{"id":"bgbl1-2009-29-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":29,"date":"2009-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/29#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_29.pdf#page=33","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin","law_date":"2009-05-28T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":33,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                 1201\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin*)\nVom 28. Mai 2009\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                   (2) Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                        Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbil-\n(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-                dungsberufsbild):\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober                     Abschnitt A\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nFähigkeiten:\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nBildung und Forschung:                                              1. Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer\nKomponenten und elektrischer Betriebsmittel,\n§1\n2. Messen und Analysieren von elektrischen Funk-\nStaatliche                                  tionen und Systemen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n3. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nDer Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrie-                 und Betriebsmitteln,\nelektrikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-\ngesetzes staatlich anerkannt.                                       4. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;\nAbschnitt B\n§2                                Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nDauer der Berufsausbildung                          und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik:\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                               1. Technische Auftragsanalyse,\n2. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen\n§3\nAnlagen,\nStruktur der Berufsausbildung\n3. Instandhalten von Anlagen und Systemen;\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame\nAusbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der               Abschnitt C\nFachrichtungen                                                      Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Syste-\n1. Betriebstechnik oder\nme:\n2. Geräte und Systeme.\n1. Technische Auftragsanalyse,\n§4                                2. Fertigen von Komponenten und Geräten,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                     3. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                    Systemen;\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachli-                Abschnitt D\nche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche                  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                            3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  4. Umweltschutz,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                       Arbeitsergebnisse.","1202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\n§5                                  (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nDurchführung der Berufsausbildung                  bereichen:\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,      1. Arbeitsauftrag,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-            2. Elektrische Sicherheit,\nfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-      3. Schaltungs- und Funktionsanalyse sowie\nbildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufs-              4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere              (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren        folgende Vorgaben:\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü-           1.    In der Fachrichtung Betriebstechnik soll der Prüf-\nfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.                           ling zeigen, dass er\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung           1.1 technische Unterlagen auswerten, technische Pa-\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                  rameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen          1.2 Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten,\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit               verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln,\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-               Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden               bestimmungen einhalten,\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\nmäßig durchzusehen.                                          1.3 die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\ntriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-\n§6                                     nahmen prüfen,\nZwischenprüfung                          1.4 elektrische Systeme analysieren und Funktionen\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebs-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine              werte einstellen und messen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   1.5 Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\ntern, Auftragsdurchführung dokumentieren, tech-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der           nische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle,\nAnlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Aus-                 erstellen\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu        kann; diese Anforderungen sollen an einem funktions-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-        fähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik\nbildung wesentlich ist.                                      nachgewiesen werden;\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich         2.    in der Fachrichtung Geräte und Systeme soll der\nMessen, Analysieren und Bewerten von elektrischen                  Prüfling zeigen, dass er\nFunktionen und Systemen statt.                               2.1 technische Unterlagen auswerten, technische\n(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor-              Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und\ngaben:                                                             abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage       2.2 Komponenten montieren, demontieren, verdrah-\nmesstechnischer Unterlagen und unter Zuhilfe-                  ten, verbinden und konfigurieren, Sicherheits-\nnahme technischer Dokumentationen die Funktions-               regeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umwelt-\nfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysie-          schutzbestimmungen einhalten,\nren und bewerten kann,                                   2.3 die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,              triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-\nnahmen prüfen,\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n2.4 elektrische Systeme analysieren und Funktionen\n§7                                     prüfen, Fehler suchen und beseitigen,\nAbschlussprüfung                          2.5 Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\ntern, Auftragsdurchführung dokumentieren, tech-\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob            nische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle,\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben            erstellen\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen         kann; diese Anforderungen sollen an einer funktions-\nFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen         fähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im            werden;\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-      3.    der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe, die\nausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-           situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufga-\nbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                             benstellungen beinhaltet, ausführen;\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in        4.    die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden,\nder Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse                 wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt\nund Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht             höchstens zehn Minuten umfassen sollen; die Auf-\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-           gabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang\nbildung wesentlich ist.                                            von höchstens 90 Minuten haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009               1203\n(5) Für den Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit                                      §8\nbestehen folgende Vorgaben:\nGewichtung und Bestehensregelung\n1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu ge-\n1.1 Auftragsabläufe planen und abstimmen, Schalt-             wichten:\npläne nutzen, Teilaufgaben festlegen, Arbeitsab-\nläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück-         1. Arbeitsauftrag                            50 Prozent,\nsichtigen,                                              2. Elektrische Sicherheit                    20 Prozent,\n1.2 eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einem             3. Schaltungs- und Funktionsanalyse          20 Prozent,\nelektrischen Gerät durchführen und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent.\n1.3 eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einer\nelektrischen Anlage durchführen,                           (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen\n1.4 Fehler und Mängel systematisch suchen und fest-\nstellen,                                                1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n1.5 Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und die Si-           2. im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindes-\ncherheit elektrischer Anlagen und Geräte bewerten           tens „ausreichend“,\nkann;                                                         3. im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktions-\n2.    der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-        analyse mindestens „ausreichend“ und\nführen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-         4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nmentieren sowie auf der Grundlage der praxis-\nbezogenen Unterlagen darüber ein auftragsbezo-          bewertet worden sind.\ngenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen\nder in der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-\nAuftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines\nreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\ngeplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmi-\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\ngung vorzulegen; nach Abschluss des betriebli-\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\nchen Auftrags werden die praxisbezogenen Unter-\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nlagen dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ndes auftragsbezogenen Fachgesprächs zugestellt;\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für\n3.    die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-      diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis\nlichen Auftrags einschließlich Dokumentation be-        und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung\nträgt fünf Stunden; für das auftragsbezogene            im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\nFachgespräch höchstens 20 Minuten.\n(6) Für den Prüfungsbereich Schaltungs- und Funk-                                       §9\ntionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:                                 Fortsetzung der Berufsausbildung\n1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsaus-\n1.1 Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschrif-          bildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin\nten anwenden,                                           kann in der\n1.2 die Prüfung von Schutzmaßnahmen an einer elek-            1. Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf\ntrischen Anlage und an einem elektrischen Gerät             Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für\ndarstellen und bewerten,                                    Betriebstechnik,\n1.3 Schaltungsunterlagen und Dokumentationen aus-             2. Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungs-\nwerten, funktionelle Zusammenhänge analysieren,             beruf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektro-\nnikerin für Geräte und Systeme\n1.4 Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen und\n1.5 Fehlerursachen bestimmen                                  nach den Vorschriften des dritten und vierten Aus-\nbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.\nkann;\n(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsaus-\n2.    der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;      bildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin\n3.    die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                    kann in den Ausbildungsberufen\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-       1. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektro-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                 nikerin für Automatisierungstechnik,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine           2. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktur-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und              systeme,\nbeurteilen kann,                                          3. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektro-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,             nikerin für luftfahrttechnische Systeme,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                       4. Systeminformatiker/Systeminformatikerin,","1204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\n5. Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/                                           § 10\nElektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik\nInkrafttreten\nnach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten\nAusbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\nBerlin, den 28. Mai 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                   1205\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes             Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                        3\n1     Bearbeiten, Montieren                  a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten\nund Verbinden mechanischer             b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren\nKomponenten und elektrischer\nBetriebsmittel                         c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile,\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)       Baugruppen     und   Geräte   mit  unterschiedlichen   Anschlusstech-\nniken verbinden\nd) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung tech-\nnischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträg-\nlichkeit festlegen\ne) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-\nwählen und montieren\nf) Kabel und Leitungen installieren\n2     Messen und Analysieren                 a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen            b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\nund Systemen\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)\nd) Steuerschaltungen analysieren\ne) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\ng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen\nund bewerten\n3     Beurteilen der Sicherheit              a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten\nvon elektrischen Anlagen               b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-\nund Betriebsmitteln\ntriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)       Drehfeld, beurteilen\nc) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln\noder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der\nZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen\nd) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel\nund Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen\ndie sichere Nutzung gewährleisten\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen,\ninsbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten\nf) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nBetreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen\ng) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-\nlichkeit kontrollieren\nh) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren\nund nachweisen\n4     Installieren und Konfigurieren         a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                        b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)       konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen","1206               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nBetriebstechnik\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n1     Technische Auftragsanalyse            a) Auftragsanforderungen analysieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen\nc) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-\nkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und\nLeitungen auswählen\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten\nvergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen\ne) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-\nren, Software und andere Komponenten auswählen\nf) Änderungen planen und dokumentieren\n2     Installieren und Inbetriebnehmen      a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und\nvon elektrischen Anlagen                 abbauen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und\neinsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-\nkerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen\nbefestigen\nd) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-\nmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ne) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-\nmenbauen und aufstellen\nf) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen\ng) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen\neinbauen, verdrahten und kennzeichnen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen\ni) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-\nschließen\nj) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-\nfenwiderstände messen und beurteilen\nk) elektrische Anlagen errichten\nl) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb\nnehmen\nm) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen\nn) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen\no) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren\np) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,\nWirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen\nq) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-\nvorrichtungen prüfen\nr) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-\nlichkeit kontrollieren\ns) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen\nund anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben\n3     Instandhalten von Anlagen             a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs-\nund Systemen                             plänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)      Instandhaltung austauschen\nb) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und\neinstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009               1207\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\nc) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-\nderinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile\neinstellen und deren Wirksamkeit prüfen\nd) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nGeräte und Systeme\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n1     Technische Auftragsanalyse            a) Auftragsanforderungen analysieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) b) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-\nwählen\nc) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und\nVerfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analy-\nsieren\nd) Änderungen planen und dokumentieren\n2     Fertigen von Komponenten              a) Entwürfe und Layouts erstellen\nund Geräten                           b) Fertigungsunterlagen erstellen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)\nc) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\ne) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, mon-\ntieren, anschließen und prüfen\nf) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und\nanpassen\ng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n3     Herstellen und Inbetriebnehmen        a) konstruktiven Aufbau herstellen\nvon Geräten und Systemen              b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)\nc) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und\nKomponenten verbinden\nd) elektrische Geräte herstellen\ne) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in\nBetrieb nehmen\nf) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen\ng) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-\nlichkeit kontrollieren\nh) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen\nund anpassen, Geräte oder Systeme übergeben\nAbschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n1     Berufsbildung,                        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nArbeits- und Tarifrecht                  Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen","1208               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation               a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\ndes Ausbildungsbetriebes              b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)      Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-\nschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                           feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-\ntrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                          Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n5     Betriebliche und                      a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten\ntechnische Kommunikation              b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)      und anwenden sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene\nVorschriften, auch englischsprachige, anwenden\nd) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archi-\nvieren\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten\nberücksichtigen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standard-\nsoftware anwenden\nh) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiter-\nleiten\ni) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an\nKunden übergeben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009               1209\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n6     Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben\nBewerten der Arbeitsergebnisse           einrichten und sichern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für\nden Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,\npflegen, transportieren, lagern und bereitstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-\nlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichun-\ngen melden\nd) Aufgaben im Team planen und abstimmen\ne) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, er-\nbrachte Leistungen erfassen\nf) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfol-\ngung anwenden\ng) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden\nh) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmög-\nlichkeiten nutzen","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nAnlage 2\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin\n– Zeitliche Gliederung –\nAbschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,      Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes         Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)           1            2\n1                   2                                            3                                    4\n1     Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht      Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt D Nummer 1)        dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des             erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 4 Absatz 2                schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nAbschnitt D Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nbei der Arbeit               meidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt D Nummer 3)        vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln\nbeachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt D Nummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an\nBeispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen während\nder gesamten\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- Ausbildungszeit\nweltschonenden Entsorgung zuführen                      zu vermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009              1211\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,      Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                       im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes         Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)          1            2\n1                   2                                             3                                   4\n5     Betriebliche              a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten\nund technische            b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nKommunikation\nauswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 5)     c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs-\nbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, an-\nwenden\nd) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und\narchivieren\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen sowie kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut-\nsche und englische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen,\nStandardsoftware anwenden\nh) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldun-\ngen weiterleiten\ni) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären\nund an Kunden übergeben\n6     Planen und                a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen\nOrganisieren der Arbeit,     Vorgaben einrichten und sichern\nBewerten der\nb) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und\nArbeitsergebnisse\nMaterialien für den Arbeitsablauf auswählen, termin-\n(§ 4 Absatz 2                gerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, la-\nAbschnitt D Nummer 6)        gern und bereitstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen,\nPlanungsabweichungen melden\nd) Aufgaben im Team planen und abstimmen\ne) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und be-\nwerten, erbrachte Leistungen erfassen\nf) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\nTerminverfolgung anwenden\ng) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden\nh) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizie-\nrungsmöglichkeiten nutzen\nAbschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrie-\nelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik\nZeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,      Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                       im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)           1            2\n1                   2                                             3                                   4\n1     Bearbeiten, Montieren a) mechanische Komponenten manuell und maschinell\nund Verbinden mecha-         bearbeiten\nnischer Komponenten\nb) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren\nund elektrischer\nBetriebsmittel            c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie\n(§ 4 Absatz 2                Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\nAbschnitt A Nummer 1)        Anschlusstechniken verbinden","1212               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            Zeitliche Richtwerte\nTeil des                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,               in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes         Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                 1            2\n1                   2                                           3                                          4\n2     Messen und                a) Messverfahren und Messgeräte auswählen                        1 bis 3\nAnalysieren von           b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\nelektrischen Funktionen\nund Systemen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)\n3     Technische                a) Auftragsanforderungen analysieren\nAuftragsanalyse\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1)\nZeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            Zeitliche Richtwerte\nTeil des                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,               in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes         Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                 1            2\n1                   2                                           3                                          4\n1     Bearbeiten, Montieren d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-\nund Verbinden mecha-         tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro-\nnischer Komponenten          magnetischen Verträglichkeit festlegen\nund elektrischer\ne) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme\nBetriebsmittel\nauswählen und montieren\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1) f) Kabel und Leitungen installieren\n2     Installieren und          a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf-\nInbetriebnehmen von          und abbauen\nelektrischen Anlagen\ne) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen\n(§ 4 Absatz 2                zusammenbauen und aufstellen\nAbschnitt B Nummer 2)\nf) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen\ng) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über-\nwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\n3 bis 5\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen\nanbringen\ni) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und\nanschließen\no) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren\n3     Beurteilen der            a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten\nSicherheit von            b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-\nelektrischen Anlagen\ntige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-\nund Betriebsmitteln\nbelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3)     c) Schutzarten      und    Schutzklassen      von   elektrischen\nBetriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-\ngebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für\nRäume besonderer Art beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                  1213\nZeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche\ndurchführen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           Zeitliche Richtwerte\nTeil des                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,              in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                1            2\n1                    2                                           3                                         4\n1     Messen und                c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nAnalysieren von           d) Steuerschaltungen analysieren\nelektrischen Funktionen\nund Systemen              e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\n(§ 4 Absatz 2             f) systematische Fehlersuche durchführen\nAbschnitt A Nummer 2)\n2     Technische                e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,\nAuftragsanalyse              Aktoren, Software und andere Komponenten aus-\n(§ 4 Absatz 2                wählen\nAbschnitt B Nummer 1)\n3 bis 5\n3     Installieren und          g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über-\nInbetriebnehmen von          wachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nelektrischen Anlagen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen\n(§ 4 Absatz 2                anbringen\nAbschnitt B Nummer 2)\nl) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in\nBetrieb nehmen\np) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit\nprüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-\nstellen\nZeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           Zeitliche Richtwerte\nTeil des                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,              in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                1            2\n1                    2                                           3                                         4\n1     Beurteilen der            a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten\nSicherheit von            g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen\nelektrischen Anlagen\nVerträglichkeit kontrollieren\nund Betriebsmitteln\n(§ 4 Absatz 2             h) Erst-  und    Wiederholungsprüfung        durchführen,  doku-\nAbschnitt A Nummer 3)        mentieren    und   nachweisen\n2     Installieren und          a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von         b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie-\nIT-Systemen\nren und konfigurieren                                         1 bis 3\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)     c) IT-Systeme     in Netzwerke   einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n3     Installieren und          s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation\nInbetriebnehmen von          erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über-\nelektrischen Anlagen         geben\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 2)","1214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nZeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,       Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)            1            2\n1                   2                                            3                                     4\n1     Beurteilen der            a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten\nSicherheit von            b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-\nelektrischen Anlagen\ntige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-\nund Betriebsmitteln\nbelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3) c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen\nBetriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-\ngebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für\nRäume besonderer Art beurteilen\nd) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge-\nräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen\nund durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung\ngewährleisten\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler-\nbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstromschutzorganen und Fehlerstromschutzein-\nrichtungen, prüfen und bewerten\nf) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich-\nten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen be-\nurteilen\ng) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen\nVerträglichkeit kontrollieren\nh) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-\nmentieren und nachweisen\n2     Technische                b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen\nAuftragsanalyse           c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen,                        4 bis 6\n(§ 4 Absatz 2                Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Kom-\nAbschnitt B Nummer 1)        ponenten und Leitungen auswählen\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-\ngebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen\nLeistungen festlegen\n3     Installieren und          b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen\nInbetriebnehmen von          und einsetzen, Ladung sichern und Transport durch-\nelektrischen Anlagen         führen\n(§ 4 Absatz 2             c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen,\nAbschnitt B Nummer 2)        Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen\nund Konsolen befestigen\nd) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige\nBetriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und\nanschließen\nj) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs-\nund Schleifenwiderstände messen und beurteilen\nk) elektrische Anlagen errichten\nl) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in\nBetrieb nehmen\nn) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen\np) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit\nprüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009              1215\nZeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,       Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)            1            2\n1                   2                                            3                                     4\n1     Messen und                g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nAnalysieren von           h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-\nelektrischen Funktionen\ntion prüfen und bewerten\nund Systemen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)\n2     Beurteilen der            a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten\nSicherheit von            h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-\nelektrischen Anlagen\nmentieren und nachweisen\nund Betriebsmitteln\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3)\n3     Technische                d)  Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-\nAuftragsanalyse               gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen\n(§ 4 Absatz 2                 Leistungen festlegen\nAbschnitt B Nummer 1) f)      Änderungen planen und dokumentieren                                   3 bis 5\n4     Installieren und          j)  Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs-\nInbetriebnehmen von           und Schleifenwiderstände messen und beurteilen\nelektrischen Anlagen\nm)  Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte\n(§ 4 Absatz 2                 einstellen\nAbschnitt B Nummer 2)\np)  Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit\nprüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-\nstellen\nq) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische\nSicherheitsvorrichtungen prüfen\nr) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen\nVerträglichkeit kontrollieren\ns) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation\nerstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über-\ngeben\nZeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,       Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)            1            2\n1                   2                                            3                                     4\n1     Instandhalten             a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instand-\nvon Anlagen und              haltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der\nSystemen                     vorbeugenden Instandhaltung austauschen\n(§ 4 Absatz 2             b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-\nAbschnitt B Nummer 3)        chen und einstellen\nc) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei                       2 bis 4\nder Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte\noder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit\nprüfen\nd) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren","1216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nAbschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrie-\nelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme\nZeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            Zeitliche Richtwerte\nTeil des                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,               in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                           im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes        Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                 1            2\n1                  2                                           3                                          4\n1     Bearbeiten, Montieren a) mechanische Komponenten manuell und maschinell\nund Verbinden mecha-        bearbeiten\nnischer Komponenten\nb) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren\nund elektrischer\nBetriebsmittel           c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie\n(§ 4 Absatz 2               Bauteile, Baugruppen      und  Geräte  mit unterschiedlichen\nAbschnitt A Nummer 1)       Anschlusstechniken verbinden\n2     Messen und               a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nAnalysieren von          b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen             1 bis 3\nelektrischen Funktionen\nund Systemen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)\n3     Technische               a) Auftragsanforderungen analysieren\nAuftragsanalyse\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1)\nZeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            Zeitliche Richtwerte\nTeil des                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,               in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                           im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes        Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                 1            2\n1                  2                                           3                                          4\n1     Bearbeiten, Montieren d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-\nund Verbinden mecha-        tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro-\nnischer Komponenten         magnetischen Verträglichkeit festlegen\nund elektrischer\ne) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme\nBetriebsmittel\nauswählen und montieren\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1) f) Kabel und Leitungen installieren\n2     Beurteilen der           a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten\nSicherheit von           b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-\nelektrischen Anlagen\ntige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-\nund Betriebsmitteln\nbelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3)    c) Schutzarten      und    Schutzklassen      von   elektrischen\nBetriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-             3 bis 5\ngebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für\nRäume besonderer Art beurteilen\n3     Technische               b) mechanische, elektrische und elektronische Kom-\nAuftragsanalyse             ponenten auswählen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 1\n4     Herstellen und           a) konstruktiven Aufbau herstellen\nInbetriebnehmen von      b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen\nGeräten und Systemen\nc) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 3)       und  Komponenten       verbinden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                  1217\nZeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durch-\nführen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,              in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                1            2\n1                   2                                            3                                         4\n1     Messen und                c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nAnalysieren von           d) Steuerschaltungen analysieren\nelektrischen Funktionen\nund Systemen              e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\n(§ 4 Absatz 2             f) systematische Fehlersuche durchführen\nAbschnitt A Nummer 2)\n2     Technische                c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-\nAuftragsanalyse              läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen         3 bis 5\n(§ 4 Absatz 2                der Aufgabe analysieren\nAbschnitt C Nummer 1)\n3     Fertigen von              c) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nKomponenten und           d) Leiterplatten erstellen und bestücken\nGeräten\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 2)\nZeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,              in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                1            2\n1                   2                                            3                                         4\n1     Beurteilen der            a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten\nSicherheit von            g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen\nelektrischen Anlagen\nVerträglichkeit kontrollieren\nund Betriebsmitteln\n(§ 4 Absatz 2             h) Erst-  und    Wiederholungsprüfung        durchführen,  doku-\nAbschnitt A Nummer 3)        mentieren    und   nachweisen\n2     Installieren und          a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nKonfigurieren von         b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie-\nIT-Systemen\nren und konfigurieren                                         1 bis 3\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)     c) IT-Systeme     in Netzwerke   einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n3     Herstellen und            h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation er-\nInbetriebnehmen von          stellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben\nGeräten und Systemen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 3)","1218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nZeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,               in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes         Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                 1            2\n1                  2                                            3                                          4\n1     Messen und               a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nAnalysieren von          b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\nelektrischen Funktionen\nund Systemen             c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\n(§ 4 Absatz 2            d) Steuerschaltungen analysieren\nAbschnitt A Nummer 2)    e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\ng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-\ntion prüfen und bewerten\n2     Beurteilen der           a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten\nSicherheit von           b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-\nelektrischen Anlagen\ntige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe-\nund Betriebsmitteln\nlastbarkeit und Drehfeld, beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3)    c) Schutzarten       und    Schutzklassen      von   elektrischen\nBetriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umge-\nbungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für\nRäume besonderer Art beurteilen\nd) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Be-                       3 bis 5\ntriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch\nSchutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe-\ndingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-\nstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-\ngen, prüfen und bewerten\nf) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich-\nten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anla-\ngen beurteilen\ng) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen\nVerträglichkeit kontrollieren\nh) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-\nmentieren und nachweisen\n3     Technische               a) Auftragsanforderungen analysieren\nAuftragsanalyse          c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-\n(§ 4 Absatz 2               läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen\nAbschnitt C Nummer 1)       der Aufgabe analysieren\nZeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,               in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes         Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                 1            2\n1                  2                                            3                                          4\n1     Beurteilen der           d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge-\nSicherheit von              räte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen\nelektrischen Anlagen        und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung\nund Betriebsmitteln         gewährleisten\n(§ 4 Absatz 2            e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler-\nAbschnitt A Nummer 3)       bedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstromschutzorganen und Fehlerstromschutz-\neinrichtungen, prüfen und bewerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                  1219\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,              in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                           im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes         Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                1            2\n1                  2                                            3                                         4\ng) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen\nVerträglichkeit kontrollieren\nh) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-\nmentieren und nachweisen\n2     Fertigen von             a) Entwürfe und Layouts erstellen\nKomponenten und          b) Fertigungsunterlagen erstellen\nGeräten\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 2)    e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpas-\nsen, montieren, anschließen und prüfen                                     4 bis 6\nf) komponentenspezifische Software installieren, konfigu-\nrieren und anpassen\ng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n3     Herstellen und           a) konstruktiven Aufbau herstellen\nInbetriebnehmen von      b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen\nGeräten und Systemen\nc) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 3)       und  Komponenten        verbinden\nd) elektrische Geräte herstellen\ne) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen\nund in Betrieb nehmen\nf) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen\ng) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen\nVerträglichkeit kontrollieren\nh) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen\nerstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über-\ngeben\nZeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           Zeitliche Richtwerte\nTeil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,              in Monaten\nLfd. Nr.                                                                                           im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes         Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)                1            2\n1                  2                                            3                                         4\n1     Beurteilen der           a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten\nSicherheit von           g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen\nelektrischen Anlagen\nVerträglichkeit kontrollieren\nund Betriebsmitteln\n(§ 4 Absatz 2            h) Erst-  und    Wiederholungsprüfung        durchführen,  doku-\nAbschnitt A Nummer 3)       mentieren    und   nachweisen\n2     Technische               a) Auftragsanforderungen analysieren\nAuftragsanalyse          c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-\n(§ 4 Absatz 2               läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen                      2 bis 4\nAbschnitt C Nummer 1)       der Aufgabe analysieren\nd) Änderungen planen und dokumentieren\n3     Herstellen und           h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen\nInbetriebnehmen von         erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über-\nGeräten und Systemen        geben\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 3)"]}