{"id":"bgbl1-2009-31-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":31,"date":"2009-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts","law_date":"2009-06-17T00:00:00Z","page":1282,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1282                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009\nGesetz\nzur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts\nVom 17. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     (3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes\nsen:                                                                anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsge-\nrichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher\nArtikel 1                                Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des\n§ 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung\nÄnderung\nmit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwal-\nder Bundesnotarordnung\ntungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wo-\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                   chen.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\n(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch das Gesetz vom\nSatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch\n2. April 2009 (BGBl. I S. 696) geändert worden ist, wird\nLandesgesetz abgesehen werden. Die Landesregie-\nwie folgt geändert:\nrungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2\n1. § 54 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechts-\nverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nach-\n„(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,\ngeordnete Behörden zu übertragen. Die Landes-\nkann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfah-\nregierungen können diese Ermächtigung durch\nrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen\nAmtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein an-\nübertragen.“\nwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundes-\nrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die             5. Dem § 98 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nVorschriften über die vorläufige Amtsenthebung\n„Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt,\nnach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten\nEntfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfer-\nentsprechend.“\nnung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt wer-\n2. § 75 Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     den, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. § 14\n„Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die              Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes\nVorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über                  findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz\ndas Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht              und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit\nentsprechend anzuwenden.“                                        entsprechende Anwendung.“\n3. § 95a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:          6. § 105 wird wie folgt gefasst:\n„Diese Frist wird durch die Einleitung des Disziplinar-                                 „§ 105\nverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder                  Für die Anfechtung von Entscheidungen des\ndie Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage unter-                Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bun-\nbrochen. Sie ist für die Dauer des Widerspruchsver-              desdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Ent-\nfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder            scheidungen des Verwaltungsgerichts entspre-\nfür die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarver-               chend.“\nfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinarge-\n7. § 109 wird wie folgt gefasst:\nsetzes gehemmt.“\n„§ 109\n4. § 96 wird wie folgt gefasst:\nAuf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Dis-\n„§ 96\nziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften\n(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichen-                 des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinar-\ndes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundes-              verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entspre-\ndisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die                 chend anzuwenden.“\nin diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zuge-\n8. Es wird folgender § 121 angefügt:\nwiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die\nAufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse                                          „§ 121\nder obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustiz-\n(1) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten Dis-\nverwaltung wahr.\nziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich\n(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine            an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der\nPerson zu beauftragen, die die Befähigung zum                    ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, so-\nRichteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen             weit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die\nVernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundes-                       aufgrund des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden\ndisziplinargesetzes kann das Gericht das Amts-                   Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirk-\ngericht um Rechtshilfe ersuchen.                                 sam. Die Fortführung eines Disziplinarverfahrens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009               1283\nnach Satz 1 steht der Einleitung eines Disziplinarver-        dem 1. Januar 2010 ergangen sind, bestimmt sich\nfahrens im Sinne des § 95a Absatz 1 Satz 2 gleich.            nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden\n(2) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten               Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die\nförmlichen Disziplinarverfahren werden nach dem               Bestimmungen des bis zu diesem Tag geltenden\nbis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortge-             Rechts.\nführt. In diesen Verfahren ist für die Einleitung und\n(5) Die bis zum 31. Dezember 2009 in einem Dis-\nDurchführung des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls\nziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind\ndas bis zum 31. Dezember 2009 geltende Recht an-\nnach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht zu\nzuwenden.\nvollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden\n(3) Die vor dem 1. Januar 2010 anhängigen ge-              sind.“\nrichtlichen Disziplinarverfahren oder gerichtlichen\nVerfahren gemäß § 75 Absatz 5 werden nach dem\nbis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortge-                                  Artikel 2\nführt.\nInkrafttreten\n(4) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen\nEntscheidungen in Disziplinarverfahren, die vor               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}