{"id":"bgbl1-2009-30-9","kind":"bgbl1","year":2009,"number":30,"date":"2009-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/30#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_30.pdf#page=47","order":9,"title":"Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung (Bundesobergrenzenverordnung  BOgrV)","law_date":"2009-06-11T00:00:00Z","page":1271,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009           1271\nVerordnung\nüber Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung\n(Bundesobergrenzenverordnung – BOgrV)\nVom 11. Juni 2009\nAuf Grund des § 26 Absatz 3 des Bundesbesol-                 zentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der\ndungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 des Geset-           Planstellen des höheren technischen Dienstes in\nzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor-          den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.\nden ist, verordnet die Bundesregierung:\n(2) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes und von Absatz 1 dieser Verordnung\n§1\ndürfen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung\nBeförderungsämter für                       für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Be-\nbestimmte Laufbahnen und Funktionen                 reich der Erstellung und Betreuung von Verfahren in der\n(1) In den nachstehend aufgeführten Laufbahnen           Informations- und Kommunikationstechnik verwendet\ndürfen die Anteile der Beförderungsämter abweichend         werden, die Anteile der Beförderungsämter folgende\nvon § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes fol-         Obergrenzen nicht überschreiten:\ngende Obergrenzen nicht überschreiten:\n1. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes\n1. in der Bundespolizei\nin der Besoldungsgruppe A 8            50 Prozent,\na) in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-\ndienstes                                                 in der Besoldungsgruppe A 9            20 Prozent;\nin der Besoldungsgruppe A 8          50 Prozent,     2. in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes\nin der Besoldungsgruppe A 9          50 Prozent;         in der Besoldungsgruppe A 11           50 Prozent,\ndiese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die\nFunktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivoll-        in der Besoldungsgruppe A 12           20 Prozent,\nzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in              in der Besoldungsgruppe A 13           10 Prozent.\nder Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhe-\nstand verwendet werden können;                          (3) Die Obergrenzen in Absatz 1 Nummer 3 und 4\nsowie in Absatz 2 gelten nicht für Beamtinnen und Be-\nb) in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-       amte in der Zollverwaltung.\ndienstes\nin der Besoldungsgruppe A 12         20 Prozent,                                §2\nin der Besoldungsgruppe A 13         10 Prozent;\nSonderregelungen\n2. in der Zollverwaltung                                                     für Beförderungsämter\na) in den Laufbahnen des mittleren Dienstes\n(1) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbe-\nin der Besoldungsgruppe A 8          30 Prozent,     soldungsgesetzes gelten für die Bundesoberbehörden,\nin der Besoldungsgruppe A 9          40 Prozent;     Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen des Bun-\ndes folgende Stellenobergrenzen:\nb) in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes\nin der Besoldungsgruppe A 12         20 Prozent,     1. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes\nin der Besoldungsgruppe A 13         10 Prozent;         in der Besoldungsgruppe A 8            40 Prozent,\n3. in der Laufbahn des mittleren technischen Verwal-            in der Besoldungsgruppe A 9            40 Prozent;\ntungsdienstes\n2. in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes\nin der Besoldungsgruppe A 8             35 Prozent,\nin der Besoldungsgruppe A 9             15 Prozent;         in der Besoldungsgruppe A 12           40 Prozent,\n4. in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-            in der Besoldungsgruppe A 13           30 Prozent;\ntungsdienstes\n3. in den Laufbahnen des höheren Dienstes\nin der Besoldungsgruppe A 11            40 Prozent,\nin den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach\nin der Besoldungsgruppe A 12            35 Prozent,         Einzelbewertung insgesamt 50 Prozent; in den Be-\nin der Besoldungsgruppe A 13            15 Prozent;         soldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Pro-\n5. in der Laufbahn des höheren technischen Verwal-              zent.\ntungsdienstes                                              (2) Die Obergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für\nin den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach        Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit § 1 dieser\nEinzelbewertung zusammen 45 Prozent, die Pro-           Verordnung günstigere Regelungen enthält.","1272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\n§3                                  behörde, des Bundesministeriums des Innern sowie\nBestandsgarantie                            des Bundesministeriums der Finanzen als Obergren-\nzen, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Be-\nSoweit der Anteil an Beförderungsämtern in den             hörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe\nBundesoberbehörden, Anstalten oder vergleichbaren             sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein er-\nEinrichtungen des Bundes gemäß der bis zum 1. Juli            hebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt ins-\n2009 geltenden Rechtslage über den in § 2 dieser Ver-         besondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturie-\nordnung genannten Stellenobergrenzen liegt, gilt dieser       rung oder bei Personalüberhängen von Behörden.\nAnteil unverändert fort.\n§4                                                              §5\nFlexibilisierung                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜberschreiten die im jeweiligen Haushaltsplan aus-           Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2009 in Kraft.\ngewiesenen Beförderungsämter die in § 26 Absatz 1             Gleichzeitig tritt die Bundesobergrenzenverordnung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder in den §§ 1 bis 3           vom 21. Januar 2003 (BGBl. I S. 92), die durch Artikel 6\ndieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen, gelten           des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235)\ndiese mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes-          geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 11. Juni 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}