{"id":"bgbl1-2009-26-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":26,"date":"2009-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/26#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_26.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung  SchuTSEV)","law_date":"2009-05-13T00:00:00Z","page":1060,"pdf_page":12,"num_pages":26,"content":["1060                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nVerordnung\nzum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen\nund Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten\nFrequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden\n(Sicherheitsfunk-Schutzverordnung – SchuTSEV)*)\nVom 13. Mai 2009\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die                                               §3\nelektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln\nSchutz von zu\nvom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) verordnet die\nSicherheitszwecken betriebenen\nBundesregierung:\nSende- und Empfangsfunkanlagen\nInhaltsübersicht                                 (1) Störaussendungen aus leitergebundenen Tele-\n§1      Anwendungsbereich                                            kommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu\n§2      Begriffsbestimmungen                                         schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die\n§3      Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und      Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht\nEmpfangsfunkanlagen                                          überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der\n§4      Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze                  Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.\n§5      Schutz von Flugfunk-Frequenzen\n(2) Die Bundesnetzagentur kann\n§6      Inkrafttreten\n1. die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1\n§1                                      überprüfen;\nAnwendungsbereich                             2. zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnah-\nDiese Verordnung regelt die Durchführung besonde-                    men gegenüber dem Betreiber einer Telekommuni-\nrer Maßnahmen der Bundesnetzagentur für Elektrizität,                    kationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun-                       anordnen und insbesondere verlangen, dass der Be-\ndesnetzagentur) zum Schutz von                                           treiber Testsignale einspeist;\n1. Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten                3. den Betreiber auffordern, in einer angemessenen\nFrequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrie-                     Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene\nben werden, und                                                     Telekommunikationsanlage oder sein leitergebunde-\n2. öffentlichen Telekommunikationsnetzen                                 nes Telekommunikationsnetz die Anforderungen\nnach Absatz 1 einhält;\nvor elektromagnetischen Störungen.\n4. besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen\n§2                                      und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der\nleitergebundenen Telekommunikationsanlage oder\nBegriffsbestimmungen\ndes leitergebundenen Telekommunikationsnetzes\nIm Sinne dieser Verordnung                                           anordnen;\n1. ist „Betreiber“ diejenige natürliche oder juristische             5. den Betrieb der leitergebundenen Telekommunika-\nPerson, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle               tionsanlage oder des leitergebundenen Telekommu-\nüber eine Telekommunikationsanlage oder ein Tele-                   nikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.\nkommunikationsnetz hat;\n(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1\n2. ist „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Tele-\nkann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und\nkommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nr. 27 des\nEmpfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffent-\nTelekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung\nlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist,\nvon öffentlich zugänglichen Telekommunikations-\nim Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und\ndiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommuni-\nEmpfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden\nkationsgesetzes genutzt wird;\nmesstechnische Untersuchungen durchführen.\n3. sind „Störaussendungen“ von einem leitungsgeführ-\nten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromag-                                         §4\nnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induk-\ntion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht                                 Schutz öffentlicher\nverlassen und den Funkverkehr störend beeinträch-                              Telekommunikationsnetze\ntigen können.\nIm Falle von elektromagnetischen Störungen öffent-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bun-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften  desnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtli-\nnie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nS. 81), sind beachtet worden.                                     chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009                 1061\n§5                                      Unterlagen auf Verlangen der Bundesnetzagentur vor-\nSchutz von Flugfunk-Frequenzen                         zulegen.\n(3) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der\n(1) Leitergebundene Übertragungen analoger Sig-\nVerpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 überprüfen\nnale (Rundfunksignale) sind in den Frequenzbereichen\nund im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen.\n1. von 112 Megahertz bis 125 Megahertz spätestens\n(4) Stellt die Bundesnetzagentur durch Messungen\nzum 31. März 2009 und\nfest, dass die leitungsgebundenen Übertragungsnetze\n2. von 125 Megahertz bis 137 Megahertz spätestens                  die Voraussetzungen des Absatzes 2 einhalten, kann\nzum 31. Dezember 2010                                         sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Informa-\neinzustellen.                                                      tionsmanagement und Informationstechnik der Bun-\ndeswehr die Grenzwertverschärfung nach Anlage 2 Nr. 7\n(2) Eine Übertragung digitaler Signale ist in diesen           aufheben.\nFrequenzbereichen zulässig, wenn die entsprechenden\nleitergebundenen Übertragungsnetze bis zum Endgerät                                             §6\ndes Nutzers die Grenzwerte für Störfeldstärke nach An-\nlage 2 einhalten. Der Betreiber ist verpflichtet, die Über-                                Inkrafttreten\nprüfung des leitergebundenen Übertragungsnetzes                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnachzuweisen, zu dokumentieren und entsprechende                   in Kraft.\nBerlin, den 13. Mai 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g","1062            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1)\nNach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche\nFrequenzbereich in MHz                  Zu schützende Anwendung\n2,850       –      3,155         Flugfunk\n3,400       –      3,500         Flugfunk\n3,800       –      3,950         Flugfunk\n4,650       –      4,850         Flugfunk\n5,450       –      5,730         Flugfunk\n6,525       –      6,765         Flugfunk\n8,815       –      9,040         Flugfunk\n10,005       –     10,100         Flugfunk\n11,175       –     11,400         Flugfunk\n13,200       –     13,360         Flugfunk\n15,010       –     15,100         Flugfunk\n17,900       –     18,030         Flugfunk\n21,924       –     22,000         Flugfunk\n23,200       –     23,350         Flugfunk\n30,350       –     30,750         MIL\n34,350       –     35,810         BOS\n38,450       –     39,850         BOS\n43,300       –     45,250         MIL\n46,000       –     47,000         MIL\n74,205       –     77,485         BOS, Flugnavigationsfunk\n84,005       –     87,265         BOS\n108,000        –    137,000         Flugfunk, Flugnavigationsfunk\n138,000        –    144,000         Flugfunk\n165,200        –    165,700         BOS\n167,550        –    169,390         BOS\n169,800        –    170,300         BOS\n172,150        –    173,990         BOS\n240,250        –    270,25          Flugfunk\n275,250        –    285,25          Flugfunk\n290,250        –    301,25          Flugfunk\n306,250        –    318,25          Flugfunk\n328,250        –    345,25          Flugnavigationsfunk, Flugfunk\n355,250        –    399,90          BOS, Flugfunk\n443,59375      –    444,96875       BOS\n448,59375      –    449,96875       BOS","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009                                    1063\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1)\nGrenzwerte der Störfeldstärke\nvon leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen\nGrenzwert der Störfeldstärke\nFrequenz                             (Spitzenwert der\nMessbandbreite\nim Bereich                         elektrischen Feldstärke\nin 3 m Abstand in dB[µV/m])\n1.             9 bis       150 kHz           40 – 20 x log10 (f/MHz)                   200 Hz\n2.       > 150 bis      1 000 kHz            40 – 20 x log10 (f/MHz)                    9 kHz\n3.          > 1 bis        30 MHz           40 – 8,8 x log10 (f/MHz)                    9 kHz\n4.        > 30 bis       108 MHz                        271)                          120 kHz\n5.       > 108 bis       144 MHz                     182) (27)1)                      120 kHz\n6.       > 144 bis       230 MHz                        271)                          120 kHz\n7.       > 230 bis       400 MHz                     182) (27)1)                      120 kHz\n8.       > 400 bis 1 000 MHz                            271)                          120 kHz\n9.          > 1 bis          3 GHz                      403)                           1 MHz\n1\n) Dies entspricht einer äquivalenten Strahlungsleistung von 20 dB(pW).\n2\n) Der Wert von 18 dB(µV/m) gilt nur für breitbandige, digitale leitergebundene (Rundfunk-)Signale. Für alle anderen Signale beträgt dieser Wert\n27 dB(µV/m).\n3\n) Dies entspricht einer äquivalenten Strahlungsleistung von 33 dB(pW).","1064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1)\nMessvorschrift für Störaussendungen aus leitungsgebundenen\nTelekommunikationsanlagen und -netzen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz\nInhalt\n1  Allgemeine Einführung\n1.1       Geltungsbereich\n1.2       Frequenzbereich\n1.3       Messverfahren\n1.4       Grenzwerte\n2  Begriffe und Abkürzungen\n3  Übersicht über die Messverfahren\n3.1       Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen\n3.2       Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der\nAnforderungen nach dieser Verordnung\n4  Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen\n4.1       Allgemeines\n4.2       Betriebsparameter des TK-Netzes\n4.3       Wahl der Messorte\n4.3.1     Bearbeitung von Störungsmeldungen\n4.3.2     Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen\n4.4       Messentfernung\n4.4.1     Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen\n4.4.1.1 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Innenbereich\n4.4.1.2 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Außenbereich\n4.4.2     Bearbeitung von Störungsmeldungen\n4.5       Grenzwerte für die zulässige Störaussendung aus TK-Anlagen und -Netzen\n5  Messungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz\n5.1       Messgeräte\n5.2       Messverfahren\n5.2.1     Grundsätze\n5.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)\n5.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m\n5.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m\n5.3       Messung der elektrischen Störfeldstärke\n5.4       Messung des asymmetrischen Störstroms\n6  Messungen im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz\n6.1       Messgeräte\n6.2       Messverfahren\n6.2.1     Grundsätze\n6.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)\n6.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m\n6.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m\n6.3       Bestimmung der elektrischen Feldstärke\n7  Messung der Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz\n7.1       Messgeräte\n7.2       Messentfernung\n7.3       Standort der Messantenne\n7.4       Standort der Substitutionsantenne\n7.5       Messverfahren\n7.5.1     Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung\n7.5.2     Substitutionsmessung\n7.5.3     Berechnung der Störleistung\n8  Hilfsträgerverfahren\n8.1       Pegelbestimmung und Einstellungen\n8.2       Bestimmung der Störfeldstärke\n9  Aufbereitung der Messergebnisse und Vergleich mit dem Grenzwert\n9.1       Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit dem Quasispitzenwert-\nDetektor\n9.2       Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit Spitzenwert-Detektor\n9.3       Behandlung der Messunsicherheit\n9.4       Vergleich mit dem Grenzwert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009                 1065\nAnhang 1    Festlegungen zur Messung der gemäß dieser Verordnung geltenden\nGrenzwerte für leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze\nAnhang 1a   Grenzwert für den Störstrom\nAnhang 2    Korrektur des vom Quasispitzenwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei\ngeringen Abständen von (S+N)/N\nAnhang 3    Bestimmung der Messunsicherheit\nA.3.1   Messunsicherheit bei Feldstärkemessungen\nA.3.2   Messunsicherheit bei geringem Abstand (S+N)/N\nA.3.3   Messunsicherheit bei Messung der Störstrahlungsleistung\nAnhang 4    Korrektur des vom Spitzenwert- oder Mittelwert-Detektor angezeigten\nPegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N\nA.4.1   Problembeschreibung\nA.4.2   Messverfahren\nA.4.2.1 Übersicht\nA.4.2.2 Messverfahren für Störaussendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen\nschmalbandigen Umgebungsfeldstärken\nA.4.2.3 Messverfahren für die Störaussendung des Messobjekts unter Berücksichtigung\nder vorhandenen breitbandigen Umgebungsfeldstärken\nA.4.3   Korrektur des Messergebnisses bei Überlagerung\nAnhang 5    Anforderungen an einen aktiven Dipol für die Messung der elektrischen\nFeldstärke im Frequenzbereich bis 30 MHz\n1   Allgemeine Einführung\n1.1 Geltungsbereich\nDiese Messvorschrift enthält Verfahren für die Messung von Störaussendungen aus Telekommunikations-\nanlagen (TK-Anlagen) und -Netzen an deren Aufstell- und Betriebsort. Gegenstand der Messungen sind\ndie Störaussendungen im Bereich des Funkfrequenzspektrums, die durch die Nutzung von Frequenzen\nfür die Informationsübertragung in und längs von Leitern verursacht werden.\nDiese Messvorschrift beschreibt zusätzlich Hilfsverfahren zur Ermittlung der Störaussendung, wenn die\ndigitalen Signale auf direktem Wege nicht messbar sind.\nZu den betreffenden Netzen gehören z. B. Weitbereichs-Datennetze (WAN), lokale Datennetze (LAN) und\nKabelfernsehnetze sowie Technologien für den Zugangsbereich unter Nutzung von Energieversorgungs-\nund Telefonnetzen.\nZu den Funkanwendungen, die durch Störaussendungen beeinträchtigt werden können, gehören u. a.\nSende- und Empfangseinrichtungen mobiler Funkdienste, Hör- und Fernsehrundfunkempfänger, Emp-\nfangseinrichtungen fester Funkdienste sowie der Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienst.\nDer Schutz vor Störaussendungen aus TK-Netzen wird insbesondere in der ITU-R RR S15.12 gefordert.\nDarüber hinaus ist er nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. Dezember 2004 (ABl. EG Nr. L 390 S. 24) (EMV-Richtlinie) vorgesehen.\nDiese Messvorschrift trifft keine Regelungen zur Messung von Aussendungen elektrischer oder elek-\ntronischer Geräte, die im Rahmen von Konformitätsprüfungen nach dem Gesetz über die elektro-\nmagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) oder dem Gesetz über Funkanlagen und Tele-\nkommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zur Anwendung kommen.\n1.2 Frequenzbereich\nDiese Messvorschrift gilt für den Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz.\n1.3 Messverfahren\nDiese Messvorschrift beschreibt das Verfahren zur Messung der von TK-Anlagen und -Netzen ausgehen-\nden und mit den leitungsgeführten Nutzsignalen einhergehenden Störaussendungen.\n1.4 Grenzwerte\nDie Grenzwerte ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.\n2   Begriffe und Abkürzungen\nIm Rahmen dieser Vorschrift gelten folgende Definitionen:\nAntennenbezugspunkt: Geometrischer Mittelpunkt der Antenne oder der Bezugspunkt, auf den im\nAntennenkalibrierverfahren Bezug genommen wird.\nAussendung: Erscheinung,          bei    der    elektromagnetische     Energie    aus    einer   Quelle austritt\n(IEC – IEV 161-01-08).\nDetektor-Bewertungsfaktor: Unterschied zwischen der Anzeige des Quasispitzenwert-Detektors\n(QP-Detektor) und der Anzeige des Spitzenwert-Detektors (PK-Detektor) für ein bestimmtes Signal.","1066         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nElektromagnetische Störgröße: Elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Geräts, einer\nAusrüstung oder eines Systems beeinträchtigen oder lebende oder tote Materie ungünstig beeinflussen\nkann (IEC – IEV 161-01-05).\nFunk(frequenz)störgröße:        Elektromagnetische       Störgröße     mit  Anteilen   im   Funkfrequenzbereich\n(IEC – IEV 161-01-13).\nHilfsträger: Schmalbandiges Signal, das in definierter Relation zu dem zu bewertenden Digitalsignal\nsteht.\nMessbandbreite: Die jeweils am Messempfänger verwendete Bandbreite (gem. EN 55016-1-1).\nMindestversorgung: In der Regel ist die Mindestversorgung im Sinne der vorliegenden Messvorschrift\nam Ort der Messungen immer dann gegeben, wenn dort die erforderliche Mindest-Nutzfeldstärke für den\njeweiligen Funkdienst bzw. die jeweilige Funkanwendung nachweisbar ist.\nNormentfernung: Abstand (Messentfernung) zwischen dem Bezugspunkt der Messantenne und dem\nnächstgelegenen Teil des TK-Netzes. Die Normentfernung beträgt 3 m.\nNutzsignal: Das Nutzsignal umfasst das für die Kommunikation in und längs von Leitern erforderliche\nFrequenzspektrum.\nStörfeldstärke: Feldstärke, die an einer bestimmten Stelle durch eine elektromagnetische Störgröße\nerzeugt und unter festgelegten Bedingungen gemessen wird (IEC – IEV 161-04-02).\nAnmerkung:\nIm Sinne dieser Messvorschrift werden nur die Komponenten der leitungsgeführten Nutzsignale als Störgrößen betrach-\ntet, die Störaussendungen in Form von Feldern in der Umgebung oder auch fernab von Leitern erzeugen können.\nTelekommunikationsanlage: Technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizier-\nbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder\nkontrollieren können.\nTelekommunikationsnetz: Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungs-\neinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des\nTelekommunikationsnetzes unerlässlich sind), an die über Abschlusseinrichtungen Endeinrichtungen an-\ngeschlossen werden.\nAnmerkung:\nZur Vereinfachung wird in der Messvorschrift nachfolgend teilweise nur vom TK-Netz gesprochen, die Aussagen gelten\njedoch gleichermaßen für TK-Anlagen.\nUnerwünschte Aussendung: Signal, das den Empfang eines Nutzsignals beeinträchtigen kann\n(IEC – IEV 161-01-03).\nStöraussendung: Durch leitungsgeführtes elektrisches Nutzsignal verursachter elektromagnetischer\nEnergieanteil, der den Leiter unerwünscht verlässt und durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung\nden Funkverkehr störend beeinträchtigen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009                                  1067\n3   Übersicht über die Messverfahren\n3.1 Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen\nStörungsmeldung\nÜberprüfen der Unterlagen über TK-\nNetze und Signalmuster, die die\nStörung verursachen könnten;\nFeststellen des Betriebsmodus\nAnwendungen von                       Aufsuchen des gestörten Empfängers\nRegelungen und                            zur Überprüfung der Meldung.\nNein\nGrenzwerten nach dem                      Bestätigt sich, dass die Störung\nEMVG                                   TK-Netz zuzuordnen ist?\nJa\nZugang zur Antenne\nJa                                                         Nein\nder Störsenke?\nMessen der Nutz- und Stör-                                                 Messen der Nutz- und Stör-\nfeldstärke über die Empfangs-         Suchen nach der Störquelle mit        feldstärke in der Nähe der\nantenne am Empfangsort.               einem tragbaren Empfänger               Empfangsantenne.\nJa                                    Ja\nund Feststellen des Punktes\nIst Mindestversorgung                                                     Ist Mindestversorgung\nmit der größten Strahlung\nNein                 gegeben?                                                                  gegeben?               Nein\nGgf. Bestimmung des Bewertungsfaktors für den\nKein Anspruch auf                                                                                             Kein Anspruch auf\nQP-Detektor durch Messen des leitungsgeführten\nStörungs-                                                                                                     Störungs-\nStroms mit Spitzenwert- und QP-Detektor und\nbearbeitung                                                                                                   bearbeitung\nFingerabdruck des Nutzspektrums\nKann der                       Auswahl der Messverfahren nach\nAuswahl der Messverfahren nach\nStörpegel in der                  Abschnitt 5, 6 oder 7, Messung der\nAbschnitt 5 oder 6 dabei Ausrichtung\nJa              Normentfernung           Nein     Störaussendung; dabei Ausrichtung\nder Antenne ggf. so, dass maximale\ngemessen                       der Antenne ggf. so, dass maximale\nKopplung zur Störquelle\nwerden?                          Kopplung zur Störquelle\nAnwendung des\nEntfernungskorrekturfaktors\nErmitteln des ((S+N)/N) Abstands der           Bei Verwendung des QP-Detektors:           Ermitteln des ((S+N)/N)-Abstands der\nMessung und Anwendung des                   - Addieren des Bewertungsfaktors,             Messung und Anwendung des\nKorrekturfaktors                       - Vergleich mit dem Grenzwert                       Korrekturfaktors\nEntscheidung","1068        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\n3.2  Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Anforderungen\nnach dieser Verordnung\nÜberprüfung auf Einhaltung der\nSchuTSEV\nEinholen von Informationen über die Struktur des Netzes\n(z. B. Frequenz, Modulation, Position der Sende-\nEmpfangs-Geräte, Kabeltyp, Länge, Injektionsverfahren)\nFeststellen, bei welchem Betriebsmodus die Aus-\nsendungen wahrscheinlich am höchsten sind\n(z. B. maximale Dauerleistung aller Sender, höchste\nDatengeschwindigkeit)\n„Fingerabdruck“ durch Messen des leitungsgeführten\nStroms mit einer Stromzange und Ermittlung des\nBewertungsfaktors für den QP-Detektor\nMit einem tragbaren Empfänger feststellen, an welchem\nOrt die Strahlung am größten ist und wie groß die\nEntfernung zur Störquelle ist\nJa                       Ist zu betrachtende            Nein\nFrequenz kleiner als 30\nMHz ?\nJa             Ist Messung in\nder Normentfernung\nAbschnitt 5                                                               möglich?\nNein\nFeldstärkemessung mit\nfestgelegter Antenne, Detektor,                         Abschnitt 6\nBandbreite und Entfernung in der\nFeldstärkemessung mit\nXYZ-Richtung in dem Bereich,                    festgelegtem Detektor,\nder auch den Frequenzbereich der                 Bandbreite, Entfernung                                           Abschnitt 6\nersten Oberwelle einschließt,                   (i. d. R. von Außenwand)\nFeldstärkemessung mit festgelegtem Detektor,\ni. d. R. Normentfernung,                        und Antenne mit Variation\nBandbreite, Entfernung > 4 lambda (i. d. R. von\nsonst im Abstand von >= 1 m                     in Richtung, Höhe (1-4 m)\nAußenwand) und Antenne mit Variation in Richtung,\nund Polarisation\nHöhe (1-4 m) und Polarisation\nErmitteln des (S+N)/N\nAbstands durch Abschalten                                                                   Umrechnung der Feldstärke auf Normentfernung\ndes Signals                                                                                 und Vergleich mit dem Grenzwert\nFalls notwendig, Umrechnung des\nWertes durch Anwendung des                                                                                          Liegt der\nFaktors für die Normentfernung                                                                                   gemessene Stör-\nfeldstärkewert um mehr als\nJa                                               20 dB über Grenz-\nwert?\nBerechnung der effektiven Feldstärke und\nNein\nbei Verwendung des QP-Detektors,\nAddieren des Bewertungsfaktors\nAbschnitt 7\nMessung der Störstrahlungsleistung mit festgelegtem\nDetektor, Bandbreite, Entfernung > 4 lambda\nBerücksichtigung der Messunsicherheit                                                       (i. d. R. von Außenwand) und Antenne an zuvor\nund Vergleich des gemessenen Pegels                                                         ermitteltem Messort.\nmit dem Grenzwert                                                                           Messsender auf freier Frequenz und Substitutions-\nantenne vor der Außenwand mit Variation Höhe,\nAbstand, Polarisation.\nBestimmung des Untersuchungsergebnisses und\nVergleich mit dem Grenzwert\nz. B. in Fällen, in denen TK-Quellen\nan unterschiedlichen Orten genutzt            Ja\nwerden [Transformatorstation, Keller                       Muss ein anderer\ndes Gebäudes, Wohnung oder                                Messpunkt gewählt\nZimmer]                                                        werden?\nNein\nAbschnitt 8\nNein\nGrenzwert\nHilfsträgerverfahren                              überprüfbar?\nJa\nEntscheidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009           1069\n4       Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen\n4.1     Allgemeines\nDas Erfragen sämtlicher technischer Informationen, die zum umfassenden Verständnis der Betriebspara-\nmeter und der Topologie des zu messenden TK-Netzes erforderlich sind, ist unumgänglich. Der Betreiber\ndes TK-Netzes sollte beispielsweise Angaben der EMV-relevanten Spezifikationen sowie der Parameter\nder Kabel und Verbindungshardware zur Verfügung stellen. Die Angaben sollten in jedem Fall durch die\nnachfolgend beschriebene Voruntersuchung überprüft werden, um auszuschließen, dass unerwünschte\nAussendungen aus dem TK-Netz gemessen werden, die den Regelungen des EMVG oder FTEG für die\nKonformitätsprüfung von Geräten unterliegen oder möglicherweise aus einem anderen als dem unter-\nsuchten TK-Netz stammen.\n4.2     Betriebsparameter des TK-Netzes\nGrundlegende Betriebsparameter, die zur Durchführung der Messungen bekannt sein müssen, sind: die\nspektrale Amplitudenverteilung und die Frequenzmerkmale der leitungsgeführten Nutzsignale sowie die\nBetriebsart(en) im TK-Netz, die auf einigen oder allen der zu überprüfenden Frequenzen die höchsten\nStörsignalpegel verursachen.\nMöglicherweise muss auch festgestellt werden, ob durch eine dynamische Leistungsregelung Schwan-\nkungen in der spektralen Amplitudenverteilung auftreten und die Merkmale des Frequenzspektrums in\nAbhängigkeit von der gegebenen Datenübertragungsgeschwindigkeit variieren können.\nDie Betriebsparameter lassen sich messtechnisch am sichersten bei einem hohen Störabstand zwischen\nSummensignal und Rauschen (Verhältnis von (S+N) zu N) mit Hilfe einer am Anfang (oder Ende) der\nbetreffenden TK-Leitung aufgesetzten Stromzange und einem automatisch abstimmbaren Messempfän-\nger mit Panorama-Anzeige zur Überwachung des leitungsgeführten Stroms bestimmen. Um die notwen-\ndigen Eingriffe am Netz vornehmen zu können, ist in der Regel die Zusammenarbeit mit dem Netzbetrei-\nber erforderlich.\nIm Rahmen einer Voruntersuchung ist zu klären, ob die nachweisbaren Störaussendungen im Sinne der\nBegriffsbestimmung nach Abschnitt 2 dieser Messvorschrift oder sonstige unerwünschte Aussendungen\naus angeschlossenen elektronischen Geräten sind, die dem leitungsgeführten Nutzsignal nicht zuge-\nordnet werden können. Die im Frequenzspektrum des leitungsgeführten Nutzsignals nachweisbaren\nStöraussendungen unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn sie nicht als sonstige uner-\nwünschte Aussendungen identifizierbar sind.\nFür beide Messanlässe (siehe Abschnitte 4.3.1 und 4.3.2) ist ein tragbarer Empfänger mit einer Signalpe-\ngelanzeige oder ein anderes praktisches Verfolgungsverfahren erforderlich, um feststellen und aufzeich-\nnen zu können, wo die Pegel der abgestrahlten Störaussendung am höchsten sind.\n4.3     Wahl der Messorte\nDie Wahl der Messorte hängt vom Anlass der Messung ab. Als Anlässe für Messungen kommen die\nBearbeitung von Störungsmeldungen (siehe Abschnitt 3.1) oder die Überprüfung (siehe Abschnitt 3.2)\nvon TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Bestimmungen nach dieser Verordnung infrage.\n4.3.1   Bearbeitung von Störungsmeldungen\nBei der Bearbeitung von Störungen sollte der erste Messort an dem Teil der Übertragungsleitung (im\nInnen- oder Außenbereich) liegen, der der gestörten Funkempfangseinrichtung und/oder Antenne der\nStörsenke am nächsten liegt.\n4.3.2   Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen\nBei der Überprüfung von TK-Anlagen oder -Netzen hängt es von deren Topologie ab, wo die ersten\nMessungen vorzunehmen sind. Der (Die) Messort(e) sollte(n) da liegen, wo erfahrungsgemäß mit den\nhöchsten Störaussendungen zu rechnen ist. Bei den meisten interaktiven Systemen wird dies z. B. an\nden Enden der Übertragungsleitung, am Ort ggf. eingesetzter Zwischenverstärker oder an Stoß- oder\nLeckstellen im Übertragungsweg sein.\nZur Bestimmung der charakteristischen Signalform ist die Messung des Nutzsignals bei geeignetem Stör-\nabstand notwendig. Um einen solchen „Fingerabdruck“ des Signals zu erhalten, eignet sich die Messung\ndes leitungsgeführten Stroms an einer zugänglichen Stelle (vgl. Abschnitt 4.2).\n4.4     Messentfernung\n4.4.1   Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen\nFür Messungen im Innen- und Außenbereich beträgt die Messentfernung d = 3 m (Normentfernung). Diese\nEntfernung ist der Abstand zwischen dem Bezugspunkt der Messantenne und dem nächstgelegenen Teil\ndes TK-Netzes. Überprüfungen von TK-Anlagen und -Netzen werden in der Regel vor dem Gebäude im\nAußenbereich durchgeführt. In speziellen Fällen (z. B. Hochhäuser) kann aber davon abgewichen werden.\n4.4.1.1 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Innenbereich\nWenn der zu untersuchende Teil des TK-Netzes nicht zugänglich ist, sich in oder hinter einer Wand oder in\neinem Kabelkanal oder Ähnlichem befindet, so ist die Messentfernung d im rechten Winkel von der Vor-\nderkante der Wand oder des Kabelkanals abzutragen.","1070            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nWenn in Gebäuden ein freier Abstand zwischen TK-Netz und Messantenne von 3 m aus Platzgründen\nnicht zur Verfügung steht, kann die o. g. Messentfernung bis auf 1 m reduziert werden. Hierbei sind die\nFestlegungen der Abschnitte 5.2.1.2 und 6.2.1.2 dieser Messvorschrift zu beachten.\n4.4.1.2 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Außenbereich\nWird außerhalb von Gebäuden oder ähnlicher Aufbauten gemessen, die Einrichtungen oder Kabel von TK-\nNetzen enthalten, so ist die Messentfernung d im rechten Winkel von der Außenwand des Gebäudes oder\ndes betreffenden Aufbaus abzutragen.\nVerläuft der zu messende Teil des TK-Netzes unterirdisch, so ist die Messentfernung d im rechten Winkel\nvon der senkrechten Projektion des TK-Netzes auf die Bodenoberfläche abzutragen.\nVerläuft der zu messende Teil des TK-Netzes oberhalb der Messantenne, so ist die Messentfernung d im\nrechten Winkel von der senkrechten Projektion des TK-Netzes auf die Grundfläche abzutragen. Das Prin-\nzip ist in Bild 1 dargestellt.\nBild 1: Abtragen des Messabstands d von der senkrechten Projektion\ndes Verlaufs der TK-Kabeltrasse auf die Grundfläche\nWenn die Aufstellung der Messantenne in 3 m Messentfernung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten\naußerhalb von Gebäuden nicht möglich ist, ist für Messungen im Frequenzbereich bis 30 MHz das in\nAbschnitt 5.2.1.3 genannte Messverfahren anzuwenden.\nWenn die zu messende TK-Kabeltrasse deutlich über der für die Messung verfügbaren Höhe des Anten-\nnenmasts liegt (z. B. in mehr als 10 m Höhe über der Grundfläche), ist für Messungen im Frequenzbereich\nbis 30 MHz das in Abschnitt 5.2.1.3 genannte Messverfahren anzuwenden und bei Messungen ab 30 MHz\ndie Störstrahlungsleistung nach Abschnitt 7 zu messen.\n4.4.2   Bearbeitung von Störungsmeldungen\nZur Ermittlung der Störquelle werden keine spezifischen Messentfernungen festgelegt. Ist die Störquelle\neingegrenzt, so werden die nachfolgenden Untersuchungen am betreffenden Teil der TK-Anlage oder des\nTK-Netzes nach den in Abschnitt 4.4.1 und dessen Unterabschnitten ausgeführten Grundsätzen durch-\ngeführt. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind nach Erfordernis und aufgrund des Anlasses zuläs-\nsig.\n4.5     Grenzwerte für die zulässige Störaussendung aus TK-Anlagen und -Netzen\nDie Grenzwerte für den jeweiligen Frequenzteilbereich sind in Anlage 2 aufgeführt.\nEs ist zu beachten, dass es sich bei den in Anlage 2 angegebenen Feldstärkegrenzwerten um Spitzen-\nwerte-Grenzwerte handelt. Um die bei praktischen Messungen mit dem Spitzenwert-Detektor auftretende\nUnsicherheit zu minimieren, wird für die Messungen jedoch ein Quasispitzenwert-Detektor verwendet.\nUm einen direkten Vergleich zwischen gemessenen Quasispitzenwert-Pegeln und Spitzenwert-Grenzwer-\nten vornehmen zu können, müssen die Messergebnisse mit Hilfe eines QP-Bewertungsfaktors korrigiert\nwerden, der zum gemessenen Quasispitzenwert-Pegel addiert werden muss. Dieser Bewertungsfaktor ist\nvon der Bandbreite des Messempfängers und der Signalmuster im zu überprüfenden TK-Netz abhängig.\nSofern der QP-Bewertungsfaktor nicht schon bekannt ist und mit dem Betreiber des TK-Netzes abge-\nstimmt wurde, muss er in der Phase der Voruntersuchungen ermittelt werden. Dies geschieht am ein-\nfachsten und genauesten mit Hilfe einer Stromzange, mit der das TK-Netz an einem Punkt mit einem\nreinen Nutzsignal und einem Störabstand zwischen Summensignal und Rauschen von mindestens 20 dB\ngemessen wird.\nIm Frequenzbereich 30 MHz bis 1 000 MHz kann der QP-Bewertungsfaktor auch ermittelt werden, indem\ndie Antenne in unmittelbare Nähe der Strahlungsquelle gebracht wird.\nIm Frequenzbereich 1 000 MHz bis 3 000 MHz brauchen die Messwerte nicht korrigiert werden, da hier\nohnehin ein Spitzenwert-Detektor verwendet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009            1071\n5       Messungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz\n5.1     Messgeräte\nFolgende Messgeräte (nach EN 55016-1-1, EN 55016-1-2 und EN 55016-1-4) sind erforderlich:\n– ein kalibriertes Messsystem, bestehend aus einem Funkstörmessempfänger und dazugehörender Rah-\nmenantenne zur Messung der magnetischen Feldkomponente und Stativ, bzw.\n– ein kalibriertes Messsystem, bestehend aus einem Funkstörmessempfänger und dazugehörender\nStromzange zur Messung von hochfrequenten Strömen auf Leitungen.\nIm Frequenzbereich von 9 kHz bis 150 kHz ist eine Messbandbreite von 200 Hz sowie ein Quasispitzen-\nwert-Detektor zu verwenden.\nIm Frequenzbereich von 150 kHz bis 30 MHz ist eine Messbandbreite von 9 kHz sowie ein Quasispitzen-\nwert-Detektor zu verwenden.\nIm Bedarfsfall können auch Spezialgeräte wie abgestimmte Rahmenantennen oder Antennen für das\nelektrische Feld verwendet werden. Für ggf. notwendig werdende Messungen der elektrischen Feldstärke\nist ein aktiver Dipol nach den Angaben in Anhang 5 oder ein vergleichbarer Dipol zu verwenden.\nUm zu verhindern, dass die Messung durch Erdschleifen beeinflusst wird, ist nach Möglichkeit eine\ngetrennte Stromversorgung (z. B. aus Batterien) des Messempfängers und der Rahmenantenne, ohne\nErdung, insbesondere bei Messungen in Gebäuden, zu empfehlen.\n5.2     Messverfahren\n5.2.1   Grundsätze\nGemäß Festlegung in Anhang 1 wird die gemessene magnetische Feldstärke über den Feldwellenwider-\nstand von 377 Ohm in eine elektrische Feldstärke umgerechnet.\nAchtung:\nDiese Umrechnung wird von einer Reihe von Messgeräten ggf. schon automatisch vorgenommen!\nEs muss darauf geachtet werden, dass das TK-System mit den normalen maximalen Signalpegeln und\nggf. in der Betriebsart betrieben wird, in der zuvor die höchsten Störfeldstärkepegel festgestellt wurden.\nHandelt es sich um ein interaktives System, so ist es besonders wichtig, den Rückkanal (upstream) auf\ndas Vorhandensein von Signalen zu überprüfen, falls diese im gleichen Frequenzbereich wie die gemel-\ndete Störung liegen.\nWerden Messungen nur auf einer Frequenz oder in einem schmalen Frequenzbereich durchgeführt (z. B.\nbei der Störungsbearbeitung), so sollte die Antenne so ausgerichtet werden, dass eine maximale Kopp-\nlung zum überprüften TK-Netz besteht.\nWenn Messungen auf vielen Frequenzen oder in einem durchzustimmenden Frequenzbereich notwendig\nsind, sollten separate Messdurchgänge durchgeführt werden, bei denen die Antenne jeweils in einer der\ndrei orthogonalen Richtungen X, Y und Z ausgerichtet ist. Die Daten der einzelnen Messdurchgänge\nmüssen gespeichert werden und für jede Frequenz muss die effektive Feldstärke (Eeff) nach Gleichung\n(5.1) errechnet werden.\n\u0015           \u0015          \u0015\n( HII     (;          (<        (=\n=        \u0015\n+         \u0015\n+        \u0015\n(5.1)\n9\u0012P       9\u0012P        9\u0012P        9\u0012P\nAm einfachsten geschieht dies durch Übertragung der Daten in ein Tabellenkalkulationsblatt und an-\nschließende automatisierte Berechnung von Eeff.\nZur Reduzierung der Messzeit wird empfohlen, die Durchstimmung des zu untersuchenden Frequenz-\nbereichs zunächst unter Nutzung des Spitzenwert-Detektors auszuführen und die gefundenen Maximal-\nwerte der Störfeldstärken danach mit dem Quasispitzenwert-Detektor nachzumessen.\nDie Messentfernung d entspricht bei der Rahmenantenne dem Abstand zwischen deren geometrischem\nMittelpunkt und dem TK-Netz und beim aktiven Dipol dem Abstand zwischen TK-Netz und dem Bezugs-\npunkt der Antenne.\nMessungen im Frequenzbereich unterhalb von 30 MHz werden bei der Überprüfung von TK-Anlagen und\n-Netzen in der Regel vor dem Gebäude im Außenbereich durchgeführt. Hier kann die Messentfernung so\ngewählt werden, dass sie entweder der Normentfernung von 3 m entspricht oder größer als diese ist. In\nspeziellen Fällen (z. B. Hochhäuser) kann aber davon abgewichen werden.\n5.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)\nDie Rahmenantenne ist auf einem Stativ in 1 m Höhe zur Rahmenunterkante an dem Ort aufzustellen, an\ndem zuvor die höchste Störfeldstärke gemessen wurde. Hierbei ist der vorgeschriebene Messabstand\nzum TK-Netz einzuhalten.\nNach Einstellung des Messempfängers auf die jeweilige Frequenz und die erforderliche Detektorart ist die\nRahmenantenne entweder so auszurichten, dass der höchste Anzeigewert für das Signal des TK-Netzes\nerreicht wird, oder es ist in den orthogonalen Richtungen X,Y und Z zu messen und effektive Feldstärke\nnachträglich zu berechnen.","1072           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nDas Messen magnetischer Felder, die von TK-Netzen im Frequenzbereich bis 30 MHz erzeugt werden,\nkann durch das Vorhandensein zahlreicher Nutzaussendungen von Funkdiensten mit hohen Pegeln\nerschwert werden. Damit das Hintergrundrauschen und eventuelle Fremdsignale den in Anhang 1 ge-\nnannten Grenzwert nicht überschreiten, müssen in den Lücken zwischen den Funkaussendungen\nFrequenzbereiche mit geringen Feldstärken gefunden werden. Bei der Suche dieser „ruhigen“ Frequenz-\nbereiche sollte die Position der Antenne nicht verändert und das TK-Netz am besten abgeschaltet\nwerden.\nIst die Abschaltung des Netzes nicht möglich, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:\n– Ausrichtung der Rahmenantenne so, dass eine minimale Kopplung zur Aussendung des Netzes\nbesteht, und Überprüfung, ob das Hintergrundrauschen sowie eventuelle Fremdsignale unter dem in\nAnlage 2 genannten Grenzwert liegen.\n– Ausrichtung der Rahmenantenne so, dass maximale Kopplung besteht; anschließend Erhöhung der\nMessentfernung und Überprüfung, ob sich die gemessene Feldstärke entsprechend verringert.\nWie viele ruhige Frequenzen oder Frequenzbereiche benötigt werden, hängt davon ab, ob allgemeine\nÜberprüfungsmessungen durchgeführt werden sollen oder ob eine mit weniger Aufwand verbundene\nStörungsmeldung zu bearbeiten ist. Bei allgemeinen Überprüfungsmessungen sollte die Zahl der ruhigen\nFrequenzbereiche so groß wie möglich sein. Diese sollten in möglichst gleichmäßigen Abständen über\ndas gesamte Nutzsignalspektrum des betreffenden TK-Dienstes verteilt sein. Ein Diagramm mit der Spek-\ntrumsbelegung über den gesamten zu untersuchenden Frequenzbereich ermöglicht es, die für eine\nanschließende Analyse geeigneten ruhigen Frequenzen rasch ausfindig zu machen. Die Durchstimmung\nim Frequenzbereich kann mit einem Spitzenwert-Detektor in Schritten von jeweils der halben Messband-\nbreite ausgeführt werden.\nFür die Bearbeitung von Störungsmeldungen dürften einige ruhige Frequenzen um die gestörte Frequenz\ngenügen. Diese können manuell eingestellt und gemessen werden.\nIn beiden Fällen werden die gefundenen ruhigen Frequenzen bzw. der Frequenzbereich für die Messung\nder Störaussendung genutzt. Die Person, die den Empfänger bedient, sollte den Pegel des Hintergrund-\nrauschens für jede dieser Frequenzen subjektiv beurteilen. Anschließend ist der höchste Pegel der Stör-\nfeldstärke (in dB(µV/m)) aufzuzeichnen, der unter Verwendung der Messbandbreite und des genannten\nDetektors über eine Zeitspanne von 15 s gemessen wurde. Einzeln auftretende Kurzzeitspitzen sollten\nhierbei unbeachtet bleiben.\nDie Messungen sind dann auf jeder der gefundenen ruhigen Frequenzen nach dem oben beschriebenen\nVerfahren zu wiederholen, wenn das TK-Netz in Betrieb ist. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren.\nDie Differenz zwischen den Messwerten bei normal betriebenem und bei abgeschaltetem TK-Netz ist zu\nbestimmen.\nWenn der Pegel der Fremdsignale dennoch über dem Grenzwert liegt, kann zur Bestätigung der ermittel-\nten Differenz eine Stromzange verwendet werden. (Über dieses Testverfahren wird noch beraten.)\n5.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m\nBei Messungen in weniger als 3 m Messentfernung wird der Abstand zum TK-Netz von der äußeren\nUmgrenzung der Rahmenantenne bestimmt.\nWenn die Einhaltung des Messabstands von 3 m z. B. wegen der örtlichen Gegebenheiten innerhalb\neines Gebäudes nicht möglich ist, kann auch in geringerem Abstand gemessen werden, der jedoch 1 m\nnicht unterschreiten darf. In diesem Fall ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei Messungen in 3 m\nEntfernung; das Messergebnis wird dann aber unter Anwendung des Umrechnungsfaktors nach Glei-\nchung (5.2) korrigiert:\nG 0HVV\n(6W|U = (0HVV + \u0015\u0013 ORJ                             (5.2)\nG 1RUP\nHierbei sind:\n– EMess: Messwert in dB(µV/m)\n– EStör:  korrigierter Messwert in dB(µV/m)\n– dMess: aktuelle Messentfernung in m\n– dNorm: Normentfernung (3 m)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009                    1073\n5.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m\nMuss aufgrund der örtlichen Bedingungen eine Messentfernung von mehr als 3 m gewählt werden, so\nsind zunächst zwei Messorte zu bestimmen, die auf der im rechten Winkel zur TK-Kabeltrasse liegenden\nMessachse liegen. Als Orientierung gilt, dass der Abstand zwischen beiden Messorten möglichst groß\nsein sollte. Der Messwert ist nach dem in Abschnitt 5.2.1 beschriebenen Verfahren zu ermitteln. Entschei-\ndend sind die örtlichen Bedingungen und die Messbarkeit der Störfeldstärke.\nDie Messwerte (in dB(µV/m)) sind über dem Logarithmus der Entfernung in einem Diagramm aufzutragen.\nDie geradlinige Verbindung der Messwerte beschreibt dann den Feldstärkeabfall in Richtung der Mess-\nachse. Ist der Feldstärkeabfall nicht bestimmbar, sind weitere Messpunkte zu wählen. Der Feldstärkepe-\ngel in der Normentfernung ist anhand der eingezeichneten Verbindungsgeraden aus dem Diagramm zu\nentnehmen (grafische Ermittlung).\n5.3     Messung der elektrischen Störfeldstärke\nDie elektrische Feldstärke wird nur bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen gemessen, wenn ange-\nnommen werden muss, dass die Störaussendung ein vorwiegend elektrisches Feld ist. Dies könnte dann\nder Fall sein, wenn der Grenzwert der magnetischen Feldstärke zwar nicht überschritten wird, die Störung\neiner mit einer Antenne für das elektrische Feld arbeitenden Funkempfangseinrichtung aber dennoch\nauftritt.\nDas Messverfahren entspricht dem Vorgehen bei der Messung der magnetischen Störfeldstärke. Die\nerforderliche Antenne ist in Anhang 5 beschrieben.\n5.4     Messung des asymmetrischen Störstroms\nNur für den Fall, dass aufgrund von hohen Umgebungsfeldstärken der Nachweis der Einhaltung der\nGrenzwerte für die Störfeldstärke praktisch nicht möglich ist, kann stattdessen u. a. mit Hilfe einer Strom-\nzange der Störstrom auf der Leitung gemessen werden.\nDer entsprechende Grenzwert ist aus der Darstellung in Anhang 1a ersichtlich.\n6       Messungen im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz\n6.1     Messgeräte\nFolgende Messgeräte (nach EN 55016-1-1 und EN 55016-1-4) sind erforderlich:\nein kalibriertes Messsystem, bestehend aus einem Funkstörmessempfänger und einem dazugehörenden\nBreitbanddipol oder einer dazugehörenden logarithmisch-periodischen Antenne zur Messung der elektri-\nschen Feldkomponente und Mast.\nAnmerkung:\nMessergebnisse, die mit Hilfe des hier beschriebenen kalibrierten Messsystems erhalten wurden, bedürfen im Hinblick\nauf ggf. bei der Messung herrschende Nahfeldverhältnisse keiner nachträglichen Korrektur!\nDie Anforderungen an die Funkstörmessempfänger und Antennen sind in EN 55016-1-1 und\nEN 55016-1-4 beschrieben.\nIm Frequenzbereich von 30 bis 1 000 MHz ist eine Messbandbreite von 120 kHz sowie ein Quasispitzen-\nwert-Detektor zu verwenden. Im Frequenzbereich von 1 000 bis 3 000 MHz ist eine Messbandbreite von\n1 MHz und ein Spitzenwert-Detektor zu verwenden.\n6.2     Messverfahren\n6.2.1   Grundsätze\nEs muss darauf geachtet werden, dass das TK-System mit den normalen maximalen Signalpegeln und\nggf. in der Betriebsart betrieben wird, in der zuvor die höchsten Störfeldstärkepegel festgestellt wurden.\nHandelt es sich um ein interaktives System, so ist es besonders wichtig, den Rückkanal (upstream) auf\ndas Vorhandensein von Signalen zu überprüfen, falls diese im gleichen Frequenzbereich wie die gemel-\ndete Störung liegen.\nZur Reduzierung der Messzeit wird empfohlen, die Durchstimmung des zu untersuchenden Frequenz-\nbereichs zunächst unter Nutzung des Spitzenwert-Detektors auszuführen und die gefundenen Maximal-\nwerte der Störfeldstärken danach mit dem Quasispitzenwert-Detektor nachzumessen.\nDie Messentfernung d entspricht beim Breitbanddipol dem Abstand zwischen TK-Netz und dem Balun\nund bei der logarithmisch-periodischen Antenne dem Abstand zwischen TK-Netz und dem Bezugspunkt\nder Antenne.\nMessungen im Frequenzbereich oberhalb von 30 MHz werden bei der Überprüfung von TK-Anlagen und\n-Netzen in der Regel vor dem Gebäude im Außenbereich durchgeführt. Hier kann die Messentfernung so\ngewählt werden, dass sie entweder der Normentfernung von 3 m entspricht oder größer als diese ist. In\nspeziellen Fällen (z. B. Hochhäuser) kann aber davon abgewichen werden.\n6.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)\nDie Normentfernung beträgt 3 m. Die Messantenne ist am festgelegten Messort in Richtung, Höhe und\nPolarisation (horizontal und vertikal) so zu verändern, dass die maximale Störfeldstärke gemessen wird.","1074           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nBefinden sich Antenne und TK-Netz auf gleicher Bezugsebene, so ist zur Bestimmung der maximalen\nFeldstärke ein Höhenscan der Antenne von 1 m bis 4 m durchzuführen. Beim Höhenscan muss der\nAbstand zwischen der Antenne und störenden Objekten (wie z. B. Wände, Decken, metallische Struktu-\nren, usw.) mindestens 0,5 m betragen. Der Höhenscan kann durch die örtlichen Bedingungen begrenzt\nwerden (vgl. Bild 2: Höhenscan der Antenne).\nBild 2: Höhenscan der Antenne\nBefindet sich der Antennenträger nicht auf der gleichen Bezugsebene wie die Leitung, z. B. bei einer\nMessung im Freien, so ist ein in Relation zur Höhe des Objekts vergleichbarer Scan durchzuführen.\n6.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m\nWenn bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen oder aber in speziellen Überprüfungsfällen (z. B.\nHochhäuser) Messungen zur Ermittlung der Störquelle im Innenbereich notwendig sind und ein Mess-\nabstand von 3 m wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden kann, kann auch in ge-\nringerem Abstand gemessen werden, der jedoch 1 m nicht unterschreiten darf. Als Messabstand gilt die\nEntfernung zwischen der Leitung und dem Bezugspunkt der verwendeten Antenne. Für die Messung ist\ndie Antenne unter Verzicht auf einen Höhenscan auf maximale Kopplung zur Störquelle auszurichten. Das\nMessergebnis muss dann unter Anwendung des Umrechnungsfaktors nach Gleichung (6.1) korrigiert\nwerden:\nG 0HVV\n(6W|U = (0HVV   + \u0015\u0013 ORJ                                    (6.1)\nG 1RUP\nHierbei sind:\n– EMess: Messwert in dB(µV/m)\n– EStör:   korrigierter Messwert in dB(µV/m)\n– dMess: aktuelle Messentfernung in m\n– dNorm: Normentfernung (3 m)\nAnmerkung:\nMessergebnisse, die mit Hilfe des kalibrierten Messsystems (vgl. Abschnitt 6.1) erhalten wurden, bedürfen in Bezug auf\nggf. bei der Messung herrschende Nahfeldverhältnisse keiner nachträglichen Korrektur!\n6.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m\nMuss aufgrund der örtlichen Bedingungen eine Messentfernung von mehr als 3 m gewählt werden, so\nwird anstelle der elektrischen Störfeldstärke die Störstrahlungsleistung nach dem in Abschnitt 7 festge-\nlegten Substitutionsverfahren ermittelt.\n6.3     Bestimmung der elektrischen Feldstärke\nDie elektrische Störfeldstärke wird bestimmt, indem die Anzeige des Messempfängers bis zu ca. 15 s\nbeobachtet und dann der Maximalwert der Anzeige aufgezeichnet wird. Einzeln auftretende Kurzzeitspit-\nzen sollten hierbei unbeachtet bleiben.\nWenn das verwendete Messsystem nur Messergebnisse in Form von HF-Spannungspegeln liefert, kann\nder Störfeldstärkepegel mit Hilfe von Gleichung (6.2) aus dem gemessenen HF-Spannungspegel am An-\ntennenanschluss des Messempfängers berechnet werden:\nEStör = uE + aK + K                                         (6.2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009                    1075\nHierbei sind:\n– EStör: der errechnete Störfeldstärkepegel in dB(µV/m)\n– uE :     der gemessene Spannungspegel in dB(µV) am Antenneneingang des Messempfängers (an\n50 Ohm)\n– aK:      die Dämpfung des Messkabels in dB\n– K:       Antennenfaktor*) der Messantenne in dB\nAnmerkung:\nUnabhängig von der tatsächlich verwendeten Messentfernung ist für die Berechnung des Störfeldstärkepegels in jedem\nFall der zur Messantenne gehörende Antennenfaktor (Freiraum, nach Hersteller- oder Kalibrierangaben) zu verwenden!\n7          Messung der Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz\n7.1        Messgeräte\nDie Anforderungen an die zur Messung der Störstrahlungsleistung genutzten Funkstörmessempfänger,\ndie Messbandbreiten, Detektoren und Antennen sind in EN 55016-1-1 und EN 55016-1-4 beschrieben.\n7.2        Messentfernung\nDie Messung des elektrischen Felds aus TK-Netzen ist durch Reflexionen an Grenzflächen und in der\nUmgebung vorhandener parasitärer Elemente mit Unsicherheiten behaftet. Weitere Unsicherheiten kön-\nnen sich durch Messungen im Nahfeld ergeben. Ein Teil der resultierenden Unsicherheiten lässt sich\nausschließen, indem unter gleichen Umfeldbedingungen mit Hilfe einer Substitutionsantenne die Stör-\nstrahlungsleistung der Störquelle bestimmt wird.\nZur Messung der Störstrahlungsleistung muss eine Messentfernung ausgewählt werden, die im Fernfeld\nder Störstrahlungsquelle liegt. Diese Bedingung wird vollständig erfüllt, wenn, für dipolartige Strahler, die\nerforderliche Messentfernung nach Gleichung (7.1) berechnet und verwendet wird:\nd ≥ 4· λ                                 (7.1)\noder wenn die Messentfernung d ≥ 30 m ist. (Für einen großen Teil praktisch auftretender Fälle ist bereits\ndie Erfüllung der Bedingung d ≥ λ ausreichend.)\n7.3        Standort der Messantenne\nDie Messung der Störstrahlungsleistung muss nach Abschnitt 7.2 im Fernfeld erfolgen. Unter Beachtung\ndieser Bedingung wird zur Messung der Störaussendungen eines TK-Netzes (und der dann von der Sub-\nstitutionsantenne nachzubildenden äquivalenten Aussendung) der Ort gewählt, an dem zuvor nach Ab-\nschnitt 4.3 die höchste Störfeldstärke festgestellt wurde.\n7.4        Standort der Substitutionsantenne\nDie Substitutionsantenne ist in 1 m Abstand vor der Hauswand des Gebäudes, in dem das TK-Netz\nuntergebracht ist, aufzustellen.\nDer Aufstellort sollte so ausgewählt werden, dass die gedachte Linie zwischen der Substitutionsantenne\nund Messantenne im rechten Winkel zur Richtung des Kabels des TK-Netzes oder zur Hauswand des\nGebäudes verläuft, in dem sich das TK-Netz befindet.\n7.5        Messverfahren\n7.5.1      Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung\nDie Messantenne ist am gemäß Absatz 7.3 (Standort der Messantenne) gewählten Messort in Richtung,\nHöhe und Polarisation so zu verändern, dass der maximale Pegel der unerwünschten gestrahlten Aus-\nsendung des TK-Netzes gemessen wird. Die Position der Messantenne wird nach der Ermittlung der\nmaximalen Störfeldstärke nicht mehr verändert.\nHinweis:\nAuf eine Substitutionsmessung kann verzichtet werden, wenn die nach Abschnitt 6 unter Fernfeldbedingungen gemes-\nsene Störfeldstärke nach Umrechnung auf die Normentfernung von 3 m mit Hilfe von Gleichung (5.2) um mehr als 20 dB\nüber dem zutreffenden Grenzwert liegt.\n7.5.2      Substitutionsmessung\nBeim Betreiben der Substitutionsantenne darf die verwendete Frequenz nicht bereits durch terrestrische\nFunkdienste oder Funkanwendungen belegt sein.\nBei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen sind entsprechende ISM-Frequenzen oder die von der\nBNetzA im Rahmen der Frequenzzuteilung für diese Zwecke vorgesehenen Funkfrequenzen zu nutzen.\nBei Messungen im Rahmen der Bearbeitung von Funkstörungen sollte nach Lokalisierung der Störquelle\nund Aufzeichnung des Anzeigewerts des Messempfängers dafür Sorge getragen werden, dass der be-\ntreffende Teil des TK-Netzes abgeschaltet oder der verursachende TK-Dienst vorübergehend außer Be-\ntrieb genommen wird und die gestörte Funkfrequenz nicht belegt ist. Wenn dies nicht möglich ist, sollte\ndie zum Betreiben der Substitutionsantenne verwendete Frequenz um den kleinstmöglichen Betrag so\n*) Antennenfaktor nach Hersteller- oder Kalibrierangaben (, falls verfügbar, für die Normentfernung).","1076          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nverändert werden, dass die Störaussendung(en) aus dem TK-Netz ausgeblendet und/oder Aussendungen\nauf lokal bereits terrestrisch belegten Funkfrequenzen vermieden werden.\nDie Substitutionsantenne wird am ausgewählten Standort (siehe Abschnitt 7.4) aufgestellt und durch\neinen unmodulierten Messsender gespeist.\nHinweis:\nIm Frequenzbereich unter 150 MHz wird als Substitutionsantenne ein Breitbanddipol verwendet. Bei höheren Frequen-\nzen wird ein abgestimmter Halbwellendipol verwendet. Zur besseren Anpassung ist ein Dämpfungsglied mit 10 dB\nDämpfung an den Fußpunkt der Substitutionsantenne zu schalten. Um Ausstrahlungen über die Antennenleitung zu\nverhindern, müssen jeweils drei Ferritringe im Abstand von 30 bis 50 cm auf die Antennenleitung geklemmt werden.\nDie mit fest eingestellter Messsenderleistung versorgte Substitutionsantenne ist nun in der Aufbauhöhe\n(1 m bis 4 m), dem Abstand zum Gebäude und der Polarisationsebenenausrichtung so zu verändern, dass\nam Messempfänger der maximale Anzeigewert abzulesen ist. Dann wird der HF-Pegel des Messsenders\nso eingestellt, dass am Messempfänger der gleiche Anzeigewert erreicht wird, wie er vorher auch vom\nSignal des TK-Netzes erzeugt wurde.\n7.5.3 Berechnung der Störleistung\nDer effektive Störstrahlungsleistungspegel wird nach Gleichung (7.2) errechnet:\npU = uS – aS – ac – cr + GD + 4 dB                                   (7.2)\nHierbei sind:\n– pU:      der errechnete Störstrahlungsleistungspegel in dB(pW)\n– uS:      der Spannungspegel am Messsenderausgang in dB(µV) an 50 Ohm\n– aS:      die Dämpfung des Dämpfungsglieds am Fußpunkt der Antenne in dB\n– ac:      die Dämpfung des Verbindungskabels zwischen Messsender und Substitutionsantenne in dB\n– cr:      der Umrechnungsfaktor zur Umrechnung des Leistungspegels am Fußpunkt eines abgestimm-\nten Halbwellendipols (der Substitutionsantenne) auf die der effektiven Störstrahlungsleistung\nentsprechenden Leistung:\ncr = 10 log ZFp dB(Ω)                                 (7.3)\nFür eine Fußpunktimpedanz von ZFp = 50 Ohm ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von cr =\n17 dB. Die Verluste des Baluns werden als vernachlässigbar klein angesehen\n– GD :     der Gewinn der Substitutionsantenne bezogen auf einen abgestimmten Halbwellendipol\n– 4 dB: ein Korrekturwert zur Berücksichtigung von Reflexionen von der Wand, vor der gemessen wird\n8     Hilfsträgerverfahren\nDas Hilfsträgerverfahren wird angewendet, wenn eine direkte Messung von Störaussendungen durch\nbreitbandige digitale Signale nicht möglich ist (z. B. bei Suchfahrten nach Leckstellen oder Ermittlung\nvon Summenstörfeldstärken). Grund hierfür ist, dass im Falle von breitbandigen Störsignalen eine Stör-\nabstandsverringerung und damit ein Empfindlichkeitsverlust im Messempfänger eintritt. Die notwendige\nErhöhung der Messdynamik kann mit Hilfe von schmalbandigen Hilfsträgern erreicht werden.\n8.1   Pegelbestimmung und Einstellungen\nFür eine Bewertung der Störaussendungen von breitbandigen digitalen Signalen sind bei Verwendung des\nHilfsträgerverfahrens zunächst die gegenseitigen Pegelverhältnisse zu bestimmen.\nHierzu ist zunächst der am Einspeiseort des Hilfsträgers vorgefundene Pegel des breitbandigen digitalen\nNutzsignals mit der für den betreffenden Frequenzbereich definierten Bandbreite (siehe Anlage 2) zu\nermitteln. Zweckmäßigerweise kommt hierbei der für den betreffenden Frequenzbereich vorgeschriebene\nDetektor (QP-Detektor im Frequenzbereich bis 1 GHz bzw. Spitzenwertdetektor im Frequenzbereich grö-\nßer 1 GHz) zum Einsatz.\nAnschließend ist zu prüfen, ob ggf. bereits ein Hilfsträger vorhanden ist oder andere schmalbandige\nReferenzsignale als Hilfsträger verwendet werden können. Ist dies nicht der Fall, ist im nächsten Schritt\nein unmodulierter sinusförmiger Hilfsträger, möglichst in die Lücke zwischen den digitalen Signalen (um\ndiese nicht zu stören) derart einzuspeisen, dass der Pegel dieses Signals, gemessen mit einer Messband-\nbreite von 200 Hz, dem Messwert des zuvor gemessenen Digitalsignals entspricht.\nAnmerkung:\nFalls es die praktischen Verhältnisse erfordern, kann der Hilfsträger auch mit einem im Vergleich zum Pegel des digitalen\nNutzsignals erhöhten Pegel eingespeist werden. Wichtig ist nur, dass hierbei systemeigene Beschränkungen gebührend\nRechnung getragen wird. Bei der anschließenden Ermittlung der Störfeldstärke des Hilfsträgers, ist der erhaltene Mess-\nwert dann aber entsprechend zu korrigieren.\nIn jedem Fall sollte die Verwendung zusätzlich eingespeister Hilfsträger mit den jeweiligen Netzbetreibern\nvor Ort abgestimmt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009         1077\n8.2 Bestimmung der Störfeldstärke\nWurden die Pegel des Hilfsträgers und des breitbandigen digitalen Signals wie in Abschnitt 8.1 beschrie-\nben vor der Messung entsprechend bestimmt bzw. miteinander in Einklang gebracht, so bilden die Mess-\nergebnisse aus den Hilfsträgermessungen an den betreffenden Messorten die dort herrschende elektri-\nsche Feldstärke entweder direkt ab oder liefern die Pegel der Spannung am Antenneneingang des Mess-\nempfängers. Wenn der Hilfsträger am Einspeisepunkt in das betreffende Netz im Vergleich zum digitalen\nNutzsignal mit einem um x dB erhöhten Pegel aufgeprägt wird, so muss diese Pegeldifferenz von den\nerhaltenen Messwerten entsprechend abgezogen werden, um letztendlich die mit der Nutzsignalübertra-\ngung einhergehenden Störfeldstärkepegel am Messort zu erhalten. Die allgemeine Vorgehensweise zur\nErmittlung der Feldstärken wie sie in den Abschnitten 5 und 6 beschrieben sind, bleiben davon unberührt\nund sind entsprechend auch hier anzuwenden.\n9   Aufbereitung der Messergebnisse und Vergleich mit dem Grenzwert\n9.1 Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit dem Quasispitzenwert-Detektor\nBei Verwendung des Quasispitzenwert-Detektors muss der gemessene Pegel zusätzlich durch Addieren\ndes QP-Bewertungsfaktors korrigiert werden.\nBeträgt der Abstand (S+N)/N mehr als 20 dB, so ist keine weitere Korrektur der erzielten Messergebnisse\nerforderlich. Beträgt der Abstand (S+N)/N weniger als 20 dB und wird N durch Rauschen dominiert, so\nkann das Messergebnis ggf. durch ΔU (siehe Anhang 2) korrigiert werden.\nHinweis:\nDer Abstand (S+N)/N muss größer als 2 dB sein.\nWenn der Abstand (S+N)/N weniger als 20 dB beträgt und nicht gemäß Anhang 2 berichtigt wird, muss die\nin Anhang 3, Tabelle 2, aufgeführte höhere Messunsicherheit berücksichtigt werden.\n9.2 Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit Spitzenwert-Detektor\nBeträgt der Abstand (S+N)/N mehr als 20 dB, so ist keine weitere Korrektur der erzielten Messergebnisse\nerforderlich. Wenn der Abstand (S+N)/N weniger als 20 dB beträgt und N von Aussendungen aus der\nUmgebung dominiert wird, kann das Messergebnis durch die in Anhang 4 beschriebenen Verfahren kor-\nrigiert werden.\n9.3 Behandlung der Messunsicherheit\nIm Überprüfungsfall wird die halbe Messunsicherheit vom Messwert subtrahiert und der resultierende\nWert anschließend mit dem Grenzwert verglichen.\nIm Störungsfall wird die Messunsicherheit im Messergebnis nicht berücksichtigt.\nDie Messunsicherheit ist im Messprotokoll auszuweisen.\n9.4 Vergleich mit dem Grenzwert\nDie aus den Messungen ermittelten und nach den Festlegungen in den Abschnitten 8.1 und 8.2 korrigier-\nten Untersuchungsergebnisse sind abschließend mit den jeweils zutreffenden Grenzwerten für die zuläs-\nsige Störaussendung zu vergleichen.","1078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nAnhang 1\nFestlegungen zur Messung der gemäß dieser Verordnung\ngeltenden Grenzwerte für leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze\nDie Grenzwerte der Störfeldstärke und der entsprechenden Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30\nbis 3 000 MHz repräsentieren das gleiche Störpotential, wenn die Störstrahlung durch eine punktförmige Strah-\nlungsquelle in einer Entfernung von 3 m erzeugt wird.\nReferenzverfahren ist das Messverfahren für die Störstrahlungsleistung.\nDie Grenzwerte sind als elektrische Feldstärke ausgewiesen. Im Frequenzbereich unter 30 MHz gelten diese\nGrenzwerte, formal über den Feldwellenwiderstand von 377 Ohm umgerechnet, auch für die nach Abschnitt 5\ngemessene magnetische Feldstärke.\nBei Messungen in 3 m Messentfernung außerhalb von Gebäuden ist der Messwert um den Korrekturfaktor K der\nTabelle A.1 zu verändern.\nBei Messungen innerhalb von Gebäuden ist der Messwert, unabhängig von der gewählten Messentfernung, immer\num den Korrekturfaktor K der Tabelle A.1 zu verändern.\nTabelle A.1\nKorrekturfaktoren Freiraum-Freifeld\nKorrekturfaktor außerhalb des Gebäudes                   Korrekturfaktor\nFrequenzbereich                        (bei 3 m Messentfernung)                   innerhalb des Gebäudes\n(in MHz)                      K in dB                      K in dB\n(vertikale Polarisation)      (horizontale Polarisation)          K in dB\n30–40                          –3                            +2                        –3\n40–50                          –3                            ±0                        –3\n50–80                          –3                            –2                        –3\ngrößer als 80\nbis 3 000                        –3                            –3                        –3\nDiese Korrekturwerte K berücksichtigen den Unterschied zwischen Freiraumfeldstärke und Freifeld-Feldstärke*).\nFür den Vergleich der Messergebnisse mit den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Grenzwerten gilt fol-\ngende Gleichung:\nEkorr = EStör + K                                   (A.1)\nHierbei sind:\n– EStör: der gemessene Störfeldstärkepegel in dB(µV/m)\n– Ekorr: der korrigierte Störfeldstärkepegel in dB(µV/m), der mit dem zutreffenden Grenzwert verglichen wird\n*) Messung auf dem Messplatz mit ideal leitender Bezugsfläche (Groundplane).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009           1079\nA n h a n g 1a\nGrenzwert für den Störstrom\nFür den Fall, dass aufgrund von hohen Umgebungsfeldstärken der Nachweis der Einhaltung der in Anlage 2\ngenannten Grenzwerte dieser Verordnung praktisch nicht möglich ist, kann der Grenzwert für den zulässigen asym-\nmetrischen Störstrom als „sekundärer“ Grenzwert herangezogen werden.","1080                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nAnhang 2\nKorrektur des vom Quasispitzenwert-Detektor\nangezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N\n'LIIHUHQ]\u0003\u0003'8 \u0003GHV\u00030HVVZHUWV\u0003DEKlQJLJ\u0003YRQ\u00039HUKlOWQLV\u0003 6\u000e1 \u00121\u0003IU\u0003$0\u0010PRGXOLHUWH\u00036LJQDOH\n\u0019\n\u0018\n\u0017                                                                                                          $0\n\u0003 6\u000e1 \u00106\n43\n\u0003\u0014\u0015\u0013\u0003N+]\n'8\u0003\u0012\u0003G%   \u0016                                                                                                          $0\n6\u000e1 \u00106\n43\n\u0003\n\u0003N+]\n\u0015                                                                                                          $0\n\u0003 6\u000e1 \u00106\n43\n\u0003\u0015\u0013\u0013\u0003+]\n\u0014\n\u0013\n\u0015              \u0017              \u0019            \u001b                  \u0014\u0013       \u0014\u0015       \u0014\u0017            \u0014\u0019\n6\u000e1 \u00101\u0003LQ\u0003G%\nDifferenz ∆U des Messwerts abhängig von Verhältnis (S+N)/N für\nbreitbandige digital modulierte Signale (z. B. DECT)\n4\n3,5\n3\n2,5                                                                                                       DECT: (S+N)-S\nQP: 120 kHz\n∆U / dB       2\n1,5                                                                                                       DECT: (S+N)-S\nQP: 9 kHz\n1\n0,5\n0\n2          3          4           5              6             7        8        9         10\n(S+N)-N in dB\nErläuterung:\n20*log ((S+N)/N) entspricht (S+N)-N: Störabstand zwischen Summensignal (S+N) und Rauschen (N); in (dB)\n20*log ((S+N)/S) entspricht (S+N)-S:                          Störabstand zwischen Summensignal (S+N) und Signal (S); (dB)\nΔU:                                                           Signalüberhöhung aufgrund der Signalüberlagerung; in (dB)\nVorzunehmende Korrektur:\nUmess = UAnzeige – ΔU","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009      1081\nAnhang 3\nBestimmung der Messunsicherheit\nA.3.1 Messunsicherheit bei Feldstärkemessungen\nDie Beiträge der einzelnen Komponenten des Messsystems zur Gesamt-Messunsicherheit können\nTabelle A.3.1 entnommen werden. Sie wurden nach den in EN 55016-4-2 beschriebenen Grundsätzen\nermittelt.\nTabelle A.3.1\nEinflussgrößen bei der Bestimmung Messunsicherheit\nbei Feldstärkemessungen im Frequenzbereich bis 1 000 MHz\n(für den Frequenzbereich von 1 GHz bis 3 GHz\nwird eine Messunsicherheit von 8 dB zugrunde gelegt)\nMessung der\nmagnetischen           Messung der elektrischen Feldstärke\nFeldstärke\nEinflussgrößen (dB)\n< 300 –\n< 30 MHz       < 30 MHz       30 – 300 MHz\n1 000 MHz\nEmpfängeranzeige                  0,1            0,1              0,1               0,1\nDämpfung:                         0,1            0,1              0,2               0,2\nAntenne – Empfänger\nAntennenfaktor                    1,0            1,0              2,0               2,0\nEmpfänger\nSinusspannung                     1,0            1,0              1,0               1,0\nAnzeige der                       1,5            1,5              1,5               1,5\nImpulsamplitude\nAnzeige der                       1,5            1,5              1,5               1,5\nImpulsfolgefrequenz\nAnpassung zur                      –              –               0,7               0,7\nAntenne\nAntenne\nAntennenfaktor                     –              –               0,5               0,3\nFrequenzinterpolation\nAbweichungen durch                 –              –               1,0               0,3\nHöhenabhängigkeit\nAbweichung durch                   –              –               0                 1,0\nRichtwirkung\nOrt des                            –              –                0                1,0\nPhasenzentrums\nKreuzpolarisation/                 –              –               0,9               0,9\nAntennensymmetrie\nStandort\nWiederholbarkeit                  2,0            2,0              3,0               3,0\nam Standort\nSchutzabstand                     0,3            0,3              0,3               0,3\nUmgebung                          3,0            3,0              5,0               5,0\nGesamt (dB)                       5,1            5,1              7,7               7,8","1082      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nA.3.2 Messunsicherheit bei geringem Abstand (S+N)/N\nWenn aufgrund des geringen Störabstands zwischen Summensignal und Rauschen (S+N)/N die Mess-\nunsicherheit des Quasispitzenwert-Detektors von ca. 3 dB zu berücksichtigen ist, und die Korrektur-\nwerte aus Anhang 2 nicht zur Anwendung kamen, ergibt sich stattdessen folgende Bilanz:\nTabelle A.3.2\nBeitrag des Quasispitzenwert-Detektors bei geringem Abstand (S+N)/N\nMessung der\nmagnetischen           Messung der elektrischen Feldstärke\nEinflussgrößen (dB)   Feldstärke\n< 300 –\n< 30 MHz       < 30 MHz        30 – 300 MHz\n1 000 MHz\nQuasispitzenwert-          3,0             3,0              3,0                3,0\nDetektor\nGesamt (dB)                6,2             6,2              8,4                8,5\nA.3.3 Messunsicherheit bei Messung der Störstrahlungsleistung\nBei einem Abstand (S+N)/N von 20 dB gilt eine Messunsicherheit von 8 dB und bei einem Abstand\n(S+N)/N von mehr als 6 dB eine Messunsicherheit von 9 dB.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009         1083\nAnhang 4\nKorrektur des vom Spitzenwert- oder Mittelwert-Detektor\nangezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N\n(nach Grundsätzen gemäß EN 55016-2-3)\nMessung der Störaussendung\nunter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebungsfeldstärken\nA.4.1   Problembeschreibung\nBei Messungen am Aufstell- und Betriebsort von TK-Anlagen entsprechen die Umgebungsfeldstärken\nhäufig nicht den in Absatz 5.4 der EN 55016-1-4 gegebenen Empfehlungen für die Funkfrequenzum-\ngebung auf Messplätzen.\nDie Störaussendung liegt oft innerhalb der Frequenzbereiche der Umgebungsfeldstärken und kann\naufgrund des unzureichenden Frequenzabstands zwischen Störaussendung und Umgebungsfeld-\nstärke oder aufgrund von Überlagerung nicht mit einem Funkstörmessempfänger gemessen werden,\nder den Anforderungen aus EN 55016-1-1 entspricht. Der Messempfänger ist in solchen Fällen u. U.\nnicht in der Lage, zwischen Störaussendungen aus der TK-Anlage (dem TK-Netz) und Umgebungs-\nfeldstärken zu unterscheiden.\nNachstehend wird ein modifiziertes Messverfahren beschrieben, das auch unter hoher Umgebungs-\nbelastung die Unterscheidung zwischen Störaussendungen aus TK-Anlagen und -Netzen und den\nvorhandenen Umgebungsfeldstärken ermöglicht.\nA.4.2   Messverfahren\nA.4.2.1 Übersicht\nFolgende Kombinationen aus Störaussendung und Umgebungsfeldstärken können auftreten:\nTabelle A.4.1\nKombinationen von Störaussendung\nund Umgebungsfeldstärken\nStöraussendung des\nMessobjekts                            Umgebungsfeldstärken\nSchmalband                                 Schmalband\nBreitband\nBreitband                                Schmalband\nBreitband\nBei der Messung Störaussendungen sind zwei Probleme zu lösen:\n– erstens sind die Störaussendungen des Messobjekts aus der Umgebungsfeldstärke zu identifizieren\nund\n– zweitens ist zwischen schmalbandiger und breitbandiger Aussendung zu unterscheiden.\nModerne Messempfänger und Spektrumanalysatoren bieten hierzu verschiedene Messbandbreiten\nund Arten von Detektoren. Diese können zur Analyse des Spektrums des Summensignals, zur Unter-\nscheidung zwischen den Spektren der Störaussendung und den Umgebungsfeldstärken, zur Unter-\nscheidung zwischen schmalbandigen und breitbandigen Aussendungen und zur Messung (oder in\nschwierigen Fällen zumindest zur Abschätzung) der Störaussendung eingesetzt werden.\nA.4.2.2 Messverfahren für Störaussendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen schmalbandigen\nUmgebungsfeldstärken\nJe nach Art der Störaussendung des Messobjekts beruht die Messung auf:\n– der Analyse des Spektrums des Summensignals mit einer Bandbreite, die schmaler ist als die in\nEN 55016-1-1 vorgegebene Bandbreite des Messempfängers,\n– der Festlegung einer geeigneten Messbandbreite für die Identifizierung einer schmalbandigen Stör-\naussendung in der Nähe der Umgebungsfeldstärken,\n– dem Einsatz des Spitzenwert-Detektors (PK-Detektor, wenn die Störung amplituden- oder pulsmo-\nduliert ist) oder des Mittelwert-Detektors (AV-Detektor),\n– der Erhöhung des Störabstands S/N im Falle einer schmalbandigen Störaussendung innerhalb einer\nrelativ breitbandigen Umgebungsfeldstärke bei einer schmaleren Messbandbreite und\n– der Berücksichtigung der Überlagerung aus Störaussendung und Umgebungsfeldstärke, falls eine\nTrennung nicht möglich ist.","1084        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nA.4.2.3 Messverfahren für die Störaussendung des Messobjekts unter Berücksichtigung der vorhande-\nnen breitbandigen Umgebungsfeldstärken\nDas Messverfahren beruht in diesem Fall auf:\n– der Analyse des Spektrums des Summensignals mit einer Bandbreite, die der des Messempfängers\nnach EN 55016-1-1 entspricht,\n– der Messung mit einer schmalen Bandbreite (bei schmalbandiger Störaussendung erhöht eine\nschmale Bandbreite den Störabstand S/N),\n– dem Einsatz des Mittelwert-Detektors für die schmalbandige Störaussendung und\n– der Berücksichtigung der Überlagerung der Störaussendung und der Umgebungsfeldstärke, falls\neine Trennung nicht möglich ist.\nA.4.3   Korrektur des Messergebnisses bei Überlagerung\nBei einer Überlagerung von Störaussendungen mit Signalen aus der Umgebung kommt es im Emp-\nfangskanal des Funkstörmessempfängers zur Überlagerung beider Signale, die zu einer Überhöhung\nder Messwertanzeige führt. Diese Überhöhung kann wie folgt ermittelt werden:\n1. Der Pegel der Umgebungsfeldstärke Ea in dB(µV/m) ist durch Abschalten der Störquelle zu messen.\n2. Der Pegel der resultierenden Feldstärke Er in dB(µV/m) (Messwertanzeige) ist durch Anschalten der\nStörquelle zu messen.\n3. Das Amplitudenverhältnis d zwischen den ermittelten Pegeln ist zu berechnen:\nd = Er – E a                                   (A.4.1)\nDas Amplitudenverhältnis d repräsentiert die durch die Überlagerung der Signale resultierende Über-\nhöhung der Messwertanzeige.\nDie überhöhte Messwertanzeige wird korrigiert, indem der mit Hilfe des im Bild A.4.1 dargestellten\nDiagramms grafisch ermittelte Korrekturwert i von der Messwertanzeige Er abgezogen wird:\nEi = Er – i                                   (A.4.2)\nDer so korrigierte Pegelwert der Messwertanzeige ist als Messergebnis im Messprotokoll festzuhalten.\nBild A.4.1\nBestimmung der Amplitude des Störsignals\nmittels des Amplitudenverhältnisses d und des Faktors i\nLegende:\nPK-Det.:            Spitzenwert-Detektor\nAV-Det.:            Mittelwert-Detektor\nAmplitude ratio:    Amplitudenverhältnis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1085\nAnhang 5\nAnforderungen an einen aktiven Dipol\nfür die Messung der elektrischen Feldstärke im Frequenzbereich bis 30 MHz\nAktive Dipolantenne im Frequenzbereich 9 kHz – 30 MHz\nSymmetrie des Dipols:                      < 1 dB\nAntennenfaktor:                            < 20 dB/m\nAusgangsimpedanz:                            50 Ohm"]}