{"id":"bgbl1-2009-25-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":25,"date":"2009-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/25#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_25.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung  TierZOV)","law_date":"2009-04-29T00:00:00Z","page":1039,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009                   1039\nVerordnung\nüber Zuchtorganisationen\n(Tierzuchtorganisationsverordnung – TierZOV)*)\nVom 29. April 2009\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d                     (2) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem\nund Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Tier-                    Recht einen anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten\nzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I                           Nachweis zugelassen, so gilt dieser für den benannten\nS. 3294) verordnet das Bundesministerium für Ernäh-                    Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin fort.\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:\n§2\n§1                                                     Zuchtbuchordnung\nFür die Zuchtarbeit                              (1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,\nverantwortliche Person                             1. dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere\nund ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen\n(1) In einer Zuchtorganisation muss die für die                        Nachkommen innerhalb eines bestimmten Zeit-\nZuchtarbeit verantwortliche Person die Diplomprüfung                       raums nach deren Geburt gekennzeichnet werden\noder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an                           müssen;\neiner Hochschule oder die Masterprüfung in den Agrar-\nwissenschaften an einer Fachhochschule bestanden                        2. dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Be-\nhaben und einen Nachweis erbringen, dass sie einge-                        samungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ab-\nhende Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der                       lamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb\nVerfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschät-                         bestimmter Fristen zu melden sind und wer für die\nzung hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen                        Meldungen verantwortlich ist;\nerfolgreichen Abschluss einer                                           3. dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die\nEintragung in das Zuchtbuch\n1. Prüfung im Vertiefungsabschnitt Tierproduktion des\nStudiums,                                                             a) Aufzeichnungen über\naa) die Kennzeichen,\n2. staatlichen Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                        bb) die Abstammung und\nabgelegt worden ist, oder                                                cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die\nAbkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohl-\n3. zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwer-                               daten\npunkt Tierproduktion\nder Zuchttiere,\nerbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnach-                           b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer\nweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise                              hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnun-\nals die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus                        gen über\neinem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich,\naa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des\nwenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden\nEmpfängertieres und des Embryos,\nsind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten\nnachgewiesen worden sind.                                                     bb) den Zeitpunkt der Besamung und\ncc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                    tragung des Embryos\n1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinras-\nsige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8);                  vorzunehmen sind und wer für die Aufzeichnungen\n2. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über           verantwortlich ist;\ndie tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom   4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem\n31.12.1988, S. 36);\nUmfang diese überprüft wird, wobei auch stichpro-\n3. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinras-\nsige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30);      benartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand\n4. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zu-        eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgege-\nlassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom         benen Prüfplan vorzusehen sind;\n17.3.1990, S. 34);\n5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprü-\n5. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zu-\nlassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom             fungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;\n17.3.1990, S. 36) und                                            6. dass festgestellte Abweichungen bei der Überprü-\n6. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-        fung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Über-\ngung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für\nden innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom      schreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2\n18.8.1990, S. 55).                                                  aufgezeichnet werden;","1040              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009\n7. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abwei-                Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer\nchungen bei der Überprüfung der Abstammung                   Nachkommen erforderlich sind,\nnach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fris-\n8. bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Be-\nten nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;\nsamung verwendet werden soll, die Verfahren und\n8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von                   Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer\nEintragungen im Zuchtbuch vorgenommen werden                 Identität und Abstammung ihrer Nachkommen er-\nkönnen;                                                      forderlich sind,\n9. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur           9. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse\nÜberprüfung der Identität und Abstammung ver-                der Leistungsprüfungen und der neuesten Zucht-\nwendet werden;                                               wertschätzung,\n10. ob eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zucht-        10. nach dem Abgang des Tieres das Datum und, so-\nbuches in unterschiedliche Abteilungen auf Grund             weit bekannt, die Ursache des Abganges und\nbestimmter Leistungen oder Zuchtwerte vorgese-\nhen ist und nach welchen Kriterien diese gestaltet      11. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigun-\nsind und                                                     gen.\n11. ob neben der Hauptabteilung eine besondere Ab-               (2) In einer Hauptabteilung eingetragene Equiden,\nteilung im Zuchtbuch vorgesehen ist und welche          die für eine Einkreuzung verwendet werden, sind im\nAnforderungen zur Eintragung in diese Abteilung         Zuchtbuch zu kennzeichnen.\ngestellt werden.                                           (3) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1\n(2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ur-          Nr. 2 bis 8 und 10 sowie nach Absatz 2 sind aufzuzeich-\nsprungszuchtbuch einer Equidenrasse führt, muss in            nen.\nder Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden,\n(4) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches,\n1. welche anderen Rassen für eine Einkreuzung zuge-           eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen\nlassen sind,                                              auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträ-\n2. wie die Grundsätze nach Nummer 3 Buchstabe b               gers haben. Dabei können Ergebnisse der Leistungs-\ndes Anhanges der Entscheidung 92/353/EWG der              prüfungen und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse\nKommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die        aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrenn-\nZulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisa-             ten Informationssystemen aufgezeichnet werden, so-\ntionen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher          weit diese im Auftrag der Zuchtorganisation geführt\nfür eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl.        werden und dieser jederzeit zugänglich sind.\nL 192 vom 11.7.1992, S. 63, L 265 vom 11.9.1992,             (5) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung\nS. 43), umgesetzt werden,                                 selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für\n3. welches Verfahren zur Mitteilung der in Nummer 2           Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchter-\ngenannten Grundsätze an andere Zuchtorganisa-             vereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder wer-\ntionen, die Zuchtbücher der gleichen Rasse führen,        den von ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrich-\nangewendet wird.                                          tungen betreut, so hat sie für jede dieser Rassen und\n(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6           Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen.\nsind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer\nErstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation                                    §4\naufzubewahren.                                                                  Zuchtregisterordnung\n(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6           (1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,\nstehen im automatisierten Verfahren oder in einem In-\nformationssystem erstellte Unterlagen gleich.                 1. dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine,\ndie Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c\n§3                                    des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), ein-\nschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgese-\nInhalt, Gestaltung\nhenen Schweine innerhalb bestimmter Fristen ge-\nund Führung des Zuchtbuches\nkennzeichnet werden müssen;\n(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene\nZuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:              2. dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-\nferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb be-\n1. den Namen und die Anschrift des Züchters sowie                stimmter Fristen vermerkt werden müssen;\ndes Eigentümers oder des Tierhalters,\n3. dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen\n2. das Geburtsdatum, soweit es bekannt ist,                      Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das\n3. das Geschlecht,                                               Zuchtregister\n4. das Kennzeichen,                                              a) Aufzeichnungen über\n5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres,                      aa) die Kennzeichen,\n6. bei reinrassigen Zuchttieren, außer bei Equiden, die\nbb) die Abstammung und\nKennzeichen seiner Großeltern,\ncc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-\n7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her-\nferkeldaten\nvorgegangen sind, die genetischen Eltern sowie die\nVerfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur                 der Zuchtschweine,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009               1041\nb) bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotrans-        8. nach dem Abgang des Tieres das Datum und, so-\nfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnun-          weit bekannt, die Ursache des Abganges und\ngen über\n9. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheini-\naa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des           gungen.\nEmpfängertieres und des Embryos,\n(2) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1\nbb) den Zeitpunkt der Besamung und\nNr. 2 bis 8 sind aufzuzeichnen.\ncc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über-\ntragung des Embryos                                  (3) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches,\neines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen\nvorzunehmen sind;\nauf Dauer angelegten und geordneten Informations-\n4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem            trägers haben. Dabei können Ergebnisse aus der An-\nUmfang diese überprüft wird, wobei auch stichpro-        wendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informa-\nbenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand        tionssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese\neines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgege-         durch die Zuchtorganisation oder in deren Auftrag ge-\nbenen Prüfplan vorzusehen sind;                          führt werden und der Zuchtorganisation jederzeit zu-\n5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfun-           gänglich sind. Für Nachkommen reinrassiger Zucht-\ngen nach Nummer 4 vorgesehen sind;                       schweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms wer-\nden entweder die verwendeten reinrassigen Zucht-\n6. dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen\nschweine auch im Zuchtregister eingetragen oder die\nnach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen\nAbstammung der Nachkommen wird durch Angabe\nnach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden\nder Zuchtbuchnummer der reinrassigen Elterntiere in\nund welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen\nVerbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Her-\nsind;\nkunftszuchtbuches registriert.\n7. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur\nÜberprüfung der Identität und Abstammung verwen-            (4) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation\ndet werden;                                              selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für\nDatenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtor-\n8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von\nganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie\nEintragungen im Zuchtregister vorgenommen wer-\nfür jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister\nden dürfen und\nzu führen.\n9. welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rah-\nmen des Kreuzungsprogramms verwendet werden.                                        §6\n(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5\nund 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre                                  Kennzeichnung\nnach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäfts-           (1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere so-\nstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.                  wie die im Zuchtregister zu registrierenden Zucht-\n(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6       schweine und ihre für die Durchführung des Zuchtpro-\nstehen im automatisierten Verfahren oder im Informa-         gramms bestimmten Nachkommen sind\ntionssystem erstellte Unterlagen gleich.\n1. dauerhaft so zu kennzeichnen oder\n§5                               2. bei Equiden entsprechend den Vorschriften des § 44\nInhalt, Gestaltung                           der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007\nund Führung des Zuchtregisters                       (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fas-\nsung so genau zu beschreiben,\n(1) Das Zuchtregister muss für jedes registrierte\nZuchtschwein mindestens folgende Angaben enthal-             dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung\nten:                                                         ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.\n1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des             (2) Lämmer sind innerhalb von acht Wochen, Ferkel\nEigentümers oder des Tierhalters,                        vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens\n2. das Geburtsdatum,                                         vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Sofern\nbei Ferkeln zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kenn-\n3. das Geschlecht,\nzeichnung noch nicht möglich ist, sind diese so zu mar-\n4. das Kennzeichen,                                          kieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der\n5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchtschweins,             Geburt noch der genetischen Mutter zugeordnet und\n6. bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer          entsprechend gekennzeichnet werden können. Fohlen\nhervorgegangen sind, die genetischen Eltern und die      sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens je-\nVerfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur           doch vor dem Absetzen nach Absatz 1 Nr. 2 zu be-\nÜberprüfung ihrer Identität und der Abstammung ih-       schreiben. Bei der Identifizierung des Fohlens muss\nrer Nachkommen erforderlich sind,                        1. seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie\n7. bei nicht ausschließlich zur Erzeugung von Endpro-            nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryo-\ndukten eingesetzten Zuchtschweinen, deren Samen              transfer erzeugtes Fohlen handelt, oder\nzur künstlichen Besamung verwendet werden soll,\n2. ein Verfahren nach § 8 durchgeführt werden.\ndie Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur\nÜberprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer         Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrs-\nNachkommen erforderlich sind,                            verordnung unberührt.","1042              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009\n§7                                        nachdem die Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch\nZuchtbescheinigung                                   oder Zuchtregister das Spendertier eingetragen ist, ihr\nund Herkunftsbescheinigung                                die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder\ndie Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbe-\n(1) Eine Zuchtbescheinigung für ein Zuchttier muss                   scheinigung für das Spendertier oder die Spendertiere\nüber die in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes                     ausgestellt hat.\nbezeichneten Anforderungen hinaus\n1. die Bezeichnung der Abteilung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10                                                 §8\noder 11 und,\n2. soweit es sich um ein Zuchttier handelt, welches in                                Verfahren und Merkmale zur\neiner besonderen Abteilung eingetragen ist, die                             Prüfung der Identität und Abstammung\nÜberschrift: „Zuchtbescheinigung für ein in einer be-                   Als Verfahren zur Prüfung der Identität und Abstam-\nsonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier“                         mung sind sowohl die Bestimmung der Blutgruppe als\nenthalten.                                                              auch die Bestimmung genomischer Merkmale zugelas-\n(2) Abweichend von den in Anlage 4 Spalte 2 des                      sen, sofern bei der Bestimmung anhand genomischer\nTierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen kann                       Merkmale eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von min-\nbei Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zucht-                     destens 99 vom Hundert zu erwarten ist.\ntiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder\nHandel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Un-                                                  §9\nterschrift verzichtet werden, sofern die Zucht- oder Her-\nkunftsbescheinigung in einem automatisierten Verfah-                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nren ausgestellt, als solche gekennzeichnet und zur                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSicherung der Identität mit einer Registriernummer ver-                 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuchtor-\nsehen wird.                                                             ganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(3) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Sa-                  6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811, 1031), zuletzt geändert\nmen, Eizellen oder Embryonen darf eine Besamungs-                       durch Artikel 407 der Verordnung vom 31. Oktober\nstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nur ausstellen,                     2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. April 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}