{"id":"bgbl1-2009-27-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":27,"date":"2009-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)","law_date":"2009-05-19T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1090                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nGesetz\nzur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften\n(Truppenzollrechtsänderungsgesetz)\nVom 19. Mai 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                             §1\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\nArtikel 1\n1. NATO-Truppenstatut: das Abkommen vom 19. Juni\nGesetz                                   1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-\nzur Ausführung                                 vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen\nder zoll- und steuer-                             (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-\nrechtlichen Bestimmungen                              den Fassung;\ndes NATO-Truppenstatuts,                           2. Zusatzabkommen: das Zusatzabkommen vom\ndes Zusatzabkommens zum                                3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den\nNATO-Truppenstatut hinsichtlich                           Parteien des Nordatlantikvertrages über die\nder in der Bundesrepublik Deutschland                          Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der\nstationierten ausländischen Streitkräfte                       Bundesrepublik Deutschland stationierten auslän-\ndischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in\nund des Protokolls und der Abkommen\nder jeweils geltenden Fassung;\nbetreffend die in der Bundesrepublik\nDeutschland errichteten internationalen                     3. Hauptquartierprotokoll: das Protokoll vom 28. Au-\ngust 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund\nmilitärischen Hauptquartiere\ndes Nordatlantikvertrags errichteten internationalen\n(Truppenzollgesetz – TrZollG)                           militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2000);\nInhaltsübersicht                              4. Ergänzungsabkommen: das Abkommen vom\n§§       13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Obersten Hauptquartier der\nBegriffsbestimmungen                                           1\nAlliierten Mächte, Europa, über die besonderen\nGrundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung                  2\nBedingungen für die Einrichtung und den Betrieb\nÜberführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppen-\nverwendung                                                     3       internationaler militärischer Hauptquartiere in der\nAnmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung            4       Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 2009);\nÜberführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der              5. Statusübereinkommen: das Übereinkommen vom\nDatenverarbeitung                                              5       7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem\nVereinfachte Zollanmeldung                                     6       internationalen militärischen Hauptquartier der\nEinfuhrhöchstmengen                                            7       NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteil-\nEinfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mit-                   ten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II\ngliedstaaten                                                   8       S. 2044);\nÜbergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwen-\ndung                                                           9    6. Gesetz zum Hauptquartierprotokoll: das Gesetz\nEinfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitglied-                   vom 17. Oktober 1969 zum Protokoll über die\nstaaten                                                       10       NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsver-\nAbgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen                11       einbarungen (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert\nZollrechtlicher Status der Waren, Vermutung                   12       durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975\nBeendigung der Truppenverwendung                              13       (BGBl. I S. 1509), in der durch dieses Gesetz geän-\nAnmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland    14       derten Fassung;\nAusfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung  15    7. Unterzeichnungsprotokoll: das Unterzeichnungs-\nÜbernahme von Waren aus der Truppenverwendung,                         protokoll vom 3. August 1959 zum Zusatzabkom-\nZuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung         16       men (BGBl. 1961 II S. 1313; 1972 II S. 687);\nPflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwen-\ndung, Zweckwidrige Verwendung                                 17\n8. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nRationsmengen                                                 18\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex\nAbgabenschuld, Abgabenschuldner                               19\nder Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993\nBeendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaft-\nlicher Bedeutung                                              20       Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert\nVerlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen              durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates\nStreitkräfte oder der Hauptquartiere                          21       vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in\nHarmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitglied-              der jeweils geltenden Fassung;\nstaaten                                                       22    9. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-\nVertretung                                                    23       nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                            24       1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-\nErmächtigungen                                                25       nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\nOrdnungswidrigkeiten                                          26       des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009              1091\nL 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180         23. Ausfuhrgenehmigung: das von den Behörden der\nS. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88),           ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartie-\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/           ren erstellte und vom Bundesministerium der Finan-\n2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl.                zen anerkannte Formular;\nEU Nr. L 62 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung;\n24. Abwicklungsschein: der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 der\n10. Zollverwaltungsgesetz: das Zollverwaltungsgesetz              Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als Ab-\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I                wicklungsschein bezeichnete Vordruck;\nS. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550),         25. Verbote und Beschränkungen: Verbote und Be-\nin der jeweils geltenden Fassung;                             schränkungen für den Warenverkehr über die Gren-\nze, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit,\n11. Waffengesetz: das Waffengesetz vom 11. Oktober                Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Ge-\n2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt         sundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März            oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von\n2008 (BGBl. I S. 426), in der jeweils geltenden Fas-          künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-\nsung;                                                         schem Wert oder des gewerblichen und kommer-\nziellen Eigentums erlassen wurden, sowie die Ver-\n12. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom              bote und Beschränkungen, die sich aus dem Au-\n15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),         ßenwirtschafts- und Marktordnungsrecht ergeben;\nzuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils      26. Einfuhrabgaben: Einfuhrabgaben im Sinne des § 1\ngeltenden Fassung;                                            Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes.\n13. Ausländische Streitkräfte: die ausländische Truppe\nund deren ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Trup-                                   §2\npenstatuts. Mitglieder der ausländischen Streit-\nGrundsatz,\nkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder\nGeltungsbereich, Truppenverwendung\neiner solchen Truppe oder eines solchen zivilen Ge-\nfolges sowie deren Angehörige im Sinne des NATO-            (1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der zoll- und\nTruppenstatuts;                                          umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Trup-\npenstatuts, des Zusatzabkommens, des Hautquartier-\n14. Hauptquartiere: die in Deutschland errichteten in-\nprotokolls, des Ergänzungsabkommens, des Status-\nternationalen militärischen Hauptquartiere nach Ar-\nübereinkommens und des Unterzeichnungsprotokolls\ntikel 1 des Hauptquartierprotokolls sowie Artikel 1\nsowie der dazu geschlossenen Verwaltungsverein-\ndes Ergänzungsabkommens. Mitglieder der Haupt-\nbarungen. Die Regelungen der genannten Abkommen\nquartiere im Sinne dieses Gesetzes sind die Perso-\nfinden uneingeschränkt Anwendung. Die dort genann-\nnen, die nach Artikel 1 Abs. 2 des Statusüberein-\nten Vergünstigungen für die ausländischen Streitkräfte,\nkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\nderen Mitglieder oder für die Hauptquartiere und deren\nsetzes zum Hauptquartierprotokoll, als zur Truppe\nMitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\noder zum zivilen Gefolge gehörendes Personal oder\nals deren Angehörige definiert sind;                        (2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zoll-\ngebiets der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1\n15. Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union,\ndritter Anstrich des Zollkodex.\nsoweit sein Gebiet Zollgebiet der Gemeinschaft\nnach Artikel 3 des Zollkodex ist;                           (3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zoll-\nverfahren. Sie gilt als Zollverfahren und Nichterhe-\n16. Drittland: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat ist;\nbungsverfahren im Sinne des Zollkodex. Der Zollkodex\n17. nichtberechtigte Person: eine Person, die nicht zu       und die Zollkodex-Durchführungsverordnung finden\nden ausländischen Streitkräften, den Hauptquartie-       Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Ab-\nren, den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte      kommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsver-\noder der Hauptquartiere gehört;                          einbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsver-\nordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.\n18. Einfuhrware: eine Ware, die sich in der Truppenver-      Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewon-\nwendung befindet;                                        nene Ware gilt als Nichtgemeinschaftsware und als in\ndie Truppenverwendung übergeführt.\n19. Zollstelle: ein Hauptzollamt und seine Dienststellen\n(§ 17 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes);\n§3\n20. Einheitspapier: das in der Zollkodex-Durchfüh-\nrungsverordnung als Einheitspapier bezeichnete                                Überführung von\nFormular;                                                Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung\n21. Formblatt 302: die in Artikel XI des NATO-Truppen-          (1) Nichtgemeinschaftswaren, die\nstatuts genannte vereinbarte Zollurkunde;\n1. ausländische Streitkräfte oder Mitglieder der auslän-\n22. Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung: das von den Behör-              dischen Streitkräfte frei von Einfuhrabgaben nach\nden der ausländischen Streitkräfte oder den Haupt-           Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, nach den Arti-\nquartieren erstellte und vom Bundesministerium der           keln 65 und 66 des Zusatzabkommens oder nach\nFinanzen anerkannte Formular;                                § 11 dieses Gesetzes,","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\n2. Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere             Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur\nfrei von Einfuhrabgaben nach den Artikeln 2 und 8            Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit\ndes Hauptquartierprotokolls, Artikel 15 des Ergän-           dem Formblatt 302;\nzungsabkommens, Artikel 2 des Statutsübereinkom-\n5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung,\nmens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\nwenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder\nzum Hauptquartierprotokoll oder nach § 11 dieses\nder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren, die in\nGesetzes,\nAbsatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen\nzu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch                oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen\naus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat           beziehen;\nin einem Versandverfahren einführen oder aus Freizo-         6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, münd-\nnen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen,                 lich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der\nsind in die Truppenverwendung zu überführen. Waren,              Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle\ndie nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht             oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Ab-\nabgabenbefreit sind, können nicht in die Truppenver-             gabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die\nwendung übergeführt werden.                                      Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie\nWaren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streit-\n(2) Nichtberechtigten Personen kann die Truppen-\nkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Ab-\nverwendung zur Belieferung der ausländischen Streit-\nsatz 3 genannten Nichtgemeinschaftswaren aus\nkräfte mit Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt wer-\neinem Drittland einführen oder aus Nichterhebungs-\nden. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren\nverfahren oder Freizonen beziehen;\ndurch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die\nWaren in der Truppenverwendung der ausländischen             7. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder\nStreitkräfte. Die Übernahme ist durch die nichtberech-           durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung,\ntigte Person nachzuweisen.                                       wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder\nder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zum\n(3) Absatz 2 gilt für die Belieferung der Hauptquar-          Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Dritt-\ntiere entsprechend.                                              land einführen;\n8. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte\n§4\nPersonen nach § 3 Abs. 2 Waren in anderen als den\nAnmeldung und                               in Nummer 2 genannten Fällen aus einem Drittland\nZollabfertigung zur Truppenverwendung                    einführen.\n(2) Nichtgemeinschaftswaren, die durch Mitglieder\n(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Trup-\nder ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere\npenverwendung erfolgen im Rahmen internationaler\naus einem Drittland eingeführt werden und die Verboten\nAbkommen\noder Beschränkungen unterliegen, sind schriftlich bei\n1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die auslän-       der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/Erwerbsgeneh-\ndischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtge-        migung ist zusammen mit den nach den Vorschriften\nmeinschaftswaren selbst aus einem Drittland einfüh-      der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus\nren, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandver-        einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zoll-\nfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;            stelle für die Abfertigung vorzulegen.\n2. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn nichtbe-             (3) Bei der Einfuhr oder dem Bezug folgender Waren\nrechtigte Personen im Auftrag der ausländischen          ist eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen:\nStreitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemein-            1. für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie\nschaftswaren zur unmittelbaren und vollständigen             für Wasser- und Luftfahrzeuge,\nBelieferung der ausländischen Streitkräfte oder\n2. für Schusswaffen und den Schusswaffen gleich-\nHauptquartiere aus einem Drittland einführen, aus\ngestellte Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes\neinem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren ein-\nsowie\nführen oder aus Freizonen beziehen;\n3. für andere Waren mit einem Wert ab 1 000 Euro.\n3. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tat-\nsächliche Einfuhr und die Ausfertigung des Form-         Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Er-\nblatts 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder     werbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen,\nHauptquartiere ihre Nichtgemeinschaftswaren selbst       dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Ge-\nüber einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungs-      brauch bestimmt sind, oder ob die Person, die die Wa-\nbereich dieses Gesetzes aus einem Drittland einfüh-      ren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte\nren;                                                     oder der Hauptquartiere ist.\n(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 gelten die\n4. schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber\nbetreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als\nder Bewilligung des Zollverfahrens mit wirtschaftli-\nangenommen und die Waren zur Truppenverwendung\ncher Bedeutung, wenn ausländische Streitkräfte, de-\nüberlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet\nren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkom-\nwerden.\nmens ist, oder Hauptquartiere Nichtgemeinschafts-\nwaren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeu-         (5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 keine\ntung beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräf-     Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zoll-\nten, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des        anmeldung, so gelten die Waren als Waren in vorüber-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009                1093\ngehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätes-           gender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zu-\ntens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr           satzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des\nbei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu ge-     Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:\nstellen und anzumelden.\n1. Zigaretten                        200 Stück,\n(6) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 keine Mög-\nlichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmel-       2. andere Tabakerzeugnisse           250 Gramm,\ndung und ist das Mitglied der Streitkräfte oder der           3. Kaffee                            500 Gramm oder\nHauptquartiere im Besitz der jeweils erforderlichen Er-\nlaubnis, so gelten die Waren als Waren in vorüberge-              a) Kaffee-Extrakte               125 Gramm oder\nhender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens              b) gemischte Kaffee-\njedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der                Extrakte                     250 Gramm,\nörtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen\n4. Alkohol und alkoholhaltige\nund anzumelden.\nGetränke                         2 Liter Spirituosen\noder Schaumwein\n§5                                                                     und 2 Liter Wein.\nÜberführung in die Truppen-\nverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung                                          §8\n(1) Die Zollanmeldung zur Truppenverwendung kann                              Einfuhr von Nicht-\nunter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das           gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten\nBundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zu-\nNichtgemeinschaftswaren, die ausländische Streit-\ngelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt\nkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in\ndas Bundesministerium der Finanzen die Vorausset-\n§ 3 Abs. 1 genannten Zwecken aus anderen Mitglied-\nzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatik-\nstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nverfahrens.\nführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Trup-\n(2) Die Teilnahme an dem Informatikverfahren durch         penverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als\nnichtberechtigte Personen bedarf der Bewilligung              angenommen und die Waren gelten als überlassen.\ndurch eine vom Bundesministerium der Finanzen be-             Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in\nkannt gegebene Stelle. Der Bewilligungsinhaber ist ver-       einem Nichterhebungsverfahren befinden.\npflichtet, die in der Zulassung nach Absatz 1 festgeleg-\nten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.                                          §9\n(3) Die in einem zugelassenen Informatikverfahren                                Übergang von\nabgegebenen Zollanmeldungen haben dieselbe recht-               Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung\nliche Wirkung wie die schriftlichen, mündlichen oder\ndurch andere Formen der Willensäußerung abgegebe-                (1) Gemeinschaftswaren, die ausländischen Streit-\nnen Zollanmeldungen. Entscheidungen der Zollstelle im         kräften\nInformatikverfahren haben dieselbe rechtliche Wirkung         1. nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder\nwie sonstige Entscheidungen.                                      verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Ver-\n(4) Eine Zollanmeldung, die im zugelassenen Infor-             brauchsteuer,\nmatikverfahren erstellt wird, gilt zum Zeitpunkt des          2. unter den Voraussetzungen des § 1c Abs. 1 des\nEmpfangs der elektronischen Nachricht durch die Zoll-             Umsatzsteuergesetzes,\nstelle als abgegeben. Die Annahme dieser Zollanmel-\n3. nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteu-\ndung wird dem Anmelder mittels einer Antwortnach-\nergesetzes steuerfrei oder\nricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeich-\nnung der erhaltenen Zollanmeldung sowie den Annah-            4. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes\nmezeitpunkt enthält. Die Überlassung der Waren wird               und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung\ndem Anmelder mittels einer Nachricht bekannt gege-                unter Vergütung der Verbrauchsteuer\nben, die mindestens die Identitätsbezeichnung der Zoll-       zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch\nanmeldung und den Überlassungszeitpunkt enthält.              geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streit-\nkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie\n§6                                Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie stehen ab\nVereinfachte Zollanmeldung                     dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter\nzollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energie-\nDie Vorschriften des Zollkodex sowie der Zollkodex-        erzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder\nDurchführungsverordnung (Teil I Titel IX) zur vereinfach-     Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug be-\nten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien          rechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder\nVerkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenver-          Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im\nwendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 entsprechend.                   Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gemeinschaftswa-\n§7                                ren, die Hauptquartieren\nEinfuhrhöchstmengen                         1. nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierproto-\nFolgende Waren der Mitglieder der ausländischen                kolls oder den Artikeln 14 und 15 des Ergänzungs-\nStreitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monat-            übereinkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei\nlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb fol-             oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer oder","1094             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\n2. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes           mungen des Zollkodex muss die Zerstörung von Waren\nund der Energiesteuer-Durchführungsverordnung            in der Truppenverwendung der ausländischen Streit-\nunter Vergütung der Verbrauchsteuer                      kräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht\nmitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine\ngeliefert werden.\nnichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mit-\n(3) Gemeinschaftswaren, die unter Gewährung von           teilung durch die zuständigen Behörden der auslän-\nAusfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte          dischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt\noder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der          unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein\nLieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung       Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzuge-\nüber und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behan-           ben.\ndelt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften        (2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 dürfen\noder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwen-       nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren\ndung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die           in ihrer Truppenverwendung einer neuen zollrechtlichen\nTruppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem             Bestimmung zuführen oder in einen anderen Mitglied-\nZeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streit-         staat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbe-\nkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwa-       stimmungen versehen werden.\nchung.\n(3) Die Truppenverwendung endet auch mit der Aus-\nfuhr der Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich dieses\n§ 10\nGesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.\nEinfuhr von\n(4) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-\nGemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten\nverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Haupt-\nGemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte,        quartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3\nHauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen         Abs. 2 befinden, in einen anderen Mitgliedstaat, hat in\nMitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Trup-           einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen.\npenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völ-        Gleiches gilt für Waren in der Truppenverwendung der\nkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen natio-        Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der\nnalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Dritt-        Hauptquartiere, wenn diese die Waren nicht selbst in\nland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt      einen anderen Mitgliedstaat ausführen.\noder bezogen haben und die von diesen zur weiteren              (5) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-\nVerwendung nach den oben genannten Bestimmungen              verwendung der ausländischen Streitkräfte, der Haupt-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt            quartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3\nwerden, gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschafts-       Abs. 2 befinden, in ein Drittland hat in folgenden Fällen\nwaren und als in die Truppenverwendung übergeführt.          in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen:\nSie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamt-\nlicher Überwachung.                                          1. auf dem Landweg, wenn ein anderer Mitgliedstaat\nberührt wird;\n§ 11                             2. auf dem Luftweg, wenn eine Zwischenlandung in ei-\nnem anderen Mitgliedstaat erfolgt;\nAbgabenbegünstigter\nErwerb von Kraftfahrzeugen                     3. auf dem Wasserweg, wenn ein Hafen in einem ande-\nren Mitgliedstaat angelaufen wird.\nDie Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der\nHauptquartiere können Kraftfahrzeuge zu ihrem aus-\n§ 14\nschließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren,\naus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus                                Anmeldung und\nder vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrab-                  Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland\ngaben beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs              (1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Aus-\nvon den zuständigen Behörden der ausländischen               fuhr in ein Drittland erfolgt im Rahmen internationaler\nStreitkräfte genehmigt worden ist.                           Abkommen\n1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn sich Waren\n§ 12\nin der Truppenverwendung der ausländischen Streit-\nZollrechtlicher                            kräfte oder der Hauptquartiere befinden;\nStatus der Waren, Vermutung                     2. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tat-\nSoweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von              sächliche Ausfuhr in ein Drittland und die Ausferti-\nWaren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Haupt-           gung des Formblatts 302, wenn Waren, die sich in\nquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nicht-        der Truppenverwendung der ausländischen Streit-\ngemeinschaftswaren in der Truppenverwendung sind.                kräfte oder der Hauptquartiere befinden, über einen\nMilitärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich die-\n§ 13                                 ses Gesetzes in ein Drittland ausgeführt werden;\n3. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die\nBeendigung der Truppenverwendung\ntatsächliche Ausfuhr in ein Drittland, wenn Waren,\n(1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3             die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder\nendet, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche            der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-\nBestimmung erhalten. Abweichend von den Bestim-                  tiere befinden, in ein Drittland ausgeführt werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009                1095\n4. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die          § 3 Abs. 1 und § 11 genannten Begünstigungen verliert\nÜbernahme der Militärpostsendung durch die Mili-          und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-\ntärpostbehörden, wenn Waren, die sich in der Trup-        zes begründet oder behält.\npenverwendung der Mitglieder der ausländischen               (3) Die veräußerten Einfuhrwaren dürfen der nichtbe-\nStreitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, im Mi-     rechtigten Person erst übergeben werden, wenn diese\nlitärpostverkehr in ein Drittland ausgeführt werden;      eine Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Verpflich-\n5. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte      tung nach Absatz 1 vorlegt.\nPersonen im Sinne des § 3 Abs. 2 Waren in ein Dritt-         (4) Ein Anmeldeverfahren, das eine Zollanmeldung\nland ausführen.                                           durch Anschreibung von Waren in der Buchführung vor-\n(2) Die Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-        sieht, kann auch für Waren im Sinne des Absatzes 1\nverwendung der Mitglieder der ausländischen Streit-           bewilligt werden. Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1\nkräfte oder der Hauptquartiere befinden, ist schriftlich      kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben wer-\nmit Ausfuhrgenehmigung anzumelden, wenn die Aus-              den.\nfuhr in ein Drittland Verboten oder Beschränkungen               (5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewil-\nunterliegt. Die Ausfuhrgenehmigung ist zusammen mit           ligungsinhabers im Sinne des § 3 Abs. 2 zu einer ande-\nden nach den Vorschriften der Verbote und Beschrän-           ren zollrechtlichen Bestimmung gelten die Vorschriften\nkungen für die Ausfuhr in ein Drittland erforderlichen        des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsver-\nDokumenten der Zollstelle zur Abfertigung vorzulegen.         ordnung entsprechend.\n(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten die\ndort genannten Waren als gestellt, die Zollanmeldung                                      § 17\nals angenommen und die Waren als zur Ausfuhr in ein\nPflichten aus der Inanspruchnahme der\nDrittland überlassen, wenn sie nicht schriftlich ange-\nTruppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung\nmeldet werden.\n(1) Einfuhrwaren dürfen nur\n§ 15                              1. durch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berechtig-\nAusfuhr in ein Drittland                        ten zu deren ausschließlichem Ge- oder Verbrauch\nunter Einsatz der Datenverarbeitung                     im Sinne des Artikels XI des NATO-Truppenstatuts,\nder Artikel 65 bis 67 des Zusatzabkommens, der Ar-\n(1) Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur\ntikel 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, der Arti-\nBeendigung der Truppenverwendung kann unter Ein-\nkel 14 bis 16 des Ergänzungsabkommens oder des\nsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundes-\nArtikels 2 des Statusübereinkommens, auch in Ver-\nministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen\nbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquar-\nwurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bun-\ntierprotokoll, oder\ndesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und\nModalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.             2. durch Bewilligungsinhaber im Sinne des § 3 Abs. 2\nzur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder\n(2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nder Hauptquartiere nach Maßgabe der Bewilligung\n(3) § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.\nverwendet werden, soweit nicht in der zu diesem Ge-\nsetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zuge-\n§ 16\nlassen sind.\nÜbernahme von Waren aus\nder Truppenverwendung, Zuführung zu                     (2) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen\neiner anderen zollrechtlichen Bestimmung               als den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken liegt ins-\nbesondere vor, wenn\n(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren\naus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Haupt-            1. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder\nquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese            der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-\nPerson verpflichtet, dies vor der Übernahme der zu-               tiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten\nständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren              Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen\nunverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen               Zwecken als der Veredelung (Bearbeitung, Verarbei-\nZollstelle zu gestellen und einer zulässigen zollrecht-           tung und Ausbesserung) übergeben werden;\nlichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu          2. diese im Fall der Truppenverwendung der auslän-\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnah-                 dischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abwei-\nmen zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes              chend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren\ngilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheits-          einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken\nleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen              als der Ausbesserung übergeben werden;\nEinfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht              3. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder\nder ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer          der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-\nMitglieder, Einfuhrwaren einer zulässigen zollrecht-              tiere endgültig aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\nlichen Bestimmung zuzuführen, bleibt hiervon unbe-                setzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt\nrührt.                                                            werden, ohne dass diese Ausfuhr in unmittelbarem\n(2) Die Gestellungspflicht nach Absatz 1 gilt auch in          Zusammenhang mit dem Verlust der Rechtsstellung\nden Fällen, in denen ein Mitglied der ausländischen               des Mitglieds erfolgt. Dies gilt nicht, wenn unverzüg-\nStreitkräfte oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die            lich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in dem\nihm zustehende Rationsmenge (§ 18) hinaus bezieht,                anderen Mitgliedstaat erfolgt. Als endgültig in einen\noder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in                anderen Mitgliedstaat ausgeführt gilt auch eine Ein-","1096              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\nfuhrware, die bei einer Wiedereinfuhr nicht wieder in     der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmen-\ndie Truppenverwendung übergeführt werden kann;            gen bis zu folgenden Mengen erhöhen:\n4. ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der       1. Zigaretten                         300 Stück je Person\nHauptquartiere Waren, die sich in der Truppenver-                                               und Woche,\nwendung der ausländischen Streitkräfte oder der\nHauptquartiere befinden, nach Artikel 65 Abs. 2           2. Kaffee                             3,5 Kilogramm je\nPerson und Monat,\ndes Zusatzabkommens oder den Artikeln 16 und 17\ndes Ergänzungsabkommens über die festgelegten             3. Kaffee-Extrakte                    350 Gramm je Per-\nRationsmengen (§ 18) hinaus bezieht, ohne die in                                                son und Monat,\n§ 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;\n4. Whisky und Gin                     8,5 Liter je Person\n5. eine Person ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme                                                und Monat,\nder Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 ver-\nliert, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungs-     5. Kraftstoff\npflicht zu erfüllen;                                           a) für Kraftfahrzeuge mit einer\n6. in anderen als den in den Nummern 1 und 2 genann-                  Motorleistung von mindes-\nten Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an                 tens 44 kW                    600 Liter je Fahr-\nzeug und Monat,\nEinfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1\ngeregelte Verfahren eingehalten wird.                          b) für andere Kraftfahrzeuge     300 Liter je Fahr-\n(3) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen                                                  zeug und Monat,\nals in den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecken liegt               c) für Motorräder, Motorfahrrä-\ninsbesondere vor, wenn                                                der und Motorroller           120 Liter je Fahr-\n1. diese in den Besitz einer nichtberechtigten Person                                               zeug und Monat,\ngelangen;                                                      d) für Flugzeuge                 2 400 Liter je Flug-\n2. diese nicht innerhalb der in der Bewilligung festge-                                             zeug und Monat.\nsetzten Frist den ausländischen Streitkräften oder\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden\nden Hauptquartieren übergeben werden. Der Nicht-\nder Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten\neingang einer Empfangsbestätigung der ausländi-\nKäufern zur Deckung\nschen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gilt als\neine nicht erfolgte Übergabe; dies gilt auch für den      1. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an\nNichteingang einer Empfangsbestätigung in einem               Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen\nzugelassenen Informatikverfahren;                             Anlässen,\n3. diese an einem in der Bewilligung nicht zugelasse-         2. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den\nnen Ort gelagert werden.                                      Fällen, in denen sich die betreffende Person auf ei-\nner genehmigten Reise befindet,\n§ 18                             3. eines in Einzelfällen bestehenden höheren persön-\nRationsmengen                               lichen Bedarfs an Zigaretten\n(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17            besondere Rationserhöhungen gewähren.\nAbs. 2 Nr. 4 sind:\n§ 19\n1. Zigaretten                         200 Stück je Person\nund Woche,                         Abgabenschuld, Abgabenschuldner\n2. Kaffee                             2,5 Kilogramm je           (1) Wird die Truppenverwendung durch Überführung\nPerson und Monat,       der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr be-\n3. Kaffee-Extrakte                    250 Gramm je Per-       endet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld\nson und Monat,          dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vor-\n4. Whisky und Gin                     6 Liter je Person       schriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchfüh-\nund Monat,              rungsverordnung sowie die darauf Bezug nehmenden\nVorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Ver-\n5. Kraftstoff\nbrauchsteuergesetze.\na) für Kraftfahrzeuge mit einer\nMotorleistung von mindes-                               (2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17\ntens 44 kW                   400 Liter je Fahr-      verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei\nzeug und Monat,         denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich\nauf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Trup-\nb) für andere Kraftfahrzeuge     200 Liter je Fahr-      penverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgaben-\nzeug und Monat,         schuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Ver-\nwendung. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 entsteht\nc) für Motorräder, Motorfahrrä-\nder und Motorroller          80 Liter je Fahrzeug    die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsäch-\nund Monat,              lichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich\ndes Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.\nd) für Flugzeuge                 1 600 Liter je Flug-       (3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1\nzeug und Monat.         und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Ver-\n(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquar-         günstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch ge-\ntiere können in Absprache mit dem Bundesministerium           nommen wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009                1097\n(4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2                                    § 22\nist                                                                           Harmonisierungsvorschrift\n1. die Person, die nicht Mitglied der ausländischen                    für Waren aus anderen Mitgliedstaaten\nStreitkräfte oder der Hauptquartiere ist, welche die         (1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streit-\nWaren, hinsichtlich derer eine Pflicht aus der Trup-      kräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mit-\npenverwendung verletzt wurde,                             gliedstaat, die dort\na) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflicht-         1. nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, den Arti-\nverletzung erworben oder in Besitz genommen                keln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den\nhat oder im Zeitpunkt der Pflichtverletzung be-            Bestimmungen anderer, dem Zusatzabkommen, Er-\nreits im Besitz hatte, oder                                gänzungsabkommen oder dem Statusübereinkom-\nmen vergleichbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen\nb) erworben oder in Besitz genommen hat, obwohl               einfuhrabgabenbegünstigt aus einem Drittland ein-\nsie im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitz-            geführt, aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder be-\nnahme wusste oder vernünftigerweise hätte                  zogen wurden und\nwissen können, dass hinsichtlich dieser Ware           2. nicht zur weiteren Verwendung nach den vorgenann-\neine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt            ten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses\nwurde;                                                     Gesetzes aus einem Mitgliedstaat eingeführt wer-\nden,\n2. daneben das Mitglied der ausländischen Streitkräfte\noder der Hauptquartiere, das die Pflichtverletzung        gelten mit der Einfuhr als in die vorübergehende Ver-\nbegangen hat.                                             wendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhr-\nabgaben nach den Bestimmungen des Zollkodex und\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung übergeführt.\n§ 20\nDiese vorübergehende Verwendung endet auch mit\nBeendigung vorangegangener                      der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat.\nZollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung                (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das\nRecht des anderen Mitgliedstaats abweichende Rege-\n(1) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rück-\nlungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.\ngabe von Waren aus einer aktiven Veredelung oder die\nordnungsgemäße Übergabe von Waren aus einem Zoll-\n§ 23\nlager an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquar-\ntiere gewährleistet ist, kann zugelassen werden, dass                                 Vertretung\ndie Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgege-              Ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte kann sich\nben werden. Wird dies zugelassen, gelten die Waren             gegenüber Zollstellen bei der Vornahme von Verfah-\nmit der Übergabe als gestellt und zur Truppenverwen-           renshandlungen nach diesem Gesetz ausschließlich\ndung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-           durch ein anderes Mitglied der ausländischen Streit-\nmen und die Waren gelten als zur Truppenverwendung             kräfte oder eine Behörde der ausländischen Streitkräfte\nüberlassen.                                                    vertreten lassen. Die indirekte Vertretung ist ausge-\nschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ein Mitglied\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Übergabe\nder Hauptquartiere entsprechend. Bei Verfahrenshand-\nvon Waren an die ausländischen Streitkräfte oder ein\nlungen, die im Zusammenhang mit der Kommandierung\nHauptquartier ohne Gestellung zugelassen, ist der\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus die-\nNachweis der Übergabe mit einem Abwicklungsschein\nsem hinaus stehen, kann sich ein Mitglied der Streit-\nzu führen.\nkräfte oder der Hauptquartiere durch jedermann vertre-\nten lassen.\n§ 21\n§ 24\nVerlust der\nRechtsstellung als Mitglied der                           Übergangs- und Schlussvorschriften\nausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere               (1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes in der einfuhrabgabenbegünstigten\n(1) Verliert ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes        Verwendung nach § 1 des Truppenzollgesetzes 1962\nstationiertes Mitglied der ausländischen Streitkräfte          in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nseine Rechtsstellung, gelten für die in seinem Besitz          mer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nbefindlichen Einfuhrwaren die Vorschriften des Gemein-         das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. No-\nschaftsrechts über die Einfuhrabgabenfreiheit von              vember 1979 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist,\nÜbersiedlungsgut entsprechend. Dies gilt auch dann,            auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zum\nwenn es sich um ein Mitglied der ausländischen Streit-         Hauptquartierprotokoll in der Fassung vom 17. Oktober\nkräfte eines Landes handelt, das Mitglied der Europäi-         1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), befinden, gelten als in die\nschen Union ist. Gleichgestellt sind die Verlegung des         Truppenverwendung übergeführt.\nWohnsitzes und der Fall, dass das ehemalige Mitglied\nder ausländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Gel-            (2) Soweit einer nichtberechtigten Person die Bewil-\ntungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.            ligung zur Verteilung von Waren unter Befreiung von\nEinfuhrabgaben an die ausländischen Streitkräfte oder\n(2) Für ein Mitglied der Hauptquartiere gilt Absatz 1      Hauptquartiere erteilt worden ist, gilt die Bewilligung für\nunter der Voraussetzung, dass das Mitglied nicht die           die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt.                          Gesetzes als Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2.","1098             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009\n(3) Soweit eine nichtberechtigte Person Waren der                                     § 26\nausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere zur Be-                          Ordnungswidrigkeiten\narbeitung, Verarbeitung oder Lagerung in Besitz hat,\ngelten die nach dem Zollkodex erforderlichen Bewil-             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2\nligungen hinsichtlich dieser Waren für die Dauer von         der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als er-      fahrlässig\nteilt und die Waren als in den entsprechenden Zollver-       1. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte\nfahren befindlich. Satz 1 gilt nur im Geltungsbereich            Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zu-\ndieses Gesetzes.                                                 führt oder ausführt,\n(4) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkom-         2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nmens für Organisationen, Unternehmen und für ihre An-            Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\ngestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche           ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Ein-\nBehandlung oder die gleichen Befreiungen und Ver-                fuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,\ngünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines        3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder\nzivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts            4. entgegen § 17 Abs. 1 eine Einfuhrware verwendet.\nund des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Ge-\nsetz entsprechend.                                              (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländi-\nsche Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen\ndes NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und\n§ 25                              des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der\nErmächtigungen                          Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur                                     Artikel 2\nDurchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverord-\nÄnderung des\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ndarf,                                                                      Gesetzes zum Protokoll über\ndie NATO-Hauptquartiere und\n1. das Verfahren der Truppenverwendung einschließ-                      zu den Ergänzungsvereinbarungen\nlich der Überführung, der Beendigung und des\nDas Gesetz zum Protokoll über die NATO-Haupt-\nBewilligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 sowie den\nquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom\nInhalt der Bewilligung näher regeln;\n17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert\n2. Ausnahmen von den in den §§ 16 und 17 genannten           duch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I\nPflichten zulassen;                                      S. 1509), wird wie folgt geändert:\n3. Bedingungen definieren, unter denen Waren im Rah-         1. Artikel 4 wird aufgehoben.\nmen von Veranstaltungen oder aus dienstlichen oder       2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:\npersönlichen Gründen an nichtberechtigte Personen            Die Wörter „Personen im Sinne des Artikels 4“ wer-\nabgegeben werden können;                                     den ersetzt durch die Wörter „die in Artikel 3 Abs. 1\n4. die Pflichtverletzungen bestimmen, die sich auf die           des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere be-\nordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenver-               zeichneten Personen“.\nwendung nicht ausgewirkt haben;\nArtikel 3\n5. für Personen, die Anspruch auf Versorgung durch\nÄnderung der\ndie ausländischen Streitkräfte haben, eine verein-\nfachte und pauschalierte Abgabenerhebung regeln;                      Ausfuhrerstattungsverordnung\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 der Ausfuhrerstattungs-\n6. die Gleichstellung weiterer Personen oder Personen-       verordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zu-\ngruppen mit den Personen nach Nummer 5 regeln;           letzt durch die Verordnung vom 7. November 2007\n7. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 382 Abs. 1            (BGBl. I S. 2567) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nNr. 2 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit\nden nach den Nummern 1 bis 5 getroffenen Rege-                                     Artikel 4\nlungen näher bestimmen.                                                          Änderung\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch                       des Offshore-Steuergesetzes\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-             Das Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetz-\ndesrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der Pflege         blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4, veröffent-\ngesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\nden ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder        tikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I\nihren Mitgliedern an andere Personen abgegeben wer-          S. 1509), wird wie folgt geändert:\nden, Abgabenfreiheit anordnen, wenn die Waren wegen          1. Artikel 3 § 2 wird wie folgt gefasst:\nihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Widmung\nnicht mehr am Wirtschaftsverkehr teilnehmen oder                                      „Artikel 3 § 2\nwenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder von                    (1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des\ngeringem Wert handelt und durch die Abgabenfreiheit              Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Ver-\nschutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft             einigten Staaten oder Stellen anderer von den Ver-\nnicht verletzt werden.                                           einigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009                  1099\nEinfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei                                         „§ 105a\nvon Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das Trup-                                  Steuerentlastung für\npenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090)                   ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere\nin der jeweils geltenden Fassung und die auf der\nGrundlage des Truppenzollgesetzes erlassene                     (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\nRechtsverordnung entsprechend.                               für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die\nan die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere\n(2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Ein-       geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i\nfuhren für andere Stellen als die der Vereinigten            des Zusatzabkommens (§ 66 Nr. 18 Buchstabe a des\nStaaten oder der Stellen der ausländischen Streit-           Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung.\nkräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür             Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energie-\nvereinbarte Dokument.“                                       erzeugnisse geliefert hat.\n(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte\n2. Artikel 3 §§ 3 bis 5 und Artikel 4 werden aufgehoben.        oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug\nberechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte\nArtikel 5                              oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder\nim Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.\nAufhebung der                                 (3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und\nVerordnung zur Durchführung der                       Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Haupt-\nzoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen                quartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere\nBestimmungen des Offshore-Steuergesetzes                     und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder\nHauptquartiere im Sinne des Truppenzollgesetzes vom\nDie Verordnung zur Durchführung der zoll-, ver-              19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden\nbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen               Fassung.“\ndes Offshore-Steuergesetzes vom 23. März 1964\n(BGBl. I S. 224) wird aufgehoben.                                                          Artikel 7\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 6\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am\nÄnderung der                              1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Trup-\npenzollgesetz 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung\nGliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinig-\nNach § 105 der Energiesteuer-Durchführungsverord-            ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die durch             Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953)\nArtikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2007 (BGBl. I           außer Kraft.\nS. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a ein-             (2) Artikel 1 § 25 tritt am Tag nach der Verkündung in\ngefügt:                                                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Mai 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}