{"id":"bgbl1-2009-27-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":27,"date":"2009-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_27.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz  BilMoG)","law_date":"2009-05-25T00:00:00Z","page":1102,"pdf_page":14,"num_pages":36,"content":["1102                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nGesetz\nzur Modernisierung des Bilanzrechts\n(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)*)\nVom 25. Mai 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                 Artikel    9  Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                           Artikel  10   Änderung des Genossenschaftsgesetzes\nArtikel  11   Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes\nInhaltsübersicht                                        Artikel  12   Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nArtikel  13   Änderung sonstigen Bundesrechts\nArtikel 1     Änderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel  14   Änderungen des FGG-Reformgesetzes\nArtikel 2     Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-\nsetzbuch                                                           Artikel  15   Inkrafttreten\nArtikel   3   Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel   4   Änderung des Publizitätsgesetzes                                                                Artikel 1\nArtikel   5   Änderung des Aktiengesetzes                                                     Änderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel   6   Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz                     Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel   7   Änderung des SE-Ausführungsgesetzes                                Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nArtikel   8   Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften                reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 69 des\nmit beschränkter Haftung\nGesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),\nwird wie folgt geändert:\n*) Dieses Gesetz dient in\n1. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 53 (§ 285\n1. Dem § 172 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nNr. 20, § 314 Abs. 1 Nr. 12 des Handelsgesetzbuchs) der teilwei-                „Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2\nsen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung                       sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu\nder Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im                        berücksichtigen.“\nHinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Ab-\nschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von                  2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:\nBanken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansät-\nzen (ABl. EG Nr. L 283 S. 28),                                                                            „§ 241a\n2. Artikel 1 Nr. 9 und 36 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und § 290 Abs. 1 des                                Befreiung von der Pflicht zur\nHandelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG                            Buchführung und Erstellung eines Inventars\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003\nzur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/                         Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen\nEWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den kon-\nsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsfor-\nvon zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren\nmen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versi-                   nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und\ncherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L 178 S. 16),                                  50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brau-\n3. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 33, 38, 53                 chen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall\nBuchstabe b, Nr. 56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 10,\nArtikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr. 4, 5, 6,\nder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon\n8 und 15, Artikel 13 Abs. 2 und 3 (§ 285 Nr. 17, §§ 288, 292 Abs. 2,            ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Ab-\n§ 314 Abs. 1 Nr. 9, § 317 Abs. 3, 5 und 6, § 318 Abs. 8, § 319a                 schlussstichtag nach der Neugründung nicht über-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, Abs. 2, §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321\nAbs. 4a, §§ 324, 340k Abs. 5, § 340l Abs. 2, § 341k Abs. 4 des\nschritten werden.“\nHandelsgesetzbuchs, § 100 Abs. 5, § 107 Abs. 3 Satz 2 und                   3. Dem § 242 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAbs. 4, § 124 Abs. 3 Satz 2, § 171 Abs. 1 Satz 3 und 4 des\nAktiengesetzes, § 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Ak-                          „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute\ntiengesetz, § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-\nsellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 1a\nim Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der\ndes Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des                  Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1\nSCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 4 Satz 4                 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am\nund 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs. 4\nund 4a, § 57 Abs. 9 Satz 5, § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüfer-\nersten Abschlussstichtag nach der Neugründung\nordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung                    nicht überschritten werden.“\nsowie § 37v Abs. 2, § 37y Nr. 1 und § 39 Abs. 2 Nr. 19 und 20 des\nWertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richt-              4. § 246 wird wie folgt geändert:\nlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüs-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtli-                           „(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Ver-\nnien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhe-\nbung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157                          mögensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-\nS. 87) und in                                                                        grenzungsposten sowie Aufwendungen und Er-\n4. Artikel 1 Nr. 19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr. 33,                     träge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts\n34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr. 9 (§§ 267, 293, 285 Nr. 3, 3a, 16,                 anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände\n21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 13, § 315 des\nHandelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen                         sind in der Bilanz des Eigentümers aufzuneh-\nUmsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parla-                          men; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem\nments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richt-                        Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaft-\nlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von\nGesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über                              lich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz\nden konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresab-                          auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des\nschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und ande-                        Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbe-\nren Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss\nund den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunterneh-                          trag, um den die für die Übernahme eines Unter-\nmen (ABl. EU Nr. L 224 S. 1).                                                        nehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009              1103\neinzelnen Vermögensgegenstände des Unter-                 „6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss\nnehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt                    angewandten Bewertungsmethoden sind bei-\nder Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbe-                 zubehalten.“\nner Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich\n10. Die §§ 253 und 254 werden wie folgt gefasst:\nbegrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.“\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                                        „§ 253\n„Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller                          Zugangs- und Folgebewertung\nübrigen Gläubiger entzogen sind und aus-\nschließlich der Erfüllung von Schulden aus Al-               (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit\ntersversorgungsverpflichtungen oder vergleich-            den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-\nbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen,        mindert um die Abschreibungen nach den Absät-\nsind mit diesen Schulden zu verrechnen; ent-              zen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu\nsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendun-              ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe\ngen und Erträgen aus der Abzinsung und aus                des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung\ndem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren.               notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. So-\nÜbersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermö-           weit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflich-\ngensgegenstände den Betrag der Schulden, ist              tungen ausschließlich nach dem beizulegenden\nder übersteigende Betrag unter einem gesonder-            Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2\nten Posten zu aktivieren.“                                A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum\nbeizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzu-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                 setzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag\nfügt:                                                     übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrech-\n„(3) Die auf den vorhergehenden Jahres-                nende Vermögensgegenstände sind mit ihrem bei-\nabschluss angewandten Ansatzmethoden sind                 zulegenden Zeitwert zu bewerten.\nbeizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend\n(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von\nanzuwenden.“\nmehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit\n5. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz\n6. § 248 wird wie folgt gefasst:                                  der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzin-\n„§ 248                               sen. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen\nfür Altersversorgungsverpflichtungen oder ver-\nBilanzierungsverbote und -wahlrechte                  gleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pau-\n(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten auf-        schal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz ab-\ngenommen werden:                                               gezinst werden, der sich bei einer angenommenen\n1. Aufwendungen für die Gründung eines Unter-                  Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2\nnehmens,                                                  gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen\nberuhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegen-\n2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigen-                 leistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den\nkapitals und                                              Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz\n3. Aufwendungen für den Abschluss von Versiche-                wird von der Deutschen Bundesbank nach Maß-\nrungsverträgen.                                           gabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monat-\n(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögens-             lich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung\ngegenstände des Anlagevermögens können als                     nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bun-\nAktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.                  desrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium\nNicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaf-                der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bun-\nfene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kunden-                desbank das Nähere zur Ermittlung der Abzin-\nlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögens-              sungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsme-\ngegenstände des Anlagevermögens.“                              thodik und deren Grundlagen, sowie die Form der\nBekanntgabe.\n7. § 249 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                               (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagever-\nmögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der\naa) Absatz 3 wird Absatz 2.                               Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nkosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen\nbb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt\n„Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten         werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nut-\nZwecke dürfen Rückstellungen nicht gebil-            zung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensge-\ndet werden.“                                         genständen des Anlagevermögens bei voraussicht-\n8. § 250 wird wie folgt geändert:                                 lich dauernder Wertminderung außerplanmäßige\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                            Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem\nniedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Ab-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Rückzah-                  schlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen\nlungsbetrag“ durch das Wort „Erfüllungsbetrag“            können außerplanmäßige Abschreibungen auch\nersetzt.                                                  bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung\n9. § 252 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                     vorgenommen werden.","1104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\n(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlauf-                         „(2a) Herstellungskosten eines selbst ge-\nvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,                        schaffenen immateriellen Vermögensgegen-\num diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen,                   stands des Anlagevermögens sind die bei des-\nder sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am                     sen Entwicklung anfallenden Aufwendungen\nAbschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder                    nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung\nMarktpreis nicht festzustellen und übersteigen die                von Forschungsergebnissen oder von anderem\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert,                   Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder\nder den Vermögensgegenständen am Abschluss-                       Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gü-\nstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert ab-               tern oder Verfahren mittels wesentlicher Ände-\nzuschreiben.                                                      rungen. Forschung ist die eigenständige und\nplanmäßige Suche nach neuen wissenschaftli-\n(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3\nSatz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten                 chen oder technischen Erkenntnissen oder\nErfahrungen allgemeiner Art, über deren techni-\nwerden, wenn die Gründe dafür nicht mehr beste-\nsche Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgs-\nhen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich\nerworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist bei-                  aussichten grundsätzlich keine Aussagen ge-\nmacht werden können. Können Forschung und\nzubehalten.\nEntwicklung nicht verlässlich voneinander unter-\nschieden werden, ist eine Aktivierung ausge-\n§ 254\nschlossen.“\nBildung von Bewertungseinheiten                    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nWerden Vermögensgegenstände, Schulden,                            „(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht\nschwebende Geschäfte oder mit hoher Wahr-                         dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt be-\nscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Aus-                   steht, anhand dessen sich der Marktpreis ermit-\ngleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zah-                     teln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe\nlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken               allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu\nmit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewer-                    bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeit-\ntungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3              wert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermit-\nund 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Um-                  teln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in                    kosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der\ndem die gegenläufigen Wertänderungen oder                         zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizu-\nZahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstru-                legende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder\nmente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Terminge-                  Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.“\nschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von\n12. In § 256 Satz 1 werden die Wörter „oder in einer\nWaren.“\nsonstigen bestimmten Folge“ gestrichen.\n11. § 255 wird wie folgt geändert:\n13. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                             „§ 256a\n„§ 255                                                 Währungsumrechnung\nBewertungsmaßstäbe“.                            Auf fremde Währung lautende Vermögensgegen-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           stände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkas-\nsamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.\n„(2) Herstellungskosten sind die Aufwendun-            Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger\ngen, die durch den Verbrauch von Gütern und               sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4\ndie Inanspruchnahme von Diensten für die Her-             Halbsatz 2 nicht anzuwenden.“\nstellung eines Vermögensgegenstands, seine\n14. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nErweiterung oder für eine über seinen ursprüng-\ngefügt:\nlichen Zustand hinausgehende wesentliche\nVerbesserung entstehen. Dazu gehören die                  „Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorien-\nMaterialkosten, die Fertigungskosten und die              tierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung\nSonderkosten der Fertigung sowie angemes-                 eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben\nsene Teile der Materialgemeinkosten, der Ferti-           den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung\ngungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des               und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit\nAnlagevermögens, soweit dieser durch die Fer-             der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem\ntigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der             Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahres-\nHerstellungskosten dürfen angemessene Teile               abschluss um eine Segmentberichterstattung er-\nder Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie               weitern.“\nangemessene Aufwendungen für soziale Einrich-         15. § 264c Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.\ntungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leis-\n16. Nach § 264c wird folgender § 264d eingefügt:\ntungen und für die betriebliche Altersversorgung\neinbezogen werden, soweit diese auf den Zeit-                                      „§ 264d\nraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und                 Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft\nVertriebskosten dürfen nicht einbezogen wer-\nEine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorien-\nden.“\ntiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes\nfügt:                                                     durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009             1105\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-                und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ “ ge-\nzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher                 strichen.\nWertpapiere zum Handel an einem organisierten\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nMarkt beantragt hat.“\n„(8) Werden selbst geschaffene immaterielle\n17. § 265 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nVermögensgegenstände des Anlagevermögens\n18. § 266 wird wie folgt geändert:                                   in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der\nAusschüttung verbleibenden frei verfügbaren\naa) Posten A. I. wird wie folgt gefasst:\nRücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und\n„I. Immaterielle Vermögensgegenstände:                    abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den\n1. Selbst     geschaffene      gewerbliche            insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der\nSchutzrechte und ähnliche Rechte                  hierfür gebildeten passiven latenten Steuern ent-\nund Werte;                                        sprechen. Werden aktive latente Steuern in der\nBilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag\n2. entgeltlich erworbene Konzessionen,                anzuwenden, um den die aktiven latenten\ngewerbliche Schutzrechte und ähnli-               Steuern die passiven latenten Steuern überstei-\nche Rechte und Werte sowie Lizenzen               gen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des\nan solchen Rechten und Werten;                    § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag\n3. Geschäfts- oder Firmenwert;                        abzüglich der hierfür gebildeten passiven laten-\n4. geleistete Anzahlungen;“.                          ten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungs-\nkosten übersteigt.“\nbb) Posten B. III. wird wie folgt gefasst:\n21. § 269 wird aufgehoben.\n„III. Wertpapiere:\n22. § 270 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. Anteile an verbundenen Unterneh-\nmen;                                      23. § 272 wird wie folgt geändert:\n2. sonstige Wertpapiere;“.                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) Folgende Posten D. und E. werden angefügt:                   „(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf\n„D. Aktive latente Steuern.                               das die Haftung der Gesellschafter für die Ver-\nbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber\nE. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Ver-                den Gläubigern beschränkt ist. Es ist mit dem\nmögensverrechnung.“                                 Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforder-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             ten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete\naa) Posten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:                 Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Ka-\npital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag\n„2. Rücklage für Anteile an einem herr-                   ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der\nschenden oder mehrheitlich beteiligten              Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der\nUnternehmen;“.                                      eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Be-\nbb) Folgender Posten E. wird angefügt:                        trag ist unter den Forderungen gesondert auszu-\n„E. Passive latente Steuern.“                             weisen und entsprechend zu bezeichnen.“\n19. § 267 wird wie folgt geändert:                                b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\nund 1b eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 015 000                    nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von\nEuro“ durch die Angabe „4 840 000 Euro“ er-               erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte\nsetzt.                                                    offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „8 030 000                    abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen\nEuro“ durch die Angabe „9 680 000 Euro“ er-               dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert\nsetzt.                                                    und den Anschaffungskosten der eigenen An-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             teile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu\nverrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungs-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „16 060 000                   nebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäfts-\nEuro“ durch die Angabe „19 250 000 Euro“                  jahrs.\nersetzt.\n(1b) Nach der Veräußerung der eigenen An-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „32 120 000                   teile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1.\nEuro“ durch die Angabe „38 500 000 Euro“                  Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen\nersetzt.                                                  Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den\n„Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt             frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betra-\nstets als große.“                                             ges in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein\ndarüber hinausgehender Differenzbetrag ist in\n20. § 268 wird wie folgt geändert:                                   die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzu-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des                 stellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind\nPostens „Aufwendungen für die Ingangsetzung                   Aufwand des Geschäftsjahrs.“","1106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             „Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen\nund Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr\n„(4) Für Anteile an einem herrschenden oder\nzuzurechnen sind.“\nmit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine\nRücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Be-          c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\ntrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der           fügt:\nBilanz für die Anteile an dem herrschenden oder                „(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Ge-\nmit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetz-              winn- und Verlustrechnung gesondert unter dem\nten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits            Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“\nbei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf          und Aufwendungen gesondert unter dem Posten\naus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen                  „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuwei-\ngebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen,               sen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind\nsoweit die Anteile an dem herrschenden oder                 in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert\nmit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert,             unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträ-\nausgegeben oder eingezogen werden oder auf                  ge“ und Aufwendungen aus der Währungsum-\nder Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt             rechnung gesondert unter dem Posten „Sons-\nwird.“                                                      tige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.“\n24. § 273 wird aufgehoben.                                   29. Der Vierte Titel des Ersten Unterabschnitts des\n25. § 274 wird wie folgt gefasst:                                Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird aufge-\nhoben.\n„§ 274\n30. § 285 wird wie folgt geändert:\nLatente Steuern\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen\nWertansätzen        von     Vermögensgegenständen,              aa) In Nummer 2 werden die Wörter „ , sofern\nSchulden und Rechnungsabgrenzungsposten und                          sich diese Angaben nicht aus der Bilanz er-\nihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die                     geben“ gestrichen.\nsich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich                bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3\nabbauen, so ist eine sich daraus insgesamt erge-                     und 3a ersetzt:\nbende Steuerbelastung als passive latente Steuern                    „3. Art und Zweck sowie Risiken und Vor-\n(§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich                    teile von nicht in der Bilanz enthaltenen\ndaraus insgesamt ergebende Steuerentlastung                              Geschäften, soweit dies für die Beurtei-\nkann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in                     lung der Finanzlage notwendig ist;\nder Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende\nSteuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung                    3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finan-\nkönnen auch unverrechnet angesetzt werden. Steu-                         ziellen Verpflichtungen, die nicht in der\nerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung ak-                      Bilanz enthalten und nicht nach § 251\ntiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der                         oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern\nnächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrech-                       diese Angabe für die Beurteilung der Fi-\nnung zu berücksichtigen.                                                 nanzlage von Bedeutung ist; davon sind\nVerpflichtungen gegenüber verbundenen\n(2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe-                         Unternehmen gesondert anzugeben;“.\nund -entlastung sind mit den unternehmensindivi-\nduellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der                cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\nDifferenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die               dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die\n„13. die Gründe, welche die Annahme einer\nSteuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht\nbetrieblichen Nutzungsdauer eines ent-\nmehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus\ngeltlich erworbenen Geschäfts- oder\nder Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in\nFirmenwertes von mehr als fünf Jahren\nder Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter\nrechtfertigen;“.\ndem Posten „Steuern vom Einkommen und vom\nErtrag“ auszuweisen.“                                           ee) Die Nummern 16 bis 19 werden durch fol-\ngende Nummern 16 bis 29 ersetzt:\n26. § 274a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n„16. dass die nach § 161 des Aktiengeset-\n„5. § 274 über die Steuerabgrenzung.“                                     zes vorgeschriebene Erklärung abgege-\n27. In § 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wör-                         ben und wo sie öffentlich zugänglich\nter „sowie die aktivierten Aufwendungen für die                           gemacht worden ist;\nIngangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-                         17. das von dem Abschlussprüfer für das\nbetriebs“ gestrichen.                                                     Geschäftsjahr berechnete Gesamtho-\n28. § 277 wird wie folgt geändert:                                            norar, aufgeschlüsselt in das Honorar\nfür\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) die Abschlussprüfungsleistungen,\n„Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253\nAbs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert aus-                       b) andere Bestätigungsleistungen,\nzuweisen oder im Anhang anzugeben.“                                   c) Steuerberatungsleistungen,\nb) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                d) sonstige Leistungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009             1107\nsoweit die Angaben nicht in einem das                      den, sofern die getrennte Angabe für\nUnternehmen einbeziehenden Konzern-                        die Beurteilung der Auswirkungen auf\nabschluss enthalten sind;                                  die Finanzlage nicht notwendig ist;\n18. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2                22. im Fall der Aktivierung nach § 248\nA. III.) gehörende Finanzinstrumente,                      Abs. 2 der Gesamtbetrag der For-\ndie über ihrem beizulegenden Zeitwert                      schungs- und Entwicklungskosten des\nausgewiesen werden, da eine außer-                         Geschäftsjahrs sowie der davon auf\nplanmäßige Abschreibung nach § 253                         die selbst geschaffenen immateriellen\nAbs. 3 Satz 4 unterblieben ist,                            Vermögensgegenstände des Anlagever-\na) der Buchwert und der beizulegende                       mögens entfallende Betrag;\nZeitwert der einzelnen Vermögens-                 23. bei Anwendung des § 254,\ngegenstände oder angemessener                          a) mit welchem Betrag jeweils Ver-\nGruppierungen sowie                                       mögensgegenstände,          Schulden,\nb) die Gründe für das Unterlassen der                         schwebende Geschäfte und mit ho-\nAbschreibung einschließlich der An-                       her Wahrscheinlichkeit vorgesehene\nhaltspunkte, die darauf hindeuten,                        Transaktionen zur Absicherung wel-\ndass die Wertminderung voraus-                            cher Risiken in welche Arten von Be-\nsichtlich nicht von Dauer ist;                            wertungseinheiten einbezogen sind\n19. für jede Kategorie nicht zum beizule-                         sowie die Höhe der mit Bewertungs-\ngenden Zeitwert bilanzierter derivativer                      einheiten abgesicherten Risiken,\nFinanzinstrumente                                          b) für die jeweils abgesicherten Risiken,\na) deren Art und Umfang,                                      warum, in welchem Umfang und für\nwelchen Zeitraum sich die gegen-\nb) deren beizulegender Zeitwert, soweit                       läufigen Wertänderungen oder Zah-\ner sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich                     lungsströme künftig voraussichtlich\nermitteln lässt, unter Angabe der an-                     ausgleichen einschließlich der Me-\ngewandten Bewertungsmethode,                              thode der Ermittlung,\nc) deren Buchwert und der Bilanzpos-                       c) eine Erläuterung der mit hoher Wahr-\nten, in welchem der Buchwert, so-                         scheinlichkeit erwarteten Transak-\nweit vorhanden, erfasst ist, sowie                        tionen, die in Bewertungseinheiten\nd) die Gründe dafür, warum der beizu-                         einbezogen wurden,\nlegende Zeitwert nicht bestimmt                        soweit die Angaben nicht im Lagebe-\nwerden kann;                                           richt gemacht werden;\n20. für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem                24. zu den Rückstellungen für Pensionen\nbeizulegenden Zeitwert bewertete Fi-                       und ähnliche Verpflichtungen das an-\nnanzinstrumente                                            gewandte versicherungsmathematische\na) die grundlegenden Annahmen, die                         Berechnungsverfahren       sowie      die\nder Bestimmung des beizulegenden                       grundlegenden Annahmen der Berech-\nZeitwertes mit Hilfe allgemein aner-                   nung, wie Zinssatz, erwartete Lohn-\nkannter Bewertungsmethoden zu-                         und Gehaltssteigerungen und zugrunde\ngrunde gelegt wurden, sowie                            gelegte Sterbetafeln;\nb) Umfang und Art jeder Kategorie de-                 25. im Fall der Verrechnung von Vermö-\nrivativer   Finanzinstrumente    ein-                  gensgegenständen und Schulden nach\nschließlich der wesentlichen Bedin-                    § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungs-\ngungen, welche die Höhe, den Zeit-                     kosten und der beizulegende Zeitwert\npunkt und die Sicherheit künftiger                     der verrechneten Vermögensgegen-\nZahlungsströme beeinflussen kön-                       stände, der Erfüllungsbetrag der ver-\nnen;                                                   rechneten Schulden sowie die verrech-\n21. zumindest die nicht zu marktüblichen                       neten Aufwendungen und Erträge;\nBedingungen zustande gekommenen                            Nummer 20 Buchstabe a ist entspre-\nGeschäfte, soweit sie wesentlich sind,                     chend anzuwenden;\nmit nahe stehenden Unternehmen und                    26. zu Anteilen oder Anlageaktien an inlän-\nPersonen, einschließlich Angaben zur                       dischen Investmentvermögen im Sinn\nArt der Beziehung, zum Wert der Ge-                        des § 1 des Investmentgesetzes oder\nschäfte sowie weiterer Angaben, die                        vergleichbaren ausländischen Invest-\nfür die Beurteilung der Finanzlage not-                    mentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9\nwendig sind; ausgenommen sind Ge-                          des Investmentgesetzes von mehr als\nschäfte mit und zwischen mittel- oder                      dem zehnten Teil, aufgegliedert nach\nunmittelbar in 100-prozentigem Anteils-                    Anlagezielen, deren Wert im Sinn des\nbesitz stehenden in einen Konzernab-                       § 36 des Investmentgesetzes oder ver-\nschluss einbezogenen Unternehmen;                          gleichbarer ausländischer Vorschriften\nAngaben über Geschäfte können nach                         über die Ermittlung des Marktwertes,\nGeschäftsarten zusammengefasst wer-                        die Differenz zum Buchwert und die für","1108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\ndas Geschäftsjahr erfolgte Ausschüt-            sichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen\ntung sowie Beschränkungen in der                wurden.“\nMöglichkeit der täglichen Rückgabe;         34. § 289 wird wie folgt geändert:\ndarüber hinaus die Gründe dafür, dass\neine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3            a) In Absatz 2 Nr. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die\nSatz 4 unterblieben ist, einschließlich             Angabe „Satz 1“ gestrichen.\nder Anhaltspunkte, die darauf hindeu-           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nten, dass die Wertminderung voraus-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzu-\nsichtlich nicht von Dauer ist; Nummer 18\ngeben“ die Wörter „ , soweit die Angaben\nist insoweit nicht anzuwenden;\nnicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt.\n27. für nach § 251 unter der Bilanz oder\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-\nnach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im An-\nschreiten“ die Wörter „ , soweit die Angaben\nhang ausgewiesene Verbindlichkeiten\nnicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt.\nund Haftungsverhältnisse die Gründe\nder Einschätzung des Risikos der Inan-              cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“\nspruchnahme;                                             die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im\n28. der Gesamtbetrag der Beträge im Sinn                      Anhang zu machen sind“ eingefügt.\ndes § 268 Abs. 8, aufgegliedert in                  dd) Folgender Satz wird angefügt:\nBeträge aus der Aktivierung selbst                       „Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu\ngeschaffener immaterieller Vermögens-                    machen, ist im Lagebericht darauf zu verwei-\ngegenstände des Anlagevermögens,                         sen.“\nBeträge aus der Aktivierung latenter\nSteuern und aus der Aktivierung von             c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nVermögensgegenständen zum beizule-                     „(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d\ngenden Zeitwert;                                    haben im Lagebericht die wesentlichen Merk-\n29. auf welchen Differenzen oder steuer-                 male des internen Kontroll- und des Risikoma-\nlichen Verlustvorträgen die latenten                nagementsystems im Hinblick auf den Rech-\nSteuern beruhen und mit welchen Steu-               nungslegungsprozess zu beschreiben.“\nersätzen die Bewertung erfolgt ist.“        35. Nach § 289 wird folgender § 289a eingefügt:\nb) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.                                              „§ 289a\n31. § 286 wird wie folgt geändert:                                         Erklärung zur Unternehmensführung\na) In den Absätzen 2, 3 Satz 1 und den Absätzen 4               (1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie\nund 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1“            Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere\ngestrichen.                                              Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem orga-\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   nisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wert-\n„Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die             papierhandelsgesetzes ausgegeben haben und de-\nKapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterun-          ren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung\nternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschluss-             über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des\nstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des              § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsge-\n§ 264d ist.“                                             setzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur\nUnternehmensführung in ihren Lagebericht aufzu-\n32. § 287 wird aufgehoben.                                       nehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bil-\n33. § 288 wird wie folgt gefasst:                                det. Sie kann auch auf der Internetseite der Gesell-\n„§ 288                              schaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In\ndiesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezug-\nGrößenabhängige Erleichterungen                    nahme aufzunehmen, welche die Angabe der Inter-\n(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1)           netseite enthält.\nbrauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4,\n(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung\n§ 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a\nsind aufzunehmen\nund b sowie Nr. 12, 17, 19, 21, 22 und 29 nicht zu\nmachen.                                                      1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;\n(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267              2. relevante Angaben zu Unternehmensführungs-\nAbs. 2) brauchen bei der Angabe nach § 285 Nr. 3                 praktiken, die über die gesetzlichen Anforderun-\ndie Risiken und Vorteile nicht darzustellen. Sie                 gen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis,\nbrauchen die Angaben nach § 285 Nr. 4 und 29                     wo sie öffentlich zugänglich sind;\nnicht zu machen. Soweit sie die Angaben nach                 3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vor-\n§ 285 Nr. 17 nicht machen, sind sie verpflichtet,                stand und Aufsichtsrat sowie der Zusammenset-\ndiese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren                      zung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen;\nschriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brau-               sind die Informationen auf der Internetseite der\nchen die Angaben nach § 285 Nr. 21 nur zu ma-                    Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf\nchen, soweit sie Aktiengesellschaft sind; die An-                verwiesen werden.“\ngabe kann auf Geschäfte beschränkt werden, die\ndirekt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter         36. § 290 wird wie folgt geändert:\noder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Auf-                a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009                 1109\n„(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im In-              aa) Im Wortlaut wird die Angabe „84/253/EWG“\nland haben in den ersten fünf Monaten des Kon-                     durch die Angabe „2006/43/EG“ ersetzt.\nzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzern-\ngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und ei-                  bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nnen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn                          „Nicht in Übereinstimmung mit den Vor-\ndiese auf ein anderes Unternehmen (Tochterun-                      schriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelas-\nternehmen) unmittel- oder mittelbar einen be-                      sene Abschlussprüfer von Unternehmen mit\nherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das                        Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1\nMutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im                      Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren\nSinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzern-                    Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1\nabschluss sowie der Konzernlagebericht in den                      des Wertpapierhandelsgesetzes an einer in-\nersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs                      ländischen Börse zum Handel am regulierten\nfür das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzu-                     Markt zugelassen sind, haben nur dann eine\nstellen.                                                           den Anforderungen der Richtlinie gleichwer-\n(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterun-                     tige Befähigung, wenn sie bei der Wirt-\nternehmens besteht stets, wenn                                     schaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 1\nder Wirtschaftsprüferordnung eingetragen\n1. ihm bei einem anderen Unternehmen die                           sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134\nMehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter                    Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung aner-\nzusteht;                                                       kannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, so-\n2. ihm bei einem anderen Unternehmen das                           weit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des\nRecht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder                     § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhan-\ndes die Finanz- und Geschäftspolitik bestim-                   delsgesetzes mit einer Mindeststückelung\nmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-                       von 50 000 Euro oder einem entsprechenden\nsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,                    Betrag anderer Währung an einer inländi-\nund es gleichzeitig Gesellschafter ist;                        schen Börse zum Handel am regulierten\n3. ihm das Recht zusteht, die Finanz- und                          Markt zugelassen sind.“\nGeschäftspolitik auf Grund eines mit einem         39. § 293 wird wie folgt geändert:\nanderen Unternehmen geschlossenen Be-                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nherrschungsvertrages oder auf Grund einer\nBestimmung in der Satzung des anderen Un-                 aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nternehmens zu bestimmen, oder                                  aaa) In Buchstabe a wird die Angabe„19\n4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehr-                         272 000 Euro“ durch die Angabe „23\nheit der Risiken und Chancen eines Unter-                            100 000 Euro“ ersetzt.\nnehmens trägt, das zur Erreichung eines eng                    bbb) In Buchstabe b wird die Angabe„38\nbegrenzten und genau definierten Ziels des                           544 000 Euro“ durch die Angabe „46\nMutterunternehmens dient (Zweckgesell-                               200 000 Euro“ ersetzt.\nschaft). Neben Unternehmen können Zweck-                  bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ngesellschaften auch sonstige juristische Per-\nsonen des Privatrechts oder unselbständige                     aaa) In Buchstabe a wird die Angabe„16\nSondervermögen des Privatrechts, ausge-                              060 000 Euro“ durch die Angabe „19\nnommen Spezial-Sondervermögen im Sinn                                250 000 Euro“ ersetzt.\ndes § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes,                         bbb) In Buchstabe b wird die Angabe„32\nsein.“                                                               120 000 Euro“ durch die Angabe „38\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-                              500 000 Euro“ ersetzt.\nfügt:                                                      b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ange-\n„(5) Ein Mutterunternehmen ist von der                     fügt:\nPflicht, einen Konzernabschluss und einen Kon-                „§ 267 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\nzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es                den.“\nnur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296                c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nnicht in den Konzernabschluss einbezogen wer-\nden brauchen.“                                                   „(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwen-\nden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in\n37. § 291 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochter-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              unternehmen am Abschlussstichtag kapital-\n„1. das zu befreiende Mutterunternehmen einen                 marktorientiert im Sinn des § 264d ist.“\norganisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5        40. § 294 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes durch von           41. In § 297 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „sollen\nihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des               beibehalten werden“ durch die Wörter „sind beizu-\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-            behalten“ ersetzt.\nsetzes in Anspruch nimmt,“.\n42. In § 298 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 244 bis 247\nb) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.                           Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266,\n38. § 292 wird wie folgt geändert:                                268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280","1110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nAbs. 1, §§ 282 und 283“ durch die Angabe „§§ 244                                       „§ 306\nbis 256a, 265, 266, 268 bis 275, 277 und 278“ er-                                Latente Steuern\nsetzt.\nFühren Maßnahmen, die nach den Vorschriften\n43. In § 300 Abs. 1 Satz 2 werden das Komma nach                  dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differen-\ndem Wort „Rechnungsabgrenzungsposten“ sowie                   zen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen\ndas Wort „Bilanzierungshilfen“ gestrichen.                    der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rech-\n44. § 301 wird wie folgt geändert:                                nungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen\nWertansätzen und bauen sich diese Differenzen in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nspäteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder\naa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:            ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbe-\n„Das Eigenkapital ist mit dem Betrag an-             lastung als passive latente Steuern und eine sich\nzusetzen, der dem Zeitwert der in den                insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive\nKonzernabschluss aufzunehmenden Vermö-               latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen.\ngensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-              Die sich ergebende Steuerbe- und die sich erge-\ngrenzungsposten und Sonderposten ent-                bende Steuerentlastung können auch unverrechnet\nspricht, der diesen an dem für die Verrech-          angesetzt werden. Differenzen aus dem erstmaligen\nnung nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt            Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Un-\nbeizulegen ist. Rückstellungen sind nach             terschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Das\n§ 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente        Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem\nSteuern nach § 274 Abs. 2 zu bewerten.“              steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem\nTochterunternehmen, assoziierten Unternehmen\nbb) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.                  oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen\nWertansatz des im Konzernabschluss angesetzten\n„(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf\nNettovermögens ergeben. § 274 Abs. 2 ist entspre-\nGrundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt\nchend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den\ndurchzuführen, zu dem das Unternehmen Toch-\nPosten nach § 274 zusammengefasst werden.“\nterunternehmen geworden ist. Können die Wert-\nansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig            47. § 307 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf        48. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:\nfolgenden zwölf Monate anzupassen. Ist ein\nMutterunternehmen erstmalig zur Aufstellung                                        „§ 308a\neines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die                             Umrechnung von auf\nWertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung                       fremde Währung lautenden Abschlüssen\ndes Tochterunternehmens in den Konzernab-                     Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde\nschluss zugrunde zu legen, soweit das Unter-               Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme\nnehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen                des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in\ngeworden ist, für das der Konzernabschluss auf-            Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs\ngestellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige         am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die\nEinbeziehung eines Tochterunternehmens, auf                Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind\ndie bisher gemäß § 296 verzichtet wurde.“                  zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb\ndes Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nunter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Wäh-\n„Ein nach der Verrechnung verbleibender              rungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem\nUnterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz,         oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunter-\nwenn er auf der Aktivseite entsteht, als Ge-         nehmens ist der Posten in entsprechender Höhe\nschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf            erfolgswirksam aufzulösen.“\nder Passivseite entsteht, unter dem Posten\n49. § 309 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsoli-\ndierung“ nach dem Eigenkapital auszuwei-                „(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3\nsen.“                                                auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes\nbestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nAbschnitts.“\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n50. In § 310 Abs. 2 wird nach der Angabe „308,“ die\n„(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die             Angabe „308a,“ eingefügt.\neinem in den Konzernabschluss einbezogenen\n51. § 312 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nTochterunternehmen gehören, sind in der Kon-\nzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunter-                „(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Un-\nnehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein                 ternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buch-\nsolcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechneri-           wert anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen\nschen Wert, in der Vorspalte offen von dem Pos-            dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des\nten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.“                    assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthal-\ntener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver\n45. § 302 wird aufgehoben.                                        Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzu-\n46. § 306 wird wie folgt gefasst:                                 geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009               1111\n(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2                   nete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das\nist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände,                       Honorar für\nSchulden, Rechnungsabgrenzungsposten und                             a) die Abschlussprüfungsleistungen,\nSonderposten des assoziierten Unternehmens in-\nsoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeit-                     b) andere Bestätigungsleistungen,\nwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der                  c) Steuerberatungsleistungen,\nnach Satz 1 zugeordnete Unterschiedsbetrag ist                       d) sonstige Leistungen;\nentsprechend der Behandlung der Wertansätze\ndieser Vermögensgegenstände, Schulden, Rech-                     10. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)\nnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im                           gehörende Finanzinstrumente, die in der\nJahresabschluss des assoziierten Unternehmens                        Konzernbilanz über ihrem beizulegenden\nim Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben                      Zeitwert ausgewiesen werden, da eine au-\noder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach                       ßerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253\nSatz 1 verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert                      Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,\noder passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 ent-                      a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-\nsprechend anzuwenden. § 301 Abs. 1 Satz 3 ist                           wert der einzelnen Vermögensgegen-\nentsprechend anzuwenden.                                                stände oder angemessener Gruppierun-\ngen sowie\n(3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Un-\nterschiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wert-                    b) die Gründe für das Unterlassen der Ab-\nansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das                       schreibung einschließlich der Anhalts-\nUnternehmen assoziiertes Unternehmen geworden                           punkte, die darauf hindeuten, dass die\nist. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt                         Wertminderung voraussichtlich nicht von\nnicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb                    Dauer ist;\nder darauf folgenden zwölf Monate anzupassen.“                   11. für jede Kategorie nicht zum beizulegenden\n52. § 313 wird wie folgt geändert:                                       Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstru-\nmente\na) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) deren Art und Umfang,\n„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen\nb) deren beizulegender Zeitwert, soweit er\noder eines seiner Tochterunternehmen kapital-\nsich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermit-\nmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.“\nteln lässt, unter Angabe der angewandten\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                            Bewertungsmethode,\n53. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in\nwelchem der Buchwert, soweit vorhan-\na) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2\nden, erfasst ist, sowie\nund 2a ersetzt:\nd) die Gründe dafür, warum der beizule-\n„2. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile\ngende Zeitwert nicht bestimmt werden\nvon nicht in der Konzernbilanz enthaltenen\nkann;\nGeschäften des Mutterunternehmens und\nder in den Konzernabschluss einbezogenen                 12. für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem\nTochterunternehmen, soweit dies für die                      beizulegenden Zeitwert bewertete Finanz-\nBeurteilung der Finanzlage des Konzerns                      instrumente\nnotwendig ist;                                               a) die grundlegenden Annahmen, die der\n2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen                     Bestimmung des beizulegenden Zeitwer-\nVerpflichtungen, die nicht in der Konzernbi-                    tes mit Hilfe allgemein anerkannter Be-\nlanz enthalten und nicht nach § 298 Abs. 1 in                   wertungsmethoden zugrunde gelegt wur-\nVerbindung mit § 251 oder nach Nummer 2                         den, sowie\nanzugeben sind, sofern diese Angabe für die                  b) Umfang und Art jeder Kategorie derivati-\nBeurteilung der Finanzlage des Konzerns                         ver Finanzinstrumente einschließlich der\nvon Bedeutung ist; davon und von den Haf-                       wesentlichen Bedingungen, welche die\ntungsverhältnissen nach § 251 sind Ver-                         Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit\npflichtungen gegenüber Tochterunterneh-                         künftiger Zahlungsströme beeinflussen\nmen, die nicht in den Konzernabschluss ein-                     können;\nbezogen werden, jeweils gesondert anzuge-                13. zumindest die nicht zu marktüblichen Bedin-\nben;“.                                                       gungen zustande gekommenen Geschäfte\nb) Die Nummern 8 bis 11 werden durch folgende                        des Mutterunternehmens und seiner Toch-\nNummern 8 bis 21 ersetzt:                                        terunternehmen, soweit sie wesentlich sind,\nmit nahe stehenden Unternehmen und Per-\n„8. für jedes in den Konzernabschluss einbezo-\nsonen, einschließlich Angaben zur Art der\ngene börsennotierte Unternehmen, dass die\nBeziehung, zum Wert der Geschäfte sowie\nnach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschrie-\nweiterer Angaben, die für die Beurteilung\nbene Erklärung abgegeben und wo sie öf-\nder Finanzlage des Konzerns notwendig\nfentlich zugänglich gemacht worden ist;\nsind; ausgenommen sind Geschäfte mit\n9.   das von dem Abschlussprüfer des Konzern-                    und zwischen mittel- oder unmittelbar in\nabschlusses für das Geschäftsjahr berech-                   100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in","1112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\neinen Konzernabschluss einbezogenen Un-                     die Ermittlung des Marktwertes, die Diffe-\nternehmen; Angaben über Geschäfte kön-                      renz zum Buchwert und die für das Ge-\nnen nach Geschäftsarten zusammengefasst                     schäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie\nwerden, sofern die getrennte Angabe für die                 Beschränkungen in der Möglichkeit der täg-\nBeurteilung der Auswirkungen auf die Fi-                    lichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe\nnanzlage des Konzerns nicht notwendig ist;                  dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253\n14. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der               Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, einschließlich\nGesamtbetrag der Forschungs- und Ent-                       der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten,\nwicklungskosten des Geschäftsjahres der                     dass die Wertminderung voraussichtlich\nin den Konzernabschluss einbezogenen Un-                    nicht von Dauer ist; Nummer 10 ist insoweit\nternehmen sowie der davon auf die selbst                    nicht anzuwenden;\ngeschaffenen immateriellen Vermögens-                   19. für nach § 251 unter der Bilanz oder nach\ngegenstände des Anlagevermögens entfal-                     § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im Anhang ausge-\nlende Betrag;                                               wiesene Verbindlichkeiten und Haftungsver-\n15. bei Anwendung des § 254 im Konzernab-                       hältnisse die Gründe der Einschätzung des\nschluss,                                                    Risikos der Inanspruchnahme;\n20. die Gründe, welche die Annahme einer\na) mit welchem Betrag jeweils Vermögens-\nbetrieblichen Nutzungsdauer eines in der\ngegenstände, Schulden, schwebende\nKonzernbilanz ausgewiesenen entgeltlich\nGeschäfte und mit hoher Wahrscheinlich-\nerworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes\nkeit vorgesehene Transaktionen zur Absi-\naus der Kapitalkonsolidierung von mehr als\ncherung welcher Risiken in welche Arten\nfünf Jahren rechtfertigen;\nvon Bewertungseinheiten einbezogen\nsind sowie die Höhe der mit Bewertungs-              21. auf welchen Differenzen oder steuerlichen\neinheiten abgesicherten Risiken;                         Verlustvorträgen die latenten Steuern beru-\nhen und mit welchen Steuersätzen die Be-\nb) für die jeweils abgesicherten Risiken, wa-\nwertung erfolgt ist.“\nrum, in welchem Umfang und für welchen\nZeitraum sich die gegenläufigen Wertän-       54. § 315 wird wie folgt geändert:\nderungen oder Zahlungsströme künftig              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvoraussichtlich ausgleichen einschließ-\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nlich der Methode der Ermittlung;\nein Semikolon ersetzt.\nc) eine Erläuterung der mit hoher Wahr-\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nscheinlichkeit erwarteten Transaktionen,\ndie in Bewertungseinheiten einbezogen                    „5. die wesentlichen Merkmale des internen\nwurden,                                                      Kontroll- und des Risikomanagement-\nsystems im Hinblick auf den Konzern-\nsoweit die Angaben nicht im Konzernlage-\nrechnungslegungsprozess, sofern eines\nbericht gemacht werden;\nder in den Konzernabschluss einbezoge-\n16. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen                       nen Tochterunternehmen oder das Mut-\nRückstellungen für Pensionen und ähnliche                       terunternehmen kapitalmarktorientiert im\nVerpflichtungen das angewandte versiche-                        Sinn des § 264d ist.“\nrungsmathematische Berechnungsverfahren              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsowie die grundlegenden Annahmen der Be-\nrechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und             aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzu-\nGehaltssteigerungen und zugrunde gelegte                    geben“ die Wörter „ , soweit die Angaben\nSterbetafeln;                                               nicht im Konzernanhang zu machen sind“\neingefügt.\n17. im Fall der Verrechnung von in der Konzern-\nbilanz ausgewiesenen Vermögensgegen-                    bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-\nständen und Schulden nach § 246 Abs. 2                      schreiten“ die Wörter „ , soweit die Angaben\nSatz 2 die Anschaffungskosten und der bei-                  nicht im Konzernanhang zu machen sind“\nzulegende Zeitwert der verrechneten Vermö-                  eingefügt.\ngensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der               cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort „ste-\nverrechneten Schulden sowie die verrechne-                  hen“ ein Komma und die Wörter „und die\nten Aufwendungen und Erträge; Nummer 12                     hieraus folgenden Wirkungen“ eingefügt.\nBuchstabe a ist entsprechend anzuwenden;                dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“\n18. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen                   die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im\nAnteilen oder Anlageaktien an inländischen                  Konzernanhang zu machen sind“ eingefügt.\nInvestmentvermögen im Sinn des § 1 des                  ee) Folgender Satz wird angefügt:\nInvestmentgesetzes oder vergleichbaren\nausländischen Investmentanteilen im Sinn                    „Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernan-\ndes § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von                   hang zu machen, ist im Konzernlagebericht\nmehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert                    darauf zu verweisen.“\nnach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des        55. In § 315a Abs. 1 werden die Wörter „betreffend die\n§ 36 des Investmentgesetzes oder ver-                Anwendung internationaler Rechnungslegungs-\ngleichbarer ausländischer Vorschriften über          standards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1)“ gestrichen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009               1113\nwird die Angabe „§ 313 Abs. 2 bis 4“ durch die                   bb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 313 Abs. 2 und 3“ ersetzt.\n„4. für die Abschlussprüfung bei dem Unter-\n56. § 317 wird wie folgt geändert:                                           nehmen bereits in sieben oder mehr Fäl-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                            len verantwortlich war; dies gilt nicht,\nwenn seit seiner letzten Beteiligung an\n„Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prü-\nder Prüfung des Jahresabschlusses zwei\nfung einzubeziehen.“\noder mehr Jahre vergangen sind.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Sind diese Jahresabschlüsse von einem an-                   „Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprü-\nderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat                    fungsgesellschaft mit der Maßgabe Anwen-\nder Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit                     dung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein\nzu überprüfen und dies zu dokumentieren.“                    darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung\ndes Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                       beschäftigt, der als verantwortlicher Prü-\nc) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:                    fungspartner nach Satz 1 Nr. 4 nicht Ab-\n„(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat                    schlussprüfer sein darf. Verantwortlicher\nder Abschlussprüfer die internationalen Prü-                      Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungs-\nfungsstandards anzuwenden, die von der Euro-                      vermerk nach § 322 unterzeichnet oder als\npäischen Kommission in dem Verfahren nach                         Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprü-\nArtikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des                   fungsgesellschaft als für die Durchführung\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                         einer Abschlussprüfung vorrangig verant-\n17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von                          wortlich bestimmt worden ist.“\nJahresabschlüssen und konsolidierten Ab-                  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/\nEWG und 83/349/EWG des Rates und zur Auf-                     „Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf\nhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates                    Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 87) angenommen worden                   auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen\nsind.                                                         als für die Durchführung von deren Abschluss-\n(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-              prüfung vorrangig verantwortlich bestimmt wor-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                   den ist.“\nnisterium für Wirtschaft und Technologie durch        59. Nach § 319a wird folgender § 319b eingefügt:\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei                                     „§ 319b\nder Durchführung der Abschlussprüfung nach\nAbsatz 5 anzuwendenden internationalen Prü-                                      Netzwerk\nfungsstandards weitere Abschlussprüfungs-                    (1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschluss-\nanforderungen oder die Nichtanwendung von                 prüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines\nTeilen der internationalen Prüfungsstandards              Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319\nvorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang                Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2\nder Abschlussprüfung bedingt ist und den in               oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerk-\nden Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen             mitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung\ndient.“                                                   keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlos-\n57. § 318 wird wie folgt geändert:                               sen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen\nAusschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2\noder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein\nbis 5, § 319a“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2\nNetzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufs-\nbis 5 oder §§ 319a und 319b“ ersetzt.\nausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaft-\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                         licher Interessen für eine gewisse Dauer zusam-\n„(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unver-            menwirken.\nzüglich und schriftlich begründet durch den Ab-\n(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des\nschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der\nKonzernabschlusses entsprechend anzuwenden.“\ngeprüften Gesellschaft von der Kündigung oder\ndem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unter-          60. Dem § 320 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrichten.“\n„(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem\n58. § 319a wird wie folgt geändert:                              neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu be-\naa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „das           richten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.“\neinen organisierten Markt im Sinne des § 2       61. Nach § 321 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nAbs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in              fügt:\nAnspruch nimmt“ durch die Wörter „das\nkapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist“          „(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbe-\nersetzt.                                             richt seine Unabhängigkeit zu bestätigen.“","1114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\n62. § 324 wird wie folgt gefasst:                            66. In § 330 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „des Bun-\n„§ 324                               desaufsichtsamts für das Kreditwesen“ durch die\nWörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nPrüfungsausschuss                           tungsaufsicht“ ersetzt.\n(1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die\n67. § 334 wird wie folgt geändert:\nkeinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der\ndie Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktien-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prü-           aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurich-\nten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3                  aaa) In Buchstabe a werden die Wörter\nSatz 2 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufga-                            „Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder\nben befasst. Dies gilt nicht für                                          Abs.“ durch die Angabe „Abs. 2, des\n§ 250 Abs. 1 oder“ ersetzt.\n1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, de-\nren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von                   bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nWertpapieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des                        „b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder\nWertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch                              Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-\nVermögensgegenstände besichert sind; im An-                               bindung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2\nhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsaus-                             oder 3, Abs. 4 oder 5, des § 254\nschuss nicht eingerichtet wird;                                           oder des § 256a über die Bewer-\n2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die ei-                          tung,“.\nnen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5                  ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273,\ndes Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die                           274 Abs. 1, des § 275“ durch die An-\nAusgabe von Schuldtiteln im Sinn des § 2 Abs. 1                       gabe „274, 275“ ersetzt.\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren                   ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „des\nNominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt                       § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2\nund keine Verpflichtung zur Veröffentlichung                          oder 3 oder Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen.\neines Prospekts nach dem Wertpapierprospekt-                bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ngesetz besteht.\naaa) In Buchstabe b werden die Wörter\n(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind                        „Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder\nvon den Gesellschaftern zu wählen. Mindestens ein                         Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 2, dem\nMitglied muss die Voraussetzungen des § 100                               § 250 Abs. 1“ ersetzt.\nAbs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen. Der Vorsitzende\nbbb) In Buchstabe d werden die Wörter\ndes Prüfungsausschusses darf nicht mit der Ge-\n„oder des § 308 Abs. 2“ durch die\nschäftsführung betraut sein. § 124 Abs. 3 Satz 2\nWörter „ , des § 308 Abs. 2 oder des\nund § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes\n§ 308a“ ersetzt.\nsind entsprechend anzuwenden.“\n63. § 325 wird wie folgt geändert:                                  cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1\noder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4\na) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“                     oder Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.\ngestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 Satz 1\n„Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des                  oder 2 er“ und die Wörter „Abs. 1 Satz 4 die\n§ 264d, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ durch die Wör-\ndes § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1             ter „Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die Wirt-\nSatz 2 längstens vier Monate.“                              schaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt.\n64. In § 325a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „329             68. § 335 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1“ durch die Angabe „329 Abs. 1 und 4“ er-\nsetzt.                                                       a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n65. § 327 wird wie folgt geändert:                                  aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nfügt:\na) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Landesregierung des Landes, in dem\naa) Nach den Wörtern „Auf der Aktivseite“ wer-\ndas Bundesamt seinen Sitz unterhält, wird\nden die Wörter „A I 1 Selbst geschaffene ge-\nermächtigt, zur Vermeidung von erheblichen\nwerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte\nVerfahrensrückständen oder zum Ausgleich\nund Werte;“ eingefügt.\neiner    übermäßigen     Geschäftsbelastung\nbb) Nach den Wörtern „B III 1 Anteile an verbun-                durch Rechtsverordnung die Entscheidung\ndenen Unternehmen“ wird das Semikolon                       über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem\ndurch einen Punkt ersetzt.                                  anderen Landgericht oder weiteren Landge-\ncc) Die Wörter „B III 2 eigene Anteile.“ werden                 richten zu übertragen. Die Landesregierung\ngestrichen.                                                 kann diese Ermächtigung auf die Landesjus-\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 285 Satz 1                      tizverwaltung übertragen.“\nNr. 2, 5 und 8 Buchstabe a,“ durch die Wörter               bb) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz\n„§ 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a,“ ersetzt.                       eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009              1115\n„Satz 7 gilt entsprechend, wenn das Bun-                   „(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands\ndesamt der Beschwerde abhilft.“                         sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich ei-\ncc) Nach dem neuen Satz 10 werden folgende                   nes Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umglie-\nSätze angefügt:                                         derung in den Handelsbestand ist ausgeschlos-\nsen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus\n„Die sofortige Beschwerde ist bei dem Bun-              dem Handelsbestand, es sei denn, außerge-\ndesamt einzulegen. Hält das Bundesamt die               wöhnliche Umstände, insbesondere schwerwie-\nsofortige Beschwerde für begründet, hat es              gende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der\nihr abzuhelfen; anderenfalls ist die sofortige          Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der\nBeschwerde unverzüglich dem Beschwerde-                 Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanz-\ngericht vorzulegen.“                                    instrumente des Handelsbestands können nach-\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                 träglich in eine Bewertungseinheit einbezogen\nfügt:                                                        werden; sie sind bei Beendigung der Bewer-\ntungseinheit wieder in den Handelsbestand um-\n„(5a) Für die elektronische Aktenführung des              zugliedern.\nGerichts und die Kommunikation mit dem Ge-\nricht nach Absatz 5 sind § 110a Abs. 1, § 110b                  (4) In der Bilanz ist dem Sonderposten\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie             „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g\n§ 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindes-\nentsprechend anzuwenden. § 110a Abs. 2 Satz 1                tens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Han-\nund 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des                   delsbestands entspricht, zuzuführen und dort\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit                  gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur\nder Maßgabe anzuwenden, dass die Landes-                     aufgelöst werden\nregierung des Landes, in dem das Bundesamt                   1. zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des\nseinen Sitz unterhält, die Rechtsverordnung er-                  Handelsbestands oder\nlassen und die Ermächtigung durch Rechts-                    2. soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts\nverordnung auf die Landesjustizverwaltung                        der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des\nübertragen kann.“                                                Handelsbestands übersteigt.“\n69. § 336 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:              74. § 340f wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1“ wer-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden durch die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 4 Halb-\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die An-\nsatz 1“ ersetzt.\ngabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ er-\nb) Die Angabe „§§ 279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1,“                       setzt.\nwird gestrichen.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nc) Die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17“ werden                   „Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten\ndurch die Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17“ ersetzt.                    werden.“\n70. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngestrichen.\n75. § 340h wird wie folgt gefasst:\n71. § 340a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 340h\na) In Satz 1 werden die Angabe „§ 279 Abs. 1\nWährungsumrechnung\nSatz 2,“ sowie die Angabe „Satz 1“ nach der An-\ngabe „§ 285“ gestrichen.                                     § 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die\nsich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\nGewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen\n72. § 340c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden\n„Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist              oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstän-\nder Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwen-              de, Schulden oder andere Termingeschäfte in der-\ndungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten                  selben Währung besonders gedeckt sind.“\ndes Handelsbestands und dem Handel mit Edelme-            76. § 340k wird wie folgt geändert:\ntallen sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschrei-            a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nbungen und Aufwendungen aus Abschreibungen                       fügt:\nauszuweisen.“\n„(2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses\n73. § 340e wird wie folgt geändert:                                  der in Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich\nvorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von\n„§ 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Beteiligungen               Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die\nund Anteile an verbundenen Unternehmen im                    im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer\nSinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forde-               haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewis-\nrungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem                 senhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich\nGeschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, an-                auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei\nzuwenden.“                                                   der Erstattung von Prüfungsberichten unpartei-\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4                 isch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hin-\nangefügt:                                                    sichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen,","1116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\ndie nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt wer-                    § 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe\nden. Die Zahl der im Verband tätigen Wirt-                              „Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.\nschaftsprüfer muss so bemessen sein, dass die                     bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nden Bestätigungsvermerk unterschreibenden\nWirtschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich                            „b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4,\ndurchführen können.“                                                        Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3,\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-                                 Abs. 4 oder 5, der §§ 254, 256a,\nfügt:                                                                       340e Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 3\n„(5) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der                         Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2,\nRechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben                              Abs. 4 Satz 1 oder 2, des § 340f\nwerden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie ka-                                Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g\npitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind und                            Abs. 2 über die Bewertung,“.\nkeinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben,                      ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273,\nder die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des                            274 Abs. 1“ durch die Angabe „274“\nAktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für Spar-                       ersetzt.\nkassen im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige\nddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nlandesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinsti-\ntute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes                         „d) des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder\nvorsieht.“                                                                  Nr. 5 oder des § 285 Nr. 3, 6, 7, 9\nBuchstabe a oder Buchstabe b,\n77. § 340l wird wie folgt geändert:                                                Nr. 10, 11, 13, 14, 17 bis 29 über\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“                            die im Anhang zu machenden An-\ndie Angabe „und 4“ eingefügt.                                               gaben,“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-\nter „oder des § 308 Abs. 2“ durch die Wörter\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die\n„ , des § 308 Abs. 2 oder des § 308a“ er-\nAngabe „ , 3 und 4“ eingefügt.\nsetzt.\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1\nfügt:\noder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4\n„Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im                 oder Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.\nSinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschafts-           b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch\nprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn                 die Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan-                 Wörter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungs-\ndelsgesetzes an einer inländischen Börse                 gesellschaft“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5,\nzum Handel am regulierten Markt zugelas-                 § 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesell-\nsen sind, haben zudem eine Bescheinigung                 schaft“ ersetzt.\nder Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134\nAbs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über         79. § 341a wird wie folgt geändert:\ndie Eintragung des Abschlussprüfers oder              a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 264 Abs. 1\neine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkam-               Satz 2“ durch die Angabe „§ 264 Abs. 1 Satz 3“\nmer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirt-                  ersetzt.\nschaftsprüferordnung über die Befreiung               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvon der Eintragungsverpflichtung offenzule-\naa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 279 Abs. 1\ngen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit\nSatz 2,“ und die Angabe „Satz 1“ nach der\nausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2\nAngabe „§ 285“ gestrichen.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandels-\ngesetzes mit einer Mindeststückelung von                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 275, 281\n50 000 Euro oder einem entsprechenden Be-                    Abs. 2 Satz 2, § 285 Satz 1“ durch die An-\ntrag anderer Währung an einer inländischen                   gabe „§§ 275, 285“ ersetzt.\nBörse zum Handel am regulierten Markt zu-                cc) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“\ngelassen sind.“                                              durch die Angabe „Nr. 3a“ ersetzt.\ncc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „die         80. § 341b wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1“ durch die Wörter „die nach den           a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSätzen 1 und 2“ ersetzt.\n„§ 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf die in Satz 2\nc) In Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils die           bezeichneten Vermögensgegenstände anzu-\nAngabe „Satz 1“ gestrichen.                                   wenden.“\n78. § 340n wird wie folgt geändert:                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 253        Abs. 1\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279        Abs. 1\nSatz 1, § 280“ durch die Angabe         „§ 253\naaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-                     Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 256“    ersetzt.\ntern „§ 340a Abs. 2 Satz 3, des“ die\nWörter „§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ ein-             bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ngefügt und die Wörter „Abs. 3, des              c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009               1117\n„(4) Verträge, die von Pensionsfonds bei                    cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1\nLebensversicherungsunternehmen zur Deckung                         oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4\nvon Verpflichtungen gegenüber Versorgungsbe-                       oder Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.\nrechtigten eingegangen werden, sind mit dem                b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch\nZeitwert unter Berücksichtigung des Grundsat-                  die Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die\nzes der Vorsicht zu bewerten; die Absätze 1 bis 3              Wörter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungs-\nsind insoweit nicht anzuwenden.“                               gesellschaft“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5,\n81. In § 341e Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz                  § 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesell-\nangefügt:                                                         schaft“ ersetzt.\n„Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnis-        86. § 342 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsen am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht                a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.“\naa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\n82. In § 341j Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2“                       Komma ersetzt.\ndurch die Angabe „Nr. 2a“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\n83. Nach § 341k Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-                      das Wort „und“ ersetzt.\nfügt:\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„(4) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie\nnicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft                     „4. Erarbeitung von Interpretationen der in-\nbetrieben werden, haben § 324 anzuwenden, wenn                            ternationalen    Rechnungslegungsstan-\nsie kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind                        dards im Sinn des § 315a Abs. 1.“\nund keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben,              b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Empfehlun-\nder die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des                      gen“ die Wörter „und Interpretationen“ einge-\nAktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für landes-               fügt.\nrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-\nnehmen nur, soweit das Landesrecht nichts ande-                                    Artikel 2\nres vorsieht.“                                                           Änderung des Einführungs-\n84. § 341l wird wie folgt geändert:                                      gesetzes zum Handelsgesetzbuch\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“         Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\ndie Angabe „und 4“ eingefügt.                         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nb) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 1“ ge-        mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nstrichen.                                             letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Ok-\ntober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:\n85. § 341n wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        „Wirtschaftsprüfer sind“ die Wörter „und dem Prü-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                    fungsverband vor dem 29. Mai 2009 das Prüfungs-\naaa) In Buchstabe a werden nach der An-             recht verliehen worden ist“ eingefügt.\ngabe „§ 341a Abs. 2 Satz 3, des“ die       2. Die Überschrift des Siebenundzwanzigsten Ab-\nAngabe „§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ ein-        schnitts, die durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ngefügt und die Wörter „Abs. 3, des            23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) angefügt worden\n§ 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe         ist, wird die Überschrift des Achtundzwanzigsten\n„Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.           Abschnitts.\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:         3. Artikel 64, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder        23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) angefügt worden\nSatz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-       ist, wird Artikel 65 im Achtundzwanzigsten Ab-\nbindung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2      schnitt.\noder 3, Abs. 4, 5, der §§ 254, 256a,   4. Folgender Neunundzwanzigster Abschnitt wird an-\n341b Abs. 1 Satz 1 oder des § 341d        gefügt:\nüber die Bewertung,“.                                  „Neunundzwanzigster Abschnitt\nccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273,                            Übergangsvorschriften\n274 Abs. 1“ durch die Angabe „274“                    zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz\nersetzt.\nddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                                    Artikel 66\n„d) der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3,          (1) Die §§ 241a, 242 Abs. 4, § 267 Abs. 1 und 2\nauch in Verbindung mit § 341a             sowie § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der\nAbs. 2 Satz 5, oder des § 285 Nr. 6,      Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes\n7, 9 bis 14, 17 bis 29 über die im        vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals\nAnhang zu machenden Angaben,“.            auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach\nbb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-              dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr\nter „oder des § 308 Abs. 2“ durch die Wörter        anzuwenden.\n„ , des § 308 Abs. 2 oder des § 308a“ er-               (2) § 285 Nr. 3, 3a, 16, 17 und 21, § 288 soweit\nsetzt.                                              auf § 285 Nr. 3, 3a, 17 und 21 Bezug genommen","1118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nwird, § 289 Abs. 4 und 5, die §§ 289a, 292 Abs. 2,          nehmen oder bei erstmaliger Aufstellung eines Kon-\n§ 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 9 und 13, § 315 Abs. 2           zernabschlusses für nach dem 31. Dezember 2009\nund 4, § 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5           beginnende Geschäftsjahre finden § 301 Abs. 1\nund 6, § 318 Abs. 3 und 8, § 319a Abs. 1 Satz 1             Satz 2 und 3, Abs. 2 und § 309 Abs. 1 des Handels-\nNr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, die §§ 319b,            gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoder-\n320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a, § 340k Abs. 2a, § 340l           nisierungsgesetzes auf Konzernabschlüsse für nach\nAbs. 2 Satz 2 bis 4, § 341a Abs. 2 Satz 5 und § 341j        dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre\nAbs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der                 Anwendung. Die neuen Vorschriften können bereits\nFassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes             auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Ge-\nvom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals            schäftsjahre angewandt werden, dies jedoch nur\nauf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach              insgesamt; dies ist im Anhang und Konzernanhang\ndem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr              anzugeben.\nanzuwenden. § 285 Satz 1 Nr. 3, 16 und 17, § 288\nsoweit auf § 285 Nr. 3 und 17 Bezug genommen                   (4) Die §§ 324, 340k Abs. 5 sowie § 341k Abs. 4\nwird, § 289 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 2,       des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-\n8 und 9, § 315 Abs. 4, § 317 Abs. 3 Satz 2 und 3,           rechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009\n§ 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4,           (BGBl. I S. 1102) sind erstmals ab dem 1. Januar\n§ 341a Abs. 2 Satz 5 sowie § 341j Abs. 1 Satz 3             2010 anzuwenden; § 12 Abs. 4 des Einführungsge-\ndes Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai               setzes zum Aktiengesetz ist entsprechend anzuwen-\n2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres-           den.\nund Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009\nbeginnende Geschäftsjahre anzuwenden.\n(5) § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 3, die §§ 248\nbis 250, § 252 Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253, 254, 255\n(3) § 172 Abs. 4 Satz 3, die §§ 246, 248 bis 250,        Abs. 2 und 4, § 256 Satz 1, § 264c Abs. 4 Satz 3,\n§ 252 Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253 bis 255 Abs. 2a und 4,       § 265 Abs. 3 Satz 2, die §§ 266, 267 Abs. 3 Satz 2,\n§ 256 Satz 1, die §§ 256a, 264 Abs. 1 Satz 2, die           § 268 Abs. 2, die §§ 269, 270 Abs. 1 Satz 2, § 272\n§§ 264d, 266, 267 Abs. 3 Satz 2, § 268 Abs. 2 und 8,        Abs. 1 und 4, die §§ 273, 274, 274a Nr. 5, § 275\n§ 272 Abs. 1, 1a, 1b und 4, die §§ 274, 274a Nr. 5,         Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4\n§ 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5, § 285           Satz 3, die §§ 279 bis 283, 285 Satz 1 Nr. 2, 5, 13, 18\nNr. 13, 18 bis 20, 22 bis 29, § 286 Abs. 3 Satz 3,          und 19, Sätze 2 bis 6, § 286 Abs. 3 Satz 3, die\n§ 288 soweit auf § 285 Nr. 19, 22 und 29 Bezug              §§ 287, 288 soweit auf § 285 Satz 1 Nr. 2, 5 und\ngenommen wird, die §§ 290, 291 Abs. 3, § 293                18 Bezug genommen wird, die §§ 290, 291 Abs. 3\nAbs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298           Nr. 1 und 2 Satz 2, § 293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 294\nAbs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 3 Satz 1,           Abs. 2 Satz 2, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298 Abs. 1,\nAbs. 4, die §§ 306, 308a, 310 Abs. 2, § 313 Abs. 3          § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 1 Satz 2 bis 4,\nSatz 3, § 314 Abs. 1 Nr. 10 bis 12, 14 bis 21, § 315a       Abs. 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, die §§ 302, 306,\nAbs. 1, § 319a Abs. 1 Halbsatz 1, § 325 Abs. 4,             307 Abs. 1 Satz 2, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 2,\n§ 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2, die §§ 334,       § 312 Abs. 1 bis 3, § 313 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4,\n336 Abs. 2, die §§ 340a, 340c, 340e, 340f, 340h,            § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 315a Abs. 1, § 318\n340n, 341a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, die          Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 325\n§§ 341b, 341e, 341l und 341n des Handelsgesetz-             Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2,\nbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-            die §§ 334, 336 Abs. 2, § 340a Abs. 2 Satz 1, die\nrungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)            §§ 340c, 340e, 340f, 340h, 340n, 341a Abs. 1 und 2\nsind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse             Satz 1 und 2, § 341b Abs. 1 und 2, § 341e Abs. 1,\nfür das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende               § 341l Abs. 1 und 3 und § 341n des Handelsgesetz-\nGeschäftsjahr anzuwenden. § 253 des Handelsge-              buchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fas-\nsetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-           sung sind letztmals auf Jahres- und Konzernab-\nsierungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts-             schlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 begin-\noder Firmenwerte im Sinn des § 246 Abs. 1 Satz 4            nende Geschäftsjahr anzuwenden.\ndes Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-\nrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung, die\naus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäfts-              (6) § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12 des Handelsge-\njahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009         setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-\nbegonnen haben. § 255 Abs. 2 des Handelsgesetz-             sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)\nbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-            ist nur vom 29. Mai 2009 bis zum 31. August 2009\nrungsgesetzes findet erstmals auf Herstellungsvor-          anzuwenden und tritt am 1. September 2009 außer\ngänge Anwendung, die in dem in Satz 1 bezeichne-            Kraft.\nten Geschäftsjahr begonnen wurden. § 294 Abs. 2,\n§ 301 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 309 Abs. 1 und            (7) § 248 Abs. 2 und § 255 Abs. 2a des Handels-\n§ 312 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-            gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoder-\nrungsgesetzes finden erstmals auf Erwerbsvorgänge           nisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\nAnwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die         S. 1102) finden nur auf die selbst geschaffenen im-\nnach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. Für              materiellen Vermögensgegenstände des Anlagever-\nnach § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in           mögens Anwendung, mit deren Entwicklung in Ge-\nder Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsge-              schäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31. De-\nsetzes erstmals zu konsolidierende Tochterunter-            zember 2009 beginnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009              1119\nArtikel 67                             sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai\n2009 geltenden Fassung fortgeführt werden. Wird\n(1) Soweit auf Grund der geänderten Bewertung             von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch ge-\nder laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf              macht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden\nPensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen               Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzu-\nerforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens           stellen; dies gilt nicht für Abschreibungen, die im\nzum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu              letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Ge-\nmindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. Ist auf            schäftsjahr vorgenommen worden sind.\nGrund der geänderten Bewertung von Verpflichtun-\ngen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern,\neine Auflösung der Rückstellungen erforderlich,\ndürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzu-              (5) Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1. Ja-\nlösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember               nuar 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Bilanzie-\n2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von                rungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung\ndem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht,             und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269\nsind die aus der Auflösung resultierenden Beträge            des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai\nunmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.             2009 geltenden Fassung gebildet worden, so darf\nWird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch ge-              diese unter Anwendung der für sie geltenden Vor-\nmacht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im             schriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fas-\nAnhang und im Konzernanhang anzugeben.                       sung fortgeführt werden. Ist im Konzernabschluss\nfür ein vor dem 1. Januar 2010 beginnendes Ge-\nschäftsjahr eine Kapitalkonsolidierung gemäß § 302\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen                   des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai\nKapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Finanz-           2009 geltenden Fassung vorgenommen worden, so\ndienstleistungsinstitute im Sinn des § 340 des Han-          darf diese unter Anwendung der für sie geltenden\ndelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen und                Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden\nPensionsfonds im Sinn des § 341 des Handelsge-               Fassung beibehalten werden.\nsetzbuchs, eingetragene Genossenschaften und\nPersonenhandelsgesellschaften im Sinn des § 264a\ndes Handelsgesetzbuchs die in der Bilanz nicht aus-             (6) Aufwendungen oder Erträge aus der erstma-\ngewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen,            ligen Anwendung der §§ 274, 306 des Handelsge-\nAnwartschaften auf Pensionen und ähnliche Ver-               setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-\npflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernan-             sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)\nhang angeben.                                                sind unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu ver-\nrechnen. Werden Beträge nach Absatz 1 Satz 3,\nnach Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 2\n(3) Waren im Jahresabschluss für das letzte vor           unmittelbar mit den Gewinnrücklagen verrechnet,\ndem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr                  sind daraus nach den §§ 274, 306 des Handelsge-\nRückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2              setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-\ndes Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rück-               sierungsgesetzes entstehende Aufwendungen und\nlageanteil nach § 247 Abs. 3, § 273 des Handelsge-           Erträge ebenfalls unmittelbar mit den Gewinnrückla-\nsetzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten                    gen zu verrechnen.\nnach § 250 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs\nin der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ent-\nhalten, können diese Posten unter Anwendung der\nfür sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai           (7) Aufwendungen aus der Anwendung des\n2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach                  Artikels 66 sowie der Absätze 1 bis 5 sind in der\n§ 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetz-               Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem\nbuchs auch teilweise, beibehalten werden. Wird               Posten „außerordentliche Aufwendungen“ und Er-\nvon dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch ge-              träge hieraus gesondert unter dem Posten „außer-\nmacht, ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrück-         ordentliche Erträge“ anzugeben.\nlagen einzustellen; dies gilt nicht für Beträge, die der\nRückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des\nHandelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009                  (8) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung\ngeltenden Fassung im letzten vor dem 1. Januar               der durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechts-\n2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden.             modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\nS. 1102) geänderten Vorschriften die bisherige Form\nder Darstellung oder die bisher angewandten Bewer-\n(4) Niedrigere Wertansätze von Vermögensge-               tungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265\ngenständen, die auf Abschreibungen nach § 253                Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 und § 313 Abs. 1 Nr. 3 des\nAbs. 3 Satz 3, § 253 Abs. 4 des Handelsgesetz-               Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung\nbuchs oder nach den §§ 254, 279 Abs. 2 des Han-              eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den\ndelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 gelten-          geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außer-\nden Fassung beruhen, die in Geschäftsjahren vorge-           dem brauchen die Vorjahreszahlen bei erstmaliger\nnommen wurden, die vor dem 1. Januar 2010 be-                Anwendung nicht angepasst zu werden; hierauf ist\ngonnen haben, können unter Anwendung der für                 im Anhang und Konzernanhang hinzuweisen.“","1120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nArtikel 3                              a) Nach Absatz 12d wird folgender Absatz 12e ein-\nÄnderung                                   gefügt:\ndes Einkommensteuergesetzes                               „(12e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 3\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;                 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals für\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-            Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nsetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774), wird wie                31. Dezember 2009 beginnen. § 5 Abs. 1a in der\nfolgt geändert:                                                     Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechtsmoderni-\nsierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nS. 1102) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              wenden, die nach dem 31. Dezember 2008 begin-\n„(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund ge-             nen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3\nsetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher             Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handels-\nzu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,                gesetzbuch in der Fassung des Artikels 2 des Bi-\noder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher                lanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai\nführen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist                  2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird.“\nfür den Schluss des Wirtschaftsjahres das Be-              b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:\ntriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1),\ndas nach den handelsrechtlichen Grundsätzen                   aa) Satz 10 wird wie folgt gefasst:\nordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist,                       „§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und 3a Buchstabe f in der\nes sei denn, im Rahmen der Ausübung eines                          Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechts-\nsteuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein                        modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009\nanderer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die                      (BGBl. I S. 1102) sind erstmals für Wirt-\nAusübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die                     schaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nWirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrecht-                  31. Dezember 2009 beginnen; § 6 Abs. 1\nlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen                         Nr. 2b und § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f in\nGewinnermittlung ausgewiesen werden, in be-                        der Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechts-\nsondere, laufend zu führende Verzeichnisse auf-                    modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009\ngenommen werden. In den Verzeichnissen sind                        (BGBl. I S. 1102) sind erstmals für Wirt-\nder Tag der Anschaffung oder Herstellung, die                      schaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vor-                    31. Dezember 2008 beginnen, wenn das\nschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts                     Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des\nund die vorgenommenen Abschreibungen nach-                         Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-\nzuweisen.“                                                         buch in der Fassung des Artikels 2 des\nb) In Absatz 1a wird dem Satz 1 folgender Satz                        Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes        vom\nvorangestellt:                                                     25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird;\nfür die Hälfte des Gewinns, der sich aus der\n„Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten                     erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2b\nder Passivseite verrechnet werden.“                                ergibt, kann eine den Gewinn mindernde\nc) In Absatz 4a Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-                      Rücklage gebildet werden, die im folgenden\nsatz 1a“ die Angabe „Satz 2“ angefügt.                             Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   ist.“\na) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-                   bb) Die bisherigen Sätze 11 bis 14 werden aufge-\ngefügt:                                                            hoben.\n„2b. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbe-\nreich des § 340 des Handelsgesetzbuchs                                     Artikel 4\nfallen, haben die zu Handelszwecken erwor-                                Änderung\nbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer                       des Publizitätsgesetzes\nBewertungseinheit im Sinn des § 5 Abs. 1a           Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I\nSatz 2 abgebildet werden, mit dem beizule-       S. 1189; 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Arti-\ngenden Zeitwert abzüglich eines Risikoab-        kel 72 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\nschlages (§ 340e Abs. 3 des Handelsgesetz-       (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:\nbuchs) zu bewerten. Nummer 2 Satz 2 ist\nnicht anzuwenden.“                               1. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 3a werden in Buchstabe d am Ende                 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „und“ gestrichen, in Buchstabe e am                  „Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine\nEnde der Punkt durch ein Semikolon und das                    Gliederung und für die einzelnen Posten des Jah-\nWort „und“ ersetzt und danach folgender Buch-                 resabschlusses gelten die §§ 265, 266, 268\nstabe f angefügt:                                             bis 275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs\n„f) Bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse               sinngemäß.“\nam Bilanzstichtag maßgebend; künftige                 b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „285 Satz 1\nPreis- und Kostensteigerungen dürfen nicht               Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19, §§ 286, 287“ durch\nberücksichtigt werden.“                                  die Angabe „285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29,\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                                    § 286“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009               1121\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                tel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wert-\nfügt:                                                        papierhandelsgesetzes mit einer Mindeststücke-\n„(2a) Unternehmen im Sinn des § 264d des                  lung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag\nHandelsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer                entsprechenden Gegenwert einer anderen Wäh-\nRechtsform den Jahresabschluss um einen An-                  rung begibt.“\nhang nach Absatz 2 zu ergänzen. § 264 Abs. 1              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nanzuwenden.“\n„Auf den Konzernabschluss oder den Teilkon-\n2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzernabschluss braucht § 314 Abs. 1 Nr. 6 des\n„Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes be-                   Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu\nstimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 5                  werden.“\nund 6, § 318 Abs. 1, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4,\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „umfassen“\n§ 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4\ndie Wörter „ , soweit das Mutterunternehmen\nsowie die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs\nnicht kapitalmarktorientiert im Sinn des\nüber die Prüfung des Jahresabschlusses sinnge-\n§ 264d des Handelsgesetzbuchs ist“ einge-\nmäß.“\nfügt.\n3. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 171 Abs. 1 Satz 2“\ndurch die Wörter „§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.     6. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Stehen in einem               aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 3,\nKonzern die Unternehmen unter der einheitlichen                   des § 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe\nLeitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptnie-                    „Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.\nderlassung) im Inland,“ durch die Wörter „Kann               bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung)\n„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4,\nim Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherr-\nAbs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen\nSatz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4\nausüben,“ ersetzt.\noder Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Stehen in                       über die Bewertung;“.\neinem Konzern die Unternehmen unter der ein-\ncc) Buchstabe c wird aufgehoben.\nheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz\n(Hauptniederlassung) im Ausland und beherrscht               dd) In Buchstabe d wird die Angabe „273, 274\ndieses Unternehmen über ein oder mehrere zum                      Abs. 1, des § 275“ durch die Angabe „274\nKonzern gehörende Unternehmen mit Sitz                            oder des § 275“ ersetzt.\n(Hauptniederlassung) im Inland andere Unterneh-              ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nmen,“ durch die Wörter „Kann ein Unternehmen\nmit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland unmit-                   „e) des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit\ntelbar oder mittelbar einen beherrschenden Ein-                       § 284 oder des § 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13,\nfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben und                         17 bis 29 des Handelsgesetzbuchs über\nbeherrscht dieses Unternehmen über ein oder                           die im Anhang zu machenden Angaben,“.\nmehrere zum Konzern gehörende Unternehmen                 b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nmit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere\nUnternehmen,“ ersetzt.                                       aa) In Buchstabe b werden die Wörter „249 Abs. 1\nSatz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1“\nc) Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                     durch die Wörter „249 Abs. 1 Satz 1 oder\n„1. § 290 Abs. 2 bis 5 über die Pflicht zur Aufstel-              Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.\nlung sowie § 291 über befreiende Konzernab-             bb) In Buchstabe d werden die Wörter „oder des\nschlüsse und Konzernlageberichte;“.                          § 308 Abs. 2“ durch die Wörter „ , des § 308\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                        Abs. 2 oder des § 308a“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       7. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-             „(3) Soweit die §§ 5, 6, 13 und 20 in der Fassung\nternehmens haben in den ersten fünf Monaten               des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom\ndes Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene              25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie in der zuvor\nKonzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss               geltenden Fassung und soweit durch das Bilanz-\nsowie einen Konzernlagebericht oder einen Teil-           rechtsmodernisierungsgesetz nicht geänderte Be-\nkonzernabschluss oder einen Teilkonzernlage-              stimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen\nbericht aufzustellen. Ist das Mutterunternehmen           des Handelsgesetzbuchs verweisen, sind die hierauf\nkapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des             bezogenen Übergangsregelungen der Artikel 66 und\nHandelsgesetzbuchs, sind der Konzernabschluss             67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-\nsowie der Konzernlagebericht in den ersten vier           buch entsprechend anzuwenden. In Bezug auf § 11\nMonaten des Konzerngeschäftsjahrs für das ver-            dieses Gesetzes sind die auf § 290 des Handelsge-\ngangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen; dies           setzbuchs bezogenen Übergangsregelungen des\ngilt nicht, wenn es ausschließlich zum Handel an          Artikels 66 Abs. 3 und 5 des Einführungsgesetzes\neinem organisierten Markt zugelassene Schuldti-           zum Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwen-","1122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nden. Das Gleiche gilt für Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des            Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stüt-\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.“                       zen.“\nb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt\nArtikel 5                                    nicht“ durch die Wörter „Satz 1 findet keine\nÄnderung                                     Anwendung“ ersetzt.\ndes Aktiengesetzes\n7. In § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I               Angabe „§ 319a Abs. 1“ die Angabe „ , § 319b“\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Geset-           eingefügt.\nzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie\n8. In § 158 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-\nfolgt geändert:\nstabe b werden die Wörter „Rücklage für eigene\n1. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   Aktien“ durch die Wörter „Rücklage für Anteile an\n„Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Ge-         einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten\nsellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage            Unternehmen“ ersetzt.\nin Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden            9. § 161 wird wie folgt gefasst:\nkönnte, ohne das Grundkapital oder eine nach\nGesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu                                         „§ 161\nmindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre                                 Erklärung zum\nverwandt werden darf.“                                                   Corporate Governance Kodex\n2. § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt ge-               (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotier-\nfasst:                                                       ten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom\n„auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft je-            Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil\ndoch nichtig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt             des elektronischen Bundesanzeigers bekannt ge-\ndes Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwen-                machten Empfehlungen der „Regierungskommis-\ndungen für den Erwerb nicht bilden könnte, ohne              sion Deutscher Corporate Governance Kodex“\ndas Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Sat-             entsprochen wurde und wird oder welche Empfeh-\nzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht              lungen nicht angewendet wurden oder werden und\nzur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden                 warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Auf-\ndarf.“                                                       sichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich an-\ndere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem\n3. Dem § 100 wird folgender Absatz 5 angefügt:\norganisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des\n„(5) Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des            Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und\nHandelsgesetzbuchs muss mindestens ein un-                   deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung\nabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sach-             über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des\nverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder               § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsge-\nAbschlussprüfung verfügen.“                                  setzes gehandelt werden.\n4. § 107 wird wie folgt geändert:                                  (2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der\na) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-           Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu ma-\ngefügt:                                                   chen.“\n„Er kann insbesondere einen Prüfungsaus-              10. § 171 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nschuss bestellen, der sich mit der Überwachung            setzt:\ndes Rechnungslegungsprozesses, der Wirksam-               „Ist der Jahresabschluss oder der Konzernab-\nkeit des internen Kontrollsystems, des Risiko-            schluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so\nmanagementsystems und des internen Revi-                  hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats\nsionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier             oder des Prüfungsausschusses über diese Vorla-\ninsbesondere der Unabhängigkeit des Ab-                   gen teilzunehmen und über die wesentlichen Er-\nschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer                gebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche\nzusätzlich erbrachten Leistungen, befasst.“               Schwächen des internen Kontroll- und des Risiko-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         managementsystems bezogen auf den Rechnungs-\n„(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesell-           legungsprozess, zu berichten. Er informiert über\nschaft im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-              Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen\nbuchs einen Prüfungsausschuss im Sinn des                 und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Ab-\nAbsatzes 3 Satz 2 ein, so muss mindestens ein             schlussprüfungsleistungen erbracht hat.“\nMitglied die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5         11. In § 175 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 289\nerfüllen.“                                                Abs. 4,“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5\n5. In § 120 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 289                und Abs. 5 sowie“ ersetzt.\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5,      12. § 209 wird wie folgt geändert:\nAbs. 5“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird je-\n6. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            weils die Angabe „ , 279 bis 283“ gestrichen.\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe\n„Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des                    „§ 318 Abs. 1 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und\nHandelsgesetzbuchs ist der Vorschlag des Auf-                 nach der Angabe „§ 319a Abs. 1,“ die Angabe\nsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die              „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009                1123\n13. § 256 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 7\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „oder § 319a                                Änderung\nAbs. 1“ durch die Angabe „ , § 319a Abs. 1 oder                    des SE-Ausführungsgesetzes\n§ 319b Abs. 1“ ersetzt.                                  Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                     (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 75 des\nGesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),\naa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die          wird wie folgt geändert:\nWörter „in Verbindung mit §§ 279 bis 283\ndes Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.               1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53\nfolgende Angabe angefügt:\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanz-\n„Abschnitt 7\ndienstleistungsinstituten“ die Wörter „sowie\nbei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des                          Schlussbestimmungen\n§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ einge-            § 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmoder-\nfügt.                                                       nisierungsgesetz“.\n14. § 258 wird wie folgt geändert:                            2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und § 319a           „Bei einer SE im Sinn des § 264d des Handelsge-\nAbs. 1“ durch die Angabe „ , § 319a Abs. 1 und           setzbuchs muss mindestens ein Mitglied des Ver-\n§ 319b Abs. 1“ ersetzt.                                  waltungsrats die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5\ndes Aktiengesetzes erfüllen.“\nb) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Finanz-\ndienstleistungsinstituten“ die Wörter „sowie bei      3. Dem § 34 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\nKapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2              „Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss\nAbs. 6 des Investmentgesetzes“ eingefügt.                einrichten, dem insbesondere die Aufgaben nach\n15. § 261 wird wie folgt geändert:                               § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes übertragen\nwerden können. Er muss mehrheitlich mit nicht ge-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-         schäftsführenden Mitgliedern besetzt werden. Rich-\ndung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetz-               tet der Verwaltungsrat einer SE im Sinn des § 264d\nbuchs“ gestrichen.                                       des Handelsgesetzbuchs einen Prüfungsausschuss\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 58            ein, muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsaus-\nund 86 Abs. 2“ durch die Angabe „des § 58“ er-           schusses die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des\nsetzt.                                                   Aktiengesetzes erfüllen und darf der Vorsitzende des\nPrüfungsausschusses nicht geschäftsführender Di-\n16. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-\nrektor sein.“\nchen.\n4. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:\n17. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe\n„§ 319a Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ ein-                                „Abschnitt 7\ngefügt.                                                                     Schlussbestimmungen\n18. § 301 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 54\n„Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Ver-\nÜbergangsvorschrift zum\neinbarungen über die Berechnung des abzuführen-\nBilanzrechtsmodernisierungsgesetz\nden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Ge-\nwinn höchstens den ohne die Gewinnabführung                    § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in\nentstehenden Jahresüberschuss, vermindert um ei-            der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsge-\nnen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag,          setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden\nder nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen                keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Ver-\neinzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des             waltungsrats und des Prüfungsausschusses vor\nHandelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Be-              dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.“\ntrag, abführen.“\nArtikel 8\nArtikel 6                                      Änderung des Gesetzes betreffend\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz                     Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nDem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktienge-\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-\nsetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Ge-\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober\nsetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird\n2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird folgen-\nwie folgt geändert:\nder Absatz 4 angefügt:\n1. § 33 wird wie folgt geändert:\n„(4) § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengeset-\nzes in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungs-              a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden                  „Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage\nkeine Anwendung, solange alle Mitglieder des Auf-                   vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, so-\nsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem                      fern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage\n29. Mai 2009 bestellt worden sind.“                                 in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden","1124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nkönnte, ohne das Stammkapital oder eine nach                  gabe „§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanz-\ndem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage                 rechtsmodernisierungsgesetz“ angefügt.\nzu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesell-\n2. In § 16 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nschafter verwandt werden darf.“\neingefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der\n„(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist           Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung\nferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern         des Vorstands versehen sein, dass die geänderten\nnach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125             Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss\nSatz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 207            über die Satzungsänderung und die unveränderten\nAbs. 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Er-            Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register ein-\nwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksam-               gereichten vollständigen Wortlaut der Satzung\nwerden der Umwandlung oder nach der Rechts-               übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der\nkraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und          vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht ein-\ndie Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine            gereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären,\nRücklage in Höhe der Aufwendungen für den Er-             dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit\nwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder            dem zuletzt zum Register eingereichten vollständi-\neine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende            gen Wortlaut der Satzung und allen seither be-\nRücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die         schlossenen Änderungen übereinstimmt.“\nGesellschafter verwandt werden darf.“\n3. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 100\nAbs. 1 und 2 Nr. 2“ die Angabe „und Abs. 5“ und              „Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vor-\nnach der Angabe „§§ 105,“ die Angabe „107 Abs. 4,            stand einen Teil des Jahresüberschusses, höchs-\n§§“ eingefügt sowie die Wörter „§§ 170, 171 des              tens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen\nAktiengesetzes“ durch die Wörter „§ 124 Abs. 3               einstellen kann.“\nSatz 2, §§ 170, 171 des Aktiengesetzes“ ersetzt.\n4. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n3. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 319a\nAbs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.                 „(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-\norientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-\nArtikel 9                              buchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mit-\nglied des Aufsichtsrats über Sachverstand in Rech-\nÄnderung                                 nungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.“\ndes GmbHG-Einführungsgesetzes\n5. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nNach § 3 des GmbHG-Einführungsgesetzes vom\nfügt:\n23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031) wird folgender\n§ 4 angefügt:                                                       „(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsaus-\nschuss bestellen, der sich mit der Überwachung\n„§ 4                                 des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirk-\nsamkeit des internen Kontrollsystems, des Risiko-\nÜbergangsvorschrift\nmanagementsystems und des internen Revisions-\nzum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz\nsystems befasst. Richtet der Aufsichtsrat einer Ge-\n§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-            nossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn\nsellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung              des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prü-\nmit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes             fungsausschuss ein, so muss diesem mindestens\nin der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset-             ein Mitglied angehören, welches die Voraussetzun-\nzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine              gen des § 36 Abs. 4 erfüllt.“\nAnwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats\nund des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009              6. § 53 wird wie folgt geändert:\nbestellt worden sind.“                                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 10                                  aa) In Satz 2 wird die Angabe „ , § 324a“ gestri-\nchen.\nÄnderung\ndes Genossenschaftsgesetzes                            bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-                       „Bei der Prüfung großer Genossenschaften\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),                      im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5\nzuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom                        und 6 des Handelsgesetzbuchs entspre-\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt                       chend anzuwenden.“\ngeändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   fügt:\na) Die Angabe „§§ 63h und 63i (weggefallen)“ wird                  „(3) Für Genossenschaften, die kapitalmarkt-\ndurch die Angabe „§ 63h Sonderuntersuchun-                   orientiert im Sinn des § 264d des Handelsge-\ngen“ ersetzt.                                                setzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben,\nb) Nach der Angabe „§ 166 Übergangsregelung                     gilt § 324 des Handelsgesetzbuchs entspre-\nzum Berufsaufsichtsreformgesetz“ wird die An-                chend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009             1125\n7. In § 55 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-           in entsprechender Anwendung des § 61a Satz 2\ngefügt:                                                     Nr. 2, § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichpro-\n„(4) Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich            benartig ohne besonderen Anlass durchgeführt\nvorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Un-              werden. § 57e Abs. 6 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 66a\nternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im              Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5,\nSinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, hat             Abs. 8, 9, 10 und 11 und § 66b der Wirtschaftsprü-\ner einen Transparenzbericht zu veröffentlichen.             ferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschafts-\n§ 55c der Wirtschaftsprüferordnung gilt entspre-            prüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergeb-\nchend.“                                                     nis der Sonderuntersuchung mitzuteilen.“\n8. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „1 bis 3“    15. § 64 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „sowie 4a“ eingefügt.                                                     „§ 64\n9. § 63 wird wie folgt geändert:                                                   Staatsaufsicht\na) Nach den Wörtern „oberste Landesbehörde“\n(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände\nwird das Wort „(Aufsichtsbehörde)“ eingefügt.\nunterliegen der Aufsicht durch die zuständige Auf-\nb) Es werden folgende Sätze angefügt:                       sichtsbehörde.\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, die               (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen\nZuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1              Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der\ndurch Rechtsverordnung auf eine andere Be-               Verband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden\nhörde zu übertragen. Mehrere Länder können               Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufsichtsbe-\ndie Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder            hörde ist insbesondere befugt,\ndie Ausdehnung der Zuständigkeit einer Be-\nhörde über die Landesgrenzen hinaus vereinba-            1. von dem Verband Auskunft über alle seine Auf-\nren.“                                                        gabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten\nsowie Vorlage von Prüfungsberichten und ande-\n10. In § 63a Abs. 2 und in § 63b Abs. 2 Satz 2 und\nren geschäftlichen Unterlagen zu verlangen,\nAbs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „für die\nVerleihung des Prüfungsrechts zuständige Behör-             2. von dem Verband regelmäßige Berichte nach\nde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                  festgelegten Kriterien zu verlangen,\n11. § 63c wird wie folgt geändert:                              3. an der Mitgliederversammlung des Verbandes\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Art und                 durch einen Beauftragten teilzunehmen,\nUmfang der Prüfungen sowie“ ein Komma und                4. bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband\ndie Wörter „soweit der Prüfungsverband Ab-                   durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen.\nschlussprüfungen von Genossenschaften im\nDie mit der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen\nSinn des § 58 Abs. 2, im Sinn des § 340k Abs. 2\nbetrauten Personen und die mit Untersuchungen\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs, im Sinn des\nbeauftragten Dritten sind berechtigt, die Geschäfts-\nArtikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgeset-\nräume des Verbandes während der Geschäfts- und\nzes zum Handelsgesetzbuch durchführt oder\nArbeitszeiten zu betreten, um Untersuchungen vor-\nden Konzernabschluss einer Genossenschaft\nzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die\nnach § 14 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes prüft,\nzur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.\nüber die Registrierung als Abschlussprüfer, über\ndie Bindung an die Berufsgrundsätze und die                 (3) Für Amtshandlungen nach dieser Vorschrift\nBeachtung der Prüfungsstandards entspre-                 kann die zuständige Behörde zur Deckung des\nchend den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-            Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Aus-\nten geltenden Bestimmungen,“ eingefügt.                  lagen) erheben. Die Landesregierungen werden\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Verlei-           ermächtigt, durch Verordnung die Gebührentatbe-\nhung des Prüfungsrechts zuständige Behörde“              stände sowie die Gebührenhöhe festzulegen. Sie\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.               können die Ermächtigung auf die zuständigen\nobersten Landesbehörden übertragen.“\n12. In § 63e Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für die\nVerleihung des Prüfungsrechts zuständige Behör-         16. In § 64a Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 zu-\nde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.              ständige Behörde“ durch das Wort „Aufsichtsbe-\nhörde“ ersetzt und die Wörter „oder wenn er Aufla-\n13. In § 63g Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für die\ngen nach § 64 nicht erfüllt“ gestrichen.\nnach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts\nzuständigen Behörde“ durch das Wort „Aufsichts-         17. Nach § 166 wird folgender § 167 angefügt:\nbehörde“ ersetzt.                                                                   „§ 167\n14. Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt:\nÜbergangsvorschrift\n„§ 63h                                      zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz\nSonderuntersuchungen                            (1) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a Satz 2 in der\nFührt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-          Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes\nschriebene Abschlussprüfung bei einem Unterneh-             vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine\nmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des           Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichts-\n§ 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei               rats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai\ndiesem Prüfungsverband Sonderuntersuchungen                 2009 bestellt worden sind.","1126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\n(2) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrechts-      S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Geset-\nmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009                 zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie\n(BGBl. I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. Januar          folgt geändert:\n2010 anzuwenden.“                                         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 11                               a) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe\neingefügt:\nÄnderung\ndes SCE-Ausführungsgesetzes                              „Register für genossenschaftliche\nPrüfungsverbände und Prüfungsstellen\nDas SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006\nder Sparkassen- und Giroverbände         § 40a“.\n(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 66\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I                      b) Die Angabe zu § 133a wird wie folgt gefasst:\nS. 2586), wird wie folgt geändert:                                   „Unbefugte Ausübung einer Führungs-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36              position bei dem geprüften Unter-\nfolgende Angabe angefügt:                                         nehmen                                 § 133a“.\n„Abschnitt 7                             c) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:\nSchlussbestimmungen                               „Unbefugte Verwertung fremder Be-\n§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmoder-                   triebs- oder Geschäftsgeheimnisse      § 133b“.\nnisierungsgesetz“.                                     d) Die Angabe zu § 133c wird wie folgt gefasst:\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                     „Unbefugte Offenbarung fremder Be-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     triebs- oder Geschäftsgeheimnisse      § 133c“.\n„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die                e) Nach der Angabe zu § 133c wird folgende Zeile\nkapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des                  eingefügt:\nHandelsgesetzbuchs ist, muss mindestens ein                    „Verwendung der Bußgelder              § 133d“.\nunabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats über\nSachverstand in Rechnungslegung oder Ab-                   f) Die Angabe „(weggefallen) § 140“ wird durch die\nschlussprüfung verfügen.“                                      Angabe\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                              „Übergangsregelung für § 43 Abs. 3,\n§ 133a                                    § 140“\n„(4) Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungs-\nausschuss bestellen, der sich mit der Überwa-                  ersetzt.\nchung des Rechnungslegungsprozesses sowie               2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Wirksamkeit des internen Kontrollsystems,\n„wird die Niederlassung in einem Staat begründet,\ndes Risikomanagementsystems und des internen\nder nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union\nRevisionssystems befasst. Er muss mehrheitlich\noder Vertragsstaat des Abkommens über den euro-\nmit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt\npäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die\nwerden. Richtet der Verwaltungsrat einer Europäi-\nSchweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift\nschen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert\nim Inland unterhalten werden.“\nim Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,\neinen Prüfungsausschuss ein, so muss diesem             3. In § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nmindestens ein Mitglied angehören, welches die             Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 werden\nVoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erfüllt,           jeweils nach den Wörtern „Mitgliedstaat der Euro-\nund darf der Vorsitzende des Prüfungsausschus-             päischen Union“ die Wörter „oder Vertragsstaat des\nses kein geschäftsführender Direktor sein.“                Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum“ eingefügt.\n3. Nach § 36 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:\n„Abschnitt 7                          4. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\nSchlussbestimmungen                                                  „§ 40a\nRegister für\n§ 37                                      genossenschaftliche Prüfungsverbände und\nÜbergangsvorschrift                          Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände\nzum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz                     (1) Bei der Wirtschaftsprüferkammer werden\n§ 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 in der          auch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände\nFassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes               registriert, die Abschlussprüfungen im Sinn des\nvom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine An-           § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder\nwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungs-             des Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsge-\nrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai              setzes zum Handelsgesetzbuch durchführen, sowie\n2009 bestellt worden sind.“                                   die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Girover-\nbände. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.\nArtikel 12                                  (2) In das Register sind im Einzelnen neben der\nÄnderung                                 jeweiligen Registernummer einzutragen:\nder Wirtschaftsprüferordnung                        1. Name und Rechtsform des Prüfungsverbands\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-               oder Name der Prüfungsstelle sowie Name und\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                           Rechtsform des Trägers der Prüfungsstelle;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009              1127\n2. Tag der Verleihung des Prüfungsrechts und die                gesetzbuchs ergriffenen Maßnahmen, seine\nBehörde, die das Recht verliehen hat, oder ge-              Unabhängigkeit gefährdende Umstände und er-\nsetzliche Ermächtigung der Prüfungsstelle;                  griffene Schutzmaßnahmen schriftlich zu doku-\n3. Anschrift des Hauptbüros sowie Kontaktmög-                   mentieren.“\nlichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, In-       b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nternetadresse und, sofern der Prüfungsverband               fügt:\noder die Prüfungsstelle Mitglied in einem Netz-\n„(4a) Der Wirtschaftsprüfer, der eine Konzern-\nwerk ist, Namen und Anschriften aller Mitglieder\nabschlussprüfung durchführt, hat der Wirt-\ndes Netzwerkes und ihrer verbundenen Unter-\nschaftsprüferkammer auf deren schriftliche\nnehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Infor-\nAufforderung die Unterlagen über die Arbeit\nmationen öffentlich zugänglich sind;\nvon Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungs-\n4. Anschriften von weiteren Büros in Deutschland;               gesellschaften aus Drittstaaten im Sinn des § 3\n5. Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder                 Abs. 1 Satz 1, die in den Konzernabschluss ein-\ndes Vorstands des Prüfungsverbands oder des                 bezogene Tochterunternehmen prüfen, zu über-\nLeiters der Prüfungsstelle;                                 geben, soweit diese nicht gemäß § 134 Abs. 1\neingetragen sind oder eine Vereinbarung zur Zu-\n6. Namen und Registernummern der im Namen\nsammenarbeit gemäß § 57 Abs. 9 Satz 5 Nr. 3\ndes Prüfungsverbands oder der Prüfungsstelle\nnicht besteht. Erhält der Wirtschaftsprüfer kei-\ntätigen Wirtschaftsprüfer;\nnen Zugang zu den Unterlagen über die Arbeit\n7. alle anderen Registrierungen bei zuständigen                 von Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungs-\nStellen anderer Staaten unter Angabe des Na-                gesellschaften aus Drittländern, sind der Ver-\nmens der Registerstelle sowie der Registernum-              such ihrer Erlangung und die Hindernisse zu do-\nmer;                                                        kumentieren und der Wirtschaftsprüferkammer\n8. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichts-                auf deren schriftliche Aufforderung die Gründe\nbehörde.                                                    dafür mitzuteilen.“\n(3) Die in Absatz 1 genannten Prüfungsverbände            c) In Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die An-\nund Prüfungsstellen sind verpflichtet, der Wirt-                gabe „4a“ ersetzt.\nschaftsprüferkammer die in Absatz 2 genannten             7. In § 55c Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe\nTatsachen sowie jede Änderung dieser Tatsachen               „Satz 1“ gestrichen.\nmitzuteilen. Die Wirtschaftsprüferkammer hat die\nmitgeteilten Tatsachen sowie Änderungen einzutra-         8. § 57 wird wie folgt geändert:\ngen.                                                         a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern\n(4) Die in Absatz 1 genannten genossenschaftli-              „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Wör-\nchen Prüfungsverbände sind verpflichtet, der Wirt-              ter „oder Vertragsstaat des Abkommens über\nschaftsprüferkammer Mitteilung zu machen, wenn                  den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.\nsie keine Abschlussprüfungen im Sinn des § 340k              b) Absatz 9 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder des\n„Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass\nArtikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes\nsie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprü-\nzum Handelsgesetzbuch mehr durchführen oder\nferkammer nicht einverstanden ist, kann die\nwenn ihr Prüfungsrecht unanfechtbar entzogen\nWirtschaftsprüferkammer unter den Vorausset-\nworden ist. Die in Absatz 1 genannten Prüfungs-\nzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und\nstellen der Sparkassen- und Giroverbände sind ver-\nandere Dokumente auf Anforderung der zustän-\npflichtet der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen,\ndigen Stelle an diese herausgeben, wenn\nwenn ihr Prüfungsrecht unanfechtbar entzogen\nworden ist. In diesen Fällen hat die Wirtschaftsprü-            1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich\nferkammer die Eintragung zu löschen.“                               auf Prüfungen von Unternehmen beziehen,\ndie Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgege-\n5. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nben haben oder Teile eines Konzerns sind,\n„(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens                      der in diesem Staat einen Konzernabschluss\nim Sinn des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsge-                     vorlegt,\nsetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prü-\nfungspartner im Sinn des § 319a Abs. 1 Satz 5,                  2. die zuständige Stelle die Anforderungen er-\nAbs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Ab-                    füllt, auf die in Artikel 47 Abs. 3 der Richt-\nschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig                     linie 2006/43/EG des Europäischen Parla-\nwar, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der                   ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über\nBeendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige                     Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen\nFührungstätigkeit ausüben.“                                         und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU\nNr. L 157 S. 87) Bezug genommen wird und\n6. § 51b wird wie folgt geändert:                                      die von der Kommission der Europäischen\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       Gemeinschaften als angemessen erklärt wur-\n„Der Wirtschaftsprüfer hat in den Arbeitspapie-                 den,\nren, die Abschlussprüfungen im Sinn des § 316               3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine\ndes Handelsgesetzbuchs betreffen, auch die zur                  Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen\nÜberprüfung seiner Unabhängigkeit im Sinn des                   der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweili-\n§ 319 Abs. 2 bis 5 und des § 319a des Handels-                  gen Stelle getroffen wurde.“","1128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\n9. In § 57h Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und                      Gleichwertigkeit selbst bewerten und feststellen.\n§ 66b“ durch die Wörter „ , §§ 66b und 136“ er-                    Es wird bei der Bewertung die Bewertungen und\nsetzt.                                                             Feststellungen anderer Mitgliedstaaten berück-\n10. In § 131g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Euro-                   sichtigen. Trifft das Bundesministerium für Wirt-\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-                   schaft und Technologie eine solche Feststellung,\npäischen Union“ und in Abs. 2 Satz 2 die Wörter                    macht es diese durch Veröffentlichung im Bun-\n„den Europäischen Gemeinschaften“ durch die                        desanzeiger bekannt. Lehnt das Bundesministe-\nWörter „der Europäischen Union“ ersetzt.                           rium für Wirtschaft und Technologie die Gleich-\nwertigkeit im Sinn des Satzes 1 ab, kann es den\n11. § 133 wird wie folgt geändert:                                     in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Ge-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      sellschaften für einen angemessenen Über-\n„§ 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“                        gangszeitraum die Fortführung ihrer Prüfungstä-\ntigkeit im Einklang mit den einschlägigen deut-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nschen Vorschriften gestatten. Die Feststellung\n12. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:                        und die Ablehnung der Gleichwertigkeit wird\n„§ 133a                                    der Abschlussprüferaufsichtskommission mitge-\nteilt, damit sie diese Entscheidung gemäß § 66a\nUnbefugte Ausübung einer Führungs-\nAbs. 11 berücksichtigen kann. Erfolgt nach Maß-\nposition bei dem geprüften Unternehmen\ngabe dieses Absatzes keine Eintragung gemäß\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43                   Absatz 1, so bestätigt die Wirtschafts-\nAbs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.                      prüferkammer dies dem Abschlussprüfer, der\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                 Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfungs-\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                   gesellschaft auf Antrag schriftlich.“\n§ 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“                    16. Nach § 139b wird folgender § 140 eingefügt:\n13. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133b                                       „§ 140\nbis 133d.\nÜbergangsregelung\n14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe „§ 132                                   für § 43 Abs. 3, § 133a\nAbs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1“ durch die Angabe\n„§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1“                  § 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche\nersetzt.                                                       Personen, die ihre Prüfungstätigkeit bei den Unter-\nnehmen vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechts-\n15. § 134 wird wie folgt geändert:                                 modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               (BGBl. I S. 1102) aufgegeben haben.“\nfügt:\n„(2a) Liegen die Voraussetzungen des Absat-                                   Artikel 13\nzes 1 und 2 vor, erteilt die Wirtschaftsprüfer-                   Änderung sonstigen Bundesrechts\nkammer dem eingetragenen Abschlussprüfer,\n(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der\nder Abschlussprüferin oder der Abschlussprü-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987\nfungsgesellschaft eine Eintragungsbescheini-\n(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 27\ngung.“\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                       wird wie folgt geändert:\n„(4) Von der Eintragung und deren Folgen           1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „256“ durch die An-\nnach Absatz 3 ist auf der Grundlage der Gegen-            gabe „256a“ ersetzt, die Angabe „ , § 279“ gestri-\nseitigkeit abzusehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1         chen und das Wort „Handelsgesetzbuche“ durch\ngenannten Personen und Gesellschaften in ih-              das Wort „Handelsgesetzbuch“ ersetzt.\nrem jeweiligen Drittstaat einer öffentlichen Auf-\nsicht, einer Qualitätskontrolle sowie einer Be-       2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrufsaufsicht unterliegen, die Anforderungen er-              „(4) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals\nfüllen, welche denen der in Absatz 3 genannten            auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein\nVorschriften gleichwertig sind, oder wenn die             Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar\nEuropäische Kommission dies für eine Über-                2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung\ngangsfrist nach Artikel 46 Abs. 2 Satz 3 der              des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom\nRichtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-             25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf\nments und des Rates vom 17. Mai 2006 über                 einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-\nAbschlussprüfungen von Jahresabschlüssen                  schäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. De-\nund konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L             zember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der\n157 S. 87) vorsieht. Die in Satz 1 genannte               bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letzt-\nGleichwertigkeit wird von der Kommission der              mals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der\nEuropäischen Gemeinschaften in Zusammenar-                für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem\nbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet und fest-           1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser\ngestellt. Solange die Kommission der Europäi-             Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetz-\nschen Gemeinschaften noch keine Übergangs-                buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-\nentscheidung nach Satz 1 oder Feststellung                rungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)\nnach Satz 2 getroffen hat, kann das Bundesmi-             verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67\nnisterium für Wirtschaft und Technologie die              des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009                 1129\nenthaltenen Übergangsregelungen entsprechend.                 c) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39\nArtikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes                  wie folgt gefasst:\nzum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.“                         „39 Passive latente Steuern“.\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                            (2) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom\na) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:                15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert\ndurch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember\naa) Der Posten B. I. wird wie folgt gefasst:\n2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:\n„I. Immaterielle Vermögensgegenstände\n1. Nach § 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n1. Selbst geschaffene gewerbliche\nSchutzrechte und ähnliche                       „Sind Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des\nRechte und Werte (KUGr. 0901) ……                Wertpapierhandelsgesetzes des Mutterunterneh-\nmens an einer inländischen Börse zum Handel am\n2. entgeltlich erworbene Konzes-                   regulierten Markt zugelassen, ist zudem eine Be-\nsionen, gewerbliche Schutz-                     scheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß\nrechte und ähnliche Rechte                      § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über\nund Werte sowie Lizenzen an                     die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine\nsolchen Rechten und Werten                      Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß\n(KUGr. 0902)                      ……            § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung\n3. Geschäfts- oder Firmenwert                      über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung\n(KUGr. 0903)                      ……            offenzulegen. Satz 2 findet keine Anwendung, so-\nweit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1\n4. geleistete Anzahlungen                          Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit ei-\n(KUGr. 091)                       ……“.          ner Mindeststückelung von 50 000 Euro oder einem\nbb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F.            entsprechenden Betrag anderer Währung an einer\nbis H. ersetzt:                                        inländischen Börse zum Handel am regulierten\nMarkt zugelassen sind.“\n„F. Aktive latente Steuern (KGr. 19)**)  ……\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nG. Aktiver Unterschiedsbetrag aus                      a) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nder Vermögensverrechnung            ……\n„3. der befreiende Konzernabschluss von einem\nH. Nicht durch Eigenkapital                                    in Übereinstimmung mit den Vorschriften der\ngedeckter Fehlbetrag                ……“.                  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Par-\nb) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F.                        laments und des Rates vom 17. Mai 2006\nRechnungsabgrenzungsposten folgender Posten                        über Abschlussprüfungen von Jahresab-\nangefügt:                                                          schlüssen und konsolidierten Abschlüssen\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in der jeweils gelten-\n„G. Passive latente Steuern (KGr. 39)**)     ……“.\nden Fassung zugelassenen Abschlussprüfer\n4. In der Anlage 2 (Formblatt für die Gewinn- und Ver-                   geprüft worden ist oder der Abschlussprüfer\nlustrechnung) werden im Posten Nr. 20 Buchstabe a                     zumindest eine den Anforderungen dieser\ndie Wörter „sowie auf aktivierte Aufwendungen für                     Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und\ndie Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-                      der Konzernabschluss in einer den Anforde-\nbetriebes“ gestrichen.                                                rungen des Handelsgesetzbuchs entspre-\n5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                                     chenden Weise geprüft worden ist und“.\na) In der Kontenklasse 0 werden die Kontenunter-              b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\ngruppen 090 und 091 wie folgt gefasst:                         „Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften\n„090 Immaterielle Vermögensgegenstände                         der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Ab-\nschlussprüfer von Mutterunternehmen, deren\n0901 Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-                    Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des\nrechte und ähnliche Rechte und Werte                    Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen\n0902 entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-                   Börse zum Handel am regulierten Markt zugelas-\nwerbliche Schutzrechte und ähnliche                     sen sind, weisen nur dann eine den Anforderun-\nRechte und Werte sowie Lizenzen an sol-                 gen der Richtlinie gleichwertige Befähigung auf,\nchen Rechten und Werten                                 wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäß\n§ 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einge-\n0903 Geschäfts- oder Firmenwert\ntragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäß\n091    geleistete Anzahlungen“.                                § 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung aner-\nb) In der Kontenklasse 1 wird die Kontengruppe 19                 kannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit\nwie folgt gefasst:                                             ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit\n„19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unter-                     einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder\nschiedsbetrag aus der Vermögensverrech-                   einem entsprechenden Betrag anderer Währung\nnung                                                      an einer inländischen Börse zum Handel am re-\n190 Aktive latente Steuern                                     gulierten Markt zugelassen sind.“\n191 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-              c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter\ngensverrechnung“.                                         „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3","1130               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\ngelten“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 1“ die        3. § 5 wird aufgehoben.\nAngabe „bis 3“ eingefügt.                               4. Die Anlage (Formblatt) wird wie folgt geändert:\n(3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der              a) Der Aktivposten A. I. wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n„I. Immaterielle Vermögensgegenstände\nS. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt ge-                    1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-\nändert:                                                                      rechte und ähnliche Rechte und Werte\n1. § 37v Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-\nwerbliche Schutzrechte und ähnliche\na) In Nummer 1 wird das Wort „Sitzungsstaates“                           Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-\ndurch das Wort „Sitzstaats“ ersetzt.                                  chen Rechten und Werten\nb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein                          3. Geschäfts- oder Firmenwert\nKomma ersetzt.\n4. geleistete Anzahlungen“.\nc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Erklärung“ das              b) Nach dem Aktivposten C. werden folgende Pos-\nWort „und“ eingefügt.                                          ten D. und E. angefügt:\nd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                               „D. Aktive latente Steuern\n„4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer-                  E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-\nkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirt-                          gensverrechnung“.\nschaftsprüferordnung über die Eintragung\nc) Der Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:\ndes Abschlussprüfers oder eine Bestätigung\nder Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134                  „2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden\nAbs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung                    oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“.\nüber die Befreiung von der Eintragungs-               d) Nach dem Passivposten D. Rechnungsabgren-\npflicht“.                                                zungsposten wird folgender Posten angefügt:\n2. In 37y Nr. 1 werden das Wort „und“ nach dem Wort                   „E. Passive latente Steuern“.\n„Konzernlagebericht“ durch ein Komma ersetzt und              (6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung\nnach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „und eine             in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-\nBescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß            ber 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch\n§ 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die        Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\nEintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestäti-         S. 1373), wird wie folgt geändert:\ngung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134\nAbs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über              1. In § 20 der Inhaltsübersicht wird die Angabe\ndie Befreiung von der Eintragungspflicht“ eingefügt.            „(Nr. 15)“ durch die Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.\n2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „zum amtlichen\n3. In § 39 Abs. 2 Nr. 24 und 25 werden jeweils nach der\nHandel oder zum geregelten Markt“ durch die Wör-\nAngabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3“ die Wörter „und der\nter „zum Handel im regulierten Markt“ ersetzt.\nEintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß\n§ 37v Abs. 2 Nr. 4“ eingefügt.                               3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Realkreditinsti-\ntute“ durch das Wort „Pfandbriefbanken“ ersetzt.\n(4) In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes\nvom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),           4. § 13 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 17. De-               a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nzember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,                  b) Absatz 4 wird Absatz 3.\nwird nach der Angabe „§ 319a Abs. 1,“ die Angabe\n„§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.                                      5. In § 14 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 werden je-\nweils die Wörter „um Wechsel im Sinne des Unter-\n(5) Die Verordnung über Formblätter für die Gliede-              postens „Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zen-\nrung des Jahresabschlusses von Wohnungsunterneh-                    tralnotenbanken zugelassen sind“ (Aktivposten Nr. 2\nmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die                   Buchstabe b) oder“ gestrichen.\ndurch die Verordnung vom 6. März 1987 (BGBl. I S. 770)\n6. § 20 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „(Nr. 15)“\n1. In § 2a Satz 2 werden die Aktivposten B. III. 1.                     durch die Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.\nund B. III. 2. wie folgt gefasst:\nb) In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die An-\n„B. III. Anteile an verbundenen Unternehmen“.                       gabe „Nr. 14“ ersetzt.\n2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     7. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder an\n„(4) Das Formblatt gemäß Anlage in der Fassung               die Deutsche Bundesbank verpfändeten Wechseln“\ndes Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom                     gestrichen.\n25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf den          8. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Rückzahlungsbetrag“\nJahresabschluss für das nach dem 31. Dezember                   durch das Wort „Erfüllungsbetrag“ ersetzt.\n2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a               9. § 34 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fas-\nsung ist letztmals auf den Jahresabschluss für das              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1\nanzuwenden.“                                                            Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009               1131\n11, 13, 14, 16 bis 19,“ durch die Wörter                 „7. von Pfandbriefbanken eine Deckungsrech-\n„§ 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b,                  nung getrennt nach Hypotheken-, Schiffs-\nNr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29,“ ersetzt.               hypotheken- und Kommunalkreditgeschäft\nnach Maßgabe des § 28 des Pfandbriefge-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“\nsetzes, ferner zu den Posten der Aktivseite\ndurch die Angabe „Nr. 3a“ ersetzt.\nder Bilanz die zur Deckung begebener\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Schuldverschreibungen bestimmten Akti-\naa) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285                     va;“.\nSatz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die An-        11. In § 37 werden die Wörter „sowie § 39 Abs. 4 und 5“\ngabe „§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27“             gestrichen.\nersetzt.                                          12. In § 38 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder 39\nbb) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wör-           Abs. 4 oder 5“ gestrichen.\nter „aus Finanzgeschäften“ durch die Wörter       13. § 39 wird wie folgt geändert:\n„des Handelsbestands“ ersetzt.\na) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nb) In Absatz 10 werden die Angabe „§ 8b Abs. 1\neingefügt:\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“ und\n„4. Die Gründe der Einschätzung des Risi-                die Wörter „aus Finanzgeschäften“ durch die\nkos der Inanspruchnahme für gemäß                   Wörter „des Handelsbestands“ ersetzt.\nder §§ 26 und 27 unter der Bilanz                c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-\nausgewiesene Eventualverbindlichkeiten              fügt:\nund andere Verpflichtungen.“\n„(11) §§ 20, 29 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\n10. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Buchstabe d, Nr. 4, § 35 Abs. 1 Nr. 1a, 6a bis 6c\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                   und 7 sowie die Formblätter 1 bis 3 in der Fas-\ngefügt:                                                      sung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes\nvom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals\n„1a. eine Aufgliederung des Bilanzpostens                    auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das\n„Handelsbestand“ (Aktivposten Nr. 6a) in                nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Ge-\nderivative Finanzinstrumente, Forderungen,              schäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 3\nSchuldverschreibungen und andere festver-               in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung\nzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere                sind letztmals auf Jahres- und Konzernab-\nnicht festverzinsliche Wertpapiere sowie                schlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 begin-\nsonstige Vermögensgegenstände und eine                  nende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im\nAufgliederung des Bilanzpostens „Handels-               Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen\nbestand“ (Passivposten Nr. 3a) in derivative            des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bi-\nFinanzinstrumente und Verbindlichkeiten;“.              lanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die               wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des\nAngabe „Nr. 14“ ersetzt.                                     Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\nenthaltenen Übergangsregelungen entspre-\nc) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a\nchend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungs-\nbis 6c eingefügt:\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entspre-\n„6a. bei Finanzinstrumenten des Handelsbe-                   chend.“\nstands die Methode der Ermittlung des Ri-\n14. Das Formblatt 1 (Jahresbilanz) wird wie folgt geän-\nsikoabschlags nebst den wesentlichen An-\ndert:\nnahmen, insbesondere die Haltedauer, der\nBeobachtungszeitraum und das Konfidenz-              a) Im Aktivposten 2 Buchstabe b werden die Wör-\nniveau sowie der absolute Betrag des Risi-              ter „darunter: bei der Deutschen Bundesbank re-\nkoabschlags;                                            finanzierbar … Euro“ gestrichen.\n6b. in den Fällen der Umgliederung deren Grün-            b) Vor dem Aktivposten 7 wird folgender Aktivpos-\nde, der Betrag der umgegliederten Finanz-               ten 6a eingefügt:\ninstrumente des Handelsbestands und die                 „6a. Handelsbestand                         ……“.\nAuswirkungen der Umgliederung auf den                c) Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:\nJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sowie\n„11. Immaterielle Anlagewerte:\nfür den Fall der Umgliederung wegen Auf-\ngabe der Handelsabsicht die außergewöhn-                      a) Selbst geschaffene ge-\nlichen Umstände, die dies rechtfertigen;                           werbliche Schutzrechte\nund ähnliche Rechte und\n6c. ob innerhalb des Geschäftsjahres die insti-                         Werte                   …….\ntutsinternen festgelegten Kriterien für die\nEinbeziehung von Finanzinstrumenten in                        b) entgeltlich erworbene\nden Handelsbestand geändert worden sind                            Konzessionen, gewerb-\nliche Schutzrechte und\nund welche Auswirkungen sich daraus auf\nähnliche Rechte und\nden Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag er-                          Werte sowie Lizenzen\ngeben;“.                                                           an solchen Rechten\nd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                        und Werten              …….","1132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nb) In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus\nc) Geschäfts- oder\nFirmenwert                …….                       Finanzgeschäften“ jeweils durch die Wörter „des\nHandelsbestands“ ersetzt.\nd) geleistete Anzahlungen     …….    …….“.           c) Der Ertragsposten 9 und der Aufwandsposten 18\nd) Die Aktivposten 14 bis 16 werden durch fol-                   werden gestrichen.\ngende Aktivposten 14 bis 17 ersetzt:                       d) Der Posten 17 wird wie folgt gefasst:\n„14. Sonstige Vermögensgegenstände         …….                „17. Aufwendungen aus\nVerlustübernahme                     ……“.\n15.    Rechnungsabgrenzungsposten5)        …….\n17. Im Formblatt 2 und 3 (jeweils Gewinn- und Verlust-\n16.    Aktive latente Steuern              …….             rechnung) wird in den Fußnoten 4, 5 und 7 jeweils\ndie Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe\n17.    Aktiver Unterschiedsbetrag aus                      „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.\nder Vermögensverrechnung            …….“.\n(7) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-\ne) Der bisherige Aktivposten 17 wird Aktivpos-           gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I\nten 18.                                               S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie\nf) Nach dem Passivposten 3 wird folgender Pas-           folgt geändert:\nsivposten 3a eingefügt:\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„3a. Handelsbestand                        ……“.\n„(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegen-\ng) Nach dem Passivposten 6. Rechnungsabgren-                  stände“ sind jeweils gesondert auszuweisen:\nzungsposten wird folgender Passivposten ein-               1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte\ngefügt:                                                       und ähnliche Rechte und Werte;\n„6a. Passive latente Steuern“.                             2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbli-\nh) Der Passivposten 8 wird gestrichen.                           che Schutzrechte und ähnliche Rechte und\nWerte sowie Lizenzen an solchen Rechten und\ni) In der Fußnote 3 wird der Posten 6a. neuer Pos-               Werten;\nten 6aa.\n3. Geschäfts- oder Firmenwert;\nj) In der Fußnote 5 zum bisherigen Aktivposten 16\nwird das Wort „Realkreditinstitute“ durch das              4. geleistete Anzahlungen.“\nWort „Pfandbriefbanken“ ersetzt und die Angabe         2. In den §§ 47 und 48 wird jeweils in Satz 2 die Num-\n„Posten 16“ durch die Angabe „Posten 15“ er-               mer 2 gestrichen.\nsetzt.                                                 3. § 51 wird wie folgt geändert:\nk) Im Passivposten 12 Unterposten c wird der wei-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285\ntere Unterposten cb wie folgt gefasst:                        Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16\n„cb) Rücklage für Anteile an einem                            bis 19“ durch die Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 3a, 6,\nherrschenden oder mehrheitlich                          7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ ersetzt.\nbeteiligten Unternehmen              ……“.\nb) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe\nl) In den Fußnoten 1, 2, 6, 7, 9 und 10 wird das                 „Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen.\nWort „Realkreditinstitute“ jeweils durch das Wort          c) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„Pfandbriefbanken“ und in den Fußnoten 2 und 7         4. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“\nferner jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1“             durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.\n5. In § 59 Abs. 1 werden die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1\n15. Das Formblatt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung)                 und 2 sowie 4 bis 11“ durch die Wörter „§ 314\nwird wie folgt geändert:                                      Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 21“ ersetzt.\na) Der Aufwandsposten 3 wird wie folgt gefasst:           6. § 64 wird wie folgt geändert:\n„3. Nettoaufwand des Handelsbestands“.                     a) In Absatz 9, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Geset-\nb) Der Ertragsposten 5 wird wie folgt gefasst:                   zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)\nangefügt worden ist, wird die Klammerbezeich-\n„5. Nettoertrag des Handelsbestands“.                         nung „(9)“ durch die Klammerbezeichnung „(10)“\nc) In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus                ersetzt.\nFinanzgeschäften“ jeweils durch die Wörter „des            b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-\nHandelsbestands“ ersetzt.                                     fügt:\nd) Der Aufwandsposten 10 und der Ertragsposten 9                    „(11) § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3,\nwerden gestrichen.                                            die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der\n16. Das Formblatt 3 (Gewinn- und Verlustrechnung)                    Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsge-\nwird wie folgt geändert:                                         setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind\nerstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für\na) Der Posten 7 wird wie folgt gefasst:                          das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende\n„7. Nettoertrag oder Nettoaufwand des Han-                    Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1\ndelsbestands“.                                            bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009              1133\n2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jah-            c) Der Aufwandsposten II. 2. Buchstabe d wird wie\nres- und Konzernabschlüsse für das vor dem                   folgt gefasst:\n1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzu-                „d) Aufwendungen aus\nwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung                    Verlustübernahme                …… ……\nauf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in\nder Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungs-                                                            ……“.\ngesetzes verwiesen wird, gelten die in den Arti-\nkeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum                d) Der Aufwandsposten II. 2. Buchstabe e wird ge-\nHandelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsre-                   strichen.\ngelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6        9. Das Formblatt 3 wird wie folgt geändert:\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-                a) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe e wird wie\nbuch gilt entsprechend.“                                     folgt gefasst:\n7. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:                        „e) Erträge aus Gewinngemein-\na) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:                        schaften, Gewinnabführungs-\nund Teilgewinnabführungs-\n„B. Immaterielle Vermögensgegenstände:                            verträgen                       …… ……“.\nI.   Selbst geschaffene ge-\nwerbliche Schutzrechte und                       b) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe f wird gestri-\nähnliche Rechte und Werte ……                        chen.\nc) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe d wird wie\nII.  entgeltlich erworbene Kon-\nfolgt gefasst:\nzessionen, gewerbliche\nSchutzrechte und ähnliche                           „d) Aufwendungen aus\nRechte und Werte sowie                                   Verlustübernahme                …… ……“.\nLizenzen an solchen\nRechten und Werten           ……                  d) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe e wird ge-\nstrichen.\nIII. Geschäfts- oder                              10. Das Formblatt 4 wird wie folgt geändert:\nFirmenwert                   ……\na) Der Ertragsposten II. 3. Buchstabe e wird wie\nIV. geleistete Anzahlungen        …… ……“.                folgt gefasst:\nb) Der Aktivposten F. III. Eigene Anteile wird gestri-          „e) Erträge aus Gewinngemein-\nchen; der Aktivposten F. IV. Andere Vermögens-                    schaften, Gewinnabführungs-\ngegenstände wird Aktivposten F. III.                              und Teilgewinnabführungs-\nverträgen                       …… ……“.\nc) Der Aktivposten H. wird durch folgende Aktiv-\nposten H. bis J. ersetzt:                                 b) Der Ertragsposten II. 3. Buchstabe f wird gestri-\n„H. Aktive latente Steuern                  ……               chen.\nc) Der Aufwandsposten II. 10. Buchstabe d wird\nI.   Aktiver Unterschiedsbetrag aus                          wie folgt gefasst:\nder Vermögensverrechnung               ……\n„d) Aufwendungen aus\nJ.   Nicht durch Eigenkapital                                     Verlustübernahme                …… ……“.\ngedeckter Fehlbetrag                   ……“.\nd) Der Aufwandsposten II. 10. Buchstabe e wird\nd) Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:              gestrichen.\n„2. Rücklage für Anteile an einem                         e) Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe e wird wie\nherrschenden oder mehrheitlich                          folgt gefasst:\nbeteiligten Unternehmen                ……“.\n„e) Erträge aus Gewinngemein-\ne) Der Passivposten D. wird gestrichen.                              schaften, Gewinnabführungs-\nund Teilgewinnabführungs-\nf) Der Passivposten „K. Rechnungsabgrenzungs-                        verträgen                       …… ……“.\nposten“ wird durch folgende Posten ersetzt:\nf) Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe f wird gestri-\n„K. Rechnungsabgrenzungs-\nposten                                 ……               chen.\ng) Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe d wird wie\nL.   Passive latente Steuern                ……“.             folgt gefasst:\n8. Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert:                        „d) Aufwendungen aus\na) Der Ertragsposten II. 1. Buchstabe e wird wie                     Verlustübernahme                …… ……\nfolgt gefasst:                                                                                          ……“.\n„e) Erträge aus Gewinngemein-\nschaften, Gewinnabführungs-                          h) Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe e wird ge-\nund Teilgewinnabführungs-                               strichen.\nverträgen                        …… ……“.         11. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:\nb) Der Ertragsposten II. 1. Buchstabe f wird gestri-         a) Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegen-\nchen.                                                        stände wird wie folgt gefasst:","1134               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\n„B. Immaterielle Vermögensgegenstände\nIII. Geschäfts- oder Firmenwert ……\n1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-\nrechte und ähnliche Rechte und Werte                       IV. geleistete Anzahlungen        …… ……“.\n2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-            b) Der Aktivposten F. III. Eigene Anteile wird gestri-\nwerbliche Schutzrechte und ähnliche                   chen; der Aktivposten F. IV. Andere Vermögens-\nRechte und Werte sowie Lizenzen an sol-               gegenstände wird Aktivposten F. III.\nchen Rechten und Werten                            c) Der Aktivposten H. wird durch die folgenden Ak-\n3. Geschäfts- oder Firmenwert                            tivposten H. bis J. ersetzt:\n4. geleistete Anzahlungen.“                              „H. Aktive latente Steuern                  ……\nb) Die Nummer B. 4. wird Nummer B. 5.                            I.    Aktiver Unterschiedsbetrag aus der\n(8) Die      Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-                       Vermögensverrechnung                  ……\nnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), geändert\nJ.    Nicht durch Eigenkapital gedeckter\ndurch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. De-                       Fehlbetrag                            ……“.\nzember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:\n1. In den §§ 31 und 32 wird in Satz 2 jeweils die Num-             d) Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:\nmer 2 gestrichen.                                                 „2. Rücklage für Anteile an einem\nherrschenden oder mehrheitlich\n2. § 34 wird wie folgt geändert:\nbeteiligten Unternehmen                ……“.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1\nbis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ durch die         e) Der Passivposten D. wird gestrichen.\nWörter „285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16           f) Nach dem Passivposten K. Rechnungsabgren-\nbis 29“ ersetzt.                                               zungsposten wird folgender Posten eingefügt:\nb) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe                „L. Passive latente Steuern                 ……“.\n„Satz 1“ gestrichen.\n5. Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\na) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe e wird wie folgt\n„(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für                    gefasst:\nBeiträge an den Pensionssicherungsverein anzu-\n„e) Erträge aus Gewinngemein-\ngeben.“\nschaften, Gewinnabführungs-\n3. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:                               und Teilgewinnabführungs-\n„(3) Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1                  verträgen                        …… ……“.\nund 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bi-                b) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe f wird gestri-\nlanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai                     chen.\n2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres-\nund Konzernabschlüsse für das nach dem 31. De-                 c) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe d wird wie\nzember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-                     folgt gefasst:\nden. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in                „d) Aufwendungen aus\nder bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind                         Verlustübernahme                 …… ……“.\nletztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für\ndas vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäfts-               d) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe e wird ge-\njahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Ver-                 strichen.\nordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetz-                6. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:\nbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-\na) Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegen-\nrungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den\nstände wird wie folgt gefasst:\nArtikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum\nHandelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelun-                   „B. Immaterielle Vermögensgegenstände\ngen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des                         1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt                             rechte und ähnliche Rechte und Werte\nentsprechend.“\n2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-\n4. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:                                    werbliche Schutzrechte und ähnliche\na) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:                              Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-\nchen Rechten und Werten\n„B. Immaterielle Vermögensgegenstände:\nI.   Selbst geschaffene gewerb-                                3. Geschäfts- oder Firmenwert\nliche Schutzrechte und                                    4. geleistete Anzahlungen.“\nähnliche Rechte und Werte ……\nb) Die Nummer B. 4. wird Nummer B. 5.\nII.  entgeltlich erworbene                            (9) In § 141 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in\nKonzessionen, gewerbliche                     der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\nSchutzrechte und ähnliche                     2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch\nRechte und Werte sowie\nArtikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774)\nLizenzen an solchen\nRechten und Werten           ……               geändert worden ist, wird die Angabe „bis 242 Abs. 1“\ndurch die Angabe „ , 241, 242 Abs. 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009               1135\n(10) Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003           aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1\n(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 4 des      Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).“ ersetzt.\nGesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie\n(16) In Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur\nfolgt geändert:\nErgänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der\n1. In § 19f Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern            Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der\n„nähere Bestimmungen über“ die Wörter „den Zeit-         Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl\npunkt der Prüfung,“ eingefügt.                           erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt\n2. § 44 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 100 des\n„§ 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323       Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-\ndes Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.“             ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 319a\n3. In § 110 Abs. 6 wird die Angabe „Satz 2“ durch die        Abs. 1“ die Angabe „und § 319b“ eingefügt.\nAngabe „Satz 3“ ersetzt.                                    (17) Die        Pflege-Buchführungsverordnung     vom\n4. In § 110a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Darstel-       22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert\nlung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“         durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001\ndurch die Wörter „Darstellungen des Prüfungsbe-          (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:\nrichts des Abschlussprüfers“ ersetzt.                    1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „256“ durch die\n(11) Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember             Angabe „256a“ ersetzt und die Angabe „§ 279,“ ge-\n2006 (BGBl. I S. 2926), geändert durch Artikel 2a des            strichen.\nGesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),\n2. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„(7) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals\n1. In § 271 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „aus Finanz-\nauf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein\ngeschäften“ durch die Wörter „des Handelsbe-\nGeschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar\nstands“ ersetzt.\n2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung\n2. Dem § 339 wird folgender Absatz 21 angefügt:                  des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom\n„(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bi-           25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf\nlanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai                einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-\n2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf Jahresab-            schäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. De-\nschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach             zember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der\ndem 31. Dezember 2009 beginnen.“                             bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letzt-\nmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der\n(12) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas-             für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem\nsung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                    1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser\n(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5            Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetz-\ndes Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird            buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-\nwie folgt geändert:                                              rungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)\n1. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\n„§ 53c Abs. 3a bleibt unberührt.“\nenthaltenen Übergangsregelungen entsprechend.\n2. In § 53c Abs. 3 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2             Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes\ndurch die Wörter „ein aktivierter Geschäfts- oder Fir-       zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.“\nmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetz-\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nbuchs).“ ersetzt.\n(13) Anlage 2 Abschnitt A der Versicherungsbericht-           a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:\nerstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I                    aa) Der Posten I. wird wie folgt gefasst:\nS. 622) wird wie folgt geändert:\n„I. Immaterielle Vermögensgegenstände\n1. In Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100)\nwerden in der Nummer 1 der Satz 2 und in Nummer 6                         1. Selbst geschaffene ge-\nwerbliche Schutzrechte\ndie Sätze 3 und 4 gestrichen.\nund ähnliche Rechte und\n2. In Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt 200)                                    Werte (KUGr. 0800)      ……\nNr. 16 Buchstabe c werden die Wörter „ , auf akti-\nvierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Er-                         2. entgeltlich erworbene\nweiterung des Geschäftsbetriebs“ gestrichen.                                  Konzessionen, gewerb-\nliche Schutzrechte und\n(14) In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Pensions-                               ähnliche Rechte und\nfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober                                 Werte sowie Lizenzen an\n2005 (BGBl. I S. 3048) werden in Nummer 1 der Satz 2                              solchen Rechten und\nund in Nummer 2 die Sätze 3 und 4 gestrichen.                                     Werten (KUGr. 0801)     ……\n(15) In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Kapital-\n3. Geschäfts- oder Firmen-\nausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001\nwert (KUGr. 0802)       ……\n(BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist,                        4. geleistete Anzahlungen\nwerden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „ein                                  (KUGr. 0803)            ……. ……“.","1136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nbb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F.           „(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16\nbis H. ersetzt:                                    Abs. 5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungs-\n„F. Aktive latente Steuern**)                      wortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16\n(KUGr. 164)                         ……        Abs. 5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen.“\nG. Aktiver Unterschiedsbetrag aus                     (20) Dem § 153 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsver-\nder Vermögensverrechnung            ……        tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nS. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nH.   Nicht durch Eigenkapital                      vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist,\ngedeckter Fehlbetrag                ……“.      wird folgender Satz angefügt:\nb) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F.            „Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handels-\nRechnungsabgrenzungsposten folgender Posten            gesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.“\nangefügt:\n(21) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-\n„G. Passive latente Steuern (KGr. 39)**)    ……“.       gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli\n4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                          2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1\na) In der Kontenklasse 0 wird die Kontenunter-            des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790), wird\ngruppe 080 wie folgt gefasst:                          wie folgt geändert:\n„080 Immaterielle Vermögensgegenstände                 1. In § 38 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und Bau-\nsparkassen“ durch die Wörter „ , Bausparkassen so-\n0800 Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-\nwie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des\nrechte und ähnliche Rechte und Werte\n§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ und die Wörter\n0801 entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-               „Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit-\nwerbliche Schutzrechte und ähnliche                 institute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203)“\nRechte und Werte sowie Lizenzen an sol-             durch die Wörter „Kreditinstituts-Rechnungsle-\nchen Rechten und Werten                             gungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung“\n0802 Geschäfts- und Firmenwert                             ersetzt.\n0803 geleistete Anzahlungen“.                          2. In § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „und\nb) In der Kontenklasse 1 wird die bisherige Konten-           Bausparkassen“ durch die Wörter „ , Bausparkassen\ngruppe 19 wie folgt gefasst:                               sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des\n§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ ersetzt.\n„19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unter-\nschiedsbetrag aus der Vermögensverrech-                                    Artikel 14\nnung, Bilanzverlust“.\nÄnderungen des FGG-Reformgesetzes\nc) Nach der Kontengruppe 19 werden folgende\nKontenuntergruppen 191 bis 193 eingefügt:                 (1) § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\n„191 Aktive latente Steuern                            ligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\n192 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-          S. 2586, 2587) tritt abweichend von Artikel 112 Abs. 1\ngensverrechnung                                  des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)\n193 Bilanzverlust“.                                    am 29. Mai 2009 in Kraft.\nd) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39            (2) Artikel 69 Nr. 5 Buchstabe c des FGG-Reformge-\nwie folgt gefasst:                                     setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das\nzuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. April 2009\n„39 Passive latente Steuern“.                          (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(18) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom            ändert:\n3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 8           1. In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Satz 3“\nAbs. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004                         durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird die Angabe\n„Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen.                  2. In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Satz 4“\ndurch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.\n(19) § 16 Abs. 2 der Genossenschaftsregisterverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok-                                     Artikel 15\ntober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 40\nAbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008                                            Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngefasst:                                                      Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1137\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Mai 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}