{"id":"bgbl1-2009-32-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":32,"date":"2009-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/32#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_32.pdf#page=25","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"2009-06-17T00:00:00Z","page":1337,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009              1337\nVerordnung\nzur Änderung der Tuberkulose-Verordnung\nund sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 17. Juni 2009\nAuf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17b Absatz 1                  Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964,\nNummer 1, 2 und 4 Buchstabe c und f, des § 17c Ab-                 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tu-\nsatz 2, des § 17d Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, der               berkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Un-\n§§ 17h und 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 78               tersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Be-\nAbsatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung                 stand nicht verbracht werden.\nmit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a und 13, des § 79                 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die\nAbsatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19                  zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseu-\nAbsatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22                 chenbekämpfung nicht entgegenstehen,\nAbsatz 1 und 2, den §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 und\nden §§ 29 und 30 und des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in                 1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hun-\nVerbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b,                        dert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in\njeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchen-                 Stallhaltung gemästete Nachkommen von der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Untersuchung ausnehmen,\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes-              2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-                 Stallhaltung gemästet und zur sofortigen\ncherschutz:                                                            Schlachtung abgegeben werden, nur so viele\nTiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuber-\nArtikel 1                                     kulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom\nHundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom\nÄnderung\nHundert festgestellt werden kann.\nder Tuberkulose-Verordnung\n(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nDie Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be-\nder Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose\nkanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) wird\nuntersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Grün-\nwie folgt geändert:\nden der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter ver-\nb) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem                    pflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen\nWort „bakteriologische“ die Wörter „oder mole-            die erforderliche Hilfe zu leisten.“\nkularbiologische“ eingefügt.                           3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „(Nummer 2.2.2 der\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  Anlage)“ durch die Angabe „(Nummer 2.2.5.3.2\nBuchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nEWG)“ ersetzt.\n„§ 3\n4. § 7a wird wie folgt geändert:\n(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischun-\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\ntersuchung pathologisch-anatomische Veränderun-\nsetzt:\ngen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten,\nstellt die zuständige Behörde sicher, dass                        „Die zuständige Behörde ordnet bei den Rin-\ndern, die aus einem Bestand verbracht worden\n1. diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tu-\nsind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tu-\nberkulose untersucht werden und\nberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden\n2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt                ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird\nwird.                                                         die Untersuchung nach Satz 2\nBis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1                    1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt\nNummer 2 darf der Schlachtkörper aus der                              die zuständige Behörde die behördliche Be-\nSchlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der                    obachtung auf,\nUntersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose                     2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet\nder Rinder festgestellt worden, so teilt die nach\nsie bei allen über sechs Wochen alten der be-\nSatz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für\nhördlichen Beobachtung unterliegenden Rin-\nden Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zu-                       dern die Untersuchung auf Tuberkulose an.\nständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung\nmit.                                                              Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können\n(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Be-                1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom\nhörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wo-                     Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind,\nchen alten Rinder des betroffenen Bestandes mit-                      deren in Stallhaltung gemästete Nachkom-\ntels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der                        men von der Untersuchung ausgenommen\nRichtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni                          werden,\n1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen                   2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit                       in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung","1338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\nabgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tu-                                  Artikel 2\nberkulose untersucht werden, dass Tuberku-\nÄnderung\nlose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom\nder Viehverkehrsverordnung\nHundert und einer Prävalenzschwelle von\n25 vom Hundert festgestellt werden kann.             Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I\nS. 1274, 1967), die durch Artikel 3 der Verordnung vom\nDie epidemiologischen Nachforschungen nach\n25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird\nSatz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von\nwie folgt geändert:\nfünf Jahren.“\n1. In Anlage 3 Abschnitt B wird in Spalte 1 folgender\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe d angefügt:\n„Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen\n„d) voraussichtliche Dauer der Beförderung“.\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung\nnach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht       2. In Anlage 6 wird nach der Zeile „Sonstige taurindicus\nwerden, wenn die Untersuchungen nach Ab-                 Rinder“ folgende Spalte eingefügt:\nsatz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuber-          „Waggu Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94“.\nkulose durchgeführt worden sind.“\n5. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                      Artikel 3\na) In Buchstabe b werden die Wörter „mindestens                                    Änderung\nsechs Wochen“ durch die Wörter „mindestens                             der Tollwut-Verordnung\nacht Wochen“ ersetzt.\nIn § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Tollwut-Ver-\nb) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende           ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                       11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 7\nc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I\nS. 3499) geändert worden ist, werden die Wörter „min-\n„d) im Falle einer positiven molekularbiologi-       destens drei Jahren“ durch die Wörter „mindestens\nschen Untersuchung im Schlachthof bei            zwei Jahren“ ersetzt.\nden Rindern des Bestandes, aus dem das\npositiv molekularbiologisch untersuchte                                      Artikel 4\nRind stammt, eine Untersuchung mit einer\nTuberkulinprobe ein negatives Ergebnis er-                              Änderung der\ngeben hat und,“.                                          Schweinehaltungshygieneverordnung\n6. Der Abschnitt III wird aufgehoben.                         Die     Schweinehaltungshygieneverordnung                                        vom\n7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 2\n7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.                     der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)\n8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Gehöft mit          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neinem anerkannten Bestand“ durch das Wort „Rin-\n1. In § 4 Absatz 3 Satz 3, 4, 5 Nummer 2 und Satz 6\nderbestand“ ersetzt.\nwerden jeweils die Wörter „Schweinepest bei Haus-\n9. In § 15 werden die Wörter „anerkannten Bestan-              oder Wildschweinen“ durch die Wörter „Tierseuchen\ndes“ durch das Wort „Rinderbestandes“ ersetzt.              bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschwei-\nnen“ ersetzt.\n10. § 16 wird aufgehoben.\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                           2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein\nKomma ersetzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Stall“ das Wort\n„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3              „sowie“ eingefügt.\nAbsatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz\nin Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3           c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\noder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2               fügt:\noder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder“.             „5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikro-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , § 10 Abs. 4                 bieller Behandlung“.\noder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2“ gestri-\nchen.                                                                        Artikel 5\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                               Änderung\nder Tierimpfstoff-Verordnung\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006\n„2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforder-    (BGBl. I S. 2355) wird wie folgt geändert:\nliche Hilfe leistet,“.\n1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern\nbb) In Nummer 8 wird das Komma durch einen               „exotische Tierseuchenerreger“ die Wörter „ , aus-\nPunkt ersetzt.                                       genommen die Erreger der Blauzungenkrankheit,“\ncc) Die Nummern 9 bis 15 werden gestrichen.              eingefügt.\n12. Die Anlage wird aufgehoben.                             2. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009                       1339\nArtikel 6                                        b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der EG-Blauzungen-                                       „5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung\nbekämpfung-Durchführungsverordnung                                        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nDie EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-                                  nicht rechtzeitig macht.“\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch                                           Artikel 7\ndie Verordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                 Änderung der\n1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                            Vierundzwanzigsten Verordnung\nzur Änderung der EG-Blauzungen-\n„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde                          bekämpfung-Durchführungsverordnung\noder einer von dieser beauftragten Stelle jede Imp-\nfung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8                      Artikel 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur\ninnerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung                   Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchfüh-\nder Impfung unter Angabe                                           rungsverordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51\n1. der Registriernummer seines Betriebes,                          2009 V1) wird wie folgt geändert:\n2. des Datums der Impfung und                                      1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n3. des verwendeten Impfstoffes                                     2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nmitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Be-\nhörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der                                               Artikel 8\nnach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.“\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                                Inkrafttreten\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 4                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAbsatz 2a“ die Angabe „oder 3 Satz 2“ eingefügt.                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juni 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}