter übermittelt werden, dürfen nur für den\nDer Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die\nZeitraum der Übermittlung gespeichert werden. Die\nAnforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestäti-\nVerarbeitung der Daten nach § 18 Abs. 3 Satz 2 bleibt\ngen und auf Anforderung nachzuweisen.\nhiervon unberührt.\n(3) Die Berechtigung ist zu befristen. Die Gültigkeits-\n§ 20                              dauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht über-\nschreiten. Die Berechtigung darf nur von dem im\nVerwendung durch                          Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter\nöffentliche und nichtöffentliche Stellen             und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck verwendet\n(1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen          werden. Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmun-\nund nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis          gen versehen und auf entsprechenden Antrag wieder-\nund Legitimationspapier verwenden.                            holt erteilt werden.\n(2) Außer zum elektronischen Identitätsnachweis               (4) Änderungen der Daten und Angaben nach Ab-\ndarf der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche       satz 1 Satz 3 sind der zuständigen Stelle gemäß § 7\nStellen weder zum automatisierten Abruf personenbe-           Abs. 4 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.","1354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\n(5) Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der         15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Abs. 7,\nDiensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in      16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinha-\nwesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig               bers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,\nwaren. Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht\nim gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. Die          17. die Tatsache, dass die Funktion des Personalaus-\nBerechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen                  weises zum elektronischen Identitätsnachweis aus-\nwerden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige               geschaltet wurde oder der Personalausweis in die\nDatenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder                    Sperrliste eingetragen ist,\nden Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme            18. Ordensname, Künstlername und\nrechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund        19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach\nder Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen              § 8 Abs. 4 Satz 2.\npersonenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verar-\n(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisre-\nbeitet oder nutzt.\ngister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen\n(6) Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des                Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach\nWiderrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter          dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie\nvorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr ver-          sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für\nwenden. Dies gilt nicht, solange und soweit die sofor-       die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der\ntige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.               Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die\nFrist 30 Jahre.\n§ 22\n(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt\nElektronische Signatur                      den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine\nDer Personalausweis wird als sichere Signaturer-          Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.\nstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signatur-\ngesetzes ausgestaltet. Die Vorschriften des Signatur-                                   § 24\ngesetzes bleiben unberührt.                                                       Verwendung im\nPersonalausweisregister gespeicherter Daten\nAbschnitt 5\n(1) Die Personalausweisbehörden dürfen personen-\nPersonalausweisregister;                          bezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,\nSpeicherungsvorschriften                          anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben\noder verwenden.\n§ 23\n(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen\nPersonalausweisregister                      Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Perso-\n(1) Die Personalausweisbehörden führen Personal-          nalausweisregister übermitteln, wenn\nausweisregister.                                             1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen\n(2) Das Personalausweisregister dient der Durchfüh-           oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Da-\nrung dieses Gesetzes, insbesondere                               ten zu erhalten,\n1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung         2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten\nihrer Echtheit und                                           nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe\n2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Aus-           zu erfüllen, und\nweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.            3. die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betrof-\n(3) Das Personalausweisregister darf neben dem                fenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem\nLichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und              Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der\nverfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken aus-                   Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich\nschließlich folgende Daten enthalten:                            sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen\nwerden muss.\n1. Familienname und Geburtsname,\nHinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister ge-\n2. Vornamen,                                               speichert sind, müssen die in den Meldegesetzen\n3. Doktorgrad,                                             enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.\n4. Tag der Geburt,                                            (3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung\n5. Ort der Geburt,                                         dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-\nliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Be-\n6. Größe,\ndiensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter\n7. Farbe der Augen,                                        dazu besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Be-\n8. Anschrift,                                              hörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft\nder übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumen-\n9. Staatsangehörigkeit,\ntieren. Wird die Personalausweisbehörde vom Bundes-\n10. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und               amt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für\nUnterschrift des gesetzlichen Vertreters,               Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst,\n11. Seriennummer,                                            dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminal-\n12. Sperrkennwort,                                           amt oder dem Generalbundesanwalt oder der Gene-\nralbundesanwältin um die Übermittlung von Daten\n13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,                        ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familien-\n14. ausstellende Behörde,                                    namen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009               1355\nnen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung           schließlich und vorübergehend der Herstellung des\naufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert            Ausweises dient; die Angaben sind anschließend zu lö-\naufzubewahren, durch technische und organisatorische        schen.\nMaßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjah-              (4) Eine bundesweite Datenbank der biometrischen\nres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.    Merkmale wird nicht errichtet.\n(4) Die Daten des Personalausweisregisters und des\nMelderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils an-                            Abschnitt 6\nderen Registers verwendet werden.\nPflichten des Ausweisinhabers;\nUngültigkeit und\n§ 25\nEntziehung des Ausweises\nDatenübertragung und\nautomatisierter Abruf von Lichtbildern                                           § 27\n(1) In den Fällen des § 24 Abs. 2 dürfen personen-                     Pflichten des Ausweisinhabers\nbezogene Daten auch durch Datenübertragung über-\nmittelt werden. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.          (1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personal-\nausweisbehörde unverzüglich\n(2) Die Polizei- und Ordnungsbehörden, die Steuer-\nfahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der          1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung un-\nZollverwaltung dürfen das Lichtbild zum Zweck der               richtig ist,\nVerfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswid-          2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang ei-\nrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn            nes neuen Ausweises abzugeben,\ndie Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht er-\n3. den Verlust des Ausweises anzuzeigen und im Falle\nreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungs-\ndes Wiederauffindens diesen vorzulegen,\nzweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind\ndie Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise        4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit\nund kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt          anzuzeigen und\nwerden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwor-          5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflich-\ntung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1              tung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren be-\nund 2 Satz 1 vorliegen. Alle Abrufe sind von den betei-         waffneten Verband eines ausländischen Staates,\nligten Behörden so zu protokollieren, dass eine Kon-            dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten\ntrolle der Zulässigkeit der Abrufe möglich ist. Die Proto-      ist.\nkolle enthalten:\n(2) Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maß-\n1. Familienname, Vornamen sowie Tag und Ort der Ge-         nahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis\nburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,       von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer\n2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,                              darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis ver-\n3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,        merkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem auf-\nbewahrt werden. Ist dem Personalausweisinhaber be-\n4. die Angabe der abrufenden und der den Abruf              kannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis\nanordnenden Person sowie                                gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die\n5. das Aktenzeichen.                                        Funktion des elektronischen Identitätsnachweises aus-\n§ 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.                       schalten lassen.\n(3) Der Personalausweisinhaber soll durch techni-\n§ 26                             sche und organisatorische Maßnahmen gewährleisten,\nSonstige Speicherung                       dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18\npersonenbezogener Daten                      nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem\njeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist.\n(1) Beantragung, Ausstellung und Aushändigung            Dabei soll er insbesondere solche technischen Sys-\nvon Ausweisen dürfen nicht zum Anlass genommen              teme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt\nwerden, die dafür erforderlichen Angaben und bio-           für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen\nmetrischen Merkmale außer bei den ausstellenden             Einsatzzweck sicher bewertet werden.\nPersonalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 und 2 nach\nden Vorgaben der §§ 23 bis 25 zu speichern. Entspre-\n§ 28\nchendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises er-\nforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbe-                                Ungültigkeit\nzogene Datenträger.                                            (1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn\n(2) Die bei der Personalausweisbehörde gespeicher-       1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des\nten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändi-               Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert wor-\ngung des Personalausweises an die antragstellende               den ist,\nPerson zu löschen.\n2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit\n(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende             Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder\nSpeicherung darf nur bei dem Ausweishersteller und              Größe – unzutreffend sind oder\nausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Aus-\nweise erfolgen. Die Speicherung sonstiger personenbe-       3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.\nzogener Daten der antragstellenden Person bei dem              (2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis\nAusweishersteller ist unzulässig, soweit sie nicht aus-     für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für","1356            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nseine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträg-       6. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halb-\nlich weggefallen sind.                                          satz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal,\n(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektro-            ein Sperrkennwort oder Daten speichert,\nnischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren         7. entgegen § 20 Abs. 2 den Ausweis zum automati-\nnicht die Gültigkeit des Personalausweises.                     sierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung\npersonenbezogener Daten verwendet,\n§ 29                              8. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein\nSicherstellung und Einziehung                      Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet\noder\n(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Aus-\nweis kann eingezogen werden.                                9. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet.\n(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n1. eine Person ihn unberechtigt besitzt oder\nfahrlässig\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die            1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4\nVoraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1           Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht\nvorliegen.                                                  richtig macht,\n(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich  2. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung ver-\nzu bestätigen.                                                  wendet,\n§ 30                              3. entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht\nSofortige Vollziehung                          oder\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die An-           4. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszerti-\nordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen                   fikat verwendet.\nDeutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Aufhe-\nbung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einzie-         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nhung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des         Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu\nAusweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende           dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nWirkung.                                                    Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 5 mit einer Geld-\nbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen\nFällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-\nAbschnitt 7\nahndet werden.\nGebühren und Auslagen;\nBußgeldvorschriften                                                        § 33\nBußgeldbehörden\n§ 31\nVerwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nGebühren und Auslagen\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und            dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,\nnach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-\n1. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5 die Bun-\nschriften sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes\ndespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäfts-\nGebühren und Auslagen zu erheben.\nbereich,\n(2) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunter-\n2. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Bundes-\nschiede auszugleichen, Gebühren und Auslagen, die\nbeauftragte für den Datenschutz und die Informati-\nvon den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik\nonsfreiheit,\nDeutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erho-\nben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu      3. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 9 das Aus-\n300 Prozent festsetzen.                                         wärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Aus-\nland,\n§ 32                              4. in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabe-\nBußgeldvorschriften                           stelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4\nSatz 1.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                               Abschnitt 8\nAbs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,                        Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g ;\n2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit                       Übergangsvorschrift\nAbs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht vorlegt,\n3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten                                        § 34\nAntrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,                             Verordnungsermächtigung\n4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig        Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nmacht,                                                  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n5. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen         rates und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt\nIdentitätsnachweis nutzt,                               1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009               1357\n2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen an                3. Doktorgrad,\ndie Speicherung des Lichtbildes und der Fingerab-                4. Ordensname, Künstlername,\ndrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektro-\nnischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abge-                  5. Tag und Ort der Geburt,\nlegten Daten zu regeln,                                          6. Geschlecht,\n3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die            7. Größe,\ntechnischen Anforderungen für die Erfassung und                  8. Farbe der Augen,\nQualitätssicherung des Lichtbildes und der Finger-\nabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden                    9. Wohnort,\nFingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, un-              10. Staatsangehörigkeit und\ngenügender Qualität des Fingerabdrucks oder                    11. Seriennummer.“\nVerletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und\ndie Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung        2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2\nsämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personal-               des Gesetzes über Personalausweise“ durch die\nausweisbehörden an den Ausweishersteller,                      Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes“\nersetzt.\n4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Abs. 2\nSatz 2 zu regeln,                                           3. § 11 wird wie folgt geändert:\n5. Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnach § 18 zu regeln,                                           b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wohn-\n6. die Einzelheiten                                                   ort“ die Wörter „oder die Größe“ eingefügt.\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\na) der Geheimnummer,\n„(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für un-\nb) der Sperrung und Entsperrung des elektronischen\ngültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für\nIdentitätsnachweises durch den Ausweisinhaber\nseine Erteilung nicht vorgelegen haben oder\nsowie\nnachträglich weggefallen sind.\nc) der Speicherung und Löschung der Sperrmerk-\n(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des\nmale und des Sperrkennworts festzulegen,\nelektronischen Speichermediums berühren nicht\n7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen                    die Gültigkeit des Passes.“\nund Berechtigungszertifikate festzulegen und\n4. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n8. für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die gebüh-\n„Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.“\nrenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe\nnäher zu bestimmen; in der Rechtsverordnung kann            5. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.\ndie Erstattung von Auslagen auch abweichend vom             6. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungskostengesetz und vom Auslandskosten-\n„Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehör-\ngesetz geregelt und können Ermäßigungen und\nden und -dienststellen des Bundes und der Länder,\nBefreiungen von Gebühren und Auslagen zugelas-\ndie Steuerfahndungsstellen der Länder und die Be-\nsen werden.\nhörden der Zollverwaltung den Pass im Rahmen\nihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisier-\n§ 35\nten Abruf personenbezogener Daten verwenden,\nÜbergangsvorschrift                             die für die Zwecke\nAbweichend von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1             1. der Grenzkontrolle,\nSatz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31           2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus\nAbs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit                 Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung\nHauptwohnung im Ausland die Personalausweisbe-                        oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche\nhörde nach § 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er                   Sicherheit oder\noder sie sich vorübergehend aufhält.\n3. der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der\nArtikel 2                                     polizeilichen Beobachtung\nim polizeilichen Fahndungstatbestand geführt wer-\nÄnderung des Passgesetzes                           den.“\nDas Passgesetz in der Fassung der Bekanntma-                7. § 19 wird wie folgt geändert:\nchung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Februar              a) In Absatz 2 werden die Wörter „sind die vom\n2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:                       Auswärtigen Amt“ durch die Wörter „ist das Aus-\nwärtige Amt mit den von ihm“ und das Wort\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         „Passbehörden“ durch das Wort „Passbehörde“\n„Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passin-                 ersetzt.\nhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstel-          b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nlenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem\nletzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich fol-                 „(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Passes\ngende Angaben über seine Person:                                  muss auch von einer örtlich nicht zuständigen\nPassbehörde bearbeitet werden, wenn ein wich-\n1. Familienname und Geburtsname,                                tiger Grund dargelegt wird. Ein Pass darf nur mit\n2. Vornamen,                                                    Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbe-","1358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009\nhörde ausgestellt werden. Für die Ausstellung ei-          die Steuerfahndungsstellen der Länder und an die\nnes Passes zur Einreise in den Geltungsbereich             Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Ver-\ndieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten              folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“\nPassersatzes bedarf es dieser Ermächtigung                 eingefügt.\nnicht.“\n12. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2\n8. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter „bis zu 200 vom              des Gesetzes über Personalausweise“ durch die\nHundert“ durch die Wörter „bis zu 300 Prozent“ er-            Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes“\nsetzt.                                                        ersetzt.\n9. § 21 wird wie folgt geändert:\n13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:\na) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1\n„12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen\nvorangestellt:\nnach § 19 Abs. 4 Satz 2,“.\nb) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                        „1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe\nnicht richtig macht,“.\n„4. Ordensname, Künstlername,“.\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Aus-              b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die\nland“ durch die Wörter „nach § 19 Abs. 2“ er-                 Nummern 2 bis 6.\nsetzt.\n14. § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n„(5) Die zuständige Passbehörde führt den\ndes Absatzes 2 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis\nNachweis über Pässe, für die sie eine Ermächti-\nzu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-\ngung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.“\nsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend\n10. § 22 wird wie folgt geändert:                                 Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\na) In Absatz 1 werden die Wörter „übermitteln,                bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“\nsonst“ gestrichen.\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                          Artikel 3\n„Wird die Passbehörde von dem Bundesamt                                      Änderung des\nfür Verfassungsschutz, den Landesbehörden                           Melderechtsrahmengesetzes\nfür Verfassungsschutz, dem Militärischen Ab-\nschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,               Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung\ndem Bundeskriminalamt oder dem Generalbun-            der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I\ndesanwalt oder der Generalbundesanwältin um           S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 26b des Geset-\ndie Übermittlung von Daten ersucht, so hat die        zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie\nersuchende Behörde den Familiennamen, die             folgt geändert:\nVornamen und die Anschrift des Betroffenen\nunter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung         1. § 2 wird wie folgt geändert:\naufzuzeichnen.“                                           a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nc) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n„5. Ordensname, Künstlername,“.\n„(5) Passbehörden, die Kenntnis von dem Ab-\nhandenkommen eines Passes erlangen, haben                 b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2\ndie zuständige Passbehörde, die ausstellende                 des Gesetzes über Personalausweise“ durch die\nPassbehörde und eine Polizeibehörde unverzüg-                Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgeset-\nlich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde,             zes“ ersetzt.\ndie anderweitig Kenntnis vom Abhandenkom-\n2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nmen eines Passes erlangt, hat die zuständige\nund die ausstellende Passbehörde unverzüglich             „5. Ordensname, Künstlername,“.\nzu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Fa-\nmiliennamen und den Vornamen des Inhabers,            3. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nzur Seriennummer, zur ausstellenden Behörde,              „5. Ordensname, Künstlername,“.\nzum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeits-\ndauer des Passes übermittelt werden. Die Poli-\nzeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche                               Artikel 4\nSachfahndung vorzunehmen.                                        Änderung der Signaturverordnung\n(6) Stellt eine nicht zuständige Passbehörde\nnach § 19 Abs. 4 einen Pass aus, so hat sie              Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Signaturverordnung vom\nder zuständigen Passbehörde den Familienna-           16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch\nmen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt,        Artikel 9 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. November 2007\ndie ausstellende Passbehörde, das Ausstel-            (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird folgender\nlungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seri-        Satz eingefügt:\nennummer des Passes zu übermitteln.“                  „Die Identifizierung des Antragstellers kann auch mit-\n11. In § 22a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-        hilfe des elektronischen Identitätsnachweises gemäß\nkehrsordnungswidrigkeiten“ die Wörter „sowie an          § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                1359\nArtikel 5                                zeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand\neines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt\nÄnderung des                                 ist, aufzuzeichnen.“\nGeldwäschegesetzes\nArtikel 6\nDas Geldwäschegesetz vom 13. August 2008\n(BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:                                  Bekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n1. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Wör-\nlaut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\ntern „einer beglaubigten Kopie eines solchen\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nDokuments“ ein Komma sowie die Wörter „eines\nbekannt machen.\nelektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des\nPersonalausweisgesetzes“ eingefügt.\nArtikel 7\n2. In § 8 Abs. 1 wird ein Satz 6 eingefügt:                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifi-           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nzierung einer natürlichen Person anhand eines              1. November 2010 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz\nelektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des          über Personalausweise in der Fassung der Bekanntma-\nPersonalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der          chung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt ge-\nArt, der Nummer und der ausstellenden Behörde              ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007\ndes zur Überprüfung der Identität vorgelegten Do-          (BGBl. I S. 1566), außer Kraft. Artikel 1 § 21 tritt am\nkuments das dienste- und kartenspezifische Kenn-           1. Mai 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}