{"id":"bgbl1-2009-28-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":28,"date":"2009-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/28#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_28.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"2009-05-27T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":6,"num_pages":15,"content":["1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 27. Mai 2009\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770)\nwird nachstehend der Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in der seit dem\n24. April 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Juni 2006 (BGBl. I\nS. 1386),\n2. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni\n2007 (BGBl. I S. 1037),\n3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897),\n4. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 27. Mai 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009                       1151\nAußenwirtschaftsgesetz\nInhaltsübersicht                                                      Zweiter Teil\nErster Teil                                             Ergänzende Vorschriften\nRechtsgeschäfte und Handlungen                                                                            §\nErster Abschnitt                      Deutsche Bundesbank                                      25\nAllgemeine Vorschriften                   Verfahrens- und Meldevorschriften                        26\nBesondere Meldepflichten                                 26a\n§         Erlass von Rechtsverordnungen                            27\nGrundsatz                                             1         Genehmigungsstellen                                      28\nArt und Ausmaß von Beschränkungen und Hand-           2         Weisungsbefugnis                                         29\nlungspflichten                                                  Genehmigungen                                            30\nErteilung von Genehmigungen                           3         Rechtsunwirksamkeit                                      31\nBegriffsbestimmungen                                  4         Urteil und Zwangsvollstreckung                           32\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten              4a\nRechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsfremder           4b\nDritter Teil\nRechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger        4c\nStraf-, Bußgeld- und\nÜberwachungsvorschriften\nZweiter Abschnitt\nAllgemeine Beschränkungsmöglichkeiten                                                                        §\nOrdnungswidrigkeiten                                     33\n§         Straftaten                                               34\nErfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen          5         Auslandstaten Deutscher                                  35\nAbwehr schädigender Einwirkungen aus fremden          6         Einziehung und Erweiterter Verfall                       36\nWirtschaftsgebieten                                             Befugnisse der Zollbehörden                              37\nSchutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen  7         Straf- und Bußgeldverfahren                              38\n(weggefallen)                                            39 bis 43\nDritter Abschnitt                     Allgemeine Auskunftspflicht                              44\nWarenverkehr                         Übermittlung von Informationen durch das Bundes-         45\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\n§         (weggefallen)                                            45a\nWarenausfuhr                                          8         Übermittlung personenbezogener Daten aus Straf-          45b\nAusfuhrverträge                                       9         verfahren\nWareneinfuhr                                         10         Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs         46\nLieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr     11         Kosten                                                   46a\nGenehmigungsbedürftige Einfuhr                       12\nVerwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr       13                                      Vierter Teil\nSicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren          14\nSchlussvorschriften\nVierter Abschnitt                                                                               §\nDienstleistungsverkehr                   Aufhebung von Vorschriften                               47\n(Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)            48\n§\n(weggefallen)                                            49\nAktive Lohnveredelung                                 15\nÜberleitungsvorschrift                                   50\nHerstellungs- und Vertriebsrechte                     16\n(weggefallen)                                            51\nAudiovisuelle Werke                                   17\n(Inkrafttreten)                                          52\nSeeschifffahrt                                        18\nLuftfahrt                                             19                                        Anlage\nBinnenschifffahrt                                     20                                     Einfuhrliste\nSchadensversicherungen                                21\nFünfter Abschnitt                                                 Erster Teil\nKapitalverkehr                                   Rechtsgeschäfte und Handlungen\n§\n(weggefallen)                                        22                               Erster Abschnitt\n(weggefallen)                                        23                       A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nSechster Abschnitt                                                      §1\nGold                                                       Grundsatz\n§            (1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs-\n(weggefallen)                                         24        und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirt-\nschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten","1152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\nund Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirt-              mit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten\nschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den    Zwecks überwiegt.\nEinschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die             (2) Die Erteilung der Genehmigungen kann von\ndurch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes             sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbe-\nvorgeschrieben werden.                                       sondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhän-\n(2) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Geset-      gig gemacht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von\nzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatliche Ver-          Bescheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und\neinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-           Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Ge-\nten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt ha-          nehmigung bedarf. Ist im Hinblick auf den Zweck, dem\nben, sowie Rechtsvorschriften der Organe zwischen-           die Vorschrift dient, die Erteilung von Genehmigungen\nstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik          nur in beschränktem Umfange möglich, so sind die Ge-\nDeutschland Hoheitsrechte übertragen hat.                    nehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gege-\nbenen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig\n§2                                ausgenutzt werden können. Gemeinschaftsansässige,\nArt und Ausmaß von                         die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres\nBeschränkungen und Handlungspflichten                 Gewerbes besonders betroffen werden, können bevor-\nzugt berücksichtigt werden.\n(1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen zuge-\nlassen sind, kann durch Rechtsverordnung vorge-\n§4\nschrieben werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlun-\ngen allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen                            Begriffsbestimmungen\n1. einer Genehmigung bedürfen oder                              (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n2. verboten sind.                                            1. Wirtschaftsgebiet:\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-            der Geltungsbereich dieses Gesetzes;\nnologie kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen                 die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittel-\nAmt und dem Bundesministerium der Finanzen die not-              berg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets;\nwendigen Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder\n2. fremde Wirtschaftsgebiete:\nHandlungen im Außenwirtschaftsverkehr anordnen, um\neine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in § 7         alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets;\nAbsatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei                   für das Verbringen von Sachen und Elektrizität gilt\nMaßnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und                  das Gebiet von Büsingen als Teil fremder Wirt-\nZahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswer-               schaftsgebiete;\nten und Gold betreffen, ist auch das Benehmen mit\n3. Gemeinschaftsgebiet:\nder Deutschen Bundesbank herzustellen. Die Anord-\nnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft,           das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften\nsofern die Beschränkung nicht durch Rechtsverord-                nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nnung vorgeschrieben wird.                                        des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung\ndes Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302\n(3) Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf\nS. 1);\ndas Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in\nder Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen.             4. Drittländer:\nSie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirt-         alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets;\nschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich einge-\n5. Gebietsansässige:\ngriffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene\nVerträge nur berühren, wenn der angestrebte Zweck er-            natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli-\nheblich gefährdet wird.                                          chem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische\n(4) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und                Personen und Personenhandelsgesellschaften mit\nsoweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten,            Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet;\nnicht mehr vorliegen.                                            Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirt-\nschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn\n(5) Soweit nach diesem Gesetz selbständige Hand-              sie hier ihre Leitung haben und für sie eine geson-\nlungspflichten begründet werden können, gelten die               derte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebiets-\nAbsätze 3 und 4 entsprechend.                                    fremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsan-\nsässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben;\n§3\n6. Gemeinschaftsansässige:\nErteilung von Genehmigungen\nin den Europäischen Gemeinschaften ansässige\n(1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen                  Personen nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung\nnach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer zu die-         (EWG) Nr. 2913/92;\nsem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung einer Ge-\nnehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn          7. Gebietsfremde:\nzu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsge-                 natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli-\nschäfts oder der Handlung den Zweck, dem die Vor-                chem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, ju-\nschrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In         ristische Personen und Personenhandelsgesell-\nanderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden,              schaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden\nwenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vor-              Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen Ge-\nnahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die da-              bietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009             1153\nten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Leitung           8. Gold:\nhaben und für sie eine gesonderte Buchführung be-              Feingold und Legierungsgold in Form von Barren\nsteht; Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden            oder Halbmaterial sowie außer Kurs gesetzte oder\nWirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn             nicht mehr kursfähige Goldmünzen ohne anerkann-\nsie dort ihre Verwaltung haben;                                ten Sammlerwert;\n8. Gemeinschaftsfremde:                                         9. Wertpapiere:\nalle anderen Personen als Gemeinschaftsansässige.              alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ge-\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner                        setzes über die Verwahrung und Anschaffung von\nWertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937\n1. Auslandswerte:                                                 (Reichsgesetzbl. I S. 171); als Wertpapiere gelten\nunbewegliche Vermögenswerte in fremden Wirt-                  auch Anteile an einem Wertpapiersammelbestand\nschaftsgebieten; Forderungen in Euro gegen Ge-                oder an einer Sammelschuldbuchforderung; Rechte\nbietsfremde; auf andere Währung lautende Zah-                 auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren ste-\nlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere;                     hen den Wertpapieren gleich;\n2. Waren:                                                    10. inländische Wertpapiere:\nWertpapiere, die ein Gebietsansässiger oder vor\nbewegliche Sachen, die Gegenstand des Handels-\ndem 9. Mai 1945 eine Person mit Wohnsitz oder\nverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenom-\nSitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem\nmen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;\nStande vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat;\n3. Güter:\n11. ausländische Wertpapiere:\nWaren,      einschließlich   Datenverarbeitungspro-           Wertpapiere, die ein Gebietsfremder ausgestellt\ngramme (Software) und Technologie; Technologie                hat, soweit sie nicht nach Nummer 10 inländische\nerfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren               Wertpapiere sind.\neinschließlich solcher Unterlagen, die nur die Ferti-\ngung von Teilen dieser Waren ermöglichen;                                           § 4a\n4. Ausfuhr:                                                         Zweigniederlassungen und Betriebsstätten\ndas Verbringen von Sachen, Gütern und Elektrizität          (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten\naus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirt-             1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Be-\nschaftsgebieten einschließlich der nicht gegen-              triebsstätten Gebietsfremder sowie gebietsfremde\nständlichen Übermittlung von Datenverarbeitungs-             Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebiets-\nprogrammen und Technologie durch Daten- oder                 ansässiger als rechtlich selbständig; mehrere ge-\nNachrichtenübertragungstechnik, soweit in einer              bietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebs-\nzu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung                 stätten desselben Gebietsfremden gelten als ein Ge-\nnichts anderes bestimmt ist;                                 bietsansässiger,\n5. Verbringung:                                              2. Handlungen, die von oder gegenüber solchen\nAusfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mit-             Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten vorge-\ngliedstaaten der Europäischen Union;                         nommen werden, als Rechtsgeschäfte, soweit sol-\nche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen\n6. Einfuhr:                                                      oder juristischen Personen oder Personenhandels-\ndas Verbringen von Sachen oder Elektrizität aus              gesellschaften Rechtsgeschäfte wären.\nfremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsge-           (2) Rechtsverordnungen oder vollziehbare Anord-\nbiet, soweit in diesem Gesetz, in einer Anlage zu        nungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1, die auf Grund einer\ndiesem Gesetz oder in einer zu diesem Gesetz er-         in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen,\nlassenen Rechtsverordnung nichts anderes be-             können vorschreiben, dass\nstimmt ist; wenn Sachen oder Elektrizität aus Dritt-\nländern in eine Freizone verbracht oder in ein Nicht-    1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Be-\nerhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine            triebsstätten desselben Gebietsfremden abwei-\nEinfuhr erst vor, wenn diese in der Freizone ge-             chend von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 jeweils\nbraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet             für sich als Gebietsansässige,\noder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr        2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen und\nübergeführt werden;                                          Betriebsstätten desselben Gebietsansässigen ab-\nweichend von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 als\n7. Durchfuhr:\nein Gebietsfremder,\ndie Beförderung von Sachen aus fremden Wirt-             3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-\nschaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne            chend von § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 7 nicht als\ndass die Sachen im Wirtschaftsgebiet in den zoll-            Gebietsansässige oder Gebietsfremde,\nrechtlich freien Verkehr gelangen, soweit in einer zu\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung                4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-\nnichts anderes bestimmt ist; als Durchfuhr gilt auch         chend von § 4 Absatz 1 Nummer 6 und 8\ndie Beförderung von Sachen des zollrechtlich freien          nicht als Gemeinschaftsansässige oder Gemein-\nVerkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Eu-             schaftsfremde\nropäischen Gemeinschaften durch das Wirtschafts-         gelten, soweit dies erforderlich ist, um den in der Er-\ngebiet;                                                  mächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.","1154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\n§ 4b                             schaftsverkehr beschränkt und bestehende Beschrän-\nRechtsgeschäfte                           kungen aufgehoben werden.\nfür Rechnung Gebietsfremder\n§6\nRechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem\nGesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können                                         Abwehr\nvorschreiben, dass                                                           schädigender Einwirkungen\naus fremden Wirtschaftsgebieten\n1. Beschränkungen für Rechtsgeschäfte Gebietsfrem-\nder oder zwischen Gebietsfremden und Gebietsan-              (1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-\nsässigen, die in einer auf Grund dieses Gesetzes er-      schaftsverkehr können beschränkt werden, um schäd-\nlassenen Rechtsverordnung angeordnet sind, auch           lichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne Wirt-\nfür Rechtsgeschäfte gelten, die zum Gegenstand            schaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder\nhaben, dass unmittelbar oder mittelbar zwischen ei-       entgegenzuwirken, wenn solche Folgen durch Maßnah-\nnem Gebietsansässigen und einem Dritten für Rech-         men in fremden Wirtschaftsgebieten drohen oder ent-\nnung oder im Auftrag eines Gebietsfremden ein             stehen, die\nRechtsgeschäft vorgenommen wird, das zwischen             1. den Wettbewerb einschränken, verfälschen oder ver-\nGebietsfremden und Gebietsansässigen oder für                 hindern oder\nGebietsfremde beschränkt wäre,\n2. zu Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit\n2. das Handeln für Rechnung oder im Auftrag eines                 dem Wirtschaftsgebiet führen.\nGebietsfremden im Sinne der Nummer 1 dem Dritten\ndurch den Gebietsansässigen oder über eine andere            (2) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-\nbei dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts                schaftsverkehr können ferner beschränkt werden, um\nmitwirkende Person vor der Vornahme des Rechts-           Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herr-\ngeschäfts mitzuteilen ist,                                schenden, mit der freiheitlichen Ordnung der Bundes-\nrepublik Deutschland nicht übereinstimmenden Verhält-\n3. das dem Dritten gegenüber vorgenommene Rechts-             nissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder\ngeschäft den Beschränkungen unterliegt, die gelten        entgegenzuwirken.\nwürden, wenn es ein Gebietsfremder vorgenommen\nhätte, sofern der Dritte die Mitteilung nach Nummer 2                                  §7\nerhalten oder von dem Handeln für Rechnung oder\nim Auftrag eines Gebietsfremden vor der Vornahme                             Schutz der Sicherheit\ndes Rechtsgeschäfts auf andere Weise Kenntnis er-                      und der auswärtigen Interessen\nlangt hat,                                                   (1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-\nsoweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung      schaftsverkehr können beschränkt werden, um\nbestimmten Zweck zu erreichen.                                1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-\nrepublik Deutschland zu gewährleisten,\n§ 4c\n2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der\nRechtsgeschäfte                               Völker zu verhüten,\nfür Rechnung Gebietsansässiger\n3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der\nRechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem              Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört wer-\nGesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können fer-              den oder\nner vorschreiben, dass Beschränkungen für Rechtsge-\nschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfrem-           4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundes-\nden, die in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen            republik Deutschland im Sinne von Artikel 46 und 58\nRechtsverordnung angeordnet sind, auch für Rechts-                Absatz 1 des EG-Vertrags zu gewährleisten.\ngeschäfte gelten, die zum Gegenstand haben, dass un-             (2) Nach Absatz 1 können insbesondere beschränkt\nmittelbar oder mittelbar zwischen einem Gebietsfrem-          werden\nden und einem Dritten für Rechnung oder im Auftrag            1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von\neines Gebietsansässigen ein Rechtsgeschäft vorge-\nnommen wird, das zwischen Gebietsansässigen und                   a) Waffen, Munition und Kriegsgerät,\nGebietsfremden beschränkt wäre, soweit dies erforder-             b) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeu-\nlich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten Zweck                gung oder dem Einsatz von Waffen, Munition\nzu erreichen.                                                        und Kriegsgerät nützlich sind, oder\nc) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Ferti-\nZweiter Abschnitt\ngungsunterlagen für die in Buchstaben a und b\nAllgemeine                                     bezeichneten Gegenstände,\nBeschränkungsmöglichkeiten\nvor allem wenn die Beschränkung der Durchführung\neiner in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten\n§5\nAusfuhrkontrolle dient;\nErfüllung\nzwischenstaatlicher Vereinbarungen                 2. die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchfüh-\nrung militärischer Aktionen bestimmt sind;\nZur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen,\ndenen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form           3. die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät;\neines Bundesgesetzes zugestimmt haben, können                 4. Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Er-\nRechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-                      findungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009              1155\nin Bezug auf die in Nummer 1 bezeichneten Waren           heblichen Störungen der Ausfuhr durch Lieferung min-\nund sonstigen Gegenstände;                                derwertiger Erzeugnisse vorzubeugen oder entgegen-\n5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässi-            zuwirken. Dabei können durch Rechtsverordnung Min-\nger Unternehmen, die                                      destanforderungen für die Güte der Erzeugnisse vorge-\nschrieben werden.\n– Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstel-\nlen oder entwickeln oder                                  (3) Die Ausfuhr von Waren, die in das Wirtschaftsge-\nbiet verbracht worden sind, kann beschränkt werden,\n– Kryptosysteme herstellen, die für eine Übertra-        um im Rahmen der Zusammenarbeit in einer zwischen-\ngung staatlicher Verschlusssachen von dem Bun-         staatlichen wirtschaftlichen Organisation sicherzustel-\ndesamt für Sicherheit in der Informationstechnik       len, dass die Regelungen der Mitgliedstaaten über die\nmit Zustimmung des Unternehmens zugelassen             Wareneinfuhr aus Gebieten außerhalb der Organisation\nsind,                                                  wirksam durchgeführt werden können.\noder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen\nan solchen Unternehmen, um wesentliche Sicher-                                         §9\nheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu\nAusfuhrverträge\ngewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn in-\nfolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interes-        (1) Bei Rechtsgeschäften, durch die sich ein Ge-\nsen der Bundesrepublik Deutschland oder die militä-       bietsansässiger zur Lieferung einer Ware nach fremden\nrische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind;                Wirtschaftsgebieten verpflichtet (Ausfuhrverträge),\nkann die Vereinbarung von Zahlungs- oder Lieferungs-\n6. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässi-\nbedingungen, die für den Abnehmer günstiger als die\nger Unternehmen oder von Anteilen an solchen Un-\nhandels- und brancheüblichen Bedingungen sind, be-\nternehmen durch einen gemeinschaftsfremden Er-\nschränkt werden, um erheblichen Störungen der Aus-\nwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche\nfuhr in das Käuferland vorzubeugen oder entgegenzu-\nOrdnung oder Sicherheit der Bundesrepublik\nwirken.\nDeutschland gemäß Absatz 1 Nummer 4 gefährdet\nist; dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und           (2) Im Ausfuhrgeschäft soll der Ausführer unter Be-\nhinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein          rücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange der\nGrundinteresse der Gesellschaft berührt. Gemein-          Allgemeinheit die Preise so gestalten, dass schädliche\nschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten            Auswirkungen, insbesondere Abwehrmaßnahmen des\nder Europäischen Freihandelsassoziation (Island,          Käufer- oder Bestimmungslandes, vermieden werden.\nLiechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemein-\nschaftsansässigen Erwerbern gleich.                                                   § 10\n(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können                                    Wareneinfuhr\nauch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in                 (1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie\nfremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die            bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der\nsich auf Waren und sonstige Gegenstände nach Ab-              Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die\nsatz 2 Nummer 1 einschließlich ihrer Entwicklung und          Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund\nHerstellung beziehen, wenn der Deutsche                       einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldungen,\n1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesre-             die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von\npublik Deutschland ist oder                               Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vor-\n2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit-         gesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer ge-\nzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich die-        meinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung\nses Gesetzes hätte.                                       eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.\nDies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in inter-         (2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung\nnationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhinderung           geändert werden.\nder Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenstän-               (3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet\nden nach Absatz 2 Nummer 1 dient.                             werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5\nbis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.\nDritter Abschnitt                              (4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen wer-\nWarenverkehr                             den, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,\n1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den\n§8                                   zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder\nWarenausfuhr                           2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder des\n(1) Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt werden,              Warenwertes oder durch Verwendungsbeschränkun-\num einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen               gen oder auf andere Weise eine Gefährdung der\nBedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirt-             nach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlos-\nschaftsgebiets im gesamtwirtschaftlichen Interesse                sen wird.\nvorzubeugen oder entgegenzuwirken. Die Beschrän-              Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone,\nkungen sind nur zulässig, wenn der Bedarf auf andere          der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhe-\nWeise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis-     bungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Rei-\nmäßigen Mitteln gedeckt werden kann.                          severkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbe-\n(2) Die Ausfuhr von ernährungs- und landwirtschaft-        darfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für\nlichen Erzeugnissen kann beschränkt werden, um er-            die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut.","1156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\n§ 11                              Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs\nLieferfristen                         im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsge-\nbei der genehmigungsfreien Einfuhr                biets entgegenzuwirken. § 8 Absatz 1 Satz 2 findet ent-\nsprechende Anwendung.\nBei der genehmigungsfreien Einfuhr kann die Verein-\nbarung und Inanspruchnahme von Lieferfristen be-\n§ 16\nschränkt werden, um die in § 10 Absatz 3 genannten\nBelange zu wahren.                                                    Herstellungs- und Vertriebsrechte\nRechtsgeschäfte über die Vergabe von Herstellungs-\n§ 12\nund Vertriebsrechten für Erzeugnisse mit geographi-\nGenehmigungsbedürftige Einfuhr                   scher Ursprungsbeziehung in ein fremdes Wirtschafts-\n(1) Für Waren, deren Einfuhr der Genehmigung be-         gebiet können beschränkt werden, wenn die Interessen\ndarf, sind unter Berücksichtigung der handels- und          des Ursprungsgebiets erheblich beeinträchtigt werden.\nsonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse Einfuhr-     Dies gilt auch für das Einbringen solcher Herstellungs-\ngenehmigungen zu erteilen, soweit dies unter Wahrung        und Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem frem-\nder in § 10 Absatz 3 genannten Belange möglich ist.         den Wirtschaftsgebiet.\n(2) Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen\nhandeln die zuständigen Stellen nach Richtlinien, die                                  § 17\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie                         Audiovisuelle Werke\nund das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz im beiderseitigen Einver-         Rechtsgeschäfte über\nnehmen und im Benehmen mit dem Bundesministerium            1. den Erwerb von Vorführungs- und Senderechten an\nder Finanzen sowie der Deutschen Bundesbank erlas-             audiovisuellen Werken von Gebietsfremden, wenn\nsen. Auf der Grundlage dieser Richtlinien sollen die für       die Werke zur Vorführung oder Verbreitung im Wirt-\ndie Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen             schaftsgebiet bestimmt sind, und\nStellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekannt ge-\nben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmi-        2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in Ge-\ngung zu beachten sind (Ausschreibung).                         meinschaftsproduktion mit Gebietsfremden\nkönnen beschränkt werden, um der Filmwirtschaft des\n§ 13                              Wirtschaftsgebiets ausreichende Auswertungsmöglich-\nVerwendungs-                           keiten auf dem inneren Markt zu erhalten. Die Be-\nbeschränkungen bei der Wareneinfuhr                 schränkungen sind nur zulässig, wenn ohne sie ein er-\nheblicher Schaden für die Filmwirtschaft des Wirt-\nIst die Einfuhr von Waren unter der Voraussetzung\nschaftsgebiets eintritt oder einzutreten droht und wenn\nzugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass\ndieser Schaden im Interesse der Allgemeinheit abge-\ndie Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden\nwendet werden muss.\ndarf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbe-\nschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der\nWare nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der                                    § 18\nErwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen                             Seeschifffahrt\nWeise verwenden.\nWenn der internationale Seeverkehr durch Maßnah-\n§ 14                              men beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbsgemäße\nBeteiligung der deutschen Handelsflotte an der Beför-\nSicherung der                          derung von Gütern behindern, können der Abschluss\nEinfuhr lebenswichtiger Waren                   von Frachtverträgen zur Beförderung von Gütern durch\nRechtsgeschäfte mit Gebietsfremden über Waren,           Seeschiffe fremder Flagge und das Chartern solcher\nderen Bezug zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs         Seeschiffe durch Gebietsansässige beschränkt wer-\nim Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsge-      den, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf\nbiets zwischenstaatlich vereinbart worden ist, können       die wirtschaftliche Lage der deutschen Handelsflotte\nbeschränkt werden, um die Einfuhr dieser Waren und          entgegenzuwirken.\nihren Verbleib im Wirtschaftsgebiet zu sichern. Zu dem-\nselben Zweck können Rechtsgeschäfte über die Bear-                                     § 19\nbeitung und Verarbeitung solcher Waren in fremden\nWirtschaftsgebieten beschränkt werden.                                               Luftfahrt\nWenn der zwischenstaatliche Luftverkehr durch\nVierter Abschnitt                          Maßnahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbs-\nDienstleistungsverkehr                          gemäße Beteiligung der deutschen Flugzeuge an der\nBeförderung von Personen und Gütern behindern, kön-\n§ 15                              nen der Abschluss von Verträgen zur Beförderung von\nPersonen und Gütern durch Flugzeuge, die nicht in der\nAktive Lohnveredelung                       deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, und das\nRechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebietsansässi-      Chartern solcher Flugzeuge durch Gebietsansässige\nger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren eines Ge-      beschränkt werden, um erheblichen nachteiligen Aus-\nbietsfremden zu bearbeiten oder zu verarbeiten (aktive      wirkungen auf die wirtschaftliche Lage des deutschen\nLohnveredelung), können beschränkt werden, um einer         Luftverkehrs entgegenzuwirken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009              1157\n§ 20                              schäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr\nBinnenschifffahrt                        erlassen werden, soweit solche Vorschriften zur Durch-\nführung dieses Gesetzes oder von Regelungen der in\nRechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und            Satz 2 genannten Art oder zur Überprüfung der Rechts-\nGebietsfremden, die                                          geschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im\n1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem         Sinne dieses Gesetzes oder solcher Regelungen erfor-\nBinnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetra-     derlich sind. Regelungen im Sinne des Satzes 1 sind\ngen sind,                                                1. die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der\n2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnen-                Europäischen Gemeinschaften,\nschiffen oder                                            2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der\n3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe                      zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf\nim Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum             Grund der in Nummer 1 genannten Verträge zu-\nGegenstand haben, können beschränkt werden, um                   stande gekommen sind oder zu deren Erweiterung,\nStörungen der im Interesse der Allgemeinheit zu wah-             Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung\nrenden Ordnung zwischen den Verkehrsträgern zu ver-              einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone\nhindern.                                                         abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bun-\ndesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen\n§ 21                                  Gemeinschaften veröffentlicht und als in Kraft getre-\nten bekannt gegeben sind,\nSchadensversicherungen\n3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\nRechtsgeschäfte über Schiffskasko-, Schiffshaft-              Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im\npflicht-, Transport- und Luftfahrtversicherungen zwi-            Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten\nschen Gebietsansässigen und Versicherungsunterneh-               Verträge.\nmen mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet, in\nDurch Rechtsverordnung können ferner Aufzeich-\ndem gebietsansässige Unternehmen dieser Versiche-\nnungs- und Aufbewahrungspflichten vorgeschrieben\nrungszweige in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert\nwerden, können beschränkt werden, um erheblichen             werden, soweit sie zur Überwachung der Rechtsge-\nschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im\nnachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage\nSinne dieses Gesetzes oder von Regelungen der in\nder betroffenen Versicherungszweige entgegenzuwir-\nken.                                                         Satz 2 genannten Art oder der Erfüllung von Melde-\npflichten nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind\nund soweit sie nicht bereits nach handels- oder steuer-\nFünfter Abschnitt\nrechtlichen Vorschriften bestehen.\nKapitalverkehr\n(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-\nden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-\n§ 22\nwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwach-\n(weggefallen)                          sende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ver-\nmögensanlagen und die Leistung oder Entgegennahme\n§ 23                              von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu\n(weggefallen)                          melden sind, wenn dies erforderlich ist, um\n1. festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufhe-\nSechster Abschnitt                               bung, Erleichterung oder Anordnung von Beschrän-\nGold                                   kungen vorliegen,\n2. laufend die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik\n§ 24                                  Deutschland erstellen zu können,\n(weggefallen)                          3. die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen\nInteressen zu gewährleisten,\nZweiter Teil                          4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-\nErgänzende Vorschriften                          rungen erfüllen zu können oder\n5. (weggefallen).\n§ 25                                 (3) Durch Rechtsverordnung kann ferner angeordnet\nDeutsche Bundesbank                         werden, dass der Stand und ausgewählte Positionen\nDie Beschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder        der Zusammensetzung des Vermögens Gebietsansäs-\ndie durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Geset-           siger in fremden Wirtschaftsgebieten und Gebietsfrem-\nzes vorgeschrieben werden, gelten nicht für Rechtsge-        der im Wirtschaftsgebiet zu melden sind, soweit dies\nschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bun-             zur Verfolgung der in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ange-\ndesbank im Rahmen ihres Geschäftskreises vornimmt            gebenen Zwecke erforderlich ist. Vermögen im Sinne\noder welche ihr gegenüber vorgenommen werden.                des Satzes 1 ist auch die mittelbare Beteiligung an ei-\nnem Unternehmen. Gehört zu dem meldepflichtigen\n§ 26                              Vermögen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung\nan einem Unternehmen, so kann angeordnet werden,\nVerfahrens- und Meldevorschriften                 dass auch der Stand und ausgewählte Positionen der\n(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften            Zusammensetzung des Vermögens des Unternehmens\nüber das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsge-            zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.","1158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\n(4) Art und Umfang der Meldepflichten sind auf das        rium für Wirtschaft und Technologie in Wahrnehmung\nMaß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in den           von Rechten oder in Erfüllung von Verpflichtungen aus\nAbsätzen 2 und 3 angegebenen, jeweils verfolgten             zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die ge-\nZweck zu erreichen. Die §§ 9, 15 und 16 des Bundes-          setzgebenden Körperschaften in der Form eines Bun-\nstatistikgesetzes sind in den Fällen des Absatzes 2          desgesetzes zugestimmt haben, Beschränkungen des\nNummer 1 bis 4 und des Absatzes 3 entsprechend an-           Waren-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit fremden\nzuwenden.                                                    Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet hat.\n§ 26a                                                         § 28\nBesondere Meldepflichten                                    Erlass von Verwaltungsakten\n(1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-              (1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die\nden, dass dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-          Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Ge-\nkontrolle (BAFA) die Vornahme von Rechtsgeschäften           setzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechts-\noder Handlungen zu melden ist, die sich auf Waren            verordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des\nund Technologien im kerntechnischen, biologischen            Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-\noder chemischen Bereich des Teils I der Ausfuhrliste         schaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sind,\n(Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) beziehen,         soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-\nsoweit dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Ab-         stimmt ist, die von den Ländern bestimmten Behörden\nsatz 1 angegebenen Zwecke, insbesondere zur Über-            zuständig.\nwachung des Außenwirtschaftsverkehrs, erforderlich\nist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle          (2) Ausschließlich zuständig sind\n(BAFA) darf die auf Grund einer Rechtsverordnung nach        1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital-\nSatz 1 erhobenen Informationen zu den in Satz 1 ge-              und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Aus-\nnannten Zwecken mit anderen bei ihm gespeicherten                landswerten und Gold nach den § 2 Absatz 2, §§ 5\nInformationen abgleichen.                                        bis 7, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt\n(2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab-             ist;\nsatz 1 erhobenen Informationen sind geheim zu halten.\n2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nSie können an das Bundesministerium für Wirtschaft\ngie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und\nund Technologie und die für die Überwachung des Au-\ndem Bundesministerium der Verteidigung im Falle\nßenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden übermit-\ndes § 7 Absatz 2 Nummer 5. Im Falle des § 7 Ab-\ntelt werden, soweit es die in Absatz 1 genannten Zwe-\nsatz 2 Nummer 5 zweiter Spiegelstrich ist darüber\ncke erfordern. Für andere als die in Absatz 1 genannten\nhinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nZwecke dürfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt\nrium des Innern herzustellen;\nunberührt.\n(3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das          3. im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 6 das Bundes-\nMaß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in Ab-               ministerium für Wirtschaft und Technologie; im Falle\nsatz 1 angegebenen Zweck zu erreichen.                           der Untersagung oder des Erlasses von Anordnun-\ngen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 7 Ab-\n§ 27                                   satz 2 Nummer 6 entscheidet das Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und Technologie nach Zustim-\nErlass von Rechtsverordnungen                        mung der Bundesregierung.\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-             (2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr\nordnungen erlässt die Bundesregierung; Rechtsverord-         nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsa-\nnungen, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi-       men Marktorganisationen der Europäischen Wirt-\nschenstaatlichen Vereinbarungen dienen (§ 5), erlässt        schaftsgemeinschaft für Rohtabak und für Flachs und\njedoch das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-        Hanf ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nnologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt              trolle (BAFA) ausschließlich zuständig.\nund dem Bundesministerium der Finanzen. Die Rechts-\nverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des                  (2b) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nBundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedür-           wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im\nfen jedoch Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 3             Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nSatz 1. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapi-      schaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die\ntal- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Aus-          nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für\nlandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit         den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5,\nder Deutschen Bundesbank herzustellen.                       6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten\nErzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und\n(2) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach\nmit Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder Sicherung\nihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit die Zu-\neiner gemeinsamen Marktorganisation Regelungen der\nstimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, auch\nin § 26 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art getroffen wor-\ndem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen\nden sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nvier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung neh-\nnährung als ausschließlich zuständig zu bestimmen.\nmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzu-\n§ 27 ist nicht anzuwenden.\nheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten\nnach ihrer Verkündung verlangt. Die Sätze 1 bis 3 fin-          (3) Soweit für die Erteilung von Genehmigungen in\nden keine Anwendung auf Rechtsverordnungen, durch            bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsverkehrs\nwelche die Bundesregierung oder das Bundesministe-           eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009             1159\nRechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt              (3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines Rechtsge-\nwerden, dass                                                schäfts über den schuldrechtlichen Erwerb eines ge-\n1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle        bietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Ab-\n(BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungs-       satz 1 und 2 Nummer 6 ein Prüfrecht verbunden mit\nverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Be-       einer Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirt-\nreich von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-        schaft und Technologie besteht, nach Zustimmung der\nsion der Europäischen Gemeinschaften im Sinne           Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer bestimm-\ndes Absatzes 1,                                         ten Frist zu untersagen, steht bis zum Ablauf des ge-\nsamten Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedin-\n2. (weggefallen)                                            gung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und\n3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-        Technologie den Erwerb innerhalb der Frist untersagt.\nentwicklung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs\nauf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5                                    § 32\nbis 7 und 18 bis 20\nUrteil und Zwangsvollstreckung\nzuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die\nZuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr,            (1) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi-\nBau und Stadtentwicklung gemäß Nummer 3 auf nach-           gung erforderlich, so kann das Urteil vor Erteilung der\ngeordnete Behörden übertragen werden.                       Genehmigung ergehen, wenn in die Urteilsformel ein\nVorbehalt aufgenommen wird, dass die Leistung oder\n§ 29                               Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die Ge-\nWeisungsbefugnis                         nehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt für andere\nVollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung nur auf\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, den obersten        Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels\nLandesbehörden Einzelweisungen über die Ausführung          durchgeführt werden kann. Arreste und einstweilige\ndieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen         Verfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde\nRechtsverordnungen in den Fällen zu erteilen, die dem       liegenden Anspruchs dienen, können ohne Vorbehalt\nUmfang nach von erheblicher Bedeutung sind oder in          ergehen.\ndenen die Entscheidung von grundsätzlicher Natur ist.\nDie Weisungen dürfen nur erteilt werden, um die gleich-        (2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi-\nmäßige Behandlung der Rechtsgeschäfte und Hand-             gung erforderlich, so ist die Zwangsvollstreckung nur\nlungen sicherzustellen oder um die gleichmäßige Beur-       zulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt ist.\nteilung von Zuwiderhandlungen herbeizuführen.               Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung erwor-\nben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für\n§ 30                               den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangs-\nvollstreckung.\nGenehmigungen\n(1) Genehmigungen können mit Nebenbestimmun-\nDritter Teil\ngen versehen werden. Die Genehmigungen sind nicht\nübertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes be-                               Straf-, Bußgeld-\nstimmt wird.                                                            und Überwachungsvorschriften\n(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags\nauf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und                                      § 33\nder Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schrift-\nform.                                                                         Ordnungswidrigkeiten\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\naufschiebende Wirkung.                                      fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1\nin Verbindung mit § 5 oder § 7 Absatz 1 oder 3 Satz 1\n§ 31                               oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nRechtsunwirksamkeit\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\n(1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche       diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung\nGenehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es             nicht nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 als Straftat geahn-\nwird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeitpunkt          det werden kann oder nach § 34 Absatz 1 Nummer 1\nseiner Vornahme an wirksam. Durch die Rückwirkung           oder Absatz 6 Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.\nwerden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an\ndem Gegenstand des Rechtsgeschäfts begründet wor-              (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nden sind, nicht berührt.                                    oder fahrlässig\n(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem           1.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2\nErwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für                 Satz 1 zuwiderhandelt,\ndas nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 5 eine Melde-\n1a. ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderliche\npflicht verbunden mit einer Ermächtigung der Bundes-\nGenehmigung Waren einführt,\nregierung besteht, den Erwerb innerhalb einer be-\nstimmten Frist zu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser     2.   entgegen § 13 Satz 1 dem Erwerber eine Verwen-\nFrist schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird               dungsbeschränkung nicht mitteilt und dadurch be-\nnach Ablauf der Frist wirksam, falls die Behörde vor             wirkt, dass die Ware entgegen der Beschränkung\nFristablauf keine anderweitige Entscheidung trifft.              verwendet wird,","1160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\n3.   als Einführer oder Erwerber die Ware entgegen ei-                                   § 34\nner Verwendungsbeschränkung verwendet (§ 13                                     Straftaten\nSatz 2) oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n4.   einer vollziehbaren Auflage nach § 30 Absatz 1          Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung\nSatz 1 zuwiderhandelt.\n1. in Teil I Abschnitt A oder\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig einer                                        2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Num-\nmer 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Katego-\n1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1,              rie 2 Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352\n§§ 11, 14 bis 21 oder\nder Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-\n2. nach § 8 Absatz 1 oder 2                                  ordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt.\nin Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverordnung zu-        Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-         Nummer 2 genannte Güter aus einem anderen Mitglied-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                  staat der Europäischen Union versendet, wenn der\nAusführer im Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist.\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in            (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über             Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Absatz 1\ndie Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwi-          oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die\nderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2         geeignet ist,\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-        1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nschrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Ab-            land,\nsatz 4 Nummer 2 als Straftat geahndet werden kann.           2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder\nDurch Rechtsverordnung können die Tatbestände be-\nzeichnet werden, die als Ordnungswidrigkeiten nach           3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik\nSatz 1 mit Geldbuße geahndet werden können, soweit               Deutschland erheblich\ndies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-            zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit\nschen Gemeinschaften erforderlich ist.                       Strafe bedroht ist.\n(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer                       (3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-\n1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächli-         satzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung da-\ncher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen      durch fördert, dass er die Güter zur Verfügung stellt.\nanderen eine Genehmigung oder eine Bescheini-               (4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\ngung zu erschleichen, die nach diesem Gesetz oder        Jahren wird bestraft, wer\neiner zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsver-       1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 in Verbin-\nordnung erforderlich ist,                                    dung mit § 5 oder § 7 Absatz 1 oder 3 Satz 1 zuwi-\n2. einer nach § 26 oder § 26a erlassenen Rechtsver-              derhandelt, die der Durchführung\nordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,          a) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf                   nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Natio-\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                                nen oder\n3. entgegen § 44 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder         b) einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich\nnicht vollständig erteilt, geschäftliche Unterlagen              der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nnicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder\nbeschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-\nentgegen § 46 Absatz 1 die dort bezeichneten Sa-\nnahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen\nchen nicht darlegt, eine Untersuchung oder Prüfung\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nnicht duldet, entgegen § 46 Absatz 2 eine Erklärung\nweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nummer 3 mit\nnicht abgibt oder entgegen § 46 Absatz 3 eine Sen-\nStrafe bedroht ist,\ndung nicht gestellt oder\n2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittel-\n4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die nach\nbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Ver-\ndiesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung\nbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Wei-\nerlassenen Rechtsverordnung erheblich sind, da-\ntergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstüt-\ndurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher\nzungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes\nund Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbe-\nder Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt,\nwahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen\nder der Durchführung einer vom Rat der Europäi-\nVorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt,\nschen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen-\nnicht aufbewahrt oder verheimlicht.\nund Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftli-\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der             chen Sanktionsmaßnahme dient oder\nAbsätze 1, 2, 3, 4 und 5 Nummer 1 mit einer Geldbuße         3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar\nbis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-            geltenden Vorschrift eines Rechtsaktes der Europäi-\nsatzes 5 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu                schen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die eine Ge-\nfünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.                      nehmigungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr, Durch-\n(7) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in              fuhr, Verbringung, einen Verkauf, eine Lieferung, Be-\nden Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1a, des Absat-                reitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition\nzes 3 Nummer 2 und des Absatzes 4 geahndet werden.               oder Unterstützung vorschreibt und die der Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009              1161\nführung einer vom Rat der Europäischen Union im                                      § 36\nBereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-                      Einziehung und Erweiterter Verfall\npolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktions-\nmaßnahme dient.                                              (1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder eine\nStraftat nach § 34 begangen worden, so können\n(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist der Ver-\n1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\nsuch strafbar.\noder die Straftat bezieht, und\n(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird       2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\nbestraft, wer                                                     tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\n1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung             sind,\neingezogen werden.\na) die Gefahr eines schweren Nachteils für die äu-\nßere Sicherheit der Bundesrepublik                        (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-\nDeutschland herbeiführt,                               setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\nb) das friedliche Zusammenleben der Völker stört             (3) In den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 6, jeweils\noder                                                   auch in Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetz-\nbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig\nc) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik         oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-\nDeutschland erheblich stört,                           gesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.\n2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung ge-\nwerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich                                   § 37\nzur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten ver-                      Befugnisse der Zollbehörden\nbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban-              (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und\ndenmitglieds begeht,                                      Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 33 und 34 dieses\n3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete               Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1\nHandlung begeht und dadurch einem im Bundesan-            und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung\nzeiger veröffentlichten Ausfuhrverbot der dort ge-        mit § 21, oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des\nnannten Güter zuwiderhandelt, das in                      Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermitt-\nlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch\na) einer Resolution des Sicherheitsrates der Verein-      durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter\nten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Ver-      vornehmen lassen, die Verwaltungsbehörde auch durch\neinten Nationen oder                                   ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter.\nb) einem Rechtsakt der Europäischen Union im Be-             (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter\nreich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-          sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der\npolitik                                                Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-\ntaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 be-\nenthalten ist oder\nzeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn\n4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die          diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe\ngeeignet ist,                                             gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafpro-\nzessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungs-\na) die äußere Sicherheit        der   Bundesrepublik\nwidrigkeiten bleiben unberührt.\nDeutschland,\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be-\nb) das friedliche Zusammenleben der Völker oder           amten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter\nc) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik         die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den\nDeutschland erheblich                                  Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit\nzu gefährden.                                             Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.\n(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2          (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und\noder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu   Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeld-\ndrei Jahren oder Geldstrafe.                                  verfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Unter-\n(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1               suchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Er-\nhandelt auch, wer auf Grund einer durch Drohung, Be-          mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden\nstechung oder durch Zusammenwirken eines Amtsträ-             Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; un-\ngers mit dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung         ter den Voraussetzungen des § 111l Absatz 2 Satz 2\nder Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch            der Strafprozessordnung können auch die Hauptzoll-\nunrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen          ämter die Notveräußerung anordnen.\nGenehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Ab-\nsätze 2 und 4 entsprechend.                                                              § 38\nStraf- und Bußgeldverfahren\n§ 35                                  (1) Soweit für Straftaten nach § 34 das Amtsgericht\nsachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amts-\nAuslandstaten Deutscher\ngericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz\n§ 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch          hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-\nim Ausland, wenn der Täter Deutscher ist.                     nung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ab-","1162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\nweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die           haben die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun-\nWirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau           desbank bei der Ausübung der Befugnisse nach den\nder Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse              Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tra-\nzweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese         gen.\nErmächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertra-\ngen.                                                            (3) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mit-\ntelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.\n(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2, 3\nSatz 1 und § 76 Absatz 1, 4 des Gesetzes über Ord-              (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwal-           kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\ntungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft             Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-\nund im gerichtlichen Verfahren entsprechend.                 satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nund des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nOrdnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bun-\ndesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-                                      § 45\ndarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als                  Übermittlung von Informationen\nVerwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln,                          durch das Bundesamt für\nsoweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-             Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\nkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an-\ndere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.                 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntrolle (BAFA) kann die Informationen, die ihm bei der\n§§ 39 bis 43                           Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, nach\ndem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder\n(weggefallen)\nnach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften im Bereich des Außen-\n§ 44                               wirtschaftsrechts bekannt geworden sind, und die Mel-\nAllgemeine Auskunftspflicht                    dungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26a\n(1) Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank,            an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Ver-\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle            folgung der in § 5 oder § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes\n(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und          angegebenen Zwecke oder zur Verhütung oder zur Ver-\nErnährung können Auskünfte verlangen, soweit dies er-        folgung von Straftaten erforderlich ist. Darüber hinaus\nforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und        kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nder zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen           trolle (BAFA) diese Informationen und Meldungen an\nund Anordnungen sowie von Rechtsakten des Rates              den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-            Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder 3 des BND-\nten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwa-         Gesetzes erfüllt sind. Das Bundesamt für Wirtschaft\nchen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ih-         und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die ihm bei der Erfül-\nnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.          lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt ge-\nDas Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank kön-            wordenen Informationen an die anderen zur Überwa-\nnen zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den            chung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständigen Be-\nAuskunftspflichtigen vornehmen; das Bundesamt für            hörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bun-          den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können           in Fällen des § 5 ohne außen- oder sicherheitspolitische\nzu den Prüfungen Beauftragte entsenden. Zur Vor-             Bedeutung erforderlich ist. Die Empfänger dürfen die\nnahme der Prüfungen können die Bediensteten der in           übermittelten Informationen nur zu dem Zwecke ver-\nSatz 3 genannten Stellen und deren Beauftragte die           wenden, zu dem sie übermittelt worden sind.\nGeschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten;               (2) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Daten nach\ndas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes             Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren abzurufen,\nwird insoweit eingeschränkt.                                 wenn es im Einzelfall zur Überwachung des Außenwirt-\n(2) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz       schaftsverkehrs erforderlich ist.\neines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, kön-           (3) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Wirt-\nnen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun-             schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der Ein-\ndesbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die ge-          richtung des Abrufverfahrens die Art der zu übermitteln-\nspeicherten Daten nehmen und das Datenverarbei-              den Daten und die nach § 6 des Bundesdatenschutz-\ntungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen.            gesetzes erforderlichen technischen und organisatori-\nSie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen,           schen Maßnahmen schriftlich fest.\ndass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert aus-\ngewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf            (4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der\neinem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfü-         Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen\ngung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die     und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-\ngespeicherten Daten während der Dauer der gesetzli-          nologie. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist\nchen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind, unverzüg-          der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mit-\nlich lesbar gemacht und unverzüglich automatisiert           teilung der Festlegungen nach Absatz 3 zu unterrich-\nausgewertet werden können. Die Auskunftspflichtigen          ten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009              1163\n(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-    Bundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr\nnen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Abrufe im auto-        von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1\nmatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-       bleibt unberührt.\ngenommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-\nnalamtes hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bun-                                     § 46a\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft                                Kosten\ndie Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass be-\nsteht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung           (1) Die Zollbehörden können\nder Daten zumindest durch geeignete Stichprobenver-          1. für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder\nfahren festgestellt und überprüft werden kann.                   außerhalb der Öffnungszeiten,\n2. für die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheini-\n§ 45a                                   gungen oder\n(weggefallen)                          3. für die Untersuchung von Waren\n§ 45b                               bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes\noder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\nÜbermittlung personen-                       nungen über die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr sowie\nbezogener Daten aus Strafverfahren                  der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\nIn Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Ge-        Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außen-\nsetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-       wirtschaftsrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) er-\nfen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten        heben.\nBundesbehörden personenbezogene Daten übermit-                  (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 gelten für die\nteln, wenn dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7         Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Er-\nAbsatz 1 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Die            hebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des\nnach Satz 1 erlangten Daten dürfen nur zu den dort           § 178 der Abgabenordnung erhoben werden. In den\ngenannten Zwecken verwendet werden. Der Empfänger            Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 wird das Bun-\ndarf die Daten an eine nicht in Satz 1 genannte öffent-      desministerium für Wirtschaft und Technologie ermäch-\nliche Stelle jedoch nur weiter übermitteln, wenn das In-     tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nteresse an der Verwendung der übermittelten Daten das        Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nInteresse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheb-        mung des Bundesrates nicht bedarf, für die dort ge-\nlich überwiegt und der Untersuchungszweck des Straf-         nannten Tätigkeiten die gebührenpflichtigen Tatbe-\nverfahrens nicht gefährdet werden kann.                      stände und die Höhe der Gebühren festzulegen.\n§ 46                                                       Vierter Teil\nÜberwachung des                                             Schlussvorschriften\nFracht-, Post- und Reiseverkehrs\n(1) Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durchge-                                 § 47\nführt werden, sind auf Verlangen darzulegen. Sie kön-                      Aufhebung von Vorschriften\nnen einer Beschau und einer Untersuchung unterwor-\nfen werden. Beförderungsmittel, Gepäckstücke und                (1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr\nsonstige Behältnisse können darauf geprüft werden,           anzuwenden\nob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder         1. das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirt-\nDurchfuhr beschränkt ist.                                        schaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen\n(2) Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet aus-             von der amerikanischen Militärregierung; das Gesetz\nreist oder aus einem fremden Wirtschaftsgebiet ein-              Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und\nreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Sachen mit           Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der briti-\nsich führt, deren Verbringen nach diesem Gesetz oder             schen Militärregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neu-\nnach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-               fassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des\nnungen beschränkt ist.                                           Güterverkehrs, erlassen vom Hohen Kommissar der\nFranzösischen Republik in Deutschland;\n(3) Wer Sachen nach einem fremden Wirtschaftsge-\nbiet ausführen will, hat die Sendung den zuständigen         2. die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften er-\nZollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Das Nä-         lassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen\nhere wird durch Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt.             Genehmigungen und sonstigen Vorschriften;\nZur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs       3. das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33,\nkönnen durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelas-                 Devisenbewirtschaftung;\nsen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck           4. Artikel I Absatz 1 Unterabsatz f des Gesetzes Nr. 52\nnicht gefährdet wird.                                            des Obersten Befehlshabers – Sperre und Kontrolle\n(4) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der            von Vermögen;\nVorschriften dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz        5. Ziffer 15c des Gesetzes über die Errichtung der Bank\nerlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Ein-             deutscher Länder;\nfuhr und Durchfuhr sowie der Rechtsakte des Rates\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-            6. § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954\nten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Das Bun-              (Bundesgesetzbl. I S. 175).\ndesministerium des Innern bestimmt die Behörden der             (2) (Aufhebung anderer Vorschriften)","1164                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\n§ 48                                       nahme an wirksam, wenn sie mit dem Inkrafttreten die-\n(Aufhebung und                                   ses Gesetzes ohne Genehmigung vorgenommen wer-\nÄnderung anderer Vorschriften)                            den dürfen. § 31 Satz 3 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n§ 49                                          (2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Absatz 1\n(weggefallen)                                  Nummer 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an\nderen Stelle dieses Gesetz, soweit der Anwendungsbe-\n§ 50                                       reich dieses Gesetzes reicht.\nÜberleitungsvorschrift\n§ 51\n(1) Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47 Ab-\nsatz 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Ge-                                              (weggefallen)\nnehmigung bedurft hätten und über deren Genehmi-\ngung nicht entschieden worden ist, sind mit dem In-                                                    § 52\nkrafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt ihrer Vor-                                              (Inkrafttreten)\nAnlage\nzum Außenwirtschaftsgesetz\nEinfuhrliste*)\n*) Die Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) gilt derzeit in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4805),\ngeändert durch die Verordnung vom 4. März 2009 (BAnz. S. 826)."]}