{"id":"bgbl1-2009-31-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":31,"date":"2009-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_31.pdf#page=7","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung","law_date":"2009-06-15T00:00:00Z","page":1287,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009                 1287\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung\nVom 15. Juni 2009\nEs verordnen auf Grund                                          d) Die Angaben zu den bisherigen Unterabschnit-\n– des § 69 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der                   ten 1 und 2 des Abschnitts 2 des Kapitels 5 wer-\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008                    den die Angaben zu den Unterabschnitten 2\n(BGBl. I S. 162) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                und 3.\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970              2. § 4 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n– des § 99 Absatz 1 Nummer 5, 13 und 13a des Auf-\n„(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte\nenthaltsgesetzes, von denen Nummer 13a durch Ar-\nPassersatzpapiere für Ausländer sind:\ntikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2846) eingefügt worden ist, das                   1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Ab-\nBundesministerium des Innern:                                         satz 1),\n2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),\nArtikel 1\n3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Ab-\nÄnderung der Aufenthaltsverordnung                              satz 3),\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004                    4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Ab-\n(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-                satz 4),\nzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert\n5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    6. die Bescheinigung über die Wohnsitzver-\nlegung (§ 43 Absatz 2),\na) Der Angabe zu § 11 werden nach dem Wort\n„Ausländer“ die Wörter „im Ausland“ angefügt.                 7. das Standardreisedokument für die Rück-\nführung (§ 1 Absatz 8).\nb) Nach der Angabe zu § 61 wird die Angabe zur\nÜberschrift zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst:                 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4\nwerden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei\n„Abschnitt 2                               Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht\nDatenerfassung,                              zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Num-\nDatenverarbeitung und Datenschutz“.                     mer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4\nc) Nach der Angabe zur Überschrift zu Abschnitt 2                Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne\nwerden die folgenden Angaben eingefügt:                       elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-\nmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch\n„Unterabschnitt 1                             nach Verlängerungen, ein Jahr nicht über-\nErfassung und Übermittlung                         schreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten\nvon Antragsdaten zur Herstellung                     zwölften Lebensjahr werden abweichend von\nvon Passersatzpapieren mit elektro-                    Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1\nnischem Speicher- und Verarbeitungsmedium                   Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Spei-\n§ 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantra-                 cher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in\ngung von Passersatzpapieren mit elektro-              begründeten Fällen können sie auch mit elektro-\nnischem Speicher- und Verarbeitungs-                  nischem Speicher- und Verarbeitungsmedium\nmedium                                                ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach\nSatz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verar-\n§ 61b Form und Verfahren der Datenerfassung,                  beitungsmedium sind höchstens sechs Jahre\n-prüfung sowie der dezentralen Qualitäts-             gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des\nsicherung                                             zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser\n§ 61c Übermittlung der Daten an den Doku-                     Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit\nmentenhersteller                                      bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres\n§ 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderun-                  zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild ein-\ngen                                                   zubringen.“\n§ 61e Qualitätsstatistik                                   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6\neingefügt:\n§ 61f Automatischer Abruf aus Dateien und au-\ntomatische Speicherung im öffentlichen                   „(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1\nBereich                                               Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe\nder ausstellenden Behörde, dem Tag der Aus-\n§ 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich                 stellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer\n§ 61h Übergangsregelungen“.                                   und der Seriennummer sowie dem Lichtbild","1288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nund der Unterschrift des Inhabers des Passer-                  ten Finger, die Angaben zur Qualität der Ab-\nsatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar                   drücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten\naufgebrachte Angaben über den Inhaber des                      Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten\nPassersatzpapiers:                                             Daten sind nach dem Stand der Technik gegen\n1. Familienname und ggf. Geburtsname,                          unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen\nzu sichern. Eine bundesweite Datenbank der\n2. den oder die Vornamen,                                      biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht\n3. Doktorgrad,                                                 errichtet.\n4. Tag und Ort der Geburt,                                        (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden\n5. Geschlecht,                                                 in Passersatzpapieren mit elektronischem Spei-\ncher- und Verarbeitungsmedium bei Antrag-\n6. Größe,\nstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht\n7. Farbe der Augen,                                            vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespei-\n8. Wohnort,                                                    chert. Die Unterschrift durch den Antragsteller\nist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Bean-\n9. Staatsangehörigkeit.\ntragung des Passersatzes das zehnte Lebens-\n(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1                  jahr vollendet hat.\nNummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das\nautomatische Lesen. Diese darf lediglich ent-                     (6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1\nhalten:                                                        Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt\nwerden, dass die Personendaten auf den eige-\n1. die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Pass-                   nen Angaben des Antragstellers beruhen. Das\nersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Num-                  Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1\nmer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger                 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an\nPassersatzpapiere,                                        den Identitätsangaben des Antragstellers be-\n2. die Abkürzung       „D“  für  Bundesrepublik               stehen.“\nDeutschland,                                          c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n3. den Familiennamen,                                         sätze 7 und 8.\n4. den oder die Vornamen,                              3. In § 5 Absatz 5 werden nach dem Wort „Ausländer“\n5. die Seriennummer des Passersatzes, die                 die Wörter „ohne elektronisches Speicher- und Ver-\nsich aus der Behördenkennzahl der Aus-                arbeitungsmedium“ eingefügt.\nländerbehörde und einer zufällig zu verge-         4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nbenden Passersatznummer zusammensetzt,\ndie neben Ziffern auch Buchstaben enthalten                                     „§ 6\nkann und bei vorläufigen Passersatzpapieren                               Ausstellung des\naus einem Serienbuchstaben und sieben                         Reiseausweises für Ausländer im Inland\nZiffern besteht,\nIm Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer\n6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,                 nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,\n7. den Tag der Geburt,                                    1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis,\n8. die Abkürzung „F“ für Passersatzpapier-                    Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum\ninhaber weiblichen Geschlechts und „M“ für                Daueraufenthalt-EG besitzt,\nPassersatzpapierinhaber männlichen Ge-                2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis,\nschlechts,                                                Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum\n9. die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,                     Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als In-\n10. die Prüfziffern und                                        haber des Reiseausweises für Ausländer die\nPasspflicht erfüllt,\n11. Leerstellen.\n3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus\nDie Seriennummer und die Prüfziffern dürfen\ndem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,\nkeine Daten über die Person des Passersatz-\npapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten              4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die\nenthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine                  Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer\nneue Seriennummer.                                             ein dringendes öffentliches Interesse besteht,\n(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/                 zwingende Gründe es erfordern oder die Ver-\n2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über                      sagung des Reiseausweises für Ausländer eine\nNormen für Sicherheitsmerkmale und biometri-                   unbillige Härte bedeuten würde und die Durch-\nsche Daten in von den Mitgliedstaaten ausge-                   führung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.\nstellten Pässen und Reisedokumenten (ABl.                  In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird\nL 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatz-               der Reiseausweis für Ausländer ohne elektro-\npapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4             nisches Speicher- und Verarbeitungsmedium aus-\nmit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 ge-                 gestellt. Die ausstellende Behörde darf in den\nnannten Reiseausweise für Ausländer mit einem              Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen\nelektronischen Speicher- und Verarbeitungs-                von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des\nmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild,                 Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4\ndie Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfass-            zulassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009             1289\n5. In § 7 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den                   (2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes\nWörtern „Reiseausweis für Ausländer“ die Wörter              und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitäts-\n„ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-            sicherung dürfen ausschließlich solche technischen\nmedium“ eingefügt.                                           Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die\n6. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem ab-                    dem Stand der Technik entsprechen.\nschließenden Punkt die Wörter „der auch nach Ver-               (3) Die Einhaltung des Standes der Technik wird\nlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf“             vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und\neingefügt.                                                   Bestandteile den für die Produktionsdatenerfas-\n7. In der Überschrift des § 11 werden nach dem Wort             sung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeb-\n„Ausländer“ die Wörter „im Ausland“ angefügt.                lichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes\nfür Sicherheit in der Informationstechnik in der\n8. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 werden die                 jeweils geltenden Fassung entsprechen. Diese\nWörter „einschließlich der nachträglichen Ein-               Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für\nbeziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder in               Sicherheit in der Informationstechnik im elektro-\ndas Dokument soweit das zulässig ist“ gestrichen.            nischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n9. Die Überschrift des Abschnitts 2 des Kapitels 5                 (4) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von\nwird wie folgt gefasst:                                      Passersatzpapieren dürfen nicht zum Anlass ge-\n„Abschnitt 2                            nommen werden, die dafür erforderlichen Angaben\nund die biometrischen Merkmale außer bei den\nDatenerfassung,\nzuständigen Ausländerbehörden zu speichern.\nDatenverarbeitung und Datenschutz“.\nEntsprechendes gilt für die zur Ausstellung des\n10. Dem Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 des Kapi-              Passersatzes erforderlichen Antragsunterlagen\ntels 5 wird folgender Unterabschnitt 1 vorangestellt:        sowie für personenbezogene fotografische Daten-\n„Unterabschnitt 1                         träger (Mikrofilme).\nErfassung und Übermittlung                         (5) Eine zentrale, alle Seriennummern um-\nvon Antragsdaten zur Herstellung                   fassende Speicherung darf nur bei dem Dokumen-\nvon Passersatzpapieren mit elektro-                  tenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des\nnischem Speicher- und Verarbeitungsmedium                 Verbleibs der Passersatzpapiere erfolgen. Die Spei-\ncherung der übrigen in § 4 Absatz 2 genannten\n§ 61a                               Angaben und der in § 4 Absatz 4 genannten bio-\nmetrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller\nFingerabdruckerfassung                        ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und\nbei der Beantragung von                       vorübergehend der Herstellung des Passersatzes\nPassersatzpapieren mit elektro-                   dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.\nnischem Speicher- und Verarbeitungsmedium\n(6) Die Seriennummern dürfen nicht so ver-\n(1) Die Fingerabdrücke werden in Form des                 wendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf\nflachen Abdrucks des linken und rechten Zeige-               personenbezogener Daten aus Dateien oder eine\nfingers des Antragstellers im elektronischen                 Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium des Pass-                  von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet\nersatzpapiers gespeichert. Bei Fehlen eines Zeige-           werden:\nfingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks\noder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatz-               1. durch die Ausländerbehörden für den Abruf per-\nweise der flache Abdruck entweder des Daumens,                   sonenbezogener Daten aus ihren Dateien,\ndes Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert.          2. durch die Polizeibehörden und -dienststellen\nFingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die                 des Bundes und der Länder für den Abruf der\nAbnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen                     in Dateien gespeicherten Seriennummern sol-\nGründen, die nicht nur vorübergehender Art sind,                 cher Passersatzpapiere, die für ungültig erklärt\nunmöglich ist.                                                   worden sind, abhanden gekommen sind oder\n(2) Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde                    bei denen der Verdacht einer Benutzung durch\ndem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektro-                Nichtberechtigte besteht.\nnischen Speicher- und Verarbeitungsmedium ge-                   (7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2\nspeicherten Daten zu gewähren. Die bei der Aus-              und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entspre-\nländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind              chend für alle übrigen, durch deutsche Behörden\nspätestens nach Aushändigung des Dokuments zu                ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.\nlöschen.\n§ 61c\n§ 61b                                              Übermittlung der Daten\nForm und Verfahren                                      an den Dokumentenhersteller\nder Datenerfassung, -prüfung                        (1) Nach der Erfassung werden sämtliche An-\nsowie der dezentralen Qualitätssicherung               tragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem\n(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische             digitalen Datensatz zusammengeführt und an den\nund organisatorische Maßnahmen die erforderliche             Dokumentenhersteller übermittelt. Die Datenüber-\nQualität der Erfassung des Lichtbildes und der               mittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den\nFingerabdrücke sicherzustellen.                              erhobenen Fingerabdrücken und – soweit vorhan-","1290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nden – zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl,             dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle. Die\ndie Versionsnummern der Qualitätssicherungssoft-             Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der\nware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel             Prüfung in einem Prüfbericht. Das Bundesamt für\ndes Reiseausweisantrags sowie die Speichergröße              Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf\nder biometrischen Daten. Die Datenübermittlung               Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitäts-\nerfolgt durch elektronische Datenübertragung über            bescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich\nverwaltungseigene Kommunikationsnetze oder                   nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005\nüber das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen          (BGBl. I S. 519) in der jeweils gültigen Fassung rich-\nAusländerbehörde und Dokumentenhersteller oder               ten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüf-\nüber Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden              stelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.\nDaten sind zur Sicherstellung von Datenschutz\nund Datensicherheit dem Stand der Technik ent-\nsprechend elektronisch zu signieren und zu ver-                                       § 61e\nschlüsseln.                                                                     Qualitätsstatistik\n(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach\nAbsatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige                   Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitäts-\nZertifikate nach den Anforderungen der vom                   statistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte\nBundesamt für Sicherheit in der Informations-                zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl\ntechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzel-         in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumen-\nzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen.             tenhersteller ermittelt und vom Dokumentenherstel-\nDer Dokumentenhersteller hat geeignete techni-               ler ausgewertet werden. Der Dokumentenhersteller\nsche und organisatorische Regelungen zu treffen,             stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundes-\ndie eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten          ministerium des Innern und dem Bundesamt für\nAntragsdaten ausschließen.                                   Sicherheit in der Informationstechnik zur Ver-\nfügung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statis-\n(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3\ntikdaten bestimmen sich nach den Technischen\nerfolgt unter Verwendung eines XML-basierten\nRichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der\nDatenaustauschformats gemäß den für die Pro-\nInformationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur\nduktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und\nzentralen Qualitätssicherungsstatistik.\n-übermittlung maßgeblichen Technischen Richt-\nlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-\nmationstechnik und auf der Grundlage des Über-                                         § 61f\nmittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils\ngültigen Fassung. § 61b Absatz 3 Satz 2 gilt ent-                            Automatischer Abruf\nsprechend.                                                               aus Dateien und automatische\nSpeicherung im öffentlichen Bereich\n(4) Soweit die Datenübermittlung über Vermitt-\nlungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf\n(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen\ndie Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle\ndürfen den Passersatz nicht zum automatischen\nund Dokumentenhersteller entsprechende Anwen-\nAbruf personenbezogener Daten verwenden. Ab-\ndung. Die Datenübermittlung zwischen Ausländer-\nweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden\nbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich\nund -dienststellen des Bundes und der Länder\nDatensicherheit und Datenschutz ein den in Ab-\nsowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle\nsatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entspre-\nwahrnehmen, die Zollbehörden das Passersatz-\nchendes Niveau aufweisen. Die Anforderungen an\npapier im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse\ndas Verfahren zur Datenübermittlung zwischen\nzum automatischen Abruf personenbezogener\nAusländerbehörde und Vermittlungsstelle richten\nDaten verwenden, die für Zwecke\nsich nach dem jeweiligen Landesrecht.\n1. der Grenzkontrolle,\n§ 61d\nNachweis der Erfüllung der Anforderungen               2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus\nGründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung\n(1) Die Einhaltung der Anforderungen nach den\noder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche\nTechnischen Richtlinien ist vom Bundesamt für\nSicherheit\nSicherheit in der Informationstechnik vor dem Ein-\nsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen              im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.\n(Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten           Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt\nvon technischen Systemen und Bestandteilen, die              haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelun-\nin den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in              gen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Auf-\n§ 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren be-                zeichnungen gefertigt werden.\nstimmt sind, beantragen spätestens drei Monate\nvor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim                   (2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstech-            gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim auto-\nnik einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.                  matischen Lesen des Passersatzes nicht in Dateien\n(2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch            gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus\neine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informa-            dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer\ntionstechnik anerkannte und für das Verfahren nach           Feststellung geführt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009               1291\n§ 61g                                                          § 61h\nVerwendung im nichtöffentlichen Bereich                                  Übergangsregelungen\n(1) Das Passersatzpapier kann auch im nicht-\nöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimations-               (1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des\npapier benutzt werden.                                         Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfah-\nren zur elektronischen Datenübertragung betreiben,\n(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwen-               jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vor-\ndet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personen-           liegen haben, können dieses Verfahren bis zum\nbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüp-                 30. Juni 2010 weiterführen.\nfung von Dateien möglich ist.\n(3) Das Passersatzpapier darf weder zum auto-                  (2) Abweichend von § 61d Absatz 1 Satz 1\nmatischen Abruf personenbezogener Daten noch                   können bis zum 30. Juni 2010 auch Systeme und\nzur automatischen Speicherung personenbezoge-                  Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder\nner Daten verwendet werden.                                    und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt\n(4) Beförderungsunternehmen dürfen personen-                werden, für die noch kein Konformitätsbescheid\nbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone                  erteilt wurde.“\ndes Passersatzes elektronisch nur auslesen und\nverarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler          11. Die bisherigen Unterabschnitte 1 und 2 des Ab-\nAbkommen oder Einreisebestimmungen zur Mit-                    schnitts 2 des Kapitels 5 werden die Unter-\nwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen              abschnitte 2 und 3.\nReiseverkehr und zur Übermittlung personen-\nbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische\nArtikel 2\nDaten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten\nsind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die                                   Inkrafttreten\nErfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich\nsind.                                                        Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Juni 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}