{"id":"bgbl1-2009-27-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":27,"date":"2009-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/27#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_27.pdf#page=12","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes","law_date":"2009-05-19T00:00:00Z","page":1100,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1100                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes*)\nVom 19. Mai 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             3. Eisenbahnverkehrsunternehmen         auf     der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                           Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarun-\ngen.\nArtikel 1\n(3a) Im grenzüberschreitenden Personenver-\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                          kehr haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt                        die Rechte aus Absatz 1, insbesondere das\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar                        Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf\n2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:                              dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                              zunehmen oder abzusetzen.“\na) In Absatz 2a werden nach dem Wort „Verkehrs-                       b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nleistungen“ die Wörter „zur Beförderung von Gü-\n„(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben\ntern“ eingefügt.\nihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtun-\nb) Nach Absatz 2a wird folgender neuer Absatz 2b                         gen einschließlich der damit verbundenen Leis-\neingefügt:                                                          tungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbs-\n„(2b) Grenzüberschreitender Personenverkehr                      möglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht\nsind Verkehrsleistungen zur Beförderung von                         missbräuchlich beeinträchtigt werden. Eine miss-\nFahrgästen, bei denen der Zug mindestens eine                       bräuchliche Beeinträchtigung liegt insbesondere\nGrenze eines Mitgliedstaates der Europäischen                       vor, wenn\nGemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des                       1. Entgelte gefordert werden, welche die entstan-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                            denen Kosten für das Erbringen der in Satz 1\nraum überquert und der Hauptzweck des Zuges                             genannten Leistungen in unangemessener\ndie Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahn-                           Weise überschreiten oder\nhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist; der\nZug kann erweitert und getrennt werden und die                      2. einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile ge-\nverschiedenen Zugabschnitte können unter-                               genüber anderen Zugangsberechtigten einge-\nschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte ha-                           räumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich\nben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze                           gerechtfertigter Grund vorliegt.“\nüberqueren.“                                                  3. § 14a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„Die Genehmigung ist zu erteilen bei einer Laufzeit\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\n1. bis zu zehn Jahren bei Nachweis vertraglicher\na) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nBindungen, besonderer Investitionen oder sons-\nund 3a ersetzt:\ntiger vergleichbarer Risiken,\n„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für\n2. bis zu 15 Jahren, sofern der Rahmenvertrag über\n1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Ar-                      Verkehrsleistungen auf besonderen Fahrwegen\ntikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates                     im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2001/14/\nvom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisen-                    EG geschlossen werden soll, bei Nachweis er-\nbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG                       heblicher und langfristiger Investitionen, die dem\nNr. L 237 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie              Rahmenvertrag zu Grunde liegen,\n2007/58/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl.                     3. von mehr als 15 Jahren, sofern der Rahmenver-\nEU Nr. L 315 S. 44) geändert worden ist, fallen,                trag über Verkehrsleistungen auf besonderen\nfür das Erbringen von Verkehrsleistungen im                     Fahrwegen im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie\ngrenzüberschreitenden Personenverkehr;                          2001/14/EG geschlossen werden soll, bei Nach-\nweis umfangreicher und langfristiger Investitio-\n2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Ar-\nnen, sofern die Investitionen mit vertraglichen\ntikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG fallen, für\nVerpflichtungen, einschließlich eines mindestens\ndas Erbringen von Verkehrsleistungen im Gü-\nden Zeitraum des Rahmenvertrages umfassen-\nterverkehr;\nden Abschreibungsplans, einhergehen.“\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/58/EG des     4. In § 14b Abs. 1 werden in Nummer 4 der Schluss-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur\npunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nÄnderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der\nEisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/       mer 5 angefügt:\n14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und\ndie Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruk-    „5. der Zugangsberechtigung im grenzüberschrei-\ntur (ABl. EU Nr. L 315 S. 44).                                             tenden Personenverkehr.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009                     1101\n5. Nach § 14f wird folgender § 14g eingefügt:                      6. Dem § 38 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n„§ 14g                                        „(8) Ab dem 1. Januar 2010 kann für Zugtrassen\nZugangsrecht im                                auf besonderen Fahrwegen im Sinne des Artikels 24\ngrenzüberschreitenden Personenverkehr                       der Richtlinie 2001/14/EG, die von Antragstellern ge-\nnutzt werden, die bereits bis zum 31. Dezember\n(1) Wer beabsichtigt, den Zugang zur Eisenbahn-\n2009 auf diesen Zugtrassen Eisenbahnverkehrs-\ninfrastruktur im grenzüberschreitenden Personen-\nleistungen erbringen, ein einmalig verlängerbarer\nverkehr bei einem Eisenbahninfrastrukturunterneh-\nRahmenvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren\nmen zu beantragen, hat mindestens zwei Monate\ngeschlossen werden. Wird die Möglichkeit einer Ver-\nvor Antragstellung bei der Regulierungsbehörde\nlängerung vereinbart, bedarf der Rahmenvertrag in-\nschriftlich einen Antrag auf Feststellung der Zu-\nsoweit der Genehmigung der Regulierungsbehörde.\ngangsberechtigung zu stellen.\nDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn vertragliche\n(2) Die Zugangsberechtigung ist gegeben, wenn                   Bindungen oder besondere Investitionen nachge-\nder Hauptzweck der Eisenbahnverkehrsleistungen                     wiesen werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für\nin der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahn-                   Rahmenverträge mit Zugangsberechtigten nach § 14\nhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegt. Der                  Abs. 2 Nr. 3 und 4.“\nHauptzweck wird vermutet, wenn die Mehrzahl der\n7. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:\nBeförderungen von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen\nin verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht wird.                                                 „§ 40\n(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet über                                 Zeitliche Übergangsregelungen\nden Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ein-                        (1) Die §§ 2, 14 und 14b sind bis zum Ablauf des\ngang. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage                     31. Dezember 2009 in ihrer am 28. Mai 2009 gelten-\nweiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prü-                den Fassung anzuwenden.\nfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 geboten\nist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Regulierungsbehörde                   (2) § 14g ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwen-\nwegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht                   den.“\nrechtzeitig erteilten Auskunft nicht über den Antrag\nentscheiden kann und sie dies dem die Feststellung                                           Artikel 2\nBeantragenden vor Ablauf der Frist unter Angabe                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nvon Gründen mitgeteilt hat.“                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Mai 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}