{"id":"bgbl1-2009-31-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":31,"date":"2009-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/31#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_31.pdf#page=28","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie","law_date":"2009-06-09T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1308       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie\nVom 9. Juni 2009\nI.\nNach § 126 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird\n– der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,\n– dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,\n– der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\n– dem Bundeskartellamt,\n– der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,\n– der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und\nEisenbahnen\ndie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Wider-\nsprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Ent-\nscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter\nbleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.\nII.\nNach § 127 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird den unter I. genannten\nBehörden, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Wider-\nsprüche zuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis übertragen. In besonderen Fällen, insbesondere bei Angele-\ngenheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung\ndes Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbe-\nhalten.\nIII.\nDiese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von\ndiesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesminis-\nteriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1686) nicht\nmehr anzuwenden.\nBerlin, den 9. Juni 2009\nBundesministerium\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}