{"id":"bgbl1-2009-32-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":32,"date":"2009-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_32.pdf#page=10","order":2,"title":"Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2009-06-18T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["1322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nVom 18. Juni 2009\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Juni        11. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Arti-\n2009 (BGBl. I S. 1314) wird nachstehend der Wortlaut            kel 122 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\ndes Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der              (BGBl. I S. 2848),\nvom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung bekannt ge-\n12. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 6a\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\n1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft getre-          S. 2934),\ntene Gesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),\n13. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 14\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 27        des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),            S. 2954),\n3. den am 30. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 5\n14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 22\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609),\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\n4. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 8          S. 3022),\ndes Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),\n15. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 4\n5. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 19          des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),           S. 3076),\n6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\n16. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11\nkel 70 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nNr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2785),\nS. 1950),\n7. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\n17. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 4\nund 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nNummer 1 des Gesetzes vom 23. März 2005\n(BGBl. I S. 4029),\n(BGBl. I S. 931),\n8. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\nAbsatz 3 Nummer 4 der Verordnung vom 5. April           18. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-\n2002 (BGBl. I S. 1250),                                     kel 84 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407),\n9. den am 22. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I               19. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 6\nS. 1657),                                                   Absatz 4 des Gesetzes vom 19. August 2007\n(BGBl. I S. 1970),\n10. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003           20. den am 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Artikel 1 des\n(BGBl. I S. 2304),                                          eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 18. Juni 2009\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009                     1323\nGesetz\nzur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung\n(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)\nErster Abschnitt                                 der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehr-\nplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und\nFörderfähige Maßnahmen                                 Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbe-\ndingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung er-\n§1                                       warten lassen. Dies wird in der Regel angenommen,\nZiel der Förderung                                sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der\nZiel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz                     Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung\nist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen                         nach Absatz 1 Nummer 2 entgegenstehen.\nder beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu                         (3) Maßnahmen sind förderfähig\nden Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt                             1. in Vollzeitform, wenn\nfinanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensun-\nterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen                         a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen\nMittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.                                     (Mindestdauer),\nb) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-\n§2                                              schlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und\nAnforderungen an Maßnahmen                                     c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen\nberuflicher Aufstiegsfortbildungen                                   mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden\n(Fortbildungsdichte);\n(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs-\nmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die                             2. in Teilzeitform, wenn\n1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbil-                             a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen\ndungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksord-                                (Mindestdauer),\nnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen ver-                              b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-\ngleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregel-                             schlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und\nten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsab-\nc) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindes-\nschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation\ntens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbil-\nvoraussetzen und\ndungsdichte).\n2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf                     Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als\n(Fortbildungsziel)                                                     Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenz-\na) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich                      lehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbil-\ngeregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53                    dungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruf-\nund 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der                          lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch\n§§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksord-                       hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet ver-\nnung,                                                               mittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unter-\nb) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bun-                      weisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt,\ndes- oder landesrechtlichen Regelungen oder                         wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich\nvorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in\nc) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an aner-                       der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und\nkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage                         durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Um-\nstaatlich genehmigter Prüfungsordnungen.                            fang begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehr-\nLiegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelun-                        plan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen\ngen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaß-                         Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu\nnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungs-                     10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Ge-\nabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der                          samtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber\nDeutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. Darü-                        50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Förderfähig ist\nber hinaus ist im Bereich der ambulanten und stationä-                      nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungs-\nren Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-                        ziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Be-\nmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fach-                       steht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeab-\nlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers                           schnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrah-\nund bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zen-                       mens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaß-\ntralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbil-                  nahme ausschlaggebend. Dabei sind alle Maßnahme-\ndung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsrege-                     abschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der\nlung eines anderen Landes in diesem Bereich ent-                            dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu be-\nspricht.*)                                                                  rücksichtigen. Die Sätze 1 bis 8 gelten auch für den\n(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-                           von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten\nrechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach                      Lehrgangsablauf.\n(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in sich\n*) Gemäß Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I           selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte)\nS. 1314) tritt § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 am 1. Juli 2012 außer Kraft. bestehen.","1324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\n(5) Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Absatz 4     werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die\nsowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch           Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach\nAnrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildun-        der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der\ngen bleiben außer Betracht.                                  Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl\nder für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstun-\n§ 2a                             den zu bemessen.\nAnforderungen\nan Träger der Maßnahmen                                                 § 4a\nDer Träger muss für die Durchführung der Fortbil-                       Mediengestützter Unterricht\ndungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor,             Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektro-\nwenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine          nischer Medien durchgeführt wird und die nicht als\nEinrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht    Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzge-\noder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat      setzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie\nnachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrich-         durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleich-\ntung                                                         bare und verbindliche mediengestützte Kommunikation\n1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung           ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durch-\n– Weiterbildung – anerkannt worden ist oder              geführt werden. Unter mediengestützter Kommunika-\ntion sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichba-\n2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und        ren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu ver-\nauch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der            stehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt\nEignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenste-        werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv\nhen.                                                         gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig\nkontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3\n§3                               und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1\nbemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der\nAusschluss der Förderung\nfür den Präsenzunterricht und den für die medienge-\nDie Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem          stützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstun-\nGesetz nicht gefördert, wenn                                 den im Sinne des § 2 Absatz 3.\n1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetz geleistet wird,                                            §5\n2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung                 Fortbildung im In- und Ausland\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach            (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die\n§ 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-      Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt\nzes geleistet wird,                                      werden.\n3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Drit-         (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig\nten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es          oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nsich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es        schen Union durchgeführt werden, wird gefördert,\nsei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilneh-    wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in\nmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maß-      den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprü-\nnahme abgeschlossen werden kann,                         fungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.\n4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58\noder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421I                                      §6\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird                              Förderfähige\nund es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform han-                      Fortbildung, Fortbildungsplan\ndelt oder\n(1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die\n5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Re-      gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne\nhabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches          von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nur für die Teilnahme\nSozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht         an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes\nwerden.                                                  geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der An-\nDer Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist            tragsteller oder die Antragstellerin bereits einen staatli-\nauf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt,           chen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss\nwenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten                oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als\nBuch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäf-          gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erwor-\ntigungszeit übernommen werden.                               ben hat. Bereits vorhandene privatrechtlich zertifizierte\nFortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht\n§4                               entgegen. Besteht die Maßnahme aus mehreren Ab-\nschnitten (Maßnahmeabschnitte), sind diese im ersten\nFernunterricht                         Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In\nDie Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist        den Fällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vorbe-\nförderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernun-         haltlich § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als\nterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter      Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungs-\ndie Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes           prüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnah-\nzu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-    meabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung ab-\nstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt         schließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009               1325\nfreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbil-       satz 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maß-\ndungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines                nahme als unterbrochen.\nglaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziels            (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme\nführen.                                                      wird nur einmal gefördert, wenn\n(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der         1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies\nvon dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert,           rechtfertigen und\nwenn er\n2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-\n1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen              dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der För-\nMaßnahmeabschnitt entspricht,                                derungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 Satz 2\n2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans dar-           nachzuholen.\nstellt oder                                                 (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits\n3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnah-             absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.\nmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weit-           (7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahme-\ngehend ersetzt und die geänderte Gesamtmaß-              abschnitte entsprechend.\nnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des               (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin\n§ 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer       unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die\nnach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird.             Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 ent-\n(3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel    sprechend.\nim Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird gefördert,\nwenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zu-                                Zweiter Abschnitt\ngang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach                      Persönliche Voraussetzungen\ndiesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden\nist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf                                     §8\nein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert wer-\nden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies                               Staatsangehörigkeit\nrechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind          (1) Förderung wird geleistet\ninsbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund          1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,\nder Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die\nerste Fortbildung qualifiziert hat.                          2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im\nSinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-\nwie anderen Ausländern, die eine Niederlassungs-\n§7\nerlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt\nKündigung, Abbruch,                            nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,\nUnterbrechung und Wiederholung\n3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter\n(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 endet die             den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des\nFörderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der                  Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich\nvertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilneh-             freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese\nmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.               Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil\n(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund               sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder\noder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teil-             deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,\nnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat,         4. Unionsbürgern, die Ehegatte oder Kind eines Deut-\neine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unver-              schen oder einer Deutschen sind, unter den Voraus-\nzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der              setzungen des § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsge-\nBeendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wie-               setzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren\nder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teil-              ständigen Wohnsitz im Inland haben,\nnehmerin hierfür erneut gefördert.                           5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung\n(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein ande-            im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-\nres Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für       den haben, dessen Gegenstand mit dem der Fort-\ndie Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wich-             bildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,\ntiger Grund maßgebend war.                                   6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates\n(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen                  des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nKrankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wich-                schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-\ntigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme                mern 2 bis 5,\nfortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase be-             7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-\nsteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf            land haben und die außerhalb des Bundesgebiets\nFörderung.                                                       als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die\n(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen               Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951\nKrankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird           (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der\ndie Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei           Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-\nSchwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet.              hend zum Aufenthalt berechtigt sind,\nSolange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von             8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über\ndem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertre-            die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-\ntende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Ab-            desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-","1326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\nderungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten                            Dritter Abschnitt\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-                            Leistungen\nzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).\n(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet,                                     § 10\nwenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und                        Umfang der Förderung\n1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab-            (1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird\nsatz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den      ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maß-\n§§ 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a oder als        nahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck\nEhegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlas-      Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber\nsungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30      oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird\noder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes be-       der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen\nsitzen,                                                 geminderten Kosten bemessen.\n2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4             (2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2\nSatz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes      Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Bei-\noder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit        trag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbei-\nAufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach     trag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für\n§ 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes      einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfs-\nbesitzen und sich seit mindestens vier Jahren in        satz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num-\nDeutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet        mer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsge-\noder geduldet aufhalten.                                setzes. § 13 Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-\nrungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Un-\n(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet,      terhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die\nwenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insge-         Teilnehmerin um 52 Euro, für nicht dauernd getrennt\nsamt drei Jahre im Inland                                   lebende Ehegatten um 215 Euro und für jedes Kind,\n1. aufgehalten haben und                                    für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach\ndem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskinder-\n2. rechtmäßig erwerbstätig waren.\ngeldgesetz hat, um 210 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf\nAls Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs-    sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder\nausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbil-          der Antragstellerin und Einkommen ihrer nicht dauernd\ndungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten            getrennt lebenden Ehegatten in dieser Reihenfolge an-\nAusbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufs-          zurechnen.\nausbildungsverhältnis.                                         (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kin-\n(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegat-     dern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet\nten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den     haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten\nAnspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dau-         bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des\nernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist,      Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abge-\nwenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf-      halten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe\nhalten.                                                     von 113 Euro für jeden Monat je Kind.\n(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de-                                    § 11\nnen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, blei-\nben unberührt.                                                                  Förderungsdauer\n(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform\n§9                               wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit-\nform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert\nEignung\n(Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird\nDie Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehme-       die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert,\nrin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme er-           soweit\nfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der       1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege ei-\nRegel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an             nes Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebens-\nder Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und                  jahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine\nohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich              Behinderung oder schwere Krankheit des Teilneh-\num einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Er oder sie            mers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im\nmuss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die            Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3\nVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen          des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürfti-\nkönnen. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist ver-           gen, in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-\npflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme,           zessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die\nspätestens nach sechs Monaten einen Nachweis des                nicht von einem oder einer anderen im Haushalt le-\nBildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an               benden Angehörigen übernommen werden kann,\nder Maßnahme zu erbringen. Bei längeren Maßnahmen,              oder\nMaßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder\nin besonderen Fällen können darüber hinaus weitere          2. andere besondere Umstände des Einzelfalles dies\nTeilnahmenachweise gefordert werden. Die Förderung              rechtfertigen oder\nwird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und       3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-\nRückforderung geleistet.                                        dungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009              1327\nIn den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die          vertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach\nFörderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalender-          Maßgabe des § 13.\nmonate verlängert werden.                                      (4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den\n(2) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungs-      Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei\nzuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet,         Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die\nin dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird,        Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.\nfrühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.\nDiese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem                                   § 13\nplanmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für\nDarlehensbedingungen\nTeilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich\nund unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wer-            (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlan-\nden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des          gen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit die-\nMonats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt,        sem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein\njedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvor-      Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu\nbereitungsphase).                                           schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen\nvon dem Antragsteller oder der Antragstellerin be-\n(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen\nstimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag\ndem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines an-\ngeschlossen werden. Soweit das im Bescheid angege-\nderen nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als be-\nbene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entspre-\nreits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.\nchend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten\n(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in         des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur,\nVollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerk-        soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht ge-\ntagen im Maßnahmejahr.                                      zahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darle-\n§ 12                             hensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und\nFörderungsart                          § 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen enthal-\nten.\n(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 be-\nsteht aus einem Anspruch auf                                   (2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als\nZinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich\n1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren\ndes Gleichbleibens der Rechtslage – der European In-\nbis zu einem Gesamtbetrag von 10 226 Euro und\nterbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaf-\n2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit      fung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten\nin der Meisterprüfung des Handwerks sowie ver-          der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit\ngleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei-       von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und\nchen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchs-      1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-\ntens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 1 534         schlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2\nEuro.                                                   genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein\nDer Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nummer 1 wird in            EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste fest-\nHöhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber       gelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzah-\nhinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Ab-        lungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darle-\nsatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darle-        hensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April\nhensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau         oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit\nnach Maßgabe des § 13.                                      des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins\n(2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt      zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen\n44 Prozent. Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach         Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4\n§ 10 Absatz 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von          gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage –\n103 Euro außer Betracht. Der Erhöhungsbetrag für je-        der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer\nder Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden\ndes Kind nach § 10 Absatz 2 Satz 4 wird zur Hälfte und\nder Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in          Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags\nin Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der\nvoller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach\nRückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die\nden Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats,\nZinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risiko-\nin dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird,\nzuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.\ngewährt. Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein\nAnspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit             (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maß-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des         nahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei\n§ 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Un-        Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von\nterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Absatz 1 Num-        sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darle-\nmer 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchst-        hensnehmerin zins- und tilgungsfrei.\ndauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zu-            (4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 2 ist bis zu der im\nschuss geleistet.                                           Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im\n(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach          Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Dar-\n§ 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den       lehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungs-\nUnterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge       zeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehens-\nsowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich        beträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem\nAbsatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehens-        für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unver-","1328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\nzüglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Absatz 1 ist                                § 13b\nmit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis\nErlass und Stundung\nzu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel\nhöchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar             (1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-\nin einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Prüfungs-     nehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird\ngebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 Satz 4.       ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses\nÜber die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kredit-     25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig\nanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer            gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prü-\noder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter          fungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nBerücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebüh-         erlassen.\nren.                                                           (2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-\nnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung\n(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit in-\nder Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine\nnerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichblei-\nfreiberufliche Existenz gegründet oder übernommen\nbens der Rechtslage – in monatlichen Raten von grund-\noder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und\nsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kre-\nträgt er oder sie dafür überwiegend die unternehmeri-\nditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils\nsche Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vor-\ndrei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag gel-\nlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem\ntend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder\nZeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehr-\ndie Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Raten-\ngangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarle-\nzahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher\nhen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilweise\nZahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vier-\nerlassen, wenn er oder sie\nteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten\nMonats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von          1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschriftein-       2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder\nzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in             den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein\nTeilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückge-            Jahr führt und\nzahlt werden.\n3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der\n(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die         Gründung oder Übernahme des Unternehmens oder\nKreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer              der freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung\noder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fällig-            des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zu-\nkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die            sätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der An-\nHöhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt               tragstellung noch beschäftigt.\ngeltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen\nDie Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:\nRückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.\na) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden\n(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der                oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder\nDarlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld,             deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf\nsoweit sie noch nicht fällig ist.                               Monaten besteht,\n(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzver-    b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder\nfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person              eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren\noder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung               sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeit-\ndes Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die                arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung\nDarlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen               seit mindestens sechs Monaten besteht und unge-\nRückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie                kündigt ist, oder\n§ 13b finden keine Anwendung.                               c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden\noder eine zusätzliche Auszubildende und einen zu-\n§ 13a                                 sätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Ar-\nbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer\nEinkommensabhängige Rückzahlung                       oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Be-\nschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchsta-\nVon der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darle-         ben a und b erfüllt sind.\nhensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen\nInsgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch\noder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederauf-\nnicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehr-\nbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den\ngangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.\nBetrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungs-\nförderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der über-       In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung\nsteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurück-     fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des\nzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzah-       Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in\nlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren.      Höhe von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig ge-\nDie Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz     wordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prü-\nzwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindest-         fungsgebühren gestundet. Die Darlehensschuld erhöht\nrate beschränkt. § 18a Absatz 2 bis 5 des Bundesaus-        sich um die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die\nbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu-           Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht\nwenden.                                                     erfüllt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009             1329\n(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer             bensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialge-\noder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass                setzbuch oder Leistungen zur Sicherung des\n1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Ab-            Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialge-\nsatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes              setzbuch erhält oder\nnicht übersteigt,                                       5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar-\n2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr              lehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht\nnoch nicht vollendet hat, pflegt oder erzieht oder          ermittelt werden konnte.\nein behindertes Kind betreut und                        Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus\n3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als        dem Darlehensvertrag auf den Bund über.\n30 Stunden erwerbstätig ist,                               (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden je-\nwird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Ab-          weils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und\nsatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf      30. Dezember eines Jahres erstattet:\nMonaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die             1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer\nDarlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer           oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 frei-\nder Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstel-            gestellt ist,\nlung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1      2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,\nNummer 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nschriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer          3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,\noder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht       4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzah-\nnach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestunde-          lungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2\nten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf               geltenden EURIBOR-Satzes,\ndes Stundungszeitraums werden auf Antrag die ge-            5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des\nstundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer            Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin\noder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeit-            nach § 13 Absatz 7 erloschen sind.\npunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Sat-\nzes 1 Nummer 1 bis 3 noch gegeben sind. Kind des            Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein         Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kre-\nKind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld     ditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschä-\nnach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundes-             digung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlage-\nkindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Le-        schadens.\nbensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im             (3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen\nSinne des § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommen-             nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nsteuergesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des           neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung\nBundeskindergeldgesetzes.                                   jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpau-\n(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der        schale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdar-\nDarlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entschei-         lehens, höchstens jedoch 128 Euro.\ndet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau.                                                                      § 15\nAufrechnung\n§ 14                                Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen\nKreditanstalt für Wiederaufbau                  kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistun-\n(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der      gen in voller Höhe aufgerechnet werden.\nDarlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld                                  § 16\neines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin                            Rückzahlungspflicht\nerstattet, von dem oder von der eine termingerechte            (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an\nZahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere        keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den\nder Fall, wenn                                              sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der\n1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin           §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –\ndie Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende      insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der\nMonate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum     Förderungsbetrag zu erstatten als\nmit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monat-      1. der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehme-\nlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,                   rin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei\n2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wie-          der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Re-\nderaufbau entsprechend den geltenden Bestimmun-             gelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-\ngen wirksam gekündigt worden ist,                           gungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,\n3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-       2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung\noder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des           geleistet worden ist.\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von            (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat\nmehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert          oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in\noder unmöglich geworden ist,                            dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maß-\n4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin           nahme aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden\nzahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Le-         Grund unterbrochen hat.","1330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\nVierter Abschnitt                                                    § 19a\nEinkommens-                                              Örtliche Zuständigkeit\nund Vermögensanrechnung                          Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen\nist die von den Ländern für die Durchführung dieses\n§ 17                             Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,\nin dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen\nEinkommens- und Vermögensanrechnung\noder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer\nFür die Anrechnung des Einkommens und des Ver-           oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen\nmögens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme des           Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk\n§ 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und            die Fortbildungsstätte liegt.\nder Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-\ngen in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV und V                                   § 20\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die\nMitteilungspflicht\nVerordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gel-\ntenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Num-             Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die\nmer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit           zuständige Behörde über den Abschluss eines Darle-\nder Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Am-        hensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige Be-\ntes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zu-      hörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für\nständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24      Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu\nAbsatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsge-           einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz\nsetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforde-        führen.\nrung entschieden wird. § 11 Absatz 4 des Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu-                                       § 21\nwenden.                                                                         Auskunftspflichten\n(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den\n§ 17a                             zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu\nFreibeträge vom Vermögen                      erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichti-\n(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei             gung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind\n1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst          verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen\n35 800 Euro,                                            ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Ein-\n2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1 800 Euro,         stellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige\nBeendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Ab-\n3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin\nbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die\n1 800 Euro.\nTeilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor\n(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite-     Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den\nrer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.             zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald\nihnen diese Umstände bekannt werden.\nFünfter Abschnitt                           (2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten\nOrganisation                           Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denje-\nnigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstat-\n§ 18                             ten hat und die nicht dauernd getrennt lebende Ehegat-\ntin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt\nÜbergegangene Darlehensforderungen                  lebenden Ehegatten der Antragstellerin.\nDie nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegange-            (3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen\nnen Darlehensforderungen werden von der Kreditan-           personenbezogene Informationen, die zur Durchfüh-\nstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.            rung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die\nDurchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden\nSechster Abschnitt                        auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch\nVerfahren                            schutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht\nbeeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse\ndas Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen\n§ 19\nüberwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem be-\nAntrag                             sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-\n(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der       genstehen.\nHöhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige             (4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes\nBehörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebei-          erforderlich ist, hat\ntrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme,             1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilneh-\nbei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis            mer und seiner nicht dauernd getrennt lebenden\nzum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes bean-               Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dau-\ntragt werden.                                                   ernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der zustän-\n(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen           digen Behörde eine Bescheinigung über den Ar-\nnach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordru-             beitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetra-\ncke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.                    genen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009             1331\n2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des            3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Ab-\nöffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche             satz 2 Satz 5,\nZusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zu-       4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der\nständigen Behörde Auskünfte über die von ihr ge-             Teilnehmerin, des nicht dauernd getrennt lebenden\nleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des           Ehegatten sowie die Höhe des Vermögens des Teil-\nTeilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt le-            nehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,\nbenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu ertei-      5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens\nlen.                                                         berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung\nder Aufwendungen für die soziale Sicherung nach\n(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absät-             § 17,\nzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen\n6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17\neine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften\nund 17a,\nund Vorlage von Urkunden setzen.\n7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge\n§ 22                                  vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers\noder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des\nErsatzpflicht                             nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach\ndes Ehegatten oder der Ehegattin                     § 10 Absatz 2 Satz 5 und § 17.\nHat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin          Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für\ndes Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt le-          den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 an-\nbende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von För-        zugeben.\nderung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin da-\ndurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder       Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbe-\ngrob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben          reitungsphase ist zusätzlich anzugeben:\ngemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2 unter-          1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie\nlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleiste-      2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für\nten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom             den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.\nZeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit\n3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247                 (3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maß-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzin-         nahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungs-\nsen.                                                         zeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen\nZeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen\n§ 23                              längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, ent-\nschieden.\nBescheid\n(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu\n(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem            entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme\nAntragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzu-    nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Absatz 1 Nummer 2),\nteilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde          zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trä-\nnach über die Förderung einer Maßnahme entschieden           gers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzun-\nworden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahme-        gen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Ent-\nabschnitte.                                                  scheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maß-\n(2) In dem Bescheid sind anzugeben:                       nahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung\nbegonnen wird.\n1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebei-\ntrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und                                         § 24\nSatz 2,\nZahlweise\n2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Ab-\n(1) Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach\nsatz 1 Satz 1 und 3,\n§ 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreu-\n3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13        ung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 sind\nAbsatz 3,                                                unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussan-\n4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Ab-          teil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2\nschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden          kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe,\nkann,                                                    höchstens bis zu einem Betrag von 2 600 Euro, in ei-\nnem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige\n5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und          Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der\n6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises         Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Be-\nsowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der          trages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prü-\nnicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9.                   fungsgebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage\nder Rechnung oder des Gebührenbescheids ausge-\nBei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzuge-\nzahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach\nben:\nMaßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wieder-\n1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbei-           aufbau.\ntrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2,                       (2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhalts-\n2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbe-             beitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach\ntrag für Kinder nach § 12 Absatz 2 Satz 3,               § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 werden bei","1332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\nRestbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerun-            Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahme-\ndet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro             beitrages nach § 12 Absatz 1,\naufgerundet.\n2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-\n(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro wer-             nahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,\nden nicht geleistet.                                             Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe\nund Zusammensetzung des monatlichen Gesamt-\n§ 25                                 bedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf\nÄnderung des Bescheides                           den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-\nmen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teil-\nÄndert sich ein für die Leistung der Förderung maß-\nnehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes\ngeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert\ndes Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammen-\n1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin               setzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während\nvom Beginn des Monats, in dem die Änderung ein-              der Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während\ngetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die           der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3\ndrei Monate vor dem Monat, in dem sie der zustän-            gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammenset-\ndigen Behörde mitgeteilt wurde,                              zung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag\n2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin             nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermö-\nvom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Än-          gensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens\nderung folgt,                                                nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Ab-\nsatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,\nwenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minde-\nrung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebei-           3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehme-\ntrags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung            rinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung\nim Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen ge-                des Kinderbetreuungszuschlags,\nsetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen-          4. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\ndung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten            der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt le-\nBuches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird              benden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen\nder Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums                in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des\ngeändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und               Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen\ndes § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungs-               und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teil-\ngesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilneh-               nehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Be-\nmers oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-            trag.\ngattin, der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd ge-\n(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zu-\ntrennt lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25\nständigen Behörden.\nAbsatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\neine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.                 (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-\nkunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen\n§ 26                             Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nRechtsweg\nFür öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem                                 § 27a\nGesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten                Anwendung des Sozialgesetzbuches\naus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg\ngegeben.                                                        Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-\ngen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67\n§ 27                             des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte\nBuch Sozialgesetzbuch Anwendung.\nStatistik\n(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird\neine Bundesstatistik durchgeführt.                                               Siebter Abschnitt\n(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan-                    Aufbringung der Mittel\ngene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und\nFolgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst-                                   § 28\nund Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewil-\nligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe                           Aufbringung der Mittel\nder nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach\n§ 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen                 (1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz einschließlich\nund für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerk-            der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nmale:                                                        nach § 14 Absatz 2 werden vom Bund zu 78 vom Hun-\ndert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.\n1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-\nschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des         (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom\nersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus-       Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezo-\nses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art       genen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der\nund rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Be-         Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen\nginns und des Endes der Förderungshöchstdauer,           oder ihren Wohnsitz hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009             1333\nAchter Abschnitt                             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu dreitausend Euro geahndet werden.\nBußgeld-,\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                                             § 30\n§ 29                                              Übergangsvorschriften\nBußgeldvorschriften                           (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnah-\nmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Auf-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes\nfahrlässig\nmit Ausnahme des § 13b Absatz 2 in der bis zum Ablauf\n1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht           des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzu-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, wenden.\neine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 gilt für Maßnah-\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung\nmen oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n2012 begonnen werden.\nzeitig macht oder\n(3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahme-\n2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches\nabschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.\nSozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Ab-\nsatz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung\n§ 31\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                    (Übergangsregelung)\nzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-                               § 32\nlegt.                                                                           (Inkrafttreten)"]}