{"id":"bgbl1-2009-3-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":3,"date":"2009-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe","law_date":"2009-01-14T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009                      43\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe*)\nVom 14. Januar 2009\nAuf Grund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung,                          Inhaberin auf die Ausführung von Bewachungs-\nder zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom                          tätigkeiten vorbereitet worden ist und in den letz-\n12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert worden                         ten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                         zwei Jahre einer Bewachungstätigkeit nachge-\nund Technologie:                                                            gangen ist. Die Pflicht zum Nachweis dieser zwei-\njährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der Aus-\nArtikel 1                                    bildungsnachweis den Abschluss einer reglemen-\ntierten Ausbildung im Sinne des Artikels 13 Abs. 2\nÄnderung\nUnterabs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.\nder Bewachungsverordnung\nDie Bewachungsverordnung in der Fassung der Be-                     Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise,\nkanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zu-                   die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern\nletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes                     diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten\nvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie                       Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat\nfolgt geändert:                                                         dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise be-\nscheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                             Jahre Berufserfahrung im Bewachungsgewerbe oder\n„3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung                      in Bewachungstätigkeiten erworben zu haben.\nzumindest für den mittleren Polizeivollzugs-\n(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen\ndienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der                  zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von\nBundespolizei, für den mittleren Justizvollzugs-              den Anforderungen nach § 4 und gleichen die von\ndienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechti-           der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer\ngung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger\nBerufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen we-\nin der Bundeswehr,“.                                          sentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis\n2. Nach Abschnitt 1a wird folgender Abschnitt 1b ein-                   zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der\ngefügt:                                                             Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete\n„Abschnitt 1b                             umfassenden Unterrichtung abhängig (ergänzende\nUnterrichtung). Für die ergänzende Unterrichtung\nAnerkennung von                               gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 sowie\nausländischen Befähigungsnachweisen                        Abs. 2 entsprechend. Die den Antrag stellende Per-\nson kann auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Un-\n§ 5e                                 terrichtung eine Sachkundeprüfung über die betref-\nGebrauch der Niederlassungsfreiheit                       fenden Sachgebiete ablegen (spezifische Sachkun-\ndeprüfung).\n(1) Als Nachweise einer erforderlichen Unterrich-\ntung werden ferner solche Befähigungs- und Ausbil-                     (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit nach § 34a\ndungsnachweise anerkannt, die von einer zuständi-                   Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung eine Sachkunde-\ngen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Euro-                  prüfung vorgesehen, so ist der den Antrag stellen-\npäischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-                    den Person nach ihrer Wahl stattdessen die Teil-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                       nahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu er-\nausgestellt worden sind und die                                     möglichen. Die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 sind in\n1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um                 einem solchen Fall so auszugestalten, dass sie eine\ndas Bewachungsgewerbe auszuüben oder Be-                       der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung\nwachungstätigkeiten nachzugehen oder,                          der Qualifikation erlauben.\n2. sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht                   (4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbil-\ndurch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den                dungsnachweisen hat die den Antrag stellende Per-\nBesitz bestimmter Berufsqualifikationen gebun-                 son einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu\nden ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder die               übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätig-\nkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer gelten-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG       den Voraussetzungen. Insbesondere können von der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September           den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU         werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit\nNr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die\nVerordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008        sowie auf erforderliche Mittel oder Sicherheiten nach\n(ABl. EU Nr. L 205 S. 10).                                           § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung","44             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009\nerlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen                                                § 5f\nausreichend, die von den zuständigen Behörden\ndes Niederlassungsstaats ausgestellt wurden und                              Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit\ndie belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden.                    Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorüber-\nWerden im Niederlassungsstaat solche Unterlagen                    gehenden und gelegentlichen Bewachungsdienst-\nnicht ausgestellt, so können sie durch eidesstattli-               leistung im Inland überprüft die zuständige Behörde,\nche Erklärung der den Antrag stellenden Person                     ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qua-\noder nach dem Recht des Niederlassungsstaats ver-                  lifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung An-\ngleichbare Handlungen ersetzt werden.                              zeige erstattenden Person und den geforderten\n(5) Die zuständige Behörde bestätigt der den An-                Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung\ntrag stellenden Person binnen eines Monats den                     der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzurei-\nEmpfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Un-                 chender Qualifikation eine schwere Gefahr für die\nterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach den Ab-                  Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsemp-\nsätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; die Prü-               fänger bestünde. Im Fall des §13a Abs. 3 der Gewer-\nfung muss spätestens drei Monate nach Einreichung                  beordnung unterrichtet die zuständige Behörde die\nder vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein.                   Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach\nDiese Frist kann in begründeten Fällen um einen Mo-                § 5e Abs. 2 und 3.“\nnat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der\nEchtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an\nden dadurch verliehenen Rechten, kann die zustän-                                         Artikel 2\ndige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen                                        Inkrafttreten\nBehörde oder Stelle des Niederlassungsstaats die\nEchtheit oder die dadurch verliehenen Rechte über-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Januar 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}