{"id":"bgbl1-2009-30-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":30,"date":"2009-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz)","law_date":"2009-06-06T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1226                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nGesetz\nzum Schengener Informationssystem der zweiten Generation\n(SIS-II-Gesetz)*)\nVom 6. Juni 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     gener Durchführungsübereinkommens, für den Be-\nsen:                                                                    trieb des nationalen Teils des Schengener Informati-\nonssystems und das SIRENE-Büro für den Aus-\nArtikel 1                               tausch von Zusatzinformationen. Ausschreibungen\nAnwendung                                 im Schengener Informationssystem erfolgen im poli-\nder Bestimmungen des                              zeilichen Informationssystem nach § 11.“\nBeschlusses des Rates                          3. In § 14 Abs. 4 werden nach dem Wort „Maßgabe“\nüber die Einrichtung,                            die Wörter „von Rechtsakten der Europäischen\nden Betrieb und die Nutzung                            Union und“ eingefügt.\ndes Schengener Informationssystems                         4. § 15 wird wie folgt geändert:\nder zweiten Generation (SIS II)\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:\nDie Bestimmungen des Beschlusses 2007/533/JI\ndes Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung,                            „3. eine Person oder eine Sache zur polizeilichen\nden Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa-                              Beobachtung ausschreiben und“.\ntionssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. EU                   b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Grund“ die\nNr. L 205 S. 63) sind anwendbar.                                             Wörter „von Rechtsakten der Europäischen Union\nund“ eingefügt.\nArtikel 2                            5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nÄnderung des                                                        „§ 15a\nBundeskriminalamtgesetzes\nNachträgliche Benachrichtigung\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997                                 über Ausschreibungen zur verdeckten\n(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                       Kontrolle im Schengener Informationssystem\nGesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083),\nwird wie folgt geändert:                                                    (1) Ist eine Ausschreibung zur verdeckten Kon-\ntrolle nach Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses\n1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 2, Unterab-                2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über\nschnitt 2 nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe                   die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des\neingefügt:                                                          Schengener Informationssystems der zweiten Gene-\n„§ 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Aus-                     ration (SIS II) durch eine Stelle der Bundesrepublik\nschreibungen zur verdeckten Kontrolle im                 Deutschland in das Schengener Informationssystem\nSchengener Informationssystem“.                          eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt im\nEinvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung\n2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nveranlasst hat, die betroffene Person nach Beendi-\nfügt:\ngung der Ausschreibung über diese Ausschreibung\n„(1a) Das Bundeskriminalamt ist die zentrale na-                 zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung\ntionale Stelle für den Informationsaustausch gemäß                  nicht auf Grund anderer besonderer gesetzlicher Be-\nArtikel 39 Abs. 3 und Artikel 46 Abs. 2 des Schen-                  stimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung\nunterbleibt, solange dadurch die Durchführung einer\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI        rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der\ndes Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und\ndie Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge-       Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die\nneration (SIS II) (ABl. EU Nr. L 205 S. 63).                         Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009              1227\ndeskriminalamt über die Löschung und darüber, ob                                    Artikel 4\ndie betroffene Person benachrichtigt werden kann.\nÄnderung der\nErfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Benachrich-\nStrafprozessordnung\ntigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung\nder Ausschreibung, bedürfen weitere Zurückstellun-           § 163e der Strafprozessordnung in der Fassung der\ngen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung ver-     Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nanlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. Das Ge-        1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nricht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.       31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden\nFünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung              ist, wird wie folgt geändert:\nkann es dem endgültigen Absehen von der Benach-           1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen\nfür eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzen-             „(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die\nder Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ein-             Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung\ntreten werden. Die Zuständigkeit des Gerichts be-             eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines\nstimmt sich nach dem jeweils für die Stelle, die die          Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das\nAusschreibung veranlasst hat, geltenden Bundes-               Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene\noder Landesrecht. Ist insoweit keine Regelung ge-             Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der\ntroffen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Be-         Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht\nzirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,        bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat\nihren Sitz hat. In diesem Fall gelten für das Verfahren       von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.“\ndie Bestimmungen des Gesetzes über die Angele-            2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-\nchend.                                                           „(3) Im Falle eines Antreffens können auch perso-\nnenbezogene Daten eines Begleiters der ausge-\n(2) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3          schriebenen Person, des Führers eines nach Ab-\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die               satz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des\nBenachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch                Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen\ndie Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,             Containers gemeldet werden.“\nnach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine\nGefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausge-                                      Artikel 5\nschlossen werden kann.\nÄnderung des Gesetzes\n(3) Bei Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle\nzu dem Schengener Übereinkommen\ndurch ausländische Stellen hat das Bundeskriminal-\namt eine Auskunft, die gemäß Artikel 58 Abs. 3 und 4         Die Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Schengener\ndes Beschlusses 2007/533/JI des Rates unterblie-          Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den\nben ist, nachträglich zu erteilen, wenn die der           schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsa-\nAuskunftserteilung entgegenstehenden Umstände             men Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010;\nentfallen sind. Es hat dies im Zusammenwirken mit         1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 6 des\nder Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,         Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert\nspätestens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Lö-             worden ist, werden aufgehoben.\nschung im nationalen Teil des Schengener Informa-\ntionssystems zu prüfen.“                                                            Artikel 6\nÄnderung des\nArtikel 3                               Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes\nÄnderung des\nDas Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom\nBundesverfassungsschutzgesetzes\n5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:\n§ 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\n1. Artikel 10 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\nvom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember               „(6) § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes\n2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie             vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch\nfolgt geändert:                                                  Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I\n1. In Satz 1 werden die Wörter „in Artikel 99 Abs. 1 des         S. 1226) geändert worden ist, wird aufgehoben.“\nSchengener Durchführungsübereinkommens vom                2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:\n19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631,\na) Das nach dem Wort „Terrorismusbekämpfungs-\nSDÜ)“ durch die Wörter „in Artikel 36 Abs. 1 des\ngesetz“ stehende Wort „und“ wird durch ein\nBeschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni\nKomma ersetzt.\n2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die\nNutzung des Schengener Informationssystems                    b) Nach den Wörtern „dieses Gesetz“ werden die\nder zweiten Generation (SIS II)“ und die Wörter „des             Wörter „und das Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I\nArtikels 99 Abs. 3 SDÜ“ durch die Wörter „des Arti-              S. 1226)“ eingefügt.\nkels 36 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533/JI des Ra-            c) Die Wörter „des Gesetzes zur Änderung des Ge-\ntes“ ersetzt.                                                    setzes zu dem Schengener Übereinkommen vom\n2. In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 99 Abs. 4 SDÜ“              19. Juni 1990“ werden durch die Wörter „des\ndurch die Wörter „Artikel 37 des Beschlusses 2007/               § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes“\n533/JI des Rates“ ersetzt.                                       ersetzt.","1228             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009\nArtikel 7                                Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 20. Dezember 2006 und der Beschluss\nInkrafttreten                              2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Ein-\n(1) Artikel 2 Nr. 2 bis 4, Artikel 4 und Artikel 5, soweit      richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener\nhierdurch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Schen-               Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) an-\ngener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend                   wendbar sind. Das Bundesministerium des Innern gibt\nden schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein-              den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be-\nsamen Grenzen aufgehoben wird, treten am Tag nach                  kannt.\nder Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz               (2) Artikel 13 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungs-\nan dem Tag in Kraft, ab dem die Verordnung (EG)                    ergänzungsgesetzes bleibt unberührt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}