{"id":"bgbl1-2009-30-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":30,"date":"2009-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/30#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_30.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin","law_date":"2009-06-04T00:00:00Z","page":1240,"pdf_page":16,"num_pages":23,"content":["1240               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin*)\nVom 4. Juni 2009\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                4. Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedie-\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                            nen und Warten von Maschinen, Systemen und\n(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-                    Anlagen,\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober                     5. Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstätten-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet                   erschließung, Bergmännische Hohlräume,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                  6. Gewinnung und Deponierung,\ndung und Forschung:                                                 7. Förderung,\n8. Logistik und Transport;\n§1\nAbschnitt B\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik:\nDer Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Berg-\nbautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-                1. Bewetterungs- und Klimatechnik,\ndungsgesetzes staatlich anerkannt.                                  2. Versatz,\n3. Vortriebs- und Gewinnungstechnik,\n§2\nDauer und Struktur der Berufsausbildung                     4. Fahrung;\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                           Abschnitt C\n(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemein-               Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer                 und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik:\nder Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtech-                1. Bohrtechnische Ausrüstung,\nnik.                                                                2. Bohrlochkonstruktion,\n§3                                3. Bohrlochmessung,\nAusbildungsrahmenplan,                           4. Zementierung,\nAusbildungsberufsbild                           5. Spülungstechnik,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                6. Bohrregime,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-\n7. Bohrlochkontrolle;\nliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine               Abschnitt D\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche                  Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                            2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/                3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Aus-                4. Umweltschutz,\nbildungsberufsbild):\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nAbschnitt A\n6. Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit,\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nBewerten der Arbeitsergebnisse,\nhigkeiten:\n1. Werkstoffbearbeitung,                                            7. Qualitätssicherung.\n2. Steuerungstechnik,                                                                           §4\n3. Heben und Bewegen von Lasten,                                              Durchführung der Berufsausbildung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                   satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009             1241\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen             d) Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-,\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist                  Gesundheits- und Umweltschutz ausführen,\nauch in Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 nachzu-                 e) montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit\nweisen.                                                              überprüfen,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung               f) Prüfverfahren anwenden,\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                g) Ergebnisse dokumentieren und\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nh) Kommunikationsformen und -regeln anwenden\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nkann;\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-         2. der Prüfling soll bis zu zwei Arbeitsproben durchfüh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden             ren, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-             schriftliche Aufgaben bearbeiten;\nßig durchzusehen.                                            3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, da-\nvon für die bis zu zwei Arbeitsproben drei Stunden\n§5                                   einschließlich einem situativen Fachgespräch von\nhöchstens zehn Minuten und für die schriftlichen\nAbschlussprüfung                            Aufgaben 60 Minuten.\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden              (5) Für den Prüfungsbereich Lagerstätte bestehen\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die      folgende Vorgaben:\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er             a) geologische und gebirgsmechanische Gegeben-\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-                heiten beschreiben,\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und             b) Verfahren zur Lagerstättenerschließung unter-\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschul-                      scheiden,\nunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung            c) Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auswählen\nwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-             und deren Auswahl begründen,\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand               d) Unterlagen für die Infrastruktur auswerten und\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der             e) Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberech-\nAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,                     nungen durchführen\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-          kann;\nderlich ist.\n2. der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schrift-\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird             lich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2            Form dokumentieren;\nder Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n§6                                                            §7\nTeil 1 der Abschlussprüfung                                   Teil 2 der Abschlussprüfung\nin der Fachrichtung Tiefbautechnik\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                          (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die    Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nin der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-    schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-        die Berufsausbildung wesentlich ist.\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nPrüfungsbereichen:\nwesentlich ist.\n1. Bergbaulogistik,\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den\nPrüfungsbereichen:                                           2. Bergbautechnik,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n1. Montagetechnik,\n(3) Für den Prüfungsbereich Bergbaulogistik beste-\n2. Lagerstätte.                                              hen folgende Vorgaben:\n(4) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik beste-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nhen folgende Vorgaben:                                           a) bergbaulogistische Aufträge planen und durch-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             führen,\nb) technische und organisatorische Schnittstellen\na) technische Unterlagen anwenden,\nfestlegen,\nb) Arbeitsabläufe planen und abstimmen,                      c) technische Unterlagen anwenden,\nc) Betriebsmittel und Werkzeuge auswählen und                d) Transport- und Fördermittel auswählen und ein-\neinsetzen,                                                    setzen,","1242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\ne) Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeits-              (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nsicherheit gestalten und durchführen und              Leistungen\nf) bei bergbaulogistischen Prozessen Gefährdun-          1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\ngen analysieren, dokumentieren und Maßnahmen              schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nzur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Ge-         2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nsundheitsschutz ergreifen                                 mindestens „ausreichend“,\nkann;                                                    3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen,              Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\nhierüber ein situatives Fachgespräch führen und              und\nschriftliche Aufgaben bearbeiten;                        4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden,              prüfung mit „ungenügend“\ndavon für die Arbeitsprobe einschließlich einem          bewertet worden sind.\nsituativen Fachgespräch von höchstens zehn Minu-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nten drei Stunden und für die schriftlichen Aufgaben\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\n60 Minuten.\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\n(4) Für den Prüfungsbereich Bergbautechnik beste-         Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nhen folgende Vorgaben:                                       wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Arbeitsabläufe planen und abstimmen,\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nb) technische und organisatorische Schnittstellen        sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nfestlegen,                                            das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nc) technische Unterlagen anwenden,                       Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\nd) Grubenbaue unter Berücksichtigung sicherheit-\n§9\nlicher Anforderungen herstellen, unterhalten und\nverwahren,                                                           Teil 2 der Abschlussprüfung\nin der Fachrichtung Tiefbohrtechnik\ne) Rohstoffe gewinnen,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nf) Grubenbaue bewettern und klimatisieren sowie\nin den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten          Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nkann;                                                    schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen,\nhierüber je ein situatives Fachgespräch führen und          (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den\nschriftliche Aufgaben bearbeiten;                        Prüfungsbereichen:\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden           1. Bergbaulogistik,\nund 30 Minuten, davon für die Arbeitsproben vier         2. Bohrtechnik,\nStunden einschließlich situativer Fachgespräche          3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nvon höchstens je zehn Minuten und für die schriftli-\nchen Aufgaben 90 Minuten.                                   (3) Für den Prüfungsbereich Bergbaulogistik beste-\nhen folgende Vorgaben:\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine              a) Transportaufträge planen und durchführen,\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-              b) technische und organisatorische Schnittstellen\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                festlegen,\nbeurteilen kann;                                             c) technische Unterlagen auswerten und anwenden,\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich        d) die zu transportierenden Bauteile unterscheiden,\nlösen;                                                          deren technischen Zustand, Transportmaße und\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                             Gewichte bestimmen,\ne) Anschlagmittel auswählen sowie\n§8\nf) bei logistischen Prozessen Gefährdungen analy-\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                         sieren, dokumentieren und Maßnahmen zur\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-               Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz\nten:                                                                ergreifen\n1. Prüfungsbereich Montagetechnik            10 Prozent,         kann;\n2. Prüfungsbereich Lagerstätte               20 Prozent,     2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen,\nhierüber ein situatives Fachgespräch führen und\n3. Prüfungsbereich Bergbaulogistik           20 Prozent,         schriftliche Aufgaben bearbeiten;\n4. Prüfungsbereich Bergbautechnik            40 Prozent,     3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden,\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                              davon für die Arbeitsprobe einschließlich einem si-\nSozialkunde                              10 Prozent.         tuativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009                      1243\ndrei Stunden, und für die schriftlichen Aufgaben                 2. Prüfungsbereich Lagerstätte               20 Prozent,\n60 Minuten.                                                      3. Prüfungsbereich Bergbaulogistik           20 Prozent,\n(4) Für den Prüfungsbereich Bohrtechnik bestehen                  4. Prüfungsbereich Bohrtechnik               40 Prozent,\nfolgende Vorgaben:\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                                 Sozialkunde                              10 Prozent.\na) bohrtechnische Prozesse analysieren, bewerten                    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nund unter Berücksichtigung geologischer, techni-             Leistungen\nscher, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologi-\nscher Bedingungen durchführen,                               1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nb) bohrtechnische Prozesse dokumentieren,\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nc) Störungen im Bohrprozess analysieren und Maß-                     mindestens „ausreichend“,\nnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\nkann;\nAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\n2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-                  und\nführen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nmentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes\nprüfung mit „ungenügend“\nFachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des                 bewertet worden sind.\nbearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter                  (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen                  der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\nsollen durch das Fachgespräch die Anforderungen                  „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nnach Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung                  Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nbewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor                   wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\nder Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung               mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\neinschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums               wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nzur Genehmigung vorzulegen;                                      geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\n3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-                sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nlichen Auftrags einschließlich Dokumentation be-                 das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezo-                Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\ngene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.\n§ 11\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                         Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                     Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                  dieser Verordnung im Ausbildungsberuf Bergmechani-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                 ker bestehen, können unter Anrechnung der bisher zu-\nbeurteilen kann;                                                 rückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften\ndieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\nVertragsparteien dies vereinbaren und noch keine\nlösen;\nZwischenprüfung abgelegt wurde.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 12\n§ 10\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nGewichtungs- und Bestehensregelungen\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-                Gleichzeitig tritt die Bergmechaniker-Ausbildungs-\nten:                                                                 verordnung vom 19. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2502)\n1. Prüfungsbereich Montagetechnik                10 Prozent,         außer Kraft.\nBerlin, den 4. Juni 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","1244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n1   Werkstoffbearbeitung                    a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)        Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-\nsorgen\nc) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der\nWerkzeuge sicherstellen\nd) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten\nund spannen\ne) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen\nf) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere\nBohren und Sägen, herstellen\ng) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\nh) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen\nfügen\n2   Steuerungstechnik                       a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden\nc) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit\nüberprüfen\n3   Heben und Bewegen von Lasten            a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatz-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)        möglichkeiten unterscheiden und auswählen\nb) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollie-\nren und einsetzen\nc) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und\ngeeignete Maßnahmen einleiten\nd) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergo-\nnomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungs-\nablauf beachten\n4   Montieren, Demontieren, Inbetrieb-      a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nnehmen, Bedienen und Warten von         b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren\nMaschinen, Systemen und Anlagen\nc) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeich-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)\nnen\nd) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\ne) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieb-\nlichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen\nf) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen\n5   Geologie und Gebirgsmechanik,           a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben\nLagerstättenerschließung,               b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden\nBergmännische Hohlräume\nc) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)\nd) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären\ne) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen\nunter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mit-\nwirken\nf) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009              1245\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n6   Gewinnung und Deponierung               a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungs-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)        verfahren lösen, laden und abfördern\nb) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungs-\nbereich durchführen\nc) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsma-\nschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen\nd) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von\nDeponiematerial vorbereiten\ne) Deponiematerial kontrollieren\nf) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponie-\nmaterial anwenden\n7   Förderung                               a) Fördersysteme unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer\nund hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrich-\ntungen kontrollieren\nc) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften\nin und außer Betrieb nehmen\nd) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten\ngeeignete Maßnahmen einleiten\n8   Logistik und Transport                  a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) b) Transportmittel unterscheiden\nc) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer\nund hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitsein-\nrichtungen kontrollieren\nd) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften\nin und außer Betrieb nehmen\ne) Transportwege herrichten und sichern\nf) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheits-\nvorschriften lagern\ng) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen\nh) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sonder-\ntransport durchführen, Transportgut sichern\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nTiefbautechnik\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n1   Bewetterungs- und Klimatechnik          a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unter-\nscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen\nc) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und\nFührung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten\nd) Wetterdaten bewerten\ne) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Be-\ntriebswerte bewerten\nf) Klimaanlagen einbauen und warten","1246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n2   Versatz                                 a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)        Versatz vorbereiten\nb) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von\nVersatz anwenden\nc) Versatz einbringen und kontrollieren\n3   Vortriebs- und Gewinnungstechnik        a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)        heiten herstellen und beherrschen\nb) Grubenbaue durch Ausbau sichern\nc) Grubenbaue funktional unterhalten\nd) Grubenbaue verwahren\ne) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden\n4   Fahrung                                 a) Fahrungssysteme unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicher-\nheitseinrichtungen kontrollieren\nc) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften\nin Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen\nd) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßig-\nkeiten geeignete Maßnahmen einleiten\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nTiefbohrtechnik\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n1   Bohrtechnische Ausrüstung               a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) b) Antriebsaggregate bedienen und warten\nc) Pumpen bedienen und warten\nd) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten\ne) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen\n2   Bohrlochkonstruktion                    a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)        heiten herstellen und beherrschen\nb) Hohlräume durch Ausbau sichern\nc) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten\nd) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener\nMaße kontrollieren\ne) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der\nKontakt- und Dichtflächen überprüfen\nf) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vor-\ngaben montieren\ng) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren\nh) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maß-\nnahmen zu deren Behebung einleiten\ni) Hohlräume funktionsfähig erhalten\nj) Hohlräume verwahren\n3   Bohrlochmessung                         a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) b) Durchführung der Messung unterstützen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009              1247\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n4   Zementierung                            a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)        Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden\nb) Zementationsverfahren beschreiben\nc) Durchführung der Zementation unterstützen\n5   Spülungstechnik                         a) Aufgaben der Spülung beschreiben\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen\nc) Spülung nach Vorgaben bearbeiten\nd) Spülung entsorgen\ne) Spülungsparameter messen und dokumentieren\n6   Bohrregime                              a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteins-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)        zerstörung beschreiben\nb) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter\nnach Vorgaben umsetzen und dokumentieren\nc) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden\nd) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusam-\nmenstellen und ein- und ausbauen\ne) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen\n7   Bohrlochkontrolle                       a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)        bedienen\nb) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste,\nerkennen und beherrschen\nAbschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n1   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)        Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des\nAusbildungsbetriebes erläutern\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation                 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\ndes Ausbildungsbetriebes                b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)        Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-\nwerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfas-\nsungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben","1248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n3   Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                             feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\nanwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und\nseinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-\ngie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und                        a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Hand-\ntechnische Kommunikation                   bücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Infor-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)        mationen auswerten\nb) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen\nc) IT–gestützte Kommunikationssysteme nutzen\nd) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungs-\npläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden\ne) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\n6   Planen, Organisieren und                a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-\nDurchführen der Arbeit,                    richten\nBewerten der Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern,\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)        überprüfen, transportieren und bereitstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher\nund terminlicher Vorgaben planen und durchführen\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situations-\ngerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksich-\ntigen\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit\nvergleichen\ng) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite     feststellen,    Qualifizierungsmöglichkeiten\nnutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren\n7   Qualitätssicherung                      a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen\nbeachten\nc) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\nwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und\nbeurteilen\nd) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009                  1249\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin\n– Zeitliche Gliederung –\nAbschnitt 1\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                                  Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                           in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                            4\n1   Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht      schluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform\n(§ 3 Absatz 2                und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern\nAbschnitt D Nummer 1)     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 3 Absatz 2                schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nAbschnitt D Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nAusbildungszeit\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nzu vermitteln\nbei der Arbeit               ergreifen\n(§ 3 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\nAbschnitt D Nummer 3)        schriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt D Nummer 4)     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnende Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","1250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nAbschnitt 2\n1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:\nZeitrahmen 1      Fertigen von Baugruppen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                                Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                         in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                          4\n1   Werkstoffbearbeitung      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-\n(§ 3 Absatz 2                teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen\nAbschnitt A Nummer 1)        und handhaben\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen\nund entsorgen\nc) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen                      ein-\nschließlich der Werkzeuge sicherstellen\nd) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\ne) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren her-\nstellen\nf) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, ins-\nbesondere Bohren und Sägen, herstellen\ng) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\nh) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nBaugruppen fügen\n2   Steuerungstechnik         c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-\n(§ 3 Absatz 2                tionsfähigkeit überprüfen\nAbschnitt A Nummer 2)\n3   Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren\nInbetriebnehmen, Be-\ndienen und Warten von\nMaschinen, Systemen\nund Anlagen\n(§ 3 Absatz 2\n2 bis 4\nAbschnitt A Nummer 4)\n4   Betriebliche              a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,\nund technische               Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-\nKommunikation                chieren, Informationen auswerten\n(§ 3 Absatz 2             b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen\nAbschnitt D Nummer 5)\nc) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen\nd) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und\nWartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-\npläne anwenden\n5   Planen, Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nund Durchführen der          gaben einrichten\nArbeit, Bewerten der\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse\nanfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 6)     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009           1251\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n6   Qualitätssicherung        c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\n(§ 3 Absatz 2                reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nAbschnitt D Nummer 7)        nisse prüfen und beurteilen\nZeitrahmen 2      Inbetriebnehmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n1   Steuerungstechnik         a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und aus-\n(§ 3 Absatz 2                werten\nAbschnitt A Nummer 2)     b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-\nwenden\nc) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-\ntionsfähigkeit überprüfen\n2   Heben und Bewegen         a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer\nvon Lasten                   Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen\n(§ 3 Absatz 2             b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit\nAbschnitt A Nummer 3)        kontrollieren und einsetzen\nd) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel\nergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten\nBewegungsablauf beachten\n3   Montieren, Demontieren, a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nInbetriebnehmen, Be-      e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der\ndienen und Warten von\nbetrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-\nMaschinen, Systemen\ndienen\nund Anlagen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)\n4   Förderung                 a) Fördersysteme unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 7)\n2 bis 4\n5   Logistik und Transport    a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-\n(§ 3 Absatz 2                haben\nAbschnitt A Nr. 8)\n6   Betriebliche              a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,\nund technische               Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-\nKommunikation                chieren, Informationen auswerten\n(§ 3 Absatz 2             b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen\nAbschnitt D Nummer 5)\nd) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und\nWartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-\npläne anwenden\n7   Planen, Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nund Durchführen der          gaben einrichten\nArbeit, Bewerten der\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse\nanfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 6)     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n8   Qualitätssicherung        a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden\n(§ 3 Absatz 2             c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nAbschnitt D Nummer 7)        reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nnisse prüfen und beurteilen\nZeitrahmen 3      Hohlräume erstellen und erschließen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n1   Heben und Bewegen         b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit\nvon Lasten                   kontrollieren und einsetzen\n(§ 3 Absatz 2             d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel\nAbschnitt A Nummer 3)        ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten\nBewegungsablauf beachten\n2   Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren\nInbetriebnehmen, Be-      e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der\ndienen und Warten von\nbetrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-\nMaschinen, Systemen\ndienen\nund Anlagen\n(§ 3 Absatz 2             f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen\nAbschnitt A Nummer 4)\n3   Geologie und              a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben\nGebirgsmechanik,          b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden\nLagerstättenerschlie-\nßung, Bergmännische       c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben\nHohlräume                 d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf-\n(§ 3 Absatz 2                schluss erklären\nAbschnitt A Nummer 5)     e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von\nHohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen\nGegebenheiten mitwirken\nf) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes\nanwenden\n4 bis 6\n4   Logistik und Transport    b) Transportmittel unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2             f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der\nAbschnitt A Nummer 8)        Sicherheitsvorschriften lagern\n5   Betriebliche              d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und\nund technische               Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-\nKommunikation                pläne anwenden\n(§ 3 Absatz 2             e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\nAbschnitt D Nummer 5)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009           1253\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n6   Planen, Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nund Durchführen der          gaben einrichten\nArbeit, Bewerten der\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse\nanfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 6)     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ng) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n7   Qualitätssicherung        c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\n(§ 3 Absatz 2                reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Ender-\nAbschnitt D Nummer 7)        gebnisse prüfen und beurteilen\nZeitrahmen 4      Montieren, Demontieren und Transportieren\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n1   Steuerungstechnik         b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-\n(§ 3 Absatz 2                wenden\nAbschnitt A Nummer 2)\n2   Heben und Bewegen         a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer\nvon Lasten                   Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3)\n3   Montieren, Demontieren,   a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nInbetriebnehmen, Be-      b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren\ndienen und Warten von\nMaschinen, Systemen       c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und\nund Anlagen                  kennzeichnen\n(§ 3 Absatz 2             d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\nAbschnitt A Nummer 4)     e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der\nbetrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-\ndienen\nf) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen\n4   Logistik und Transport    b) Transportmittel unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2             c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-\nAbschnitt A Nummer 8)        matischer und hydraulischer Transportsysteme über-\nprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren\nd) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor-\nschriften in und außer Betrieb nehmen\ne) Transportwege herrichten und sichern\nf) Transport ausführen, Material unter Beachtung der\nSicherheitsvorschriften lagern\ng) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und\nauswählen\nh) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen,\nSondertransport durchführen, Transportgut sichern","1254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n5   Betriebliche              a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,\nund technische               Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-\nKommunikation                chieren, Informationen auswerten                                  3 bis 5\n(§ 3 Absatz 2             b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen\nAbschnitt D Nummer 5)\nc) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen\nd) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und\nWartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-\npläne anwenden\n6   Planen, Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nund Durchführen der          gaben einrichten\nArbeit, Bewerten der\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse\nanfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 6)     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-\nwerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\ng) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-\nkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n7   Qualitätssicherung        a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden\n(§ 3 Absatz 2             b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-\nAbschnitt D Nummer 7)        nahmen beachten\nc) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nnisse prüfen und beurteilen\nZeitrahmen 5      Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n1   Steuerungstechnik         b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-\n(§ 3 Absatz 2                wenden\nAbschnitt A Nummer 2)     c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-\ntionsfähigkeit überprüfen\n2   Heben und Bewegen         c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er-\nvon Lasten                   kennen und geeignete Maßnahmen einleiten\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009           1255\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n3   Montieren, Demontieren, d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\nInbetriebnehmen, Be-      e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der\ndienen und Warten von\nbetrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-\nMaschinen, Systemen\ndienen\nund Anlagen\n(§ 3 Absatz 2             f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen\nAbschnitt A Nummer 4)\n4   Förderung                 a) Fördersysteme unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2             b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-\nAbschnitt A Nummer 7)        matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,\nSicherheitseinrichtungen kontrollieren\nc) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-\nschriften in und außer Betrieb nehmen\nd) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-\nmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten\n5   Logistik und Transport    a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-\n(§ 3 Absatz 2                haben\nAbschnitt A Nummer 8)\n6   Betriebliche              a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,\nund technische               Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-            2 bis 4\nKommunikation                chieren, Informationen auswerten\n(§ 3 Absatz 2             d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und\nAbschnitt D Nummer 5)        Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-\npläne anwenden\n7   Planen, Organisieren      b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nund Durchführen der          anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen\nArbeit, Bewerten der\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nArbeitsergebnisse\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\n(§ 3 Absatz 2                führen\nAbschnitt D Nummer 6)\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-\nwerten\ng) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n8   Qualitätssicherung        a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden\n(§ 3 Absatz 2             b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-\nAbschnitt D Nummer 7)        nahmen beachten\nc) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nnisse prüfen und beurteilen\nd) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten","1256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\n4. bis 6. Ausbildungshalbjahr:\nZeitrahmen 6      Rohstoffe gewinnen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                            Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                     in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                      4\n1   Steuerungstechnik         b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-\n(§ 3 Absatz 2                wenden\nAbschnitt A Nummer 2)     c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-\ntionsfähigkeit überprüfen\n2   Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren\nInbetriebnehmen, Be-      e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der\ndienen und Warten von\nbetrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-\nMaschinen, Systemen\ndienen\nund Anlagen\n(§ 3 Absatz 2             f) Wartung    zur Sicherung    des  Betriebsablaufes    durchführen\nAbschnitt A Nummer 4)\n3   Geologie und Gebirgs-     a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben\nmechanik, Lagerstätten-   b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden\nerschließung, Bergmän-\nnische Hohlräume          c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben\n(§ 3 Absatz 2             d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf-\nAbschnitt A Nummer 5)        schluss erklären\n4   Gewinnung                 a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und\nund Deponierung              Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern\n(§ 3 Absatz 2             b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-\nAbschnitt A Nummer 6)        nungsbereich durchführen\nc) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-\nnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-\nsituationen anpassen\nd) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Ein-\nbringen von Deponiematerial vorbereiten\ne) Deponiematerial kontrollieren                                      5 bis 7\nf) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von\nDeponiematerial anwenden\n5   Betriebliche              c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen\nund technische\nKommunikation\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 5)\n6   Planen, Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nund Durchführen der          gaben einrichten\nArbeit, Bewerten der\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse\nanfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 6)     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-\nwerten\ng) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009               1257\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                               Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                         4\n7   Qualitätssicherung        c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\n(§ 3 Absatz 2                reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nAbschnitt D Nummer 7)        nisse prüfen und beurteilen\nAbschnitt 3\nFachrichtung Tiefbautechnik\nZeitrahmen 7      Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                               Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                         4\n1   Steuerungstechnik         b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-\n(§ 3 Absatz 2                wenden\nAbschnitt A Nummer 2)     c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-\ntionsfähigkeit überprüfen\n2   Heben und Bewegen         d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel\nvon Lasten                   ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten\n(§ 3 Absatz 2                Bewegungsablauf beachten\nAbschnitt A Nummer 3)\n3   Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren\nInbetriebnehmen,          c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und\nBedienen und Warten\nkennzeichnen\nvon Maschinen, Syste-\nmen und Anlagen           e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der\n(§ 3 Absatz 2                betrieblichen    Vorschriften    in Betrieb   nehmen      und   be-\nAbschnitt A Nummer 4)        dienen\nf) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen\n4   Geologie und Gebirgs- e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von\nmechanik, Lagerstätten-      Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen\nerschließung, Bergmän-       Gegebenheiten mitwirken\nnische Hohlräume\nf) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes\n(§ 3 Absatz 2                anwenden\nAbschnitt A Nummer 5)\n5   Förderung                 b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-\n(§ 3 Absatz 2                matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,\nAbschnitt A Nummer 7)        Sicherheitseinrichtungen kontrollieren\nc) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-\nschriften in und außer Betrieb nehmen\nd) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-\nmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten\n6   Logistik und Transport    a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-\n(§ 3 Absatz 2                haben\nAbschnitt A Nummer 8)     d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor-\nschriften in und außer Betrieb nehmen\ne) Transportwege herrichten und sichern\nf) Transport ausführen, Material unter Beachtung der\nSicherheitsvorschriften lagern\ng) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und\nauswählen\nh) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen,\nSondertransport durchführen, Transportgut sichern","1258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n7   Bewetterungs-             a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung\nund Klimatechnik             erläutern\n(§ 3 Absatz 2             b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung\nAbschnitt B Nummer 1)        unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen\nc) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur\nRegelung und Führung von Wetterströmen ein- und                   6 bis 8\nausbauen und in Stand halten\nd) Wetterdaten bewerten\ne) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei-\nben, Betriebswerte bewerten\nf) Klimaanlagen einbauen und warten\n8   Vortriebs- und            a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen\nGewinnungstechnik            Gegebenheiten herstellen und beherrschen\n(§ 3 Absatz 2             b) Grubenbaue durch Ausbau sichern\nAbschnitt B Nummer 3)\nc) Grubenbaue funktional unterhalten\nd) Grubenbaue verwahren\n9   Fahrung                   a) Fahrungssysteme unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2             b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen,\nAbschnitt B Nummer 4)        Sicherheitseinrichtungen kontrollieren\nc) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen\nVorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Be-\ntrieb nehmen\nd) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Un-\nregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten\n10 Betriebliche                b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen\nund technische            c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen\nKommunikation\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 5)\n11 Planen, Organisieren        a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nund Durchführen der          gaben einrichten\nArbeit, Bewerten der\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse\nanfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 6)     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-\nwerten\ng) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009               1259\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                               Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                         4\n12 Qualitätssicherung          c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\n(§ 3 Absatz 2                reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nAbschnitt D Nummer 7)        nisse prüfen und beurteilen\nd) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten\nZeitrahmen 8      Rohstoffe gewinnen und fördern\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                               Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                         4\n1   Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren\nInbetriebnehmen, Be-      c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und\ndienen und Warten von\nkennzeichnen\nMaschinen, Systemen\nund Anlagen               e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der\n(§ 3 Absatz 2                betrieblichen    Vorschriften    in  Betrieb  nehmen      und   be-\nAbschnitt A Nummer 4)        dienen\nf) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen\n2   Gewinnung                 a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und\nund Deponierung              Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern\n(§ 3 Absatz 2             b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-\nAbschnitt A Nummer 6)        nungsbereich durchführen\nc) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-\nnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-\nsituationen anpassen\n3   Förderung                 c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-\n(§ 3 Absatz 2                schriften in und außer Betrieb nehmen\nAbschnitt A Nummer 7)     d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-\nmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten\n4   Logistik und Transport    a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-\n(§ 3 Absatz 2                haben\nAbschnitt A Nummer 8)\n5   Bewetterungs-             a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung\nund Klimatechnik             erläutern\n(§ 3 Absatz 2             d) Wetterdaten bewerten\nAbschnitt B Nummer 1)\ne) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei-\nben, Betriebswerte bewerten\nf) Klimaanlagen einbauen und warten\n6   Versatz                   a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Ein-                 4 bis 6\n(§ 3 Absatz 2                bringen von Versatz vorbereiten\nAbschnitt B Nummer 2)     b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Ein-\nbringen von Versatz anwenden\nc) Versatz einbringen und kontrollieren\n7   Vortriebs- und            b) Grubenbaue durch Ausbau sichern\nGewinnungstechnik         e) betriebliche     Abbau-     und     Gewinnungsverfahren         an-\n(§ 3 Absatz 2                wenden\nAbschnitt B Nummer 3)\n8   Betriebliche              b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen\nund technische            c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen\nKommunikation\ne) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 5)","1260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                            Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                     in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                      4\n9   Planen, Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nund Durchführen der          gaben einrichten\nArbeit, Bewerten der\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse\nanfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 6)     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ng) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n10 Qualitätssicherung          c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\n(§ 3 Absatz 2                reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nAbschnitt D Nummer 7)        nisse prüfen und beurteilen\nd) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten\nFachrichtung Tiefbohrtechnik\nZeitrahmen 9      Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                            Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                     in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                      4\n1   Steuerungstechnik         b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-\n(§ 3 Absatz 2                wenden\nAbschnitt A Nummer 2)     c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-\ntionsfähigkeit überprüfen\n2   Heben und Bewegen         a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer\n(§ 3 Absatz 2                Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen\nAbschnitt A Nummer 3)     b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit\nkontrollieren und einsetzen\nc) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er-\nkennen und geeignete Maßnahmen einleiten\n3   Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren\nInbetriebnehmen, Be-      e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der\ndienen und Warten von\nbetrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-\nMaschinen, Systemen\ndienen\nund Anlagen\n(§ 3 Absatz 2             f) Wartung    zur Sicherung    des  Betriebsablaufes    durchführen\nAbschnitt A Nummer 4)\n4   Geologie und Gebirgs- e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohl-\nmechanik, Lagerstätten-      räumen unter Berücksichtigung der geologischen Ge-\nerschließung, Bergmän-       gebenheiten mitwirken\nnische Hohlräume\nf) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes\n(§ 3 Absatz 2                anwenden\nAbschnitt A Nummer 5)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009          1261\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                    4\n5   Gewinnung                 a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Ge-\nund Deponierung              winnungsverfahren lösen, laden und abfördern\n(§ 3 Absatz 2             b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-\nAbschnitt A Nummer 6)        nungsbereich durchführen\nc) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-\nnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-\nsituationen anpassen\n6   Förderung                 b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-\n(§ 3 Absatz 2                matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,\nAbschnitt A Nummer 7)        Sicherheitseinrichtungen kontrollieren\nc) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-\nschriften in und außer Betrieb nehmen\nd) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-\nmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten\n7   Bohrtechnische            a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden\nAusrüstung                b) Antriebsaggregate bedienen und warten\n(§ 3 Absatz 2\nc) Pumpen bedienen und warten\nAbschnitt C Nummer 1)\nd) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten\ne) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik be-\ndienen\n8   Bohrlochkonstruktion      a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen\n(§ 3 Absatz 2                Gegebenheiten herstellen und beherrschen\nAbschnitt C Nummer 2)     b) Hohlräume durch Ausbau sichern\nc) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vor-\nbereiten\nd) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vor-\ngegebener Maße kontrollieren\ne) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaf-\nfenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen\nf) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologi-\nschen Vorgaben montieren\ng) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren\nh) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete\nMaßnahmen zu deren Behebung einleiten\ni) Hohlräume funktionsfähig erhalten\nj) Hohlräume verwahren                                             11 bis 13\n9   Bohrlochmessung           a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2             b) Durchführung der Messung unterstützen\nAbschnitt C Nummer 3)\n10 Zementierung                a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zemen-\n(§ 3 Absatz 2                ten in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unter-\nAbschnitt C Nummer 4)        scheiden\nb) Zementationsverfahren beschreiben\nc) Durchführung der Zementation unterstützen\n11 Spülungstechnik             a) Aufgaben der Spülung beschreiben\n(§ 3 Absatz 2             b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen\nAbschnitt C Nummer 5)\nc) Spülung nach Vorgaben bearbeiten\nd) Spülung entsorgen\ne) Spülungsparameter messen und dokumentieren","1262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLfd.           Teil des                                                                           Zeitrahmen\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                    in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                 2                                             3                                     4\n12 Bohrregime                  a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und\n(§ 3 Absatz 2                Gesteinszerstörung beschreiben\nAbschnitt C Nummer 6)     b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohr-\nparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren\nc) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden\nd) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben\nzusammenstellen und ein- und ausbauen\ne) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unter-\nstützen\n13 Bohrlochkontrolle           a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterschei-\n(§ 3 Absatz 2                den und bedienen\nAbschnitt C Nummer 7)     b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und\nVerluste, erkennen und beherrschen\n14 Betriebliche                d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und\nund technische               Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-\nKommunikation                pläne anwenden\n(§ 3 Absatz 2             e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\nAbschnitt D Nummer 5)\n15 Planen, Organisieren        a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nund Durchführen der          gaben einrichten\nArbeit, Bewerten der\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nArbeitsergebnisse\nanfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 6)     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-\nwerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\ng) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-\ntieren\n16 Qualitätssicherung          a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden\n(§ 3 Absatz 2             b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-\nAbschnitt D Nummer 7)        nahmen beachten\nc) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nnisse prüfen und beurteilen\nd) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten"]}