{"id":"bgbl1-2009-30-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":30,"date":"2009-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/30#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_30.pdf#page=5","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)","law_date":"2009-06-14T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009                 1229\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze\n(Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)\nVom 14. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                3. § 2a wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nInhaltsübersicht                                   „(2) Dem Beirat gehören an:\nArtikel 1     Änderung des Zivildienstgesetzes                          1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von\nArtikel 2     Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes                Organisationen, die sich mit der Vertretung\nArtikel 3     Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes               der Interessen der Kriegsdienstverweigerer\nArtikel 4     Änderung des Wehrpflichtgesetzes                              und der Zivildienstleistenden (Dienstleisten-\nArtikel 5     Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes                       den) befassen, darunter vier Dienstleistende,\nArtikel 6     Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Ver-\nArtikel 7     Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes\nbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,\nArtikel 8     Inkrafttreten\n3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der\nArtikel 1                                       evangelischen Kirche und der katholischen\nKirche,\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\n4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ge-\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nwerkschaften und der Arbeitgeberverbände,\nmachung vom 17. Mai 2005 (BGBI. I S. 1346, 2301),\nzuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes                  5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160), wird wie folgt ge-                     und\nändert:\n6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommu-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           nalen Spitzenverbände.“\na) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:                   b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen                         „Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stell-\nund Sachverständigen“.                               vertretung berufen.“\nb) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:               4. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-\n„§ 25a Einweisung in der Dienststelle“.                     tigungsstelle“ die Wörter „ , in einer Zivildienstschu-\nc) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:                  le“ eingefügt.\n„§ 25b Einführung und Begleitung“.                       5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende\nNummer 2a eingefügt:\nd) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:\n„2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a\n„§ 30a Pflichten der Vorgesetzten“.                               und 25b persönlich und fachlich begleitet\ne) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben.                                und für die Betreuung der Dienstleistenden\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                     qualifiziertes Personal einsetzt,“.\n„(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im           6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen                 durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.\nund Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivil-             7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-\ndienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauf-                berufung“ die Wörter „im Rahmen eines Ausbil-\ntragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) er-            dungs- oder Beschäftigungsverhältnisses“ einge-\nnannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die                 fügt.\ndem Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildiens-             8. § 20 wird wie folgt geändert:\ntes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bun-\n„§ 20\ndesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-\ntag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen                             Vernehmung von Zeuginnen,\nTätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).“                                     Zeugen und Sachverständigen“.","1230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               (3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2\n„Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des           Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2\nanerkannten Kriegsdienstverweigerers die Ver-            genannten Veranstaltungen können Beschäf-\nnehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachver-              tigungsstellen und Verbände, denen Beschäf-\nständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in         tigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis\ndessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufent-          beauftragt werden. Werden Stellen der Länder be-\nhalt haben, um deren Vernehmung ersucht wer-             auftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die\nden. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über          Kosten der Seminare können in angemessenem\nwelche die Vernehmung erfolgen soll.“                    Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann ein-\nc) In Satz 3 werden die Wörter „des Zeugen oder              heitliche Erstattungssätze festsetzen.\nSachverständigen“ durch die Wörter „von Zeu-\nginnen, Zeugen oder Sachverständigen“ ersetzt.              (4) Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\ndarf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die\n9. In § 23 Abs. 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1              Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt\nNr. 2 bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr. 1         werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu\nbis 3“ ersetzt.                                              gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zuguns-\n10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst:                 ten oder zuungunsten einer bestimmten politischen\nRichtung beeinflusst werden.\n„§ 25a\n(5) Die Dienstleistenden sind während der Teil-\nEinweisung in der Dienststelle                   nahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienst-\n(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres           lichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1\nDienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die     gilt entsprechend.“\nsie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungs-           11. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\ndienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleis-           setzt:\ntenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermit-\nteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benöti-          „Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anord-\ngen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet               nungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte\nsich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung           sind die Präsidentin oder der Präsident des Bun-\nder Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuen-           desamtes, die Leitung der Dienststelle sowie die\nden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens          Personen einschließlich anderer Dienstleistender,\nvier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätig-            die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauf-\nkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendi-         tragt sind.“\ngung des Einweisungsdienstes übertragen werden.          12. § 30a wird wie folgt gefasst:\n(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des                                  „§ 30a\nDienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.\nPflichten der Vorgesetzten\n§ 25b                                  Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten\nDienstleistenden verantwortlich. Sie haben die\nEinführung und Begleitung\nPflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen\n(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer             dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur un-\nDienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre             ter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschrif-\nRechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die           ten erteilen.“\nihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu infor-\n13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen ver-\nmieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, wäh-\ngleichbaren Beschäftigten“ durch die Wörter „ver-\nrend ihrer Dienstzeit an\ngleichbare Beschäftigte“ ersetzt.\n1. einem viertägigen       Seminar    zur   politischen\n14. § 34 wird wie folgt geändert:\nBildung und\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einem\n2. einem Seminar zu speziellen            Fachthemen,\nDritten“ durch die Wörter „einer dritten Person“\nsoweit dies erforderlich ist,\nund die Wörter „des Dritten diesem“ durch die\nteilzunehmen.                                                    Wörter „der dritten Person dieser“ ersetzt.\n(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berech-            b) In Absatz 3 werden die Wörter „einen Dritten“\ntigt, an                                                         durch die Wörter „eine dritte Person“ ersetzt.\n1. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der          15. § 36 wird wie folgt geändert:\nim Dienst erworbenen persönlichen und sozialen\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ärztliche\nKompetenzen sowie\nUntersuchungen“ durch die Wörter „die Abrech-\n2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der                   nung ärztlicher Untersuchungen“ ersetzt.\nihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzu reflektieren,\naa) In Satz 2 wird das Wort „Ärzte“ durch die\nteilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1\nWörter „Ärztinnen und Ärzte“ ersetzt.\nNr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder\ndienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen              bb) In Satz 3 wird das Wort „Ärzten“ durch die\nGruppen durchgeführt werden.                                         Wörter „Ärztinnen und Ärzten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009              1231\ncc) In Satz 6 wird das Wort „Dritte“ durch die               scheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn\nWörter „eine dritte Person“ und die Wörter              sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch\n„des Dritten“ durch die Wörter „der dritten             der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-\nPerson“ ersetzt.                                        desamtes zuzustellen.“\ndd) In Satz 7 werden die Wörter „Inhalt und              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nEmpfänger“ durch die Wörter „Inhalt, Emp-\nfängerinnen und Empfänger“ ersetzt.                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident“\nc) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Einem                       durch die Wörter „die Präsidentin oder der\nBevollmächtigten“ durch die Wörter „Einer be-                    Präsident“ ersetzt.\nvollmächtigten Person“ ersetzt.                              bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsiden-\nd) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dritter“ durch                  ten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder\ndie Wörter „einer dritten Person“ ersetzt.                       dem Präsidenten“ ersetzt.\n16. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von Ärz-        23. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „eines“ durch\nten“ durch die Wörter „von Ärztinnen oder Ärzten“            die Wörter „einer oder eines“ ersetzt.\nersetzt.\n24. § 61 wird wie folgt gefasst:\n17. § 41 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                                       „§ 61\n„Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht,                           Disziplinarvorgesetzte\nsich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder\nden Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu               (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinar-\nwenden. Wegen des Vorbringens einer Be-                  befugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident\nschwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der                des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis\nDienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt             auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des\noder benachteiligt werden.“                              Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt\nhaben, übertragen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die               (2) Der Leitung von Dienststellen sowie deren\nLeitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsi-        Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und\ndentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes,             Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Prä-\nrichtet sie sich gegen die Präsidentin oder den          sidentin oder der Präsident des Bundesamtes Dis-\nPräsidenten des Bundesamtes, kann sie beim               ziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen,\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen          Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und\nund Jugend unmittelbar eingereicht werden.“              Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes über-\ntragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen\n18. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „einer Einweisung           werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor\ndurch einen Arzt“ durch die Wörter „ärztlicher Ein-          ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhän-\nweisung“ ersetzt.                                            gung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Ein-\n19. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                    stellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die\n„(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach           Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorge-\ndessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienst-                 setzten nach Absatz 1 über.\nzeitbescheinigung und von der Beschäftigungs-                   (3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Diszip-\nstelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis.                     linarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der\n(2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und            nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorge-\nDauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit,            setzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie\nLeistung und erworbene Kompetenzen des Dienst-               verletzt ist oder sich für befangen hält.“\nleistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei\n25. § 62 wird wie folgt geändert:\nMonate tatsächlich Dienst verrichtet hat.“\n20. In § 47 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a werden die Wör-            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „der“ durch die\nter „seines Ehegatten“ durch die Wörter „seiner                  Wörter „die oder der“ ersetzt.\nEhegattin oder seines eingetragenen Lebenspart-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „den Disziplinar-\nners“ ersetzt.\nvorgesetzten“ durch die Wörter „die Disziplinar-\n21. § 58a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            vorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten“\na) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter                ersetzt.\n„Die oder der“ ersetzt.\n26. Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter\n„Sie oder er“ ersetzt.                                                            „§ 63\n22. § 58b wird wie folgt geändert:                                             Einstellung des Verfahrens\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen\n„(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Prä-        nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinar-\nsidentin oder dem Präsidenten des Bundesam-              vorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zu-\ntes oder, wenn das Verwaltungsgericht entschie-          lässig oder angebracht, stellt sie oder er das Ver-\nden hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Ent-        fahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.","1232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\n§ 64                                    verhängt haben; diese können die Leitung der\nVerhängung der Disziplinarmaßnahme                       Dienststelle oder deren Vertretung mit der Voll-\nstreckung beauftragen, es sei denn, dass diese\n(1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt            Personen an der Tat beteiligt waren oder durch\ndie oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinar-             sie verletzt worden sind.“\nmaßnahme.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von dem“\n(2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständi-\ndurch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.\ngen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis\nnicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung            c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nder oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Diszipli-               aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der vollstre-\nnarvorgesetzten herbei.                                               ckende Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die\n(3) Ungeachtet der Einstellung durch eine an-                      oder der vollstreckende Vorgesetzte“ ersetzt.\ndere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Dis-              bb) In Satz 3 werden die Wörter „Er kann“ durch\nziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der                    die Wörter „Sie oder er kann“ ersetzt.\nPräsident des Bundesamtes wegen desselben\nSachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhän-            31. § 69 wird wie folgt geändert:\ngen.“                                                         a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des\n27. § 65 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              Empfängers“ durch die Wörter „der Empfängerin\noder des Empfängers“ ersetzt.\n„(2) Der Dienstleistende kann gegen die Diszip-\nlinarverfügung der oder des nach § 61 Abs. 2 Satz 1           b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Empfänger“\nzuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von                durch die Wörter „Die Empfängerin oder der\nzwei Wochen nach Zustellung oder Eröffnung                       Empfänger“ ersetzt.\nschriftlich oder mündlich Beschwerde erheben.            32. § 70 wird wie folgt geändert:\nDie Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen\nDisziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin              a) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Bundespräsi-\noder dem Präsidenten des Bundesamtes einzule-                    denten“ durch die Wörter „Der Bundespräsiden-\ngen. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist                   tin oder dem Bundespräsidenten“ ersetzt.\neine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleis-           b) In Satz 2 werden die Wörter „Er übt“ durch die\ntende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde                 Wörter „Sie oder er übt“ ersetzt.\nbei der oder dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän-\ndigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie inner-    33. § 78 wird wie folgt geändert:\nhalb einer Woche mit einer Stellungnahme der Prä-             a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes                    „an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes\nzur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung                    die Dauer des Zivildienstes“ durch die Wörter\nüber die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme                 „an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivil-\nnicht verschärfen. Sie ist zuzustellen. Absatz 1                 dienst“ ersetzt.\nSatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „aufgrund der\n28. § 66 wird wie folgt geändert:                                    Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Präsidenten“               des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der Präsidentin oder des Prä-      34. § 81 wird aufgehoben.\nsidenten“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Prä-                                  Artikel 2\nsidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder                            Änderung des\ndem Präsidenten“ ersetzt.                                      Kriegsdienstverweigerungsgesetzes\nc) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „des Be-\n§ 13 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom\namtenbeisitzers, der“ durch die Wörter „der Be-\n9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das durch Artikel 2\namtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers,\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) ge-\ndie oder der“ ersetzt.\nändert worden ist, wird aufgehoben.\n29. § 67 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Prä-                                  Artikel 3\nsidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder                            Änderung des\ndem Präsidenten“ ersetzt.                                      Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prä-\nDas Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Ja-\nsident“ durch die Wörter „die Präsidentin oder\nnuar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch\nder Präsident“ ersetzt.\nArtikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Präsident“         (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Die Präsidentin oder der Prä-\n1. In § 2 Abs. 6 werden die Wörter „der Leiter der\nsident“ ersetzt.\nDienststelle oder der Leiter des Lehrgangs“ durch\n30. § 68 wird wie folgt geändert:                                 die Wörter „die Leitung der Dienststelle oder die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Leitung des Lehrgangs“ ersetzt.\n„(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von            2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Leiter“\nden Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, die sie          durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009              1233\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 18\na) In Satz 1 werden die Wörter „dem Leiter“ durch                                 Mitbestimmung\ndie Wörter „der Leitung“ ersetzt.                             Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung\nb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Leiter“ durch             der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von\ndie Wörter „von der Leitung“ ersetzt.                      der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig\nc) In Satz 3 werden die Wörter „des Leiters“ durch            zu unterrichten. Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äu-\ndie Wörter „der Leitung“ und die Wörter „der Lei-          ßerung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zu-\nter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.               stande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung\nauszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorge-\n4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     setzte anzurufen, sofern eine solche oder ein sol-\n„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesam-             cher vorhanden ist. Entscheidet die oder der\ntes, mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des          nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vor-\nWahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle               schlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Ver-\nkann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Ver-             trauensmann schriftlich zu begründen.“\ntrauensmann wegen grober Vernachlässigung sei-\n10. § 19 wird wie folgt geändert:\nner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober\nVerletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrau-         a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorgesetz-\nensmann abzuberufen.“                                            ten“ durch die Wörter „die Vorgesetzte oder den\nVorgesetzten“ ersetzt.\n5. § 13 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-\n„§ 13\ngesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-\nBeschwerden                                 setzte“ ersetzt.\ngegen den Vertrauensmann\n11. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-\nÜber Beschwerden gegen den Vertrauensmann                  gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-\nentscheidet die Präsidentin oder der Präsident des            setzte“ ersetzt.\nBundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf\neine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür be-                              Artikel 4\nstellten Beamten des Bundesamtes, die oder der\ndie Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.“                                   Änderung\ndes Wehrpflichtgesetzes\n6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-\ngesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-             Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\nsetzte“ ersetzt.                                         machung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886)\nwird wie folgt geändert:\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\n1. In § 12 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-           durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.\nter „Der Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die oder\nder Vorgesetzte“ ersetzt.                             2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Präsident              a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein\ndes Bundesamtes oder von ihm beauftragte Be-                 Komma ersetzt.\nschäftigte des Bundesamtes“ durch die Wörter              b) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „so-\n„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-              wie“ ersetzt.\namtes oder die beauftragten Beschäftigten des\nc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-\nBundesamtes“ ersetzt.\nfügt:\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\n„8. Staatsangehörigkeiten.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Vorgesetzte“\ndurch die Wörter „die oder der Vorgesetzte“ er-                                 Artikel 5\nsetzt.\nÄnderung des\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                        Arbeitsplatzschutzgesetzes\n„(2) Kommt eine Einigung nicht zustande,             Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\nkann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder        Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I\ndem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, so-         S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 74 des\nfern eine solche oder ein solcher vorhanden ist.      Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird\nDiese oder dieser entscheidet abschließend. Sie       wie folgt geändert:\noder er soll die Ausführung einer dienstlichen\nAnordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis           1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\nzur Entscheidung aussetzen, wenn dem dienst-              „Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befris-\nliche Gründe nicht entgegenstehen.                        teten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des\n(3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem         Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis\nVorschlag des Vertrauensmannes nicht oder                 nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.“\nnicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Ver-    2. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ntrauensmann die Entscheidung unter Angabe                 gefügt:\nder Gründe mit.“                                          „In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Alters-\n9. § 18 wird wie folgt gefasst:                                 versorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach","1234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nSatz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfall-               2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit\nbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz.“                      dies erforderlich ist, und\n3. § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       3. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im\nDienst erworbenen persönlichen und sozialen Kom-\n„Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen\npetenzen\n(§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend.“\nteilzunehmen.\nArtikel 6                                     (2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt,\nNeufassung                                    an einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen\ndes Arbeitsplatzschutzgesetzes                           die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektie-\nren, teilzunehmen. Das Reflexionsangebot kann einma-\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den                  lig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb-\nWortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom                  oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt\n18. Juni 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-                 werden.\nblatt bekannt machen.\n(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2\nund 3 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 ge-\nArtikel 7                                  nannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstel-\nWeitere Änderungen                                len und Verbände, denen Beschäftigungsstellen ange-\ndes Zivildienstgesetzes                            hören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.\n§ 25b Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes in der                Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005                         im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare kön-\n(BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 1 die-           nen in angemessenem Umfang erstattet werden. Das\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-                Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nfasst:                                                              Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.“\n„(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer                                                 Artikel 8\nDienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre\nInkrafttreten\nRechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ih-\nnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informie-                      (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer               (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nDienstzeit an                                                          (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Ver-\n1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung,               kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}