{"id":"bgbl1-2009-29-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":29,"date":"2009-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/29#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_29.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin","law_date":"2009-05-27T00:00:00Z","page":1187,"pdf_page":19,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                  1187\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin*)\nVom 27. Mai 2009\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                                          §3\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                                     Struktur der Berufsausbildung\n(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober                        Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf                 Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der\nGrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Ab-                  Fachrichtungen:\nsatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der                1. Gießerei,\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                      2. Karosserie und Produktion,\nS. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zu-\nletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober              3. Anschauung.\n2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 durch Artikel 2 Num-\nmer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)                                          §4\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                   Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                     (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                    tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n§1                                  Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nStaatliche                               insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        sonderheiten die Abweichung erfordern.\nDer Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/                     (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\nTechnische Modellbauerin wird                                       Abschnitt A\n1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und                 Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten:\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für\ndas Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B                 1. Erstellen von Fertigungsunterlagen,\nAbschnitt 1 der Handwerksordnung                                 2. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\nstaatlich anerkannt.                                                  3. Festlegen von Fertigungsverfahren,\n4. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von\n§2                                       Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen,\nDauer der Berufsausbildung                            5. Anwenden von computergestützten Fertigungsver-\nfahren,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n6. Herstellen von Modellen, Formen oder Modellein-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       richtungen,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der     7. Herstellen von Mustern, Prototypen oder Ferti-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-      gungseinrichtungen,\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-   8. Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modell-\nlicht.                                                                einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,","1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\n9. Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,           die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n10. Anwenden von Prüfverfahren;\nauch in Prüfungen nach den §§ 7, 8, 10 und 12 nach-\nAbschnitt B                                                  zuweisen.\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse            (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:                des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. Planen und Konstruieren von Produkten des Gieße-\nreimodellbaus,                                              (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n2. Planen der Fertigung,                                     zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n3. Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder           rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nDauerformen,                                             haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nßig durchzusehen.\n4. Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;\nAbschnitt C                                                                              §6\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und              (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht\nProduktion:                                                  aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2.\nDurch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist fest-\n1. Planen und Konstruieren von Produkten des Karos-\nzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\nserie- oder Produktionsmodellbaus,\nfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Ge-\n2. Planen der Fertigung,                                     sellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\n3. Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodel-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nlen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungs-\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-\nverfahren,\nterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung\n4. Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;          wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nAbschnitt D                                                  nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse         prüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Ab-\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung:              schlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbe-\n1. Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,             zogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-\nbefähigung erforderlich ist.\n2. Planen der Fertigung,\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses\n3. Herstellen von Anschauungsmodellen,                       wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\n4. Gestalten und Behandeln von Oberflächen,                  25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-\nprüfung mit 75 Prozent gewichtet.\n5. Prüfen von Anschauungsmodellen,\n6. Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Ver-                                      §7\nsand;                                                         Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nAbschnitt E                                                     (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:        zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                      (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n4. Umweltschutz,                                             Berufsausbildung wesentlich ist.\n5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-               (3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\nsystemen, Kundenorientierung,                            steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I. Hierfür\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-        bestehen folgende Vorgaben:\nten im Team,                                             1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                a) technische Unterlagen auswerten und anwenden,\nArbeitsabläufe planen, Berechnungen durchfüh-\n§5                                      ren,\nDurchführung der Berufsausbildung                      b) Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,          c) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-                heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer                     zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-           Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                  rücksichtigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009              1189\nd) Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten                  wie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;\nund handhaben,                                                 das Fachgespräch wird auf der Grundlage der\ne) Modelle, Formen, Muster oder Prototypen her-                   praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prü-\nstellen sowie                                                  fungsausschuss ist vor der Durchführung des\nbetrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein-\nf) Prüfverfahren auswählen und anwenden                           schließlich eines geplanten Bearbeitungszeit-\nkann;                                                             raums zur Genehmigung vorzulegen oder\n2. dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende             b) ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufga-\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                    benspezifischen Unterlagen dokumentieren so-\nPlanen und Herstellen eines Modells, einer Form, ei-              wie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;\nnes Musters oder eines Prototyps;\n4. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen              lichen Auftrages einschließlich Dokumentation be-\nund Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsauf-          trägt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezo-\ngabe beziehen, schriftlich bearbeiten;                        gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prü-\n4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sie-           fungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes\nben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen              einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt\nzeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.                       24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachge-\nspräch höchstens 20 Minuten.\n§8                                   (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruk-\nTeil 2 der Abschlussprüfung/                    tion bestehen folgende Vorgaben:\nGesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-           a) die Bedingungen für den Einsatz des Produktes\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im                   erfassen,\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-             b) technische Informationen auswerten,\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nc) formtechnische, bearbeitungstechnische, gieß-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\ntechnische und putztechnische Bedingungen be-\nsteht aus den Prüfungsbereichen\nrücksichtigen sowie\n1. Arbeitsauftrag II,\nd) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeu-\n2. Planung und Konstruktion,                                          gen\n3. Fertigung sowie\nkann;\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste-\ngrunde zu legen:\nhen folgende Vorgaben:\nErstellen von Planungs- und Konstruktionsunterla-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          gen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung;\na) Art und Umfang von Aufträgen erfassen,\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nb) Produkte des Gießereimodellbaus planen und                 bearbeiten;\nkonstruieren,\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nc) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungs-\nschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-        (5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol-\nscher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben       gende Vorgaben:\nselbstständig festlegen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nd) Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen\nherstellen,                                                a) Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,\ne) Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen               b) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,\nprüfen,                                                    c) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen\nf) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-                 sowie\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nd) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen er-\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und\nstellen\nzur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie\ng) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen           kann;\nkann;                                                     2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-                 grunde zu legen:\ngrunde zu legen:                                              Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung\nHerstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder ei-           einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauer-\nner Dauerform;                                                form;\n3. der Prüfling soll                                          3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\na) einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit\npraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren so-           4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","1190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-              scher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                    festlegen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine               d) Karosserie- oder Produktionsmodelle herstellen,\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\ne) Karosserie- oder Produktionsmodelle prüfen,\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;                                              f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und\nlösen;\nzur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ng) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen\n§9                                    kann;\nGewichtungs- und Bestehens-                      2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-\nregelung in der Fachrichtung Gießerei                    grunde zu legen:\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-             Herstellen eines Karosserie- oder eines Produktions-\nten:                                                              modells;\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I          25 Prozent,      3. der Prüfling soll\n2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II         30 Prozent,          a) einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit\n3. Prüfungsbereich Planung und                                       praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren so-\nKonstruktion                             20 Prozent,             wie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;\ndas Fachgespräch wird auf der Grundlage der\n4. Prüfungsbereich Fertigung                 15 Prozent,\npraxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prü-\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                      fungsausschuss ist vor der Durchführung des\nund Sozialkunde                          10 Prozent.             betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein-\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-                  schließlich eines geplanten Bearbeitungszeit-\nstanden, wenn die Leistungen                                         raums zur Genehmigung vorzulegen oder\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-            b) ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufga-\ntens „ausreichend“,                                              benspezifischen Unterlagen dokumentieren so-\nwie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nchend“,                                                   4. der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling ausge-\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit            bildet wurde, ist zu berücksichtigen;\nmindestens „ausreichend“ und                              5. die Prüfungszeit für die Durchführung des betriebli-\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-              chen Auftrages einschließlich Dokumentation be-\ngend“                                                         trägt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezo-\ngene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prü-\nbewertet worden sind.                                             fungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes\neinschließlich Dokumentation beträgt insgesamt\n§ 10                                   24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachge-\nTeil 2 der Abschluss-                           spräch höchstens 20 Minuten.\nprüfung/Gesellenprüfung in der                      (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruk-\nFachrichtung Karosserie und Produktion                 tion bestehen folgende Vorgaben:\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im               a) die Bedingungen für Verwendung und Einsatz des\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-                Produktes erfassen,\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  b) technische Informationen auswerten,\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-            c) modellspezifische Informationen nutzen,\nsteht aus den Prüfungsbereichen\nd) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensys-\n1. Arbeitsauftrag II,                                                teme definieren und anwenden sowie\n2. Planung und Konstruktion,\ne) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeu-\n3. Fertigung sowie                                                   gen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  kann;\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste-       2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-\nhen folgende Vorgaben:                                            grunde zu legen:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterla-\na) Art und Umfang von Aufträgen erfassen,                     gen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produk-\ntionsmodells;\nb) Produkte des Karosserie- oder Produktionsmo-\ndellbaus planen und konstruieren,                      3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nc) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungs-              bearbeiten;\nschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-     4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009               1191\n(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol-                                   § 12\ngende Vorgaben:                                                                        Teil 2 der\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                                Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nin der Fachrichtung Anschauung\na) Konstruktionsdaten übernehmen,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nb) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,          streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nc) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nsowie\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nd) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen er-            (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\nstellen                                                steht aus den Prüfungsbereichen\nkann;                                                     1. Arbeitsauftrag II,\n2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-             2. Planung und Gestaltung,\ngrunde zu legen:                                          3. Fertigung sowie\nErstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\neines Karosserie- oder Produktionsmodells;\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste-\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich      hen folgende Vorgaben:\nbearbeiten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\na) Art und Umfang von Aufträgen erfassen,\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           b) Anschauungsmodelle planen und gestalten,\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nc) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungs-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                  schritte unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                  scher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                 festlegen,\nbeurteilen kann;\nd) Anschauungsmodelle herstellen,\n2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lö-        e) Oberflächen gestalten und behandeln,\nsen;\nf) Anschauungsmodelle prüfen,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ng) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§ 11                                     zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und\nGewichtungs- und                                 zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie\nBestehensregelung in der                          h) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen\nFachrichtung Karosserie und Produktion\nkann;\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-         2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-\nten:                                                              grunde zu legen:\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I          25 Prozent,          Herstellen eines Anschauungsmodells;\n2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II         30 Prozent,      3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und\nmit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentie-\n3. Prüfungsbereich Planung und                                    ren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-\nKonstruktion                             20 Prozent,          ren;\n4. Prüfungsbereich Fertigung                 15 Prozent,      4. die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungs-\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                   produktes einschließlich Dokumentation beträgt ins-\nund Sozialkunde                          10 Prozent.          gesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene\nFachgespräch höchstens 20 Minuten.\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-\n(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung\nstanden, wenn die Leistungen\nbestehen folgende Vorgaben:\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ntens „ausreichend“,\na) Kundenanforderungen und Bedingungen für die\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                    Verwendung des Modells erfassen,\nchend“,\nb) technische Informationen auswerten,\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit            c) Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Be-\nmindestens „ausreichend“ und                                     dingungen berücksichtigen sowie\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-              d) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeu-\ngend“                                                            gen\nbewertet worden sind.                                             kann;","1192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\n2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-                  5. Prüfungsbereich Wirtschafts-\ngrunde zu legen:                                                   und Sozialkunde                          10 Prozent.\nErstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen                 (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-\nzur Herstellung eines Anschauungsmodells;                      standen, wenn die Leistungen\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich           1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nbearbeiten;                                                        tens „ausreichend“,\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\n(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol-                 chend“,\ngende Vorgaben:\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                               mindestens „ausreichend“ und\na) Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nb) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,                   gend“\nc) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen\nbewertet worden sind.\nsowie\nd) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen er-                                        § 14\nstellen\nMündliche Ergänzungsprüfung\nkann;\n2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-                     Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\ngrunde zu legen:                                               in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\nschlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-\nErstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung             reiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anfor-\neines Anschauungsmodells;                                      derung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich           durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nbearbeiten;                                                    zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                            den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er-\ngebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nrige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                                          § 15\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;                                                     Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lö-            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsen;                                                           dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n§ 13                                   wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch\nkeine Zwischenprüfung abgelegt wurde.\nGewichtungs- und Bestehens-\nregelung in der Fachrichtung Anschauung\n§ 16\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:                                                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I            25 Prozent,            Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\n2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II           35 Prozent,         Gleichzeitig treten die Modellbauer-Ausbildungsverord-\nnung vom 22. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 32) und\n3. Prüfungsbereich Planung und                                     die Verordnung über die Berufsausbildung zum Modell-\nKonstruktion                               15 Prozent,         baumechaniker/zur       Modellbaumechanikerin       vom\n4. Prüfungsbereich Fertigung                   15 Prozent,         27. Januar 1997 (BGBl. I S. 129) außer Kraft.\nBerlin, den 27. Mai 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009               1193\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. – 18.     19. – 24.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n1   Erstellen von             a) technische Informationen auswerten\nFertigungsunterlagen      b) Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenan-\n(§ 4 Absatz 2                forderungen berücksichtigen                                     4\nAbschnitt A Nummer 1)\nc) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regel-\nwerken, auch computergestützt, erstellen\n2   Be- und Verarbeiten       a) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere\nvon Werk- und Hilfs-         Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden\nstoffen\nb) Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksich-\n(§ 4 Absatz 2                tigung von Normen auswählen\nAbschnitt A Nummer 2)\nc) Werkstoffe be- und verarbeiten                                  8\nd) Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten\ne) Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vor-\nschriften beachten\n3   Festlegen von             a) Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen,\nFertigungsverfahren          Zerspanen und Fügen, unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2             b) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die\nAbschnitt A Nummer 3)        betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungs-\nzweck des Produktes, auswählen                                  4\nc) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und\nWerkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische,\nökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische\nAspekte berücksichtigen\n4   Einrichten, Bedienen      a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich-\nund Instandhalten von        tungen unterscheiden und nach Verwendungszweck aus-\nWerkzeugen, Geräten,         wählen\nMaschinen und techni-\nschen Einrichtungen\nb) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen hand-\nhaben und warten\n(§ 4 Absatz 2\nc) Prozessparameter festlegen                                     10\nAbschnitt A Nummer 4)\nd) Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von\nSchutzeinrichtungen bedienen\ne) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu\nderen Behebung ergreifen\n5   Anwenden von              a) computergestützte Verfahren unterscheiden                       2\ncomputergestützten\nFertigungsverfahren\nb) Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen,\n(§ 4 Absatz 2                eingeben, testen, ändern und anwenden\nAbschnitt A Nummer 5)\nc) Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und                           8\nWerkstückgeometrie einrichten\nd) Programmabläufe überwachen und optimieren","1194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. – 18.     19. – 24.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n6   Herstellen von            a) Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen\nModellen, Formen oder        Modellbaus unterscheiden\nModelleinrichtungen\nb) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manu-\n(§ 4 Absatz 2                elles und maschinelles Zerspanen herstellen\nAbschnitt A Nummer 6)\nc) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urfor-          26\nmen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, her-\nstellen\nd) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen\nherstellen\n7   Herstellen von Mustern, a) Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und\nPrototypen oder              Fertigungseinrichtungen unterscheiden\nFertigungseinrichtungen                                                                      6\nb) Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen her-\n(§ 4 Absatz 2                stellen\nAbschnitt A Nummer 7)\n8   Ändern und                a) Änderungsanforderungen erfassen,            Umsetzungsmög-\nInstandsetzen von            lichkeiten entwickeln und bewerten                              3\nModellen, Modell-\nb) Änderungen durchführen und dokumentieren\neinrichtungen oder\nFertigungseinrichtungen   c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentie-\n(§ 4 Absatz 2                ren                                                                          3\nAbschnitt A Nummer 8)     d) Instandsetzungen durchführen\n9   Anwenden von              a) Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, ins-\nAntriebs- und                besondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik\nSteuerungstechnik                                                                                         6\nb) Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in\n(§ 4 Absatz 2\nBetrieb nehmen\nAbschnitt A Nummer 9)\n10 Anwenden von                a) Toleranzen aus Vorgaben ermitteln\nPrüfverfahren             b) Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unter-\n(§ 4 Absatz 2                scheiden und auswählen\nAbschnitt A Nummer 10)\nc) Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüf-\nfehler erkennen und korrigieren                                 4\nd) Prüfergebnisse ermitteln\ne) Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung\nvon Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Errei-\nchung des Sollzustandes ergreifen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nGießerei\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. – 42. Monat\n1                 2                                            3                                       4\n1   Planen und                a) Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim\nKonstruieren von             Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gieß-\nProdukten des                technische, putztechnische und bearbeitungstechnische\nGießereimodellbaus           Bedingungen\n(§ 4 Absatz 2             b) formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfah-\nAbschnitt B Nummer 1)        ren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen,\nberücksichtigen\nc) gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfah-\nren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, be-\nrücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009             1195\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. – 42. Monat\n1                 2                                            3                                       4\nd) putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten\nsowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berück-\nsichtigen\ne) bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Be-\n26\narbeitungszugaben, berücksichtigen\nf) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen\nund Zeichnungen, nutzen\ng) Koordinatensysteme anwenden\nh) technische Informationen übernehmen und erzeugen,\ninsbesondere CAD-Daten\ni) Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksich-\ntigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechni-\nschen Bedingungen\nj) Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und\nKernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene\nModelle oder Dauerformen, konstruieren\nk) Lehren und Vorrichtungen konstruieren\n2   Planen der Fertigung      a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die\n(§ 4 Absatz 2                Fertigung übernehmen\nAbschnitt B Nummer 2)     b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-\nduktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-                  12\ngen festlegen\nc) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen\n3   Herstellen von            a) Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigen-\nGießereimodell-              schaften und der Verwendung des Produktes auswählen\neinrichtungen oder\nb) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen\nDauerformen\n(§ 4 Absatz 2             c) Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellen\nAbschnitt B Nummer 3)        oder\nRohlinge für Dauerformen herstellen\nd) Modelle und Kernkästen\noder\nDauerformen durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenquali-\ntät gewährleisten\n26\ne) Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbeson-\ndere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen\nfür die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten\noder\nDauerformen komplettieren und für die Serienfertigung\nvon Gussteilen vorbereiten\nf) Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berück-\nsichtigen\ng) Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau-\nund Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksich-\ntigen\n4   Prüfen von                a) Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechni-\nModelleinrichtungen          schen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren\noder Dauerformen\nb) Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der                 14\n(§ 4 Absatz 2                vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentie-\nAbschnitt B Nummer 4)        ren","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nKarosserie und Produktion\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. – 42. Monat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Planen und                a) Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungs-\nKonstruieren von             zweck unterscheiden\nProdukten des\nb) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen,\nKarosserie- oder\nZeichnungen und Muster, nutzen\nProduktionsmodellbaus\n(§ 4 Absatz 2             c) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme\nAbschnitt C Nummer 1)        definieren und anwenden\nd) Daten übernehmen und erzeugen\ne) Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern\nund schließen                                                        22\nf) Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Da-\ntenkontroll- und Referenzmodelle, konstruieren\noder\nProduktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuum-\ntiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen,\nkonstruieren\ng) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren\n2   Planen der Fertigung      a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die\n(§ 4 Absatz 2                Fertigung übernehmen\nAbschnitt C Nummer 2)     b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-\nduktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-\ngen festlegen\noder\nHerstellungsstrategien für generative Fertigungsverfah-              18\nren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien,\nWerkstoffen und Maschinen festlegen\nc) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Be-\nrücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von\nFreiformflächen, erzeugen\n3   Anfertigen von            a) modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Ei-\nKarosserie- oder             genschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und\nProduktionsmodellen          Verarbeitungsverfahren auswählen\nmit unterschiedlichen\nb) Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschied-\nBe- und Verarbeitungs-\nverfahren                    licher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Ver-\nstiften und Verschrauben, herstellen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 3)     c) Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle\nFertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von\nFreiformflächen, herstellen und Flächenübergänge opti-\nmieren, insbesondere durch Straken,\noder                                                                 24\nProduktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manu-\nelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen\nd) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen,\nVorgaben berücksichtigen\ne) Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksich-\ntigen\nf) Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwen-\ndungszweck und Kundenanforderungen auswählen und\nanwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009             1197\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. – 42. Monat\n1                 2                                             3                                      4\n4   Prüfen von                a) Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumen-\nKarosserie- oder             tieren, Kundenanforderungen berücksichtigen\nProduktionsmodellen\nb) Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbe-\n(§ 4 Absatz 2                sondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen\nAbschnitt C Nummer 4)        sowie der Geometrie, prüfen\noder                                                                 14\nProduktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maß-\nhaltigkeit und Entformbarkeit prüfen\nc) Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kun-\ndenanforderungen prüfen\nd) Ergebnisse dokumentieren und bewerten\nAbschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nAnschauung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. – 42. Monat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Planen und                a) Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen\nGestalten von                beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften,\nAnschauungsmodellen          Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen\n(§ 4 Absatz 2             b) Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kunden-\nAbschnitt D Nummer 1)        anforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei be-\narbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen                     10\nc) technische Informationen übernehmen und erzeugen,\ninsbesondere computergestützt\nd) Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen\n2   Planen der Fertigung      a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die\n(§ 4 Absatz 2                Fertigung übernehmen und verändern\nAbschnitt D Nummer 2)     b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-\nduktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-\ngen festlegen                                                        18\nc) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen\nd) Vorrichtungen und Schablonen planen\n3   Herstellen von            a) Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der\nAnschauungsmodellen          Verwendung des Produktes auswählen\n(§ 4 Absatz 2             b) Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteu-\nAbschnitt D Nummer 3)        ert, auswählen und festlegen\nc) Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architek-\ntur-, Design- und Funktionsmodelle                                   26\nd) gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen,\nbeschaffen und herstellen\ne) Acrylglas be- und verarbeiten\nf) Vorrichtungen und Schablonen herstellen","1198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. – 42. Monat\n1                 2                                            3                                        4\n4   Gestalten und             a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksich-\nBehandeln von                tigung von Funktion und Gestaltung festlegen\nOberflächen\nb) Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen,\n(§ 4 Absatz 2                insbesondere Farben und Lacke\nAbschnitt D Nummer 4)\nc) Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften\nfür die Behandlung vorbereiten, insbesondere Unter-                   16\ngründe herstellen\nd) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen,\nStreichen und Walzen\ne) Oberflächen beschriften\n5   Prüfen von                a) Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung,\nAnschauungsmodellen          Oberflächen und Proportionen, durchführen\n(§ 4 Absatz 2             b) Funktionsprüfungen durchführen                                        6\nAbschnitt D Nummer 5)\nc) Maße prüfen\nd) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren\n6   Vorbereiten von           a) Anschauungsmodelle kennzeichnen\nAnschauungsmodellen       b) Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken                           2\nfür den Versand\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 6)\nAbschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. – 18.     19. – 24.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                        4\n1   Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht      schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt E Nummer 1)        dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\n(§ 4 Absatz 2                schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nAbschnitt E Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe während\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben                    der gesamten\nAusbildung\nzu vermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009               1199\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. – 18.     19. – 24.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-\nbei der Arbeit               greifen\n(§ 4 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt E Nummer 3)        vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt E Nummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Anwenden von              a) Informationen beschaffen, auswählen und bewerten\nInformations- und         b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu-\nKommunikations-\nnikationssystemen bearbeiten\nsystemen, Kunden-\norientierung              c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes            4\n(§ 4 Absatz 2                beachten, Daten sichern und pflegen\nAbschnitt E Nummer 5)     d) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nzum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen\ne) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\nf) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-\ntungen und Termine mit internen Kunden absprechen\ng) Gespräche mit internen und externen Kunden führen,                           3\nkulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern be-\nrücksichtigen\n6   Planen und Vorbereiten    a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen\nvon Arbeitsabläufen,         festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-\nArbeiten im Team             stimmen\n(§ 4 Absatz 2             b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-\nAbschnitt E Nummer 6)                                                                       4\nvanten Gesichtspunkten einrichten und sichern\nc) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten\nund Maschinen sicherstellen\nd) Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen\ne) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse                          3\nder Zusammenarbeit auswerten","1200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. – 18.     19. – 24.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n7   Durchführen von           a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen\nqualitätssichernden          unterscheiden\nMaßnahmen\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\n(§ 4 Absatz 2                reich anwenden                                                 3\nAbschnitt E Nummer 7)\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nim Betriebsablauf beitragen\nd) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest-\nstellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung\nergreifen                                                                    3\ne) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftra-\nges durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren"]}