{"id":"bgbl1-2009-29-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":29,"date":"2009-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze","law_date":"2009-05-29T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1170                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nGesetz\nzur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze\nVom 29. Mai 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                Bremen                                                       0,61711\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\nHamburg                                                      1,80560\nInhaltsübersicht\nArtikel 1    Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation   Hessen                                                       7,68565\nzugunsten der Länder infolge der Übertragung der\nMecklenburg-Vorpommern                                       1,81271\nErtragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund\nArtikel 2    Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes            Niedersachsen                                                9,96509\nArtikel 3    Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-\nverordnung                                           Nordrhein-Westfalen                                        21,16979\nArtikel 4    Auftrag zur Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuer-    Rheinland-Pfalz                                              5,37339\ngesetzes\nArtikel 5    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes              Saarland                                                     1,32661\nArtikel 6    Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere\nNutzfahrzeuge                                        Sachsen                                                      4,47004\nArtikel  7   Änderung des Finanzausgleichsgesetzes               Sachsen-Anhalt                                               2,58331\nArtikel  8   Änderung des Maßstäbegesetzes\nArtikel  9   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                Schleswig-Holstein                                           3,54935\nArtikel 10   Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung          Thüringen                                                   2,56326.\nArtikel 11   Inkrafttreten\n§3\nArtikel 1                                                    Zahlungsverkehr\nGesetz                                  Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten je-\nzur Regelung                           weiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils\neinem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und\nder finanziellen Kompensation                        15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern\nzugunsten der Länder infolge der                      jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am\nÜbertragung der Ertragshoheit der                       15. August und 15. November überwiesen.\nKraftfahrzeugsteuer auf den Bund\nArtikel 2\n§1\nÄnderung des\nFinanzierung                                        Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)\nDen Ländern steht wegen der Übertragung der Kraft-                 Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus              Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I\ndem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich                  S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr               vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) geändert\n2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde             worden ist, wird wie folgt geändert:\nzu legen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§2                                      a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:\nVerteilung                                     „§ 3b Steuerbefreiung für besonders schad-\nDer in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden                               stoffreduzierte Personenkraftwagen mit\nProzentsätzen auf die Länder verteilt:                                             Selbstzündungsmotor“.\nBaden-Württemberg                                     14,51618   *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nBayern                                                17,22275      verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\nBerlin                                                 2,35275      (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-\nlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom\nBrandenburg                                            2,98641      20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009               1171\nb) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:              6. § 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundla-               „1. bei Personenkraftwagen\ngen und Nachweis der Besteuerung“.                    a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni\n2. In § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter                      2009 und bei Krafträdern nach dem Hub-\n„vom Finanzamt“ jeweils durch die Wörter „von der                    raum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkol-\nfür die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-                   benmotoren angetrieben werden, bei Perso-\nsteuer zuständigen Behörde“ ersetzt.                                 nenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zu-\n3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:                             sätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendi-\noxidemissionen;\n„§ 3b\nb) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli\nSteuerbefreiung                                   2009 nach den Kohlendioxidemissionen und\nfür besonders schadstoffreduzierte                         dem Hubraum;“.\nPersonenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor\n7. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit\nSelbstzündungsmotor ist vorbehaltlich des Absat-              „2. Personenkraftwagen\nzes 2 befristet von der Steuer befreit, wenn das                  a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-\nFahrzeug in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum                        lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku-\n31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und                       bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da-\nnach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem                       von, wenn sie\nTag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen\nder Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I                                           durch       durch\nFremd-      Selbst-\nder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die                                                zündungs-   zündungs-\nSteuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen                                              motoren     motoren\nZulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis                                            angetrieben angetrieben\nauf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach                                           werden und  werden und\n§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag\naa)   mindestens die\nvon 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für\nverbindlichen\njedes Fahrzeug nur einmal gewährt.\nGrenzwerte für\n(2) Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom                         Fahrzeuge mit\n1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den                             einer zulässigen\nHalter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011                             Gesamtmasse\nzugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar                         von nicht mehr\n2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf                       als 2 500 kg\nden das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird.                            nach Zeile A\nDabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar                           Fahrzeug-\nklasse M der\n2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung.\nTabelle in Num-\nVoraussetzung ist, dass in der Zulassungsbeschei-                          mer 5.3.1.4\nnigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmali-                        des Anhangs I\ngen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüssel-                            der Richtlinie\nnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der                               70/220/EWG\nVoraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt.                         des Rates vom\nEine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt;                       20. März 1970\ndies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das                      zur Angleichung\nFahrzeug Steuer entrichtet hat.                                            der Rechtsvor-\nschriften der\n(3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am\nMitgliedstaaten\n31. Dezember 2013.                                                         über Maßnah-\n(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei ei-                       men gegen die\nnem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird                          Verunreinigung\nsie dem neuen Halter gewährt.                                              der Luft durch\nEmissionen von\n(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines                            Kraftfahrzeugen\nFahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem                           (ABl. L 76 vom\nSaisonkennzeichen angegebenen Betriebszeit-                                6.4.1970, S. 1)\nraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbe-                           in der jeweils\nfreiung.                                                                   geltenden Fas-\n(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzei-                         sung, einhalten\nchen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1.“                           oder wenn die\nKohlendioxid-\n4. In § 3c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1                        emissionen,\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2                             ermittelt nach\nBuchstabe a“ ersetzt.                                                      der Richtlinie\n5. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Fi-                          93/116/EG der\nKommission\nnanzamt“ durch die Wörter „Die für die Ausübung\nvom 17. De-\nder Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige                          zember 1993\nBehörde“ ersetzt.","1172      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\ndurch       durch                                            durch       durch\nFremd-      Selbst-                                          Fremd-      Selbst-\nzündungs-   zündungs-                                        zündungs-   zündungs-\nmotoren     motoren                                          motoren     motoren\nangetrieben angetrieben                                      angetrieben angetrieben\nwerden und  werden und                                       werden und  werden und\nzur Anpassung                                                Bundes-Immis-\nder Richtlinie                                               sionsschutzge-\n80/1268/EWG                                                  setzes in der\ndes Rates über                                               bis zum 31. De-\nden Kraftstoff-                                              zember 1999\nverbrauch von                                                geltenden Fas-\nKraftfahrzeugen                                              sung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR,\nan den tech-\nnischen Fort-                                           dd) nicht als schad-\nschritt (ABl.                                                stoffarm oder\nL 329 vom                                                    bedingt schad-\n30.12.1993,                                                  stoffarm aner-\nS. 39) in der                                                kannt sind und\njeweils gelten-                                              für sie ein Ver-\nden Fassung,                                                 kehrsverbot bei\n90 g/km nicht                                                erhöhten Ozon-\nübersteigen        6,75 EUR 15,44 EUR,                       konzentrationen\nnach § 40c des\nbb) als schadstoff-                                              Bundes-Immis-\narm anerkannt                                                sionsschutzge-\nsind, der                                                    setzes in der bis\nRichtlinie                                                   zum 31. Dezem-\n70/220/EWG in                                                ber 1999 gel-\nder Fassung der                                              tenden Fassung\nRichtlinie                                                   nicht galt        21,07 EUR 33,29 EUR,\n94/12/EG des\nEuropäischen                                            ee)  nicht die\nParlaments und                                               Voraussetzun-\ndes Rates vom                                                gen für die\n23. März 1994                                                Anwendung\nüber Maßnah-                                                 der Steuersätze\nmen gegen die                                                nach den Dop-\nVerunreinigung                                               pelbuchstaben\nder Luft durch                                               aa bis dd er-\nEmissionen von                                               füllen            25,36 EUR 37,58 EUR;\nKraftfahrzeugen                                      b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli\nund zur Ände-                                           2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum\nrung der Richt-                                         oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-\nlinie 70/220/                                           zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-\nEWG (ABl.\nzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro\nL 100 vom 19.4.\n1994, S. 42)                                            für jedes Gramm Kohlendioxidemission je\nentsprechen                                             Kilometer entsprechend der Richtlinie\nund die in der                                          93/116/EG der Kommission vom 17. De-\nRichtlinie 94/12/                                       zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie\nEG unter Num-                                           80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-\nmer 5.3.1.4 für                                         verbrauch von Kraftfahrzeugen an den tech-\ndie Fahrzeug-                                           nischen Fortschritt (ABl. L 329 vom\nklasse M ge-                                            30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden\nnannten Schad-                                          Fassung, das bei erstmaliger Zulassung\nstoffgrenzwerte\neinhalten          7,36 EUR 16,05 EUR,                  aa) bis zum 31. Dezember 2011       120 g/km,\nbb) ab dem 1. Januar 2012           110 g/km,\ncc) als schadstoff-\narm oder be-                                            cc) ab dem 1. Januar 2014             95 g/km\ndingt schad-                                            überschreitet;“.\nstoffarm Stufe C\n8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nanerkannt sind\nund für sie ein                                  werden die Wörter „des Finanzamts“ durch die\nVerkehrsverbot                                   Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der\nbei erhöhten                                     Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde“ ersetzt.\nOzonkonzen-                                   9. § 12 wird wie folgt geändert:\ntrationen nach\n§ 40c des                                        a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „dem\nFinanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009                1173\nübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer                  die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-\nzuständigen Behörde“ ersetzt.                                 steuer zuständige Behörde“ ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen\n„Dies gilt auch, wenn durch die Standortverle-            mit den obersten Finanzbehörden der Länder“ ge-\ngung eine andere für die Ausübung der Verwal-             strichen.\ntung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-          14. § 18 wird wie folgt geändert:\nhörde örtlich zuständig wird.“                            a) In Absatz 4 werden die Wörter „bleiben § 3b\nc) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „dem Fi-                 Abs. 1 Satz 1 und“ durch das Wort „bleibt“ er-\nnanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-                   setzt.\nübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer              b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nzuständigen Behörde“ ersetzt.                                 fügt:\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                       „(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten\n„§ 13                                  Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe b anzuwenden, wenn sich eine nied-\nFeststellung                               rigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2\nder Besteuerungsgrundlagen                         Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des\nund Nachweis der Besteuerung“.                        § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ist jeweils zu berücksichtigen.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug                     „(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum\nerst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen                 30. Juni 2009 von der bisher für die Durch-\nzulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen                 führung dieses Gesetzes zuständigen Landes-\nim Sinne von § 8 festgestellt und im Fahr-                finanzbehörde begonnen worden sind, werden\nzeugschein ausgewiesen sind und wenn                      von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung\nnachgewiesen ist, dass den Vorschriften                   der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-\nüber die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.“                 digen Behörde als Bundesfinanzbehörde im\nbb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die                 Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwal-\nWörter „das Finanzamt“ durch die Wörter                   tungsgesetzes fortgeführt.“\n„die für die Ausübung der Verwaltung der              d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nKraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde“ er-\n„(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes\nsetzt.\nbestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13\nc) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                            Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Finanzämter                  Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden.“\ndes Landes“ durch die Wörter „die für die\nAusübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-                                 Artikel 3\nsteuer zuständigen Behörden“ ersetzt.                                   Änderung der\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Finanzämter“ durch      Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\ndie Wörter „für die Ausübung der Verwaltung\nDie Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nder Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-\nden“ ersetzt.\nber 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 12\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                           des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFinanzamts“ durch die Wörter „der für die Aus-         1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer\nzuständigen Behörde“ ersetzt.                                „(1) Örtlich zuständig ist\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Das           1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten\nFinanzamt“ jeweils durch die Wörter „Die für die              Kennzeichen die für die Ausübung der Verwal-\nAusübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-                    tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behör-\nsteuer zuständige Behörde“ ersetzt.                           de, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren\nSitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                    die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         2. bei ausländischen Fahrzeugen\naa) Vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Zu-                   a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in\nstimmung des Bundesrates“ gestrichen.                         das Inland die für die Ausübung der Verwal-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Finanzämter“                       tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-\ndurch die Wörter „für die Ausübung der Ver-                   hörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit\nwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständi-                     dem Fahrzeug überschritten wird,\ngen Behörden“ ersetzt.                                    b) im Übrigen die für die Ausübung der Verwal-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein ande-                   tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-\nres Finanzamt“ durch die Wörter „eine andere für                  hörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;","1174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\n3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-                aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Finanz-\nsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der                      amt“ durch die Wörter „der für die Ausübung\nSache befasst wird.“                                               der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                           ständigen Behörde“ ersetzt.\n„§ 2                                   bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nMitwirkung der Zollbehörden                              „Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zu-\nlassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei\nFür die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei\nder Zulassung des Fahrzeugs gestellt wer-\nausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher\nden oder wenn ein Personenkraftwagen\nBenutzung nehmen die für die Ausübung der\nnachträglich als schadstoffarm anerkannt\nVerwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen\nwird, andernfalls bei der für die Ausübung\nBehörden die Amtshilfe der Zollstellen an der\nder Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-\nGrenze und der von den Bundesfinanzdirektionen\nständigen Behörde.“\nbestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch.\nZollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei             b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Finanzamt“\nder Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge                    jeweils durch die Wörter „von der für die Aus-\nbestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen                    übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer\nStraßenverkehr in das Inland eingehen, sind von                  zuständigen Behörde“ ersetzt.\nden Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zu-           7. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.“\n„Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung\n3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „beim Finanzamt“              der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei\ndurch die Wörter „bei der für die Ausübung der Ver-           einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Ab-\nwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-               satz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu\nhörde“ ersetzt.                                               einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zuge-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  lassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu\nfür die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          steuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem zu-                 der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Er-\nständigen Finanzamt“ durch die Wörter „der            werber festgesetzt werden kann.“\nfür die Ausübung der Verwaltung der Kraft-         8. § 9 wird wie folgt geändert:\nfahrzeugsteuer zuständigen Behörde“ er-\nsetzt.                                                a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „dem\nFinanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                         zuständigen Behörde“ ersetzt.\naaa) Der erste Halbsatz wird wie folgt ge-            b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das\nfasst:                                             Finanzamt“ durch die Wörter „Die für die Aus-\nübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer\n„Die Zulassungsbehörde teilt der für\nzuständige Behörde“ ersetzt.\ndie Ausübung der Verwaltung der Kraft-\nfahrzeugsteuer zuständigen Behörde           9. In § 11 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ober-\nmit,“.                                          finanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanz-\ndirektion“ ersetzt.\nbbb) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:\n10. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzäm-\n„l) bei Personenkraftwagen die Kohlen-\ntern“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-\ndioxidemissionen in Gramm je Kilo-\nwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-\nmeter nach Maßgabe des Geset-\nhörden“ ersetzt.\nzes.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                               Artikel 4\n„(3) Die Übersendung der Steuererklärung                           Auftrag zur Neuregelung\nnach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das                    des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nBesteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen\nentfällt, soweit die für die Besteuerung benötig-         Personenkraftwagen, die bis zum 30. Juni 2009 erst-\nten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger         mals zugelassen worden sind und deren Steuer nach\noder im Wege der Datenfernübertragung an die           § 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kraftfahrzeug-\nfür die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-         steuergesetzes bemessen wird, werden ab dem 1. Ja-\nzeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr         nuar 2013 in die Systematik der Neuregelung des Kraft-\nbestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt         fahrzeugsteuergesetzes überführt.\nwerden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit\nder Datenübermittlung sichergestellt ist.“                                     Artikel 5\n5. In § 6 werden die Wörter „das Finanzamt“ durch die                            Änderung des\nWörter „die für die Ausübung der Verwaltung der                        Finanzverwaltungsgesetzes\nKraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde“ ersetzt.             Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                              Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009              1175\n1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom                (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nist, wird wie folgt geändert:                                    tes einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der\n1. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  Organleihe zu bestimmen.“\n„Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden                                  Artikel 6\nfür die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der\nKraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte                   Änderung des Autobahnmaut-\nVerkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle               gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge\nund der bundesgesetzlich geregelten Verbrauch-               Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-\nsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht     zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-\nauf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des            zember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Arti-\nGrundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder               kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I\nauf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des            S. 2967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGrundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbän-\nden) übertragen worden ist.“                              1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Zu-\nstimmung des Bundesrates“ durch die Wörter „mit\n2. § 18 wird wie folgt gefasst:                                  Zustimmung des Bundestages“ ersetzt.\n„§ 18                            2. In § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 5\nVerwaltung der                           Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit Zustimmung\nUmsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer               des Bundesrates“ durch die Wörter „ohne Zustim-\nmung des Bundesrates“ ersetzt.\nDie Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken\nbei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraft-        3. § 11 wird wie folgt geändert:\nfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern            a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngeltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für\n„Das verbleibende Mautaufkommen wird abzüg-\ndie Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils\nlich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen\nörtlich zuständig ist.“\nEuro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt\n3. Folgender § 18a wird eingefügt:                                   und in vollem Umfang zweckgebunden für die\n„§ 18a                                   Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwie-\ngend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet.“\nSonderregelung zur Verwaltung\nder Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni                „(2) Für die Jahre 2008 und 2009 erhalten die\n2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraft-              Länder eine Erstattung in Höhe der im Zusam-\nfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der                  menhang mit der Entlastung des deutschen Gü-\nFinanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer              terverkehrsgewerbes tatsächlich entstandenen\nder Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulas-               Kraftfahrzeugsteuerausfälle. Die Aufteilung der\nsungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5                  Erstattungen auf die Länder erfolgt nach dem\nSatz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2                Schlüssel der Anlage. Zuviel gezahlte Beträge\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanz-                sind an den Bund zurückzuzahlen.“\nbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe.               c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\nDiese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.\ndie Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen\ninsoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums\nder Finanzen. Die obersten Finanzbehörden der Län-                                 Artikel 7\nder haben den Vollzug der Anordnungen des Bun-                                  Änderung des\ndesministeriums der Finanzen zu gewährleisten.                          Finanzausgleichsgesetzes\n(2) Die Länder erhalten im Zeitraum der Organ-            Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember\nleihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskos-       2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4\nten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen            des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geän-\nBetrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro; für       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betra-\n1. In § 1 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr 2010\nges zu Grunde zu legen. Die Aufteilung auf die ein-\n1 047 712 000 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2010\nzelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsät-\n1 372 712 000 Euro“ ersetzt.\nzen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finan-\nziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge         2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahr-             a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „der Tronc-\nzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I                abgabe“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.\nS. 1170). Die sich danach ergebenden jeweiligen\nJahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem            b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nViertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und                  fügt:\n15. November überwiesen; für das Jahr 2009 wer-                  „4. nach dem Gesetz zur Regelung der finanziel-\nden jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge                  len Kompensation zugunsten der Länder in-\nam 15. August und 15. November, für das Jahr 2014                    folge der Übertragung der Ertragshoheit der\nam 15. Februar und 15. Mai überwiesen.                               Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.“","1176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009\nArtikel 8                                  automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist\nnur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden\nÄnderung des\nnach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Daten-\nMaßstäbegesetzes                                bestände unrichtig oder unvollständig sind.“\nIn § 5 Absatz 1 Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom\n3. In § 42 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch\nzuständigen Finanzamt“ durch die Wörter „der für\nArtikel 33 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\ndie Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-\n(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird das Wort\nsteuer zuständigen Behörde“ und das Wort „Finanz-\n„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach\nämter“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-\nden Wörtern „der Körperschaftsteuer“ die Wörter „und\nwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-\nnach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kom-\nden“ ersetzt.\npensation zugunsten der Länder infolge der Übertra-\ngung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf\nden Bund.“ eingefügt.                                                                  Artikel 10\nÄnderung der\nArtikel 9                                        Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nÄnderung des\nIn § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom\nStraßenverkehrsgesetzes                          25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 2\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-            der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) ge-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),           ändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Ab-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar        satz 6a eingefügt:\n2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie\n„(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des\nfolgt geändert:\nStraßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach\n1. In § 35 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Finanz-            § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21\nämter“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-         Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d\nwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-         und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2\nden“ ersetzt.                                              und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisier-\n2. In § 36 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b             ten Verfahren erfolgen.“\neingefügt:\n„(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-                                  Artikel 11\nzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die\nInkrafttreten\nfür die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-\nsteuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im               Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Mai 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}