{"id":"bgbl1-2009-29-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":29,"date":"2009-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_29.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin (Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung  KerAusbV)","law_date":"2009-05-27T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                  1177\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin\n(Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung – KerAusbV)*)\nVom 27. Mai 2009\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26                 Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nAbsatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung                     menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                     insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nS. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zu-                  sonderheiten die Abweichung erfordern.\nletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober\n(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2\nKeramikerin gliedert sich wie folgt:\nNummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\nS. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundes-                  Abschnitt A\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                       Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nForschung:                                                             higkeiten:\n1. Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,\n§1\n2. Aufbereiten von keramischen Massen,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufs                          3. Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,\nDer Ausbildungsberuf des Keramikers und der Kera-                  4. Herstellen von Suspensionen,\nmikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus-\n5. Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflä-\nbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der\nchen,\nAnlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich\nanerkannt.                                                             6. Trocknen und Brennen,\n7. Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb-\n§2\nund Fertigwaren;\nDauer der Berufsausbildung\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  Abschnitt B\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n§3\nund Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:\nStruktur der Berufsausbildung\n1. Freidrehen und Abdrehen von Formen,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in\n2. Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukerami-\n1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A\nken,\nund C,\n2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-                   3. Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,\nlifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2              4. Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,\noder Nummer 3 und\n5. Henkeln und Garnieren,\n3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-\nlifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5              6. Herstellen von Modellen und Formen;\noder Nummer 6.\nAbschnitt C\n§4\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche               3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     4. Umweltschutz,\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  6. Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werk-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                             zeugen, Maschinen und Einrichtungen,","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\n7. Betriebliche und technische Kommunikation,                 2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zu-\n8. Qualitätssichernde Maßnahmen,                                  grunde zu legen:\n9. Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmeri-              a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlquali-\nsches Denken und Handeln.                                        fikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-\nmer 1, 2 oder Nummer 3:\n§5                                       aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:\nDurchführung der Berufsausbildung                               aaa) Freidrehen einer Grundformserie aus\nmindestens drei Formlingen als Hohl-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nund Flachware nach Muster,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer                        bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßfor-\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-                       men sowie\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                        ccc) Abdrehen lederharter Formlinge auf der\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen                            Scheibe oder\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nauch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-                    bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Bau-\nweisen.                                                                   keramiken:\naaa) Ausformen und Verstegen eines Form-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nteils oder Anfertigen einer Blattkachel\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nnach Vorgabe,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nbbb) Aufbauen eines keramischen Hohlkör-\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\npers,\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-                      ccc) Freidrehen einer Schüsselkachel oder\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden                            Ziehen eines Profils aus einem Masse-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-                            strang sowie\nßig durchzusehen.                                                         ddd) Fertigstellen eines Profils zu einem\nFormteil oder\n§6\ncc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:\nZwischenprüfung\naaa) Ausführen einer Maltechnik auf Roh-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine                            oder Schrühware nach Vorgabe und ei-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende                                genem Entwurf sowie\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nbbb) Ausführen eines Banddekors sowie ei-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der                        ner anderen Dekortechnik nach eigener\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-                          Wahl;\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nb) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqua-\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nlifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nmer 4, 5 oder Nummer 6:\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\naa) Herstellen von keramischen Rohlingen durch\n„Erstellen keramischer Gegenstände“ statt. Für diesen\nhalbmaschinelle Formgebungsverfahren,\nPrüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:\nbb) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an glei-\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er\nchen Grundformen oder\na) Skizzen anfertigen,\ncc) Herstellen eines Modells aus Gips oder aus\nb) keramische Rohlinge anfertigen und nacharbei-                      Ton;\nten,\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehre-\nc) Techniken der keramischen Oberflächenbearbei-              ren Teilen bestehen kann, durchführen und hierüber\ntung anwenden,                                             ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgaben\nd) keramische Massen und Suspensionen aufberei-               schriftlich bearbeiten. Bei der Durchführung der\nten,                                                       Arbeitsaufgabe sind die in den Wahlqualifikationen\nerworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\ne) keramische Rohlinge trocknen,                              ten zu berücksichtigen;\nf) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen hand-           4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.\nhaben sowie warten,                                        Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch\ng) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-             in höchstens zehn Minuten sowie die schriftliche\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             Bearbeitung der Aufgaben in 150 Minuten durchge-\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur              führt werden.\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nrücksichtigen,                                                                      §7\nh) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen                             Gesellenprüfung\nHintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-               (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\nweise begründen                                        der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nkann;                                                     hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009              1179\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen                und flächigen vorgefertigten Teilen jeweils nach\nFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen                eigenem Entwurf;\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im            3. der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit pra-\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-          xisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hie-\nausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-         rüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.\nbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                           Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbe-\n(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der         nen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-             berücksichtigen;\nhigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden;\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\ninnerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in\ndung wesentlich ist.\nhöchstens 20 Minuten durchgeführt werden.\n(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:                                                      (5) Für den Prüfungsbereich „Herstellen von kerami-\nschen Roherzeugnissen“ bestehen folgende Vorgaben:\n1. Herstellen eines keramischen Produkts,\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. Herstellen von keramischen Roherzeugnissen,\na) keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen\n3. Keramische Technologie und Gestaltung,\noder dekorieren,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nb) keramische Formlinge nach eigenen Ideen her-\n(4) Für den Prüfungsbereich „Herstellen eines kera-              stellen oder dekorieren sowie\nmischen Produkts“ bestehen folgende Vorgaben:\nc) keramische Formlinge fertig stellen\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkann;\na) Werkzeichnungen anfertigen und anwenden,\n2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zu-\nb) Rohstoffe und Massen auswählen und vorberei-\ngrunde zu legen:\nten,\nc) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen vorbe-             a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlquali-\nreiten und einrichten,                                       fikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-\nmer 1, 2 oder Nummer 3:\nd) Formgebungsverfahren anwenden,\naa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:\ne) Dekorationstechniken anwenden,\naaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen\nf) keramische Produkte fertig stellen und präsentie-\nvon 25 Zentimetern Höhe und einer\nren,\nSchalenserie von 25 Zentimetern Durch-\ng) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-                         messer nach Vorgabe,\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur                     bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßfor-\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-                      men nach eigener Skizze oder Freidre-\nrücksichtigen sowie                                                    hen einer Dose mit Deckel oder einer\nKleinserie von Gefäßen, wobei eine Se-\nh) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,                       rie jeweils aus mindestens drei Formlin-\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben                             gen besteht, oder\nselbstständig und kundenorientiert planen,\ndurchführen und dokumentieren                                bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Bau-\nkeramiken:\nkann;\naaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich\n2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zu-\ndem Schneiden auf Gehrung,\ngrunde zu legen:\na) Anfertigen eines freigedrehten Gefäßes oder                       bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren\nObjekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe                             einer Verzierkachel,\nund 18 Zentimetern Bauchdurchmesser, einer                        ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Ver-\nfreigedrehten Schale oder Flachware von 30 Zen-                        stegen eines baukeramischen Hohlkör-\ntimetern Durchmesser und eines mehrteiligen                            pers von mindestens 40 Zentimetern\nKeramikproduktes oder eines Ensembles jeweils                          Höhe,\nnach eigenem Entwurf oder                                         ddd) Freidrehen einer Serie von Schüsselka-\nb) Anfertigen einer dreidimensionalen Baukeramik                          cheln aus mindestens drei Formlingen\nmit einem Mindestmaß von 50 Zentimetern in ei-                         oder Formen, auf Gehrung schneiden\nner Dimension, einer Ofenkachel, einer Eckkachel                       und Montieren eines Simses, oder\nund eines Ecksimses sowie eines mehrteiligen\ncc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:\nbaukeramischen Projekts jeweils nach eigenem\nEntwurf oder                                                      aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und\nc) Gestalten und Dekorieren der Oberfläche eines                          Flachware sowie auf Baukeramik nach\nvorgefertigten Gefäßes oder Objekts von mindes-                        Vorgabe und eigenem Entwurf mit ver-\ntens 30 Zentimetern Höhe, einer vorgefertigten                         schiedenen Dekorations- und Maltech-\nSchale oder einer Flachware mit mindestens 30                          niken sowie\nZentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen                    bbb) Ausführen einer plastischen Dekoration\nKeramikprojekts oder Ensembles aus kubischen                           an einem keramischen Objekt;","1180               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nb) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlquali-              3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nfikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-                   (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nmer 4, 5 oder Nummer 6:                                      gewichten:\naa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer\n1. Prüfungsbereich „Herstellen\nmindestens dreiteiligen Serie von komplexen\neines keramischen Produkts“               15 Prozent,\nFormen von mindestens 25 Zentimetern Höhe\noder Angarnieren frei geformter Formteile               2. Prüfungsbereich „Herstellen\noder                                                        von keramischen Roherzeugnissen“          45 Prozent,\nbb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlge-                 3. Prüfungsbereich „Keramische\nschirrteilen durch halbmaschinelle Formge-                  Technologie und Gestaltung“               30 Prozent,\nbung oder                                               4. Prüfungsbereich „Wirtschafts-\ncc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gips-                und Sozialkunde“                          10 Prozent.\nform oder eines Modells für eine Gefäßform                 (9) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\noder für eine Baukeramik;                               Leistungen\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehre-\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind\ndie in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkei-            2. im Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;                 Roherzeugnissen“ mit mindestens „ausreichend“,\n4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.                           3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\n(6) Für den Prüfungsbereich „Keramische Technolo-                    mit mindestens „ausreichend“ und\ngie und Gestaltung“ bestehen folgende Vorgaben:                     4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er                            bewertet worden sind.\na) Rohstoff- und Werkstoffeigenschaften bestim-                    (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nmen,                                                         der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nb) Werkzeuge auswählen, Maschinen und Anlagen                   fungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit\neinrichten sowie Sicherheitsvorgaben einhalten,              eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu\nc) Fertigungsprozesse produktbezogen festlegen,                 erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nd) thermische Prozesse produktbezogen festlegen,                der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\ne) fachspezifische Berechnungen durchführen,                    lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nf) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,                       das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu\ng) Entwürfe und Werkzeichnungen anfertigen sowie                gewichten.\nh) Maßnahmen der Werbung und des Produktver-\nkaufs durchführen                                                                       §8\nkann;                                                                 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich               Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nbearbeiten;                                                     dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n3. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.                            der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n(7) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozi-              Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nalkunde“ bestehen folgende Vorgaben:                                wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\n§9\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbeurteilen kann;                                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich            Gleichzeitig tritt die Keramiker-Ausbildungsverordnung\nbearbeiten;                                                     vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 409) außer Kraft.\nBerlin, den 27. Mai 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009             1181\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                    Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. – 18.   19. – 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                              3                                     4\n1   Anfertigen und             a) Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Be-\nUmsetzen von Entwürfen        rücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen\n(§ 4 Absatz 2                 und anwenden                                                   2\nAbschnitt A Nummer 1) b) Modelle und Muster anfertigen\n2   Aufbereiten von            a) Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massen-\nkeramischen Massen            berechnungen durchführen\n(§ 4 Absatz 2              b) Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen\nAbschnitt A Nummer 2)                                                                        2\nc) Masserücklauf aufarbeiten\nd) keramische Massen lagern\n3   Herstellen und             a) Massen homogenisieren und einteilen\nFertigstellen von          b) Rohlinge formen und anfertigen\nRohlingen\nc) Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern                         8\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3)      d) Rohlinge nacharbeiten\ne) Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen                    7\n4   Herstellen                 a) Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen\nvon Suspensionen           b) Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen\n(§ 4 Absatz 2                                                                                2\nc) Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten\nAbschnitt A Nummer 4)\n5   Bearbeiten und             a) Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden                  7\nGestalten von kerami-\nschen Oberflächen\n(§ 4 Absatz 2              b) Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln\nAbschnitt A Nummer 5)         und ausführen                                                              8\n6   Trocknen und Brennen       a) Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trock-\n(§ 4 Absatz 2                 nen und lagern\n4\nAbschnitt A Nummer 6)      b) Trocknungsvorgänge überwachen\nc) Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen                            4\n7   Produktkontrolle und       a) Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungs-\nQualitätssicherung an         fehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen     2\nHalb- und Fertigwaren\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 7)      b) Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur\nFehlerbeseitigung ergreifen                                                2","1182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den\nWahlqualifikationen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                            in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                             3                                       4\n1   Freidrehen und            a) Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und\nAbdrehen von Formen          Walken\n(§ 4 Absatz 2             b) Masse portionieren\nAbschnitt B Nummer 1)\nc) Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hoch-\nziehen                                                          24\nd) Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke\ndrehen\ne) lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren\nund abdrehen\nf) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen\nund Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalteri-\nscher und technischer Möglichkeiten anfertigen\ng) große Formen drehen\n24\nh) komplexe Formen drehen\ni) Deckelformen drehen und anpassen\nj) Ränder und Tüllen formen\n2   Formen, Aufbauen          a) Masseblätter mittels Blätterstock,          Plattenwalze und\nund Modellieren von          Strangpresse herstellen\nBaukeramiken\nb) Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von\n(§ 4 Absatz 2                Materialeigenschaften und Funktionalität formen und aus-        24\nAbschnitt B Nummer 2)        formen\nc) Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschnei-\nden und weiterverarbeiten\nd) Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen\ne) Schablonen herstellen\nf) Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen\ng) freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungs-\nzweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren\nh) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen                         24\nund Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung ge-\nstalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen\ni) Anschauungsmodelle anfertigen\nj) geometrische Formteile aufbauen\nk) figürliche Formteile und Reliefs modellieren\n3   Entwerfen und             a) vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen\nUmsetzen von Dekoren      b) Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von\n(§ 4 Absatz 2                Klebe- und Malmitteln einstellen\nAbschnitt B Nummer 3)\nc) Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Be-\ngießen und Spritzen, engobieren und glasieren\nd) Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Tech-         24\nniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen\ne) Roh- und Schrühware bemalen\nf) Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration ein-\nsetzen\ng) Abdecktechniken anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                 1183\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                               in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                             3                                          4\nh) Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kunden-\nwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechni-\nscher Möglichkeiten anfertigen\ni) Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen\nj) plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren                     24\nk) Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen\nl) Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen,\ndekorieren\n4   Halbmaschinelle           a) Formgebungsverfahren         produktorientiert    unterscheiden\nFormgebungsverfahren         und auswählen\n(§ 4 Absatz 2             b) Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfah-\nAbschnitt B Nummer 4)        rens vorbereiten\n12\nc) Rohlinge formen\ndurch Ein- und Überdrehen\noder Hohl- und Vollguss\noder Pressen\nd) Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablo-\nnen unter Berücksichtigung der geforderten Scherben-\ndicke einrichten                                                               12\ne) Rohlinge nachbearbeiten\n5   Henkeln und Garnieren     a) Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2             b) Masse einteilen\nAbschnitt B Nummer 5)                                                                           12\nc) Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion\nund Ästhetik ziehen und ansetzen\nd) Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung\nvon Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen\ne) Henkel und Formteile frei formen und angarnieren                               12\nf) Henkel und Formteile nacharbeiten\n6   Herstellen von            a) Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere\nModellen und Formen          Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen\n(§ 4 Absatz 2                herstellen                                                         12\nAbschnitt B Nummer 6)     b) Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und\nhandhaben\nc) ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den\nFormgebungsverfahren herstellen\n12\nd) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen\nüberprüfen\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                               in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                             3                                          4\n1   Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht      schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nAbschnitt C Nummer 1)        vertrag nennen","1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                    Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                              3                                      4\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern\nOrganisation des          b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaf-\nAusbildungsbetriebs\nfung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 2)     c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Be-\nschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-\ngen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebs beschreiben\nwährend der\ngesamten\nAusbildung\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- zu vermitteln\nGesundheitsschutz             platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-\nbei der Arbeit                greifen\n(§ 4 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\nAbschnitt C Nummer 3)         schriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnah-\nmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be-\n(§ 4 Absatz 2             ruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt C Nummer 4)     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen\nerklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-\nweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten    a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevan-\nvon Arbeitsabläufen           ten Gesichtspunkten einrichten und sichern\n(§ 4 Absatz 2             b) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen\nAbschnitt C Nummer 5)         und bereitstellen                                              2\nc) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen,\nauswählen, bereitstellen und lagern\nd) Material- und Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen und durchführen\n2\nf) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Be-\nsonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                 1185\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                               in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                             3                                          4\n6   Handhaben, Pflegen        a) Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten\nund Instandhalten von     b) Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Ein-\nWerkzeugen, Maschinen                                                                           2\nsatz auswählen\nund Einrichtungen\n(§ 4 Absatz 2             c) Maschinen   und   Einrichtungen    bedienen  und   pflegen\nAbschnitt C Nummer 6)\nd) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen\nund Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen                                 2\n7   Betriebliche              a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team\nund technische               situationsgerecht führen\nKommunikation\nb) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen                     2\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 7)     c) Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für\nden eigenen Qualifikationsbereich\nd) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern,\nDatenschutz beachten\ne) Richtlinien und Normen anwenden\nf) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwen-                         4\nden\ng) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden\n8   Qualitätssichernde        a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich\nMaßnahmen                    anwenden\n(§ 4 Absatz 2             b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nAbschnitt C Nummer 8)        im Betriebsablauf beitragen                                        3\nc) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages\ndurchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren\nd) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest-\nstellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung                               5\nergreifen\n9   Kundenorientierung,       a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonder-\nProduktverkauf,              heiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen\nunternehmerisches\nb) Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und\nDenken und Handeln\nProdukte verkaufen                                                 6\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 9)     c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwen-\nden\nd) Formen der Rechnungslegung anwenden\ne) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Reali-\nsierung und Gestaltung beraten\nf) Arbeitsaufträge      dokumentieren      und    kundenorientiert\ndurchführen\ng) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbe-\nsondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden in-\nformieren                                                                       8\nh) betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen\ni) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktent-\nwicklung, gestalten\nj) Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichti-\ngung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf\nerstellen, Angebote unterbreiten","1186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                   Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. – 18.   19. – 36.\nMonat       Monat\n1               2                                             3                                      4\nk) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen,\nChancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen\nl) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung\neines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterschei-\nden"]}