{"id":"bgbl1-2009-31-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":31,"date":"2009-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_31.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung  KÜO)","law_date":"2009-06-16T00:00:00Z","page":1292,"pdf_page":12,"num_pages":15,"content":["1292                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nVerordnung\nüber die Kehrung und Überprüfung von Anlagen\n(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)*)\nVom 16. Juni 2009\nAuf Grund                                                            satz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feue-\n– des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in                     rungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. August                        vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert\n1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte                 durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003\nGesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgeset-                     (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung be-\nzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert                      zeichnet sind.\nworden ist,                                                             (3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind aus-\n– des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des                      genommen:\nSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. No-                       1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn\nvember 2008 (BGBl. I S. 2242)                                            die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Ab-\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                           gasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren\nTechnologie:                                                                 Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für\ngasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gas-\n§1                                          leitungen dauerhaft unterbunden ist,\nKehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen                         2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit\neinem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Qua-\n(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende\ndratzentimeter an der Sohle,\nAnlagen:\n3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlau-\n1. Abgasanlagen,\nfende demontierbare Verbindungsstücke von Einzel-\n2. Heizgaswege der Feuerstätten,                                             feuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden\n3. Räucheranlagen,                                                           für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht\nvon unten in die Schornsteinsohle einmünden und\n4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.\nnicht abgedeckt werden können,\n(2) Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe,\nBlockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten                         4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in\nVerbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil                             Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es\nim Rahmen der Abgaswegüberprüfung in Räumen, die                             sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen\nfür den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder ge-                          Kamin handelt,\neignet sind, bezogen auf unverdünntes, trockenes Ab-                     5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheiz-\ngas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Über-                            kraftwerken, Kompressionswärmepumpen und orts-\nschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhän-                        festen Verbrennungsmotoren,\ngigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens                     6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer\nnach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmo-                             maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,\nnoxidmessung entfällt bei\n7. Koch- und Garschränke.\n1. gasbeheizten Wäschetrocknern,\n(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen\n2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Ge-\nrichtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unter-\nbläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabfüh-\nschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist\nrung durch die Außenwand, deren Ausmündung\ndie geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss\ndes Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter\nvon mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehr-\nüber Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und\nfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen\nLüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als\noder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die\n1 Meter hat.\nhöchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen\nDie Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen                      festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Num-\ndurchzuführen. Messeinrichtungen gelten als geeignet,                    mer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung\nwenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die                       oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wieder-\neingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich ein-                    inbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls\nmal in einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Ab-                  zu kehren.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\n(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf An-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-     trag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften      Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 be-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft     stimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen er-\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2006/\n96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom                 höhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit\n20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.         erfordert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009            1293\n(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf An-    absichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der\ntrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des              Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der\nGrundstücks oder der Räume und nach Anhörung der            Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigen-\nzuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des       tümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder\nzuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr-       der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündi-\noder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem           gung verzichtet.\nBundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden,                (2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in\nvon dieser Verordnung abweichende Regelungen tref-          möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.\nfen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch be-\nsondere brandschutztechnische Einrichtungen oder               (3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durch-\nandere Maßnahmen sichergestellt ist.                        zuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigen-\ntümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Be-\n(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5       auftragter eine getrennte Durchführung wünscht:\nund 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornstein-\nfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008               1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die\n(BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für          nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere\ndie in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerks-            Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen wer-\ngesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht be-               den:\nstimmt ist.                                                      – Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung\n(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der                 über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,\nEinbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren                 – Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9\noder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren                    und\ndurchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versor-\n– Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Num-\ngung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der\nmer 2 des Schornsteinfegergesetzes;\nAbgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar\nveranlassende Person unverzüglich nach Abschluss            2. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe,\nder Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich-              die nach § 15 der Verordnung über kleine und mitt-\nrechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der                 lere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen\nFeuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung          werden:\nder Rauch- oder Abgase eingehalten sind.                         – Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung\nüber kleine und mittlere Feuerungsanlagen,\n§2\n– Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbei-\nBesondere Kehrarbeiten                              ten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit\n(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, aus-           diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit\nzuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Ver-                Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1\nbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeu-                  Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen\ngen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht aus-              Grundstück durchgeführt werden können, und\ngebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige ge-              – Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Num-\nfahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennar-                 mer 2 des Schornsteinfegergesetzes;\nbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden,\ndie zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfeger-        3. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brenn-\nhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbren-           stoffe:\nnens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des                – Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung\nGrundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten,                über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,\nden Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den\n– Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbei-\nörtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem\nten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit diese nicht\nAusbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu über-\nzweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder\nprüfen.\nÜberprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1\n(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas-                 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt\nund Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Ab-                  werden können, und\nluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem\n– Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Num-\nStand der Technik, insbesondere entsprechend den\nmer 2 des Schornsteinfegergesetzes.\nTechnischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Ab-\nbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“              (4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die\n(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit           Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirks-\nund Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122,         schornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem\nberichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398), durchzu-          Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Be-\nführen.                                                     scheinigung auszustellen.\n§3                                                          §4\nPflichten                                                Durchführung\nder Bezirksschornsteinfegermeisterin                         der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten\noder des Bezirksschornsteinfegermeisters                 (1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln\n(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der        der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der\nBezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der be-       Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforder-","1294              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heiz-        steinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser\ngaswege von Feuerstätten.                                           Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den\n(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände                  dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in\nsind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornstein-               den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu               Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Be-\nentfernen und in die von der Eigentümerin oder vom                  trag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-\nEigentümer des Grundstücks oder der Räume oder                      steuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich\ndessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten                   der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.\nBehältnisse zu füllen.\n(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist                                             §7\nder Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund-\nstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszu-                                       Begriffsbestimmungen\nstellen.\nBei der Anwendung dieser Verordnung sind die in\n§5                                      Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde\nFormblätter                                 zu legen.\nFür die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schorn-\nsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach\n§8\ndem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Beschei-\nnigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nbeizufügen.\n§6                                         § 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8\ndieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung\nGebühren                                   in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar\nDie gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Ab-                2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember\nsatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schorn-                 2012 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Juni 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009           1295\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 4)\nAnzahl der Kehrungen und Überprüfungen\nAnzahl der\nAnlagen und deren Benutzung                         Kehrungen im       Anzahl der\n(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)        Kalenderjahr    Überprüfungen\n1    Feste Brennstoffe\n1.1  ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage                   4\n1.2  regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte                    3\n1.3  Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3\nAbsatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer\nVerbrennung                                                                    2\n1.4  Blockheizkraftwerk                                                             2\n1.5  nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte                 2\n1.6  mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und\nRäucheranlage                                                                  2\n1.7  gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage                            1\n1.8  nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte\nmit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch\nCO-Sensoren)                                                                   1\n1.9  notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen                                          einmal im\nKalenderjahr\n1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte                                  einmal im\nKalenderjahr\n2    Flüssige Brennstoffe\n2.1  regelmäßig benutzte Feuerstätte                                                3\n2.2  mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte              2\n2.3  gelegentlich benutzte Feuerstätte                                              1\n2.4  Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach                                    einmal im\nNummer 2.1 – 2.3                                                                        Kalenderjahr\n2.5  betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte                                  einmal im\nKalenderjahr\n2.6  nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte                          einmal im\nKalenderjahr\n2.7  Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und                        einmal im\nBrennstoffzellenheizgerät                                                               Kalenderjahr\n2.8  Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefel-                         einmal in\narmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftab-                         jedem zweiten\nhängige Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck                        Kalenderjahr\noder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt\n2.9  Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des                  einmal in\nVerbrennungsprozesses                                                                   jedem dritten\nKalenderjahr\n2.10 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)                                           einmal in\njedem dritten\nKalenderjahr\n3    Gasförmige Brennstoffe\n3.1  raumluftabhängige Feuerstätte                                                           einmal im\nKalenderjahr\n3.2  raumluftunabhängige Feuerstätte                                                         einmal in\njedem zweiten\nKalenderjahr","1296        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nAnzahl der\nAnlagen und deren Benutzung                         Kehrungen im       Anzahl der\n(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)        Kalenderjahr    Überprüfungen\n3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für                        einmal in\nÜberdruck                                                                              jedem zweiten\nKalenderjahr\n3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und                       einmal in\nBrennstoffzellenheizgerät                                                              jedem zweiten\nKalenderjahr\n3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher                     einmal in\nRegelung des Verbrennungsprozesses                                                     jedem dritten\nKalenderjahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009                1297\nAnlage 2\n(zu § 5)\nFormblatt\nName und Anschrift des Eigentümers/Verwalters\nBezirksnummer laut Feuerstättenbescheid:\nDatum des Feuerstättenbescheides:\nObjektnummer laut Feuerstättenbescheid:\nBezirksschornsteinfegermeister(in)                     Liegenschaft:\nFormblatt zum Nachweis\nder Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten\n(§ 4 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)\nFolgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-\nprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3\nSchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-\nnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490) jeweils an dem\nangegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:\nLaut Feuerstättenbescheid                      Datum der       Mängel\nÄnderungsmitteilung/Bemerkungen\nAnlage                                    Arbeits-     vorhanden\nNr.                                                                         (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)\n(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)   ausführung      ja/nein\nAnschrift und Reg.-Nummer des Schornsteinfegerbetrie-   Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feu-\nbes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei   erstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.\nder die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung\nerstattet wurde\nDatum         Unterschrift des Schornsteinfegers\nBestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten\nAusführender Schornsteinfeger:\nDatum         Unterschrift des Eigentümers/Verwalters","1298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nGasförmige Brennstoffe\nAnschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes;\nbei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei           Tag der Überprüfung und Messung:\nder die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verord-\nnung erstattet wurde                                       Art der Überprüfung und Messung:\n§ 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV\nAusfertigung für den\nName und Anschrift des Eigentümers/Verwalters              Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:\nGebäudeteil:\nBescheinigung                über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige\nBrennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen\n(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach\nVerordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mitt-\nlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490)\nWärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung                       Leistungsbereich           Nennleistung\nBrenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung               Brennerart       Leistungsbereich           Brennstoff\nFeuerstättenart                                                                                   Art der Anlage\nÜberprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):\nVerbrennungsluft/Lüftung                    Abgasabzug                            Abgasleitung\nFeuerstätte                                  an der Strömungssicherung            O2-Gehalt im Abgas                      %\nBefestigung/Abstände                        in Brennerhöhe                       unverdünnter CO-Gehalt                  ppm\näußerer Zustand                             an anderer Stelle                    O2-Differenz im Ringspalt               %\nBrenner/Heizgasweg                          Abgasklappe                           Lufttemperatur im Ringspalt             °C\nFlammenbild                                 Verbindungsstück                      Druckdifferenz im Ringspalt             Pa\n Folgende Mängel wurden festgestellt:                                               Es wurden keine Mängel festgestellt.\n Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.\n Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.\n Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009                      1299\nMessergebnis gemäß 1. BImSchV:                                               Grenzwert für Abgasverlust                 %\nWärmeträgertemperatur                    °C   Verbrennungslufttemperatur           °C   Abgastemperatur                 °C\nSauerstoffgehalt im Abgas                %    Druckdifferenz                       Pa   Abgasverlust                    %\n Das Messergebnis entspricht der Verordnung.                                           Messunsicherheit                %\n Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil Grenzwert für Abgasverlust + Messunsicherheit überschritten wird.\nDer Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.\nDie Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.\nBemerkungen:\nFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb\neiner Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis\nnicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte\nNachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die\nDatum                                     Unterschrift          Wiederholungsmessung erfolgen kann.","1300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nFlüssige Brennstoffe\nAnschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes;\nbei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei            Tag der Überprüfung und Messung:\nder die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verord-\nnung erstattet wurde                                        Art der Überprüfung und Messung:\n§ 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV\nAusfertigung für den\nName und Anschrift des Eigentümers/Verwalters               Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:\nGebäudeteil:\nBescheinigung                  über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige\nBrennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen\n(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach\nVerordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mitt-\nlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490)\nWärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung                        Leistungsbereich           Nennleistung\nBrenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung                Brennerart       Leistungsbereich           Brennstoff\nFeuerstättenart                                                                                    Art der Anlage\nÜberprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):\nVerbrennungsluft/Lüftung                    Brenner/Heizgasweg                     Verbindungsstück\nFeuerstätte                                 Abgasabzug                             Abgasleitung\nBefestigung/Abstände                        in Brennerhöhe                        O2-Differenz im Ringspalt               %\näußerer Zustand                             an anderer Stelle                     Druckdifferenz im Ringspalt             Pa\n Folgende Mängel wurden festgestellt:                                                Es wurden keine Mängel festgestellt.\n Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.\n Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.\n Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.\nGrenzwerte:      Rußzahl              Ölderivate           keine\nMessergebnis gemäß 1. BImSchV:                                                                 Abgasverlust                %\nRußzahl-Einzelwerte                             Rußzahl-Mittelwert                             Ölderivate\nWärmeträgertemperatur                     °C    Verbrennungslufttemperatur               °C    Abgastemperatur             °C\nSauerstoffgehalt im Abgas                 %     Druckdifferenz                           Pa    Abgasverlust                %\n Das Messergebnis entspricht der Verordnung.                                                  Messunsicherheit            %\n Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil …………………………………………………………………………………..\nDer Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.\nDie Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.\nBemerkungen:\nFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb ei-\nner Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis\nnicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte\nNachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die\nDatum                                      Unterschrift           Wiederholungsmessung erfolgen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009             1301\nAnlage 3\n(zu § 6)\nGebührenverzeichnis\nAnzahl der\nNr.                                   Bezeichnung\nArbeitswerte\n1          Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr)\n1.1        Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun-\ngen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen\n1.1.1       – für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab-\ngasanlagen durchgeführt werden                                           9,2\n1.1.2       – für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten-\nschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten\nTeilen von Abgasanlagen durchgeführt werden                              3,5\n1.1.3      Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2\nKÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num-\nmer 1.1.1 auf                                                              12,9\n1.1.4      Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emis-\nsionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach\nAnlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch-\ngeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf                      18,9\n1.2        Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt – unter Beachtung von § 3\nAbsatz 3 – für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der\nArbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden                  6,2 für die Länder\nBerlin, Bremen und\nHamburg und 8,2 für\ndie übrigen Länder\nAnmerkung:\nFür Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs-\ntens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden.\n1.3        Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe-\nzirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt             1,6\n2          Arbeitsgebühr je Kehrung\n2.1        Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für\njeden vollen und angefangenen Meter                                         0,3\n2.2        Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm2 Querschnitt,\nabweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute                                  0,8\n2.3        Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu keh-\nrende Fläche\n2.3.1       – bei privat genutzten Anlagen                                             0,7\n2.3.2       – bei gewerblich genutzten Anlagen                                         3,3\n2.3.3      Rauchwagen                                                                  6,7\n2.3.4      Raucherzeuger, je Arbeitsminute                                             0,8\n2.4        Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter\n2.4.1       – bis 500 cm2 Querschnitt                                                  1,5\n2.4.2       – über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt                                    2,4\n2.4.3       – über 2500 cm2 Querschnitt                                                6,0\n2.5        Abgasrohr\n2.5.1       – für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich-\ntungsänderung)                                                           7,0\n2.5.2       – je weiteren vollen und angefangenen Meter                                1,0\n2.5.3       – je weitere Richtungsänderung                                             3,0\n2.5.4      Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger                4,1","1302       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nAnzahl der\nNr.                                    Bezeichnung\nArbeitswerte\n2.5.5      Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden\n2.5.5.1    – je wärmegedämmte Reinigungsöffnung                                       6,7\n2.5.5.2    – je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m)                                  4,9\n2.6        Rauchfang vom offenen Kamin                                                1,3\n3          Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen\nKehrung, Feuerstättenschau\n3.1        Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas-\nanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei                        0,3\n– flüssigen Brennstoffen\n– gasförmigen Brennstoffen\n– unbenutzten Anlagen\n3.2        Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen\nAnmerkung:\nDie Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungsluft-\neinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.\n3.2.1      – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit                         13,8\n3.2.2      – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum                   7,3\n3.2.3      – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben\nNutzungseinheit                                                         8,3\n3.3        Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten\nAnmerkung:\nDie Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der\nVerbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit\nein.\n3.3.1      – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit                         15,5\n3.3.2      – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum                   8,7\n3.3.3      – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben\nNutzungseinheit                                                         9,7\n3.4        Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten\nAnmerkung:\nDie Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der\nVerbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die\nRingspaltmessung mit ein.\n3.4.1      – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit                         18,9\n3.4.2      – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum                  11,7\n3.4.3      – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben\nNutzungseinheit                                                        12,2\n3.5        Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren-\nnungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand\nAnmerkung:\nDie Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der\nVerbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die\nRingspaltmessung mit ein.\n3.5.1      – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit                         16,0\n3.5.2      – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum                   8,9\n3.5.3      – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben\nNutzungseinheit                                                         9,3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009            1303\nAnzahl der\nNr.                                 Bezeichnung\nArbeitswerte\n3.6        Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine\nzusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute                               0,8\n3.7        Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2                         10,0\n3.8        Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num-\nmer 1.9 und 2.4\n3.8.1      – Leitungen je vollen und angefangenen Meter                               1,0\n3.8.2      – Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie                0,5\n3.8.3      Schächte je vollen und angefangenen Meter                                  0,3\n3.9        Feuerstättenschau\n3.9.1      Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein\nstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen                        1,0\nAnmerkung:\nNicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in\nAufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber-\nprüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden\nwerden maximal 3 Meter berechnet.\n3.9.2      Zuschlag je Feuerstätte                                                    3,1\nAnmerkung:\nUnberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas-\nwegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.\n4          Arbeitsgebühr je Emissionsmessung\n4.1        Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit\n4.1.1      – zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2                                10,3\n4.1.2      – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess-\nstelle                                                                 19,1\n4.1.3      – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere\nMessstelle                                                             17,2\n4.1.4      Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m)                       5,8\n4.2        Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nut-\nzungseinheit\n4.2.1      – zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5                      6,5\n4.2.2      – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für die\nerste Messstelle                                                       15,3\n4.2.3      – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für jede\nweitere Messstelle                                                     13,5\n4.2.4      Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m)                        5,8\n4.3        Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nbis 3 1.BImSchV in der Nutzungseinheit\n4.3.1      – für die erste Messstelle                                                62,3\n4.3.2      – für jede weitere Messstelle                                             57,7\n4.4        Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4\nbis 8 1.BImSchV in der Nutzungseinheit\n4.4.1      – für die erste Messstelle                                                75,7\n4.4.2      – für jede weitere Messstelle                                             70,0\n4.5        Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen                           Nach Zeit- und Sach-\naufwand\n4.6        Wiederholungsmessung                                                      Wie bei Nummer 1\nund Nummer 4.1\nbis 4.5","1304       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nAnzahl der\nNr.                                  Bezeichnung\nArbeitswerte\n5          Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide\n5.1        Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Nach Zeit- und Sach-\nAnlagen und Einrichtungen                                                    aufwand\n5.2        Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte\nfestgesetzt wurden, je Arbeitsminute                                           0,8\n5.3        Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf-\ntungsanlagen je Arbeitsminute                                                  0,8\n5.4        Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand\n5.4.1       – bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich-\ntungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits-\nminute                                                                      0,8\n5.4.2       – bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini-\ngungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute                  0,8\n5.4.3       – Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer\nfesten Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der\nHamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num-\nmer 5.3\n1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die\nsich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro-\nzent und\n2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das\nFestland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und\nHalligen erstrecken, um 25 Prozent.\nBei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili-\ngen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam-\nmenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten\ndurchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin\noder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über-\nnachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen.\n5.4.4       – wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere\nBerggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit\nsowie besondere Auslagen                                                    0,7\n5.5        Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge-\nführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen\nGrund verhindert wurden                                                      10,0\n5.6        Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei\nArbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden\n5.6.1       – von Montag – Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams- in Höhe von 50 v. H.\ntag                                                                       der Beträge\n5.6.2       – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen                                      in Höhe von 100 v. H.\nder Beträge\n5.7        Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach\nZustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde                            5,0\n5.8        Ausstellung eines Bescheides\n5.8.1       – für bis zu 3 Feuerstätten                                                 10,0\n5.8.2       – für mehr als 3 Feuerstätten                                               10,0; zusätzlich 2,0 je\nzusätzlicher Feuer-\nstätte, insgesamt\nhöchstens 30 je Be-\nscheid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009         1305\nAnlage 4\n(zu § 7)\nBegriffsbestimmungen\nEs bedeuten die Begriffe:\n1. „Abgasanlage“: Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System, für die\nAbleitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbren-\nnungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzel-\nlenheizgeräten;\n2. „Abgasanlage für Überdruck“: Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als\nder statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;\n3. „Abgaskanal“: Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;\n4. „Abgasleitung“: Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;\n5. „Abgasrohr“: Frei verlaufendes Verbindungsstück;\n6. „Abgasweg“: Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;\n7. „Blockheizkraftwerk“: Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-\nKopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;\n8. „Brennstoffzellenheizgerät“: Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer\nBrennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke\nnutzt;\n9. „Brennwertfeuerstätte“: Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdamp-\nfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;\n10. „Feuerstätte“: Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung\nWärme zu erzeugen;\n11. „Feuerungsanlage“ (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Einheit von Verbren-\nnungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige\nFeuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder An-\nschluss als Feuerungsanlage;\n12. „Gebäude“: Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können\nund geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;\n13. „Heizgasweg“: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;\n14. „Luft-Abgas-System“: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die\nFeuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zuge-\nführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;\n15. „notwendige Abluftanlage“:\na) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes\nmit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann,\nb) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;\n16. „notwendige Verbrennungsluftanlage“: Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der\nVerbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftver-\nbundes);\n17. „Nutzungseinheit“: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang\nhat (z. B. Wohnung);\n18. „ortsfester Verbrennungsmotor“: Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff\nüber Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;\n19. „Räucheranlage“: Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus\nRaucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;\n20. „Raumluftunabhängige Feuerstätte“: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus\ndem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem\nAufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;\n21. „Schornstein“: Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;\n22. „Senkrechter Teil der Abgasanlage“: Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der\nAbgasanlage;\n23. „Verbindungsstück“: Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Block-\nheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts\nund dem senkrechten Teil der Abgasanlage;","1306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\n24. „Wärmepumpe“: Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbren-\nnungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Tempe-\nraturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht."]}