{"id":"bgbl1-2009-3-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":3,"date":"2009-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/3#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_3.pdf#page=7","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes","law_date":"2009-01-15T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009                47\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes\nVom 15. Januar 2009\nAuf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-              b) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   bis 5.\nvom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit\n§ 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der              3. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I                „(5) Eine Auswahlkommission besteht aus vier\nS. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium der               Beamtinnen und Beamten, von denen jeweils zwei\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium               dem höheren und zwei dem gehobenen Dienst an-\ndes Innern:                                                      gehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an\nWeisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommis-\nArtikel 1                                sion entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimment-\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und              haltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können meh-\nPrüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst            rere Auswahlkommissionen eingerichtet werden;\ndes Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die              gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 30 des Gesetzes vom               Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu be-\n19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,           stellen.“\nwird wie folgt geändert:                                      4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 3\naa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.\nEinstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde\nbb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1\n(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanz-                    bis 4.\ndirektionen sowie das Zentrum für Informationsver-\narbeitung und Informationstechnik. Ihnen obliegen             b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Ausschreibung, die Durchführung des Auswahl-                 „Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach\nverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die            § 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung\nUnterstützung der Anwärterinnen und Anwärter                     vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine\nwährend der Ausbildung; sie treffen in Abstimmung                ärztliche Einstellungsuntersuchung; die Kosten\nmit dem Bundesministerium der Finanzen die Ent-                  hierfür trägt die Einstellungsbehörde.“\nscheidungen über Verkürzungen und Verlängerun-\ngen des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs-           5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für\n„Während der Ausbildung am Fachbereich Finanzen\ndie beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständi-\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\ngen Dienstbehörden.\nwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der\n(2) Zuständig für die Ausbildung der Anwärterin-           Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters,\nnen und Anwärter des Zentrums für Informationsver-            beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bun-\narbeitung und Informationstechnik sind die Bundes-            desfinanzverwaltung der Dienstaufsicht der Präsi-\nfinanzdirektionen.                                            dentin oder des Präsidenten des Bildungs- und Wis-\n(3) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen je-              senschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.“\nweils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks            6. In § 30 Absatz 2 Satz 4, § 31 Satz 2 und § 35 Ab-\nzur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzoll-                 satz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bildungszen-\namt).“                                                        trum“ durch die Angabe „Bildungs- und Wissen-\n2. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  schaftszentrum“ ersetzt.\na) Die Nummer 2 wird aufgehoben.                           7. § 45 wird wie folgt gefasst:","48            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009\n„§ 45                                direktion“ und „Bildungszentrum der Bundesfinanz-\nÜbergangsvorschrift                         verwaltung“ mit den Begriffen „Bundesfinanzdirek-\ntion“ und „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der\nAuf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegs-          Bundesfinanzverwaltung“ gleichzusetzen sind.“\nbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbil-\ndung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind\nArtikel 2\ndie Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\n1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maß-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngabe anzuwenden, dass die Begriffe „Oberfinanz-          in Kraft.\nBerlin, den 15. Januar 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}