{"id":"bgbl1-2009-28-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":28,"date":"2009-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr","law_date":"2009-05-26T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\nGesetz\nzur Anpassung eisenbahnrechtlicher\nVorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007\nüber die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr\nVom 26. Mai 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Euro-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             päischen Parlaments und des Rates vom\n23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten\nArtikel 1                                  der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr.\nL 315 S. 14) inhaltsgleiche oder entgegen-\nGesetz\nstehende Regelungen vorgesehen sind.\nüber die Anwendung der\nVerordnung (EG) Nr. 1371/2007                            (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist nach\ndes Europäischen Parlaments und                         Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche\ndes Rates vom 23. Oktober 2007                         Verkehrsdienste des Schienenpersonennahver-\nüber die Rechte und Pflichten                         kehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Grün-\nder Fahrgäste im Eisenbahnverkehr                        den historischen Interesses oder zu touristischen\n(Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz)                      Zwecken betrieben werden.“\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\n§1\n2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nAuf den Schienenpersonenverkehr der öffentlichen\n„2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften,\nEisenbahnen sind die Vorschriften der Verordnung (EG)\nsoweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder\nNr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des\ndie Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 betrifft,“.\nRates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und\nPflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU         3. § 5a wird wie folgt geändert:\nNr. L 315 S. 14) anzuwenden. Das gilt nach Maßgabe              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Artikels 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\n2007 nicht, soweit auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1\nKomma ersetzt.\nNr. 1a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),               bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „derselben“\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai                    das Wort „oder“ eingefügt.\n2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, für die Be-            cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\nförderung im Schienenpersonennahverkehr etwas an-                       gefügt:\nderes bestimmt ist oder soweit es sich um Verkehrs-\ndienste des Schienenpersonennahverkehrs handelt,                        „3. Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäu-\ndie hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses                       fern im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7\noder zu touristischen Zwecken betrieben werden.                             der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die\nFahrkarten für Beförderungen im Schie-\nnenpersonenverkehr verkaufen,“.\n§2\nb) Absatz 6a wird Absatz 7.\nDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 2. Dezember 2009\naußer Kraft.                                                    c) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-\nsatz 8 eingefügt:\nArtikel 2                                     „(8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisen-\nÄnderung des                                  bahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrneh-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                          mung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die\nBearbeitung von Beschwerden über einen mut-\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                 maßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt              Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im\ngeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I                Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verord-\nS. 1100), wird wie folgt geändert:                                 nung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1a erlassenen Rechtsverord-\na) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                nung. Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen\nund 4 eingefügt:                                            Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder\n„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind,               Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zu-\nvorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in              ständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten\nVerbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit             der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009              1147\nverkauft. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nselbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist,            a) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Nicht-\nleitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zu-               raucherabteile“ durch das Wort „Informationen“\nständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter.“                     ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.                       b) In der Angabe zu § 17 werden die Wörter „oder\n4. § 26 wird wie folgt geändert:                                      Ausfall von Zügen“ durch die Wörter „im Schie-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               nenpersonennahverkehr“ ersetzt.\naa) Satz 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:                   c) Die Angaben zu den §§ 30 bis 34 werden durch\nfolgende Angabe ersetzt:\n„1a. über allgemeine Bedingungen für die Be-\nförderung von Personen und deren Ge-                 „(weggefallen)    §§ 30 bis 34“.\npäck durch Eisenbahnen; dabei können             d) Die Angaben nach § 36 werden durch folgende\nauch Informationspflichten, die Haftung              Angaben ersetzt:\nbei Ausfall, Verspätung oder Anschluss-\nversäumnis, Anzeige- und Genehmi-                                     „V. Schlichtung\ngungserfordernisse sowie das Verfahren               Schlichtungsstelle § 37“.\neinschließlich einer Schlichtung geregelt     2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden; die Regelungen können von der\nVerordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach                                        „§ 1\nMaßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abwei-                            Anwendungsbereich\nchen, soweit der Schienenpersonennah-                Auf die Beförderung von Personen und Reisege-\nverkehr betroffen ist und die technischen        päck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vor-\noder wirtschaftlichen Umstände oder die          schriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit\nbetrieblichen Abläufe eine abweichende           das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den\nRegelung erfordern;“.                            internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF –\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fas-\n„Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine               sung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften die-\nRechtsverordnung auch zum Schutz der                  ser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit\nRechte der Reisenden erlassen werden.“                inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen\nin der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäi-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nschen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober\n„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1            2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste\nNr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz be-               im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vor-\ntreffen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau             gesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8\nund Stadtentwicklung und vom Bundesministe-                 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-             Abs. 3 sowie die Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1\nheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1             der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförde-\nSatz 1 Nr. 1a werden im Einvernehmen mit dem                rungen im Schienenpersonennahverkehr nicht an-\nBundesministerium der Justiz und im Benehmen                zuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Ver-\nmit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-              ordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres\nwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen; so-              Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste\nweit eine Regelung zur Schlichtung getroffen                des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden,\nwird, ist das Einvernehmen beider zuvor genann-             die hauptsächlich aus Gründen historischen Inte-\nter Bundesministerien erforderlich. Rechtsverord-           resses oder zu touristischen Zwecken betrieben\nnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im                 werden.“\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nBildung und Forschung erlassen. Die Regelungen\ndes Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.                                        „§ 5\nRechtsverordnungen nach den Absätzen 1                                    Beförderungsbedingungen\nund 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit\nDas Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zu-\nder Arbeitnehmer und des Personals werden im\ngunsten des Reisenden von allen Bestimmungen\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für\nder Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den\nArbeit und Soziales erlassen. Rechtsverordnun-\nBeförderungsbedingungen abweichen. Darüber\ngen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 werden im\nhinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der\nin den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirt-\nNr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Ta-\nschaft und Technologie erlassen.“\nrif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes\nBeförderungsentgelt zu zahlen ist.“\nArtikel 3\nÄnderung der                            4. § 8 wird wie folgt geändert:\nEisenbahn-Verkehrsordnung                          a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der                   fügt:\nBekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782),                      „(3) Personen, die wegen Ausfall oder Un-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                     pünktlichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1\n20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:             mit einem anderen Zug fahren wollen, können","1148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009\nvon der Beförderung mit einem bestimmten an-                (2) Macht der Reisende von seinem Recht nach\nderen Zug ausgeschlossen werden, wenn an-                Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit\nsonsten eine erhebliche Störung des Betriebs-            dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat,\nablaufs zu erwarten ist.“                                Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                     für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur\ndie erforderlichen Aufwendungen bis zu einem\n5. § 14 wird wie folgt gefasst:                                 Höchstbetrag von 80 Euro.\n„§ 14                                 (3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach Ab-\nInformationen                           satz 2 nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünkt-\n(1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine             lichkeit des Zuges auf eine der folgenden Ursachen\nZugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonen-            zurückzuführen ist:\nnahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförde-            1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahn-\nrer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahraus-                  verkehrsunternehmen, das den Zug betreibt,\nweise ausstellt, den Reisenden über seine aus die-               trotz Anwendung der nach Lage des Falles ge-\nser Verordnung sowie der Verordnung (EG)                         botenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Fol-\nNr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten                  gen es nicht abwenden konnte;\ninformieren. Hierbei kann der Informationspflichtige         2. Verschulden des Reisenden;\neine Zusammenfassung verwenden. Die Informa-\ntion kann durch Aushang oder Auslage an geeigne-             3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnver-\nter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten              kehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz\nInformations- und Buchungssystems erfolgen.                      Anwendung der nach Lage des Falles gebote-\nnen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen\n(2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienen-                es nicht abwenden konnte.\npersonennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrs-\nunternehmen den Reisenden über den nächsten                  Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten\nHaltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit             Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der\nund über Dienstleistungen im Zug informieren.“               Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen\nhat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über\n6. § 17 wird wie folgt gefasst:\ndie Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder\n„§ 17                              wenn die Ursache offensichtlich war. Der Betreiber\nVerspätung im                            der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung\nSchienenpersonennahverkehr                       erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsun-\nternehmen nicht als Dritter anzusehen.“\n(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der\nausschließlich für den öffentlichen Personennahver-       7. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon      8. Die §§ 31 bis 33 werden aufgehoben.\nausgegangen werden muss, dass er wegen eines\n9. Nach § 36 wird folgende Zwischenüberschrift ange-\nAusfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm\nfügt:\ngemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges\neines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet                                   „V. Schlichtung“.\nam Zielort ankommen wird, neben den in der Ver-          10. Folgender § 37 wird angefügt:\nordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten\nund Ansprüchen die folgenden Rechte:                                                   „§ 37\n1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsge-                                 Schlichtungsstelle\nmäßen Zielort mit einem anderen Zug durchfüh-               (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Be-\nren, sofern vernünftigerweise davon ausgegan-            förderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen\ngen werden muss, dass der Reisende mindes-               kann der Reisende eine geeignete Schlichtungs-\ntens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen            stelle anrufen.\nwird. Der Reisende kann die Benutzung des an-\n(2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere\nderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für\ngeeignet im Sinne von Absatz 1, wenn sie die\ndiesen eine Reservierungspflicht besteht oder\nVoraussetzungen der Empfehlung der Kommission\nder Zug eine Sonderfahrt durchführt.\n98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die\n2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsge-               Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-\nmäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel           richtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten\ndurchführen, sofern die vertragsgemäße An-               zuständig sind (ABl. EG Nr. L 115 S. 31), erfüllt\nkunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr             und die folgenden Grundsätze befolgt:\nund 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon\nausgegangen werden muss, dass der Reisende               1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein\nmindestens 60 Minuten verspätet am Zielort an-               und hierdurch unparteiisches Handeln sicher-\nkommen wird, oder sofern es sich bei dem vom                 stellen; bei Kollegialentscheidungen kann die\nReisenden gewählten Zug um die letzte fahr-                  Unabhängigkeit durch eine paritätische Mitwir-\nplanmäßige Verbindung des Tages handelt und                  kung der Vertreter von Verbrauchern und Unter-\nder Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges                 nehmen gewährleistet werden;\nden vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung             2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewer-\ndes anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um                tungen vorbringen können und rechtliches Ge-\n24.00 Uhr erreichen kann.                                    hör erhalten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009                              1149\n3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die                        (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei\nVertraulichkeit der Informationen gewährleisten,                     der Beantwortung einer Beschwerde auf die Mög-\nvon denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt-                        lichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adres-\nnis erhalten;                                                        sen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen.“\n4. das Schlichtungsverfahren muss zügig durchge-\nführt werden;                                                                               Artikel 4\n5. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte\nInkrafttreten\nzugänglich sein.\nEine Schlichtungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann                     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nauch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich-                     29. Juli 2009 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 3. Dezember\ntungsstelle sein.                                                  2009 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Mai 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}