{"id":"bgbl1-2009-26-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":26,"date":"2009-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_26.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin (Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung -FotoAusbV)","law_date":"2009-05-12T00:00:00Z","page":1051,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009                   1051\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fotografen und zur Fotografin\n(Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung – FotoAusbV)*)\nVom 12. Mai 2009\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26                    (2) Die Berufsausbildung zum Fotografen und zur\nAbsatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung                     Fotografin gliedert sich wie folgt:\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nAbschnitt A\nS. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zu-\nletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober                 Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2               keiten:\nNummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                       1. Beraten von Kunden,\nS. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-                  2. Erstellen von Bildkonzeptionen,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                       3. Arbeitsplanung,\nForschung:\n4. Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten,\n§1                                   5. Einsetzen von Beleuchtung,\nStaatliche                               6. Umsetzen von Bildkonzeptionen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufs\n7. Bilddatenhandling und Bildbearbeitung,\nDer Ausbildungsberuf des Fotografen und der Foto-\ngrafin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus-                    8. Ausgeben von Bilddaten,\nbildung für das Gewerbe Nummer 38, Fotograf, der                       9. Archivieren von Bilddaten;\nAnlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich\nanerkannt.                                                             Abschnitt B\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n§2\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDauer der Berufsausbildung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\n§3\n4. Umweltschutz,\nStruktur der Berufsausbildung\n5. qualitätssichernde Maßnahmen,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame\nAusbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der                     6. wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen.\nSchwerpunkte\nA. Porträtfotografie,                                                                             §5\nB. Produktfotografie,                                                            Durchführung der Berufsausbildung\nC. Industrie- und Architekturfotografie oder                              (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nD. Wissenschaftsfotografie.\nwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\n§4\nAbsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                       die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                   und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                  auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche               weisen.\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungs-                            (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung                     des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                   einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         mäßig durchzusehen.","1052              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\n§6                                   b) Auftragsziele analysieren,\nZwischenprüfung                              c) Bildkonzeptionen erarbeiten und darstellen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine              d) technische Hilfsmittel, Kamerazubehör und foto-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des                grafische Aufnahmegeräte handhaben,\nvierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.                        e) Licht nutzen und Licht setzen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          f) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-               technischer und organisatorischer Vorgaben\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie               selbstständig und kundenorientiert planen,\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         g) Ergebnisse seiner Arbeit präsentieren sowie\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich              h) die Vorgehensweise bei der Herstellung von Auf-\n„fotografische Arbeitsprozesse“ statt. Für diesen Prü-               nahmen begründen und fachliche Hintergründe\nfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:                             aufzeigen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          kann;\na) Aufnahmeentwürfe erstellen und Arbeitsschritte         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nfestlegen,                                                 grunde zu legen:\nb) Licht setzen,                                              a) das Ausführen eines fotografischen Auftrags un-\nter Berücksichtigung des gewählten Schwer-\nc) fotografische Aufnahmegeräte handhaben,                       punkts,\nd) Belichtungen durchführen,                                  b) das Ausführen eines fotografischen Auftrags au-\ne) Bilddaten bearbeiten,                                         ßerhalb des gewählten Schwerpunkts,\nf) fotografische Ausgabegeräte handhaben sowie                c) das Anfertigen einer Aufnahmeserie nach eige-\ng) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-                nem Thema, die aus mindestens drei Aufnahmen\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                besteht. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durch-\nzum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und                  führung hierfür eine Bildkonzeption mit Angabe\nzur Qualitätssicherung berücksichtigen                        des Verwendungszwecks vorzulegen;\nkann;                                                     3. der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a bis c\nje ein Prüfungsstück anfertigen, zum Prüfungsstück\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen so-          nach Buchstabe c soll er eine Präsentation durch-\nwie Aufgaben schriftlich bearbeiten;                          führen sowie seine Vorgehensweise begründen;\n3. der Prüfling soll als Arbeitsaufgabe einen Aufnahme-       4. die Prüfungsstücke sind in insgesamt 20 Stunden\nentwurf erstellen, Arbeitsschritte festlegen, die Auf-        anzufertigen. Die Prüfungsstücke sind spätestens\nnahme anfertigen und diese digital bearbeiten.                14 Tage nach Aufgabenstellung nach Nummer 2\nHierzu wählt er aus vorgegebenen Aufgaben eine                Buchstabe a und b und Vorlage der Bildkonzeption\naus;                                                          nach Nummer 2 Buchstabe c abzugeben. Die Prü-\n4. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten. Innerhalb die-           fungszeit für die Präsentation beträgt höchstens 15\nser Zeit sollen die schriftlichen Aufgaben in 90 Minu-        Minuten;\nten bearbeitet werden.                                    5. die Prüfungsstücke nach Nummer 2 Buchstabe a\nund b sind mit jeweils 25 Prozent, das Prüfungs-\n§7                                   stück nach Nummer 2 Buchstabe c einschließlich\nGesellenprüfung                              der Präsentation mit 50 Prozent zu gewichten.\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob           (4) Für den Prüfungsbereich „Anwendung fotografi-\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben       scher Prozesse“ bestehen folgende Vorgaben:\nhat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nach-           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen\nFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen              a) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör hand-\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im                    haben,\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-           b) Licht nutzen und Licht setzen,\nausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die               c) fotografische Aufnahmegeräte handhaben und\nAusbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                            Belichtungen durchführen,\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-              d) Bildbearbeitungs-     und    Bildausgabeprozesse\nbereichen:                                                           durchführen sowie\n1. Ausführung fotografischer Aufträge,                            e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. Anwendung fotografischer Prozesse,                                Umweltschutz, Kundenorientierung, Wirtschaft-\n3. Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse,                  lichkeit und Qualitätssicherung berücksichtigen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  kann;\n(3) Für den Prüfungsbereich „Ausführung fotografi-         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nscher Aufträge“ bestehen folgende Vorgaben:                       grunde zu legen: das Anfertigen einer Aufnahme ein-\nschließlich Bildbearbeitung entsprechend dem Ver-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          wendungszweck unter Berücksichtigung des ge-\na) Kundenwünsche berücksichtigen,                             wählten Schwerpunkts;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009                       1053\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;                3. Prüfungsbereich „Darstellung und\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                                  Analyse fotografischer Prozesse“         30 Prozent,\n(5) Für den Prüfungsbereich „Darstellung und                      4. Prüfungsbereich „Wirtschafts-\nAnalyse fotografischer Prozesse“ bestehen folgende                       und Sozialkunde“                         10 Prozent.\nVorgaben:                                                               (8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\n1. Der Prüfling soll darstellen, dass er                             Leistungen\na) Auftragsziele analysieren und beschreiben, Kun-               1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nden beraten, Arbeitsschritte festlegen,                       2. im Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Pro-\nb) Prinzipien der Wahrnehmung und Gestaltung an-                     zesse“ mit mindestens „ausreichend“,\nwenden,\n3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nc) Aufnahmesysteme und Lichtsysteme anwenden,                        mit mindestens „ausreichend“,\nd) Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse                 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nund Bildarchivierung anwenden und optimieren,\nbewertet worden sind.\ne) fachbezogene Berechnungen durchführen,\n(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nf) wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen be-\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nrücksichtigen sowie\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\ng) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,              ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nUmweltschutz und Qualitätssicherung berück-                   gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15\nsichtigen                                                     Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der\nkann;                                                            Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\n2. der Prüfling soll schriftlich fallbezogene Aufgaben               des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das\nbearbeiten;                                                      bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewich-\n3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.                            ten.\n(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und So-\nzialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:                                                           §8\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                       Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                    Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nbeurteilen kann;                                                 dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n2. der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben             Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nbearbeiten;                                                      wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu                                          §9\ngewichten:                                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Prüfungsbereich „Ausführung                                          Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\nfotografischer Aufträge“                     35 Prozent,         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n2. Prüfungsbereich „Anwendung                                        dung zum Fotografen/zur Fotografin vom 12. Mai 1997\nfotografischer Prozesse“                     25 Prozent,         (BGBl. I S. 1032) außer Kraft.\nBerlin, den 12. Mai 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","1054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin\nAbschnitt A\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nZeitlicher Richtwert\nin Wochen im\nLfd.           Teil des                                    Zu vermittelnde\nNr.   Ausbildungsberufsbilds                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                              3                                     4\n1   Beraten von Kunden         a) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kundenzu-\n(§ 4 Absatz 2                 friedenheit und Kundenbindung führen                           4\nAbschnitt A Nummer 1)      b) Fachbegriffe, auch englischsprachige, erläutern\nc) Aufträge unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und\nAuftragsziele analysieren\nd) berufstypische Rechtsvorschriften berücksichtigen\ne) bei der Vorbereitung fotografischer Arbeiten Kunden bera-\n4\nten\nf) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, bear-\nbeiten sowie im Interesse des Betriebs und der Kunden\nhandeln\n2   Erstellen von              a) Aufnahmeentwürfe erstellen\nBildkonzeptionen                                                                             6\nb) technische und terminliche Rahmenbedingungen prüfen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)      c) wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen\nd) Aufnahmeorte, Gestaltungsmittel, Geräte und Hilfsmittel\nauswählen                                                                  6\ne) Bildkonzeptionen im Kundenauftrag und für selbstge-\nwählte Themen erarbeiten und darstellen\n3   Arbeitsplanung             a) Arbeitsschritte festlegen\n(§ 4 Absatz 2              b) für Aufnahmeorte und -situationen erforderliche Genehmi-\nAbschnitt A Nummer 3)         gungen einholen\nc) Kamerasysteme und Kamerazubehör sowie Beleuchtungs-\n4\ngeräte für den Transport vorbereiten, verpacken, transpor-\ntieren und vor Witterungseinflüssen schützen\nd) Informationsmaterialien, auch englischsprachige, auswer-\nten\ne) Termine planen und Terminabsprachen treffen\nf) Bedarf an externen Dienstleistungen ermitteln und Arbeits-\nschritte mit Dienstleistern abstimmen\n4\ng) Termine, Arbeitsschritte, Geräte und Hilfsmittel sowie den\nEinsatz von Personen koordinieren und im Team abstim-\nmen\n4   Handhaben von              a) Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe von\nfotografischen                stehenden und bewegten Bildern unterscheiden\nAufnahmegeräten\nb) starre und in den Ebenen bewegliche Kamerasysteme in\n(§ 4 Absatz 2                 unterschiedlichen Formaten unterscheiden\nAbschnitt A Nummer 4)\nc) Kamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten ein-\nsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildauf-      14\nzeichnungssysteme für Personen- und Sachaufnahmen\nnutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009             1055\nZeitlicher Richtwert\nin Wochen im\nLfd.          Teil des                                    Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbilds                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                2                                              3                                     4\nd) fotografische Reproduktionen durchführen\ne) Scans erstellen\nf) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör auswählen und\neinsetzen                                                                   2\n5   Einsetzen                a) Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte\nvon Beleuchtung             auswählen und handhaben\n(§ 4 Absatz 2            b) vorhandenes Licht nutzen, zusätzliches Licht setzen und         8\nAbschnitt A Nummer 5)       den Beleuchtungskontrast auf das beabsichtigte Bild-\nergebnis abstimmen\nc) Licht bestimmen und unter Berücksichtigung von Farbtem-\nperatur, Intensität und Charakteristik einsetzen\nd) Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb-, Kontrast-\nund Oberflächenwiedergabe einsetzen                                        10\ne) Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen und\nberücksichtigen\n6   Umsetzen von             a) Aufnahmeverfahren auswählen\nBildkonzeptionen         b) Hilfsmittel, insbesondere Requisiten und Hintergründe be-\n(§ 4 Absatz 2               schaffen\nAbschnitt A Nummer 6)                                                                      12\nc) Kamera einrichten\nd) Gestaltungsmittel einsetzen\ne) Belichtungen durchführen, Bildergebnisse kontrollieren\nf) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestand-\npunkte festlegen und Bildregie übernehmen\ng) fotografische Aufnahmewerte, insbesondere Belichtungs-\nzeiten und Blendenwerte ermitteln und einsetzen sowie                       8\nKontrastumfang und Farbtemperatur messen und berück-\nsichtigen\nh) in der Aufnahmesituation Optimierungen durchführen\n7   Bilddatenhandling        a) Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung auswählen, in-\nund Bildbearbeitung         stallieren, nutzen und pflegen\n(§ 4 Absatz 2            b) Programme zur Bildbearbeitung auswählen, installieren,         10\nAbschnitt A Nummer 7)       nutzen und aktualisieren\nc) Bilddatenformate unterscheiden\nd) Farbmanagement berücksichtigen und anwenden\ne) Bilddaten inhaltlich und gestalterisch aufbereiten und ent-\nsprechend der Bildkonzeptionen bearbeiten\nf) Bilddaten für unterschiedliche Ausgabemedien und unter-\n12\nschiedliche Systemplattformen aufbereiten und erzeugen\ng) Fotocomposings und Typografie in Fotos unter Berück-\nsichtigung technischer und gestalterischer Aspekte planen\nund umsetzen\n8   Ausgeben                 a) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausge-\nvon Bilddaten               ben                                                             6\n(§ 4 Absatz 2            b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nAbschnitt A Nummer 8)\nc) Bildpräsentationen für unterschiedliche Verwendungszwe-\ncke vorbereiten und durchführen                                             2","1056            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nZeitlicher Richtwert\nin Wochen im\nLfd.          Teil des                                    Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbilds                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                2                                              3                                     4\n9   Archivieren              a) Dateiinformationen und Metadaten erfassen und verwalten\nvon Bilddaten            b) Speichermedien und Dateiformate festlegen\n(§ 4 Absatz 2\nc) Archivierungssoftware sowie Archivierungstechniken fest-\nAbschnitt A Nummer 9)                                                                       8\nlegen\nd) Bildarchive anlegen und pflegen\ne) Datenbanken zur Verwaltung von Bilddaten nutzen\n2. Berufsausbildung in Schwerpunkten\n2.1 Schwerpunkt Porträtfotografie\nZeitlicher Richtwert\nLfd.          Teil des                                     Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbilds                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n19. – 36. Monat\n1                2                                              3                                     4\n1   Beraten von Kunden       a) Kunden empfangen und motivieren, sich auf die Aufnah-\n(§ 4 Absatz 2               mesituation einzulassen\nAbschnitt A Nummer 1)    b) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung,\nästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten                   8\nc) Kunden zur Typ-Optimierung hinsichtlich Farbe und Stil der\nKleidung, Accessoires und Schminktechniken beraten\n2   Umsetzen von             a) entspannende Atelieratmosphäre schaffen\nBildkonzeptionen         b) Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtcharakte-\n(§ 4 Absatz 2               ristik, der beabsichtigten Bildstimmung und -aussage fest-\nAbschnitt A Nummer 6)       legen\nc) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Wün-\nsche und Erwartungen im Hinblick auf Gestik und Mimik für\ndie Aufnahmesituation anleiten                                       17\nd) mit Einfühlungsvermögen auf das Verhalten der Kunden in\nder Aufnahmesituation einwirken\ne) für Aufnahmen im Rahmen von gesellschaftlichen Anläs-\nsen Aufnahmekonzept, Motive und Zeitplan mit dem Kun-\nden abstimmen sowie auf nicht geplante Änderungen in\nder Aufnahmesituation reagieren\n3   Bilddatenhandling        Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen\nund Bildbearbeitung\n3\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 7)\n2.2 Schwerpunkt Produktfotografie\nZeitlicher Richtwert\nLfd.          Teil des                                     Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbilds                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n19. – 36. Monat\n1                2                                              3                                     4\n1   Erstellen von            Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des\nBildkonzeptionen         Briefings der Kunden planen\n(§ 4 Absatz 2                                                                                     8\nAbschnitt A Nummer 2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009             1057\nZeitlicher Richtwert\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbilds               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n19. – 36. Monat\n1                 2                                            3                                       4\n2   Handhaben von            a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unter-\nfotografischen               schiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere ver-\nAufnahmegeräten              schiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nut-\n(§ 4 Absatz 2                zen                                                                  10\nAbschnitt A Nummer 4)    b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasys-\nteme auswählen und einsetzen\n3   Umsetzen von             a) Aufnahmesituationen nach Vorgaben aufbauen und Pro-\nBildkonzeptionen             dukte nach Layout einrichten\n(§ 4 Absatz 2            b) Licht entsprechend der beabsichtigten Bild- oder Werbe-               10\nAbschnitt A Nummer 6)        aussage setzen\nc) Bildergebnisse mit der Layoutvorgabe abgleichen\n2.3 Schwerpunkt Industrie- und Architekturfotografie\nZeitlicher Richtwert\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbilds               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n19. – 36. Monat\n1                 2                                            3                                       4\n1   Erstellen von            Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des\nBildkonzeptionen         Briefings der Kunden planen\n6\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)\n2   Handhaben von            a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unter-\nfotografischen               schiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere\nAufnahmegeräten              verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme\n(§ 4 Absatz 2                nutzen                                                               10\nAbschnitt A Nummer 4)    b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasys-\nteme auswählen und einsetzen\n3   Umsetzen von             a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Auf-\nBildkonzeptionen             nahmeumfelds, der Witterungseinflüsse und des Zeit-\n(§ 4 Absatz 2                punkts festlegen\nAbschnitt A Nummer 6)    b) Personen zur Verdeutlichung von darzustellenden Prozes-\nsen einbeziehen und positionieren\nc) Bildergebnisse mit dem Briefing der Kunden abgleichen                 12\nd) Merkmale von Baustilen unterscheiden\ne) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheits-\nmaßnahmen anwenden\nf) Vorschriften für explosionsgeschützte Bereiche beachten\n2.4 Schwerpunkt Wissenschaftsfotografie\nZeitlicher Richtwert\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbilds               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n19. – 36. Monat\n1                 2                                            3                                       4\n1   Erstellen von            Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und\nBildkonzeptionen         Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen\n6\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)","1058             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009\nZeitlicher Richtwert\nLfd.           Teil des                                    Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.   Ausbildungsberufsbilds                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n19. – 36. Monat\n1                 2                                             3                                      4\n2   Handhaben von            a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unter-\nfotografischen               schiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere ver-\nAufnahmegeräten              schiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nut-\n(§ 4 Absatz 2                zen\nAbschnitt A Nummer 4)    b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamera-                    12\nsysteme auswählen und einsetzen\nc) fotografische Aufnahmegeräte im Makrobereich einsetzen\nd) Mikroskopsysteme hinsichtlich ihrer Abbildungsmöglich-\nkeiten unterscheiden\n3   Umsetzen von             a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Auf-\nBildkonzeptionen             nahmeumfelds und des -zeitpunkts festlegen\n(§ 4 Absatz 2            b) vergleichbare, farbverbindliche und skalierte Dokumentati-\nAbschnitt A Nummer 6)        onsaufnahmen erstellen\nc) spezielle bildgebende Verfahren, insbesondere Infrarot-\nund UV-Fotografie unterscheiden\n10\nd) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheits-\nmaßnahmen anwenden\ne) hygienische Anforderungen, klimatische Bedingungen so-\nwie Lichtempfindlichkeit der Aufnahmeobjekte beachten\nf) Personen zur Verdeutlichung der Bildaussage einbeziehen\nund positionieren\nAbschnitt B\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitlicher Richtwert\nin Wochen im\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.   Ausbildungsberufsbilds                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung,           a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht      schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2            b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nAbschnitt B Nummer 1)        vertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-\ntrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und               a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern\nOrganisation des         b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Angebot,\nAusbildungsbetriebs\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 2)    c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Be-\nschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-\ngen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebs beschreiben\nwährend der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009             1059\nZeitlicher Richtwert\nin Wochen im\nLfd.          Teil des                                    Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbilds                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. – 18.    19. – 36.\nMonat       Monat\n1                2                                              3                                     4\n3   Sicherheit und           a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-             gesamten\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-        Ausbildung\nam Arbeitsplatz              greifen                                                       zu vermitteln\n(§ 4 Absatz 2            b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\nAbschnitt B Nummer 3)        schriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnah-\nmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be-\n(§ 4 Absatz 2            ruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt B Nummer 4)    a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen\nerklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-\nweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Qualitätssichernde       a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich\nMaßnahmen                    anwenden\n2\n(§ 4 Absatz 2            b) Geräte und Ausrüstung lagern, pflegen und warten\nAbschnitt B Nummer 5)\n6   Wirtschaftliche          a) Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung doku-\nAspekte und                  mentieren\nrechtliche Grundlagen\nb) Möglichkeiten der Selbstvermarktung darstellen; an der\n(§ 4 Absatz 2                Konzeption und Durchführung von Werbe- und Marketing-\nAbschnitt B Nummer 6)        maßnahmen mitwirken                                            4\nc) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nd) fotorechtliche Vorschriften, insbesondere Bildrechte und\nRecht am eigenen Bild, anwenden\ne) Informationen beschaffen, Trends bewerten und nutzen\nf) Kalkulationen erstellen, Angebote formulieren                               2\ng) Rechnungen erstellen"]}