{"id":"bgbl1-2009-25-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":25,"date":"2009-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_25.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Flugzeugen nach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung  FlugBelWertV)","law_date":"2009-04-20T00:00:00Z","page":1036,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1036              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Beleihungswerte\nvon Flugzeugen nach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes\n(Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung – FlugBelWertV)\nVom 20. April 2009\nAuf Grund des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des              durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre\nPfandbriefgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 24             (§ 10) sowie der Wert bei ausgeglichenen Marktbe-\ndes Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) ein-          dingungen und durchschnittlichem Zustand (§ 11) des\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium            zu bewertenden Flugzeugs heranzuziehen.\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n(2) Der Flugzeugbeleihungswert darf weder den\nterium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände\naktuellen Marktwert des Flugzeugs, den durchschnitt-\nder Kreditwirtschaft:\nlichen Marktwert der letzten zehn Jahre noch den nach\n§ 11 ermittelten Wert bei ausgeglichenen Marktbe-\nTeil 1                              dingungen und durchschnittlichem Zustand über-\nAllgemeine Bestimmungen                         steigen. Sind Marktwerte nur für einen kürzeren Zeit-\nund Verfahrensgrundsätze                       raum als zehn Jahre verfügbar, ist der durchschnittliche\nMarktwert für diesen kürzeren Zeitraum zu ermitteln; in\n§1                                 diesen Fällen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass der nach § 11 ermittelte Wert bei ausgeglichenen\nAnwendungsbereich                          Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand um\nBei der Ermittlung der Flugzeugbeleihungswerte             10 Prozent zu mindern ist. Ist für ein Flugzeugmuster\nnach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes              kein durchschnittlicher Marktwert ermittelbar, gilt Satz 2\nund bei der Erhebung der für die Wertermittlung erfor-        entsprechend.\nderlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung          (3) Ist ein aktueller Marktwert nach § 9 nicht zu er-\nanzuwenden.                                                   mitteln, ist ein anderes angemessenes Verfahren anzu-\nwenden. In diesen Fällen darf der Flugzeugbeleihungs-\n§2                                 wert den um 25 Prozent geminderten Wert bei ausge-\nGegenstand der Wertermittlung                     glichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem\nGegenstand der Flugzeugbeleihungswertermittlung            Zustand nicht überschreiten.\nsind Flugzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 des Luftverkehrsgesetzes, die in einem öffent-                                     Teil 2\nlichen Register eingetragen sind.\nGutachten und Gutachter\n§3\n§5\nGrundsatz der Flugzeugbeleihungswertermittlung\nGutachten\n(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird\n(Flugzeugbeleihungswert), ist der Wert des Flugzeugs,            (1) Der Flugzeugbeleihungswert ist mittels eines\nder erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehen-              Gutachtens zu ermitteln.\nden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen               (2) Das Gutachten muss durch einen oder mehrere\nam maßgeblichen Markt und unter Ausschaltung von              Gutachter erstellt werden, die von der Pfandbriefbank\nspekulativen Elementen bei einer Veräußerung voraus-          allgemein oder von Fall zu Fall bestimmt werden. In\nsichtlich erzielt werden kann.                                besonderen Fällen, etwa im Rahmen von Kooperatio-\n(2) Bei der Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts         nen oder bei Portfoliokäufen, können für andere Kredit-\nsind die dauernden Eigenschaften des Flugzeugs, sein          institute erstellte Gutachten zugrunde gelegt werden,\nAlter und seine Einsatzmöglichkeiten zu berücksichti-         wenn\ngen.                                                          1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser Verord-\nnung entsprechen,\n§4\n2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fach-\nVerfahren zur Ermittlung                         lich kundiger Mitarbeiter der Pfandbriefbank eine\nvon Beleihungswerten für Flugzeuge                       Plausibilitätsprüfung, auch im Hinblick auf die ein-\n(1) Zur Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts für             zelnen angesetzten Bewertungsparameter, durch-\nein Flugzeug sind der aktuelle Marktwert (§ 9), der               führt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009                1037\n3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert       zeugen verfügen. Bei der Auswahl des Gutachters hat\nwird.                                                   sich die Pfandbriefbank davon zu überzeugen, dass der\nGutachten, die vom Darlehensnehmer oder Flugzeug-            Gutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der\neigentümer vorgelegt oder in Auftrag gegeben worden          Bewertung von Flugzeugen speziell über die zur Erstel-\nsind, dürfen nicht zugrunde gelegt werden.                   lung von Flugzeugbeleihungswert-Gutachten notwen-\ndigen Kenntnisse, insbesondere bezüglich des Flug-\n(3) Im Gutachten ist auf die in § 4 genannten Para-      zeugmarkts, verfügt. Bei Gutachtern, die bei der Inter-\nmeter einzugehen.                                            national Society of Transport Aircraft Trading (ISTAT)\n(4) Im Gutachten sind das Flugzeugmuster und             zertifiziert sind, gelten die notwendigen Kenntnisse als\nseine praktische Verwendbarkeit, insbesondere hin-           nachgewiesen.\nsichtlich Nutzlast-Reichweite-Profil, Leistungsdaten und        (2) Wenn der Gutachter die Besichtigung nicht selbst\nTreibstoffverbrauch, unter Berücksichtigung der vor-         vornimmt, ist eine technische oder ingenieurmäßige\nhandenen Ausrüstung, insbesondere auch in Bezug              Berufsausbildung nicht erforderlich.\nauf Flugsicherungs- und Navigationsausrüstung, Trieb-\nwerkshersteller und Triebwerksvariante sowie Leis-                                        §8\ntungsvariante (Berücksichtigung der höchstzulässigen\nAbflugmasse), darzustellen. Auf Vorzüge und Mängel                        Unabhängigkeit des Gutachters\ndes Flugzeugs ist hinzuweisen.                                  (1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisiti-\n(5) Bei der Ermittlung des aktuellen Marktwerts, des     ons- und Kreditentscheidungsprozess als auch von\ndurchschnittlichen Marktwerts der letzten zehn Jahre         Vermittlung, Verkauf, Vermietung und Vercharterung\nsowie des Wertes bei ausgeglichenen Marktbe-                 des zu bewertenden Flugzeugs unabhängig sein. Er\ndingungen und durchschnittlichem Zustand kann das            darf nicht in einem verwandtschaftlichen, sonstigen\nGutachten auf die Schätzung eines im Bereich                 rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis zum Darle-\nder Flugzeugwertermittlung tätigen und anerkannten           hensnehmer stehen und darf kein eigenes Interesse am\nSchätzers Bezug nehmen. Falls eine Besichtigung              Ergebnis des Gutachtens haben. Der Gutachter darf\ndurch einen anerkannten technischen Sachverständi-           auch nicht den Beleihungswert festsetzen oder den\ngen vorgenommen worden ist, kann das Gutachten               Kredit bearbeiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für an-\nauch auf den Besichtigungsbericht Bezug nehmen.              erkannte Schätzer oder technische Sachverständige,\nauf deren Schätzung oder Besichtigungsbericht im\n§6                               Gutachten Bezug genommen wird.\nBesichtigung                             (2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank angestell-\nten Gutachtern dürfen nur dann der Flugzeugbelei-\n(1) Das zu bewertende Flugzeug ist im Rahmen der         hungswertermittlung zugrunde gelegt werden, wenn\nWertermittlung zu besichtigen. Dabei sind sämtliche          die betreffenden Gutachter im Rahmen der Aufbauor-\ngemäß den Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-            ganisation der Pfandbriefbank nur der Geschäftsleitung\nOrdnung an Bord mitzuführende Flugzeugpapiere ein-           verantwortlich sind oder ausschließlich Teil einer Gut-\nzusehen. Hierbei sind die Ausstattungsmerkmale von           achtereinheit sind, die unmittelbar der Geschäftsleitung\nFlugzeugzelle, Flugzeugausrüstung und Triebwerken            unterstellt ist, oder Teil einer alle betreffenden Gutach-\nzu ermitteln; der Wartungszustand ist festzustellen.         ter zusammenfassenden Einheit und auch im Übrigen\nDie Besichtigung kann auch durch einen anerkannten           bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung nicht\ntechnischen Sachverständigen erfolgen.                       einem Bereich der Pfandbriefbank zugeordnet sind, in\n(2) Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden,        dem Flugzeugkreditgeschäfte entweder angebahnt\nwenn das Flugzeug erstmals abgeliefert und vom Be-           oder zum Gegenstand des einzigen Votums gemacht\ntreiber abgenommen worden ist oder der Pfandbrief-           werden.\nbank von dem Flugzeugeigentümer die Wartung im\nRahmen eines vom Hersteller und der jeweils zuständi-                                    Teil 3\ngen Luftfahrtbehörde zugelassenen Wartungspro-\ngramms zugesichert und zur Bewertung ein aktueller                           Wertermittlungsverfahren\nWartungsnachweis vorgelegt wird. Aus dem Wartungs-\nnachweis muss sich ergeben, dass das Flugzeug einem                                       §9\nvon der zuständigen Luftfahrtbehörde zugelassenen                                Aktueller Marktwert\nWartungsprogramm unterliegt und von einem von der               (1) Der aktuelle Marktwert ist der geschätzte Betrag,\njeweiligen Luftfahrtbehörde zugelassenen Wartungsbe-         für welchen ein Flugzeug am Bewertungsstichtag zwi-\ntrieb gewartet wird. Die Wartung im Rahmen eines zu-         schen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem\ngelassenen Wartungsprogramms gilt als zugesichert im         kaufbereiten Erwerber unter den gegebenen Marktver-\nSinne des Satzes 1, wenn das Flugzeug in einem Luft-         hältnissen nach angemessenem Vermarktungszeitraum\nfahrtunternehmen mit der in § 20 Absatz 4 des Luftver-       in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr\nkehrsgesetzes genannten Betriebsgenehmigung betrie-          verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sach-\nben wird.                                                    kenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.\n§7                                  (2) Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist\nvon einem Flugzeug auszugehen, das keinem Leasing-\nGutachter                            vertrag unterliegt. Wenn aus den Verkäufen gleicharti-\n(1) Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und        ger Flugzeuge ein Basispreis abgeleitet worden ist, ist\nberuflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und          dieser den Besonderheiten des zu bewertenden Flug-\nErfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Flug-           zeugs anzupassen.","1038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009\n§ 10                                                      Teil 4\nDurchschnittlicher Marktwert                                 Überprüfung der Flugzeug-\n(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durch-            beleihungswertermittlung und Inkrafttreten\nschnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Flug-\nzeugs für die zugrunde zu legenden letzten Kalender-                                  § 12\njahre vor dem Jahr der Wertermittlung.\nÜberprüfung der Grundlagen\n(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.                              der Flugzeugbeleihungswertermittlung\n§ 11                                (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundla-\ngen der Flugzeugbeleihungswertermittlung nicht nur\nWert bei ausgeglichenen Markt-                   unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu über-\nbedingungen und durchschnittlichem Zustand              prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das allge-\n(1) Der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen         meine Preisniveau auf dem jeweiligen Flugzeugmarkt\nund durchschnittlichem Zustand ist der geschätzte           in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden\nBetrag, für welchen ein Flugzeug am Bewertungsstich-        Umfang gesunken ist. Der Flugzeugbeleihungswert ist\ntag unter der Annahme eines durchschnittlichen War-         bei Bedarf zu mindern.\ntungszustandes und eines durchschnittlichen Gesamt-\n(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weiterge-\nzustandes zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer\nhende Verpflichtung zur Überprüfung des Flugzeugbe-\nund einem kaufbereiten Erwerber bei ausgeglichenen\nleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.\nMarktverhältnissen nach angemessenem Vermark-\ntungszeitraum in einer Transaktion im gewöhnlichen\n§ 13\nGeschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede\nPartei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang                                  Inkrafttreten\nhandelt.                                                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(2) § 9 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.            in Kraft.\nBerlin, den 20. April 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}