{"id":"bgbl1-2009-30-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":30,"date":"2009-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/30#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_30.pdf#page=40","order":7,"title":"Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung","law_date":"2009-06-10T00:00:00Z","page":1264,"pdf_page":40,"num_pages":5,"content":["1264                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nSiebenunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung*)\nVom 10. Juni 2009\nAuf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:\nArtikel 1\nDie Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770),\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Folgende Nummern 40 bis 50 werden angefügt:\n(1)                                (2)                                             (3)                         (4)  (5)\n„40. Lasalocid-         Einzelfuttermittel                                                  1,25\nNatrium14)\nMischfuttermittel für\n– Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde,\nlaktierende Tiere, Legegeflügel,\nPuten (älter als 12 Wochen) und\nJunghennen (älter als 16 Wochen)                                1,25\n– Masthühner, Junghennen\n(jünger als 16 Wochen) und Puten\n(jünger als 12 Wochen) während\ndes Zeitraums vor der Schlach-\ntung, in dem die Verwendung von\nLasalocid-Natrium verboten ist\n(Endmastfutter)                                                 1,25\n– sonstige Tierarten                                                3,75\nVormischungen zur Verwendung in                    Der Gehalt, der im Futtermittel\nFuttermitteln, in denen Lasalocid-                 nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nNatrium nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils\nfestgelegten Höchstgehaltes\nan Lasalocid-Natrium führt, wenn\ndie Verwendungshinweise für die\nVormischung befolgt werden.\n41. Narasin14)          Einzelfuttermittel                                                    0,7\nMischfuttermittel für\n– Puten, Kaninchen, Pferde,\nLegegeflügel und Junghennen\n(älter als 16 Wochen)                                             0,7\n– Masthühner während des Zeit-\nraums vor der Schlachtung, in\ndem die Verwendung von Narasin\nverboten ist (Endmastfutter)                                      0,7\n– sonstige Tierarten                                                  2,1\nVormischungen zur Verwendung in                    Der Gehalt, der im Futtermittel\nFuttermitteln, in denen Narasin nicht              nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nverwendet werden darf                              des für das Futtermittel jeweils\nfestgelegten Höchstgehaltes\nan Narasin führt, wenn die\nVerwendungshinweise für die\nVormischung befolgt werden.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richt-\nlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die auf-\ngrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009     1265\n(1)                           (2)                                   (3)                (4) (5)\n42. Salinomycin-    Einzelfuttermittel                                       0,7\nNatrium14)\nMischfuttermittel für\n– Pferde, Puten, Legegeflügel und\nJunghennen (älter als 12 Wochen)                      0,7\n– Masthühner, Junghennen\n(jünger als 12 Wochen) und\nMastkaninchen während des\nZeitraums vor der Schlachtung,\nin dem die Verwendung von\nSalinomycin-Natrium verboten\nist (Endmastfutter)                                   0,7\n– sonstige Tierarten                                     2,1\nVormischungen zur Verwendung in          Der Gehalt, der im Futtermittel\nFuttermitteln, in denen Salinomycin- nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nNatrium nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils\nfestgelegten Höchstgehaltes an\nSalinomycin-Natrium führt, wenn\ndie Verwendungshinweise für die\nVormischung befolgt werden.\n43. Monensin-       Einzelfuttermittel                                      1,25\nNatrium14)\nMischfuttermittel für\n– Pferde, Hunde, kleine Wieder-\nkäuer (Schafe und Ziegen), Enten,\nRinder, Milchkühe, Legegeflügel,\nJunghennen (älter als 16 Wochen)\nund Puten (älter als 16 Wochen)                      1,25\n– Masthühner, Junghennen\n(jünger als 16 Wochen) und Puten\n(jünger als 16 Wochen) während\ndes Zeitraums vor der Schlach-\ntung, in dem die Verwendung von\nMonensin-Natrium verboten ist\n(Endmastfutter)                                      1,25\n– sonstige Tierarten                                    3,75\nVormischungen zur Verwendung in          Der Gehalt, der im Futtermittel\nFuttermitteln, in denen Monensin-        nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nNatrium nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils\nfestgelegten Höchstgehaltes an\nMonensin-Natrium führt, wenn die\nVerwendungshinweise für die\nVormischung befolgt werden.\n44. Semduramicin- Einzelfuttermittel                                        0,25\nNatrium14)\nMischfuttermittel für\n– Legegeflügel und Junghennen\n(älter als 16 Wochen)                                0,25\n– Masthühner während des\nZeitraums vor der Schlachtung,\nin dem die Verwendung von\nSemduramicin-Natrium verboten\nist (Endmastfutter)                                  0,25\n– sonstige Tierarten                                    0,75\nVormischungen zur Verwendung in          Der Gehalt, der im Futtermittel\nFuttermitteln, in denen Semduramicin- nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nNatrium nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils\nfestgelegten Höchstgehaltes an\nSemduramicin-Natrium führt,\nwenn die Verwendungshinweise\nfür die Vormischung befolgt\nwerden.","1266           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\n(1)                            (2)                                   (3)                (4) (5)\n45. Maduramicin-    Einzelfuttermittel                                      0,05\nAmmonium-\nAlpha14)        Mischfuttermittel für\n– Pferde, Kaninchen, Puten\n(älter als 16 Wochen), Legegeflügel\nund Junghennen (älter als\n16 Wochen)                                           0,05\n– Masthühner und Puten\n(jünger als 16 Wochen) während\ndes Zeitraums vor der Schlach-\ntung, in dem die Verwendung von\nMaduramicin-Ammonium-Alpha\nverboten ist (Endmastfutter)                         0,05\n– sonstige Tierarten                                    0,15\nVormischungen zur Verwendung in          Der Gehalt, der im Futtermittel\nFuttermitteln, in denen Maduramicin-     nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nAmmonium-Alpha nicht verwendet           des für das Futtermittel jeweils\nwerden darf                              festgelegten Höchstgehaltes an\nMaduramicin-Ammonium-Alpha\nführt, wenn die Verwendungs-\nhinweise für die Vormischung\nbefolgt werden.\n46. Robenidin-      Einzelfuttermittel                                       0,7\nHydrochlorid14)\nMischfuttermittel für\n– Legegeflügel und Junghennen\n(älter als 16 Wochen)                                 0,7\n– Masthühner, Mast- und Zucht-\nkaninchen sowie Puten während\ndes Zeitraums vor der Schlach-\ntung, in dem die Verwendung von\nRobenidin-Hydrochlorid verboten\nist (Endmastfutter)                                   0,7\n– sonstige Tierarten                                     2,1\nVormischungen zur Verwendung in          Der Gehalt, der im Futtermittel\nFuttermitteln, in denen Robenidin-       nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nHydrochlorid nicht verwendet werden      des für das Futtermittel jeweils\ndarf                                     festgelegten Höchstgehaltes an\nRobenidin-Hydrochlorid führt,\nwenn die Verwendungshinweise\nfür die Vormischung befolgt\nwerden.\n47. Decoquinat14)   Einzelfuttermittel                                       0,4\nMischfuttermittel für\n– Legegeflügel und Junghennen\n(älter als 16 Wochen)                                 0,4\n– Masthühner während des Zeit-\nraums vor der Schlachtung, in dem\ndie Verwendung von Decoquinat\nverboten ist (Endmastfutter)                          0,4\n– sonstige Tierarten                                     1,2\nVormischungen zur Verwendung in          Der Gehalt, der im Futtermittel\nFuttermitteln, in denen Decoquinat       nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nnicht verwendet werden darf              des für das Futtermittel jeweils\nfestgelegten Höchstgehaltes an\nDecoquinat führt, wenn die\nVerwendungshinweise für die\nVormischung befolgt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009     1267\n(1)                             (2)                                   (3)               (4) (5)\n48. Halofuginon-     Einzelfuttermittel                                       0,03\nHydrobromid14)\nMischfuttermittel für\n– Legegeflügel, Junghennen\n(älter als 16 Wochen) und Puten\n(älter als 12 Wochen)                                0,03\n– Masthühner und Puten (jünger\nals 12 Wochen) während des\nZeitraums vor der Schlachtung,\nin dem die Verwendung von\nHalofuginon-Hydrobromid\nverboten ist (Endmastfutter)                         0,03\n– sonstige Tierarten außer Jung-\nhennen (jünger als 16 Wochen)                        0,09\nVormischungen zur Verwendung in          Der Gehalt, der im Futtermittel\nFuttermitteln, in denen Halofuginon-     nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nHydrobromid nicht verwendet werden       des für das Futtermittel jeweils\ndarf                                     festgelegten Höchstgehaltes an\nHalofuginon-Hydrobromid führt,\nwenn die Verwendungshinweise\nfür die Vormischung befolgt\nwerden.\n49. Nicarbazin14)    Einzelfuttermittel                                        0,5\nMischfuttermittel für\n– Pferde, Legegeflügel und Jung-\nhennen (älter als 16 Wochen)                          0,5\n– Masthühner während des Zeit-\nraums vor der Schlachtung, in\ndem die Verwendung von Nicar-\nbazin (in Kombination mit Narasin)\nverboten ist (Endmastfutter)                          0,5\n– sonstige Tierarten                                      1,5\nVormischungen zur Verwendung             Der Gehalt, der im Futtermittel\nin Futtermitteln, in denen Nicarbazin    nicht zu mehr als 50 vom Hundert\n(in Kombination mit Narasin) nicht       des für das Futtermittel jeweils\nverwendet werden darf                    festgelegten Höchstgehaltes an\nNicarbazin führt, wenn die\nVerwendungshinweise für die\nVormischung befolgt werden.\n50. Diclazuril14)    Einzelfuttermittel                                       0,01\nMischfuttermittel für\n– Legegeflügel, Junghennen\n(älter als 16 Wochen) und Mast-\nputen (älter als 12 Wochen)                          0,01\n– Mast- und Zuchtkaninchen\nwährend des Zeitraums vor\nder Schlachtung, in dem die\nVerwendung von Diclazuril\nverboten ist (Endmastfutter)                         0,01\n– sonstige Tierarten außer Jung-\nhennen (jünger als 16 Wochen),\nMasthühner und Mastputen\n(jünger als 12 Wochen)                               0,03\nVormischungen zur Verwendung             Der Gehalt, der im Futtermittel\nin Futtermitteln, in denen Diclazuril    nicht zu mehr als 50 vom Hundert\nnicht verwendet werden darf              des für das Futtermittel jeweils\nfestgelegten Höchstgehaltes\nan Diclazuril führt, wenn die\nVerwendungshinweise für die\nVormischung befolgt werden.“","1268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\n2. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:\n„14) Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den\nFuttermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist\ndieser anzuwenden.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}