{"id":"bgbl1-2009-3-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":3,"date":"2009-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/3#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_3.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes","law_date":"2009-01-15T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009                  45\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen,\nAusbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes\nVom 15. Januar 2009\nAuf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-                 „(5) Eine Auswahlkommission besteht aus vier\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes,\nvom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit             von denen mindestens eine oder einer der Besol-\n§ 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der                 dungsgruppe A 13 angehört. Die Mitglieder sind un-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I             abhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die\nS. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium der               Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehr-\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium               heit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf\ndes Innern:                                                      können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet\nwerden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzu-\nArtikel 1                                stellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl\nDie Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung                zu bestellen.“\nund Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes           5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3 Absatz 31 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\n(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-            aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.\nändert:                                                             bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie                   bis 4.\nfolgt gefasst:                                                b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14 Bildungs- und Wissenschaftszentrum der\n„Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach\nBundesfinanzverwaltung“.\n§ 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                      vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine\n„§ 3                                    ärztliche Einstellungsuntersuchung; die Kosten\nhierfür trägt die Einstellungsbehörde.“\nEinstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde\n6. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanz-\ndirektionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die            „Während der Ausbildung beim Bildungs- und Wis-\nDurchführung des Auswahlverfahrens, die Einstel-              senschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung un-\nlung, die Begleitung sowie die Unterstützung der              terstehen sie der Dienstaufsicht der Präsidentin oder\nAnwärterinnen und Anwärter während der Ausbil-                des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschafts-\ndung; sie treffen in Abstimmung mit dem Bundes-               zentrums der Bundesfinanzverwaltung.“\nministerium der Finanzen die Entscheidungen über           7. Es werden ersetzt:\nVerkürzungen und Verlängerungen des Vorberei-\ntungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Ein-           a) in der Überschrift zu § 14, § 14 Satz 1 und 2, § 23\nstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtli-               Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4\nchen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.                  und Absatz 8 Satz 1 und 2, § 31 Satz 3, § 35\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und § 43\n(2) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen je-\nAbsatz 1 Satz 2 das Wort „Bildungszentrum“ je-\nweils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks\nweils durch die Wörter „Bildungs- und Wissen-\nzur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzoll-\nschaftszentrum“ und\namt).“\nb) in § 30 Absatz 3 Satz 3, § 32 Absatz 3 und § 33\n3. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 5 Satz 3 das Wort „Bildungszentrums“ je-\na) Die Nummer 2 wird aufgehoben.                                 weils durch die Wörter „Bildungs- und Wissen-\nb) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.               schaftszentrums“.\n4. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                       8. § 45 wird wie folgt gefasst:","46            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009\n„§ 45                                direktion“ und „Bildungszentrum der Bundesfinanz-\nÜbergangsvorschrift                         verwaltung“ mit den Begriffen „Bundesfinanzdirek-\ntion“ und „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der\nAuf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegs-          Bundesfinanzverwaltung“ gleichzusetzen sind.“\nbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbil-\ndung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind\nArtikel 2\ndie Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\n1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maß-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngabe anzuwenden, dass die Begriffe „Oberfinanz-          in Kraft.\nBerlin, den 15. Januar 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}