{"id":"bgbl1-2009-25-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":25,"date":"2009-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem (VIS-Zugangsgesetz  VISZG)","law_date":"2009-05-06T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009\nGesetz\nüber den Zugang von\nPolizei- und Strafverfolgungsbehörden\nsowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem\n(VIS-Zugangsgesetz – VISZG)\nVom 6. Mai 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         §3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            Terroristische\nund sonstige schwerwiegende Straftaten\n§1                                  Zugang zum Visa-Informationssystem kann nur ge-\nwährt werden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung\nUnmittelbare Anwendbarkeit                    oder Ermittlung\nDie Bestimmungen des Beschlusses 2008/633/JI             1. einer Straftat nach den §§ 129a und 129b des Straf-\ndes Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der be-             gesetzbuches,\nnannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol        2. einer in § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5\nzum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen             des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftat, wenn\nzum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermitt-                diese bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche\nlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender              Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine\nStraftaten (ABl. EU Nr. L 218 S. 129) sind anwendbar.           internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt\noder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die\n§2                                   politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen\noder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder\nZugangsberechtigte                            einer internationalen Organisation zu beseitigen oder\nBehörden und zentrale Zugangsstellen                    erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer\nBegehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder\n(1) Der Bund und die Länder bestimmen die Polizei-           eine internationale Organisation erheblich schädigen\nbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichten-             kann,\ndienste, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung           3. einer Straftat, die darauf gerichtet ist, eine der in\nund Ermittlung von terroristischen Straftaten oder              Nummer 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen,\nsonstigen schwerwiegenden Straftaten zum Zugang\nzum Visa-Informationssystem berechtigt sind.                4. einer Straftat im Zusammenhang mit terroristischen\nAktivitäten gemäß Artikel 3 des Rahmenbeschlusses\n(2) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und             2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur\nbei den Ländern eingerichtet werden.                            Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3),\n5. einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im\n(3) Das Bundesministerium des Innern erstellt in             Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist\nAbstimmung mit den Ländern eine Liste der zentralen             und zu einer der in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbe-\nZugangsstellen, eine Liste der zugangsberechtigten              schlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002\nBehörden sowie eine Liste der Organisationseinheiten,           über den Europäischen Haftbefehl und die Überga-\ndie innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum              beverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG\nZugang zum Visa-Informationssystem ermächtigt sind.             Nr. L 190 S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen gehört.\nDie Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede\nnachträgliche Änderung dem Bundesministerium des                                        §4\nInnern mit. Das Bundesministerium des Innern übermit-\ntelt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und                           Datenschutzkontrolle\nder zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche          Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrecht-\nÄnderung an die Europäische Kommission und das              lichen Bestimmungen obliegt nach § 24 des Bundes-\nGeneralsekretariat des Rates der Europäischen Union.        datenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009               1035\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die            mationssystem. Dazu gehört auch die persönliche\ndatenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von         Kennung der Personen, die die Abfrage bearbeiten.\nDaten durch eine Landesbehörde richtet sich nach\ndem Datenschutzgesetz des Landes.                                                       §6\nInkrafttreten\n§5\nDieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, ab dem der\nProtokollierung                           Beschluss 2008/633/JI nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nDas Bundesverwaltungsamt protokolliert jede Ab-           gilt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag\nfrage und Übermittlung von Daten aus dem Visa-Infor-         des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Mai 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}