{"id":"bgbl1-2009-30-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":30,"date":"2009-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/30#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_30.pdf#page=13","order":4,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung","law_date":"2009-06-04T00:00:00Z","page":1237,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009             1237\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung\nVom 4. Juni 2009\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-                5. § 15 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\npolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2                 „(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Po-\ndes Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu              lizeivollzugsbeamten, die oder der die Laufbahn-\ngefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:                prüfung endgültig nicht bestanden hat, kann das\nBundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prü-\nArtikel 1                               fungskommission die Befähigung für die Laufbahn\ndes mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bun-\nDie Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fas-\ndespolizei zuerkennen, wenn die nachgewiesenen\nsung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003\nKenntnisse ausreichen.“\n(BGBl. I S. 143), die zuletzt durch § 56 Absatz 1 der\nVerordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-           6. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    7. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b einge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               fügt:\n§ 17 folgende Angabe eingefügt:                                                       „§ 17a\n„§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende                                      Vorbereitungsdienst, Lehrende\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\n§ 17b     Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von\nzwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische\nPrüfungsleistungen“.\nAusbildungsphase und den Masterstudiengang\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Pub-\nlic Administration – Police Management)“ an der\na) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt               Deutschen Hochschule der Polizei die für die Lauf-\ngefasst:                                                  bahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten,\n„b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizei-          Kenntnisse und Fertigkeiten.\noberrätin oder des Polizeioberrats, der Poli-            (2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden,\nzeidirektorin oder des Polizeidirektors, der          wer über die erforderlichen fachlichen, berufsprak-\nLeitenden Polizeidirektorin oder des Leiten-          tischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kennt-\nden Polizeidirektors, der Vizepräsidentin ei-         nisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür\nner Bundespolizeidirektion oder des Vizeprä-          geeignet ist. Lehraufgaben können bestellte haupt-\nsidenten einer Bundespolizeidirektion, der            amtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte wahrneh-\nDirektorin in der Bundespolizei oder des Di-          men. Der Nachweis der fachlichen und berufsprak-\nrektors in der Bundespolizei, der Präsidentin         tischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die\nder Bundespolizeiakademie oder des Präsi-             oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen\ndenten der Bundespolizeiakademie, der Prä-            für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätig-\nsidentin einer Bundespolizeidirektion oder            keit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen\ndes Präsidenten einer Bundespolizeidirekti-           Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer\non, der Vizepräsidentin beim Bundespolizei-           hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung\npräsidium oder des Vizepräsidenten beim               sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht wer-\nBundespolizeipräsidium, der Präsidentin des           den. Weitergehende Vorschriften über die Berufung\nBundespolizeipräsidiums oder des Präsiden-            von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.\nten des Bundespolizeipräsidiums.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                    § 17b\nAusbildung, Prüfungen,\n„(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen\nWiederholung von Prüfungsleistungen\nsind, dürfen nicht übersprungen werden. Nicht\nregelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der                 (1) Für den Masterstudiengang gelten die Rege-\nBundesbesoldungsordnung B.“                               lungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsord-\nnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Ver-\n3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-             waltung – Polizeimanagement (Public Administra-\nnahmefällen“ die Wörter „für den Vorbereitungs-               tion – Police Management)“ an der Deutschen\ndienst des mittleren und gehobenen Polizeivoll-               Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Ge-\nzugsdienstes“ eingefügt.                                      setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\n4. In § 9 werden nach der Angabe „Ausbildungs- und               Westfalen 2007, S. 58 – Prüfungsordnung).\nPrüfungsverordnungen“ die Wörter „für den Vorbe-                 (2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der\nreitungsdienst des mittleren und gehobenen Poli-              Masterprüfung des Studiengangs „Öffentliche Ver-\nzeivollzugsdienstes“ eingefügt.                               waltung – Polizeimanagement (Public Administra-","1238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\ntion – Police Management)“ an der Deutschen                              Prüfer von Luftfahrtgerät in einem Amt des\nHochschule der Polizei als Laufbahnprüfung ab.                           gehobenen Dienstes nachweisen,\n(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen                        b) für eine Verwendung als Kommandantin\nrichtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung.“                             oder Kommandant und Stellvertreterin\n8. § 19 wird wie folgt gefasst:                                             oder Stellvertreter der Kommandantin oder\ndes Kommandanten auf einem Patrouillen-\n„§ 19                                         boot der Bundespolizei Bewerberinnen\nEinstellung von Bewerberinnen                              oder Bewerber, die eine abgeschlossene\nund Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung                           Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nau-\n(1) Bewerberinnen und Bewerber, die                                   tik/Seefahrt) erworben haben und eine\nmindestens zweijährige hauptberufliche\n1. die Voraussetzungen und Anforderungen nach                            Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän,\n§ 4 Absatz 1 erfüllen,                                               Wachoffizierin oder Wachoffizier oder\n2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,                        Steuerfrau oder Steuermann nachweisen,\n3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium                2. in den mittleren Dienst\nan einer Hochschule mit einer Prüfung abge-\na) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Be-\nschlossen haben und dadurch über Kenntnisse\nwerberinnen oder Bewerber, die nach dem\nund Fähigkeiten verfügen, die für eine Verwen-\nKrankenpflegegesetz in der jeweils gelten-\ndung im Polizeivollzugsdienst besonders förder-\nden Fassung die staatliche Erlaubnis zum\nlich sind, und\nFühren der Berufsbezeichnung „Kranken-\n4. eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben,                            pfleger“ besitzen und nach Erteilung dieser\nkönnen unter Berufung in das Beamtenverhältnis                           Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjäh-\nauf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat er-                       rige hauptberufliche Tätigkeit als Kranken-\nnannt werden.                                                            pflegerin oder Krankenpfleger nachweisen,\n(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtin-                    b) für eine Verwendung im informationstech-\nnen und Beamten eine polizeifachliche Unterwei-                          nischen, fernmeldetechnischen, kraftfahr-\nsung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das                             technischen, waffentechnischen, luftfahrt-\nBundesministerium des Innern erlässt für die Unter-                      technischen      und    kriminaltechnischen\nweisung einen Rahmenplan.                                                Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die\n(3) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1                          aa) eine Meisterprüfung oder Industrie-\nNummer 2 kann das Bundesministerium des Innern                                meisterprüfung,\nAusnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder                             bb) eine Abschlussprüfung in einem aner-\nder Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht voll-                              kannten Ausbildungsberuf nach dem\nendet hat und an der Einstellung ein besonderes                               Berufsbildungsgesetz oder der Hand-\ndienstliches Interesse besteht.“                                              werksordnung oder\n9. § 24 wird wie folgt geändert:\ncc) eine Abschlussprüfung einer gleich-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                               wertigen Ausbildung im öffentlichen\n„Die Beamtinnen und Beamten erhalten eine po-                             Dienst in einer der vorgesehenen Ver-\nlizeifachliche Unterweisung von mindestens                                wendung entsprechenden Fachrich-\nsechs Monaten Dauer. Das Bundesministerium                                tung nachweisen,\ndes Innern erlässt für die Unterweisung Rah-                      c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewer-\nmenpläne.“                                                           berinnen oder Bewerber, die die Lizenz für\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      Flugtechniker auf Hubschraubern bei den\nPolizeien des Bundes und der Länder oder\n„(2) In den Polizeivollzugsdienst in der Bun-\ndie Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät\ndespolizei können unter Berufung in das Beam-\nerworben haben und eine mindestens\ntenverhältnis auf Probe eingestellt werden:\nzweijährige hauptberufliche Tätigkeit als\n1. in den gehobenen Dienst                                           Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder\na) für eine Verwendung im Flugdienst Bewer-                      Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in ei-\nberinnen oder Bewerber, die nach der Be-                     nem Amt des mittleren Dienstes nachwei-\nkanntmachung der Bestimmungen über                           sen.\ndie Lizensierung von Piloten (Hubschrau-              Die für die Fachverwendungen im mittleren Poli-\nber) oder der Verordnung über Luftfahrt-              zeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen\npersonal in der jeweils geltenden Fassung             und Bewerber müssen darüber hinaus in den\ndie Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten           Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a\noder die Lizenz für Flugtechniker auf Hub-            und b eine hauptberufliche Tätigkeit von einein-\nschraubern bei den Polizeien des Bundes               halb Jahren und in den Fällen des Satzes 1\nund der Länder oder die Erlaubnis für Prü-            Nummer 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tä-\nfer von Luftfahrtgerät erworben haben und             tigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen.“\neine mindestens zweijährige hauptberufli-\nche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber)       10. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechni-            „(1) Das Bundespolizeipräsidium fördert und ko-\nkerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder        ordiniert die dienstliche Fortbildung auf der Grund-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009                  1239\nlage der Fortbildungsleitlinien des Bundesministeri-             b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nums des Innern.“                                                    sätze 1 und 2.\n11. In § 27 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe              15. § 32 wird wie folgt geändert:\n„§ 17 Abs. 1 Nr. 2,“ die Angabe „§ 19 Absatz 1                   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nNummer 2,“ eingefügt.\nb) Im bisherigen Absatz 1 wird die Angabe „im\n12. In § 28 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort                        BGS“ durch die Angabe „in der Bundespolizei“\n„Aufstieg“ die Wörter „in den gehobenen Polizei-                    ersetzt.\nvollzugsdienst in der Bundespolizei“ gestrichen.\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\n13. § 29 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n16. In § 33 wird jeweils die Angabe „im BGS“ durch die\n„(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugs-             Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.\ndienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Er\nwird als Masterstudiengang „Öffentliche Verwal-                                     Artikel 2\ntung – Polizeimanagement (Public Administration –\nBekanntmachungserlaubnis\nPolice Management)“ durchgeführt. Der Master-\nstudiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte            Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nvon jeweils einem Jahr. § 17b Absatz 1 und 3 gilt           laut der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der vom\nentsprechend.                                               Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(4) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit\nArtikel 3\nder erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung\nerworben. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen ein-                                 Inkrafttreten\nmal wiederholt werden. Die Laufbahnbefähigung für              (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nden höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-            und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.\npolizei wird mit dem Bestehen der Masterprüfung                (2) Artikel 1 Nummer 2, 5, 10 und 12 tritt mit Wirkung\nnach der Prüfungsordnung erworben.“                         vom 1. März 2008 in Kraft.\n14. § 31 wird wie folgt geändert:                                  (3) Artikel 1 Nummer 8, 9, 11 und 14 bis 16 tritt am\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 4. Juni 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}