{"id":"bgbl1-2009-32-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":32,"date":"2009-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2009-06-18T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nVom 18. Juni 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   im Bereich der ambulanten und stationären Alten-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            pflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen\nförderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fach-\nArtikel 1                               lich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers\nÄnderung des                                und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes                     Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die\nFortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer\nDas Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom                  Fortbildungsregelung eines anderen Landes in die-\n23. April 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch           sem Bereich entspricht.\nArtikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007\n(BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:                          (2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                   nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung\n„§ 2                                des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der\nAnforderungen an                           Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte\nMaßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen               und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche\nberufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird\n(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbil-              in der Regel angenommen, sofern keine Umstände\ndungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger,              vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur\ndie                                                           Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Ab-\n1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufs-              satz 1 Nr. 2 entgegenstehen.\nbildungsgesetzes oder nach § 25 der Hand-\n(3) Maßnahmen sind förderfähig\nwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf,\neinen vergleichbaren bundes- oder landes-                 1. in Vollzeitform, wenn\nrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine                a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden um-\ndiesen Berufsabschlüssen entsprechende beruf-                    fassen (Mindestdauer),\nliche Qualifikation voraussetzen und\nb) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-\n2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten                  schlossen werden (maximaler Zeitrahmen)\nauf (Fortbildungsziel)                                           und\na) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-recht-                c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen\nlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage                  mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden\nder §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes                  (Fortbildungsdichte);\noder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der\n2. in Teilzeitform, wenn\nHandwerksordnung,\nb) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach                  a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden um-\nbundes- oder landesrechtlichen Regelungen                    fassen (Mindestdauer),\noder                                                      b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-\nc) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an an-                   schlossen werden (maximaler Zeitrahmen)\nerkannten Ergänzungsschulen auf der Grund-                   und\nlage staatlich genehmigter Prüfungsordnun-                c) in der Regel innerhalb von acht Monaten min-\ngen.                                                         destens 150 Unterrichtsstunden stattfinden\nLiegen keine bundes- oder landesrechtlichen                          (Fortbildungsdichte).\nRegelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fort-               Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten\nbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleich-                als Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind\nwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiter-               Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach\nbildungsempfehlungen der Deutschen Kranken-                   den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorge-\nhausgesellschaft vorbereiten. Darüber hinaus ist              sehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009                1315\nFähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte            3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem\nplanmäßig geordnet vermittelt werden. Stunden                   Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird\neiner fachpraktischen Unterweisung werden als                   und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform\nUnterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in              handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat\nder Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind,               mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ver-\nsie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in             einbart, dass die Maßnahme abgeschlossen\nder Fortbildungsstätte durchgeführt und durch                   werden kann,\ntheoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang             4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58\nbegleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehr-                oder ein Existenzgründungszuschuss nach\nplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen               § 421I des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge-\nKlausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis                 leistet wird und es sich um eine Maßnahme in\nzu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förder-                    Vollzeitform handelt oder\nfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden,\nhöchstens aber 50 Stunden, als förderfähig aner-             5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen\nkannt. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des            Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten\njeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl                 Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrif-\nvon Unterrichtsstunden. Besteht die Maßnahme                    ten erbracht werden.“\naus mehreren Maßnahmeabschnitten, ist für die             4. In § 4 Satz 1 wird das Wort „förderungsfähig“ durch\nErmittlung des maximalen Zeitrahmens und der                 das Wort „förderfähig“ ersetzt und nach dem\nFortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme aus-                   Wort „wird“ werden die Wörter „und die Voraus-\nschlaggebend. Dabei sind alle Maßnahmeab-                    setzungen des § 2 erfüllt werden“ angefügt.\nschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich           5. § 4a wird wie folgt gefasst:\nder dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten\nzu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 8 gelten auch                                     „§ 4a\nfür den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin                          Mediengestützter Unterricht\ngewählten Lehrgangsablauf.                                      Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elek-\n(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in                  tronischer Medien durchgeführt wird und die nicht\nsich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeab-                als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichts-\nschnitte) bestehen.                                          schutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird geför-\ndert, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine\n(5) Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11\ndiesem vergleichbare und verbindliche medien-\nAbs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maß-\ngestützte Kommunikation ergänzt wird und regel-\nnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus-\nmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.\noder Fortbildungen bleiben außer Betracht.“\nUnter mediengestützter Kommunikation sind alle\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                      mit einem Präsenzunterricht vergleichbaren Unter-\n„§ 2a                                richtsformen sowie Unterrichtsformen zu verste-\nhen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt\nAnforderungen                            werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft\nan Träger der Maßnahmen                         aktiv gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regel-\nDer Träger muss für die Durchführung der Fort-            mäßig kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2\nbildungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung                  Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11\nliegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger         Abs. 1 bemessen sich in diesen Fällen nach der\noder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher         Anzahl der für den Präsenzunterricht und den für\nAufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder            die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen\ndurch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der             Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3.“\nTräger oder die Einrichtung                               6. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverord-              a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildung“\nnung – Weiterbildung – anerkannt worden ist                 durch das Wort „Fortbildung“ ersetzt.\noder\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Förderungsfähig“\n2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet               durch das Wort „Förderfähig“ ersetzt.\nund                                                   7. § 6 wird wie folgt geändert:\nauch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nEignung des Trägers oder der Einrichtung ent-\ngegenstehen.“                                                                           „§ 6\nFörderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan“.\n3. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach\ndiesem Gesetz nicht gefördert, wenn                                „(1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3\nnur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbil-\n1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundes-                dungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und nur\nausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,                 für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme\n2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbil-          im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Förderung\ndung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch                 wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder\noder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabili-              die Antragstellerin bereits einen staatlichen oder\ntierungsgesetzes geleistet wird,                            staatlich anerkannten Hochschulabschluss oder","1316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\neinen nach dem Hochschulrecht der Länder als              2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufent-\ngleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss                  halt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU\nerworben hat. Bereits vorhandene privatrechtlich              besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine\nzertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer             Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis\nFörderung nicht entgegen. Besteht die Maß-                    zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthalts-\nnahme aus mehreren Abschnitten (Maßnahme-                     gesetz besitzen,\nabschnitte), sind diese im ersten Förderantrag            3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die\nin einem Fortbildungsplan anzugeben. In den                   unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4\nFällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vor-                des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschafts-\nbehaltlich § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte,                rechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder de-\ndie als Teile der im Fortbildungsplan genannten               nen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht\nFortbildungsprüfung anerkannt werden. Es kön-                 zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und\nnen auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer                    von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen\neigenständigen Prüfung abschließen, gefördert                 Unterhalt erhalten,\nwerden, wenn sie zugleich zur Befreiung von\neinem oder mehreren Teilen der im Fortbildungs-           4. Unionsbürgern, die Ehegatte oder Kind eines\nplan genannten Fortbildungsprüfung eines                      Deutschen oder einer Deutschen sind, unter\nglaubhaft gemachten übergeordneten Fortbil-                   den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Frei-\ndungsziels führen.“                                           zügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt\nsind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland ha-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „soweit dadurch“                 ben,\ndurch die Wörter „die geänderte Gesamtmaß-\nnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen                 5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbil-\ndes § 2 Abs. 3 erfüllt und“ ersetzt.                          dung im Inland in einem Beschäftigungsverhält-\nnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammen-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            hang steht,\n„Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbil-          6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaa-\ndungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird             tes des Abkommens über den Europäischen\ngefördert, wenn dem Teilnehmer oder der                  Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen\nTeilnehmerin der Zugang erst durch den                   der Nummern 2 bis 5,\nerfolgreichen Abschluss der nach diesem              7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nGesetz geförderten Maßnahme eröffnet                     im Inland haben und die außerhalb des Bundes-\nworden ist.“                                             gebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkom-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zweites“ durch das               mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nWort „weiteres“ ersetzt.                                 vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) an-\nerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nDeutschland nicht nur vorübergehend zum\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fortbil-                     Aufenthalt berechtigt sind,\ndungsziel“ die Wörter „unverzüglich nach Weg-\n8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes\nfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer\nder Maßnahme infolge der Kündigung“ einge-\nim Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt\nfügt.\nTeil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlich-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                  ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nfügt:                                                         Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\n„(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme                    S. 1950).\nwegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus                    (2) Anderen Ausländern wird Förderung geleis-\nanderem wichtigen Grund wird die Förderung                tet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland\nbei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der               haben und\nUnterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Ab-             1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23\nsatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.“                   Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2,\nc) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-                den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als\ngenden Satz ersetzt:                                          Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Nieder-\n„Solange die Teilnahme an der Maßnahme                        lassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis\nwegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht                    nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufent-\nmöglich ist, wird die Förderung bei Krankheit                 haltsgesetzes besitzen,\nbis zu drei Monate und bei Schwangerschaft                2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4\nbis zu vier Monate weitergeleistet.“                          Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgeset-\n9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:                         zes oder als Ehegatte oder Kind eines\nAusländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent-\n„§ 8                                   haltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34\nStaatsangehörigkeit                            des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit\nmindestens vier Jahren in Deutschland ununter-\n(1) Förderung wird geleistet                                   brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet\n1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,                          aufhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009             1317\n(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung ge-              anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für\nleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maß-            den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro,\nnahme insgesamt drei Jahre im Inland                         für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten um\n1. aufgehalten haben und                                     215 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie\neinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkom-\n2. rechtmäßig erwerbstätig waren.                            mensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldge-\nAls Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem             setz hat, um 210 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf\nBerufsausbildungsverhältnis in einem nach dem                sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers\nBerufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung                oder der Antragstellerin und Einkommen ihrer nicht\nanerkannten Ausbildungsberuf oder einem ver-                 dauernd getrennt lebenden Ehegatten in dieser\ngleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.                     Reihenfolge anzurechnen.\n(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als                 (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit\nEhegatten persönlich förderungsberechtigt sind,              Kindern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht voll-\nverlieren den Anspruch auf Förderung nicht da-               endet haben, oder mit behinderten Kindern leben,\ndurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die              erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum\nEhe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin            Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte\nrechtmäßig in Deutschland aufhalten.                         Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreu-\n(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach             ungszuschlag in Höhe von 113 Euro für jeden\ndenen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist,           Monat je Kind.“\nbleiben unberührt.                                       10. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\n§9                                     „einem“ die Wörter „oder einer“ eingefügt.\nEignung                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Leistungen des Teilnehmers oder der Teil-                    „(2) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinder-\nnehmerin müssen erwarten lassen, dass die Maß-                   betreuungszuschlag werden von Beginn des\nnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann.                     Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht\nDies wird in der Regel angenommen, solange er                    tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch\noder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt,                   vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leis-\ndie Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung ab-                    tungen enden mit Ablauf des Monats, in dem\nsolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen             planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird;\nAbschluss bemüht. Er oder sie muss bis zum                       für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich\nletzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraus-                  nachweislich und unverzüglich zur Prüfung\nsetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen                 angemeldet haben, werden diese Leistungen\nkönnen. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist                 auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt,\nverpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maß-              in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch\nnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen                      höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvor-\nNachweis des Bildungsträgers über die regel-                     bereitungsphase).“\nmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen.\nBei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehre-             11. § 12 wird wie folgt gefasst:\nren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen                                            „§ 12\nFällen können darüber hinaus weitere Teilnahme-                                  Förderungsart\nnachweise gefordert werden. Die Förderung wird\ninsoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und                (1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 be-\nRückforderung geleistet.                                     steht aus einem Anspruch auf\n1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebüh-\n§ 10                                    ren bis zu einem Gesamtbetrag von 10 226 Euro\nUmfang der Förderung                              und\n(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme               2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Ar-\nwird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveran-                    beit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie\nstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für                 vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschafts-\ndenselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mit-                 bereichen bis zur Hälfte der notwendigen\nteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen               Kosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamt-\nbezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach                    betrag von 1 534 Euro.\nden um diese Leistungen geminderten Kosten                   Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nr. 1 wird in\nbemessen.                                                    Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet.\n(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des            Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag\n§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird darüber hinaus ein              vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf\nBeitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unter-            Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kredit-\nhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhalts-         anstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.\nbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilneh-             (2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag\nmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und             beträgt 44 Prozent. Dabei bleiben die Er-\nAbs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungs-                höhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 sowie ein\nförderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundes-                  Pauschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Be-\nausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend               tracht. Der Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach","1318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\n§ 10 Abs. 2 Satz 4 wird zur Hälfte und der Kinder-                    sei denn, der Darlehensnehmer oder die\nbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 in voller                         Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche\nHöhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach                       Ratenzahlung.“\nden Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Mo-\nd) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.\nnats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abge-\nhalten wird, gewährt. Im Übrigen besteht vorbehalt-          e) Absatz 8 wird Absatz 6.\nlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines               f) Absatz 9 wird Absatz 7 und das Wort\nDarlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wie-                 „Darlehens(rest)schuld“ durch das Wort „Darle-\nderaufbau nach Maßgabe des § 13. Abweichend                      hensrestschuld“ ersetzt.\nvon den Sätzen 1 bis 5 wird der Unterhaltsbeitrag\nin den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 für den Zeitraum,        g) Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:\num den die Förderungshöchstdauer verlängert                         „(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insol-\nworden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.               venzverfahrens über das Vermögen einer natür-\n(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase                    lichen Person oder nach der Abweisung des\nnach § 11 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht                 Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nfür den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhö-               mangels Masse werden die Darlehensrestschuld\nhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungs-                     und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung\nzuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf                 fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie § 13b finden\nAbschluss eines Darlehensvertrags mit der Kredit-                keine Anwendung.“\nanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.          13. § 13a wird wie folgt geändert:\n(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann             a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ durch\nden Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb                  die Wörter „auf seinen oder ihren Antrag durch\nvon drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit                die Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.\ndem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden\nMonat.“                                                      b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                                    „Sofern der übersteigende Betrag geringer ist\nals die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           den übersteigenden Betrag zu reduzieren. Die\n„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf              Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz\nVerlangen des Antragstellers oder der An-                zwischen dem übersteigenden Betrag und der\ntragstellerin mit diesem oder dieser einen               Mindestrate beschränkt.“\nprivatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen      14. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:\nin der im Bescheid angegebenen Höhe zu\nschließen.“                                                                   „§ 13b\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „geringeren“                              Erlass und Stundung\nein Komma eingefügt.                                    (1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darle-\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Bewilligungsbe-             hensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden,\nscheid“ durch das Wort „Bescheid“ ersetzt.           wird ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeug-\ndd) In Satz 4 werden nach dem Wort „dieser“ die          nisses 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch\nWörter „oder diese“ eingefügt.                       nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehr-\ngangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1\nee) In Satz 6 wird die Angabe „2 bis 9“ durch die        Satz 1 Nr. 1 erlassen.\nAngabe „2 bis 7 und § 13b Abs. 1 bis 3“\nersetzt.                                                (2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darle-\nhensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Be-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         endigung der Maßnahme im Inland ein Unterneh-\naa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort          men oder eine freiberufliche Existenz gegründet\n„Bewilligungsbescheid“ durch das Wort                oder übernommen oder einen bestehenden Gewer-\n„Bescheid“ ersetzt.                                  bebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür über-\nbb) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 12               wiegend die unternehmerische Verantwortung, wird\nAbs. 1 ist“ die Wörter „mit Ausnahme der             auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen\nKosten für die Prüfungsgebühr“ eingefügt.            Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nfällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungs-\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:           gebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Abs. 1\n„Die Erstattung der Prüfungsgebühr erfolgt           Satz 1 Nr. 1 teilweise erlassen, wenn er oder sie\nnach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 4.“\n1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „mindestens“                 oder den erweiterten Gewerbebetrieb mindes-\ndas Wort „grundsätzlich“ eingefügt.                      tens ein Jahr führt und\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der\n„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die             Gründung oder Übernahme des Unternehmens\nZahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende             oder der freiberuflichen Existenz oder der\nMonate in einem Betrag geltend machen, es                Erweiterung des Gewerbebetriebs mindestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009             1319\neine Person zusätzlich eingestellt hat und zum           des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehme-\nZeitpunkt der Antragstellung noch beschäftigt.           rin ist ein Kind, für das er oder sie einen Anspruch\nDie Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:                  auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz\noder dem Bundeskindergeldgesetz hat, soweit das\na) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubilden-            Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet\nden oder eine zusätzliche Auszubildende,                 hat, sowie Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3\ndessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit             des Einkommensteuergesetzes oder des § 2 Abs. 2\nmindestens zwölf Monaten besteht,                        Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes.\nb) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer               (4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder\noder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen             der Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass\noder deren sozialversicherungspflichtiges unbe-          entscheidet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die\nfristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt        Kreditanstalt für Wiederaufbau.“\nder Antragstellung seit mindestens sechs Mona-\nten besteht und ungekündigt ist, oder                15. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubilden-            a) In Nummer 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 13\nden oder eine zusätzliche Auszubildende und                  Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „§ 13b“ ersetzt.\neinen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine                b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 9“\nzusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätz-             durch die Angabe „§ 13 Abs. 7“ ersetzt.\nliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen,\nsofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraus-          16. § 16 wird wie folgt gefasst:\nsetzungen nach den Buchstaben a und b erfüllt                                     „§ 16\nsind.\nRückzahlungspflicht\nInsgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung\nnoch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für\nan keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für\ndie Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen\nden sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den\nwerden.\nFällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozi-\nIn den ersten drei Jahren nach der Existenz-                 algesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid\ngründung fällige Rückzahlungsraten werden auf                aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten\nAntrag des Darlehensnehmers oder der Darlehens-              als\nnehmerin in Höhe von maximal 66 Prozent des                  1. der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teil-\nnoch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die               nehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt\nLehrgangs- und Prüfungsgebühren gestundet. Die                   hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt\nDarlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 4                   worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher\ngestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen                     Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei\nfür einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt werden.             außer Betracht,\n(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensneh-            2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforde-\nmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht,                  rung geleistet worden ist.\ndass\n(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalender-\n1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a\nmonat oder den Teil eines Kalendermonats zurück-\nAbs. 1 des Bundesausbildungsförderungsge-\nzuzahlen, in dem der Teilnehmer oder die Teil-\nsetzes nicht übersteigt,\nnehmerin die Maßnahme aus einem von ihm oder\n2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr           ihr zu vertretenden Grund unterbrochen hat.“\nnoch nicht vollendet hat, pflegt oder erzieht oder\n17. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nein behindertes Kind betreut und\n„Für die Anrechnung des Einkommens und des\n3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als\nVermögens nach § 10 Abs. 2 gelten mit Ausnahme\n30 Stunden erwerbstätig ist,\ndes § 29 des Bundesausbildungsförderungs-\nwird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13               gesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von\nAbs. 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst             Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 3 Nr. 4 die\nzwölf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer                 Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförde-\noder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet,                 rungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeich-\nwährend der Dauer der Stundung jede nach dem                 nung der als Einkommen geltenden sonstigen\nZeitpunkt der Antragstellung eintretende Änderung            Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesaus-\nder Verhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Kredit-         bildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe ent-\nanstalt für Wiederaufbau schriftlich mitzuteilen.            sprechend, dass an die Stelle des Amtes für Aus-\nKommt der Darlehensnehmer oder die Darlehens-                bildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige\nnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er           Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2\noder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate               und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nauch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des                 über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung\nStundungszeitraums werden auf Antrag die gestun-             entschieden wird.“\ndeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer\n18. § 17a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\noder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum\nZeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen             a) In Nummer 1 wird die Zahl „35 791“ durch die\ndes Satzes 1 Nr. 1 bis 3 noch gegeben sind. Kind                 Zahl „35 800“ ersetzt.","1320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009\nb) In Nummer 2 und 3 wird jeweils die Zahl „1 790“               Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zu-\ndurch die Zahl „1 800“ ersetzt.                              schuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach\n19. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „sowie über die“                § 10 Abs. 3 anzugeben.\ndurch die Wörter „einschließlich der“ ersetzt.                   Bei Gewährung einer Förderung für die Prü-\n20. In § 20 Satz 2 wird das Wort „Bewilligungsbe-                    fungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzu-\nscheides“ durch das Wort „Bescheids“ ersetzt.                    geben:\n21. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ver-                 1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie\npflichtet,“ die Wörter „für die Förderung relevante              2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens\nVeränderungen ihres Geschäftsbetriebs und der                       für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12\nMaßnahme, das Einstellen eines Lehrgangs“ sowie                     Abs. 3.“\nnach dem Wort „Beendigung,“ die Wörter „die nicht             b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „(§ 2 Abs. 1\nregelmäßige Teilnahme,“ eingefügt.                               Nr. 2)“ die Wörter „ , zeitlicher und inhaltlicher\n22. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.               Gestaltung“ eingefügt.\n23. § 23 wird wie folgt geändert:                                 c) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       24. § 24 wird wie folgt geändert:\n„(2) In dem Bescheid sind anzugeben:                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maß-\nnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                    „Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag\nund Satz 2,                                                   nach § 12 Abs. 2 und der Zuschuss für die\nKinderbetreuung nach § 10 Abs. 3 und § 12\n2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12                      Abs. 2 Satz 3 sind unbar monatlich im\nAbs. 1 Satz 1 und 3,                                          Voraus zu zahlen.“\n3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 13 Abs. 3,\n„Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag\n4. die Frist nach § 12 Abs. 4, bis zu der der                    nach § 12 Abs. 1 Satz 2 kann bis zu der im\nAbschluss eines Darlehensvertrags verlangt                    Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis\nwerden kann,                                                  zu einem Betrag von 2 600 Euro, in einem\n5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach                       Betrag gezahlt werden.“\n§ 11 und                                                  cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenach-                  „Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungs-\nweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvor-                   gebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen\nlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme                     Vorlage der Rechnung oder des Gebühren-\nnach § 9.                                                     bescheids ausgezahlt.“\nBei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich             b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der monatliche\nanzugeben:                                                   Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der\nZuschuss zu den Kinderbetreuungskosten“\n1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unter-\ndurch die Wörter „Die monatlichen Zuschuss-\nhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2,\nanteile am Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss\n2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhö-                    für die Kinderbetreuung“ und die Angabe „§ 12\nhungsbetrag für Kinder nach § 12 Abs. 2                   Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 und\nSatz 3,                                                   § 12 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.\n3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12         25. In § 25 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterhalts-\nAbs. 2 Satz 5,                                         beitrages“ die Wörter „oder des Maßnahme-\n4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers                beitrags“ eingefügt.\noder der Teilnehmerin, des nicht dauernd ge-       26. § 27 wird wie folgt geändert:\ntrennt lebenden Ehegatten sowie die Höhe               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Vermögens des Teilnehmers oder der\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nTeilnehmerin nach § 17,\ndem Wort „Darlehen“ die Wörter „sowie Zahl\n5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkom-                   und Höhe der nach § 13a gewährten Frei-\nmens berücksichtigten Steuern und Abzüge                      stellungen und der nach § 13b gewährten\nzur Abgeltung der Aufwendungen für die                        Darlehenserlasse und Stundungen“ einge-\nsoziale Sicherung nach § 17,                                  fügt.\n6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den               bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnung\n§§ 17 und 17a,                                                während der Ausbildung,“ gestrichen und\n7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten                     die Angabe „nach § 12 Abs. 2“ wird durch\nBeträge vom Einkommen und Vermögen des                        die Wörter „während der Maßnahme nach\nTeilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom                   § 12 Abs. 2 sowie während der Prüfungsvor-\nEinkommen des nicht dauernd getrennt                          bereitungsphase nach § 12 Abs. 3“ ersetzt.\nlebenden Ehegatten nach § 10 Abs. 2 Satz 5                cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nund § 17.                                                     eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009                    1321\n„3. von alleinerziehenden Teilnehmern und           28. § 30 wird wie folgt gefasst:\nTeilnehmerinnen zusätzlich: Art, Höhe                                         „§ 30\nund Zusammensetzung des Kinderbe-\ntreuungszuschlags,“.                                                 Übergangsvorschriften\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                         (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maß-\nnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Behörden“\nAufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses\ndie Wörter „und die Kreditanstalt für Wiederauf-\nGesetzes mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 in der\nbau“ eingefügt.\nbis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden\n27. § 29 wird wie folgt geändert:                                     Fassung weiterhin anzuwenden.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  (2) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für Maßnahmen\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni\noder fahrlässig                                                2012 begonnen werden.\n1. entgegen § 21 Abs. 1 eine Auskunft nicht,                      (3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahme-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                 abschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.“\nrechtzeitig erteilt, eine Urkunde nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                               Artikel 2\nvorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                         Bekanntmachungserlaubnis\nmacht oder                                                Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\n2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Bu-            kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-\nches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung             rungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an geltenden\nmit § 21 Abs. 2, eine Angabe oder eine                Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nÄnderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht oder                                   Artikel 3\neine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\nDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. § 2 Abs. 1\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                Nr. 2 Satz 3 des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2            setzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt\nund die Angabe „zweitausend“ durch die An-               durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,\ngabe „dreitausend“ ersetzt.                              tritt am 1. Juli 2012 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}